Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach Berufungszurücknahme im Übrigen (§ 156 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) allein noch die vom Sozialgericht auf den entsprechenden Antrag des Klägers tenorierte Feststellung, dass der Beigeladene verpflichtet ist, die seit dem 01. Januar 2006 bis zur Übernahme des Hilfefalls rechtmäßig erbrachten Sozialhilfeleistungen dem Kläger zu erstatten.
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben. Die auf die Feststellung gerichtete Klage des Klägers ist bereits unzulässig.
Gemäß § 55 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Der Kläger begehrt die Feststellung eines zwischen ihm und dem Beigeladenen für die Zeit ab 01. Januar 2006 bestehenden Rechtsverhältnisses, nämlich eines Erstattungsverhältnisses. Das Erstattungsverhältnis nach § 2 Abs. 3 SGB X, wonach die zuständige Behörde der bisher zuständigen diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, die für die Zeit erbracht werden, in der die bisher zuständig gewesene Behörde nach dem Zuständigkeitswechsel weiter Leistungen erbracht hat, ist ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG.
Allerdings ist für die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 55 SGG ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich, welches vorliegend nicht gegeben war. Ein besonderes Feststellungsinteresse liegt nämlich dann nicht vor, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (h.M., vgl.: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 55 Rn. 19; Zeihe, SGG, § 55, Rn. 18b ff.; BSG v. 22. 05.1985, 12 RK 30/84, juris, Rn. 12; v. 16.03.1978, 11 RK 9/77, juris, Rn. 17). Der allgemein anerkannte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage dient vor allem der Vermeidung überflüssiger Klagen. Ein Feststellungsurteil ist nicht vollstreckbar, so dass Klagearten, insbesondere auch die Leistungsklage, weitergehenden Rechtsschutz bieten, der dann vom Kläger auch zu wählen ist.
Vorliegend hätte der Kläger mit einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG auch gegenüber dem Beigeladenen seinen Erstattungsanspruch geltend machen müssen, da er - über das Feststellungsbegehren hinaus - die Verurteilung des Beigeladenen zur Erstattung der ab 01. Januar 2006 erbrachen Leistungen nach Zuständigkeitswechsel auf den Beigeladenen geltend macht. Diesbezüglich bedurfte es zur Feststellung der Leistungshöhe keines Verwaltungsaktes, so dass eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig war.
Soweit das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil angenommen hat, dass hier ausnahmsweise die Feststellungsklage zulässig sei und dies damit begründet hat, dass der Grundsatz einer Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht angenommen werden könne, da diese ihre in der Verfassung verankerte Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen würden, kann dem für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt zwar nicht uneingeschränkt und kann bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts entfallen, so dass auch bei Zulässigkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage eine Feststellungsklage zulässig sein kann (BSG v. 27.10.2009, B 1 KR 4/09 R, juris, Rn. 17, m.w.N.; vgl. zum Meinungsstand: Keller, a. a. O., Rn. 19 c f.; abl. Zeihe, a.a.O, Rn. 2b). Eine Abkehr von dem Grundsatz der Subsidiarität ist bei Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass diese sich rechtskonform aufgrund eines – nicht vollstreckbaren - Feststellungsurteils verhalten werden und den Kläger befriedigen werden (vgl.: BSG v. 26.05.1959, 3 RK 36/56, juris, Rn. 5; BSG v. 27.10.2009, B 1 KR 4/09 R, a.a.O.) und der Streit zwischen den Beteiligten dadurch – ohne weitere Leistungsklage - endgültig erledigt wird (BSG, SozR 3-3300 § 38 Nr. 2; BSG vom 08. Mai 2007, B 2 U 3/06 R, juris, Rnr. 23 f.). Ist dies nicht zu erwarten und wird eine - eigentlich vorrangige - Leistungsklage nicht zu vermeiden sein, muss es jedoch bei der Subsidiarität der Feststellungsklage auch in Verfahren gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts verbleiben, weil dann nur mit der Leistungsklage der Rechtsstreit endgültig geklärt werden kann und für ein vorheriges Feststellungsverfahren kein prozessökonomischer Grund besteht.
