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Normenkontrolle; Bebauungsplan; Trabrenn-Trainingsanlage; Landschaftsschutzgebiet; Antragsbefugnis; Abwägungsgebot; Abwägungserheblichkeit; Staubbeeinträchtigungen; öffentliche Auslegung der Planunterlagen; freie Zugänglichkeit der ausgelegten Unterlagen; Ermittlung der Betroffenheit besonders geschützter Arten; Amphibien; Ermittlungstiefe; Potenzialuntersuchung; Bestandsaufnahme vor Ort


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat Entscheidungsdatum 30.04.2015
Aktenzeichen OVG 2 A 8.13 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 47 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 1 Abs 6 Nr 7a BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 1a Abs 3 S 1 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB, § 214 Abs 1 Nr 2 BauGB, § 215 Abs 1 Nr 1 BauGB, § 44 Abs 1 BNatSchG, § 44 Abs 5 BNatSchG

Tenor

Der am 23. Februar 2012 beschlossene und im Amtsblatt für die Gemeinde Oberkrämer vom 17. Juli 2012 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 44/2011 „Trainingsanlage Trabrennsport Eichstädt“ wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der streitgegenständliche Bebauungsplan Nr. 44/2011 „Trainingsanlage Trabrennsport Eichstädt“ umfasst eine 25,71 ha große Fläche außerhalb der bebauten Ortslage des Ortsteiles Eichstädt der Antragsgegnerin. Im Nordwesten grenzen die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke am P... Weg, im Nordosten die Grundstücke des von dem Beigeladenen betriebenen Trabergestüts an. Nach Südwesten erstreckt sich das Plangebiet bis zu einem Entwässerungsgraben (Flurstück 102 der Flur 5 der Gemarkung Eichstädt). Im Süden grenzt ein Waldgrundstück (Flurstück 9... der Flur 5 der Gemarkung Eichstädt) mit dem Weidenpfuhl, einem temporären Standgewässer, an. Mit einem Anteil von 22,19 ha liegt das Plangebiet in dem Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“. Die Grundstücke im Plangebiet stehen mit Ausnahme des Grundstücks Flurstück 2... der Flur 2 der Gemarkung Eichstädt, das sich im Alleineigentum des Beigeladenen befindet und des Grundstücks Flurstück 1... der Flur 5 der Gemarkung Eichstädt, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht, im Miteigentum der Beigeladenen.

In dem Plangebiet war ungenehmigt eine Trainingsanlage für die Rennpferde des Gestüts des Beigeladenen angelegt worden. Hiergegen war die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberhavel durch eine gegenüber den Beigeladenen mit Bescheid vom 1. Juli 2011 ausgesprochene Nutzungsuntersagung vorgegangen. Ziel des Bebauungsplanes ist es, nunmehr die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Trainingsanlage für den Trabrennsport zu schaffen und die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht festzusetzen. Dazu setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der Zweckbestimmung „Trainingsanlage Trabrennsport“ fest. Innerhalb dieser Grünfläche sind einzelne Flächen als Paddocks („P“) und Laufbahnen („L“) gekennzeichnet. Durch textliche Festsetzung werden die Einfriedung der mit „P“ und „L“ bezeichneten Flächen durch Gatterzäune aus Holz (textliche Festsetzung Nr. 1.1) sowie innerhalb der in der mit „L“ bezeichneten Fläche die Errichtung von Trainingslaufbahnen für den Trabrennsport mit einer Grundfläche von insgesamt 2,8 ha zugelassen. Ferner wird bestimmt, dass der Bewuchs auf den Trainingslaufbahnen für den Trabrennsport ganzjährig durch Eggen und Glätten unterdrückt werden dürfe. Das Einbringen jeglicher bodenfremder Stoffe sei nicht zulässig (textliche Festsetzung Nr. 1.3). Die Teile der mit „L“ bezeichneten Flächen, die nicht von Trainingslaufbahnen in Anspruch genommen werden, sollen als Extensivwiese angelegt und erhalten werden (textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 1). Eine von Laufbahnen umschlossene Fläche wird als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB). Für Teilflächen der privaten Grünfläche (Maßnahmenflächen M1, M2 und M3) schreibt der Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 a BauGB die Anpflanzung von Laubgehölzen und Sträuchern sowie die Erhaltung der vorhandenen Feldgehölze und einer Extensivwiese als Dauergrünland vor. Auf dem Ufer des an das Plangebiet angrenzenden Grabens wird die Anpflanzung einer Reihe von Weiden angeordnet (textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 2 und 3). Ferner wird angeordnet, dass die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen spätestens ein Jahr nach Fertigstellung einer Trainingsanlage für den Trabrennsport im Plangebiet zu realisieren seien (textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 4).

