Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat | Entscheidungsdatum | 20.06.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 11 B 13.14 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 21 EGV 810/2009, Art 23 EGV 810/2009, Art 25 EGV 810/2009, Art 32 Abs 1 EGV 810/2009, Art 6 GG, § 36 Abs 2 AufenthG |
Auf die Berufung der Beklagten werden das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2011 geändert und die Klagen der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Besuchsvisa abgewiesen.
Die Kläger tragen, soweit es ihr Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Besuchsvisa betrifft, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, mit Ausnahme der diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1937 und 1946 geborenen, miteinander verheirateten türkischen Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Schengen-Visa zwecks Besuchs ihrer drei zwischen 1964 und 1978 geborenen türkischen bzw. zwischenzeitlich eingebürgerten Kinder, die mit ihren Familien schon lange in Deutschland (Bremen) leben.
Nachdem sie zuvor bereits mehrfach mit kurzzeitigen Visa für Besuchszwecke zu ihren Kindern ins Bundesgebiet eingereist und danach unstreitig fristgerecht - zuletzt im Sommer 2008 - wieder in die Türkei zurückgekehrt waren, beantragten die Kläger am 13. Juli 2009 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul die Erteilung von Visa zum Zweck der dauerhaften Familienzusammenführung mit ihren hier lebenden Kindern. Zur Begründung machten sie geltend, sie lebten allein in der Türkei (Istanbul) und seien, wie beigefügte ärztlicher Bescheinigungen belegten, aufgrund ihres Gesundheitszustandes - er sei gehbehindert und benötige im alltäglichen Leben die tatkräftige Unterstützung Dritter, die sie wegen einer mit „Stents“ operierten Herzerkrankung und Bluthochdrucks nicht mehr erbringen könne - auf den häuslichen Beistand und die Betreuung durch ihre in Deutschland lebenden Kinder angewiesen. Nachdem die Beigeladene die Erteilung der erforderlichen Zustimmung mangels Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte verweigert hatte, lehnte die Beklagte die Erteilung von Visa durch Bescheide vom 18. Januar 2010, denen eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, gemäß § 36 AufenthG ab.
Am 30. Juni 2010 beantragten die Kläger die Erteilung von Schengen-Visa zum Besuch ihrer in Bremen lebenden Tochter für den Zeitraum vom 16. Juli bis zum 14. Oktober 2010. Auch diese Anträge lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland durch Bescheide vom 1. Juli 2010 ab und verwies zur Begründung darauf, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
Zur Begründung ihrer am 8. Juli 2010 erhobenen Klage mit dem zunächst angekündigten Hauptantrag, die Beklagte zur Erteilung von Visa zur Familienzusammenführung mit ihren in Deutschland lebenden Kindern zu verpflichten, und dem Hilfsantrag, diese zur Neubescheidung der Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa zu Besuchszwecken zu verpflichten, haben die Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
Ihr Familiennachzugsanspruch ergebe sich aus § 36 Abs. 2 AufenthG. Eine außergewöhnliche Härte liege vor, denn sie seien aufgrund der Unterstützungsbedürftigkeit des Klägers zu 1. und seiner durch die eigenen Krankheiten der Klägerin zu 2. nicht mehr möglichen Betreuung ihrerseits auf die allein seitens ihrer in Deutschland lebenden und hier unabkömmlichen Kinder zu erbringende häusliche Versorgung und Unterstützung angewiesen. Im Übrigen bestehe ein Nachzugsanspruch auch unmittelbar aus Art. 4 Abs. 2 lit a der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG. Hinsichtlich des Besuchsbegehrens sei auf ihre trotz der bereits seit einigen Jahren bestehenden Erkrankungen bisher stets rechtzeitig erfolgte Wiederausreise nach früheren Besuchsaufenthalten zu verweisen. Es sei ermessensfehlerhaft, trotz der somit in der Vergangenheit bewiesenen Rechtstreue nur wegen des nunmehr in der Hauptsache geltend gemachten dauerhaften Familiennachzugsbegehrens jegliche Visaerteilung zu Besuchszwecken zu verwehren.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Januar 2011, in der zuvor zu 1. die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Visa zum Familiennachzug und zu 2. - nicht mehr nur hilfsweise - die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung der Anträge auf Erteilung von Besuchsvisa beantragt worden war, wurde das Verfahren hinsichtlich des Begehrens zu 1. auf den gemeinsam gestellten Antrag der Hauptbeteiligten bis zur Vorlage eines Attestes des Vertrauensarztes des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Istanbul ausgesetzt.
