Die Klage hat keinen Erfolg.
Die gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte in den angegriffenen verwaltungsbehördlichen Entscheidungen die in dem Mietvertrag angegebene Monatsmiete in Höhe eines Betrages von 257,41 € bei seiner Leistungsberechnung unberücksichtigt gelassen; der Kläger ist durch die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG).
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur der Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2007, mit dem der Beklagte über den Leistungszeitraum vom 01. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Leistungen gewährt hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der im Laufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen streiten die Beteiligten im Kern nur um die Frage, in welchem Umfang der Beklagte Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung bei seiner Berechnung zu berücksichtigen hat. Soweit der Kläger in seinem Klageantrag die verfassungskonforme Anwendung des Gesetzes erstrebt, bezieht er sich mit dieser Formulierung ersichtlich auf die zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht entschiedene Frage der Vereinbarkeit der Höhe der Regelleistung mit dem Grundgesetz; diese Frage ist jedoch zwischenzeitlich geklärt; eine rückwirkende Erhöhung der Regelleistungsbeträge kommt nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09. Februar 2010, - 1 BvL 1/09, - 1 BvL 3/09 sowie - 1 BvL 4/09; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 24. März 2010, - 1 BvR 395/09, jeweils zitiert nach juris).
2. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sobald diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II). Tatsächliche Aufwendungen in diesem Sinne liegen nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Unterkunftskosten bereits beglichen hat und sodann deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Forderung ausgesetzt ist. Dabei lassen sich – entgegen der Auffassung des Beklagten – grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen in dem Sinne stellen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen tatsächliche Aufwendungen im Rahmen eines Mietverhältnisses nur dann begründen könnten, wenn sie nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden üblichen entsprechen und, soweit sie inhaltlich diesen Fremdvergleich standhalten, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Umstände kann allerdings der Gesichtspunkt eine Rolle spielen, dass für die Auslegung von Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien, mithin der tatsächliche Vollzug des Vertragsinhaltes, berücksichtigt werden kann (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07. Mai 2009, - B 14 AS 31/07 R sowie Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, jeweils zitiert nach juris). Zudem kommt es für das Bestehen einer wirksamen Verpflichtung in dem genannten Sinne allein auf das Vorliegen einer tatsächlichen Verpflichtung an. Ob die zivilrechtliche Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung Zweifeln begegnen könnte, ist hingegen nicht von Bedeutung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, - B 4 AS 8/09 R, zitiert nach juris). Kein Anspruch auf Leistung besteht andererseits jedoch dann, wenn dem Antragsteller deshalb keine tatsächlichen Aufwendungen entstanden sind, weil ein Dritter die monatlichen Zahlungen erbracht hat (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20. August 2009, - B 14 AS 34/08 R, zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch indes nicht zu. Die Kammer konnte sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen, dass der Kläger die von ihm begehrten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch tatsächlich zu tragen hat. Durchgreifende Zweifel hat die Kammer am tatsächlichen Vollzug des Mietverhältnisses aus mehreren Gründen. So haben die Mietvertragsparteien ausweislich der für die verschiedenen Zeiträume abgeschlossenen Mietverträge jeweils als Zahlungsweg den Weg der Überweisung vereinbart, tatsächlich soll jedoch die Zahlung des Mietzinses immer in bar erfolgt sein. Diesbezüglich hat der Kläger bzw. dessen Vater auch entsprechende Barquittungen vorgelegt. Die Kammer misst diesen vorgelegten Quittungen jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung bei, weil nicht auszuschließen ist, dass diese auch nachträglich ausgestellt worden sind, zumal die Kammer nicht nachvollziehen kann, warum etwa für die Jahre 2002 bis 2004 keine Quittungen mehr vorhanden sein sollen, jedoch für den Zeitraum von 2007 bis 2009 und bis August 2010 (weitgehend) durchgängig Quittungen vorgelegt werden konnten, die jedoch teilweise nicht einmal mit einem Datum versehen worden sind (so etwa sämtliche Quittungen aus dem Jahre 2010, teilweise die Quittungen aus dem Jahre 2009 sowie sämtliche Quittungen aus dem Jahre 2008) und auch erst auf entsprechende Aufforderung des Gerichtes zum Verhandlungstermin mitgebracht wurden, obwohl der Beklagte bereits zuvor (u. a. auch in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 10. August 2007) mehrfach auf das Vorliegen fehlender Nachweise für die tatsächliche Mietzinszahlung hingewiesen hatte. Der Kammer drängt sich insoweit der Eindruck auf, dass die Quittungen erst nachträglich zum Nachweis der angeblichen Barzahlungen ausgestellt worden sind, die im Übrigen – wie bereits erwähnt – zwischen den Mietvertragsparteien gar nicht vereinbart worden waren. Daher spricht nach dem Gesamteindruck, den sich die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers und seines Vaters sowie der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen und den im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen verschafft hat, Überwiegendes dafür, dass insbesondere die vorgelegten Barzahlungsquittungen, die den tatsächlichen Vollzug belegen sollen, erst nachträglich ausgestellt worden sind, um sie - auf die gerichtliche Verfügung vom 11. August 2010 hin - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorlegen zu können.
