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Entscheidung 31 O 338/16


Metadaten

Gericht LG Neuruppin 31. Zivilkammer Entscheidungsdatum 03.05.2018
Aktenzeichen 31 O 338/16 ECLI ECLI:DE:LGNEURU:2018:0706.31O338.16.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1.1. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger machen Schmerzensgeld nach behaupteter Amtspflichtverletzung durch den Beklagten geltend wegen von ihr gestellten Anträgen beim Familiengericht vom 05.07.2013 (AG Neuruppin, Az. 55 F 118/13) und vom 25.07.2013 (AG Neuruppin, Az. 55 F 133/13), wegen Inobhutnahme der Klägerin zu 3) und diesbezüglichem Antrag an das Familiengericht am 06.03.2015 (AG Königs Wusterhausen, Az. 30 F 74/15), sowie wegen der sonstigen Art und Weise der Verfahrensführung im Rahmen familienrechtlicher Maßnahmen.

Die am ..1998 geborene Klägerin zu 3) ist die Adoptivtochter der Kläger zu 1) und 2). Die Klägerin zu 3) hat eine emotional instabile Persönlichkeit (Borderline Syndrom). Das klinische Bild ist wechselhaft. Sie war in der Vergangenheit teils depressiv, zeigte erhebliche Bindungsstörungen, Störungen des Sozialverhaltens und eine nur eingeschränkte Impulskontrolle. Immer wieder kam es zu Selbstverletzungen (unter anderem Ritzen, etwa seit dem 12. Lebensjahr), Spannungen und Angstgefühlen, wobei die Symptomatik bei diesem Krankheitsbild rasch wechselte. Die Klägerin zu 3) wurde in der Vergangenheit in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen betreut, teils in Wohngruppen. Seit 2011 gab es Kontakt zwischen dem Jugendamt des Beklagten und den Klägern. Seit 2012 bestehen Unstimmigkeiten über die angemessene Unterbringung und Betreuung der Klägerin zu 3) zwischen den Kindeseltern und dem Beklagten.

Bereits im April 2012 wurde eine stationäre Unterbringung der Klägerin zu 3) zur Klärung der Situation und ihrer Unterstützung von den Klägern zu 1) und 2) erwogen. In diesem Zusammenhang wendeten sie sich an den Beklagten und es wurden Hilfemaßnahmen erwogen. Die Klägerin zu 3) wurde daraufhin im katholischen Kinder- und Jugendhaus Neustrelitz untergebracht. Nach mehrfachen Wechsel zwischen verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen wechselte sie im Oktober 2012 zu einem Freund der Familie (Herrn S...). Die Kläger erörterten mit dem Beklagten ihren Wunsch, diese Unterbringung als Pflegestelle anzuerkennen. Dies scheiterte jedoch. Im Dezember 2012 äußerten die Eltern, dass sie nunmehr eine stationäre Unterbringung anstelle einer Pflegestelle bei Herrn S... bevorzugten.

Ende 2012 bzw. im Januar 2013 kam die Klägerin zu 3) in die DRK in XXX. Im Februar 2013 wurde die Klägerin zu 3) schließlich in einer Wohngruppe in Rendsburg untergebracht. Dort verschlechterte sich ihr Zustand, nachdem es mutmaßlich zu einer Vergewaltigung gekommen war.

Am 05.07.2013 stellte der Beklagte, vertreten durch das Jugendamt, einen Antrag auf Entziehung der elterlichen Sorge (Antrag Bl. 21 der Akte des Amtsgerichts Neuruppin, Az. 55 F 118/13 - Hauptsacheverfahren). Eine Anhörung der Eltern in diesem Verfahren erfolgte am 22.07.2013. Zudem wurde der Sachverständige Dr. XXX, Chefarzt der KJPP XXX, in dem Termin angehört. Nach weiterer Sitzung am 2.4.2014 (Bl. 386 der Akte des Amtsgerichts) wurde der Antrag auf Entzug der elterlichen Sorge durch die Vertreterin des Beklagten zurückgenommen und das Amtsgericht beschloss, dass gerichtliche Maßnahmen gemäß § 1666 BGB nicht angezeigt seien. Die außergerichtlichen Kosten wurden dem Beklagten auferlegt.

Während des laufenden Hauptsacheverfahrens kam es zu einer vorübergehenden Entziehung der elterlichen Sorge durch eine einstweilige Anordnung:

Vom 05.07. bis zum 20.07.2013 verbrachten die Kläger einen gemeinsamen Urlaub. Am Tag der Rückkehr injizierte sich die Klägerin zu 3) ein Medikament des Klägers zur Blutverdünnung (Clexane), das dieser zu Hause aufbewahrte. Vom 20. Juli bis 23. Juli musste die Klägerin zu 3) intensivmedizinisch im Krankenhaus behandelt werden. Bereits am 24.07.2013, einen Tag nach Rückkehr aus dem Krankenhaus, spritzte sich die Klägerin zu 3 erneut das blutverdünnende Medikament des Klägers, als sie sich mit ihrer Mutter in den Kanzleiräumen des Klägers befand. Die Klägerin zu 3) musste in der Folge darauf hin erneut im Krankenhaus behandelt werden.

Am 26.07.2013 (ausgefertigt am 27.07.2013 Az. 55 F 133 / 13) wurde nach Anhörung der Klägerin zu 3) am selben Tage auf Antrag vom 25.07.2013 im Rahmen der einstweiligen Anordnung den Klägern zu 1) und 2) zunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht, Antragsrecht und die Gesundheitssorge für die Klägerin zu 3) entzogen und die Pflegschaft durch das Jugend- und Betreuungsamt angeordnet. Diese befand sich zum damaligen Zeitpunkt in den XXX Kliniken, nachdem sie sich das Medikament des Klägers gespritzt hatte. Eine persönliche Anhörung der Eltern erfolgte erst am 18.09.2013 (Bl. 29 der Akte), wobei die Anhörung der Eltern im parallelen Hauptsacheverfahren vom 22.07.2013 durch dieselbe Amtsrichterin durchgeführt worden. Unter Aufhebung des Beschlusses vom 27.07.2013 wurde der Antrag des Jugend- und Betreuungsamts des Beklagten am 18.09.2013 zurückgewiesen. Die Eltern übten somit wieder die elterliche Sorge aus. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass generell die Gefahr der Selbstverletzung der Klägerin zu 3) bestehe, eine Kindeswohlgefährdung durch die Eltern jedoch nicht gegeben sei. Die Klägerin zu 3) sei vielmehr bereits und allein aufgrund ihrer psychischen Disposition gefährdet. Auf die Beschlüsse vom 27.07.2013, Bl. 13 der Akte im Verfahren 55 F 133 / 13, sowie vom 18.09.2013, Bl. 29 der Akte, wird Bezug genommen.

