Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 04.07.2019 | |
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Aktenzeichen | 8 K 1716/14 | ECLI | ECLI:DE:VGPOTSD:2019:0704.8K1716.14.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 169 AO, § 170 AO, Art 3 Abs 1 GG, § 19 Abs 1 S 1 KAG BB, § 19 Abs 1 S 3 KAG BB, § 8 Abs 2 KAG BB, § 8 Abs 4 KAG BB, § 8 Abs 7 S 2 KAG BB, Art 12 Abs 1 LV BB |
Auf die Beitragsforderung eines – unter Geltung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. gegründeten – Zweckverbands sind hypothetisch festsetzungsverjährte Beitragsforderungen der heutigen Mitglieder des Zweckverbands, die ehemals Träger der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage waren, auch dann nicht anzurechnen, wenn der neu gegründete Zweckverband tatsächlich erfolgte Beitragszahlungen an seine heutigen Mitglieder auf seine Beitragsforderung anrechnet (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -; Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -).
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Sie war bis zum Februar 2015 Eigentümerin des Grundstücks in 1... (Flurstück…, Flur…, Gemarkung… ). Das Grundstück war bereits am 3. Oktober 1990 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen.
Der Wasser- und Abwasserzweckverband „“ (nachfolgend Zweckverband), dem der Beklagte vorsteht, wurde durch die Stadt Beelitz und die Gemeinde zum 1. Januar 2006 gegründet.
Die Vorgängerkommunen der heutigen Stadt, d. h. die amtsangehörigen Kommunen des seinerzeitigen Amts, sowie die Gemeinde beabsichtigten bereits Anfang der 1990er Jahre, gemeinsam eine kommunale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage für das Gebiet des heutigen Zweckverbands zu errichten und zu betreiben. Sie gründeten zu diesem Zweck in den Jahren 1992 und 1993 eine gemeinsame Betriebsführungs- und Betreibergesellschaft, die Trinkwasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft mbH „“. Im Zuge dessen wurden anstelle zweier alter Kläranlagen eine neue errichtet und umfangreiche Verbesserungen und Erneuerungen am Leitungssystem vorgenommen. In der Gemeinde hatte anfangs ein Beitragssatz von zunächst 15 DM je m² Veranlagungsfläche gegolten, den auch andere Vorgängerkommunen, darunter die Gemeinde, eingeführt hatten. Dieser Beitragssatz wurde durch Satzung der Gemeinde vom 27. Juni 1995 auf 24 DM je m² angehoben.
Mit Bescheid vom 2. April 2014 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anschlussbeitrag für das 49.640 m2 große Grundstück in Höhe von 68.940,72 € fest. Die Festsetzung beruhte auf der Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser-und Abwasserzweckverbandes „“ vom 13. November 2012 (nachfolgend SWBS 2012). Dabei legte der Beklagte eine Grundstücksfläche von 31.917 m2 zugrunde.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2014, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. Juni 2014 zugestellt, zurück.
Die Klägerin hat am 10. Juli 2014 Klage erhoben.
Während des Verfahrens hat der Zweckverband am 31. März 2015 eine neue Schmutzwasserbeitragssatzung mit Rückwirkung auf den 1. März 2011 erlassen (nachfolgend SWBS 2015). In dieser ist ein Steigerungsfaktor („Nutzungsfaktor“) für jedes auf das erste folgende Vollgeschoss von nur noch „0,5“ vorgesehen. Der Beklagte hat durch einen Teilrücknahmebescheid vom 11. August 2015 den angefochtenen Beitrag auf die Höhe von 64.631,93 € ermäßigt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Zweckverband hat am 19. Oktober 2017 eine weitere Schmutzwasserbeitragssatzung (nachfolgend SWBS 2017) erlassen, die ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt wurde.
Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage an, bereits die Gründung des Zweckverbands sei unwirksam. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass eine Genehmigung des Landrats zur Gründung des Zweckverbands ordnungsgemäß erteilt worden sei, dass die Satzung des Zweckverbands den erforderlichen Inhalt besitze und dass die Verbandssatzung ordnungsgemäß im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmarkt bekannt gemacht worden sei. Zudem bedürfe die Zusammenfassung der bereits vorher bestehenden Anlagen für die unterschiedlichen Gemeinden und/oder Ortsteile zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit einer Überprüfung. Es obliege dem Beklagten, darzulegen, warum die bestehende zentrale Abwasserbeseitigung der Stadt und der Gemeinde im Zweckverband zusammengefasst worden seien.
Auch sei die Schmutzwasserbeitragssatzung deswegen nichtig, weil der Zweckverband nicht dazu ermächtigt sei, eine Beitragssatzung zu erlassen, die rückwirkend zum 1. März 2011 Geltung entfalte. Es liege eine gestufte Ermächtigung des Beklagten vor. Der Zweckverband müsse zunächst wirksam satzungsgemäß errichtet worden sein und werde anschließend durch diese Satzung berechtigt, selbst Satzungen zu erlassen. Die Verbandssatzung des Zweckverbands datiere jedoch auf den 4. Mai 2011. Erst aus dieser Satzung folge die Befugnis, Beitragssatzungen zu erlassen. Daher könne der Zweckverband nicht zeitlich über seine eigene Ermächtigungsbefugnis hinaus geltende Beitragssatzungen erlassen.
Ferner sei die Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten nichtig. Bereits § 1 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung sei derart unklar, dass die Satzung nichtig sei.
Zudem sei der Beitragsmaßstab unvollständig. Die Ausnutzbarkeit eines Grundstücks hänge von der Bebaubarkeit mit Vollgeschossen ab. Die in § 3 Abs. 5 bis Abs. 7 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung enthaltenen Regelungen seien unvollständig. So stelle § 3 Abs. 7 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung auf die Umgebungsbebauung ab, obwohl es regelmäßig keine bauplanungsrechtliche Prägung der bzw. aller Flächen eines neuen Baugebiets durch die Umgebungsbebauung geben könne. Die Regelung in § 3 Abs. 7 lit. b) der Schmutzwasserbeseitigungssatzung fülle diese Regelungslücke nicht und sei ferner auch zu unbestimmt, da nicht ersichtlich sei, welche „sonstigen Vorschriften“ einschlägig sein sollten.