Durch im Wege schriftlicher Entscheidung am 27. Januar 2011 erlassenes Teilurteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 1. Juli 2010 zur Neubescheidung der Anträge der Kläger auf Erteilung von Besuchsvisa unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei ungeachtet des ursprünglich angegebenen Besuchszeitraums angesichts des weiterhin bestehenden Besuchswunsches zulässig und habe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - eine weitergehende Verpflichtung der Beklagten komme aufgrund der ausdrücklich nur gestellten Bescheidungsanträge nach § 88 VwGO nicht in Betracht - auch Erfolg. Denn begründete Zweifel an der Absicht der Kläger, die Besuchsvisa nur zum angegebenen Zweck nutzen zu wollen und den Schengen-Raum fristgemäß wieder zu verlassen, bestünden nicht. Zwar begehrten diese gleichzeitig auch einen Daueraufenthalt zur Familienzusammenführung, „dies allein“ reiche jedoch nicht aus, ihre Rückkehrbereitschaft in Frage zu stellen. Dagegen spreche vor allem, dass die Kläger in der Vergangenheit nach Besuchsaufenthalten regelmäßig fristgerecht wieder ausgereist seien. Auch ihr nunmehr vorrückendes Alter und ihre zunehmende Betreuungsbedürftigkeit begründeten „allein“ nicht derartige Zweifel. Denn sie verfügten in ihrer Heimat über eine durch regelmäßige hinreichende Einkünfte und Immobilienbesitz gesicherte Existenz, die sie für eine aufenthaltsrechtlich ungesicherte Situation in Deutschland nicht aufs Spiel setzen würden. Die Annahme der Beklagten, diese finanzielle Absicherung könne auch in Deutschland genutzt werden, gehe insoweit fehl, als es beim Nachweis wirtschaftlicher Integration im Herkunftsland vor allem darum gehe nachzuweisen, dass kein Bedürfnis bestehe, durch Übersiedlung eine Absicherung durch Sozialhilfeleistungen überhaupt erst zu erreichen.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung wegen Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Teilurteils durch Beschluss vom 30. Juli 2012 zugelassen. Zu deren Begründung macht die Beklagte im Wesentlichen Folgendes geltend:
An der Rückkehrbereitschaft der Kläger nach Ablauf des Besuchszeitraumes bestünden auch weiterhin „begründete Zweifel“. Denn nach den vorliegenden äußeren Umständen spreche viel dafür, dass diese den Besuchsaufenthalt dazu nutzen wollten, den angestrebten und bisher verweigerten Daueraufenthalt bei ihren hier lebenden Kindern zu erreichen. Die Verhinderung eines derartigen Missbrauchs sei das Ziel der gesetzlichen Regelung über die Verweigerung der Erteilung von Besuchsvisa in Art. 32 Abs. 1 lit. b) Visakodex. Dass hierdurch auch die ebenfalls unerwünschte Belastung öffentlicher Kassen als Folge der Inanspruchnahme von Sozialleistungen vermieden werden solle, sei zwar ein weiterer Aspekt, mit dem Nachweis wirtschaftlicher Bindungen von Besuchsvisaantragstellern an ihr Heimatland, der die Prüfung des Grades der dortigen Verwurzelung diene, habe das allerdings nichts zu tun. Insofern sei es auch nicht zu beanstanden, diesbezüglich zu prüfen, ob im Heimatland vorhandenes Vermögen auch hier genutzt werden könne, denn dann reduziere dies nicht in gleichem Maße das Risiko eines dauerhaften hiesigen Verbleibs.
Zu Unrecht unterstelle das Verwaltungsgericht auch, die Ablehnungsentscheidungen in den Bescheiden vom 1. Juli 2010 beruhten allein auf der vorangegangenen Beantragung von Familiennachzugsvisa durch die Kläger. Richtig sei vielmehr, dass man eine Gesamtschau aller Umstände zur (Risiko)Bewertung ihrer Rückkehrwilligkeit vorgenommen habe. Dabei habe man zu Recht berücksichtigt, dass die Kläger dauerhaft zu ihren in Deutschland lebenden Kindern übersiedeln wollten, und dies damit begründeten, sie seien schwer krank und auf die häusliche Hilfe und Betreuung ihrer in Deutschland lebenden Kindern angewiesen, da entsprechende familiäre Bindungen in ihrer Heimat nicht bestünden. Insofern hätten sich die für ihre Rückkehrwilligkeit maßgeblichen Umstände gegenüber den früheren Anträgen auf Erteilung von Besuchsvisa derart deutlich verändert, dass sich aus dem früheren Verhalten nicht mehr ableiten lasse, eine Rückkehr würde auch künftig erfolgen.