Darüber hinaus spricht auch maßgeblich gegen die Ernsthaftigkeit der Mietzinsforderung, dass der Kläger die Bewilligungsentscheidungen des Beklagten betreffend den Zeitraum vom 23. März 2006 bis zum 31. Dezember 2006 - mithin also einen erheblichen Zeitraum vor dem hier streitigen Zeitraum - unangegriffen ließ, obwohl der Beklagte auch in diesen Entscheidungen den zwischen dem Kläger und seiner Mutter (angeblich vereinbarten) tatsächlichen Mietzinsbetrag unberücksichtigt gelassen hat und daher auch insoweit nicht unerhebliche Mietzinsrückstände bestehen müssten, von denen jedoch bei den Bekundungen des Klägers und seines Vaters im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise die Rede war.
Der Kammer erscheint es überdies auch zweifelhaft zu sein, dass eine ernsthafte Mietzinsforderung besteht bzw. bestand, weil weder der Kläger, noch sein Vater den genauen Mietzinsrückstand angeben konnten. Maßgeblich ist dabei auch, dass die Mutter des Klägers als Vermieterin offenbar keine Aufstellung darüber gefertigt haben soll, welche Mietzinsrückstände im Einzelnen bestehen und dass innerfamiliäre Spannungen bei einem mehrmonatigen Mietzinsausfall (März 2006 bis Dezember 2006 und Januar 2007 bis Juni 2007) nicht eingetreten sein sollen; dies ist für die Kammer nicht plausibel. Die Kammer hat auch deshalb nicht die Überzeugung gewinnen können, der Kläger sei während des streitigen Bewilligungszeitraumes tatsächlich einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt, weil er nach wie vor noch im Hause seiner Mutter wohnen kann, obwohl er seiner Mutter die angeblich rückständige Miete schuldig geblieben ist und diese keinerlei ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, trotz des nicht unerheblichen (angeblichen) Mietzinsrückstandes ihres Sohnes diesen zum Verlassen des Hauses zu bewegen und stattdessen eine solvente / einen solventen Mieter(in) in ihrem Haus aufzunehmen, zumal die Wohnung im Dachgeschoss nach den eigenen Bekundungen des Klägers über einen eigenen separaten Eingang verfügt und ein Betreten des elterlichen Wohnbereiches nicht erforderlich ist. Dies ist für die Kammer auch deshalb verwunderlich, weil der Kläger und sein Vater im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet haben, die Mutter sei dringend auf die Mietzahlungen des Klägers angewiesen und könne anderenfalls die erheblichen Reparaturkosten nicht aufbringen. Zunächst hat die Kammer schon Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung, weil das Einfamilienhaus nach den Angaben des Klägers und seines Vaters erst im Jahre 2002 fertig gestellt worden ist. Auch wenn der Kläger und seine Mutter mit der - wie einzuräumen ist - langen Dauer dieses sozialgerichtlichen Verfahrens nicht rechnen mussten, ist hervorzuheben, dass der Kläger in verschiedenen Zeiträumen offenbar nur seinen Anteil an den Hauslasten, nicht aber die angeblich vereinbarte Nettokaltmiete von etwa 210,00 € im Monat hat zahlen können. Wäre die Mutter aber auf die Zahlung der Miete wirtschaftlich angewiesen, so ist nicht nachvollziehbar, dass sie keinerlei ernsthafte Anstrengungen unternommen hat, diesen für sie angeblich wirtschaftlich prekären Zustand zu beenden, zumal die Eltern des Klägers nach dem unwidersprochenen Vortrag der Vertreterin des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgrund eines übersteigenden Einkommens in Höhe von etwa 600,00 € seit dem Jahre 2008 keine Grundsicherungsleistungen mehr beziehen. Tatsächlich hat die Mutter des Klägers in der Vergangenheit, aber auch jetzt nicht daran gedacht, ihren Sohn zum Auszug zu bewegen und die Räumlichkeiten ihres Sohnes an eine Dritte / einen Dritten zur Erzielung der angeblich zur Reduzierung von Reparaturkosten dringend benötigten Einnahmen zu vermieten. Jedenfalls hat die Kammer im Rahmen der ihr möglichen Ermittlungsmöglichkeiten – die als Zeugin geladene Mutter des Klägers hat gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht in zulässiger Weise Gebrauch gemacht – keine Anhaltspunkte dafür finden können, dass sich die Mutter des Klägers überhaupt um eine solvente Untermieterin / eine solventen Untermieter bemüht, geschweige denn eine Vermietung an eine Fremde / einen Fremden überhaupt ernsthaft in Erwägung gezogen hat. Auch dies spricht dafür, dass zwischen der Mutter des Klägers und diesem ernsthaft die Zahlung einer Miete nicht vereinbart worden ist, der Kläger vielmehr ggf. weiterhin mietfrei bei seiner Mutter wohnen konnte und wohnen kann, weil diese offenbar nur eine ihr vertraute Person in ihrem Haus wohnen lassen möchte.