Der Aufstellung des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29. September 2011 gefasst. Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im November 2011 unterrichtet. Im Dezember 2011 leitete die Antragsgegnerin das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange ein. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2011 bekannt gemacht und fand vom 27. Dezember 2011 bis zum 27. Januar 2012 statt. Am 23. Februar 2012 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Satzungsbeschluss. Zugleich änderte sie den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin. Der Landkreis Oberhavel genehmigte die Änderung des Flächennutzungsplans mit Teilgenehmigung vom 20. April 2012 mit Maßgaben und Auflagen, deren Erfüllung er am 26. Juni 2012 bestätigte. Die Antragsgegnerin gab die Genehmigung in ihrem Amtsblatt vom 6. Juli 2012 bekannt. Bereits mit Bescheid vom 5. Juni 2012 hatte der Landkreis auf ihren Antrag die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für die im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Grundstücke im Plangebiet zugesichert. Die Zusicherung war mit Auflagen verbunden, u.a. der Anpflanzung von Feldgehölzinseln mit einer Größe von mindestens 1 ha zur Schaffung biotopvernetzender Strukturen auf dem Flurstück 98 sowie einer mindestens 5 m breiten dreireihigen Hecke aus standortgerechten einheimischen Laubgehölzen entlang der südwestlichen Grenze des Bebauungsplangebietes. Der vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 12. Juli 2012 ausgefertigte Bebauungsplan wurde in deren Amtsblatt vom 17. Juli 2012 bekannt gemacht.

Die Antragsteller, ein Ehepaar, sind Miteigentümer zu je ½ des mit einem Einfamilienhaus bebauten, von ihrer Familie bewohnten Grundstücks Flurstück 2... der Flur 2 der Gemarkung Eichstädt (P... Weg 3...). Der Antragsteller ist außerdem Eigentümer des angrenzenden, als Garten genutzten Grundstücks Flurstück 2... sowie des bereits erwähnten, südlich an das Plangebiet angrenzenden Waldgrundstücks mit dem Weidenpfuhl und weiterer Waldgrundstücke (Flurstücke 9... und 9... der Flur 5 der Gemarkung Eichstädt), die nordöstlich an den südlichen Ausläufer des Plangebietes angrenzen.

Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag am 19. Juni 2013 gestellt. Sie stützen ihre Antragsbefugnis auf die Beeinträchtigung ihrer Wohn- und Gartennutzung durch von der Trainingsanlage ausgehende Lärm- und Staubimmissionen sowie Geruchsbelästigungen. Ferner leiten sie eine mögliche Verletzung eigener Rechte daraus her, dass ihre bisher über Wege erreichbaren Grundstücke im Landschaftsschutzgebiet durch die im Bebauungsplan vorgesehenen Umzäunungen und Anpflanzungen abgeschnürt würden. In der Sache machen sie geltend, die korrekte Erstellung eines Umweltberichts und eine ordnungsgemäße Abwägung seien von vornherein nicht möglich gewesen, weil die Trainingsanlage mit den damit verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft ungenehmigt errichtet worden sei, ohne zuvor die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Umweltbelange zu ermitteln. Darüber hinaus beanstanden sie, dass der Bürgermeister der Antragsgegnerin wegen Befangenheit nicht hätte mitwirken dürfen. Bei den Sitzungen zum Aufstellungsbeschluss sowie im Vorfeld sei gegen Vorschriften über die Öffentlichkeit, über die Benachrichtigung des Ortsbeirats und über das Äußerungsrecht von Gemeindemitgliedern verstoßen worden. Außerdem seien Fehler bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange unterlaufen. Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen sei nicht rechtzeitig bekannt gemacht worden. Die vorgeschriebene Mindestdauer der Auslegung sei nicht eingehalten gewesen. Die Unterlagen hätten nicht frei zugänglich, sichtbar und griffbereit zur Einsichtnahme ausgelegen. Der Erläuterungsbericht über die Biotopverbundplanung für das Ländchen Glien vom Dezember 2009 sei nicht Bestandteil der Auslegungsunterlagen gewesen und habe sich auch nach dem Satzungsbeschluss nicht bei den Aufstellungsvorgängen befunden. Zudem fehle es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans, da der Bürgermeister den Plan nicht unterschrieben, sondern lediglich mit seinen Initialen abgezeichnet habe. Als inhaltliche Fehler beanstanden die Antragsteller weiter, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Trabrenn-Trainingsanlage sowie für die Festsetzungen, nach denen auf den Laufbahnen der Bewuchs ganzjährig durch Eggen und Glätten unterdrückt werden dürfe und das Einbringen bodenfremder Stoffe nicht zulässig sei. Die Festsetzungen zur Platzierung der Trainingsbahnen und zu den nicht durch solche Bahnen in Anspruch genommenen Teilflächen der Fläche „L“ seien zu unbestimmt. Dasselbe gelte für die angeordnete Frist zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen. Der Bebauungsplan sei zudem wegen entgegenstehender Regelungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“ nicht vollziehbar. Die danach erforderliche Genehmigung dürfe nicht erteilt werden, da die Errichtung und der Betrieb der Trainingsanlage den Schutzzwecken der Verordnung erheblich zuwiderlaufe. Zu beanstanden sei außerdem eine Verletzung des Entwicklungsgebotes (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Der Landkreis habe mit der Teilgenehmigung zur Änderung des Flächennutzungsplanes ausdrücklich gerügt, dass eine artenschutzrechtliche Untersuchung fehle, die dem individuumsbezogenen Ansatz genüge und die Gemeinde in die Lage setze, die Voraussetzungen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu überprüfen. Zu Recht habe der Landkreis die Antragsgegnerin mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass die notwendigen Ergänzungen zum Artenschutz und zu Amphibienwanderungen in der Begründung zum Bebauungsplan abwägungsrelevant seien und einen erneuten Satzungsbeschluss erforderten. Weitere Abwägungsfehler seien darin zu sehen, dass eine Platzierung der Anlage auf den östlich an das Gestüt E... angrenzenden Flurstücken nicht als Alternative erwogen und die Grundstücke östlich des Gestüts einbeziehende, in die Abwägung eingestellte Variante F aus unzutreffenden Gründen verworfen worden sei. Unzureichend sei die Abwägung auch insoweit, als der mögliche Umfang des Trainingsbetriebs nicht berücksichtigt worden sei. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Anlage vor allem am Wochenende von Motocrossfahrern benutzt werde. Zu bemängeln sei weiter, dass Lärm- bzw. Immissionsmessungen nicht vorgenommen worden seien, obgleich der seit Jahren laufende Betrieb der Anlage dies ermöglicht hätte.

Die Antragsteller beantragen,

den am 23. Februar 2012 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 44/2011 „Trainingsanlage Trabrennsport Eichstädt“, bekannt gemacht im Amtsblatt für die Gemeinde Oberkrämer vom 17. Juli 2012, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend, eine objektive Betroffenheit durch den Trainingsbetrieb könne nicht gegeben sein, da das streitbefangene Trainingsgelände ca. 150 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt liege und von Bäumen, Hecken und Sträuchern abgeschirmt sei. Hinzu komme, dass der Bebauungsplan entlang des P... Weges Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie für Anpflanzungen festsetze. Die Antragsteller müssten sich entgegenhalten lassen, dass mit dem Bebauungsplan an dieser Stelle ein bereits vorhandenes Trainingsgelände fortgeführt werde, wobei eine wesentlich näher an ihrem Grundstück gelegene Zufahrt aufgegeben worden sei. Form- und Verfahrensfehler seien nicht erkennbar und von den Antragstellern nicht gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden. Die Bezugnahme auf einen im Normenkontrollverfahren eingereichten Schriftsatz genüge hierfür nicht. Die von den Antragstellern dargelegten Umstände begründeten keine Befangenheit des Bürgermeisters. Zu keinem Zeitpunkt sei die Öffentlichkeit ausgeschlossen gewesen. Ebenso wenig sei eine erforderliche Beteiligung des Ortsbeirats zu unterblieben. Zudem komme es ohnehin nur auf die abschließende Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den Bebauungsplan an. Das Verfahren zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung und zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB sei nicht zu beanstanden. Die Unterlagen, die in der Zeit vom 27. Dezember 2011 bis zum 27. Januar 2012 ausgelegen hätten, hätten ohne Schwierigkeiten eingesehen werden können. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß mit der Unterschrift des Bürgermeisters ausgefertigt und bekannt gemacht worden. Die Festsetzungen seien bestimmt genug und fänden ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 BauGB. Die Schutzzwecke des Landschaftsschutzgebietes stünden dem Bebauungsplan nicht entgegen, was u.a. die dem Beigeladenen mit Bescheid des Landkreises Oberhavel vom 28. September 2012 erteilte Baugenehmigung belege. Ebenso wenig lägen Abwägungsfehler vor. Die öffentlichen und privaten Belange seien sachgerecht abgewogen worden. Die von den Antragstellern befürworteten Alternativstandorte, die näher an der Landstraße lägen, wären ungeeignet gewesen. Der Umfang des Trainingsbetriebs sei in der Baugenehmigung geregelt. Dort sei festgehalten, dass in der Anlage maximal vier Pferde gleichzeitig trainierten.

Die Beigeladenen treten dem Normenkontrollantrag ebenfalls entgegen. Sie rügen insbesondere, die Antragsteller seien nicht antragsbefugt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Aufstellungsvorgänge und die beigezogenen Vorgänge des Landkreises Oberhavel zur Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

a) Die Antragsteller haben den Antrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt, die hier durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2012 in Gang gesetzt worden ist (vgl. das den Beteiligten am 20. März 2015 zugestellte Urteil des Senats im Parallelverfahren OVG 2 A 7.15, juris Rn. 11).

b) Die Antragsteller sind im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Danach kann jede Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet. Sie sind deshalb nicht unmittelbar von nutzungsbeschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplanes betroffen. Dies schließt indes eine Antragsbefugnis nicht aus. Erforderlich, aber ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kann sich aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot ergeben. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privater Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse berufen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 –, juris Rn. 9; Beschluss vom 17. Dezember 2012 – 4 BN 19/12 –, juris Rn. 39). Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 3).