Auch folge die Nichtigkeit der Satzung daraus, dass der Beitragssatz überhöht sei. Die Nachkalkulation des Beklagten aus dem Februar 2015 leide an methodischen Fehlern und sei nicht hinreichend plausibel. Der Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 entstanden seien, sei berücksichtigt worden. Darüber hinaus sei es nicht hinreichend ersichtlich, dass der Beklagte nicht Kosten für die Instandsetzung und die laufende Unterhaltung der bereits vorhandenen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen der Stadt und der Gemeinde in Ansatz gebracht habe. Der Beklagte habe sich hierzu nicht hinreichend substantiiert geäußert. Sollte es sich hierbei um Sanierungskosten handeln, habe der Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhersehbar gewesen seien. Auch seien in der Beitragskalkulation - einer nachträglich erstellten Globalkalkulation - zu Unrecht Ist-Werte zugrunde gelegt worden. Die in Ansatz gebrachten Anschaffungs- und Herstellungskosten beruhten auf einem erst am 21. Juni 2011 beschlossenen Abwasserbeseitigungskonzept. Dieses sei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung am 1. März 2011 noch nicht bekannt gewesen. Die damit verbundenen Kosten dürften im Rahmen der nachträglich erstellen Kalkulation nicht berücksichtigt werden. Ferner sei die Gemeinde Rechtsvorgängerin des Zweckverbands und habe als solche Beiträge eingenommen, die bei der Beitragskalkulation seitens des Zweckverbands nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Eine Gemeinde dürfe keinen Aufwand im Wege der Beitragserhebung umlegen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung bereits durch entsprechende Anteile in Schmutzwassergebühren oder Schmutzwasserentgelten gedeckt worden sei. In der Kalkulation seien zwar Abschreibungen in Höhe von 16.052.000,00 € in Ansatz gebracht worden. Auch weise die Kalkulation Beiträge in Höhe von 10.275.000,00 € und Erlöse aus Fördermitteln in Höhe von 7.141.000,00 € aus. Diese seien indes nicht in Ansatz gebracht, sondern lediglich mit 2.500.000,00 € und 2.300.000,00 € addiert worden. Die erhaltenen Gebühren ziehe der Beklagte nicht ab und habe diese auch nicht offengelegt. Zudem habe der Beklagte nicht angegeben, wer die Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgewandt habe. Dies sei entscheidend für die Frage, ob diese Kosten im Rahmen des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG in Ansatz gebracht werden könnten.
Darüber hinaus sei auch der Bescheid rechtswidrig. Der Beklagte habe als Grundstücksgröße eine Fläche von 31.917 m2 und nicht die tatsächliche Grundstücksfläche von 52.886 m2 zugrunde gelegt. Das Grundstück der Klägerin liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Festsetzung müsse sich daher nach § 3 Abs. 2 c) der Schmutzwasserbeseitigungssatzung und nicht, wie der Beklagte meint, nach § 3 Abs. 2 a) der Schmutzwasserbeseitigungssatzung richten.
Auch sei der Beitrag festsetzungsverjährt. Der Beklagte habe ihn bereits im Jahr 2006 festsetzen können. Zudem sei die Beitragserhebung verfassungswidrig, da sie, die Klägerin, darauf habe vertrauen dürfen, dass nach dem 31. Dezember 2011 keine Bescheide mehr erlassen würden. Dies entspreche der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013 (OVG 9 B 34.12). Ferner habe auch der bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2013 (6 B 12.704) entschieden, dass eine absolute Höchstgrenze für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen von 30 Jahren nach Entstehen der Vorteilslage existiere. Die mit Blick auf das Kommunalabgabensetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (9 C 15.14) spreche ferner dafür, dass 18 Jahre eine ausreichende und gerade noch zumutbare Frist zur Erhebung eines Beitrags seien. Die Regelungen des KAG würden aber faktisch eine Höchstfrist von mehr als 25 Jahren nach der Wende etablieren, in der eine Inanspruchnahme der sogenannten „Altanschließer“ noch möglich sei. Dabei sei die in § 19 Satz 2 KAG vorgesehene Hemmung dieser Frist bis zum 3. Oktober 2000 nicht überzeugend: Die Gemeinde habe bereits am 20. April 1994 eine Abwassersatzung beschlossen, in welcher Altanschließer nicht herangezogen worden seien. Daher habe sie, die Klägerin, darauf vertrauen dürfen, nicht mehr herangezogen zu werden.
Zudem könne sie als „Altanschließerin“ nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -) nicht mehr zur Zahlung eines Beitrags herangezogen werden, da diese Erhebung verfassungswidrig sei. Der bestehende Vertrauensschutz könne weder durch Rechtsänderungen noch durch Schaffung von neuen öffentlich-rechtlichen Anstalten beseitigt werden, wenn es hierbei zu einer Rückwirkung auf einen abgeschlossenen Rechtszustand und Sachverhalt komme. Der Anschluss des Grundstücks habe sich in tatsächlicher Hinsicht nicht geändert. Die Gründung des Zweckverbands als hoheitliche Maßnahme könne den Vertrauensschutz nicht beseitigen. Ferner verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sich ein Altanschließer dann auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne, wenn der öffentliche Aufgabenträger gleichbleibe, nicht aber dann, wenn sich dieser Träger ändere. Ein hinreichender sachlicher Grund liege nicht vor.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid des Beklagten vom 2. April 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2014, beide in Gestalt des Teilrücknahme-bescheides vom 11. August 2015, aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt aus, die Gründung des Zweckverbands sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Verbandssatzung sei ordnungsgemäß auf Anordnung des Landrats des Landkreises als Kommunalaufsichtsbehörde bekannt gemacht worden. Ferner sei die ursprüngliche am 1. Januar 2006 in Kraft getretene Gründungsatzung seitens des Landrats genehmigt worden.
Aus der Kalkulation sei ersichtlich, dass ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgt sei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung schon durch entsprechende Abschreibungserlöse gedeckt gewesen seien. Es komme nicht darauf an, die erhaltenen Gebühren bei der Berechnung des höchstzulässigen Beitragssatzes abzuziehen. Es entspreche den gerichtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kalkulation, wenn diejenigen Abschreibungsbeträge berücksichtigt werden würden, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung planmäßig erwirtschaftet worden seien.
Die Grundstücksfläche habe er nach den zur Verfügung stehenden Daten ermittelt. Dabei sei zutreffend nicht die gesamte Grundstücksfläche in Ansatz gebracht worden. Entscheidend sei, wie das Grundstück am 1. März 2011 bebaut gewesen sei.
Die Klägerin könne sich nicht auf eine Festsetzungsverjährung berufen. Die vierjährige Festsetzungsfrist habe nicht vor Ende des Jahres 2011 anlaufen können, da die erste rechtswirksame Satzung erst zum 1. März 2011 in Kraft getreten sei.
