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PKH für Antrag auf Zulassung der Berufung; Darlegungserfordernisse im PKH-Verfahren bei anwaltlich nicht vertretenen Prozessbeteiligten; Antrag auf Verlängerung der Zulassungsbegründungsfrist; Zulassung zum Studium; fehlender Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (hinreichende Erfolgsaussichten verneint)


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat Entscheidungsdatum 20.12.2010
Aktenzeichen OVG 5 N 21.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 67 VwGO, § 124 Abs 2 VwGO, § 124a Abs 3 S 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 3 Abs 1 HSchulZulV BE

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 2010 wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Der Senat geht davon aus, dass der Kläger im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht bislang noch kein Rechtsmittel einlegen, sondern in Anbetracht seiner Mittellosigkeit lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen wollte, um im Falle ihrer Bewilligung durch einen Prozessbevollmächtigten das allein zulässige Rechtsmittel einlegen zu lassen, hier also die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2010 zu beantragen.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Klage, den Kläger zum Studium des Wirtschaftsingenieurwesen (Bachelor) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 zuzulassen, mit der Begründung abgewiesen, dass er keinen Anspruch auf Zulassung habe, weil er keinen für eine Zulassung zum Sommersemester 2009 erforderlichen förmlichen und vollständigen Zulassungsantrag innerhalb der dafür gemäß § 3 Abs. 1 BerlHZVO bestimmten Antragsfrist gestellt habe. Seinem Antrag fehle ein Nachweis über die für das beabsichtigte Studium erforderliche Hochschulzugangsberechtigung.

Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts geht der Kläger in keiner Weise ein, so dass schon die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind.

Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Da das Berufungsgericht im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags die Erfolgsaussichten eines Zulassungsbegehrens zu prüfen hat, obliegt es dem Rechtsmittelführer, bereits im Prozesskostenhilfeverfahren dem Gericht zumindest Anhaltspunkte für das Vorliegen von Zulassungsgründen im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO zu geben. An die Darlegungspflicht eines anwaltlich nicht vertretenen Prozessbeteiligten sind zwar deutlich geringere Anforderungen zu stellen als im Fall einer rechtskundigen Vertretung nach § 67 VwGO. Es ist aber auch von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten zumindest zu fordern, dass er aus laienhafter Sicht in groben Zügen darlegt, unter welchen sachlichen und rechtlichen Aspekten ihm die angefochtene Entscheidung angreifbar erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Mai 2008 - OVG 5 N 7.08 -; VGH Mannheim, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 14 S 177.98 -, juris Rn. 9; und vom 20. März 1998 - 7 S 443.98 -, VBlBW 1998, 306). Ob von einem nicht rechtskundigen Beteiligten darüber hinaus auf der Grundlage der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung auch eine nähere Darlegung gefordert werden kann, welchen der Berufungszulassungsgründe er beabsichtigt geltend zu machen und warum er dessen Voraussetzungen als gegeben erachtet (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. November 2004 - 12 S 1751.04 -, NVwZ-RR 2005, 437; VGH Kassel, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 13 ZU 1213.97 -, juris Rn. 7; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 1. April 1998 - 4 A 29.98 -, juris Rn. 4), kann dahinstehen. Denn der Kläger setzt sich mit dem angegriffenen Urteil nicht auseinander. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte daher aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Urteils keine Aussicht auf Erfolg. Einer vom Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 beantragten Verlängerung der Frist zur Einlegung des Antrags auf Berufungszulassung bedurfte es nicht, weil - wie gesagt - die Zulassung der Berufung im Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch einen Prozessbevollmächtigten beantragt werden kann.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).