Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 08.11.2013 | |
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Aktenzeichen | L 1 KR 225/11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 2 KSVG |
Ein Innenarchitekt ist kein Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes auch wen er primär für Entwurfserstellungen bezahlt wird.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Versicherungspflicht des Klägers in der Künstlersozialversicherung im Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Juli 2012.
Der 1969 geborene Kläger studierte an der Fakultät Design der Hochschule für Kunst und Design H Innenarchitektur. Er schloss das Studium erfolgreich mit dem akademischen Grad eines Diplom-Ingenieur Fachrichtung Innenarchitektur ab.
Er ist seit 1998 selbständig tätig, in Deutschland unter der Firma A S A- und D bis einschließlich Juli 2012. Seitdem lebt und arbeitet er in den USA.
Der Kläger bietet Designerleistungen für die Gestaltung von Räumen an. Dazu gehören die gestalterische Aufteilung von Räumen, die Auswahl von Farben und Licht, die Gestaltung von Möbelstücken und -nach seinen Angaben- die Schaffung so genannter Kunst am Bau. Seine Arbeitsweise hat der Kläger in seinem Internetauftritt www.a (Ausdruck GA Blatt 32) beschrieben, auf den ergänzend verweisen wird.
Er beantragte im Mai 2009 beim Beklagten die Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab 1. Juni 2009. Er gab an, als „Möbeldesigner, Raumgestaltung, Farbgestaltung, Innenarchitekt, Gastdozent Hochschule“ tätig zu sein und fügte u. a. Kopien von Rechnungen bei, auf die ebenfalls verwiesen wird (Verwaltungsvorgang der Beklagten Bl. 13ff).
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 17. August 2009 fest, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliege. Aus den von ihm eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass er als Innenarchitekt selbständig tätig sei. Die angebotenen Leistungen bestünden vorrangig im Gestalten von Innenräumen und seien schwerpunktmäßig dem traditionellen Aufgabenbereich eines Architekten zuzuordnen. Sie könnten damit nicht als künstlerisch im Sinne des Gesetzes angesehen werden.
Der Kläger erhob Widerspruch. Der Beruf des Innenarchitekten sei gerade anders als der des Architekten nach der Anlage 1 zu § 2 des Berufskatalogs der Deutschen Rentenversicherung Bund ausdrücklich den künstlerischen Tätigkeiten zugeordnet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2010 zurück. Nach dem vom Kläger vorgelegten Arbeitsbeispiel gestalte dieser Aufenthaltsräume, Durchgangs- und Geschäftsräume. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sei eine Innenarchitektentätigkeit wie die eines Architekten nicht künstlerisch im Sinne des § 1 KSVG (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 19. November 2003 - B 3 KR 39/02 R).
Hiergegen richtet sich die am 23. Februar 2010 beim Sozialgericht Berlin (SG) erhobene Klage. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, er übe eine selbständige künstlerische Tätigkeit als „Raum- und Möbelgestalter“ aus. Die Gestaltung von Möbelstücken sei ein Schwerpunkt der Tätigkeit und bestehe darin, für die jeweils auszustattenden Räume unter Berücksichtigung der Nutzungszwecke und des vorhandenen Raumangebots funktionale wie ästhetische Möbel zu entwerfen. Es handele sich um klassisches Möbeldesign. Er lasse von externen Handwerkern die Möbelstücke nach seinen Entwürfen fertigen und dann nach seinen Entwürfen im Raum aufstellen bzw. einbauen.
Die Beklagte interpretiere das von ihr angeführte Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23. März 2004 (L 11 KR 181/03) fehlerhaft. Allgemein betone dieses LSG, dass ein Innenarchitekt unter das KSVG falle, wenn die designende Tätigkeit im Vordergrund stehe. Dies sei bei ihm der Fall. Er sein kein reiner Innenarchitekt. So beschäftige er sich nicht mit Bauplanung und Bauüberwachung. Seine Internet-Homepage stelle ein breites Tätigkeitspektrum dar, das die Gewichtung der Tätigkeiten nicht erfasse. Er gestalte primär Räume und beschränke sich dabei auf die reine Entwurfsphase. Er stelle ausschließlich Zeichnungen her, die Basis für die Bauausführung bzw. die Möbelherstellung seien. Nur hierfür werde er bezahlt. Ein weiteres großes Betätigungsfeld sei der Entwurf von temporären Räumen z. B. für Pressekonferenzen.
