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Entscheidung 12 U 182/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 27.03.2014
Aktenzeichen 12 U 182/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 31. Juli 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 340/11, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit einer Vermögensverwaltung.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte, des Vorbringens der Parteien und ihrer erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding - Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg - vom 01.09.2011 aufgehoben.

Gegen diese seiner Prozessbevollmächtigten am 06.08.2012 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 21.08.2012 Berufung eingelegt und diese am 05.10.2012 begründet.

Unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages hält er den geltend gemachten Schadenersatzanspruch gegenüber den Beklagten weiterhin für gegeben, denn das Landgericht habe zu Unrecht Art. 303 des Schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (im Folgenden: SchKG) angewandt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 17.978,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 23.201,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. die Beklagten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 3.253,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. den Vollstreckungsbescheid vom 01.09.2011, Az. Mahngericht 10-1118786-4-4N-A-O, aufrechtzuerhalten (Beklagter zu 5.).

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigen sie die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe die Klage in der Sache selbst zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Der Senat hat jeweils mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 13.02.2014 das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet (Bl. 1867 d. A.) und die von dem Sachverständigen Prof. Dr. jur. H… M… für die Oberlandesgerichte Hamm (Az.: 6 U 215/11) und München (Az.: 8 U 2069/12) sowie das Landgericht Ulm (Az.: 6 O 185/11) erstatteten Rechtsgutachten verwertet. Auf den Inhalt der Gutachten vom 03.01., 11.04. und 14.05.2013 (Bl. 1258 ff, 1416 ff und 1477 ff d. A.) wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, und zwar auch gegenüber dem Beklagten zu 1. Sowohl aus der Berufungsschrift als auch aus dem Inhalt der innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Berufungsbegründung ergibt sich, dass der Kläger unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt und zwar auch gegenüber dem Beklagten zu 1.

In der Sache hat die Berufung des Klägers jedoch keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht zu Recht eine internationale und örtliche Zuständigkeit für gegeben erachtet und die Klage als unbegründet abgewiesen, weil einer Haftung der Beklagten entgegenstehe, dass der Kläger dem durch das Bezirksgericht Zürich am 11.01.2012 genehmigten Nachlassvertrag zugestimmt, aber unstreitig nicht mindestens 10 Tage vor der Gläubigerversammlung den Beklagten deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten habe (Art. 303 Abs. 2 SchKG). Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das weitere Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz nicht erschüttert worden sind und auf die ergänzend verwiesen wird. Das Landgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt sowohl in tatsächlicher Hinsicht zutreffend festgestellt als auch in rechtlicher Hinsicht fehlerfrei gewürdigt. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe rechtfertigen keine abweichende Betrachtungsweise.

1.

Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits gem. Art. 5 Nr. 3 des Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (LugÜ II) zuständig. Nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens kann eine Person in einem anderen Mitgliedsstaat als ihrem Wohnsitzstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine gleichgestellte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. International zuständig sind dann auch die Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, umfasst sowohl den Handlungsort als auch den Erfolgsort. Vorliegend hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagten aus einer unerlaubten Handlung dargetan (§§ 823 Abs. 2, 840 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG, § 14 StGB). Unter Zugrundelegung seines Vortrages ist die eigentliche unerlaubte Handlung in Deutschland vorgenommen worden, und zwar durch einen Vertriebsmitarbeiter der M… AG. Die verbotswidrige Erbringung von Finanzdienstleistungen (§ 54 KWG) erfolgte in Deutschland. Dazu gehört schon die entsprechende Geschäftsanbahnung. Der Kläger wurde in Deutschland von dem Vertriebsmitarbeiter der M… beworben und über die Anlage informiert. Er hat in Deutschland anlässlich des Treffens vom 07.06.2000 eine Auslandsbearbeitungsgebühr entrichtet.

2.

Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadenersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihm ursprünglich ein solcher Anspruch zugestanden hat. Denn eventuelle Schadenersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagten sind jedenfalls durch seine Zustimmung zum Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung gem. Art. 303 Abs. 2 SchKG bzw. durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst in vollem Umfang auf die Ausführungen des OLG Hamm in den beiden vergleichbaren und den Parteien bekannten Entscheidungen hinsichtlich der Wirkungen einer Zustimmung des Anspruchstellers zum Nachlassvertrag nach Art. 303 SchG Bezug (Urt. v. 07.11.2013 - Az.: 34 U 96/12 - Bl. 1777 ff d. A. und vom 18.07.2013 - Az.: 6 U 215/11 - Bl. 1603 ff d. A.). Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat die für die Oberlandesgerichte Hamm und München sowie für das Landgericht Ulm erstatteten Gutachten des Prof. Dr. jur. H… M… vom 03.01. (Bl. 1258 ff d. A.), 11.04. (Bl. 1416 ff d. A.) und 14.05.2013 (Bl. 1477 ff d. A.) verwertet. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend. Er hat sich mit sämtlichen vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkten unter Würdigung der in der Schweiz ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der entscheidenden Kommentarliteratur zum SchKG auseinandergesetzt. Der erkennende Senat schließt sich der Auslegung des Sachverständigen von Art. 303 Abs. 2 SchKG und dessen Auswirkungen auf deliktische Schadenersatzansprüche ebenso an, wie es insbesondere die Oberlandesgerichte München (Urt. v. 6.09.2013 - Az.: 8 U 2096/12 und 2079/12 - Bl. 1698 ff d. A. sowie vom 03.02.2014 - Az.: 21 U 333/11 - Bl. 1883 ff d. A.), Dresden (Urt. v. 12.12.2013 - Az.: 8 U 1250/12 - Bl. 1813 ff d. A.) und Hamm bereits getan haben (Urt. v. 07.11.2013 a.a.O. m.w.N.).

2.1.

Auch bei dem gem. Art. 40 Abs. 1 EGBGB geltenden deutschen Deliktsstatut ist vorliegend Art. 303 SchKG anwendbar. Art. 303 SchKG entfaltet auch nach deutschem Recht Wirkung (§§ 335, 343 Abs. 1 Satz 1 InsO). Nach § 335 InsO unterliegen das Insolvenzverfahren und seine Wirkung dem Recht des Staates, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, wobei sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell-rechtliche Folgen erfasst sind. Vorliegend ist der Nachlassvertrag im Rahmen des Schweizer Insolvenzverfahrens abgeschlossen worden. Am 07.11.2011 fand in Bezug auf die M… AG eine Gläubigerversammlung statt, im Rahmen derer zwischen der Gesellschaft und ihren Gläubigern einstimmig ein Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung beschlossen wurde. Auch der anwaltlich vertretene Kläger stimmte diesem Nachlassvertrag zu. Am 11.01.2012 genehmigte das Bezirksgericht Zürich den Nachlassvertrag und setzte einen Liquidator ein. Auch wenn Art. 303 Abs. 2 SchKG Rechtsfolgen gegenüber Personen regelt, die selbst nicht am Insolvenzverfahren beteiligt sind, ist das Erlöschen der Forderung gegenüber Mitverpflichteten – wie den Beklagten - eine typische Wirkung des Schweizer Insolvenzverfahrens, die auch in Deutschland Anerkennung findet. Dem steht das inländische Deliktsstatut nicht entgegen. Soweit aus dem nach schweizerischem Recht zu beurteilenden Insolvenzverfahren Rechtstatsachen erwachsen, die im Rahmen der Prüfung eines nach inländischem Statut zu beurteilenden Deliktsanspruchs entscheidungserheblich sind, handelt es sich um nicht deliktsrechtliche Vorfragen, die auch abweichend vom jeweiligen Deliktsstatut nach einer anderen Rechtsordnung zu beantworten sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O., m.w.N.).

2.2.

