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Erster Abschnitt Ärztliche Prüfung; endgültiges Nichtbestehen; Antrag auf vorläufige Teilnahme an den Prüfungen; gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleich; Streit über Vorliegen von Prüfungsunfähigkeit; Ablauf der im Vergleich festgelegten Prüfungsfrist; keine Anpassung des Vergleichs; Verwirklichung eines schon bei Vergleichsschluss bekannten Risikos


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 16.10.2013
Aktenzeichen OVG 10 S 34.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 2 Abs 3 Nr 2 VwVfG, § 54 VwVfG, § 55 VwVfG, § 60 Abs 1 S 1 VwVfG, § 106 VwGO, § 146 VwGO, § 20 ÄAppO

Leitsatz

In prüfungsrechtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs, wenn es nicht um die Leistungsbewertung selbst, sondern außerhalb der spezifischen Prüfungssituation um allgemeine Verfahrensfragen geht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. August 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin möchte erreichen, dass sie vorläufig an den Prüfungen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung teilnehmen kann.

Die 1972 geborene Antragstellerin studiert seit dem Wintersemester 1995/96 Humanmedizin und wurde im Herbst 2002 zur Ärztlichen Vorprüfung (seit 2003: Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung) zugelassen. Sie hat den schriftlichen sowie den mündlich-praktischen Prüfungsteil jeweils einmal nicht bestanden (Bescheide vom 18. September 2007 und vom 8. September 2009) und im Übrigen zahlreiche Prüfungstermine unter Vorlage verschiedener ärztlicher Atteste versäumt. Nachdem es zu Streitigkeiten über die Anerkennung der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit gekommen war, schlossen die Beteiligten im Januar 2009 einen außergerichtlichen Vergleich, wonach der Antragstellerin weitere Prüfungsversuche bis Ende März 2010 (zwei Versuche im mündlich-praktischen Prüfungsteil) bzw. Ende August 2010 (drei Versuche im schriftlichen Prüfungsteil) zugestanden wurden; diese Fristen wurden später jeweils bis Ende September 2010 verlängert. Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt die Prüfungen nicht absolviert worden waren, stellte der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. September 2010 das endgültige Nichtbestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung fest.

Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Bescheid vom 18. Januar 2011 erhob die Antragstellerin Klage. Im Rahmen eines gerichtlichen Erörterungstermins schlossen die Beteiligten am 19. Dezember 2011 folgenden Vergleich:

1.Die Klägerin verpflichtet sich, die Klage zurückzunehmen.
2.Der Beklagte wird der Klägerin letzt- und einmal je einen weiteren Prüfungsversuch für den schriftlichen Teil der Prüfung am 13. und 14. März 2012 sowie für die mündlich-praktische Prüfung im Zeitraum vom 26. bis 28. März 2012 einräumen. Die Klägerin wird von Amts wegen zu den Prüfungen im März 2012 geladen.
3.Wird der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung - gleich aus welchem Grund - nicht bis zum 31. März 2012 erfolgreich abgeschlossen, so ist der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden und eine Zulassung zu einer weiteren Prüfung auch nach erneutem Studium der Medizin nicht zulässig.
4.Wird von der Klägerin der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum 31. März 2012 bestanden, wird ihr seitens des Beklagten hierüber ein Zeugnis ausgestellt und der Beklagte wird den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 7. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2011 aufheben.

Die Antragstellerin nahm an den Prüfungen im März 2012 nicht teil, weil sie sich nach Übergriffen und Misshandlungen durch ihren Lebensgefährten in stationärer Behandlung befand. Der Antragsgegner stellte daraufhin mit Bescheid vom 26. März 2012 fest, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden sei. Über die nach Zurückweisung des dagegen gerichteten Widerspruchs erhobene Klage ist noch nicht entschieden.

Mit ihrem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz will die Antragstellerin die vorläufige Teilnahme an weiteren Prüfungsterminen erreichen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Maßgebend sind insoweit die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 146 Rn. 41 m.w.N.). Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht; die Frage eines Anordnungsgrundes bedarf daher keiner näheren Prüfung und Entscheidung.

Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf erneute Teilnahme an Prüfungen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung haben könnte. Maßgebend sind hier die Vorschriften der Ap-probationsordnung für Ärzte - ÄAppO - in der seit dem 1. Oktober 2003 geltenden Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405, vgl. hierzu die Übergangsvorschrift in § 43 Abs. 1 Satz 1), wobei sich die vorliegend interessierenden Vorschriften der §§ 13 ff. und §§ 22 ff. ÄAppO seither nicht geändert haben. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf § 20 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO, wonach die einzelnen Teile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung zweimal wiederholt werden können. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass einem weiteren Wiederholungsversuch die bestandskräftige Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung entgegensteht, ist die Antragstellerin in der Beschwerde nicht wirksam entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, durch die Rücknahme der gegen den Bescheid vom 7. September 2010 erhobenen Klage sei dieser bestandskräftig geworden. Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, die Klagerücknahme sei lediglich im Vergleichswege erfolgt und habe nur die prozessuale Wirkung des Vergleichs und die Regelung der Kosten gewährleisten sollen, während materiell-rechtlich durch die Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs das Prüfungsverfahren fortgesetzt worden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Auffassung der Antragstellerin, die dem Klageverfahren zugrunde liegenden Bescheide seien einvernehmlich aufgehoben und die Klage in diesem Licht zurückgenommen worden, steht im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des Vergleichs. Darin ist in Ziffer 1 die uneingeschränkte Verpflichtung zur Klagerücknahme geregelt ohne Bezugnahme auf eine Aufhebung der Bescheide. In Ziffer 4 wird zudem festgelegt, dass der Antragsgegner die angefochtenen Bescheide im Falle eines Bestehens des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung bis Ende März 2012 aufheben wird, wodurch zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass es anderenfalls bei diesen Bescheiden verbleiben soll. Warum diese Regelung nach Auffassung der Antragstellerin nur deklaratorische Bedeutung haben soll, erschließt sich nicht. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten die prozessualen Wirkungen einer Klagerücknahme, also das Erwachsen des angefochtenen Bescheides in Bestandskraft, nicht gewollt hätten. Wäre es nur um die prozessuale Beendigung des Klageverfahrens und die Regelung der Kosten gegangen, hätte es der Regelung über die Klagerücknahme nicht bedurft. Denn das Klageverfahren hätte auch durch den gerichtlichen Vergleich selbst nach § 106 VwGO beendet werden können, wobei in dem Vergleich eine Kostenregelung hätte getroffen werden können. Die objektive Auslegung des Vergleichstextes ergibt daher, dass der angefochtene Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bestandskräftig werden und das bisherige Prüfungsverfahren somit zu einem Abschluss gebracht werden sollte, wobei der Antragstellerin im Gegenzug eine erneute, zeitlich begrenzte Prüfungsmöglichkeit eingeräumt wurde.

Die Rechtsfolge des endgültigen Nichtbestehens des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ergibt sich im Übrigen auch unmittelbar aus Ziffer 3 des Vergleichs, in dem ausdrücklich festgelegt ist, dass der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden ist, wenn die Prüfung nicht bis zum 31. März 2012 erfolgreich abgeschlossen wird.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt ein Anspruch auf eine weitere Prüfungsteilnahme auch nicht aus dem Prüfungsrechtsverhältnis oder aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Ihr Anspruch auf Ablegung der Prüfung auf der Grundlage des bestehenden Prüfungsrechtsverhältnisses wurde durch die Vorgaben des im Dezember 2011 geschlossenen gerichtlichen Vergleichs modifiziert, die darin enthaltene Fristenregelung erweist sich bei summarischer Prüfung nicht als unwirksam.