Die Kammer zweifelt am Bestehen einer ernsthaften Mietzinsforderung aufgrund eines ernsthaft abgeschlossenen Mietverhältnisses auch aufgrund der Tatsache, dass dem Kläger etwaige Betriebskostenabrechnungen nach seinen Angaben nur gezeigt, jedoch nicht übergeben worden sein sollen; sie nach dem Eindruck der Kammer vielmehr offenbar nur für die Unterlagen seiner Eltern erstellt worden sind. In diesem Zusammenhang gab der Kläger auf die Frage des Gerichtes, ob er aus entsprechenden Betriebskostenabrechnungen Guthaben erhalten habe oder Nachzahlungen leisten musste, zunächst an, Betriebskostenabrechnungen nicht erhalten zu haben und auch etwaige Guthaben nicht ausgezahlt bekommen zu haben bzw. Nachzahlungen nicht habe leisten zu müssen. Erst auf den Einwand seines Vaters und auf Vorhalt des Gerichtes, dass eine Nebenkostennachzahlung im Jahre 2008 erforderlich gewesen sei, räumte der Kläger plötzlich ein, diese Zahlung auch geleistet zu haben. Die Kammer hat aufgrund der nur vagen Angaben des Klägers, die er insbesondere im Zusammenhang mit dem Aspekt der Betriebskostenabrechnungen erst aufgrund von Einwänden seines Vaters korrigierte, Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Im Ergebnis kommt den vorliegenden Betriebskostenabrechnungen jedoch im Übrigen schon deshalb eine nur untergeordnete Bedeutung zu, weil sie kein Datum aufweisen und nur für das Jahr 2009 auch an den Kläger adressiert worden sind und schließlich ohnehin keine ernsthafte Aufforderung an den Kläger enthalten, etwaige Nachforderungen begleichen zu müssen. Der zuletzt genannte Aspekt allein spricht vielmehr auch maßgeblich gegen den Abschluss eines ernsthaften – tatsächlich vollzogenen – Mietverhältnisses.
Zweifel am Bestehen einer ernsthaften Mietzinsforderung bestehen im Übrigen auch deshalb, weil offenbar für den zweiten Mietvertrag (Mietzeitraum ab dem 21. März 2006) mehrere Exemplare existieren, da die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Kopien nicht mit den im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Originalmietverträgen übereinstimmen. Insbesondere ist der von dem Vater des Klägers vorgelegte Originalmietvertrag nicht auch von dem Kläger unterzeichnet, es bestehen Abweichungen bei der Angabe von Ort und Datum auf Seite 3 des Originalmietvertrages und darüber hinaus erscheint auch die Jahreszahl „2006“ auf der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Kopie – abweichend von dem Originalmietvertrag – (nachträglich) korrigiert worden zu sein.
Die Kammer hat daher insgesamt durchgreifende Zweifel daran, ob die Mietverträge abgeschlossen worden sind, um eine tatsächliche Mietzinsforderung zu begründen, zumal – worauf auch der Beklagte unwidersprochen hingewiesen hat – etwaige Mietzinseinnahmen weder im Rahmen des Leistungsverhältnisses der Eltern zu dem Beklagten, noch gegenüber den Finanzbehörden als Einnahmen angegeben worden sind.
Im Übrigen hält es die Kammer gerade zwischen Verwandten für unüblich, dass zwar einerseits akribisch genau Mietverträge und Quittungen geführt und vorgelegt werden können, andererseits jedoch nur vage Angaben darüber gemacht werden können, welche Mietzinsrückstände im Einzelnen bestehen, zumal es sich dabei – wie ausgeführt – offenbar nicht nur um diejenigen handeln müsste, die im hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum entstanden sind.