In der Zeit der einstweiligen Entziehung des Sorgerechts wurde die Klägerin zu 3) am 02.09.2013 im Gutsschloss Blossin in Königs Wusterhausen, einem Jugendtherapiezentrum, untergebracht. Auch hier erfolgten mehrfach Selbstverletzungen und ein Selbstmordversuch. Nach weiteren Selbstverletzungen erfolgte eine Aufnahme der Klägerin zu 3) im Januar 2014 in der KJPP Lübben.

Am 04.03.2015 fand ein Elterngespräch in der Außenschule in G… statt, die die Klägerin zu 3) seit Februar 2015 besuchte. Der Besuch der Klägerin zu 3) bei einem Bewerbungstraining wurde erörtert. Im Übrigen wurde ein langsamer Einstieg in Bezug auf den Schulbesuch der Klägerin zu 3) besprochen. Am Abend, nunmehr in Blossin, kam es erneut zu einem Zusammenbruch der Klägerin zu 3).

Am 06.03.2015 wurde die Klägerin zu 3) auf ihre Bitte hin in Obhut genommen und der Beklagte stellte einen Antrag auf familiengerichtliche Entscheidung (Az. 30 F 74 / 15). Am 7.3.2015 kam die Klägerin zu 3) wieder in die KJPP Lübben und im Mai 2015 schließlich nach Blossin. Nach Anhörung der Kläger am 3. April (Kläger zu 1 ) und 2)) bzw. 9. April (Klägerin zu 3)) beschloss das Amtsgericht am 23.4.2015 nach mündlicher Verhandlung, dass gerichtliche Maßnahmen nicht veranlasst seien. Zwar sei das Wohl der nunmehrigen Klägerin zu 3) gefährdet. Diese Gefährdung könne jedoch durch sorgerechtliche Maßnahmen nicht abgewendet werden. Durch das Jugendamt des Beklagten wurde nach dieser Anhörung die in Obhutnahme am 23.04.2015 beendet. Auf das Sitzungsprotokoll sowie den Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 23.04.2015, Bl. 182 ff. in der Akte des Amtsgerichts Königs Wusterhausen, wird Bezug genommen. Durch das Jugendamt des Beklagten wurde die Inobhutnahme am 23.04.2015 beendet.

Die Kläger vertreten die Ansicht, das Jugendamt habe in mehrfacher Hinsicht amtspflichtwidrig gehandelt. Insbesondere habe es die bereits aus allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen folgende Pflicht zur gewissenhaften und somit auch vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung vor Stellung der jeweiligen Anträge sowie bei Unterrichtung des Familiengerichts verletzt. So seien ausdrückliche fachärztliche Empfehlungen missachtet worden, nach denen die Klägerin zu 3) eines stabilen Umfeldes - welches grundsätzlich im Elternhaus gegeben sei - bedurft habe. Dem Jugendamt gerüchteweise zugetragenes Fehlverhalten der Kläger sei unkritisch und ungeprüft dem Familiengericht vorgetragen worden. Eine Zusammenarbeit mit den Klägern sei systematisch behindert worden, unter anderem durch massive Beeinflussung der Klägerin zu 3) durch die Mitarbeiter des Beklagten. Zudem sei eine faktische Kontaktsperre verhängt und Informationen über die Klägerin zu 3) seien den Klägern zu 1) und 2) nicht weitergeleitet worden. Weiterhin habe sie die Klägerin zu 3) mit Blossin einer von vornherein nicht geeigneten Wohneinrichtung zugewiesen. Diese Einrichtung sei aufgrund ihrer finanziell angespannten Lage und des wechselnden Personals ungeeignet gewesen. Hier sei die Klägerin zu 3) überfordert gewesen und habe auch Hausaufgaben nicht ausreichend bearbeiten können. Bei Gesprächen seien die Eltern nicht erwünscht gewesen. Spätestens ab dem 4.3.2015 sei die Klägerin zu 3) in rechtswidriger Weise von ihren Eltern ferngehalten und eine Kontaktsperre etabliert worden. Eine gewissenhafte und unparteiische Prüfung der gebotenen Maßnahmen sei somit insgesamt nicht erfolgt. Durch die systematische Behinderung des Familienlebens sowie die zeitweise Entziehung des Sorgerechts unter Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hätten die Kläger zu 1) und 2) sowie die Klägerin zu 3) schwere seelische Verletzungen erlitten. Als Schmerzensgeld seien mindestens 5.000 EUR jeweils für die Kläger zu 1) und 2) und 7.000 EUR für die Klägerin zu 3) gerechtfertigt.

Die Kläger sind der Auffassung, zur Unterlegung der Klageansprüche seien hilfsweise die Anwaltskosten von 564,66 € (brutto) und 785,40 € (brutto) für eine anwaltliche Vertretung an den beiden HPG´s vom 01.06.2015 und 24.08.2015 hinzuzuziehen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, an sie jeweils ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bestreitet ein amtspflichtwidriges Verhalten des Jugendamtes.

Die Klägerin zu 3) sei auf eigene Initiative zum Jugendamt gekommen wegen von ihr behaupteter häuslicher Gewalt. Der Beklagte sei daher tätig geworden und habe ein klar strukturiertes Umfeld gesucht. Insbesondere sei die Einrichtung in Blossin nach objektiven Maßstäben und unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes der Klägerin zu 3) geeignet gewesen und sei von den Eltern schließlich auch mitgetragen worden. Gegen den Willen der Kläger hätte das Jugendamt auch nicht die Möglichkeit gehabt, die Klägerin zu 3) in einer Einrichtung zu belassen. Bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung habe sich der Beklagte in regelmäßigem Austausch mit Ärzten und Eltern befunden.

Auch die Anträge bei den Familiengerichten seinen jeweils pflichtgemäß gewesen. Das Jugendamt habe die staatliche Pflicht, im Falle eine Kindeswohlgefährdung tätig zu werden. Jedenfalls aus der damaligen Perspektive seien die nun angegriffenen Anträge jeweils erforderlich gewesen. Die Tatsache, dass der Antrag auf Entzug des Sorgerechts im Rahmen der Anhörung im Hauptsacheverfahren im April 2014 zurückgenommen wurde und dann eine entsprechende abweisende Gerichtsentscheidung ergangen sei, beruhte auf einer im Verhältnis zur Situation im Juli 2013 veränderten Situation. Dem Gericht sei der gesamte Verlauf bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auch umfangreich und richtig dargestellt worden, so dass eine hinreichende Grundlage für die Betrachtung des Falles vorgelegen habe.