Die Beitragserhebung sei auch nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 betroffen. Mit der Neugründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 sei eine neue öffentlich-rechtliche Einrichtung entstanden. Daher seien auch die Beitragspflicht und der Beitragsanspruch für alle angeschlossen oder anschließbaren Grundstücke zu diesem Zeitpunkt neu entstanden, unabhängig davon, ob zuvor Anschlussbeiträge erhoben worden seien oder nicht. Die Abwassereinrichtung des Zweckverbands sei weder räumlich noch rechtlich identisch mit der früheren Einrichtung der Mitgliedsgemeinden. Die technischen Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde seien mit den technischen Anlagen im Gebiet der Stadt Beelitz zusammengeführt worden. Diese Einrichtung unterscheide sich daher von ihrem Umfang von den früheren öffentlichen Einrichtungen. Der Zweckverband sei nicht Gesamtrechtsnachfolger dieser Gemeinden. Zudem schütze die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Grundstückseigentümer nicht unter allen erdenklichen Gesichtspunkten vor einer späteren Beitragserhebung. Der Schutz des Einzelnen vor einer Inanspruchnahme aufgrund eines lange zurückliegenden, in tatsächlicher Hinsicht bereits abgeschlossenen Vorgangs sei in § 19 KAG geregelt. Auch gebiete vorliegend nicht das Verbot einer Doppelbelastung eine Anrechnung von Beiträgen. Die Klägerin habe keine Beiträge an die Gemeinde entrichtet. Eine Anrechnung eines hypothetisch festsetzungsverjährten Beitrags sei nicht geboten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
B. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2014 – beide in Gestalt des Teilrücknahmebescheids vom 11. August 2015 – sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I. Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Schmutzwasseranschlussbeitrags ist § 8 KAG i.V.m. den Bestimmungen der zwischenzeitlich neu erlassenen Satzung zur Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „“ vom 19. Oktober 2017 (Schmutzwasserbeitragssatzung – SWBS 2017). Diese Satzung wurde gemäß § 16 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbands vom 4. Mai 2011 (Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 26. Mai 2011, Nr. 05/2011, S. 2, i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 13. Juni 2012, Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 25. Juli 2012, Nr. 07/2012, S. 5) sowohl im Amtsblatt für die Stadt (vom 22. November 2017, Nr. 10/2017, S. 5) als auch im Amtsblatt für die Gemeinde (vom 22. November 2017, Nr. 11/2017, S. 5) bekannt gemacht. Nach dem Willen des Satzungsgebers (vgl. Bericht der 32. Verbandsversammlung vom 19. Oktober 2017, S. 3) tritt diese Satzung an die Stelle der vermeintlich nicht formgerecht ausgefertigten Schmutzwasserbeseitigungssatzung 2015 (Amtsblatt für die Gemeinde vom 22. April 2015, Nr. 04/2015, S. 2 und Amtsblatt für die Stadt vom 29. April 2015, Nr. 05/2015, S. 9), mit der sie im übrigen wortgleich ist. Gemäß § 13 SWBS 2017 wurde die Satzung rückwirkend zum 1. März 2011 in Kraft gesetzt und erfasst damit als Rechtsgrundlage in zeitlicher Hinsicht die von der Klägerin angefochtenen Bescheide.
II. Die Satzung ist wirksam.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die wirksame Gründung des Zweckverbands nicht zu bezweifeln. Der Zweckverband wurde durch die Stadt und die Gemeinde zum 1. Januar 2006 gegründet. Die (erste) Verbandssatzung vom November 2005 wurde nebst kommunalaufsichtsrechtlicher Genehmigung durch den Landrat des Landkreises Potsdam-Mittelmark vom 5. Dezember 2005 im Amtsblatt für den Landkreis Potsdam-Mittelmark vom 28. Dezember 2005 (Nr. 12/2005, S. 21 ff.) bekanntgemacht. Ferner weist die Satzung den nach § 9 Abs. 2 GKGBbg a.F. (in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999, GVBl. I/99, Nr. 11, S.194) erforderlichen Inhalt auf. Sie enthält Regelungen über die Verbandsmitglieder, den Namen sowie den Sitz des Zweckverbands (§ 1), über die Aufgaben des Zweckverbands (§ 2), über die Zahl ihrer Stimmen in der Verbandsversammlung (§ 5), den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder nach § 19 Abs. 1 GKGBbg a.F zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben (§ 14), sowie die Form der öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbands (§ 16).
Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen der Klägerin, es bedürfe einer darüberhinausgehenden Überprüfung, aus welchen Gründen die vorher bestehenden Anlagen der Mitglieder des Zweckverbands zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst worden seien, fehl. Eine derartige Überprüfung ist für die konstitutive Gründung des Zweckverbands nicht erforderlich. Vielmehr wird bereits bezweifelt, ob sogar Mängel in der Verbandssatzung oder Fehler im Gründungsvorgang - welche hier nicht vorliegen - die rechtliche Existenz des Zweckverbands beseitigen können (vgl. für das thüringische Landesrecht OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, juris Ls. 1; Urteil vom 8. Oktober 2007 - 4 KO 649/05 -, juris Rn. 47 ff.).
2. Auch folgt eine Unwirksamkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung nicht bereits daraus, dass die neue Verbandssatzung vom 4. Mai 2011 zeitlich erst nach der Beitragssatzung, die rückwirkend am 1. März 2011 in Kraft trat, bekannt gemacht wurde und somit ihrerseits in Kraft trat. Es ist schlichtweg nicht erkennbar, dass dies unter rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden ist, zumal im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schmutzwasserbeitragssatzung 2017 der Zweckverband bereits wirksam gegründet worden war und auch vor der Verbandssatzung vom 4. Mai 2011 eine andere Verbandssatzung, nämlich die Verbandssatzung vom 22. März 2006, existierte, welche ebenfalls die Befugnis des Zweckverbandes, Satzungen zu erlassen, beinhaltete.
3. Bedenken gegen die in § 13 SWBS 2017 normierte Rückwirkung der Satzung bestehen nicht. Sie verstößt nach der Rechtsprechung der Kammer nicht gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Vertrauensschutz (Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 20 ff., Rn. 19 ff., Rn. 19 ff.).
4. Ebenfalls verfängt die Rüge der Klägerin, § 1 SWBS 2017 sei zu unbestimmt, nicht. Die Regelung ist – obschon komplex – hinreichend bestimmt und greift inhaltlich die Regelung des § 8 Abs. 4 a KAG auf.
5. Ferner ist der in § 3 SWBS 2017 normierte Beitragsmaßstab nicht zu beanstanden. Er genügt – anders als die Klägerin meint – dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Dies betrifft insbesondere die seitens der Klägerin beanstandete Regelung in § 3 Abs. 7 SWBS 2017, welche inhaltlich identisch mit der Regelung in § 3 Abs. 7 SWBS 2012 ist.