Nach diesen Grundsätzen sind die Antragsteller jedenfalls im Hinblick auf die mögliche Belastung ihres Hausgrundstücks durch von der Trainingsanlage bzw. deren Betrieb und Unterhaltung ausgehende Staubbeeinträchtigungen antragsbefugt. Sie machen geltend, durch das tägliche Glattziehen der Trainingsbahnen mittels einer traktorgezogenen Schleppe würden große Mengen Staub aufgewirbelt. Zu einer entsprechenden Staubentfaltung komme es auch, wenn der Wind die kilometerlangen Sandpisten entlangfege. Da das Areal einem hohen Windeintrag ausgesetzt sei, führe dies bei Winden aus südöstlichen, südlichen und südwestlichen Richtungen zu einer Staubbelastung ihres Grundstücks.

Die Planbegründung bestätigt die Möglichkeit einer Staubbeeinträchtigung des angrenzenden Wohngebiets und ergibt, dass die Antragsgegnerin dies selbst als erheblichen Belang in die Abwägung eingestellt hat. Im Rahmen des Umweltberichts wird in der Planbegründung ausgeführt (S. 74), die möglichen Planungsalternativen seien in Bezug auf mögliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch durch Immissionen untersucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass erhebliche Auswirkungen durch Staub bei trockener Witterung und ungünstiger Windrichtung insbesondere dann zu erwarten seien, wenn ein Ausweichen auf abgelegene Bereiche mit größeren Abständen zu störempfindlichen Nutzungen nicht möglich sei. Die mögliche Staubbelastung des an das Plangebiet angrenzenden Wohngebiets wurde daneben bei der Entscheidung über die in Betracht gezogenen Planungsvarianten berücksichtigt (vgl. dazu S. 94 der Planbegründung zu den Varianten E und F; ferner S. 90 zur Variante B; vgl. zur Möglichkeit einer den Straßenverkehr auf der L 17 gefährdenden Staubentwicklung S. 74, 95 der Planbegründung). Schließlich ergibt sich aus den Abwägungsunterlagen (vgl. Bl. 656 der Aufstellungsvorgänge), dass der Plangeber die als Kompensationsmaßnahme vorgeschriebenen Gehölzpflanzung entlang des P... Weges mit einer Breite von mindestens 10 m auch als Maßnahme zur Minimierung möglicher Staubbeeinträchtigungen angesehen hat.

Dass die Antragsteller von möglichen Staubbeeinträchtigungen offensichtlich nicht abwägungserheblich betroffen sei können und der geltend gemachte Verstoß gegen das Abwägungsgebot nur vorgeschoben wäre, lässt sich nicht feststellen. Die Erwägung möglicher Staubbeeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung dient nicht allein der Vorsorge für eine nur hypothetisch unterstellte Beeinträchtigung, sondern findet einen Anhalt in den Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 und vom 26. Januar 2012 (insoweit wiedergegeben auf S. 74 der Planbegründung), das dort ebenfalls auf mögliche Staubbeeinträchtigungen durch den Betrieb der Trainingsanlage bei trockenem Wetter hinweist und die im Entwurf des Bebauungsplans angesprochenen Maßnahmen (z.B. den Trainingsbetrieb zu großen Anteilen in den hinteren Bereich der Anlage zu verlagern und die Bepflanzung des Bereichs zwischen Trainingsanlage und nächstgelegener Wohnbebauung) ausdrücklich befürwortet. Außerdem wird dort gefordert, in der Baugenehmigung müssten zur Verringerung der Staubimmissionen die Trainingszeiten, die Zeiten zum Eggen und Abschleppen der Bahnen und ein Befeuchten der Strecke bei trockenem Wetter geregelt werden. Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass das Hausgrundstück der Antragsteller augenscheinlich außerhalb des Einwirkungsbereichs der geplanten Trainingsanlage liegt.

Da dies ausreicht, um eine Antragsbefugnis der Antragsteller zu begründen, kann unentschieden bleiben, ob die weiteren von ihnen gemachten Beeinträchtigungen ebenfalls abwägungserheblich waren.

c) Die Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein. Die Antragsteller machen mit dem Normenkontrollantrag Einwendungen geltend, die sie bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) rechtzeitig erhoben hatten.

2. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen Fehlern im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung und im Abwägungsvorgang.

a) Die von der Antragsgegnerin gewählte Art und Weise der Präsentation der zur Öffentlichkeitsbeteiligung öffentlich auszulegenden Planunterlagen entspricht nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