Die Inobhutnahme am 6.3.2015 sei auf Bitte der Klägerin zu 3) erfolgt. Ein Einverständnis der Kläger zu 1) und 2) sei hierfür nicht erforderlich gewesen. Es habe sich damals auch nicht um einen Antrag des Jugendamtes gehandelt, die elterliche Sorge zu entziehen. Die Eltern seien hierüber unverzüglich in Kenntnis gesetzt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Amtsgerichts Neuruppin - Familiengericht -, Az. 55 F 118/13, 55 F 133/13, 55 F 132/13, des Amtsgerichts Königs Wusterhausen - Familiengericht -, Az. 30 F 74/15 sowie des Verwaltungsgerichts Potsdam, Az. 7 K 621/5, sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, der hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, liegen nicht vor.

Die Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe – und damit auch die Amtspflichten des Jugendamtes – ergeben sich aus dem SGB VIII. Maßgeblich für die Bestimmung des Pflichtenkreises ist in erster Linie der Regelungsgehalt, wie er sich aus den §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 8a Abs. 1 und 3 SGB VIII ergibt, welche zugleich den sich aus Art. 6 Abs. 3 GG ergebenden Schutzauftrag gegenüber Kind und Familie konkretisieren (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2013, 1 U 1306/10 – juris, m.w.N.). Dieser Regelungsgehalt beinhaltet insbesondere die sich auch bereits aus allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen folgende Pflicht zur gewissenhaften, also vollständigen und zutreffenden Sachverhaltsermittlung (vgl. insoweit auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.08.2014 – 1 BvR 1822/14 –, Rn. 23, juris 21.11.2012 -1 BvR 1711/09. LS 2, juris) und die Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung des nach § 8a Abs. 2 SGB VIII angerufenen Familiengerichts. Daneben haben die Jugendamtsmitarbeiter des Beklagten den allgemeinen, für alle Träger öffentlicher Verwaltung geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009 - 1 BvR 467/09 -, juris Rn. 19). Aufgrund des sachlichen Gewichts möglicher Beeinträchtigungen der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG durch eine Sorgerechtsentziehung ist jedoch ein strenger Maßstab an den Prüfungsumfang anzulegen (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2009, Az. 1 BvR 467/09-, juris).

Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich ausgeprägten Rechte der Kläger hat das Jugendamt des beklagten Kreises keine Amtspflichten verletzt, die für den behaupteten Schaden der Kläger ursächlich sein könnten.

1.
Die Meldung einer Kindeswohlgefährdung verbunden mit dem Antrag auf Eingriff in die elterliche Sorge vom 05.07.2013 beim Amtsgericht Neuruppin war amtspflichtgemäß.

a) Die Mitarbeiter des Jugendamtes des Beklagten haben zunächst den für einen Antrag auf Sorgerechtsentzug relevanten Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB ist eine Gefährdung des Kindeswohls, also ein bereits eingetretener Schaden des Kindes oder eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 27.08.2014 – 1 BvR 1822/14 –, Rn. 23, juris Beschl. v. 29.01.2010 - 1 BVR 374/09, NJW 2010, 2333). Das Jugendamt ist aber bei seinem nach § 8a SGB VIII gegebenen Prüfauftrag unbedingt verpflichtet, uneindeutige und zweifelhafte Informationen zu erhellen und aufzuklären (OLG Dresden Urt. v. 30.4.2013 – 1 U 1306/10, beck-online ausführlich: Hauck/Hains, Großkommentar zum SGB VIII, Stand Sept. 2012, Bd. 1, § 8a Rn. 3, 9 f. m. w. N.). Diesem von der Rechtsprechung und dem Gesetzestext klar definierten Aufklärungs- und Prüfauftrag ist das Jugendamt entgegen der Auffassung der Kläger nachgekommen.

Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass aus der einzig entscheidenden ex-ante-Perspektive eine Kindeswohlgefährdung zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Juni 2013 angenommen werden durfte. Denn trotz der sich fortsetzenden Selbstverletzungen und Entweichungen der Klägerin zu 3) und dem Bedürfnis, in einem klar strukturierten Umfeld mit klaren Verantwortlichkeiten zu leben, konnten oder wollten die Kläger zu 1) und 2) sich nicht auf bestimmte Hilfseinrichtungen festlegen, die ärztlicherseits empfohlen wurden. Die Kommunikation mit den Eltern der Klägerin zu 3) wurde von den Mitarbeitern des Beklagten sowie dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal der Jugendhilfeeinrichtungen als schwierig geschildert, insbesondere wurden die unklaren Absprachen, wechselnden Entscheidungen, unsachlichen Auseinandersetzungen, Schuldzuweisungen und mangelnde Selbstreflektion als problematisch für eine Stabilisierung der Klägerin zu 3) eingeschätzt. Die Eltern waren unentschlossen in ihrem Handeln und schrieben dem Jugendamt die Verantwortung zu. Wegen „Unerziehbarkeit“ der Klägerin zu 3) stellten die Eltern einen Antrag gemäß § 34 SGB VIII. Eine Mediation wurde durch die Eltern abgelehnt. Das Jugendamt meldete schließlich am 05.07.2013 eine Kindeswohlgefährdung und beantragte gerichtliche Entscheidung sowie ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern einzuholen. Zum Nachweis des klinischen Bildes der Klägerin zu 3) und der fehlenden Mitwirkung der Eltern und deren sprunghaften Perspektivwechseln verwiesen sie auf den Chefarzt der KJPP XXX, Herrn Dr. XXX.

Den zugrunde liegenden Feststellungen sind die Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Sie berufen sich im Wesentlichen darauf, dass ein klar strukturiertes Umfeld bei ihnen gegeben gewesen wäre. Insbesondere tragen sie vor, dass der leitende Oberarzt bei der KJPP Helios-Klinik in XXX, Dr. XXX, eine Unterbringung bei den Eltern empfohlen habe, wie sich aus einer Stellungnahme vom 12.06.2013 ergebe.