Selbst wenn man diese Umstände nicht als ausreichend für die Annahme „begründeter Zweifel“ ansähe, sei die Entscheidung gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden. Denn unter Berücksichtigung eines hinsichtlich der Rückkehrprognose bestehenden behördlichen Beurteilungsspielraums, d.h. der nicht in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbaren dortigen Ersteinschätzung, sei die Entscheidung des Generalkonsulats in Istanbul auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG rechtlich als fehlerfrei anzusehen, zumal der Besuch der in Deutschland lebenden Kinder durch die Kläger nicht generell abgelehnt, sondern von der Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft nach Beendigung des Besuchsaufenthalts abhängig gemacht werde.
Die Beklagte beantragt,
das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2011 zu ändern und die Klage der Kläger auf Verpflichtung zur Erteilung von Besuchsvisa abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2011 zurückzuweisen.
Sie verteidigen das genannte Teilurteil und machen darüber hinaus im Wesentlichen Folgendes geltend:
Die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits dem Nachzugsbegehren entgegenhalte, dass die Kläger nicht pflege- oder betreuungsbedürftig bzw. hinreichend krank seien, andererseits im vorliegenden Besuchsvisumsverfahren geltend mache, allein die durch ihr Alter zunehmende Gefahr der Betreuungsbedürftigkeit reiche als Versagungsgrund aus. Jedenfalls müsse die gebotene umfassende Risikobewertung zu ihren Gunsten ausgehen, da sie in der Vergangenheit ihre Rechtstreue mehrfach unter Beweis gestellt hätten. Das gelte auch für die Gegenwart fort. Für die Unterstellung eines beabsichtigten Missbrauchs gebe es keinerlei Anlass. Auch ein Beurteilungsspielraum der Beklagten oder ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung von Besuchsvisa bestehe nicht, so dass ihnen nicht nur ein Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge, sondern auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Besuchsvisa zustehe.
Die Beigeladene hat weder einen Sachantrag gestellt noch Ausführungen zur Sache gemacht.
Ihr nach Erlass des streitgegenständlichen Teilurteils erstinstanzlich noch nicht beschiedenes Klagebegehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Visa zum Familiennachzug haben die Kläger nach verwaltungsgerichtlichem Beschluss über die Beweiserhebung mittels ärztlicher Begutachtung ihrer Pflegebedürftigkeit durch eine Klinik in Istanbul durch Schreiben vom 27. Juni 2012 zurückgenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (sechs Hefter), die Vorgänge der Beigeladenen (zwei Hefter) und ein Sonderheft des Verwaltungsgerichts zum Verfahren auf Familiennachzug verwiesen.
Der Senat konnte gemäß § 87a Abs. 2 und 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter entscheiden, da sämtliche Verfahrensbeteiligten ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben. Der Entscheidung stand auch nicht entgegen, dass die Beigeladene zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn sie war in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Besuchsvisa nach dem Visakodex oder auf Neubescheidung ihrer diesbezüglichen Anträge zu, so dass das dem Neubescheidungsbegehren stattgebende Teilurteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2011 zu ändern und die Klage der Kläger auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Besuchsvisa abzuweisen ist.
Rechtliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Dass der ursprünglich seitens der Kläger begehrte Besuchszeitraum vom 16. Juli bis zum 14. Oktober 2010 zwischenzeitlich abgelaufen ist, steht dem nicht entgegen. Denn das hat vorliegend nicht zur Erledigung ihres Besuchsbegehrens geführt. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte, etwa im Falle eines terminsgebundenen Besuchsanlasses (Beerdigung, Hochzeit, Geburtstag etc.), dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch und dessen zeitnaher Verwirklichung festhält, der Beginn der Gültigkeit des begehrten Visums somit nur auf den Zeitpunkt der Erteilung hinausgeschoben werden soll (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 1/10 -, juris Rz. 14, 18). So liegt der Fall hier. Ein terminsgebundener Besuchsanlass ist seitens der Kläger nicht geltend gemacht worden, diese halten an ihrem Begehren zum Besuch ihrer hier lebenden Tochter bzw. ihrer Kinder auch unabhängig vom Einreisedatum fest.
