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Entscheidung S 19 AS 1385/15


Metadaten

Gericht SG Potsdam Entscheidungsdatum 18.02.2016
Aktenzeichen S 19 AS 1385/15 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 15 Abs 3 SGB 2, § 54 Abs 5 SGG, § 193 Abs 4 SGG, § 184 Abs 1 SGG, § 64 Abs 3 SGB 10, § 198 Abs 2 SGG

Leitsatz

Die Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 404,81 € zu zahlen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 404,81 Euro aus einer Eingliederungsvereinbarung wegen einer abgebrochenen Weiterbildungsmaßnahme.

Der 1985 geborene Beklagte steht seit 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II beim Kläger. Er wohnt allein unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift.

Der Kläger schloss mit dem Beklagten am 14.8.2012 eine Eingliederungsvereinba-rung. Unter Ziffer 2 dieser Eingliederungsvereinbarung wurde unter anderem Folgendes vereinbart:

„…
Sie nehmen an folgender Weiterbildungsmaßnahme teil: Impulse bei der T. in L. vom 20.8.12 bis 18.2.13.
Sie verpflichten sich, bei Abbruch der Maßnahme aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund an das Jobcenter Schadensersatz zu leisten.

Der Schadensersatz umfasst den tatsächlich durch das Nichtbeenden der Maßnahme eingetretenen Schaden in Höhe von insgesamt 4048 € (sh. Punkt 2), max. jedoch einen Betrag von 30 Prozent in Höhe von 1214,40 €* (sh. Punkt 1). Die Höhe des Schadensersatzes kann aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse und des Verschuldensgrades in Stufen von 1 bis zu 30 Prozent gemindert werden.

1. Die Maßnahmekosten umfassen:

die Kosten des Trägers der Maßnahme in Höhe von 4048,- Euro*
Ihre Fahrkosten

2. Bei der tats. Schadensermittlung werden folgende Kostenpositionen einbezogen:

Kosten des Trägers der Maßnahme ab Abbruch der Maßnahme
Kosten des Trägers der Maßnahme ab Beginn und Abbruch der Maßnahme
Ihre Fahrkosten

Das Jobcenter verpflichtet sich bei Nichtbeendigung der Bildungsmaßnahme durch den Kunden, den freigewordenen Platz zeitnah nach zu besetzen, sofern ein geeigneter Bewerber vorhanden und es bei der Maßnahme möglich ist. Dadurch soll die Höhe des Schadens für den Kunden gering gehalten werden.

*Sind die Kosten der Maßnahme bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung (EinV) nicht bekannt, wird die EinV nach Kenntnis der Kosten angepasst. Bitte teilen Sie die Kosten binnen einer Woche nach Kenntnis dem Jobcenter unter Vorlage des mit dem Bildungsträger abgeschlossenen Vertrages mit.
…“

Wegen der weiteren Einzelheiten der zwischen den Beteiligten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung wird auf Blatt 98 bis 99 Rückseite der beigezogenen „FBW“-Verwaltungsakte des Klägers ergänzend verwiesen.

Ebenfalls am 14.8.2012 erließ der Kläger zugunsten des Beklagten einen Bildungsgutschein, mit welchem die Kosten für die Teilnahme an einer außerbetrieblichen beruflichen Weiterbildung in Vollzeit mit dem Bildungsziel Hauswirtschafter und den Qualifizierungsinhalten: Auffrischung beruflicher Kenntnisse, Praktikum nebst Fahrkosten übernommen wurden.

Mit Bescheid vom 17.8.2012 bewilligte der Kläger dem Beklagten für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme für die Zeit vom 20.8.12 bis 18.2.13 Lehrgangsgebühren in Höhe von 4.048,00 € und Fahrkosten – Theorie 404,00 €. Mit Änderungsbescheid vom 21.8.12 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11.9.12 erhöhte der Kläger aufgrund der Vorlage des Kalendariums des Maßnahmeträgers die Bewilligung von Fahrkosten auf 457,03 €. Nachdem ihm die OPMS GmbH mitgeteilt hatte, dass der Beklagte vom 27.8.12 bis 7.9.12 einen Arbeitsplatz auf Probe bei ihr habe, gewährte der Kläger dem Beklagten mit Bescheid vom 25.10.12 darüber hinaus 51 € Fahrkosten – Praktikum vom 27.8. bis 31.8.12.

