| Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 16.01.2019 | |
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| Aktenzeichen | VG 6 L 570/16 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0116.6L570.16.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 42 Abs 2, 80, 123 VwGO | |||
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 173,93 Euro festgesetzt.
Die (sinngemäßen) Anträge des Antragstellers,
1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage (Az.: 6 K 1961/16) gegen den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 2. September 2016 (GB 2...) anzuordnen,
2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm gegenüber einen an ihn adressierten Gebührenbescheid für den vom vorgenannten Gebührenbescheid erfassten Erhebungszeitraum zu erlassen,
haben keinen Erfolg.
Soweit der Antragsteller den Gebührenbescheid vom 2. September 2016 aus verschiedenen Gründen – etwa wegen eines angeblich falschen Gebührenpflichtigen bzw. falscher Adressierung, vermeintlicher Satzungsmängel, angeblich unzutreffend berechneter Entsorgungsmengen oder behaupteter Verstöße gegen Bundes- und Landesrecht – für rechtswidrig hält, dürfte er in der Hauptsache (6 K 1961/16) die Aufhebung des Bescheides im Wege der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) begehren und sich dementsprechend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen die sofortige Vollziehbarkeit desselben wenden, indem er gemäß§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGOdie Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt (Antrag zu 1.). Der solchermaßen statthafte Antrag ist indes bereits unzulässig, da der Antragsteller nicht antragsbefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO (analog) ist. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, durch den Gebührenbescheid in eigenen Rechten betroffen zu sein. Inhaltsadressatin des Bescheides und Gebührenschuldnerin ist nach den im Bescheid verwendeten Formulierungen (vgl. nur den Kopf des Bescheides) allein die Grundstückseigentümerin und Enkelin des Antragstellers, Frau L.... Der Antragsteller hingegen ist nicht Adressat des Bescheides und kann sich daher auch nicht in zulässiger Weise im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen diesen zur Wehr setzen. |
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Form der Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) die besondere Dringlichkeit der Anordnung (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Maßgeblich für die Beurteilung der beiden Voraussetzungen ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz. Nur wenn das Vorliegen beider Voraussetzungen dargetan und glaubhaft gemacht worden ist, kann eine einstweilige Anordnung ergehen. Fehlt es an der Darlegung und Glaubhaftmachung einer der beiden genannten Voraussetzungen, ist der Antrag zurückzuweisen, und zwar ohne dass Anlass bestünde, der Frage weiter nachzugehen, ob das Vorliegen der anderen Voraussetzung dargelegt und glaubhaft gemacht worden ist. Dabei sind umso höhere Anforderungen an den Vortrag und die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller zu stellen, je mehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auf die (endgültige oder vorläufige) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Für die hier mit Haupt- und Hilfsantrag begehrte Regelungsanordnung ergibt sich dies bereits daraus, dass § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Regelung eines „vorläufigen“ Zustandes spricht. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Wesen der einstweiligen Anordnung, die im Unterschied zur Entscheidung des Hauptsacherechtsstreits auf Vorläufigkeit angelegt ist, das grundsätzliche Verbot, die Hauptsache mit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz vorwegzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 – 1 WDS – VR2/04 –, zitiert nach Juris; Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89, zitiert nach Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Februar 2006 – 2 N 217/05 –, zitiert nach Juris). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist daher nur dann zulässig, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden müsste (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 18. Januar 2006 – 1 W 18/05 –, zitiert nach Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. September 2005 – 1 N 55/05 –, zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. April 2004 – 6 S 17/04 –, zitiert nach Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2003 – 13 B 290/03 –, zitiert nach juris; Beschluss der Kammer vom 20. März 2014 - 6 L 29/14, S. 2 f. des E.A.; weitere Nachweise bei Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage, 2017, Rn. 174 ff., 183 ff., 190 ff.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, an den in Anbetracht des Umstandes, dass die einstweilige Anordnung ein Mittel bloß vorläufigen Rechtschutzes und eine Vorwegnahme der Hauptsache daher grundsätzlich unzulässig ist, bei dem unmittelbar auf die Vorwegnahme der Hauptsache - hier den Erlass eines Gebührenbescheides gegenüber dem Antragsteller - gerichteten Antrag zu 2. gesteigerte Anforderungen zu stellen sind. Der Antragsteller müsste insoweit glaubhaft machen, dass die begehrte Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dies gelingt ihm vorliegend nicht. Er hat nichts dafür geltend gemacht, warum er unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (6 K 1961/16) in Bezug auf die dort (auch) erhobene Verpflichtungsklage verwiesen werden müsste. Er beschränkt sich vielmehr auf den Vortrag, dass er „davon ausgehe, dass mit einem baldigen Abschluss des Verfahrens nicht zu rechnen“ sei, so dass sich „aus dem Verhalten des Beklagten eine besondere Dringlichkeit zur Durchsetzung dieses Antrages“ ergebe. Dies genügt nach den obigen Ausführungen nicht, um eine Vorwegnahme der Hauptsache zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Antragsteller (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll, wobei sie ferner davon ausgegangen ist, dass sich der Antrag zu 2. nicht streitwerterhöhend auswirkt.