Im Übrigen spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben schließlich auch, dass er nach seinem Bekunden auf der gemeinsamen Autofahrt zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit seinen Eltern nicht über den Inhalt der bevorstehenden mündlichen Verhandlung gesprochen haben will.
Die Kammer hält es damit nicht für ausgeschlossen, dass die Angaben des Klägers und seines Vaters stark von dem Bemühen getragen gewesen sind, einen für den Kläger günstigen Sachverhalt darzustellen. Daher konnte das Bestehen einer tatsächlichen Verpflichtung des Klägers zur Kostentragung nicht mit der notwendigen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Der volle Beweis für eine Tatsache ist jedoch erst dann erbracht, wenn sie für das erkennende Gericht mit Gewissheit feststeht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 2008, § 128, Rdn. 3b m. w. N.). Gewissheit in diesem Sinn bedeutet, dass ein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch keinen Zweifel hat (so BSGE 32, 203. 207). Allerdings darf und muss sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 255). Im vorliegenden Fall sind jedoch bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die oben im Einzelnen dargelegten Zweifel am Vorliegen einer ernsthaften Mietzinsforderung zu stark, als dass sie bei der Wahrheitsfindung in den Hintergrund gedrängt oder gar zum Schweigen gebracht werden könnten. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger vermochte daher mit seinem Begehren auf Übernahme der im (letzten) Mietvertrag genannten Beträge nicht durchzudringen, zumal auch der Beklagte bereits mehrfach zuvor versucht hat, die Wohnverhältnisse weiter aufzuklären. Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast sind vielmehr die Folgen der Nichtaufklärbarkeit einer Tatsache von demjenigen zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Für nicht bewiesene, anspruchsbegründende Tatsachen trägt der die Leistung begehrende Anspruchsteller die Beweislast (vgl. BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285). Weitere Ermittlungsmöglichkeiten standen im Übrigen aufgrund des ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts der Mutter des Klägers auch nicht zur Verfügung.
Auf die von dem Beklagten auch in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückte Überlegung, dass es auf das Vorliegen einer so genannten Abgeschlossenheitsbescheinigung nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes und des Öffentlichen Baurechts ankomme, um überhaupt von einem zu berücksichtigenden Mietverhältnis ausgehen zu können – was die Kammer für zweifelhaft hält – kommt es nach alledem nicht mehr an.
3. Die Kammer musste schließlich auch nicht darüber entscheiden, ob die im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum von dem Beklagten vorgenommene Leistungsgewährung in Bezug auf die Bewilligung der Kosten für die Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Haushaltsgemeinschaft mit seinen Eltern und der damit erforderlichen Aufteilung sämtlicher das Einfamilienhaus betreffenden Kosten nach Kopfteilen zutreffend erfolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (vgl. zur Frage der Berücksichtigung des jeweils nur aktuellen tatsächlichen Bedarfes: Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 2010, - B 4 AS 62/09 R, zitiert nach juris), der die Kammer folgt, ist nämlich allein entscheidend, zu welchem Zeitpunkt ein aktueller tatsächlicher Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung besteht, ob also in den Monaten Januar 2007 bis Juni 2007 Rechnungen erteilt wurden, deren Beträge wegen des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft kopfteilig auf alle Mitglieder zu verteilen gewesen und - entsprechend anteilig - auch dem Kläger zu ersetzen gewesen wären. Der Beklagte hat insoweit zugunsten des Klägers Nachweise aus den vorhergehenden Jahren – im Rahmen einer Durchschnittsberechnung – zugrunde gelegt, ohne den aktuellen tatsächlichen Bedarf im streitigen Zeitraum ausreichend ermittelt zu haben. Aus dieser (insoweit) unzutreffenden - den Kläger begünstigenden - Leistungsgewährungspraxis kann dieser jedoch selbstredend für das vorliegende Klageverfahren keine Rechte herleiten. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass in den einzelnen Monaten des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes von Januar 2007 bis Juni 2007 ein (kopfteiliger) tatsächlicher Bedarf entstanden ist, der höher ist als derjenige Betrag, der dem Kläger bislang für die Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt worden ist, zumal der Kläger entsprechende Unterlagen auch nicht vorgelegt und dementsprechend einen tatsächlichen Bedarf gerade für die im Klageverfahren streitgegenständlichen Monate auch nicht nachgewiesen hat. Nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast hat er daher auch insoweit die Folgen der Nichtaufklärbarkeit dieser Umstände zu tragen.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183, 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis der Hauptsache, in der der Kläger vollumfänglich unterlag.