Am 20.8.2012 schloss der Beklagte mit der T. Berufsförderung GmbH & Co. KG einen Schulungsvertrag über die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme „Impulse Integrations- und Qualifizierungszentrum für ALG II – Empfänger (800 UE + Praktikum)“ für die Zeit vom 20.8.12 bis zum 18.2.13. Wegen der Einzelheiten dieses Schulungsvertrages wird auf Blatt 117 bis 119 der „FBW“-Verwaltungsakte verwiesen.

Unter dem 14.1.2013 meldete der Maßnahmeträger dem Kläger, dass der Beklagte die Maßnahme abgebrochen habe. Nach dem in den Akten enthaltenen Kalendarium des Maßnahmeträgers war der letzte Anwesenheitstag des Beklagten bei der Maßnahme 31.8.12. Für die übrige Zeit sind Arbeitsunfähigkeit und unentschuldigte Fehltage vermerkt. Unentschuldigte Fehltage sind vermerkt für 20. und 22.8.12, für den 3.9.12, für die Zeit vom 10.9. bis 14.9.12, für die Zeit vom 17. bis 19.9.12, für den 1., 2., 4. und 5.10.12, für die Zeit vom 8.10. bis 12.10.12, vom 15. bis 19.10.12, vom 22. bis 25.10.12 und für den 29. und 30.10.12, sowie im November und Dezember 2012 an sämtlichen Arbeitstagen.

Mit Bescheid vom 19.2.12 hob der Kläger nach vorheriger Anhörung des Beklagten die Bewilligung von Fahrkosten für die Maßnahme teilweise auf und forderte die Erstattung von 404 €. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Der Beklagten äußerte sich nicht zum Vorwurf des Abbruchs der Maßnahme ohne wichtigen Grund.

Mit Schlussrechnung vom 27.2.13 forderte die T. Berufsförderung GmbH vom Kläger einen Betrag von 1.349,36 € als noch offenen Betrag ausgehend von den gesamten Lehrgangskosten des Beklagten in Höhe von 4.048 € unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger bereits 2.698,64 € auf diese Summe gezahlt hatte. Der Kläger veranlasste die Zahlung dieses Betrages an den Maßnahmeträger unter dem 4.3.13.

Bei seiner persönlichen Vorsprache im Bereich der Arbeitsvermittlung wurde der Beklagte zum Abbruch der Maßnahme angehört und ihm wurde ein Anhörungsbogen zum Abbruch der Maßnahme übergeben. Der Beklagte äußerte sich gegenüber dem Mitarbeiter der Arbeitsvermittlung, dass er sich zu den Gründen schriftlich äußern wolle. Eine solche Äußerung ist bei dem Kläger jedoch nicht eingegangen.

Mit Schreiben des Klägers vom 19.3.13 an den Beklagten berief sich der Kläger auf den Abbruch der Maßnahme durch den Beklagten und auf die Regelung in der Eingliederungsvereinbarung vom 14.8.12, wonach sich der Beklagte für diesen Fall zum Schadensersatz verpflichtet habe. Er habe die Maßnahme ohne wichtigen Grund abgebrochen und keine Gründe angegeben, die sein Verhalten erklären würden. Er sei zum Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe von 1.214,40 € verpflichtet. Eine Zahlungsaufforderung werde ihm in der 16. Kalenderwoche zugesandt. In der Zahlungsaufforderung würden dann der zu erstattende Betrag und die weitere Vorgehensweise mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 184 und 184 Rückseite der „FBW“-Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Mit Schreiben an den Beklagten vom 30.4.2013, das der Kläger mit „Schadensersatzforderung gemäß der Eingliederungsvereinbarung vom 14.8.2012
hier: Zahlungsaufforderung
§ 15 Abs. 3 SGB II i.V.m. BGB gem. § 61 Satz 2 SGB X“
überschrieb, forderte er den Beklagten zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.214,40 € auf, da dieser die Maßnahme Impulse ohne einen wichtigen Grund zum 1.1.13 (letzter Tag seiner persönlichen Anwesenheit sei der 31.8.12 gewesen) abgebrochen und sich in der Eingliederungsvereinbarung zum Schadensersatz verpflichtet habe. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Blatt 185 bis 185 Rückseite der „FBW“-Verwaltungsakte verwiesen.