Die Rechtsfolgen dieser Vorschrift gelten auch gegenüber den Beklagten als deliktische Mitschuldner. Der Gläubiger, der einem Nachlassvertrag zugestimmt hat, verliert sämtliche Rechte gegen Mitschuldner, sofern er ihnen nicht mindestens 10 Tage vor der Gläubigerversammlung deren Ort und Zeit mitgeteilt und ihnen die Abtretung seiner Forderungen gegen Zahlung angeboten hat (Art. 303 Abs. 2 SchKG). Ohne diese Rechtswirkung wäre diese Norm bedeutungslos. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. jur. H… M… in den für das OLG Hamm und für das Landgericht Ulm erstatteten Gutachten vom 03.01. und 14.05.2013. Dabei hat das Schweizer Bundesgericht festgestellt, dass der Gläubiger, der es unterlässt, gem. Art. 303 Abs. 2 SchKG vorzugehen, alle Rechte gegenüber dem Mitschuldner verliert; es bleibt nicht einmal eine Naturalobligation (Urt. v. 31.05.1995, BGE 121 III 191). Diese Rechtsfolge muss sich auch nicht noch zusätzlich aus dem Nachlassvertrag ergeben. Die Beklagten sind Mitschuldner i.S.d. Vorschrift. Der Begriff des Mitverpflichteten ist nicht auf rechtsgeschäftlich haftende Schuldner beschränkt. Der Sachverständige hat in seinen Rechtsgutachten ausgeführt, dass unter Mitschuldner bzw. Mitverpflichteten alle Schuldner zu verstehen sind, die für dieselbe Schuld vollumfänglich haften, unabhängig davon, ob sie aus demselben oder verschiedenen Rechtsgründen haften und ob die Verpflichtungen selbständig oder akzessorisch begründet wurden. Juristische Personen und ihre Organe sowie Personen, die für unerlaubte Handlungen der Organe solidarisch haften, stellen Mitverpflichtete i.S.d. Art. 216, 303 SchKG dar. Dies hat der Sachverständige überzeugend unter Bezugnahme auf die Schweizer Rechtsprechung und Literatur herausgearbeitet, wobei er sich mit allen gegen diese Ansicht sprechenden Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ergibt sich vor allem aus dem Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 31.05.1995 (a.a.O.), wonach unter Mitverpflichtete alle Mitschuldner zu verstehen sind, die vollumfänglich für dieselbe Schuld haften. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die klägerseits angeführte Kommentarstelle (Basler Kommentar zum SchKG-Vollmar, 2. Aufl., Art. 303 Rn. 7) in dem genannten Sinne weit auszulegen (OLG Hamm, Urt. v. 07.11.2013, m.w.N.).

2.3.

Vorliegend ist Art. 303 Abs. 2 SchKG auch dann anzuwenden, wenn die Beklagten ihrerseits keinen Regressanspruch gegenüber der Fa. M… AG haben. Die Vorschrift gilt auch für solche Mitverpflichtete, denen gegen den Nachlassschuldner kein Regressanspruch zusteht. Wie der Sachverständige in seinen Gutachten für das Landgericht Ulm vom 14.05.2013 (Bl. 1477 ff d. A.) und für das OLG München vom 11.04.2013 (Bl. 1416 ff d. A.) nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, ist diese Frage durch die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts vom 12.02.1997 höchstrichterlich entschieden. In dieser Entscheidung hat das Gericht unter Bezugnahme auf das genannte Urteil vom 31.05.1995 ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts von dem Wortlaut des Gesetzes nur dann abgewichen werden soll, wenn triftige Gründe für die Annahme sprechen, dass der Wortlaut nicht dem Sinn der Norm entspricht. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Auch derjenige Mitverpflichtete, dem kein Regressrecht gegen den Nachlassschuldner zusteht, hat ein Interesse daran, sich eine Forderung abtreten zu lassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentierung im Basler Kommentar zum Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Vielmehr ist angesichts der eindeutigen Rechtsprechung des Schweizer Bundesgerichts diese Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden (OLG Hamm, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O. unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 14.05.2013, Bl. 1477 ff d. A., S. 39 f, m.w.N.).

2.4.