Die Beklagte hat vorgebracht, bei der Tätigkeit der Raumgestaltung handele es sich um solche, die einem Innenarchitekten zuzurechnen seien, insoweit liege keine künstlerische Tätigkeit vor (Bezugnahme auf BSG, Beschluss vom 12. August 2004 - B 3 KR 12/04 B -). Aber auch die Tätigkeit „Gestaltung von Möbelstücken“ sei nicht dem künstlerischen Bereich zuzurechnen. Das BSG habe eine (künstlerische) Designtätigkeit nur dann angenommen, wenn sich die Tätigkeit auf die bloße Entwurfanfertigung beschränke (Bezugnahme auf Urteil vom 24. Juni 1998 - B 3 KR 13/07 R). Werde das Einkommen auch mit dem Verkauf des Endproduktes erzielt, liege eine kunsthandwerkliche Tätigkeit vor, wie bei einem Tischler/Schreiner, der Unikat-Möbel entwerfe und herstelle.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2011 abgewiesen. Die Tätigkeit des Klägers sei zur Überzeugung der Kammer der Innenarchitektur zuzuordnen. Sie habe sich nicht derart aus dem technischen Beruf des (Innen-)Architekten herausgelöst, dass sie als künstlerisch im Sinne des § 2 Satz 1 KSVG anzusehen sei.
Der Beruf des Innenarchitekten sei im Künstlerbericht der Bundesregierung (BT-Drucksache 7/3071 Seite 7) nicht als künstlerischer Beruf aufgeführt, und falle insbesondere nicht unter die Designberufe. Auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung sei der Beruf des Architekten trotz der bestehenden künstlerischen Komponente nicht dem Bereich der Kunst sondern dem Bereich der allgemeinen technischen Berufe zuzuordnen (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 7. Juni 2005 - B 3 KR 37/04 R -, juris Rdnr. 22). Trotz der engen Verflechtung von Form und Funktion und der Ansiedlung des Berufsbildes zwischen Architektur und Design sei der Beruf des Innenarchitekten wie die klassische Architektur den allgemeinen technischen Bereichen zuzuordnen (Bezugnahme auch auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2004 - L 11 KR 181/03). Während beim Design der künstlerisch-ästhetische Aspekt des zum späteren Produkt klar abgrenzbaren eigenschöpferischen gestalterischen Entwurf im Vordergrund stehe, habe bei der Raumgestaltung die Dienstleistung den prägenden Charakter (so LSG Baden-Württemberg a. a. O.). Dies gelte auch dann, wenn sich die Tätigkeit - wie hier - auf die Planungsphase und die Erstellung eines Entwurfs beschränke, da sich die Gestaltung des Raumkonzepts als Gesamtdienstleistung lediglich in dem vom Innenarchitekten zu stellenden Entwurf manifestiere. Im Vordergrund stehe nicht die Schaffung bzw. der Entwurf eines Kunstwerks, sonder die Beratungs- und Planungsleistung hinsichtlich der Raumgestaltung.
Auch die allgemeine Verkehrsauffassung gehe davon aus, dass die Innenarchitekten nicht dem Designbereich zuzuordnen seien, sondern inhaltlich zwischen Kunst/Design, Werkstofftechnik und Architektur. Auch der bisherigen Rechtsprechung des BSG lasse sich hinreichend deutlich entnehmen, dass die Tätigkeit des Innenarchitekten nicht als künstlerisch im Sinne des KSVG anzusehen sei.