Danach sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung zielt darauf, den an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Information und zur Beteiligung durch Äußerung von Anregungen und Bedenken zu geben (vgl. zur Auslegungsbekanntmachung BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 22.80 –, juris Rn. 15). Den an der Einsichtnahme Interessierten dürfen zur Gewährleistung dieses Zweckes keine unangemessenen zeitlichen, örtlichen oder psychisch hemmenden Hindernisse in den Weg gelegt werden. Im vorliegenden Fall muss nicht umfassend entschieden werden, zu welchen Vorkehrungen die Gemeinde berechtigt ist, um einen sicheren und verlässlichen Verfahrensablauf zu gewährleisten. In Rede steht hier nur der eigentliche Vorgang der Auslegung. Insoweit kennzeichnet der Wortlaut der gesetzlichen Regelung („öffentlich auszulegen“) eine qualifizierte Art und Weise der Einsichtsgewährung, die sich von einer auf ein individuelles Einsichts- oder Informationsbegehren reagierenden Zugangsgewährung unterscheidet. Im Hinblick darauf schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31. Juli 2007 – 5 S 2103/06 –, juris Rn. 54) an, dass die Unterlagen an dem in der Auslegungsbekanntmachung bezeichneten Ort vollständig sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen. Dazu gehört, dass die Unterlagen nicht erst auf Nachfragen und Bitten an einen Bediensteten zusammengestellt und herausgegeben werden (anders Saarl. OVG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 382.13 –, juris Rn. 62; offen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. März 2007 – 3 S 129/06 –, juris Rn. 39).

So verhielt es sich aber hier. Die von der Antragsgegnerin gewählte Verfahrensweise entspricht diesen Anforderungen nicht, weil die Unterlagen nicht frei zugänglich bereitlagen, sondern den Einsichtssuchenden erst auf individuelle Nachfrage und Bitte übergeben wurden. Die Antragsteller haben dargelegt, dass die Unterlagen nicht frei zugänglich, sichtbar und griffbereit ausgelegt gewesen seien, sondern erst aus Schränken bzw. Regalen durch das Personal der Antragsgegnerin hätten zusammengetragen werden müssen. Die Unterlagen seien zudem nicht paginiert und allenfalls grob geordnet zusammengestellt gewesen. Die Antragsgegnerin ist dieser Darstellung im gerichtlichen Verfahren nicht entscheidungserheblich entgegengetreten. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vielmehr bestätigt, dass die Planunterlagen nicht, wie dies von der Gemeindeverwaltung in einem anderen Verfahren zur Auslegung umfangreicher Planunterlagen für einen Autobahnausbau gehandhabt worden sei, in einem dafür bereitgestellten Einsichtsraum ausgelegt worden seien, sondern dass die Bedienstete des gemeindlichen Bauamts die Unterlagen dem Einsichtssuchenden jeweils auf entsprechende Nachfrage in ihrem Dienstzimmer ausgehändigt habe. Weicht die Art und Weise der Einsichtsgewährung damit im äußeren Ablauf von der gesetzlich geregelten Verfahrensweise ab, so kommt es nicht entscheidend auf den kaum überprüfbaren Einwand des Antragsgegners an, angesichts der bekannten Freundlichkeit der zuständigen Bauamtsmitarbeiterin sei die erforderliche Bitte um Einsichtnahme nicht geeignet gewesen, die Informations- und Beteiligungsmöglichkeiten der interessierten Bürger unangemessen zu erschweren.

Der danach zu beanstandende Verfahrensfehler ist nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlich. Die Verletzung der Vorschriften des § 3 Abs. 2 BauGB wird in § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als beachtlicher Verfahrensfehler aufgeführt. Die dort geregelten internen Unbeachtlichkeitsklauseln sind im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig. Ebenso haben die Antragsteller der Rügeobliegenheit des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genügt. Dafür genügt es, dass sie den Fehler unter Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts in der das Normenkontrollverfahren einleitenden Antragsschrift vom 17. Juni 2013 gerügt haben, die der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Bebauungsplans zugestellt worden ist (vgl. Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 215 Rn. 5; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1. Februar 2015, § 215 Rn. 33 m.w.N.).

b) Unabhängig davon ist der Bebauungsplan wegen eines beachtlichen Fehlers im Abwägungsvorgang bzw. eines Verstoßes gegen die selbständig geregelte Verpflichtung der Gemeinde, die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB), unwirksam.

Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung wegen eines Fehlers im Abwägungsvorgang verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird. Ein Fehler im Abwägungsergebnis liegt vor, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 –, juris Rn. 29). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, juris Rn. 20; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 19. März 2015 – OVG 2 A 4.15 –, juris Rn. 17).

Hieran gemessen hat eine Abwägung der betroffenen Belange zwar stattgefunden. Die Antragsgegnerin hat jedoch nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt, ob und ggf. inwieweit die durch den Bebauungsplan zugelassene Trainingsanlage für den Trabrennsport die Lebensräume besonders geschützter Tierarten beeinträchtigt. Dies hatte bereits die im Aufstellungsverfahren beteiligte Untere Naturschutzbehörde in der Teilgenehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans unter Hinweis darauf beanstandet, dass keine Untersuchungen zur Avifauna, zu Amphibien und Fledermäusen vorlägen. Auch im Bebauungsplanverfahren hat die Naturschutzbehörde gerügt, es fehlten Untersuchungen zum Artenschutz und zu Amphibienwanderungen, die abwägungsrelevant seien und einen nochmaligen Satzungsbeschluss erforderten. Diesen Einwand haben sich die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren zu Eigen gemacht.