Die Interpretation der Kläger dieser Stellungnahme stützt indes den Vortrag des Beklagten. In der Stellungnahme beschrieben wird zunächst nur die intrinsische Motivation der Klägerin zu 3). Wie die Kläger selbst ausführen, wechseln zudem die Aussagen und Wünsche der Klägerin in rascher Folge. Weiter heißt es in der Stellungnahme, dass diese Motivation als „stabilste und tragfähigste Motivation“ eingeschätzt werde. Daraus lässt sich jedoch zunächst nur schließen, dass die Wünsche der Klägerin zu 3) langfristig die stabilste Grundlage des weiteren Vorgehens seien. Schließlich wird festgehalten, dass die Behandlung wohnortnah erfolgen solle und eine Perspektive mittelfristig im Rahmen des häuslichen Umfeldes gesehen werde. Dies steht nun aber gerade im Einklang mit den von dem Beklagten ermittelten Informationen. Eine Behandlung „wohnortnah“ sollte gerade in der KJPP XXX erfolgen. Der Verweis auf eine „mittelfristige“ Lösung ist keineswegs eindeutig so zu verstehen, dass die Klägerin zu 3) nun, also „unmittelbar“, in ihr Elternhaus zurückkehren könne. Vielmehr kann die Aussage nur so verstanden werden, dass diese Lösung eben erst nach einer gewissen Zeit sinnvoll erscheint, nachdem eine unmittelbare Lösung und Behandlung der Klägerin zu 3) erfolgt ist. Nichts anderes wurde von dem Beklagten vorgetragen. In dem Antrag an das Familiengericht wird darauf hingewiesen, dass in einem Gespräch im Mai 2013 in der KJPP XXX, an dem die Kläger und auch Herr Dr. XXX teilnahmen, zunächst eine Rückkehr ins Elternhaus nicht als stabile Perspektive erachtet wurde. Eine längerfristige Behandlung in der KJPP XXX, in der Herr Dr. XXX Oberarzt war, wurde zunächst für sinnvoll erachtet mit perspektivischem Wechsel nach Neuruppin und möglicherweise anschließendem Wechsel zurück zu den Eltern. Die Unterbringung in Neuruppin berücksichtigte hierbei die räumliche Nähe zu den Eltern.

Genau dies wurde von Herrn Dr. XXX – ausweislich der Angaben auf S. 14 des Antrags – befürwortet. Einen Wechsel nach Neuruppin (also eine Annäherung an das Elternhaus) lehnten die Kläger zu 1) und 2) damals jedoch ab. Nach dem Gespräch nahmen die Eltern die Klägerin zu 3) unmittelbar wieder zu sich und verbrachten sie nach Selbstverletzungen wieder in die KJPP XXX. Eine Verlegung nach Neuruppin lehnten die Eltern letztlich ab, weil die Klägerin zu 3) dort schädliche Kontakte habe (S. 14). Daraufhin äußerte Herr Dr. XXX, eine Sorgerechtsentziehung sei möglicherweise sinnvoll, damit die Klägerin zu 3) Ruhe bekommen könnte. Dies wurde in einer Helferkonferenz, an der auch Herr Dr. XXX teilnahm, bestätigt. Die Kläger zu 1) und 2) erschienen zu diesem Termin jedoch nicht, weil der Kläger einen Zahnarzttermin gehabt habe.

Damit erschließt sich jedoch nicht, welcher Sachverhalt von den Mitarbeitern des Beklagten unzureichend ermittelt worden sein soll. Sofern sich die Kläger hierbei auf die Krankheit der Klägerin berufen, greift dieser Einwand nicht durch. Denn zwar wurde ihr Zustand bereits damals untersucht. Dies führte in der Bewertung der verschiedenen Ärzte jedoch dazu, dass eine stationäre Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung als sinnvoll erachtet wurde. Dies wurde vom Jugendamt, wie auch sämtlichen Ärzten und Einrichtungsmitarbeitern befürwortet (und zunächst auch von den Eltern). Dies wird auch belegt durch die Einschätzung von Dr. XXX und der Stationsärztin Frau XXX nach der Epikrise am 04.07.2013 (Anlage B1, Bl. 150 d.A.). Hier wird das Verhalten der Eltern als fraglich bezeichnet, was das Kindeswohl angehe. Die Klägerin zu 3) solle in einer Jugendhilfeeinrichtung längerfristig untergebracht werden. Dass letztlich keine Einrichtung und auch ein Verbleib bei den Eltern nichts an dem generellen Zustand der Klägerin zu 3) zu ändern vermochten, musste sich in der damaligen Situation nicht erschießen, nachdem Fachpersonal verschiedener psychiatrischer Einrichtungen eine entsprechende Vorgehensweise des Jugendamtes befürwortete. Die Schaffung eines stabilen Rahmens und Klarheit standen damals im Vordergrund, was nur ohne ein konstantes Spannungsfeld durch sich fortlaufend verändernde Vorstellungen und Schuldzuweisungen der Eltern gewährleistet werden konnte.

Ob tatsächlich darüber hinaus häusliche Gewalt gegen die Klägerin zu 3) angewendet wurde, war nicht wesentlicher Punkt des Antrags an das Familiengericht. Darauf kam es nicht an. Insofern musste zu dieser Frage keine weitere Sachaufklärung stattfinden.

Welche Informationen darüber hinaus falsch ermittelt worden sein sollen, haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ein Fehlverhalten des Beklagten ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass in der Hauptsache der Antrag zurück genommen worden ist. Dies hat sich im Anschluss an eine Erörterung mit allen Beteiligten vor Gericht so ergeben und gibt die Einschätzung der Rechtslage ex post wieder.

b) Das Jugendamt handelte auch pflichtgemäß bei der Abfassung und Einreichung des Antrages beim Familiengericht. Insbesondere § 8a SGB VIII verpflichtet das Jugendamt zur Zuarbeit gegenüber dem Gericht in einer Weise, die dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Abwägung für eine richtige Entscheidung ermöglicht (vgl. Hauck/Hains. a. a. O. § 8a Rz. 8; 13; 18). Dies stellt einen zentralen Aspekt bei den dem Jugendamt obliegenden Amtspflichten dar.

Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Jugendamts nicht zu beanstanden. Es wurden detailliert der bisherige Behandlungsverlauf, die Selbstverletzungen der Klägerin zu 3), die möglichen Alternativen der Behandlung und die Einschätzungen der Ärzte dargelegt. Insbesondere wurde auch erklärt, dass grundsätzlich perspektivisch eine Verlegung nach Neuruppin und in den elterlichen Haushalt angestrebt werde. Jedoch wurde immer wieder – insbesondere ärztlicherseits – empfohlen, die Klägerin zu 3) zunächst stationär zu behandeln. Die wechselnde Motivationslage der Klägerin zu 3) sowie die unterschiedlichen Vorstellungen und Unklarheiten der Eltern wurden geschildert. Letztlich wurde auch beantragt, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern einzuholen und für das Krankheitsbild der Klägerin zu 3) und die sich ständig ändernden Perspektivwechsel das sachverständige Zeugnis des Herrn Dr. XXX angeboten.

Welche konkreten Informationen wiederum dem Familiengericht unzureichend weitergeleitet sein sollen, ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Insbesondere die fortlaufenden Verletzungen der Klägerin zu 3), die schwierige Handhabung der Krankheit allgemein und die eingeholten ärztlichen Einschätzungen sind im Antrag dargelegt worden. Soweit ersichtlich wurden hierbei keine Informationen des Amtes unterschlagen und dem Familiengericht vorenthalten. Dies wird insbesondere nicht von der Klägerseite dargelegt.

c) Weiter hat die Behörde des Beklagten das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet.

Der Entzug des Sorgerechtes stellt zwar die schärfste vorstellbare Maßnahme an erlaubten Eingriffen in das grundgesetzlich geschützte elterliche Sorgerecht dar. Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind daher nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann, § 1666a Abs. 1 BGB. Bei der Auswahl der Mittel haben die Behörden und Gerichte dem verfassungsrechtlich verbürgten Elternrecht hinreichend Rechnung zu tragen und sich streng am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren (vgl. BVerfG vom 29.01.2010, a. a. O.; sowie BVerfG v. 17.06.2009, a. a. O.). Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von ihnen gesichert wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2012, 1 BvR 3116/11, beck-online; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.06.2012, 11 UF 266/12, Rn. 24, juris).

Vorrangige Maßnahmen sind nach § 1666a BGB die öffentlichen Hilfen nach den §§ 11 bis 40 SGB VIII. Das Gericht kann gegenüber den Eltern anordnen, solche Hilfen in Anspruch zu nehmen, wenn sie sich im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als milderes Mittel darstellen. Gemessen hieran war der Antrag auf Sorgerechtsentzug jedoch verhältnismäßig. Die Mitarbeiter des Jugendamtes handelten innerhalb des ihnen eingeräumten Ermessensspielraums.

Das Jugendamt traf in dem 17-seitigen Antrag umfangreiche Feststellungen dazu, wie der bisherige Hilfe- und Behandlungsverlauf war. Es wurden die verschiedenen therapeutischen Maßnahmen geschildert, die in der Vergangenheit ergriffen worden waren. Diese stellten Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 SGB VIII dar, die nach § 36 SGB VIII umgesetzt wurden. Die Eltern wurden auch auf die Möglichkeit der Einrichtung einer Pflege gemäß § 44 SGB VIII informiert. Die von ihnen favorisierte Einrichtung bei einem Freund wurde in die Auswahl einbezogen, mangels Rückmeldung letztlich aber nicht gewählt. Durch die Eltern wurde auch Hilfe gemäß § 34 SGB VIII beantragt (und gewährt). Da die Kläger zu 1) und 2) Informationen über den Aufenthalt der Klägerin zu 3) in diesem Rahmen aber nicht weitergaben und mit den Einrichtungen und dem Jugendamt nur unzureichend kommunizierten, stellte das Jugendamt schließlich die Hilfe nach § 34 SGB VIII im Juni 2013 ein (S. 15 des Antrags). Auch die Eltern waren ausweislich zweier Anträge auf Unterbringung aus dem Jahr 2012 und dem Antrag auf Hilfe gemäß § 34 SGB VIII Ende 2012 überfordert und befürworteten (jedenfalls zeitweise) eine stationäre Unterbringung ihrer Tochter.

Im Vordergrund der Unterstützung der Klägerin zu 3) zu ihrer Stabilisierung standen aber vor allem verlässliche Absprachen. Immer wieder wurden diese jedoch von den Klägern zu 1) und 2) gekippt. Die vermittelten jugendpsychiatrischen Hilfeleistungen wurden immer wieder erst befürwortet, letztlich aber nicht akzeptiert. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit fand nicht statt. Mildere, aber gleich geeignete Maßnahmen, die zur Stabilisierung der Klägerin zu 3) beitragen konnten, waren nicht ersichtlich, nachdem insbesondere das wechselhafte Verhalten der Kläger zu 1) und 2) und deren Druck auf die Klägerin zu 3) als wesentlich problematisch eingestuft worden war. Auch an vereinbarte Kontaktpausen zur Beruhigung der Situation hielten sie sich nicht.

Dies widersprach allen bis dahin eingeholten ärztlichen Ratschlägen, auf die sich die Kläger auch heute noch stützen. Erreicht jedoch das Fehlverhalten der Eltern ein Ausmaß, das zur Gefährdung des Kindes führt, ist die Entziehung des Sorgerechts geboten. Der Staat muss zwar in erster Linie versuchen, zu helfen und ein verantwortungsgerechtes Verhalten der Eltern herzustellen. Eine Gefährdung des Kindeswohls, die zu einer Entziehung des Sorgerechts führen kann, ist aber dann anzunehmen, wen begründete gegenwärtige Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen das Kindeswohl erheblich beschädigt würde.

Nachdem sämtliche Hilfemaßnahmen gescheitert waren, Absprachen, die nach Rücksprache mit entsprechendem Fachpersonal entwickelt wurden, letztlich durch die Eltern nicht befolgt und eine Mediation zur Klärung der Situation ausdrücklich nicht angenommen wurde, konnte und musste das Jugendamt zum Schutze des Kindes handeln. Da weiterhin eine Entspannung – auch ärztlicherseits – insbesondere durch ein verlässliches Umfeld gesehen wurde, war die Meldung der Kindeswohlgefährdung, verbunden mit dem Antrag auf Entziehung des Sorgerechts, das einzig verbliebene Mittel zum Schutze des Kindeswohls.

Hierbei wurde zwar auch das „nicht normgerechtes Verhalten“ der Eltern angesprochen. Insofern ist tatsächlich nicht dargelegt, wie sich dies auf das Kindeswohl ausgewirkt haben soll. Allerdings stellte dies nur einen Aspekt der Darstellung dar, auf die es im Ergebnis nicht ankam. Im Wesentlichen kam es auf die kontinuierlichen Meinungswechsel, auf die unklare Haltung und auch auf den erheblichen Leistungsdruck durch die Kläger zu 1) und 2), durch den die Klägerin zu 3) belastet wurde, an. Dies ist durch den Vortrag der Kläger nicht entkräftet worden. Im Gegenteil haben die Kläger dem Beklagten auch in ihrem letzten Schriftsatz vom 01.06.2018 noch vorgeworfen, die Verantwortung dafür zu tragen, dass die Klägerin zu 3) keinen Schulabschluss gemacht hat.