Rechtlich unbedenklich ist auch, dass die Kläger im Berufungsverfahren - anders im erstinstanzlichen Verfahren, wo nur Neubescheidung der Anträge auf Erteilung von Besuchsvisa beantragt war - weitergehend die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung derartiger Visa begehren. Dass dies nunmehr ihr Klageziel ist, haben sie bereits im Rahmen der Berufungserwiderung hinreichend deutlich gemacht und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals betont. Von daher ist es unerheblich, dass der dort gestellte Sachantrag dies nicht zum Ausdruck bringt. Die somit vorliegende Erweiterung des Klagebegehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Besuchsvisa dürfte bereits gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO zulässig sein. Sie ist es aber jedenfalls als auch noch im Berufungsverfahren gemäß § 91 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Klageänderung, da eine solche vorliegend sachdienlich ist, bleibt der Streitstoff doch im Wesentlichen derselbe und fördert die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites (vgl. nur Kopp, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, Vorb. zu § 124 Rz. 57 und § 91 Rz. 18 ff.).
Die Verpflichtungsklage hat gleichwohl keinen Erfolg, da den Klägern im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt zusteht und die Ablehnung seitens der Beklagten deshalb auch nicht rechtswidrig ist (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO).
Die Kläger erfüllen weder die Voraussetzungen für die Erteilung eines für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten gültigen einheitlichen Visums gemäß Art. 2 Nr. 3 VK (nachfolgend: 1.) noch die für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 2 Nr. 4 VK (nachfolgend: 2.).
1. Nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und 32 Abs. 1 VK setzt die Erteilung eines einheitlichen Visum für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten voraus, dass der Antragsteller in materieller Hinsicht die Einreisevoraussetzungen erfüllt und kein Versagungsgrund vorliegt. Die Auslandsvertretung hat dabei insbesondere zu prüfen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedsstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet wieder zu verlassen. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b) VK ist das Visum zu verweigern, wenn „begründete Zweifel an … der bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen“.
Wie schon der gesetzliche Wortlaut belegt, ist es dabei für die zuständigen Behörden nicht erforderlich, insoweit „Gewissheit zu erlangen“, vielmehr genügen „begründete Zweifel“ an der bekundeten fristgerechten Verlassensabsicht (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12, Rs. Koushkaki, juris Rz. 68). Zu diesem Zweck bedarf es einer individuellen Prüfung des Antrags, die die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedsstaat sowie seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedsstaaten berücksichtigt. Gemäß Art 21 Abs. 1 VK ist dabei insbesondere zu beurteilen, wie hoch das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung ist. Dabei obliegt es dem Antragsteller gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. d) VK, geeignete Angaben zu machen und deren Glaubhaftigkeit durch sachdienliche und vertrauenswürdige Unterlagen nachzuweisen, um Zweifel an seiner rechtzeitigen Rückkehrabsicht zu entkräften (EuGH, a.a.O., Rz. 69 ff.).
Auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen ist somit unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine umfassende Risikobewertung bzw. einzelfallbezogene Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer nicht rechtzeitigen Ausreise oder rechtswidrigen Einwanderung, der Schwere der mit einer illegalen Immigration verbundenen Gefahren und des Schutzes von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCH vorzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - OVG 2 B 16.09 -, juris Rz. 31). Anhaltspunkte, d.h. äußere Umstände, die den Rückkehrwillen als innere Tatsache zu belegen geeignet sind, lassen sich dabei aus Art. 14 Abs. 1 lit. d) i.V.m. Abs. 3 und Anhang II VK entnehmen. Dazu gehören beispielsweise die Buchung eines Rückreisetickets, der Nachweis finanzieller Mittel, eines Arbeitsverhältnisses und von Immobilienbesitz sowie die sonstige Eingliederung in den Wohnsitzstaat einschließlich dortiger familiärer Bindungen.
Auf dieser Grundlage bestehen begründete Zweifel an der rechtzeitigen Rückkehrbereitschaft der Kläger im Falle der Erteilung von Besuchsvisa durch die Beklagte. Denn angesichts der vorliegenden äußeren Umstände ist die Prognose ihres Missbrauchs zum Zweck der Erreichung dauerhaften Zuzugs zu den in Deutschland lebenden Kindern gerechtfertigt.
Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass die Kläger vor Beantragung der streitgegenständlichen Besuchsvisa den dauerhaften Familiennachzug zu ihren hier lebenden Kindern beantragt hatten und dieses Begehren durch die Beklagte mangels entsprechenden Anspruchs nicht allzu lang zuvor abgelehnt worden war. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der von den Klägern hierfür benannte Grund des begehrten Familiennachzugs, nämlich deren Darstellung, dass sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands in Zukunft dauerhaft auf die Pflege und Betreuung ihrer in Deutschland lebenden Kinder angewiesen seien und in der Türkei niemanden hätten, insbesondere keine Kinder, die sich um sie kümmern könnten. Dass sich an dieser - deren Richtigkeit unterstellt - nachvollziehbaren persönlichen (Zwangs)Situation der Kläger zwischenzeitlich etwas geändert hätte, diese mithin bei Stellung der Anträge auf Erteilung von Besuchsvisa bzw. jedenfalls im heutigen Zeitpunkt wieder entfallen wäre, haben die Kläger schon nicht dargelegt. Dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte, handelt es sich bei den geschilderten und durch Atteste belegten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der inzwischen 76- bzw. 68-jährigen Kläger doch um solche, die chronisch sind und sich im - noch weiter - fortschreitenden Alter regelmäßig zumindest nicht verbessern.
Ist somit von einem fortdauernden Grund für einen Familiennachzug nach Deutschland auszugehen, ist es unerheblich, dass die Kläger, nachdem sie ihr diesbezügliches Begehren zunächst parallel mit dem hier streitgegenständlichen Besuchsvisumsverfahren im Klagewege fortgeführt und damit zu erkennen gegeben haben, dass sie weiterhin auch den dauerhaften Familiennachzug zu ihren Kindern nach Deutschland begehren, diese Klage später - mit Schriftsatz vom 27. Juni 2012 - zurückgenommen haben. Im Übrigen lässt die hierfür gegebene Begründung, man sei angesichts der Dauer des Verfahrens „müde geworden, sich weiteren Untersuchung zu unterziehen“, zumindest nicht zwingend den Schluss zu, das Familiennachzugsbegehren sei tatsächlich aufgegeben worden, war doch noch relativ kurz zuvor durch ihren Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zu ihrer Pflegebedürftigkeit gestellt worden und hatte das Verwaltungsgericht einen entsprechenden Beschluss zur Begutachtung in Istanbul, d.h. an ihrem Wohnort, gefasst und nach Übersetzung sogar schon einen entsprechenden Auftrag gegeben. Insoweit erscheint ein „taktisch“ begründeter Verzicht hierauf jedenfalls als nicht fernliegend.
Hatte sich mithin durch das zwischenzeitliche erfolglose Familiennachzugsbegehren der Kläger und insbesondere die hierfür gegebene Begründung, auf die häusliche Betreuung und Pflege durch ihre in Deutschland lebenden Kindern zwingend angewiesen zu sein, da sie in ihrer Heimat allein lebten und entsprechende Hilfe nicht erlangen könnten, die Situation gegenüber früheren Besuchsbegehren und hiesigen Aufenthalten grundlegend verändert, können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, sie hätten durch ihre rechtzeitigen Ausreisen nach früheren Besuchsaufenthalten hinreichend belegt, dass sie auch nach einer erneuten Einreise mit einem Besuchsvisum wieder fristgerecht in ihre Heimat zurückkehren würden. Denn diese veränderten Umstände geben objektiv hinreichenden Anlass, anders als früher nunmehr an einer Rückkehrabsicht der Kläger zu zweifeln und aus dem Verhalten bei vergangenen Besuchsaufenthalten keine gegenteilige Schlussfolgerung zu ziehen.
Ein widersprüchliches Verhalten der Beklagten im Verfahren auf Erteilung von Besuchsvisa im Vergleich zu dem auf Erteilung von Familiennachzugsvisa vermag der Senat entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu erkennen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte die Verweigerung der Besuchsvisa überhaupt nicht auf die wegen des Alters der Kläger zunehmende Gefahr der Betreuungsbedürftigkeit gestützt hat, sondern darauf, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien, und dass die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Damit hat es inhaltlich deutlich gemacht, dass es begründete Zweifel an der Rückkehrabsicht der Kläger hatte. Darauf hat sich die Beklagte zudem jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Recht berufen.