aa) Ob die Errichtung und der Betrieb der durch den Bebauungsplan ausgewiesenen Trainingsbahn für Trabrennpferde die Lebensräume besonders geschützter Tierarten wie der mit Hinblick auf die Einwendungen der Unteren Naturschutzbehörde und der Antragsteller insbesondere in den Blick zu nehmenden Amphibien und deren Wanderwege beeinträchtigt, war für die Entscheidung über den Bebauungsplan aus mehreren Gründen abwägungsrelevant.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich bereits aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Umweltschutzes, namentlich die Auswirkungen auf Tiere, auf das Wirkungsgefüge zwischen den dort genannten Umweltgütern und auf die biologische Vielfalt zu berücksichtigen sind. Ein besonderes Gewicht erhalten diese Belange hier dadurch, dass das Bebauungsplangebiet zu großen Teilen in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, dessen Schutzzweck nach der maßgeblichen Verordnung u.a. in der Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere des umfassenden Schutzes von Lebensräumen für seltene, bestandsgefährdete oder vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften und von biotopvernetzenden Funktionen innerhalb des Schutzgebiets und zu angrenzenden Naturräumen besteht (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c und e der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nauen-Brieselang-Krämer“ vom 7. Januar 1998, GVBl. II S. 110, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2014, GVBl. II S. 1).

Ergänzt wird die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB durch die Regelung des § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB und somit bereits auf der Ebene des Bebauungsplans die mögliche Vermeidung und der Ausgleich von voraussichtlich erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen zu berücksichtigen sind.

Schließlich kann im Rahmen der Abwägung die Vermeidung von Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG von Bedeutung sein, die der Plangeber bereits im Hinblick auf eine mögliche Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplanes aus rechtlichen Gründen (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu berücksichtigen hat. Neben der Möglichkeit, das Vorhaben umzuplanen, etwa geringer zu dimensionieren oder Vermeidungsmaßnahmen festzusetzen, ist in diesem Zusammenhang die Regelung des § 44 Abs. 5 BNatSchG von Bedeutung, die zusätzliche Möglichkeiten der Gemeinde vorsieht, durch vorgezogene planerische Weichenstellungen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung darauf hinzuwirken, dass die artenschutzrechtlichen Verbote auf der späteren Vorhabenebene nicht mehr relevant werden (vgl. Egner, NuR 2011, 758, 759; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2011, Rn. 182 ff.; Blessing/Scharmer, Der Artenschutz im Bebauungsplanverfahren, 2. Aufl. 2013, Rn. 137 f. sowie 147 ff.).

In tatsächlicher Hinsicht steht die Abwägungserheblichkeit und damit Aufklärungsbedürftigkeit einer möglichen Beeinträchtigung der Lebensräume von Amphibien ebenfalls außer Frage. Dies lässt sich u.a. dem im Auftrag des Landkreises Oberhavel erarbeiteten Erläuterungsbericht „Biotopverbundplanung Ländchen Glien“ aus dem Jahre 2009 entnehmen, den die Planbegründung im Zusammenhang mit der Beurteilung möglicher Verstöße gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG heranzieht. Dort wird hervorgehoben (S. 39), das Leitbild für den Erhalt und die Stabilisierung einer arten- und individuenreichen Amphibienpopulation sei eine gewässer- und strukturreiche Landschaft, wobei zwischen Gewässern und Landlebensräumen zu unterscheiden sei. Das Vorhandensein beider Habitate sei gleichermaßen von großer Bedeutung. Die dem Erläuterungsbericht beigegebene Karte (Plan 2.1, Anlage zum Exemplar des Erläuterungsberichts in den vom Landkreis Oberhavel vorgelegten Genehmigungsvorgängen) veranschaulicht, dass der an der südwestlichen Seite an das Plangebiet angrenzende Entwässerungsgraben und der Weidenpfuhl Bestandteil einer Gewässerstruktur sind, die sich nach Norden hin fortsetzt. Südöstlich des Plangebiets sind ebenfalls mehrere Standgewässer (Feldsölle) kartiert. Daraus ergibt sich, dass das Plangebiet mögliche Lebensräume von Amphibien berührt und eine Beeinträchtigung biotopvernetzender Strukturen in Betracht zu ziehen war.

bb) Die danach gebotene Ermittlung der möglichen Betroffenheit von Amphibien besonders geschützter Arten hat die Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß vorgenommen.

Für den insoweit anzulegenden Maßstab können die Grundsätze herangezogen werden, die das Bundesverwaltungsgericht der Überprüfung der Erfassung artenschutzrechtlicher Betroffenheiten im Fachplanungsrecht zugrundelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu u.a. folgende Aussagen getroffen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, juris Rn. 53 ff.; zusammengefasst bei Nolte, jurisPR-BVerwG, 6/2009 Anm. 6):

-Die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, setzt eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Der Untersuchungsaufwand ist vielmehr so zu bemessen, dass die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzt wird, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen.
-Die notwendigen Untersuchungen werden sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur. Zum einen wird i.d.R. eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars erforderlich sein. Auf eine solche Erkundung vor Ort wird allenfalls in Ausnahmefällen verzichtet werden können. Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, z.B. von der Größe des Untersuchungsraums, von der (zu vermutenden) Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Zum anderen wird die Planfeststellungsbehörde regelmäßig gehalten sein, bereits vorhandene Erkenntnisse zum Plangebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu ihren artspezifischen Verhaltensweisen und den für sie typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Planvorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene und sich wechselseitig ergänzende Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen.
-Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Diese bedürfen, ebenso wie sonstige Analogieschlüsse, der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten. Sind gewisse Unsicherheiten aufgrund verbleibender Erkenntnislücken nicht auszuschließen, darf die Planfeststellungsbehörde auch „worst-case-Betrachtungen“ anstellen, also im Zweifelsfall mit negativen Wahrunterstellungen arbeiten, sofern sie konkret und geeignet sind, den Sachverhalt angemessen zu erfassen.