Nach § 106 Satz 1 VwGO können die Beteiligten zur Erledigung eines Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. In prüfungsrechtlichen Verfahren ist diese Befugnis allerdings eingeschränkt. Trifft die Prüfungsbehörde mit dem Prüfling im Zusammenhang mit einem Prüfungsverfahren eine Vereinbarung, liegt darin eine vertragliche Regelung, die sich nach den Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach §§ 54 ff. VwVfG beurteilt. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG, der gemäß § 1 Abs. 1 BlnVwVfG auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt, finden u.a. die Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG für die Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen keine Anwendung. Dieser Ausschluss betrifft jedoch nur den prüfungsspezifischen Teil des Verwaltungsverfahrens, der durch den höchstpersönlichen Charakter der Prüfung geprägt wird. Außerhalb der spezifischen Prüfungssituation, wenn es nicht um die Leistungsbewertung selbst, sondern um allgemeine Verfahrensfragen geht, besteht die Möglichkeit des Abschlusses eines Vergleichs nach den allgemeinen Grundsätzen fort, so dass beispielsweise im Falle von Streitigkeiten über den äußeren Verfahrensablauf, den Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit oder die Gestaltung einer Wiederholungsprüfung Vereinbarungen getroffen werden dürfen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - OVG 10 M 4.12 -, BA S. 3 f. ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 2 Rn. 42; Schliesky in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 2 Rn. 35; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 2 Rn. 26; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 2 Rn. 125; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 918; VG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VG 3 K 1219.09 -, juris Rn. 5).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 BlnVwVfG, wonach „im Übrigen“ für den Bildungsbereich nur bestimmte Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und u.a. nicht die §§ 54 ff. VwVfG gelten. Zweifelhaft mag bereits sein, ob die Abnahme der Ärztlichen Prüfung durch das Landesprüfungsamt als Tätigkeit im Bildungsbereich, also im Bereich des Schul-, Hochschul-, Fachhochschul- und Volkshochschulwesens (vgl. § 2 Abs. 1 BlnVwVfG) angesehen werden kann. Jedenfalls kann der zitierte Ausschluss nicht umfassend in der Weise verstanden werden, dass im gesamten Schul- und Hochschulbereich die nicht ausdrücklich genannten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes grundsätzlich keine Anwendung finden dürfen. Dies würde nicht nur den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge, sondern auch jede Form der Vertretung und Bevollmächtigung nach §§ 14 ff. VwVfG oder die Tätigkeit von Ehrenamtlichen oder Ausschüssen nach §§ 81 ff. VwVfG ausschließen, was offensichtlich nicht gewollt sein kann. Die Regelung ist daher ebenfalls einschränkend auszulegen und bezieht sich nur auf die Tätigkeit im Bildungsbereich im engeren Sinne, also etwa auf die inneren Schulangelegenheiten im Gegensatz zur äußeren Schulorganisation (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Juni 2012, a.a.O.; Schmitz, a.a.O., Rn. 137 f.; vgl. zur Möglichkeit der Vereinbarung über die Kostenerstattung einer Klassenfahrt auch VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2000 - VG 3 A 559.99 -, NJW 2000, 2040; kritisch zu einer ähnlichen Vorschrift im saarländischen Recht VG Saarlouis, Urteil vom 13. Januar 2003 - 1 K 78/02 -, NVwZ-RR 2003, 438, 439). Danach begegnet die vorliegend getroffene Vereinbarung keinen Bedenken.

Der gerichtliche Vergleich vom Dezember 2011 ist ebenso wie der vorangegangene außergerichtliche Vergleich vom Januar 2009 geschlossen worden, um Streitigkeiten über das Vorliegen von Prüfungsunfähigkeit als Voraussetzung für die Genehmigung eines Rücktritts von der Prüfung oder die Anerkennung eines wichtigen Grundes für das Versäumen eines Prüfungsteils nach §§ 18, 19 ÄAppO zu beenden. Die Antragstellerin ist seit Zulassung zur Prüfung zu zahlreichen Prüfungsterminen nicht erschienen und hat sich auf Prüfungsunfähigkeit berufen. Nachdem der Antragsgegner zu der Auffassung gelangt war, dass ein die Konstitution der Antragstellerin prägendes Dauerleiden vorliege, das nicht zum Rücktritt oder dem Versäumen der Prüfung berechtigte, sind die entsprechenden Vereinbarungen mit der Antragstellerin getroffen worden. Darin hat der Beklagte seine in den Bescheiden vom März und April 2008 getroffene Bewertung, dass die Antragstellerin vorangegangene Prüfungstermine nicht aus wichtigem Grund versäumt habe, zurückgestellt und ihr weitere Wiederholungsmöglichkeiten zugestanden, im Gegenzug hat sich die Antragstellerin zu einem Absolvieren der Prüfung innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens verpflichtet. Dieser zeitliche Rahmen war vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin gerade geltend gemacht hatte, nicht dauerhaft prüfungsunfähig zu sein, sachbezogen und nicht unangemessen. Die Fristsetzung stellt sich vor diesem Hintergrund nicht als eine Einschränkung der von der Approbationsordnung für Ärzte grundsätzlich gewährleisteten zeitlich unbeschränkten Wiederholungsmöglichkeit dar. Denn die Antragstellerin war bereits zu deutlich mehr als den von der Prüfungsordnung eigentlich vorgesehenen drei Prüfungsversuchen pro Prüfungsteil geladen worden und es war gerade streitig, ob ihr überhaupt noch weitere Wiederholungsmöglichkeiten zustanden.