Nach alldem stellt der Antrag vom 05.07.2013 keine Amtspflichtverletzung dar.

2.
Auch die Entscheidung des Jugendamts, den Antrag vom 25.07.2013 auf Entziehung der elterlichen Sorge im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Amtsgericht Neuruppin zu verfolgen, war amtspflichtgemäß. Das Handeln des Jugendamts entsprach den einschlägigen gesetzlichen sowie Dienst- und Verwaltungsvorschriften. Voraussetzung der Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB ist – auch in diesem Zusammenhang – eine Gefährdung des Kindeswohls, wobei sich der Pflichtenkreis des Jugendamts wiederum insbesondere aus § 8a SGB VIII ergibt.

Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls ergaben sich im vorliegenden Fall (und insbesondere für den Antrag auf einstweilige Anordnung des Sorgerechtsentzugs) daraus, dass die Klägerin zu 3) zunächst am 20.7.2013 und dann wiederholt am 24.07.2013, jeweils in elterlicher Obhut, sich eine Überdosis Clexane injizierte, was in beiden Fällen eine notärztliche und intensivmedizinische Behandlung erforderlich machte. Den Eltern war die psychische Störung ihrer Tochter bekannt, wegen der sie sich häufig selbst verletzte und auch Suizidgedanken hatte. Dennoch konnte die Klägerin zu 3) ungehindert zweimal auf das Medikament zugreifen. Die Kläger zu 1) und 2) hatten offenbar das Medikament nebst Spritzen nicht so gelagert, dass nur der Kläger zu 2) Zugriff haben konnte. Dies – jedenfalls nach dem zweiten Zwischenfall der Art – konnte das Jugendamt ohne weiteres als Aufsichtspflichtverletzung bewerten. Wegen der wiederholten Selbstinjektionen der Klägerin zu 3) war somit in der Obhut der Eltern eine lebensbedrohliche Schädigung eingetreten.

Aus der entscheidenden Sicht zu diesem Zeitpunkt konnte das Jugendamt daher einen Sorgerechtsentzug als mildestes unter den gleich geeigneten Mitteln in Betracht ziehen. Dass letztlich tatsächlich (wie bereits oben ausgeführt) niemand die Klägerin zu 3) hat schützen können, musste sich gerade nach dem mehrmaligen Medikamentenmissbrauch nicht aufdrängen und war zu diesem Zeitpunkt auch nach Rücksprache mit den ärztlichen Fachkräften nicht ersichtlich.

Auch, dass die Eltern letztlich glaubhaft machten, von dem Medikament nichts gewusst zu haben, steht dem nicht entgegen. Die Klägerin zu 3) wurde im Krankenhaus angehört. Eine Anhörung der Eltern fand wegen Eilbedürftigkeit erst am 18.9.2013 statt. Erst im Rahmen dieser Anhörung gelangte das Gericht dazu, dass das Medikament zwar fahrlässig vergessen worden war, Selbstverletzungen des Kindes aber letztlich nicht abgewendet werden können. So ergab sich zwar ein anderer Sachverhalt, als ihn das Jugendamt zunächst angenommen hatte und somit eine andere rechtliche Bewertung. Bei einer Gefahr für das Leben des Kindes kann es jedoch nicht geboten sein, längere Zeit abzuwarten (vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.09.2013 – 1 U 7/12 –, juris). Vor dem Hintergrund, dass auch die Klägerin zu 3) den Sachverhalt so schilderte, dass ohne weiteres eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden konnte und die Eltern nicht in der Lage waren, diese zu minimieren, musste aus damaliger Sicht der Antrag beim Familiengericht gestellt werden, um der Gefahr gegen das Kindeswohl zu begegnen. Die weitere Sachaufklärung musste dann im Rahmen der Amtsermittlung durch das Familiengericht erfolgen.

3.
Auch die Inobhutnahme am 06.03.2015 und der sodann gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen stellt keine Amtspflichtverletzung dar.

Voraussetzung für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB VIII ist gemäß Abs. 1 S. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung zunächst die bloße - zumindest ernst gemeinte - Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Obhut. Schon das in einer solchen Bitte zum Ausdruck kommende subjektive Schutzbedürfnis löst die Pflicht der Behörde zum Handeln aus, ohne dass es einer Begründung der Bitte durch das Kind oder den Jugendlichen oder einer Vorprüfung der Situation durch das Jugendamt bedarf und unabhängig davon, ob eine Begründung des Jugendlichen überzeugend ist. Nur so kann das mit der Regelung verfolgte Ziel, einen effektiven und unkomplizierten Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Konfliktsituationen zu gewährleisten, erreicht werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.9.2009 - 4 LA 706/07 -, Rn. 9, juris; OLG Hamm, Urt. v. 20.11.1996 - 11 U 61/96 -, beck-online; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 9.2.1996 - 5 UF 13/96 -, FamRZ 1996, 1026, 1027; Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 42 Rn. 21 f.).

Die Kläger zu 1) und 2) sind von der Inobhutnahme auch ausweislich des Bescheids vom 06.03.2015, Bl. 6 der familiengerichtlichen Akte des Amtsgerichts Königs Wusterhausen am selben Tage unterrichtet worden. Noch am Tage der Inobhutnahme haben sie dieser widersprochen.

Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt nach § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben (Nr. 1) oder eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen (Nr. 2).

In dieser Situation war das Jugendamt verpflichtet, eine „unverzügliche" Entscheidung zu treffen. Wenn es sich von den beiden in Betracht kommenden Alternativen dafür entschied, die Klägerin zu 3) nicht ihren Eltern zu übergeben, sondern das Familiengericht anzurufen, ist dies nicht zu beanstanden und amtspflichtgemäß.

In der Literatur (vgl. Lakies ZfJ, 1992, 51) wird die Auffassung vertreten, dass das Jugendamt immer dann, wenn der Personensorgeberechtigte der Inobhutnahme widerspricht, zwingend zur Einschaltung des Vormundschaftsgerichts verpflichtet sei, selbst wenn eine Gefährdung des Kindeswohls aus Sicht des Jugendamtes nicht vorliege. Nach anderer Ansicht (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Wiesner, a.a.O., § 42 Rn. 34) soll das Jugendamt nur dann eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeiführen dürfen (und ohne Auswahlermessen auch müssen), wenn das Wohl des Jugendlichen gefährdet ist.