Gemessen an diesen Grundsätzen, die sich sinngemäß auf die der Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen obliegende Ermittlung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) übertragen lassen, fehlt es an einer hinreichenden Erfassung des Bestandes besonders geschützter Amphibienarten im Plangebiet und im Einwirkungsbereich des durch den Bebauungsplan zugelassenen Vorhabens, um auf dieser Grundlage, ggf. unter Berücksichtigung der Schutzziele der Landschaftsschutzverordnung, insbesondere im Hinblick auf die Herstellung biotopvernetzender Strukturen, beurteilen zu können, ob das durch den Bebauungsplan zugelassene Vorhaben nachteilige Auswirkungen (ggf. bis hin zur Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote) erwarten lässt und ob deshalb eine Änderung der Planung veranlasst ist.

Der zum Bestandteil der Planbegründung gemachte „Fachbeitrag Artenschutz“ (S. 47 ff. der Planbegründung) stützt sich wesentlich auf eine Potenzialanalyse, d.h. die Herleitung einer möglichen Betroffenheit geschützter Arten aus den nach Biotoptypen aufgeschlüsselten Vegetationsstrukturen im Plangebiet und in dessen unmittelbarer Umgebung. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, hat im Vorfeld der Aufstellung des Bebauungsplans jedoch keine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums und fachgutachterliche Erfassung des Arteninventars stattgefunden. Dies widerspricht dem vom Bundesverwaltungsgericht herausgestellten Grundsatz, dass sich eine verlässliche Erkenntnisgrundlage regelmäßig aus zwei Quellen speisen muss, nämlich der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur.

Dass auf eine Bestandserhebung vor Ort ausnahmsweise verzichtet werden konnte, weil bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen, lässt sich der Planbegründung nicht nachvollziehbar entnehmen. Schon der Landkreis Oberhavel hat in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2012 (Bl. 288 der Aufstellungsvorgänge) aus naturschutzfachlicher Sicht beanstandet, es lägen keine Untersuchungen zur Avifauna, zu Amphibien und Fledermäusen vor, und gefordert, der vorhandene Bestand sei zu erfassen und in einer Karte darzustellen. Der in dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zitierte Erläuterungsbericht über die Biotopverbundplanung für das Ländchen Glien enthält selbst für die dort behandelte Zielart (Rotbauchunke) keine Habitatkartierung. Soweit in dem Erläuterungsbericht Stand- und Fließgewässer beschrieben werden, haben zwar anscheinend Begehungen stattgefunden. Die in den Bericht aufgenommenen Beschreibungen der Gewässer beschränken sich jedoch auf die Erfassung der Vegetation. Hinzu kommt, dass die in den Erläuterungsbericht aufgenommenen Bestandsbeschreibungen nur untergeordnete Teilbereiche des Plangebiets wie insbesondere den Uferbereich des am Plangebiet vorbeiführenden Grabens abdecken. Angesichts dieser Erkenntnislage und der vorhandenen Gewässerstrukturen am Rande bzw. in der Nähe des Plangebiets kann die Antragsgegnerin nicht einwenden, die von der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Oberhavel verlangten Untersuchungen gingen „ins Blaue hinein“.