Auch eine Anpassung des Vergleichsvertrages gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann die Antragstellerin nicht verlangen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die von der Antragstellerin geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfungstermine im März 2012 keine wesentliche Änderung der für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebenden Verhältnisse dar.

Der Vergleich wurde geschlossen, nachdem die Antragstellerin in einem Zeitraum von über neun Jahren nahezu regelmäßig nicht zu den angesetzten Prüfungsterminen erschienen war und sich aus unterschiedlichen Gründen auf Prüfungsunfähigkeit berufen hatte. Dabei war gerade der von der Antragstellerin erstmals im Jahr 2011 vorgetragene Umstand, dass sie Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Lebensgefährten geworden sei, offensichtlich ein wesentlicher Anlass für den Antragsgegner, der Antragstellerin nochmals die Möglichkeit zur Teilnahme an den Prüfungen einzuräumen. Schon dem außergerichtlichen Vergleich vom Januar 2009 lag die Vorstellung der Beteiligten zugrunde, dass eine dauerhafte oder wiederholte Prüfungsunfähigkeit der Antragstellerin im Raume stand und streitig war. Durch die Festlegung einer Frist zur Ablegung der Prüfung wurde deutlich gemacht, dass die Antragstellerin das Risiko eines erneuten krankheitsbedingten Versäumnisses der Prüfung tragen sollte. Der Antragsgegner hat sodann in der Folgezeit dem „neuen“ Umstand einer besonderen psychischen Belastung der Antragstellerin aufgrund des Verdachts einer Krebserkrankung Rechnung getragen und den Vergleich durch Verlängerung der Prüfungsfrist entsprechend angepasst. Nach Ablauf dieser verlängerten Prüfungsfrist war er im Rahmen des anschließenden Rechtsstreits bereit, der Antragstellerin erneut die Teilnahme an der Prüfung zu ermöglichen, und reagierte damit auf das Vorbringen der Antragstellerin zu gänzlich neuen Ursachen für ihre Prüfungsunfähigkeit, nämlich die äußeren Einwirkungen durch gewalttätiges Verhalten ihres Lebensgefährten. Vor diesem Hintergrund ist der Vergleich vom Dezember 2011 zu beurteilen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Umstand, dass ein Prüfungskandidat unschuldiges Opfer einer Gewalttat eines Dritten werde und daher einen verbindlichen Prüfungstermin nicht einhalten könne, dürfe diesem nicht angelastet werden, mag dies für völlig unvorhergesehene Ereignisse zutreffen. Vorliegend handelt es sich jedoch um die Wiederholung von Ereignissen, die bereits einmal Anlass zu einer vergleichsweisen Vereinbarung gewesen sind. Die Beteiligten mögen zwar bei Abschluss des Vergleichs die Hoffnung und Erwartung gehabt haben, dass sich derartige Übergriffe nicht wiederholen würden und die Antragstellerin eine realistische Chance zum Ablegen der Prüfung habe. Mit den erneuten Misshandlungen durch den Lebensgefährten der Antragstellerin hat sich jedoch ein schon bei Vergleichsschluss bekanntes Risiko verwirklicht, das von der Antragstellerin zu tragen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt und sich ebenfalls an den Empfehlungen in Nr. II.1.5 und II.36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung: Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) orientiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).