Hier verbleibt es deshalb bei der Subsidiarität der Feststellungsklage, weil mit dieser Klage von vornherein der Streit der Beteiligten nicht endgültig erledigt werden konnte. Selbst bei Stattgabe des Feststellungsantrags bliebe die Höhe eines Anspruchs nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X streitig, wie sich gerade auch aus dem Vortrag im Berufungsverfahren ergibt, nachdem durch das Feststellungsbegehren des Klägers lediglich geklärt werden solle, ob eine Erstattungslage dem Grund nach bestehe, während der Anspruch der Höhe nach ungeklärt bleiben solle. Da nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X nur rechtmäßig erbrachte Leistungen zu erstatten sind, bleibt die Höhe des Anspruchs weiter streitig, so dass nicht von einer Beilegung des Streifalls ausgegangen werden kann. Dies verdeutlicht der bisherige Verfahrensgang:
Zum Zeitpunkt Antragstellung beim Sozialgericht am 21. Dezember 2005 (schriftlicher Klageantrag) bestand kein Rechtsschutzinteresse für ein Feststellungsbegehren gegen den Beklagten für Zeiten ab 01. Januar 2006, da im Wege der gleichzeitig erhobenen Leistungsklage beantragt worden war, den Beklagten zu verurteilen, den Hilfefall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Im Rahmen der Prüfung dieser Klage (Feststellungsklage) wäre die Zuständigkeitsfrage geklärt worden und, sofern sich der Beklagte an die Feststellung nicht gehalten hätte, in einem anschließenden Erstattungsverfahren mit Leistungsklage eine Erstattungsforderung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X - beziffert - durchsetzbar gewesen.
Dies gilt auch soweit sich der Kläger nach Beiladung des „neuen“ Trägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 vor dem Sozialgericht mit seinem Feststellungsbegehren gegen den Beigeladenen gewandt hat. Zu diesem Zeitpunkt (April 2007) waren etwaige Erstattungsansprüche nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X bereits für den Zeitraum ab 01. Januar 2006 bis einschließlich April 2007 (Monat der Entscheidung) konkret bezifferbar, so dass im Rahmen einer bezifferten Leistungsklage der Rechtsstreit diesbezüglich hätte endgültig - vollstreckbar - geklärt werden können. Für eine Feststellungsklage war daher kein Raum. Soweit Feststellungen für Zeiten ab Mai 2007 begehrt worden sind, bestand kein Rechtsschutzbedürfnis. Mit Annahme einer Zulässigkeit eines diesbezüglichen Feststellungsbegehrens (Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X liegen weiter vor), wären die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Erstattungsklage nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 102 Abs. 2 SGB X (Geltendmachung in bestimmten Fristen, § 111 SGB X, Höhe der Erstattungsforderung) umgangen worden, was nicht Zweck einer Feststellungsklage sein kann.
Nach allem war die erhobene Feststellungsklage unzulässig. Der Antrag des Klägers war auch nicht im Sinne eines Leistungsbegehrens auszulegen. Zwar ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 123 SGG), es ist jedoch an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Der Kläger hat vor dem Sozialgericht eine Feststellung des Gerichts begehrt und dementsprechend seinen Antrag gefasst, der einer anderen Auslegung nicht zugänglich ist.
Nach allem war daher der Antrag unzulässig und das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Soweit der Kläger nunmehr mit einem Leistungsbegehren an den Beigeladen herantritt, weist der Senat daraufhin, dass das Sozialgericht in der Sache zu Recht angenommen haben dürfte, dass der Beigeladene dem Grunde nach verpflichtet ist, Aufwendungen der Eingliederungshilfe, die der Kläger seit dem 01. Januar 2006 bis 31. Januar 2010 für den Betroffenen geleistet hat, zu erstatten.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Hiernach hat bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. Zur Kostenerstattung verpflichtet ist demnach der Rechtsträger, dessen Behörde für die Gewährung der Sozialhilfeleistung zuständig gewesen wäre.
Nach dem Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte - Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I Seite 944 f.) ist § 97 BSHG, der die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe regelte, dahin geändert worden, dass bei Hilfegewährung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung - wie vorliegend für den Hilfeempfänger - der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Heimaufnahme oder in den zwei Monaten vor Aufnahme zuletzt gehabt hatte (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der Fassung des FKPG). Damit ging vorliegend, nachdem der Hilfeempfänger bereits seit dem 06. Juli 1971 im Bereich des Klägers stationäre Hilfe in Anspruch genommen hatte, mit In-Kraft-Treten des FKPG die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme im Heim über. Dies war der zuständige Träger der Sozialhilfe im Land Sachsen.
Die Regelung des § 97 BSHG ist mit Inkrafttreten des SGB XII zum 01. Januar 2005 in § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII übernommen worden.
Danach war bis zum 31. Dezember 2005 der Beklagte für die Hilfeleistung örtlich zuständig und ab 01. Januar 2006 aufgrund der geänderten Zuständigkeitsanordnung im Bereich des Beklagten und des Beigeladenen nach §§ 10, 13 SächsAGSGB der Beigeladene. Dies wird auch von dem Beigeladenen inzwischen zugestanden. Damit war der Beigeladene ab 01. Januar 2006 örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe für den Hilfefall G H Sch. Der Zuständigkeitswechsel ist kraft Gesetz eingetreten (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), ohne dass es weiterer Umsetzungsakte bedurfte.
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X war der Kläger allerdings auch ab 01. Januar 2006 verpflichtet, Sozialhilfeleistungen zu erbringen, bis der Beigeladene eine Zuständigkeit angenommen und die Leistungen fortsetzt hatte. Dieser Verpflichtung ist der Kläger durch Leistungserbringung bis einschließlich Januar 2010, trotz Zuständigkeit des Beigeladenen ab 01. Januar 2006, nachgekommen, weil der Beigeladene seine Zuständigkeit nicht anerkannt hatte und der Betroffene - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der Hilfe bedurfte. Korrespondierend mit der weiteren Leistungspflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X hat der leistende Träger einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständig gewordenen Träger - hier den Beigeladenen - in Höhe der erbrachten Leistungen. Dieser Anspruch ist, worauf der Beigeladene zu Recht verweist und was das Sozialgericht bei der Tenorierung berücksichtigen wollte, darauf beschränkt, dass rechtmäßig erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Soweit der Beigeladene geltend macht, dass die Leistungen des Klägers deshalb nicht rechtmäßig gewesen seien, weil vorrangig Ansprüche gegen einen anderen Sozialleistungsträger bestanden hätten, erscheint diese Rechtsansicht zweifelhaft.
Zwar erhält nach § 2 Abs. 1 SGB XII Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Einsatzkraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Dies setzt zunächst voraus, dass Leistungen gezahlt werden, bereite Mittel zu Verfügung stehen. Der Hilfe zum Lebensunterhalt bedarf ein Hilfesuchender aber auch dann nicht, wenn er mit realisierbaren Ansprüchen und Rechten bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung hat (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 2 Rn. 13). Ein solcher durchsetzbarer oder realisierbarer Anspruch stand dem Hilfebedürftigen nicht zur Seite.
Zwar können Hinterbliebene von Kriegsopfern nach § 27d Bundesversorgungsgesetz - BVG - Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen in besonderen Lebenslagen nach den weiteren Vorschriften des SGB XII erhalten (§ 27d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BVG).
Diese Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden von Amts wegen ab Kenntnis des Trägers der Kriegsopferversorgung über die den Anspruch begründenden Tatsachen, allerdings nicht für die Vergangenheit erbracht (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 KFürsV i.V.m. § 27 f BVG). Hier ist nicht erkennbar, dass der Träger der Kriegsopferfürsorge Kenntnis von dem Hilfefall hatte.
Zwar ist nicht allein auf von dem Betroffenen geltend gemachte Ansprüche abzustellen. Zu Recht verweist der Beigeladene darauf, dass auch der Sozialhilfeträger Ansprüche für einen Hilfebedürftigen geltend machen kann. Dem Kläger dürfte allerdings für die - allein streitige Zeit ab 2006 - eine unterlassene Antragstellung nicht entgegenzuhalten sein.
Nach § 95 SGB XII kann ein erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Nach dieser Norm kann der Sozialhilfeträger, der bei berechtigten Ansprüchen eines Hilfeempfängers an einen anderen Sozialleistungsträger nach § 102 ff. SGB X einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Sozialleistungsträger hätte (hier den Träger nach dem BVG), selbst den notwendigen Antrag auf diese Sozialleistungen stellen und das Verfahren betreiben.
Erstattungsberechtigt gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und nach den Vorschriften der § 102 ff. SGB X ist aber im vorliegenden Fall ab 01. Januar 2006 der Beigeladene, da dieser - wie dargestellt - örtlich und sachlich zuständiger Sozialhilfeträger gewesen ist. Dieser hatte während der Bedürftigkeit bis zur Feststellung anderer Sozialleistungen zu leisten und ggf. einen Erstattungsanspruch durchzusetzen. Der Träger der Sozialhilfe bei Anwendung der Norm des § 95 SGB XII ist der letztlich zuständige Träger und nicht derjenige Träger, der lediglich mangels Übernahme des Hilfefalls durch den zuständigen Träger nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X zur weiteren Leistung verpflichtet ist. Ist der Beigeladene daher der Auffassung, dass ein Anspruch auf vorrangige Leistungen gegen den Träger der Kriegsopferfürsorge besteht, wäre er gehalten gewesen, diesen Anspruch im Rahmen des Ermessens nach § 95 SGB X für den Hilfeempfänger durchzusetzen. Der Beigeladene hätte Anträge auf Leistungen nach § 27d BVG nach § 95 SGB XII stellen können und ggf. einen Erstattungsanspruch im Sinne des § 95 SGB XII gegenüber dem Träger nach dem BVG geltend machen können. Von dem Hilfefall hatte er bereits mit Anmeldung des Erstattungsanspruchs im Jahr 2004 Kenntnis; nach Zuständigkeitswechsel im Land Sachsen wurde ein Erstattungsanspruch des Klägers mit Schreiben vom 06.02.2006 angemeldet und um Übernahme der Gewährung der Sozialhilfe gebeten.
Mangels Zulässigkeit der Klage konnte der Senat die Begründetheit eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs jedoch letztlich dahinstehen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1, Abs. 2 SGG i. V. m. § 155 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Dabei hatte der Senat zu berücksichtigen, dass der Klageantrag hinsichtlich des Beigeladenen zu Ziffer 3. keinen Erfolg hatte und der Kläger lediglich bezogen auf die Anträge zu 1. und 2. vor dem Sozialgericht erfolgreich war, so dass insgesamt eine Aufteilung der Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligt zu je 1/3 angemessen ist. Für das Berufungsverfahren war zu berücksichtigen, dass der Beigeladene, der seine Zuständigkeit für den Hilfefall weiterhin nicht anerkannt hatte, maßgeblich das Berufungsverfahren veranlasst hat und er lediglich hinsichtlich der Feststellungswirkung für die Vergangenheit obsiegt hat, während er hinsichtlich der Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit für die Zukunft unterlegen ist. Dies Rechtfertigt eine Belastung des Beigeladenen mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾, während der Kläger ¼ zu tragen hat.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist auf 71 220,28 € (angegebene Erstattungsforderung für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Januar 2010 in Höhe von 66 220,28 € zzgl. Regelstreitwert in Höhe von 5 000,00 € (§ 197 a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -) festzusetzen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, sondern folgt ihr.