Nach § 3 Abs. 7 lit. a) SWBS 2017 ist für Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch die Höhe baulicher Anlagen oder die Baumassenzahl noch die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl festsetzt, bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse im Sinne des § 3 Abs. 4 SWBS 2017, mindestens jedoch die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4 oder – soweit eine solche Umgebungsbebauung nicht vorhanden ist – der nach den sonstigen baurechtlichen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse in Ansatz zu bringen. Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken ist die Zahl der nach Maßgabe des § 34 BauGB zulässigen Vollgeschosse im Sinne des Abs. 4 oder – soweit eine solche Umgebungsbebauung nicht vorhanden ist – der nach den sonstigen baurechtlichen Vorschriften zulässigen Vollgeschosse maßgebend.
Die Vorschrift genügt dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit. Dieser erfordert nicht, dass für alle irgendwie denkbaren Fälle eine Maßstabsregelung in der Satzung vorhanden sein muss, sondern nur für die realistischerweise zu erwartenden Fälle. Realistischerweise ist es nicht zu erwarten, dass eine Gemeinde für einen Bebauungsplan des genannten spärlichen Inhalts den Aufwand eines Bebauungsplanungsverfahrens betreibt, wenn mangels Umgebungsbebauung nicht festgestellt werden kann, wie viele Vollgeschosse, wie hoch oder mit welcher Baumassenzahl gebaut werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 2.18 -, juris Rn. 16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris Rn. 5; Urteil vom 15. Juni 2016 - OVG 9 B 31.14 -, juris Rn. 25).
Gleiches gilt für den Fall des unbeplanten Innenbereichs. Auch insoweit betrifft dies eine Fallkonstellation, namentlich den unbeplanten Innenbereich ohne jedwede prägende Umgebungsbebauung, welche realistischerweise nicht zu erwarten ist. Grundsätzlich bedingt bereits die Zuordnung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB eine organische gewachsene Siedlungsstruktur sowie eine aufeinanderfolgende Bebauung in näherer, den Gebietscharakter prägenden Umgebung, die nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
6. Darüber hinaus sind die in der Schmutzwasserbeitragssatzung 2017 getroffenen Bestimmungen über die Höhe des Beitragssatzes für Altanschließer von 1,35 € je m2 (§ 4 Abs. 1 SWBS 2017) und für Neuanschließer von 2,38 € je m2 (§ 4 Abs. 2 SWBS 2017) rechtlich nicht zu beanstanden. Die diesen Beitragssätzen zugrunde liegende Kalkulation der Schmutzwasseranschlussbeiträge (März 2011/Überprüfung 2015) vom Februar 2015 (nachfolgend Kalkulation 2015) begegnet keinen durchgreifenden methodischen Fehlern, die im Ergebnis zu einem rechtswidrig überhöhten Beitragssatz führen.
a) Beiträge sind Aufwendungsersatz (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, kann der Beitragssatz u. a. im Wege der Globalkalkulation nach den tatsächlichen Aufwendungen kalkuliert werden (§ 8 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 KAG). Dabei sind die gesamten beitragsfähigen Aufwendungen und die gesamten Veranlagungsflächen in Maßstabseinheiten zu prognostizieren. Zur Ermittlung des zulässigen Beitragssatzes ist die Summe der prognostizierten Aufwendungen durch die Summe der Maßstabseinheiten zu teilen. Die Prognosen müssen vertretbar sein. Eine entsprechende Kalkulation muss spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegt werden. Aus ihr muss sich ergeben, dass der Beitragssatz schon beim Inkrafttreten der Satzung rechtmäßig gewesen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33).
Dabei prüft das Gericht die Kalkulation nur auf substantiierte Rügen und sich aufdrängende Plausibilitätsmängel (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris Rn. 8). Eine Prüfung ins Blaue hinein zählt demgegenüber nicht zum Rechtsschutzauftrag des Gerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 30).
b) Soweit die Klägerin rügt, in der Kalkulation 2015 sei der Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 entstanden seien, berücksichtigt worden, verfängt dies nicht.
Ausweislich der Kalkulation 2015 bleibt nämlich bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands der Aufwand für Investitionen in leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sind, außer Betracht. Der Beklagte beziffert diese Aufwendungen im Gebiet der Stadt Beelitz mit 1.511.000,00 € und im Gebiet von mit 362.000,00 €.
c) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind in hinreichendem Maß Abzüge derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten vorgenommen worden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen erwirtschaftet waren.
aa) Eine Gemeinde oder ein Zweckverband darf keinen Aufwand im Wege der Beitragserhebung umlegen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung bereits durch entsprechende Anteile in Schmutzwassergebühren oder Schmutzwasserentgelten gedeckt worden ist. Die Gemeinde muss ihr Beitragserhebungsermessen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KAG) so ausüben, dass die erwarteten Beiträge zusammen mit den bis zum Satzungsinkrafttreten bereits eingenommenen Gebühren- und Entgeltanteilen zur Deckung der Anschaffungs- und Herstellungskosten die zu erwartenden Anschaffungs- und Herstellungskosten insgesamt nicht überschreiten. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Beitragssatzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 44 ff.; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - OVG 9 RS 4.12 -, juris Rn. 18; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 51 ff.). Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst demnach maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 KAG sowie § 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB in der ab dem 29. Mai 2009 geltenden Fassung) planmäßig erwirtschaftet worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 53).
Die Beitragserhebung des Zweckverbands dient dem Ersatz eines Teils des Aufwands für die Herstellung einer zentralen leitungsgebundenen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (Kalkulation 2015, S. 3, 7). Die Refinanzierung des nicht über die Beitragserhebung realisierten Aufwandsersatzes soll hingegen über die Erhebung der Benutzungsgebühren erfolgen (Kalkulation 2015, S. 17).
bb) Es werden in einem ersten Schritt die auf die Anlage entfallenden kalkulatorischen/ handelsrechtlichen Abschreibungen ermittelt (Kalkulation 2015, S. 17 f., Anlage C.3 i.V.m. Anlagen B.1 bis B.11). Hierbei bleiben die noch ausstehenden Investitionen außer Betracht, da insoweit Abschreibungen noch nicht stattgefunden haben können. Anschließend wird eine lineare Abschreibungsmethode zugrunde gelegt, wobei die jeweiligen Anschaffungsjahre der Anlagen aus den Anlagen B.1 bis B.11 ersichtlich sind. Die ermittelten maximal zu erwirtschaftenden Abschreibungen werden anschließend entsprechend der genutzten Anlagen kalkulatorisch auf die Gruppe der Alt- und Neuanschließer aufgeteilt (Kalkulation 2015, Anlage A Positionen B.1, B.2 und B.3, jeweils erster Abzugsposten).