Im Rahmen der erforderlichen einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung des Missbrauchsrisikos von Besuchsvisa durch die Kläger war hinsichtlich ihrer familiären und sozialen Situation ferner zu berücksichtigen, dass sie schon zur Klagebegründung vorgetragen haben, all ihre Kinder lebten in Deutschland, in der Türkei hätten sie niemand, der sich um sie kümmern könne. Bestehen aber familiäre Bindungen an ihre Heimat nicht, leben ihre Kinder vielmehr durchweg dauerhaft in Deutschland, kann jedenfalls von einer familiären Verwurzelung in ihrer Heimat, die ihren Rückkehrwillen nachvollziehbar machen könnte, nicht ausgegangen werden. Auch ein berufliches Rückkehrinteresse haben die Kläger - nach ihren Angaben im Visumsantrag ist er Rentner und sie Hausfrau - ersichtlich nicht.
Ein wirtschaftliches Rückkehrinteresse der Kläger von maßgeblichem Gewicht ist ebenfalls nicht dargelegt. Seine türkische Rente kann der Kläger zu 1. jedenfalls über einen Bevollmächtigten in der Türkei erhalten. Das in der Türkei vorhandenes Immobilieneigentum (Wohnung und Acker in Istanbul) der Kläger rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Denn - abgesehen von den bestehenden Möglichkeiten der Eigennutzung jedenfalls der Wohnung durch ihre Kinder und deren Familien bei Besuchsaufenthalten in Istanbul - erscheint die wirtschaftliche Nutzung dieses Vermögens durch Vermietung oder Verpachtung bzw. die Verwertung mittels Veräußerung nicht fernliegend, so dass eine diesbezügliche Verwurzelung leicht lösbar ist. Im Übrigen haben die Kläger bereits durch ihr Familiennachzugsbegehren hinreichend deutlich gemacht, dass sie dem Immobilienbesitz in ihrer Heimat bzw. den dortigen sonstigen wirtschaftlichen Bindungen, wie etwa dem dortigen Rentenbezug, oder den anderweitigen Bindungen an ihr Herkunftsland keine entscheidende Bedeutung für einen Verbleib in der Türkei beimessen.
Gegen einen dauerhaften Verbleib in Deutschland spricht auch nicht der Umstand, dass ihnen in Deutschland keinerlei oder jedenfalls nicht hinreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stünden. Denn die Kläger haben mit Schriftsätzen vom 11. Oktober 2010 und vom 3. Februar 2012 im Rahmen des Familiennachzugsbegehrens ausdrücklich erklärt, ihr Lebensunterhalt wäre im Falle der Übersiedlung nach Deutschland durch Abgabe entsprechender Verpflichtungserklärungen ihrer Kinder gesichert. Ob die erwähnte türkische Rente des Klägers zu 1. sowie eventuelle Einnahmen aus der Nutzung und/oder Verwertung des genannten Immobilienbesitzes hierfür ausreichen würden, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger in der mündlichen Verhandlung geboten, im Falle des Missbrauchs ihrer Besuchsvisa sei für sie in Deutschland „ein rechtmäßiger Aufenthalt“ nicht zu erlangen. Denn das schließt das Missbrauchsrisiko bzw. eine entsprechende Absicht jedenfalls nicht von vornherein aus. Im Übrigen erscheint nicht fernliegend, dass auch im Ergebnis auf diesem Wege hier ein zumindest verlängerter Verbleib erreicht werden kann. Insoweit wird auf die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bzw. darauf verwiesen, dass Ausländer nach Einreise mit Besuchsvisa nicht selten über Asylanträge oder über das Geltendmachen von Abschiebungshindernissen, etwa aus gesundheitlichen Gründen, zumindest zeitweise einen weitergehenden Verbleib erreichen.
Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, gegen einen Missbrauch der Besuchsvisa spreche ferner, dass die Kläger die in ihrer Heimat gesicherte Existenz nicht für eine aufenthaltsrechtlich ungesicherte Situation in Deutschland aufgeben würden, werden schon keine Anhaltspunkte benannt, woraus das Gericht dies ableitet. Letztlich ist diese Erwägung als bloße Mutmaßung anzusehen, die darüber hinaus aber auch nicht von maßgeblichem Gewicht erscheint.