Beide Meinungen führen hier zum selben Ergebnis. Unter Berücksichtigung des dem Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Inobhutnahme bekannten und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Sachverhalts ergibt sich, dass dieser zu Recht von einer Gefährdung des Wohls der Klägerin zu 3) ausgegangen ist. Das Jugendamt durfte und musste bei seiner Entscheidung berücksichtigen, dass für die Klägerin zu 3) schon seit spätestens 2012 Hilfe zur Erziehung erforderlich geworden war, dass es – unstreitig – Alkohol- und Drogenprobleme gab und dass die Klägerin zu 3) mit ihrer Bitte um Inobhutnahme angab, durch den Kläger massiv unter Druck gesetzt zu werden, er sie bedrohe und sie daher Angst habe, dass er sie gegen ihren Willen (aus Blossin) mitnehme. Zugleich äußerte sie die Befürchtung körperlicher Misshandlungen bei einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt. Da die Klägerin zu 3) zum damaligen Zeitpunkt bereits annähernd 17 Jahre alt war und nachdrücklich forderte, sie ernst zu nehmen, durfte das Jugendamt diese Angaben und den erklärten Willen auch ernst nehmen.

Dass diese von der Beklagten angenommene Gefahr einer Beeinträchtigung des Wohles der Jugendlichen nicht bestand, haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Sie behaupten vielmehr nur, die Beklagte habe die Position der Klägerin zu 3) unkritisch übernommen und Gewaltvorwürfe nicht hinterfragt. Hierbei – wie bei vielen weiteren Vorwürfen im Hinblick auf inadäquates Verhalten des Klägers – handele es sich schlicht um unzutreffende Behauptungen, zu der die Klägerin zu 3) möglicherweise gedrängt worden sei. Wann genau welche Mitarbeiter des Beklagten die Klägerin in unzulässiger Weise beeinflusst haben soll, entsprechende falsche Angaben zu machen, haben die Kläger jedoch weder hinreichend substantiiert noch unter Beweisantritt dargelegt. Sie haben auch lediglich pauschal behauptet, dass die Tatsachenbehauptungen sämtlich nicht der Wahrheit entsprechen unter Verweis auf die Akten des Amtsgerichts Königs Wusterhausen, Az. 4 C 621/15, in dem die Kläger gegen die Leiterin des Gutsschlosses Blossin vorgegangen waren (Schriftsatz vom 29.12.2016, Bl. 44 d.A.). Ein solcher allgemein gehaltener Bezug auf andere Verfahren reicht für einen substantiierten Vortrag nicht aus.

Dass (auch) die Krankheit der Klägerin zu 3) eine Rolle bei den von ihr getätigten Angaben und Wünschen spielte, steht der Annahme einer Kindeswohlgefährdung, etwa durch häusliche Gewalt, andauernde Beeinflussung und so verursachte Loyalitätskonflikte auch nicht generell entgegen. Ebenso verhält es sich mit den Entscheidungen in den Verfahren auf Entziehung des Sorgerechts, die im September 2013 bzw. April 2014 endeten. Im Rahmen der Verfahren wurde eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, jedoch auch, dass diese Ausfluss der Krankheit der Klägerin zu 3) selbst sei. Allerdings hat das Jugendamt bei seinen Entscheidungen nicht nur das Erziehungsrecht der Eltern im Blick zu haben, sondern es muss im Rahmen des Ermessens gerade auch das Kindeswohl in seine Erwägungen einstellen. Wenn es mit Blick auf die ernsthafte Bitte der Klägerin zu 3) auf Inobhutnahme und die Vorwürfe von Gewalttätigkeiten in dieser Situation (auch) eine Gefährdung des Kindeswohls annahm und das Familiengericht einschaltete, ist dies nicht amtspflichtwidrig. Dass eine gewissenhafte und unparteiische Prüfung der Verhältnisse nie erfolgt sei, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Daran ändert auch der Vorwurf nichts, dass die zuständige Mitarbeiterin beim Jugendamt wegen vorangegangener Strafanzeigen des Klägers zu 2) möglicherweise persönlich gekränkt war. Insofern ist nicht ersichtlich, dass sich dies, zudem unter Berücksichtigung des 4-Augen-Prinzips in Familiensachen, niedergeschlagen hätte.

Während der Zeit der Inobhutnahme ist das Jugendamt gemäß § 42 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind. Zwar besteht die Befugnis nur „während der Inobhutnahme“, sie muss jedoch auch als Rechtsgrundlage für die mit der Inobhutnahme zwingend verbundene Aufenthaltsbestimmung herhalten und führt bis zur Beendigung der Inobhutnahme zum Ruhen des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Personensorgeberechtigten (Bohnert in: Hauck/Noftz, SGB, 01/18, § 42 SGB VIII, Rn. 33). Somit durfte das Jugendamt hier die Klägerin zu 3) schließlich wieder dem Gutsschloss Blossin zuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger zu 1) und 2) in ihrer Anhörung am 23.04.2015 erklärten, dass der Verbleib der Klägerin zu 3) in der Einrichtung Blossin nie streitig gewesen sei, Bl. 182 der Akte des Amtsgerichts Königs Wusterhausen, Az. 30 F 74/15. Auch sofern eine Kontaktsperre faktisch während der Inobhutnahme (also etwa 6 Wochen lang, vom 06.03. bis zum 23.04.2015) geherrscht haben mag, ist dies ebenfalls gemäß § 42 Absatz 2 Satz 4 SGB VIII keine unzulässige Maßnahme gewesen. Denn den Mitarbeitern des Jugendamtes war bereits spätestens seit dem Verfahren vor dem Amtsgericht Neuruppin und der Sitzung im Juni 2013 bekannt, dass unklare Absprachen und Verantwortlichkeiten sowie Streit um die „richtige“ Unterbringung das Krankheitsbild der Klägerin zu 3) erheblich negativ beeinflussen. Gerade entsprechende Drohungen und Beeinflussungen hatte die Klägerin zu 3) aber in ihrer Bitte auf Inobhutnahme moniert. Dass daraufhin der Kontakt jedenfalls eingeschränkt wurde, konnte und sollte ersichtlich der Entspannung der Lage und Entziehung der Jugendlichen von weiteren, ihre psychische Stabilität beeinträchtigenden Beeinflussungen dienen. Eine mögliche Zurechtweisung der Eltern durch Mitarbeiter in Blossin, weil sie am 04.03.2015 bei einem Elternabend teilgenommen haben, lässt sich darüber hinaus dem Beklagten jedenfalls nicht zurechnen.