Außerdem wird das aus der Potenzialanalyse gewonnene Ergebnis, drohende Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote seien nicht zu ermitteln, in der Planbegründung nicht nachvollziehbar und schlüssig hergeleitet. Soweit den einzelnen Biotoptypen bestimmte Tierarten – ohne Mitteilung des Schutzstatus – zugeordnet werden, bleibt dies ohne Begründung. Welche fachlichen Erkenntnisse zugrundegelegt wurden und ob zum Untersuchungsgebiet neben dem angesprochenen Erläuterungsbericht weitere Untersuchungen ausgewertet worden sind, wird nicht ausgeführt. Dass die vorgefundenen Vegetationsstrukturen ohne eine Bestandserhebung vor Ort den sicheren Schluss zulassen, es seien keine weiteren als die ausgeführten Arten betroffen, kann dem Fachbeitrag nicht entnommen werden. Dies erscheint jedenfalls insoweit bezweifelbar, als die Rotbauchunke bei der Erwähnung des am Plangebiet vorbeiführenden Grabens nicht aufgeführt wird, obwohl die Planbegründung an anderer Stelle (S. 51) die Aussage des Erläuterungsberichts zur Biotopverbundplanung wiedergibt, die Rotbauchunke könne auch zeitweise trocken gefallene Gräben für Ihre Wanderung nutzen. Die Nachvollziehbarkeit des Fachbeitrags leidet insbesondere darunter, dass er sich nicht mit den Habitatansprüchen von Amphibien auseinandersetzt. Wie bereits erwähnt, legt der Erläuterungsbericht zur Biotopverbundplanung zugrunde, dass die Laichgewässer als auch die Landlebensräume als Habitate gleichermaßen von Bedeutung seien (S. 39). Der Rotbachunke schreibt der Erläuterungsbericht eine erhebliche Mobilität mit einer Wanderdistanz zwischen Winterquartier und Laichgewässer von bis 500 m, vereinzelt sogar bis 1,2 km zu und berichtet von häufigen Wanderungen zwischen verschiedenen Gewässern in ähnlichen Distanzen (S. 10). Vor diesem Hintergrund lässt die Planbegründung eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob angesichts der benachbarten Gewässer auf verschiedenen Seiten des Plangebiets mit einer Querung des Gebiets durch Amphibienwanderungen zu rechnen ist. Die Tabelle auf S. 49 f. der Planbegründung nennt als mögliche Beeinträchtigung von Amphibien durch die Laufbahnen allein die anfangs geplante zweite Überbrückung des Meliorationsgrabens durch eine Laufbahn.

Zwar weist die Planbegründung (S. 50 f.) darauf hin, dass die auf dem Ufer des am Plangebiet vorbeilaufenden Grabens festgesetzte Anlegung und Unterhaltung einer Extensivwiese der im Rahmen der Biotopverbundplanung bereits festgestellten Verbesserung gegenüber dem Vorzustand entspricht und die angeordnete Anpflanzung einer Weidenreihe sogar über die in der Biotopverbundplanung für den Grabenabschnitt empfohlenen Verbesserungsmaßnahmen hinausgeht. Die dargelegten Defizite in der Bestandsaufnahme zur möglichen Betroffenheit von Amphibien werden hierdurch jedoch nicht ausgeräumt.

Nicht durchzugreifen vermag auch der weitere Hinweis in der Planbegründung (S. 51), das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz habe in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2012 mitgeteilt, der Vollziehbarkeit des Bebauungsplans stünden artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG nicht entgegen, denn das Landesamt hat in der Stellungnahme ausdrücklich auf die Beschränkung seiner Zuständigkeit durch die Artenschutzzuständigkeitsverordnung vom 14. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 45) hingewiesen, durch die die Zuständigkeit u.a. für Fledermäuse, Amphibien und ausgewählte Vogelarten auf die unteren Naturschutzbehörden übertragen wurde. Wie bereits ausgeführt, hat der Landkreis Oberhavel als Träger der unteren Naturschutzbehörde in seiner Stellungnahme vom 25. Januar 2012 aber ausdrücklich beanstandet, es fehlten hinreichende Untersuchungen, der vorhandene Bestand sei zu erfassen und darzustellen und es bedürfe der Prüfung, ob Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG berührt seien.

cc) Der vorliegende Abwägungsfehler bzw. Verstoß gegen die in § 2 Abs. 3 BauGB geregelte Verpflichtung, die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln, ist nach Maßgabe der §§ 214, 215 BauGB beachtlich und führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.

Nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB sind Mängel im Abwägungsvorgang erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stellt es einen beachtlichen Fehler dar, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das aufgezeigte Ermittlungsdefizit ist offensichtlich, da es ohne Weiteres aus dem Aufstellungsvorgang und der Planbegründung hervorgeht. Der Fehler war von Einfluss auf das Abwägungsergebnis. Die dafür erforderliche konkrete Möglichkeit, dass die Planung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O., Rn. 22), lässt sich angesichts der naturräumlichen Verhältnisse im Plangebiet und der im Rahmen der Abwägung zu beachtenden Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets hier nicht verneinen. Da das Ergebnis einer Bestandsaufnahme als offen angesehen werden muss, besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass ergänzende Ausgleichsregelungen angeordnet worden wären. Der Fehler bezieht sich auch auf in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtliche und daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche Punkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, a.a.O., Rn. 19, 22).

Der Fehler ist nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB nachträglich unbeachtlich geworden. Die Antragsteller haben das Fehlen hinreichender Untersuchungen zur Betroffenheit besonders geschützter Arten in ihrem Schriftsatz vom 17. Juni 2013 in Bezug auf Amphibien rechtzeitig schriftlich und unter Angabe eines die Verletzung begründenden Sachverhalts gerügt, indem sie die entsprechenden Beanstandungen durch den Landkreis Oberhavel dargelegt und sich diese Rügen zu Eigen gemacht haben.

Die Auswirkungen des Ermittlungsfehlers lassen sich nicht in einer Weise abgrenzen, dass lediglich eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans angenommen werden könnte.

c) Ob die weiteren Einwendungen der Antragsteller durchgreifen, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Den Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie keine eigenen Anträge gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Ebenso wenig war indes eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO veranlasst. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.