Bei den vom Kläger angebotenen Leistungen handele es sich ausweislich seiner eigenen Angaben, um solche, die klassisch dem Bereich der Innenarchitektur zuzuordnen seien. Er entwerfe dauerhafte oder temporäre Räume und beschränke sich dabei nicht auf einzelne (eventuell künstlerische) Teilaspekte der Tätigkeit des Innenarchitekten, sondern erstelle in der Regel vollständige Raumkonzepte, einschließlich Grundrissgestaltung, Farbauswahl, Lichtkonzept und Möbeldesign. Gerade diese Gesamtheit der Leistungen unterscheide das Berufsbild des Innenarchitekten etwa von dem des Möbeldesigners oder des Gestalters in der Fachrichtung Farbtechnik und Raumgestaltung (Bezugnahme auf die Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit und http/berufenetarbeitsagentur.de). Sofern der Kläger auch im Bereich Möbeldesign tätig sei, bilde diese Tätigkeit nach seinen eigenen Angaben nicht den Schwerpunkt, sondern stelle einen entsprechend untergeordneten Teil der raumgestalterischen Tätigkeit dar. Er entwerfe Möbel auch nur für die konkret von ihm zu gestaltenden Räume und nicht zur Verwertung durch die Vergabe von Lizenzen (Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 10. März 2011, Rdnr. 11). Der Kläger sei schließlich auch nicht in einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und werde nicht als solcher behandelt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers: Das Urteil des SG sei falsch, weil die Tätigkeit des Klägers weder eindeutig der Innenarchitektur zuzuordnen sei noch die generelle Einordnung der Innenarchitektur sowie die konkret der Tätigkeit des Klägers zutreffend seien. Es sei insbesondere nicht ausreichend geklärt, ob die Tatsache, dass es sich bei der Tätigkeit eines Innenarchitekten nach der vom Sozialgericht herangezogenen Definition um eine sehr vielseitige Tätigkeit handele, dazu führe, dass einzelne Tätigkeiten, die alleine ausgeübt würden und als künstlerisch einzustufen seien, beim Hinzutreten weiterer Tätigkeiten nicht mehr künstlerisch sein sollten. Der Kläger übe nur einen Bruchteil der vielseitigen Tätigkeiten eines Innenarchitekten aus. Das Sozialgericht lasse die erforderliche Differenzierung vermissen. Unter dem Stichwort „individuelle und serielle Möbel“ könne sowohl die Auswahl der Möbel als solche (nicht künstlerisch) aber auch der Entwurf der Möbel (Möbeldesign; künstlerisch) verstanden werden. Die Grenzziehung zwischen dem Entwurf von Möbeln (künstlerisch) und begehbaren Möbeln (z. B. begehbarer Kleiderschrank) und noch größeren Räumen, die noch besser begehbar seien (z. B. Messestände) gelinge nicht. Der Raum könne keinen Einfluss auf die Zuordnung als künstlerisch oder als nichtkünstlerisch haben. Von einer reinen Dienstleistung könne nur dann gesprochen werden, wenn die Beratung von Kunden im Vordergrund stehe oder bei rein technischer Tätigkeit. Diese beiden Bereiche seien im Tätigkeitsfeld des Klägers jedoch von sehr untergeordneter Bedeutung. Technische Aspekte träten bei der Innenarchitektur immer zurück, da es primär auf die Gestaltung ankomme. Hinsichtlich der Abgrenzung Kunst und Technik könnten die Ausführungen des BSG zur Künstlereigenschaft von Webdesignern herangezogen werden (Urteil vom 7. Juli 2005, B 3 KR 37/04 R). Je nach dem ob die Erstellung des Entwurfs einer Internetseite oder deren technische Umsetzung im Vordergrund stehe, könne eine gestalterisch-künstlerische oder eine technische Tätigkeit vorliegen.
Der Kläger sei ferner auch kein Produzent. Es erschließe sich nicht, warum der Entwurf von Einzelstücken beispielsweise im Modebereich künstlerische Design-Tätigkeit sein solle, der Entwurf von einzelnen Möbelstücken hingegen nicht.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2010 abzuändern und festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Juli 2012 nach § 1 KSVG versicherungspflichtig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und verweist ergänzend auf das aktuelle Urteil des BSG vom 10. März 2011 (B 3 KS 4/10 R).
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Rechtsgrundlage des primär geltend gemachten Feststellungsanspruchs wäre § 1 i. V. m. § 2 Satz 1 KSVG.
Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben (Nr. 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (Nr. 2).