Zur Glaubhaftmachung ihres Rückkehrwillens in ihre Heimat haben die Kläger auch sonst nichts vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Im Übrigen sind sie der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung unter Fristsetzung erfolgten gerichtlichen Auflage zur Darlegung und zum Nachweis ihres aktuellen Gesundheitszustands bzw. der derzeitigen insbesondere wirtschaftlichen und sozialen Bindungen in ihrer Heimat nicht nachgekommen. Ob ihnen ein getrennter und zeitlich gestaffelter Besuchsaufenthalt möglich und zumutbar wäre, kann unter diesen Umständen dahinstehen.
Der durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh gewährte Schutz der Familie gebietet keine andere Risikobewertung, da nicht dargelegt oder ersichtlich ist, dass der Kontakt der Kläger zu ihren Kindern und deren Familien nicht durch Besuche dieser in Istanbul bzw. mittels Telefon, Internet/Skype, Briefe etc. gepflegt werden kann.
Nach alledem kann dahinstehen, ob der Auslandsvertretung der Beklagten, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur noch geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der „begründeten Zweifel“ an der rechtzeitigen Verlassensabsicht eines Antragstellers für ein Schengen-Visum ein gerichtlich nicht in vollem Umfang nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht.
2. Die Kläger besitzen auch keinen Anspruch auf ein Visum mit beschränkter Gültigkeit nur für das deutsche Hoheitsgebiet gemäß Art. 25 VK.
Der Erteilung eines derartigen Besuchsvisums, das im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums als Minus mit enthalten ist (BVerwG, a.a.O., Rz. 28), stehen die Verweigerungsgründe in Art. 32 VK - und damit auch das Vorliegen begründeter Zweifel an der rechtzeitigen Verlassensabsicht nach dessen Absatz 1 lit. b) - , wie dessen Wortlaut „Unbeschadet des Art. 25 Absatz 1 …“ belegt, zwar nicht entgegen, wenn es der betreffende Mitgliedsstaat etwa aus humanitären Gründen wegen besonderer familiärer Bindungen für erforderlich hält, vom Vorliegen der Einreisevoraussetzungen, wozu auch die Verhinderung illegaler Einwanderungen zählt, abzuweichen. Das kommt allerdings bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers nur in Ausnahmefällen im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung in Betracht (BVerwG, a.a.O., Rz. 28 ff.).
Ein solcher Ausnahmefall, der die Erteilung eines Besuchsvisums gemäß Art. 25 VK trotz der festgestellten begründeten Zweifel an der Rückkehrabsicht der Kläger zulässt, ist hier weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere ist die Ablehnung auch vor dem Hintergrund nicht unverhältnismäßig, dass diese nicht zwingend auf einen Besuch ihrer Kinder und deren Familien in Deutschland angewiesen sind, da der Kontakt zu ihnen, wie oben dargelegt (Besuche durch diese in Istanbul, Telefon, Internet/Skype, Briefe etc.), auch auf anderem Wege aufrechterhalten werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten des Familiennachzugsbegehrens der Kläger, die das Verwaltungsgericht im diesbezüglichen Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2012 unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Kostenentscheidung nach vollständigem Verfahrensabschluss bisher nicht getroffen hat, dem Senat verwehrt ist. Denn dann müsste das OVG über die Kosten eines eigenständigen Streitgegenstandes entscheiden, der niemals bei ihm anhängig gewesen ist. Dazu ist er jedoch nicht befugt. Insbesondere kann der Senat auch nicht die hinsichtlich dieses Streitgegenstandes bisher unterbliebene Kostenentscheidung - und die darüber hinaus erstinstanzlich auch unterlassene Streitwertfestsetzung - an sich ziehen. Das wäre allenfalls dann zulässig, wenn das Verwaltungsgericht wegen einer irrtümlichen rechtlichen Beurteilung die gebotene Teileinstellung des Verfahrens trotz teilweiser Klagerücknahme und eines deshalb unterbliebenen Ausspruchs der Rücknahmefolgen unterlassen hätte (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 31. Oktober 1974 - VII OE 45/74 -, VRspr. 27, 240, Kopp, VwGO, Kommentar, 20. Auflage, § 110 Rz. 7). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich des Familiennachzugsbegehrens jedoch durchaus eingestellt und die sich insoweit aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebende Kostenentscheidung bewusst unterlassen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.