Von diesen Abschreibungen werden in einem zweiten Schritt Erträge aus der Auflösung von Beiträgen und Zuschüssen von Nutzungsberechtigten sowie Fördermittel abgezogen (Kalkulation 2015, Anlage A Positionen B.1, B.2 und B.3, jeweils zweiter und dritter Abzugsposten). Die Erträge aus der Auflösung von Beiträgen und anderen Zuschüssen werden für die Jahre 1994 bis 2011 errechnet (Kalkulation 2015, Anlage C.4) und diese über die Nutzungsdauer der Anlage von 40 Jahren verteilt (Kalkulation 2015, Anlage C.5). Dies führt im Ergebnis dazu, dass bis März 2011 eine Summe von 2.511.267,81 € planmäßig erwirtschaftet worden ist. Die maximal möglichen handelsrechtlichen Abschreibungen wurden demnach bis zum März 2011 in dieser Höhe durch Beiträge und sonstige Zuschüsse von Nutzungsberechtigen erwirtschaftet. Der Zweckverband hat diese Summe dann den verschiedenen Anlagenteilen in Bezug auf die Differenzierung zwischen Altanschließern und Neuanschließern zugeordnet (Kalkulation 2015, Anlage C.6), so dass Summen von 1.233.090,00 €, 141.417,00 € und 1.136.761,00 € in Ansatz zu bringen sind (Kalkulation 2015, Anlage A Position B.1, B.2 und B.3, jeweils zweiter Abzugsposten). Der Zweckverband hat ebenfalls die für die relevanten Anlagen vereinnahmten Fördermittel berechnet und mit 6.645.587,43 € beziffert (Kalkulation 2015, Anlagen C.1 und C.2), diese den einzelnen Wirtschaftsgütern zugeordnet und linear in Ansatz gebracht (Kalkulation 2015, S. 18, Anlage C.7), so dass im Ergebnis Fördermittel in Höhe von 1.263.971,00 €, 47.388,00 € und 1.055.312,00 € berücksichtigt werden (Kalkulation 2015, Anlage A Positionen B.1, B.2 und B.3, jeweils dritter Abzugsposten, sowie Anlage C.7).
Nach Abzug dieser Positionen ergibt sich derjenige Teil der maximal handelsrechtlich in Ansatz zu bringen Abschreibungen, die im Ergebnis aufgrund des Finanzierungsmodells des Zweckverbands über Gebühren erwirtschaftet worden sind (Kalkulation 2015, S. 19). Diese Summe wird von dem beitragsfähigen Aufwand abgezogen.
cc) Diese Berechnungsweise ist hinreichend plausibel. Die Berechnungsmethode des Zweckverbands dient im Wesentlichen dazu, die übrigen, über die Gebühren finanzierten Abschreibungen zu ermitteln, die wiederum aufwands- und somit beitragsmindernd zu berücksichtigen sind. Die Einwände der Klägerin gegen die in Ansatz gebrachten Positionen verfangen im Ergebnis nicht.
Die Klägerin verkennt, dass die in der Kalkulation vereinnahmten Beiträge und Fördermittel nicht – wie sei meint – im Rahmen dieser Berechnung (Kalkulation 2015, Anlage A Position B) zu berücksichtigen sind. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass der Zweckverband bei der Kalkulation der in Ansatz zu bringenden bereits erwirtschafteten Anschaffungs- und Herstellungskosten die schon früher eingenommenen Beiträge außer Betracht lässt. Wenn ein Verband sich entschließt, bereits zuvor vereinnahmte Beiträge auf die Beitragsforderungen anzurechnen, so sind die früher schon eingenommene Beiträge bei der hier in Rede stehenden Kalkulation nicht als Abzugsposten zum Herstellungsaufwand anzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 50). So liegt es auch hier. Es entspricht der Praxis des Zweckverbands bereits gezahlte Beiträge auf die noch ausstehende Beitragsforderung anzurechnen. Zum anderen werden die vereinnahmten Fördermittel bereits zuvor in der Ermittlung der beitragsrelevanten Anschaffungs- und Herstellungskosten aufwandmindernd als „Abzugskapital Fördermittel“ in Ansatz gebracht (Kalkulation 2015, Anlage A Positionen A 1.1.1.d), 1.1.2.b), 1.1.3.d), 1.2.1.e), 1.2.2.b), 2.1.f), 2.2.b)).
d) Ebenfalls greifen die Einwände der Klägerin, der Zweckverband habe zu Unrecht Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung einer Anlage entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG angesetzt und sei bei der Erstellung der nachträglichen Globalkalkulation 2015 unzulässigerweise von Ist-Werten ausgegangen, im Ergebnis nicht durch. Selbst wenn man die betroffenen Positionen von dem in Ansatz zu bringenden beitragsrelevanten Aufwand des Zweckverbands abzieht, ergibt sich im Ergebnis nicht, dass der Beitragssatz für Alt- und Neuanschließer überhöht ist. Im Einzelnen:
aa) Die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung einer Anlage zählen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG nicht zum beitragsfähigen Aufwand. Darunter fallen Kosten für die Erhaltung bzw. Wiederherstellung eines im Wesentlichen gleichen Zustandes, wobei Unterhaltung und Instandsetzung voraussetzen, dass der betreffende Teil der Anlage zuvor bereits einmal den aktuellen Herstellungsplanungen des Zweckverbands gemäß hergestellt war. Ansatzfähig sind hingegen Sanierungskosten für bereits zuvor errichtete Teilanlagen, wenn die Einrichtung insgesamt wie auch die sanierungsbedürftigen alten Teile noch nicht den für die Kalkulation maßgeblichen neuzeitlichen Planungen gemäß endgültig erstmalig hergestellt worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 - OVG 9 B 64.11 -, juris Rn. 60; Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rn. 33).
Hinsichtlich der Kalkulation 2015 betrifft der Einwand der Klägerin die Sanierungs- bzw. Ersatzneubauten von Sammlern und Ableitern im alten Kanalnetz der Städte und des Ortsteils sowie weitere noch ausstehende Sanierungen/Ersatzneubauten in diesen Gebieten. Die Maßnahmen betreffen insbesondere die Sanierung des Schmutzwasserkanals im Kreuzungsbereich der B2/B246 in Beelitz und die Sanierung der Schmutzwasserhauptpumpwerke in und (Kalkulation 2015, S. 6 f., 8, 11 ff.). Insoweit wurde bei der Kalkulation des Beitragssatzes für Alt- sowie Neuanschließer Aufwand in Höhe von jeweils insgesamt 4.131.368,00 € als beitragsfähiger Aufwand in Ansatz gebracht (Kalkulation 2015, Anlage A Position A.1.1.2 i.V.m. den Anlagen B.6 bis B.8). Zugleich wurden von diesem Aufwand handelsrechtliche Abschreibungen vermindert um die Auflösungserträge aus Beiträgen und Fördermitteln in Abzug gebracht (Kalkulation 2015, Anlage A Position B.2 i.V.m. den Anlagen C.3, C.6, C.7), so dass sich ein verbleibender beitragsrelevanter Aufwand für Alt- sowie Neuanschließer in Höhe von 3.621.288,00 € ergibt.