Nach § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (so weitgehend wörtlich BSG, Urt. v. 10. März 2011 –B 3 KS 4/10 R Rdnr. 9f mit Bezugnahme auf BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen. Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSG a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z. B. Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird.
Der Kläger ist kein Künstler in diesem Sinne, wie das SG ausführlich und sorgfältig im angegriffenen Urteil dargestellt hat. Er wird als Innenarchitekt tätig und nicht als Designer. Er verfügt auch nicht in Kunstkreisen über eine Anerkennung als Künstler.
Der Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil des SG, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Das Berufungsvorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Einschätzung keinen Anlass:
Der Beklagte kann sich zwar für seine Bewertung nicht auf das Urteil des BSG vom 12. November 2003 (B 3 KR 39/02 R) berufen. Das BSG hat dort keine inhaltlichen Aussagen zum Beruf des Innenarchitekten selbst getroffen, sondern lediglich vertreten, dass eine Ausbildungsstätte, die Innenarchitekten ausbildet, nicht bereits deshalb der Abgabenpflicht nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG („für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten“) unterfällt, da die Eignung eines Studiums auch für eine spätere künstlerische oder publizistische Tätigkeit kein zur Abgrenzung der abgabenpflichtigen Ausbildungseinrichtungen taugliches Kriterium sei, weil dann nahezu alle Ausbildungseinrichtungen mit allgemeinen oder jedenfalls nicht künstlerischen oder publizistischen Bildungszielen auch unter diese Abgabenpflicht fielen (juris Rdnr. 17).)
Grundsätzlich zählt auch das Design zu den in den Schutzbereich des KSVG einbezogenen Berufsfeldern. Designer sind zwar im Künstlerbericht nicht als eigene Berufsgruppe gesondert aufgeführt, jedoch ist das "Design" im Künstlerbericht der bildenden Kunst umfassend gleichberechtigt gegenübergestellt, darunter mit besonderer Nennung der Berufsgruppen der Grafik-Designer, der Industrie-Designer sowie der Foto-Designer (BSG., a. a. O Rdnr. 13 mit Bezugnahme auf BT-Drucks 7/3071 S 7 unter Aufzählung von als Künstlern anerkannten Designerberufen).
Künstlerstatus im Sinne des KSVG haben im Bereich Entwurf von (Gebrauchs-)Produkten allerdings nur die Designer, die ihre Tätigkeit auf das Entwerfen beschränken und mit der Produktion oder Vermarktung nicht befasst sind. Als Künstler ist ein Designer ausschließlich um seiner gestaltenden Tätigkeit wegen anzusehen (BSG, Urteil vom 10. März 2011 - B 3 KS 4/10 R - juris, Rdnr. 13). Auf die Größe der gestalteten Objekte, hier Möbel bzw. Räume, kommt es also nicht an.
Auch wenn der Kläger nicht auf eigene Rechnung die von ihm gestalteten Entwürfe anfertigen lässt, besteht immer ein Bezug zur konkreten Raumgestaltung, welche dem Auftrag zugrunde liegt. Die gestaltende schöpferische Leistung dient (immer) der Auftragserfüllung, dauerhaft oder temporär einen Raum zu gestalten.
Er beschränkt sich nicht auf die Vergabe von Lizenzen oder allgemeiner Veröffentlichung seiner Entwürfe, etwa in Handbüchern für Innenausstatter oder Messebauer (vergleiche BSG a. a. O. für die Differenzierung zwischen Tattoo-Designern und Tätowierern).
Der Kläger verkauft seine Entwürfe auch nicht als solche zur freien Verwendung der Kunden, sondern als ersten Schritt eines konkreten Gesamtprojektes Raumgestaltung, was Teil der typischen Tätigkeit eines Innenarchitekten ist.
Dass er nach seinen Angaben weite Bereiche des Innenarchitektenberufes nicht ausübt, die er begrifflich den Bereichen Beratung und Technik zuordnet, ist danach für die rechtliche Bewertung nicht entscheidend.
Die Beklagte hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger jedenfalls ausweislich der von ihm selbst eingereichten Rechnungen durchaus auch betreuende Tätigkeiten bei der Umsetzung der Ideen ausgeübt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor.