Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.10.2014 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 667/14.A | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 26a AsylVfG, § 27a AsylVfG, § 34a AsylVfG, § 113 Abs 1 S 1 VwGO, § 161 Abs 2 VwGO |
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der VwGO). Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, den Klägern die Kosten aufzuerlegen.
Der Verpflichtungsantrag, mit dem eine Zuständigkeitserklärung der Beklagten sowie die Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland begehrt worden war, war unzulässig, weil gegen Bescheide, mit denen – wie hier – ein Asylantrag auf der Grundlage des § 27 a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) wegen der Zuständigkeit eines anderen Staates abgelehnt wird, ausreichender Rechtsschutz durch eine Anfechtungsklage gegen diese Ablehnungsentscheidung gewährleitet ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 – zitiert nach Juri; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07. März 2014 – 1 A 21/12.A – zitiert nach Juris).
Unbegründet wäre aber auch der Anfechtungsantrag gewesen, mit dem die Aufhebung der in Nummer 1 des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Ablehnung des Asylantrages als unzulässig sowie der in der Nummer 2 dieses Bescheides enthaltenen Abschiebungsanordnung nach Italien begehrt worden war, weil sich diese Regelungen jedenfalls im Ergebnis als rechtmäßig erwiesen haben und die Kläger deren Aufhebung nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht hätten verlangen können (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 1989 – 9 C 28/89 – NVwZ 1990, 673 f. und Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 1 B 164/91 – InfAuslR 1992, 38 f.). Die Abweisung des Asylantrages als unzulässig erweist sich hier im Ergebnis als rechtmäßig, weil den Klägern ausweislich der Mitteilung der italienischen Behörden bereits seit dem 11. November 2013 der subsidiäre Schutzstatus in Italien zuerkannt worden war, was zur Folge hatte, dass der entsprechende Antrag des Klägers auf eine nochmalige Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus durch die Beklagte unzulässig gewesen ist (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 – zitiert nach Juris, Rdnr. 29). Keine andere Beurteilung ergibt sich im Hinblick auf § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, wonach bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat und einer Ablehnung eines Asylantrages nach § 26 a AsylVfG die Feststellung geboten ist, dass einem Ausländer kein Asylrecht zusteht; denn durch die hier erfolgte Ablehnung des Asylantrages als unzulässig sind die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt worden. Die in der Nummer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in der ersten Alternative des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 26 a AsylVfG, weil die Kläger aus Italien und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist sind. Die Abschiebung konnte auch im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden, weil die Kläger ausweislich des in Italien verliehenen Schutzstatus dort ein Aufenthaltsrecht haben, welches zugleich die Zustimmung der italienischen Behörden zu deren Wiedereinreise indiziert. Einer nochmaligen ausdrücklichen Zustimmung italienischer Behörden bedarf es in diesem Falle nicht, weil mit einer Zustimmung des aufnehmenden Staates lediglich sichergestellt werden soll, dass der Asylsuchende in dem betreffenden Drittsaat Zugang zu einem Asylverfahren erhält (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – zitiert nach Juris, Rdnr. 156) und nicht im Wege einer Kettenabschiebung ohne ein weiteres Asylverfahren in seinen Herkunftsstaat verbracht wird, so dass keine Notwendigkeit einer Zustimmung des aufnehmenden Staates zur Wiederaufnahme in den Fällen besteht, in denen der aufnehmende Staat – wie hier – dem bzw. den betreffenden Ausländer(n) bereits einen Schutz- und Aufenthaltsstatus zuerkannt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).