bb) Für eine nachträglich erstellte Globalkalkulation sind nicht etwaige nachträgliche Ist-Werte oder sonstige nachträgliche Erkenntnisse maßgeblich, sondern nur diejenigen Erkenntnisse und Prognosen, die bei Satzungsinkrafttreten vorhanden waren bzw. richtigerweise erstellt werden konnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2009 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35 f.; Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 und OVG 9 B 35.12 -, juris Rn. 30, 34 bzw. 29 und 33). Die Kalkulation der Schmutzwasseranschlussbeiträge weist als Erstellungsdatum „Februar 2015“ auf. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Kalkulation soll der 1. März 2011 als Zeitpunkt der ersten wirksamen Beitragssatzung zugrunde gelegt werden (Kalkulation 2015, S. 4). Das der Kalkulation 2015 zugrunde liegende Abwasserbeseitigungskonzept des Zweckverbands wurde am 21. Juni 2011, d.h. erst nach dem für die Beitragskalkulation entscheidenden Stichtag (1. März 2011), gefasst. Dies wirkt sich aber nicht auf alle in Ansatz gebrachten Positionen aus.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Kläranlage fielen in den Jahren 1994 bis 2005 an und waren daher im entscheidenden Zeitpunkt bereits bekannt (Kalkulation 2015, Anlage A Position A.1.1.1 i.V.m. den Anlagen B.1 und B.2). Dies betrifft auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Neubau von Sammlern und Überleitungen, der in den Jahren 1993 bis 2008 stattgefunden hat (Kalkulation 2015, Anlage A Position A.1.1.2 i.V.m. Anlage B.3), den Aufwand für die Anschaffung der Betriebs- und Geschäftsausstattung in den Jahren 1992 bis 2010 (Kalkulation 2015, Anlage A Position A.1.1.3 i.V.m. den Anlagen B.4 und B.5) sowie die bis 2011 bereits vorgenommenen Sanierungsmaßnahmen (Kalkulation 2015, Anlage A Position A.1.2.1 i.V.m. den Anlagen B.6 und B.7) und den Aufwand für den Neubau von Sammlungen und Ableitungen in den Jahren 1993 bis 2010 (Kalkulation 2015, Anlagen A Position A.2.1 i.V.m. den Anlagen B.9 und B.10).
Betroffen ist hingegen der Aufwand für noch geplante Maßnahmen oder Investitionen, die im Jahr 2011 stattgefunden haben und auf den Vorgaben des Abwasserbeseitigungskonzepts 2011 beruhen. Dieses umfasst zum einen die noch als „ausstehend“ bezeichneten Sanierungsmaßnahmen und Ersatzneubauten einschließlich der insoweit in Ansatz gebrachten Fördermittelerwartung (Kalkulation 2015, Anlage A Position A.1.2.2 i.V.m. den Anlagen B.8, B.8.1, B.8.2), zum anderen den Aufwand für den Neubau von Sammlungen und Ableitungen (Kalkulation 2015, Anlagen A Position A.2.1 i.V.m. Anlage B.10), soweit der Aufwand im Jahr 2011 angefallen ist. Dies betrifft eine Summe von 6.579,11 € (1.687,26 € + 3.937,74 € + 954,11 €). Ferner umfasst ist auch der in Ansatz gebrachte Aufwand für weitere geplante Investitionsmaßnahmen (Kalkulation 2015, Anlage A Position A.2.2 i.V.m. Anlage B.11) in Höhe von 1.223.900,00 €.
cc) Selbst wenn man die insoweit in Frage stehenden Anschaffungs- und Herstellungskosten von dem in Ansatz zu bringenden beitragsrelevanten Aufwand abzieht, führt allein dieser Umstand nicht zu einer Nichtigkeit der Bestimmungen über den Beitragssatz. Die in § 4 SWBS 2017 festgesetzten Beitragssätze liegen unterhalb der in der Kalkulation 2015 berechneten maximal möglichen Beitragssätze. Dementsprechend besteht, was die Aufwandsseite angeht, ein kalkulatorischer Puffer. Nach Abzug der in Frage stehenden Positionen werden die in § 4 SWBS 2017 festgesetzten Beitragssätze nicht unterschritten, so dass ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot nicht vorliegt.
Hinsichtlich der Kalkulation des Beitragssatzes für die Altanschließer (bezeichnet als Anschlussbeitrag II) ergibt sich dies aus Folgendem: Von dem verbleibenden Beitragsaufwand gesamt (Kalkulation 2015, Anlage A Position 4) in Höhe von 14.308.903,00 € sind lediglich die in Frage stehenden „Sanierungskosten“ in Höhe von 3.621.1288,00 € (Kalkulation 2015, Anlage A Position A.1.2 und B.2, hierzu bereits unter aa)) in Abzug zu bringen. Die weiteren aufgrund des potentiellen Ansatzes von Ist-Werten in Frage stehenden Positionen (hierzu unter bb)) betreffen (soweit sie über die Positionen A.1.2 und B.2 hinausgehen) ausschließlich die Kalkulation des Beitrags für die Neuanschließer. Dies führt zu einem Beitragssatz in Höhe von 1,352 € je m2 (10.687.614,00 €/ 7.908.000 m2), welcher den in § 4 Abs. 1 SWBS 2017 festgesetzten Beitragssatz in Höhe von 1,35 € je m2 nicht unterschreitet.
In Bezug auf den Beitragssatz der Neuanschließer sind von dem verbleibenden Beitragsaufwand gesamt (Kalkulation 2015, Anlage A Position 4) in Höhe von 27.027.862,00 € die in Frage stehenden „Sanierungskosten“ in Höhe von 3.621.288,00 € (Kalkulation 2015, Anlage A Position A.1.2 und B.2, hierzu bereits unter aa)), der Aufwand für den Neubau von Sammlungen und Ableitungen, soweit der Aufwand im Jahr 2011 angefallen ist (Kalkulation 2015, Anlagen A Position A.2.1 i.V.m. Anlage B.10), in Höhe von 6.579,11 € sowie der Aufwand für weitere geplante Investitionsmaßnahmen (Kalkulation 2015, Anlage A Position A.2.2 i.V.m Anlage B.11) in Höhe von 1.223.900,00 € (zu allem unter bb)) in Abzug zu bringen. Außer Betracht kann es dabei bleiben, ob und in welcher Höhe für die Investitionsmaßnahmen in Höhe von 6.579,11 € im Jahr 2011 Fördermittel angefallen sind. Diese würden sich lediglich beitragsmindernd auswirken, so dass ein Außerachtlassen dieser Position im Ergebnis zu Gunsten der Klägerin beitragserhöhend wirken würde. Ferner sind von den noch ausstehenden Investitionen (Kalkulation 2015, Anlage A Position A.2.2 i.V.m Anlage B.11) in Höhe von 1.223.900,00 € keine Abzüge aufgrund von handelsrechtlichen Abschreibungen vorzunehmen, da es sich hierbei um noch nicht realisierte Maßnahmen handelt. Dies führt zu einem Beitragssatz in Höhe von 2,80 € je m2 (22.176.094,89 €/ 7.908.000 m2), welcher den in § 4 Abs. 2 SWBS 2017 festgesetzten Beitragssatz in Höhe von 2,38 € je m2 nicht unterschreitet.
