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Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers; Feststellungsklage


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 23. Senat Entscheidungsdatum 15.04.2010
Aktenzeichen L 23 SO 148/07 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 2 Abs 3 SGB 10, § 55 SGG

Tenor

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. April 2007 abgeändert.

Die Feststellung mit dem Tenor zu Ziffer 3. wird aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht tragen die Beteiligten zu je 1/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene zu 3/4, im Übrigen der Kläger.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 71 220,28 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist noch die Feststellung, dass der beigeladene Landkreis von dem Kläger erbrachte Leistungen der Eingliederungshilfe zu erstatten hat.

Der 1936 geborene, wesentlich behinderte Leistungsempfänger (Betroffener) war am 06. Juli 1971 von B (Bereich des Beklagten/des Beigeladenen) in die H Anstalten zu L (vB Anstalten); Außeneinrichtung D, im Zuständigkeitsbereich des Klägers gelegen, umgezogen. Seitdem ist er in dieser Einrichtung untergebracht und versorgt. Er bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und bedurfte auch in der Vergangenheit der Pflege und Betreuung in einem Heim.

Im Januar 1991 wurden dem Hilfesuchenden vom Land Brandenburg Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 39 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - für die Unterbringung in dem Behindertenheim D gewährt. Nachdem die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf den Kläger übertragen worden waren, übernahm dieser ab Februar 1996 die Gewährung der Leistungen nach dem BSHG und leistete in der Folge unter Anrechnung von Einkommen und Vermögen Eingliederungshilfe an den Betroffenen.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 wandte sich der Kläger an den Beigeladenen mit der Bitte um Mitteilung, ob der Hilfebedürftige 1936 oder später bei dem Beklagten gemeldet gewesen sei. Daraufhin wurde ihm mitgeteilt, dass mit Beschluss des Amtsgerichts Hainichen der Hilfebedürftige für tot (Todeszeitpunkt 31. Dezember 1945) erklärt worden sei. Mit Schreiben vom 13. Juli 2005 meldete der Kläger bei dem Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - für an den Leistungsempfänger erbrachte Leistungen ab 13. Juli 2004 an. Der Beigeladene leitete den Kostenerstattungsantrag an den Beklagten (Kommunalen Sozialverband Sachsen), überörtlicher Träger der Sozialhilfe bis 31. Dezember 2005 im Land Sachsen, weiter. Dieser lehnte mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, aus dem Sozialbericht des Heimes vom 15. November 2000 gehe hervor, dass der Vater des Hilfebedürftigen vermisst und zum 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden sei. Der Leistungsempfänger sei von Geburt an schwer behindert. Es sei davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger Ansprüche auf Waisenversorgung nach §§ 38, 45 Bundesversorgungsgesetz - BVG -, verbunden mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe in Einrichtungen (§ 27d BVG) habe. Der Beklagte machte weitere Angaben zu weiteren Familienangehörigen des Hilfeempfängers und zu der Toderklärung des Vaters und vertrat auch in der Folge die Auffassung, eine Nachrangigkeit der Sozialhilfe bezogen auf vorrangige Ansprüche gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge sei nachgewiesen.

Am 21. Dezember 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin erhoben, mit der er die Erstattung von geleisteten Hilfen an den Leistungsempfänger für die Zeit ab August 2004 sowie die Übernahme des Hilfefalles durch den Beigeladenen sowie die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte bzw. der Beigeladene verpflichtet ist, bis zur Übernahme des Hilfefalles die zu erbringenden rechtmäßigen Sozialhilfeleistungen zu erstatten. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe Eingliederungshilfe auf der Grundlage des BSHG und des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - geleistet, die der Kläger auch teilweise beziffert hat. Bis zur Aufnahme am 06. Juli 1971 in die Wohnstätte im Gebiet des Klägers habe der Leistungsbezieher im Bereich des Beigeladenen gewohnt. Der Beklagte sei bis zum 31. Dezember 2005, der Beigeladene ab dem 01. Januar 2006 örtlich und sachlich zuständig für die Hilfegewährung gewesen. Dies ergebe sich aus § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Die Voraussetzungen für einen Kostenerstattungsanspruch seien nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X erfüllt. Der Beklagte und auch der Beigeladene könnten sich nicht auf den Nachrang der Sozialhilfe berufen, da es schon an einem Beweis dafür fehle, dass der Vater des Betroffenen im Krieg gefallen sei. Vielmehr habe dieser überlebt und sei ausweislich der Meldekartei 1947, also nach Kriegsende, von R nach F verzogen. Selbst wenn der Einwand des Beklagten zuträfe, sei er jedenfalls für die bis zum 31. Dezember 2005 zu erbringenden Leistungen örtlich und sachlich zuständig gewesen. Der Kläger hat eine Ablichtung aus einer Meldekartei zur Gerichtsakte übersandt.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 27 550,22 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtsanhängigkeit, dem 21. Dezember 2005, zu zahlen.

2. den Beigeladenen zu verurteilen, den Hilfefall G H Sch, geboren 1936 in M, in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen.

3. festzustellen, dass der Beigeladene verpflichtet ist, dem Kläger die gegenüber dem Hilfeempfänger G H Sch, geboren 1936 in M, seit dem 01. Januar 2006 rechtmäßig erbrachten und bis zur Übernahme des Hilfefalls durch den Beigeladenen noch zu erbringenden rechtmäßigen Sozialhilfeleistungen zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, ein Erstattungsanspruch bestehe deshalb nicht, weil der Kläger nicht zur Leistung von Sozialhilfe verpflichtet gewesen sei. Der Hilfeempfänger hätte einen vorrangigen Anspruch auf Leistung der Kriegsopferfürsorge gemäß §§ 25 ff. BVG, insbesondere nach § 27 d BVG, gehabt. Der Vater des Hilfebedürftigen sei durch Beschluss des Amtsgerichts Hainichen vom 19. Januar 2001 für tot erklärt worden. Dass der Vater tot gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Personal- und Fragebogen für die Aufnahme in die H Anstalten vom 15. August 1970. Der Erklärung der Mutter des Betroffenen zum Verbleib des Vaters sei keine große Bedeutung beizumessen. Zur Höhe der Erstattungsforderung könne mangels detaillierter Kostenaufstellung nichts vorgetragen werden. Ab 01. Januar 2006 sei zudem der Beigeladene zuständig. Dies ergebe sich aus § 13 Abs. 2 i. V. m. § 22 Abs. 1 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches - SächsAGSB -.

Der Beklagte hat einen Beschluss des Amtsgerichts Hainichen vom 19. September 2001 sowie Unterlagen der Deutschen Dienststelle zur Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht - WASt - zur Gerichtsakte gereicht.

Der mit Beschluss vom 03. Juli 2006 zum Rechtsstreit beigeladene Landkreis hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten und ausgeführt, es stünde fest, dass der Hilfeempfänger tatsächlich vom 04. März 1969 bis 06. Juni 1971 bei ihm gemeldet gewesen sei. Der Beigeladene sei jedoch nicht erstattungspflichtig, da vorrangig Ansprüche nach dem BVG bestünden.

Das Sozialgericht hat aus der Akte zur „Toderklärung“ des Vaters des Hilfeempfängers vom Amtsgericht Hainichen Ablichtungen zum Antragsverfahren auf Todeserklärung gefertigt und zur Gerichtsakte genommen und erfolglos versucht, eine Auskunft des Bruders des Hilfeempfängers zu erlangen.

Mit Urteil vom 26. April 2007 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 27 550,22 € zzgl. 5 % Zinsen nach dem Basiszinssatz ab dem 21. Dezember 2005 zu zahlen. Weiter hat das Sozialgericht den Beigeladenen verurteilt, den Hilfefall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, und festgestellt, dass der Beigeladene verpflichtet ist, dem Kläger die zugunsten des Hilfebedürftigen rechtmäßig aufgewendeten Kosten der Sozialhilfe bis zur Übernahme des Hilfefalls durch den Beigeladenen sowie die bis zu diesem Zeitpunkt noch zu erbringenden rechtmäßigen Sozialhilfeleistungen zu erstatten.

Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei für die in der Zeit bis 31. Dezember 2005 von dem Kläger aufgewendeten Sozialhilfeleistungen erstattungspflichtig. Die Verurteilung des Beigeladenen für die Zeit ab 01. Januar 2006 resultiere aus dem Zuständigkeitswechsel in Sachsen für Leistungen der stationären Eingliederungshilfe. Vorrangige Ansprüche aus der Kriegsopferfürsorge hätten nicht bestanden. Die von dem Beklagten und dem Beigeladenen angenommene Vorrangigkeit eines Anspruches nach dem BVG sei nicht realisierbar, die Durchsetzung offensichtlich aussichtslos. Anspruchsvoraussetzung sei für einen solchen Anspruch, dass der Vater des Betroffenen durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe und an den Folgen der Schädigung verstorben sei. Für einen solchen Kausalzusammenhang ergäben sich keine Hinweise. Die Feststellung des Todeszeitpunkts sei eine Fiktion und kein Beweis dafür, dass der Tod tatsächlich eingetreten sei. Dies sei auch kein Beweis dafür, dass der Tod als Folge der Kriegseinwirkungen im Sinne von § 1 BVG eingetreten ist. Der Kläger habe vielmehr mit einer Kopie der Meldekarte Beweis dafür angetreten, dass der Vater den Krieg überlebt habe. Ausweislich dieser Meldekarte sei der Vater nämlich zum 01. Juli 1947 nach F/Kreis R verzogen.

Gegen das ihm am 20. Juni 2007 zugestellte Urteil hat der Beigeladene am 18. Juli 2007 Berufung eingelegt. Kläger und Beklagter haben keine Berufung eingelegt.

Der Beigeladene ist weiterhin der Auffassung, vorrangige, zu realisierende Ansprüche gegen den Träger der Kriegsopferversorgung stünden einem Erstattungsanspruch des Klägers entgegen. Bei der Meldekarte handele es sich nicht um eine öffentliche Urkunde. Der Kläger hätte, da er für die Erbringung der Hilfen nach dem BSHG und dem SGB XII zuständig gewesen sei, die Anträge beim Träger nach dem BVG stellen können. Für die vom Kläger verursachte Hilfegewährung müsse der Beigeladene nicht eintreten. Zudem genügten die vorliegenden Kostenblätter für die Jahre 2004 bis 2007 und die Leistungsvereinbarungen mit dem Heimträger nicht zur Konkretisierung der aufgewendeten Sozialhilfemittel. Aus den Bewilligungsbescheiden müsse sich neben der Art und des Umfanges der gewährten Leistungen auch ergeben, ob die entsprechenden Leistungsbeträge unter dem Vorbehalt des Nachweises der sach- und zweckentsprechenden Verwendung gestanden hätten. Die Verurteilung sei zudem rechtswidrig ohne zeitliche Begrenzung erfolgt. Er, der Beigeladene, sei, wenn überhaupt, erst ab 01. Januar 2006 zuständig geworden.

Der Beigeladene macht weiter geltend, mit der tenorierten Feststellung werde gleichzeitig festgestellt, dass es keine der Sozialhilfe vorrangigen Ansprüche des Hilfeempfängers nach dem BVG gebe. Damit werde durch das Sozialgericht - fehlerhaft - die Rechtmäßigkeit der Sozialhilfegewährung positiv festgestellt. Nach § 95 SGB XII sei ein Träger der Sozialhilfe nur erstattungsberechtigt, wenn feststehe, dass die gewährte bzw. zu gewährende Leistung nicht nachrangig sei. Der Gesichtspunkt der Zuständigkeit sei nicht isoliert zu betrachten. Nach § 95 SGB XII hätte auch der Kläger einen Antrag beim Träger der Leistungen nach dem BVG stellen können. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 3 SGB X setzte der Erstattungsanspruch die Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen voraus. Vorrangig müssten also andere Ansprüche geprüft werden. Der Kläger habe im Übrigen die ihm vermeintlich zustehende Erstattungsforderung in Höhe von 66 220,28 € für den Zeitraum vom 01. Januar 2006 bis 31. Januar 2010 beziffert und zum 01. März 2010 fällig gestellt.

Der Beigeladene hat am 21 Januar 2010 seine sachliche und örtliche Zuständigkeit ab Februar 2010 anerkannt und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. April 2010 die Berufung insoweit zurückgenommen, als er verpflichtet worden ist, den Hilfefall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen.

Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. April 2007 insoweit aufzuheben, als mit ihm festgestellt worden ist, dass er, der Beigeladene, verpflichtet ist, dem Kläger die zugunsten des Hilfebedürftigen G H Sch rechtmäßig aufge-wendeten Kosten der Sozialhilfe und bis zur Übernahme des Hilfefalls durch den Beigeladenen noch zu erbringenden rechtmäßigen Sozialhilfeleistungen zu erstatten.

Der Kläger beantragt,

die Berufung des Beigeladenen zurückzuweisen.

Er ist weiterhin der Auffassung, dass ein Erstattungsanspruch bestehe. Es sei nicht nachgewiesen, dass ein Anspruch des Hilfebedürftigen nach dem BVG bestünde. Die Forderung sei auch hinreichend konkretisiert. Im Übrigen habe der Beklagte keinen Zweifel daran gehabt, dass die Forderungen des Klägers auch der Höhe nach berechtigt seien, denn dieser habe die Forderung vollständig beglichen.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt, hält jedoch die Auffassung des Beigeladenen für zutreffend.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers und des Beklagten und auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach Berufungszurücknahme im Übrigen (§ 156 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) allein noch die vom Sozialgericht auf den entsprechenden Antrag des Klägers tenorierte Feststellung, dass der Beigeladene verpflichtet ist, die seit dem 01. Januar 2006 bis zur Übernahme des Hilfefalls rechtmäßig erbrachten Sozialhilfeleistungen dem Kläger zu erstatten.

Die zulässige Berufung ist begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgegeben. Die auf die Feststellung gerichtete Klage des Klägers ist bereits unzulässig.

Gemäß § 55 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Der Kläger begehrt die Feststellung eines zwischen ihm und dem Beigeladenen für die Zeit ab 01. Januar 2006 bestehenden Rechtsverhältnisses, nämlich eines Erstattungsverhältnisses. Das Erstattungsverhältnis nach § 2 Abs. 3 SGB X, wonach die zuständige Behörde der bisher zuständigen diejenigen Aufwendungen zu ersetzen hat, die für die Zeit erbracht werden, in der die bisher zuständig gewesene Behörde nach dem Zuständigkeitswechsel weiter Leistungen erbracht hat, ist ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG.

Allerdings ist für die Erhebung einer Feststellungsklage nach § 55 SGG ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich, welches vorliegend nicht gegeben war. Ein besonderes Feststellungsinteresse liegt nämlich dann nicht vor, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (h.M., vgl.: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 55 Rn. 19; Zeihe, SGG, § 55, Rn. 18b ff.; BSG v. 22. 05.1985, 12 RK 30/84, juris, Rn. 12; v. 16.03.1978, 11 RK 9/77, juris, Rn. 17). Der allgemein anerkannte Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage dient vor allem der Vermeidung überflüssiger Klagen. Ein Feststellungsurteil ist nicht vollstreckbar, so dass Klagearten, insbesondere auch die Leistungsklage, weitergehenden Rechtsschutz bieten, der dann vom Kläger auch zu wählen ist.

Vorliegend hätte der Kläger mit einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG auch gegenüber dem Beigeladenen seinen Erstattungsanspruch geltend machen müssen, da er - über das Feststellungsbegehren hinaus - die Verurteilung des Beigeladenen zur Erstattung der ab 01. Januar 2006 erbrachen Leistungen nach Zuständigkeitswechsel auf den Beigeladenen geltend macht. Diesbezüglich bedurfte es zur Feststellung der Leistungshöhe keines Verwaltungsaktes, so dass eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig war.

Soweit das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil angenommen hat, dass hier ausnahmsweise die Feststellungsklage zulässig sei und dies damit begründet hat, dass der Grundsatz einer Subsidiarität bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht angenommen werden könne, da diese ihre in der Verfassung verankerte Bindung an Gesetz und Recht auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigen würden, kann dem für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden.

Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gilt zwar nicht uneingeschränkt und kann bei Feststellungsklagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts entfallen, so dass auch bei Zulässigkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage eine Feststellungsklage zulässig sein kann (BSG v. 27.10.2009, B 1 KR 4/09 R, juris, Rn. 17, m.w.N.; vgl. zum Meinungsstand: Keller, a. a. O., Rn. 19 c f.; abl. Zeihe, a.a.O, Rn. 2b). Eine Abkehr von dem Grundsatz der Subsidiarität ist bei Klagen gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass diese sich rechtskonform aufgrund eines – nicht vollstreckbaren - Feststellungsurteils verhalten werden und den Kläger befriedigen werden (vgl.: BSG v. 26.05.1959, 3 RK 36/56, juris, Rn. 5; BSG v. 27.10.2009, B 1 KR 4/09 R, a.a.O.) und der Streit zwischen den Beteiligten dadurch – ohne weitere Leistungsklage - endgültig erledigt wird (BSG, SozR 3-3300 § 38 Nr. 2; BSG vom 08. Mai 2007, B 2 U 3/06 R, juris, Rnr. 23 f.). Ist dies nicht zu erwarten und wird eine - eigentlich vorrangige - Leistungsklage nicht zu vermeiden sein, muss es jedoch bei der Subsidiarität der Feststellungsklage auch in Verfahren gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts verbleiben, weil dann nur mit der Leistungsklage der Rechtsstreit endgültig geklärt werden kann und für ein vorheriges Feststellungsverfahren kein prozessökonomischer Grund besteht.