4.
Auch die sonstigen von den Klägern erhobenen Vorwürfe vermögen nicht eine Amtspflichtverletzung zu begründen.

Allerdings hätte das Jugendamt amtspflichtwidrig gehandelt, wenn es sich das Aufenthaltsbestimmungsrecht erschlichen hätte, indem es – wie die Kläger behaupten – die Klägerin zu 3) beeinflusst hätte, etwa widersprüchliche Angaben zu machen, oder anzugeben, nicht mehr zu den Eltern zurück zu wollen. Die Kläger haben zudem behauptet, die Klägerin zu 3) sei insbesondere in Blossin und hier insbesondere ab 2015 in der Psychiatrie gerade durch das Verhalten der Mitarbeiter dort zu Selbstverletzungen getrieben worden.

Diese pauschalen Vorwürfe haben die Kläger aber trotz umfangreicher Schriftsätze und auch nicht bei ihrer Anhörung nach § 141 ZPO in den Terminen zur mündlichen Verhandlung hinreichend substantiiert, so dass insoweit auch eine Beweisaufnahme nicht in Betracht kam. Im Gegenteil gehen und gingen die Kläger selbst davon aus, dass die Klägerin zu 3) immer wieder erheblichen Stimmungsschwankungen unterworfen war, Realität häufig mit Fantasie vermengte und sehr wechselhafte Wünsche hatte. Daher erschießen sich jedoch wechselnde Angaben von selbst. Auch die Selbstverletzungen lagen jedenfalls seit 2011 konstant vor. Dass sie insbesondere bei engerem Kontakt mit den Klägern abgenommen hätten, ist nicht ersichtlich.

Das Jugendamt hat seine Amtspflichten auch nicht dadurch verletzt, dass es die Klägerin zu 3) nach der Inobhutnahme zunächst im Gutschloss Blossin untergebracht hat.

Aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts am 27.07.2013 war dem Jugendamt als Pfleger vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Klägerin zu 3) übertragen worden (§§ 1631 Abs. 1, 1666, 1666 a BGB). Das Jugendamt durfte deshalb auch ohne Zustimmung der Kläger über Wohnung und Wohnort der Klägerin zu 3) entscheiden (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1631 Rz. 8). Damit dufte das Jugendamt die Klägerin zu 3) jedoch ohne weiteres in das – bis heute bestehende und als Therapiezentrum zugelassene – Gutsschloss Blossin verbringen.

Davon abgesehen zeigen und zeigten auch die Kläger zu 1) und 2) keine ernsthaften Alternativen zu einer – während der Dauer der einstweiligen Anordnung ohnehin nur vorläufigen – Unterbringung im Gutsschloss auf, zumal sie sich mit dem Jugendamt auch nicht auf die Unterbringung bei einer anderen geeigneten Pflegeperson oder -stelle einigen konnten. Darüber hinaus haben die Kläger zu 1) und 2) im Verfahren vor dem Amtsgericht Königs Wusterhausen (Az. 30 F 74/15; dort Bl. 182) selbst erklärt, den Verbleib der Klägerin zu 3) in Blossin jedenfalls grundsätzlich nie in Frage gestellt zu haben.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche konkreten Beeinträchtigungen durch bestimmte Handlungen des Beklagten entstanden sein sollen, die einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen würden. Denn Geldentschädigung für immaterielle Schäden unter dem Gesichtspunkt der Genugtuung und Prävention gibt es nach der Rechtsprechung nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechts, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert. Die Bewertung hängt insbesondere von der Art, der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass- und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad des Verschuldens und davon ab, in welche geschützte Sphäre der Eingriff stattgefunden hat (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rn. 124).

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass Maßnahmen der Mitarbeiter des Beklagten (Handlungen sonstiger Einrichtungen wären dem Beklagten nämlich ohnehin nicht ohne weiteres zurechenbar) die familiäre Struktur der Kläger irgendwie beeinträchtigt haben könnten, ist eine auf bestimmte Handlungen zurückzuführende Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger nicht erkennbar. Keiner der geschilderten Vorwürfe vermag eine solche, ein Schmerzensgeld rechtfertigende Verletzung zu begründen. Die sich wiederholenden Vorwürfe (unter anderem Übernahme von Gerüchten; Hausverbot; Kontaktsperre; Beeinflussung der Klägerin zu 3) Zulassen von unangemessenem Kontakt zu älterem Mann) sind überwiegend unsubstantiiert und ohne Struktur vorgetragen und ohne Beweisantritt dargetan. Insbesondere ein klarer Tatsachenvortrag hinsichtlich der Ereignisse am 04.03.2015 und danach (Schwerpunkt im Schriftsatz vom 01.06.2018) ist nicht vorhanden. Er berücksichtigt erneut nicht die Bitte der Klägerin zu 3), in Obhut genommen zu werden. Es erschließt sich der Kammer nicht, durch welche Handlungen es (ggf. genau an diesem Tag) zu bestimmten Folgen gekommen ist. Hierauf und ob die einzelnen Handlungen dem Beklagten zugerechnet werden können, kommt es indes nicht an. Denn wie sich diese jeweiligen Handlungen letztlich in dem ohnehin sehr schwierigen Gefüge der Familie und in Ansehung der Krankheit der Klägerin zu 3) überhaupt niedergeschlagen haben, ist nicht erkennbar.

Hinzu kommt, dass angesichts des Anlasses und des Beweggrunds der Mitarbeiter des Beklagten, die ersichtlich um das Kindeswohl bemüht waren, sowie angesichts des – wenn überhaupt bestehenden – geringen Grades eines Verschuldens selbst eine unterstellte schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung bei den Klägern keine Zahlung von Schmerzensgeld erfordern würde.

5.
Der Klageanspruch kann auch nicht auf die entstandenen Anwaltskosten von 564,66 € (brutto) und 785,40 € (brutto) für eine anwaltliche Vertetung an den beiden HPG´s vom 01.06.2015 und 24.08.2015 gestützt werden. Da keine Amtspflichtverletzung vorliegt, haben die Kläger auch keinen Anspruch auf materiellen Schadensersatz.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.