Art. 303 Abs. 2 SchKG ist auch dann anzuwenden, wenn der Kläger im Nachlassverfahren nach schweizerischem Recht nicht stimmberechtigt war. Nach den Feststellungen des Sachverständigen in dem für das Landgericht Ulm erstatteten Gutachten vom 14.05.2013 ist für die Frage, ob die Wirkungen des Art. 303 SchKG bei nichtbestimmberechtigten Gläubigern eintreten, entscheidend, ob der betreffende Nachlassgläubiger dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, ob er die in Abs. 2 dieser Vorschrift genannten Maßnahmen ergriffen hat und der Nachlassvertrag rechtskräftig geworden ist. Vorliegend hat der Kläger dem Nachlassvertrag zugestimmt und das Bezirksgericht Zürich hat den Nachlassvertrag am 11.01.2012 genehmigt. Zu der unter Bezugnahme auf die Kommentierung im Basler Kommentar zu Art. 303 SchKG vertretenen Gegenansicht hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.05.2013 zutreffend ausgeführt, dass sich diese Kommentierung ausschließlich auf solche Gläubiger bezieht, die es versäumt haben, ihre Forderung fristgerecht anzumelden; Gläubiger die aufgrund bestrittener Forderungen kein Stimmrecht haben, sind hingegen nicht gemeint. Nur die säumigen Gläubiger i.S.d. Art. 300 SchKG sind vom persönlichen Anwendungsbereich des Art. 303 Abs.2 SchKG ausgenommen. Gläubiger bestrittener Forderungen stehen demgegenüber die rechtswahrenden Wege gem. Art. 303 Abs. 2 SchKG offen. Die Forderungen gegenüber Mitverpflichteten sind auch für einen Gläubiger als Inhaber einer bestrittenen Forderung nach Maßgabe des abgeschlossenen Nachlassvertrages untergegangen (OLG Hamm, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O., unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 14.05.2013, Bl. 1477 ff d. A., S. 45 ff m.w.N.).

2.5.

Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public liegt nicht vor (§ 343 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Die Vorschrift des SchKG ist mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten nicht offensichtlich unvereinbar. Art. 303 Abs. 2 SchKG führt im Rahmen des schweizerischen Insolvenzrechts zu einer schnellen und rechtssicheren Klärung des Bestandes an Gläubigern und Forderungen, ohne dass eine unangemessene Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Diese haben es vielmehr selbst in der Hand, einen Rechtsverlust zu vermeiden, indem sie entweder dem Nachlassvertrag nicht zustimmen oder im Falle einer Zustimmung die in Art. 303 Abs. 2 SchKG genannten Maßnahmen ergreifen (OLG Hamm, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O. m.w.N.).

2.6.

Soweit der geltend gemachte Anspruch des Klägers gegen die Beklagten nicht bereits durch die Verzichtswirkung des Nachlassvertrages erloschen ist, ist sein Anspruch durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). Nach den Feststellungen des Sachverständigen in dem für das Landgericht Ulm erstatteten Gutachten vom 14.05.2013 tritt bereits mit der Vermögensabtretung des Gesellschaftsvermögens an die Gläubiger Erfüllung hinsichtlich der Nachlassdividende ein; die Forderung erlischt nicht erst, wenn der Kläger aus dem Liquidationserlös befriedigt wurde (OLG Hamm, Urt. v. 07.11.2013, a.a.O., unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 14.05.2013, a.a.O., S. 72 f m.w.N.).

3.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist im Hinblick auf divergierende Entscheidungen zur deutschen internationalen Zuständigkeit (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 17.03.2010, Az.: 13 U 4/09, Bl. 1129 ff d. A.) und zur Anwendbarkeit und Wirkung des Art. 303 SchKG zuzulassen. Gegen eine Anwendung der Vorschrift hat sich das OLG Braunschweig mit Urteil vom 27.06.2013, Az.: 8 U 118/12, ausgesprochen (Bl. 1563 ff d. A.), dem der Senat mit der Mehrzahl der genannten Oberlandesgerichte aus den aufgeführten Gründen indes nicht zu folgen vermag (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 12.12.2013, a.a.O. m.w.N.).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.180,31 € festgesetzt.