Hier verbleibt es deshalb bei der Subsidiarität der Feststellungsklage, weil mit dieser Klage von vornherein der Streit der Beteiligten nicht endgültig erledigt werden konnte. Selbst bei Stattgabe des Feststellungsantrags bliebe die Höhe eines Anspruchs nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X streitig, wie sich gerade auch aus dem Vortrag im Berufungsverfahren ergibt, nachdem durch das Feststellungsbegehren des Klägers lediglich geklärt werden solle, ob eine Erstattungslage dem Grund nach bestehe, während der Anspruch der Höhe nach ungeklärt bleiben solle. Da nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X nur rechtmäßig erbrachte Leistungen zu erstatten sind, bleibt die Höhe des Anspruchs weiter streitig, so dass nicht von einer Beilegung des Streifalls ausgegangen werden kann. Dies verdeutlicht der bisherige Verfahrensgang:

Zum Zeitpunkt Antragstellung beim Sozialgericht am 21. Dezember 2005 (schriftlicher Klageantrag) bestand kein Rechtsschutzinteresse für ein Feststellungsbegehren gegen den Beklagten für Zeiten ab 01. Januar 2006, da im Wege der gleichzeitig erhobenen Leistungsklage beantragt worden war, den Beklagten zu verurteilen, den Hilfefall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Im Rahmen der Prüfung dieser Klage (Feststellungsklage) wäre die Zuständigkeitsfrage geklärt worden und, sofern sich der Beklagte an die Feststellung nicht gehalten hätte, in einem anschließenden Erstattungsverfahren mit Leistungsklage eine Erstattungsforderung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X - beziffert - durchsetzbar gewesen.

Dies gilt auch soweit sich der Kläger nach Beiladung des „neuen“ Trägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. April 2007 vor dem Sozialgericht mit seinem Feststellungsbegehren gegen den Beigeladenen gewandt hat. Zu diesem Zeitpunkt (April 2007) waren etwaige Erstattungsansprüche nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X bereits für den Zeitraum ab 01. Januar 2006 bis einschließlich April 2007 (Monat der Entscheidung) konkret bezifferbar, so dass im Rahmen einer bezifferten Leistungsklage der Rechtsstreit diesbezüglich hätte endgültig - vollstreckbar - geklärt werden können. Für eine Feststellungsklage war daher kein Raum. Soweit Feststellungen für Zeiten ab Mai 2007 begehrt worden sind, bestand kein Rechtsschutzbedürfnis. Mit Annahme einer Zulässigkeit eines diesbezüglichen Feststellungsbegehrens (Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X liegen weiter vor), wären die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Erstattungsklage nach § 2 Abs. 3 i. V. m. § 102 Abs. 2 SGB X (Geltendmachung in bestimmten Fristen, § 111 SGB X, Höhe der Erstattungsforderung) umgangen worden, was nicht Zweck einer Feststellungsklage sein kann.

Nach allem war die erhobene Feststellungsklage unzulässig. Der Antrag des Klägers war auch nicht im Sinne eines Leistungsbegehrens auszulegen. Zwar ist das Gericht bei seiner Entscheidung nicht an die Fassung der Anträge gebunden (§ 123 SGG), es ist jedoch an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Der Kläger hat vor dem Sozialgericht eine Feststellung des Gerichts begehrt und dementsprechend seinen Antrag gefasst, der einer anderen Auslegung nicht zugänglich ist.

Nach allem war daher der Antrag unzulässig und das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Soweit der Kläger nunmehr mit einem Leistungsbegehren an den Beigeladen herantritt, weist der Senat daraufhin, dass das Sozialgericht in der Sache zu Recht angenommen haben dürfte, dass der Beigeladene dem Grunde nach verpflichtet ist, Aufwendungen der Eingliederungshilfe, die der Kläger seit dem 01. Januar 2006 bis 31. Januar 2010 für den Betroffenen geleistet hat, zu erstatten.

Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Hiernach hat bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr zuständige Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel erbrachten Leistungen auf Anforderung zu erstatten. Zur Kostenerstattung verpflichtet ist demnach der Rechtsträger, dessen Behörde für die Gewährung der Sozialhilfeleistung zuständig gewesen wäre.

Nach dem Gesetz über Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands, zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern, zur Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte - Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993 (BGBl. I Seite 944 f.) ist § 97 BSHG, der die örtliche Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe regelte, dahin geändert worden, dass bei Hilfegewährung in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung - wie vorliegend für den Hilfeempfänger - der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig ist, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Heimaufnahme oder in den zwei Monaten vor Aufnahme zuletzt gehabt hatte (§ 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der Fassung des FKPG). Damit ging vorliegend, nachdem der Hilfeempfänger bereits seit dem 06. Juli 1971 im Bereich des Klägers stationäre Hilfe in Anspruch genommen hatte, mit In-Kraft-Treten des FKPG die Zuständigkeit auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor Aufnahme im Heim über. Dies war der zuständige Träger der Sozialhilfe im Land Sachsen.

Die Regelung des § 97 BSHG ist mit Inkrafttreten des SGB XII zum 01. Januar 2005 in § 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII übernommen worden.

Danach war bis zum 31. Dezember 2005 der Beklagte für die Hilfeleistung örtlich zuständig und ab 01. Januar 2006 aufgrund der geänderten Zuständigkeitsanordnung im Bereich des Beklagten und des Beigeladenen nach §§ 10, 13 SächsAGSGB der Beigeladene. Dies wird auch von dem Beigeladenen inzwischen zugestanden. Damit war der Beigeladene ab 01. Januar 2006 örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe für den Hilfefall G H Sch. Der Zuständigkeitswechsel ist kraft Gesetz eingetreten (§ 98 Abs. 2 Satz 1 SGB XII), ohne dass es weiterer Umsetzungsakte bedurfte.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X war der Kläger allerdings auch ab 01. Januar 2006 verpflichtet, Sozialhilfeleistungen zu erbringen, bis der Beigeladene eine Zuständigkeit angenommen und die Leistungen fortsetzt hatte. Dieser Verpflichtung ist der Kläger durch Leistungserbringung bis einschließlich Januar 2010, trotz Zuständigkeit des Beigeladenen ab 01. Januar 2006, nachgekommen, weil der Beigeladene seine Zuständigkeit nicht anerkannt hatte und der Betroffene - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der Hilfe bedurfte. Korrespondierend mit der weiteren Leistungspflicht nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X hat der leistende Träger einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständig gewordenen Träger - hier den Beigeladenen - in Höhe der erbrachten Leistungen. Dieser Anspruch ist, worauf der Beigeladene zu Recht verweist und was das Sozialgericht bei der Tenorierung berücksichtigen wollte, darauf beschränkt, dass rechtmäßig erbrachte Leistungen zu erstatten sind. Soweit der Beigeladene geltend macht, dass die Leistungen des Klägers deshalb nicht rechtmäßig gewesen seien, weil vorrangig Ansprüche gegen einen anderen Sozialleistungsträger bestanden hätten, erscheint diese Rechtsansicht zweifelhaft.

Zwar erhält nach § 2 Abs. 1 SGB XII Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Einsatzkraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Dies setzt zunächst voraus, dass Leistungen gezahlt werden, bereite Mittel zu Verfügung stehen. Der Hilfe zum Lebensunterhalt bedarf ein Hilfesuchender aber auch dann nicht, wenn er mit realisierbaren Ansprüchen und Rechten bereite Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung hat (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 2 Rn. 13). Ein solcher durchsetzbarer oder realisierbarer Anspruch stand dem Hilfebedürftigen nicht zur Seite.

Zwar können Hinterbliebene von Kriegsopfern nach § 27d Bundesversorgungsgesetz - BVG - Leistungen der Eingliederungshilfe als Hilfen in besonderen Lebenslagen nach den weiteren Vorschriften des SGB XII erhalten (§ 27d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BVG).