e) Soweit die Klägerin ferner rügt, der Beklagte habe nicht offengelegt, wer die Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgewandt habe, vermag sie damit nicht durchzudringen.
Das Gericht prüft, wie bereits erwähnt, die Kalkulation nur auf substantiierte Rügen und sich aufdrängenden Plausibilitätsmängel. Insoweit obliegt es der Klägerin, substantiiert darzustellen, weswegen ein Herstellungsaufwand in Ansatz gebracht worden sein soll, der nach den Vorgaben des § 8 Abs. 4 KAG nicht in Ansatz hätte gebracht werden dürfen. Dies ist hingegen nicht erfolgt. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand hat der Beklagte vielmehr nicht zu Unrecht Anschaffungs- und Herstellungskosten aus der Zeit bis zum 1. Januar 2006 in Ansatz gebracht. Dieser Aufwand fiel für die damaligen Träger der Schmutzwasserentsorgungsanlage, die Stadt und die Gemeinde, an. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um den Aufwand eines Dritten nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG. Die Gemeinden waren als Voreigentümer des Zweckverbands nicht gleichsam von diesem „eingeschaltet“. Vielmehr handelt es sich bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten um eigenen, dem Zweckverband gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG erwachsenen beitragsfähigen Aufwand. Dies beruht darauf, dass der Zweckverband seitens der Stadt und der Gemeinde die Anlagen und Betriebe nicht kostenlos erhalten hat, sondern die Verbindlichkeiten und Kreditverträge nach § 2 Abs. 4 der Verbandssatzung vom November 2005 übernommen hat.
III. Der Bescheid des Beklagten erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Beitragsfestsetzung lagen dem Grunde nach im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vor. Insbesondere war für die veranlagte Grundstücksfläche die beitragsrechtliche Vorteilslage gegeben, indem sie bebaut bzw. baulich oder gewerblich nutzbar und darüber hinaus tatsächlich angeschlossen war (vgl. § 2 Abs. 1 SWBS 2017).
Es kann dahinstehen, ob ein Fehler bei der Berechnung der Höhe des Beitrags vorliegt. Insoweit weist die Klägerin darauf hin, dass nicht die vermeintlich tatsächliche Grundstücksfläche von 52.886 m2 zugrunde gelegt worden ist, sondern lediglich eine Fläche von 31.917 m2. Zum einen ist diese Annahme bereits zweifelhaft. Ausweislich des Grundbuchs der Gemeinde beträgt die Fläche des veranlagten Grundstücks (Flurstück 212) lediglich 49.640 m2. Zum anderen ist die Klägerin durch die Veranlagung mit einer geringeren Grundstücksfläche, die zu einem geringeren Beitrag als unter Zugrundelegung der tatsächlichen Fläche führt, nicht in ihren Rechten verletzt.
Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, eine Rechtsverletzung liege deswegen vor, weil der Beklagte, wenn er den insoweit rechtswidrigen Bescheid selbst aufheben würde, den Beitrag aufgrund der dann eingetretenen Festsetzungsverjährung bzw. des Verstreichens der zeitlichen Obergrenze nach § 19 Abs. 1 KAG nicht mehr erheben könnte, kann sie mit diesem Einwand nicht durchdringen. Die Auffassung der Klägerin trifft nicht zu. Durch die Erhebung des Widerspruchs und der anschließenden Klage wurden sowohl die Festsetzungsfrist als auch die Frist des § 19 KAG gehemmt, § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) i.V.m. § 171 Abs. 3a AO sowie § 19 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) i.V.m. § 171 Abs. 3a AO. Die Ablaufhemmung endet erst mit einer unanfechtbaren Entscheidung über den Rechtsbehelf oder mit der Aufhebung des Bescheids durch die Behörde (vgl. Klein, AO, 14. Aufl. 2018, § 171 Rn. 21c). Dementsprechend wäre selbst bei gerichtlicher oder behördlicher Aufhebung der angegriffenen Bescheide eine erneute Festsetzung noch möglich.
IV. Die Beitragsforderung ist weder festsetzungsverjährt noch steht eine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung eines Anschlussbeitrags dieser entgegen.
Die hier einschlägige vierjährige Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) war im Zeitpunkt der Festsetzung des Beitrags noch nicht abgelaufen. Vielmehr endete die Frist erst mit Ablauf des Jahres 2015, denn sie wurde erst mit Ablauf des Jahres 2011 in Lauf gesetzt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Entstehung der Beitragspflicht setzt ihrerseits gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. (in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 2003, GVBl. I/03, Nr. 16, S. 294, 295) u.a. den Erlass einer wirksamen Beitragssatzung voraus. Der Zweckverband verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung (so bereits Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 31 ff.; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, VG 8 K 3465/13 -, juris jeweils Rn. 34 ff., Rn. 30 ff., Rn. 32 ff.).
Der Beitragserhebung steht auch keine zeitliche Obergrenze und insbesondere nicht das absolute Festsetzungsverbot nach § 19 Abs. 1 KAG entgegen. Nach den insoweit allein maßgeblichen Regelungen ist mit der Zustellung des Bescheids vom 2. April 2014 am 8. April 2014 die Frist des § 19 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG gewahrt worden, die hier frühestens am 31. Dezember 2015 abgelaufen wäre.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sowie des § 19 KAG greifen nicht durch. Dem ursprünglichen Fehlen einer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris) erforderlichen Regelung, die sicherstellt, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können, ist der Landesgesetzgeber durch die nachträgliche Einfügung des § 19 KAG (durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013, GVBl. I/13, Nr. 40) begegnet und hat damit in beanstandungsfreier Weise dem genannten Erfordernis Rechnung getragen. Sowohl die Festlegung der in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG normierten zeitlichen Obergrenze für den Vorteilsausgleich als auch die Hemmung der Verjährung bis zum 3. Oktober 2000 (§ 19 Abs. 1 Satz 3 KAG), begegnen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris Rn. 14 f.; Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris Rn. 24 ff.; Beschluss vom 9. August 2017 - OVG 9 N 112.14 -, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 15. Dezember 2017 - OVG 9 S 20.17 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 12 f.) Vor diesem Hintergrund unterliegt auch die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG keinen rechtlichen und insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 - BA S. 5, n.v.).