Nachdem der Beklagte keinerlei Zahlungen auf die Schadensersatzforderung geleistet hat, hat der Kläger am 15.7.2015 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben. Er ist der Ansicht, gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gem. § 15 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit der geschlossenen Eingliederungsvereinbarung zu haben, da dieser die Teilnahme an der Maßnahme ohne Grund abgebrochen habe. Die Regelung über die Höhe des Schadensersatzanspruches in der Eingliederungsvereinbarung dürfe so auszulegen sein, dass nicht 30 % der gesamten Maßnahmekosten geltend gemacht und durchgesetzt werden können, sondern nur 30 % des tatsächlich entstandenen Schadens. Demnach betrage der Schadensersatzanspruch 404,81 € (30 % von 1.349,36 €). Er habe die Maßnahme nicht mit einem anderen geeigneten Bewerber nachbesetzen können.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 404,81 € zu zahlen.

Der Beklagte hat sich zur Klage nicht geäußert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn er ist ausweislich Zustellungsurkunde vom 3.2.16 ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung unter anderem auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

Die Klage ist als echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Die Klage ist zulässig. Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus der geschlossenen Eingliederungsvereinbarung und damit aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag folgt, kann der Kläger seinen Anspruch nicht durch Verwaltungsakt festsetzen, sondern muss diesen mit einer Leistungsklage verfolgen. Nachdem der Beklagte trotz Zahlungsaufforderung vom 30.4.13 mit Fristsetzung bis 18.5.13 keine Zahlung vorgenommen hat, war die Zahlungsklage geboten.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Eingliederungsvereinbarung vom 14.8.12. Diese stellt einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Er ist durch die Beteiligten formgerecht (schriftlich) geschlossen worden. Nach der in der Eingliederungsvereinbarung getroffenen Schadensersatzabrede hat der Beklagte dem Kläger bei Abbruch der Maßnahme aus einem vom Beklagten zu vertretenen Grund Schadensersatz zu leisten. Die in der Eingliederungsvereinbarung getroffene Schadensersatzabrede begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist in § 15 Abs. 3 SGB II ausdrücklich vorgesehen. In ihrer konkreten Ausgestaltung erfüllt sie auch ausreichend ihre Warnfunktion, da die ersatzfähigen Kosten nach Art und Höhe bestimmt sind, so dass der Beklagte das Schadensersatzrisiko bei Abschluss der Vereinbarung klar und unmissverständlich überblicken konnte.

Der Beklagte hat den Abbruch der Maßnahme zu vertreten, da er dieser an mehreren Tagen unentschuldigt ferngeblieben ist. Nach Aktenlage fehlte er bereits im August am 20. und 22. unentschuldigt, des Weiteren im September am 3. und vom 10. bis 18., im Oktober an folgenden Tagen: 1., 2., 4., 5., vom 8.10. bis 12., vom 15. bis 19., vom 22. bis 25. und am 29. und 30., sowie im November und Dezember an sämtlichen Arbeitstagen.

Für diesen Fall ist in der Eingliederungsvereinbarung vereinbart, dass der Beklagte dem Kläger den diesem tatsächlich durch das Nichtbeenden der Maßnahme eingetretenen Schaden in Höhe von max. 30 % ersetzt. Dem Kläger ist nach seinem schlüssigen und glaubhaften, zudem unbestrittenem Vortrag ein Schaden in Höhe von 1.349,36 € entstanden, nämlich der mit der Schlussrechnung des Maßnahmeträgers abschließend noch geltend gemachte und vom Kläger beglichene Betrag. 30 % hiervon ergeben den tenorierten und vom Kläger begehrten Betrag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nach § 193 Abs. 4 SGG sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen nicht zu erstatten. Der Kläger ist unter den Wortlaut des § 184 Abs. 1 SGG zu subsumieren, wird jedoch nach § 64 Abs. 3 SGB X von den Gerichtskosten befreit. Die Kammer ist der Ansicht, dass § 193 Abs. 4 SGG in Verbindung § 184 SGG so auszulegen ist, dass die Aufwendungen des Klägers grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind (so im Ergebnis wohl auch Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG- Kommentar, 11. Auflage, § 193 Rn. 4)

Der vom Kläger begehrte Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet keine Grundlage im Gesetz. Gem. § 198 Abs. 2 SGG finden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit keine Anwendung.

Die Berufung ist nicht zulässig, Gründe, die Berufung zuzulassen liegen nicht vor, § Bei der Berechnung des Beschwerdewerts im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 SGG).