Diese Leistungen der Kriegsopferfürsorge werden von Amts wegen ab Kenntnis des Trägers der Kriegsopferversorgung über die den Anspruch begründenden Tatsachen, allerdings nicht für die Vergangenheit erbracht (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 KFürsV i.V.m. § 27 f BVG). Hier ist nicht erkennbar, dass der Träger der Kriegsopferfürsorge Kenntnis von dem Hilfefall hatte.

Zwar ist nicht allein auf von dem Betroffenen geltend gemachte Ansprüche abzustellen. Zu Recht verweist der Beigeladene darauf, dass auch der Sozialhilfeträger Ansprüche für einen Hilfebedürftigen geltend machen kann. Dem Kläger dürfte allerdings für die - allein streitige Zeit ab 2006 - eine unterlassene Antragstellung nicht entgegenzuhalten sein.

Nach § 95 SGB XII kann ein erstattungsberechtigter Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Nach dieser Norm kann der Sozialhilfeträger, der bei berechtigten Ansprüchen eines Hilfeempfängers an einen anderen Sozialleistungsträger nach § 102 ff. SGB X einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Sozialleistungsträger hätte (hier den Träger nach dem BVG), selbst den notwendigen Antrag auf diese Sozialleistungen stellen und das Verfahren betreiben.

Erstattungsberechtigt gegenüber dem Träger der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG und nach den Vorschriften der § 102 ff. SGB X ist aber im vorliegenden Fall ab 01. Januar 2006 der Beigeladene, da dieser - wie dargestellt - örtlich und sachlich zuständiger Sozialhilfeträger gewesen ist. Dieser hatte während der Bedürftigkeit bis zur Feststellung anderer Sozialleistungen zu leisten und ggf. einen Erstattungsanspruch durchzusetzen. Der Träger der Sozialhilfe bei Anwendung der Norm des § 95 SGB XII ist der letztlich zuständige Träger und nicht derjenige Träger, der lediglich mangels Übernahme des Hilfefalls durch den zuständigen Träger nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X zur weiteren Leistung verpflichtet ist. Ist der Beigeladene daher der Auffassung, dass ein Anspruch auf vorrangige Leistungen gegen den Träger der Kriegsopferfürsorge besteht, wäre er gehalten gewesen, diesen Anspruch im Rahmen des Ermessens nach § 95 SGB X für den Hilfeempfänger durchzusetzen. Der Beigeladene hätte Anträge auf Leistungen nach § 27d BVG nach § 95 SGB XII stellen können und ggf. einen Erstattungsanspruch im Sinne des § 95 SGB XII gegenüber dem Träger nach dem BVG geltend machen können. Von dem Hilfefall hatte er bereits mit Anmeldung des Erstattungsanspruchs im Jahr 2004 Kenntnis; nach Zuständigkeitswechsel im Land Sachsen wurde ein Erstattungsanspruch des Klägers mit Schreiben vom 06.02.2006 angemeldet und um Übernahme der Gewährung der Sozialhilfe gebeten.

Mangels Zulässigkeit der Klage konnte der Senat die Begründetheit eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs jedoch letztlich dahinstehen lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1, Abs. 2 SGG i. V. m. § 155 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Dabei hatte der Senat zu berücksichtigen, dass der Klageantrag hinsichtlich des Beigeladenen zu Ziffer 3. keinen Erfolg hatte und der Kläger lediglich bezogen auf die Anträge zu 1. und 2. vor dem Sozialgericht erfolgreich war, so dass insgesamt eine Aufteilung der Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligt zu je 1/3 angemessen ist. Für das Berufungsverfahren war zu berücksichtigen, dass der Beigeladene, der seine Zuständigkeit für den Hilfefall weiterhin nicht anerkannt hatte, maßgeblich das Berufungsverfahren veranlasst hat und er lediglich hinsichtlich der Feststellungswirkung für die Vergangenheit obsiegt hat, während er hinsichtlich der Übernahme des Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit für die Zukunft unterlegen ist. Dies Rechtfertigt eine Belastung des Beigeladenen mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu ¾, während der Kläger ¼ zu tragen hat.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist auf 71 220,28 € (angegebene Erstattungsforderung für die Zeit vom 01. Januar 2006 bis 31. Januar 2010 in Höhe von 66 220,28 € zzgl. Regelstreitwert in Höhe von 5 000,00 € (§ 197 a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -) festzusetzen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, sondern folgt ihr.