V. Die Klägerin kann sich ebenfalls nicht auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Sinne der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ nach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) berufen, die einer Veranlagung durch die Gemeinde als vormaliger Trägerin der Einrichtung seinerzeit entgegengestanden hätten.
Ein Beitrag wird als Gegenleistung für die Anschlussmöglichkeit an eine bestimmte Anlage erhoben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 32). Der Anschlussbeitrag ist demnach nicht nur maßnahmen- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen. Deshalb hindern weder eine erfolgte Beitragserhebung noch eine eingetretene Beitragsverjährung die Entstehung einer neuen, sich auf eine andere Anlage beziehenden Herstellungsbeitragspflicht. Ist die Festsetzungsverjährung anlagebezogen, so gilt dies denknotwendig auch für die an die Regelungen über die Festsetzungsverjährung anknüpfende „hypothetische Festsetzungsverjährung“, auf die sich der vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vertrauensschutz stützt. Hat also wegen des Eintritts „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ Vertrauensschutz gegenüber der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG bestanden, so greift dieser nicht mehr, wenn es nunmehr um eine Beitragserhebung in Bezug auf eine rechtlich andere Anlage geht. Dazu muss allerdings die Lebensgeschichte der ersten Anlage, an die das Grundstück anschließbar gewesen ist, abgebrochen sein und stattdessen die Lebensgeschichte einer zweiten Anlage begonnen haben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris Rn. 7).
Dies ist hier der Fall: Die Schmutzwassereinrichtung, für die der Beklagte den hier streitgegenständlichen Beitrag erhebt, ist erst mit Gründung des Zweckverbands zum 1. Januar 2006 entstanden und deshalb nicht mit der von den zuvor zuständigen Kommunen, der Stadt und der Gemeinde, gemeinschaftlich betriebenen Anlage im rechtlichen Sinne identisch, auch wenn diese in ihrem wesentlichen Bestand übernommen worden ist (Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 36; Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14, -, juris jeweils Rn. 37, Rn. 42, Rn. 38). Dabei ist es in beitragsrechtlicher Hinsicht nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beurteilen, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Von einer rechtlich neuen Anlage im Gegensatz zu einer bloßen räumlichen Erweiterung einer Anlage ist auszugehen, wenn es auf der Rechtsträgerebene kein Beitrittsgebiet gibt, sondern es zur Gründung eines neuen Rechtsträgers – etwa durch Fusion zweier Zweckverbände „auf Augenhöhe“ – kommt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 18 ff.; Beschluss vom 24. Mai 2018 - OVG 9 N 142.16 -, juris Rn. 14 f.). So liegt es auch hier, nachdem die bisherigen Aufgabenträger gemeinsam erstmals einen Zweckverband für die Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben gegründet haben (so auch für den in Frage stehenden Zweckverband OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - OVG 9 N 7.19 - BA S. 4, n.v.).
VI. Die Erhebung des Beitrags verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV. Die Kammer geht in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 37; Urteile vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 39, Rn. 43 und Rn. 39) davon aus, dass weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegt noch fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist (so bereits VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 - 6 K 852/14 -, juris Rn. 39 ff.; in diese Richtung wohl auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 - OVG 9 S 24.17 -, juris Rn. 7 ff.; ablehnend für eine Anrechnung festsetzungs- oder zahlungsverjährter Beitragsforderungen des bisherigen Aufgabenträgers OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).
1. Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 LV gebieten es im vorliegenden Fall nicht, eine Anrechnung hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf den für die erstmalige Herstellung einer neuen rechtlichen Anlage zu erhebenden Herstellungsbeitrag vorzunehmen.
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Art. 12 Abs. 1 LV gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei zulässige Differenzierungen der Rechtfertigung durch Sachgründe bedürfen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Das Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Kammerbeschluss vom 18. September 2013 - 1 BvR 924/12 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2009 - 1 BvR 2192/05 -, juris Rn. 46, jew. m.w.N.). Bei einer erneuten Heranziehung des Grundstückseigentümers nach einem Wechsel in der Trägerschaft der Einrichtung hat zwecks Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Beitrag, mit dem der Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die (erstmalig hergestellte) Einrichtung des vormaligen Trägers abgegolten worden ist, bei der erneuten Festsetzung des Beitrags durch den neuen Träger in einer Weise, die dem Äquivalenzgedanken Rechnung trägt, Berücksichtigung zu finden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris Rn. 38; Urteil vom 8. September 2016 - 4 KO 68/13 -, juris Rn. 37 ff.). Allerdings steht es dem nunmehr zuständigen Träger an sich frei, wie er dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16). Jedoch hat - nach Erkenntnis der Kammer - der Beklagte sich bereits in Fällen, in denen das Grundstück erst nach dem 3. Oktober 1990 angeschlossen oder anschließbar geworden und noch vor Gründung des Zweckverbands veranlagt worden war, dafür entschieden, die Zahlung des früheren Beitrags auf die neue - höhere - Beitragsschuld in voller Höhe anzurechnen, so dass der jeweilige Eigentümer nur den Differenzbetrag zusätzlich zu zahlen hat. Diese Vorgehensweise ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 N 77.18 -, juris Rn. 16).
b) Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht – auch nicht unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – der Konstellation gleichzustellen, in welcher der Beitrag durch die Gemeinde nicht erhoben worden ist und nach vorheriger Rechtslage nicht mehr hätte erhoben werden können. Dies wäre etwa der Fall, wenn die Klägerin aufgrund des Eintritts einer hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr hätte veranlagt werden können. Die Rechtsfigur der hypothetischen Festsetzungsverjährung bezieht sich jedoch grundsätzlich nur auf eine bestimmte Anlage, namentlich die Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde (s.o.). Die Klägerin hat somit keine schützenswerte Rechtsposition inne, die sie über Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV dem neuen Rechtsträger, dem Zweckverband, entgegenhalten kann.
Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 LV gebieten es nicht, eine aus einer „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung folgende Rechtsposition aufgabenträger- und anlagenübergreifend zu bewahren. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Vergleichsgruppen.
aa) Eine Anrechnung bereits gezahlter Beiträge ist gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 12 Abs. 1 LV deswegen geboten, weil derjenige Beitragszahler, der bereits an den vorherigen Rechtsträger der öffentlichen Einrichtung geleistet hat, seinen Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die erstmalig hergestellte Einrichtung abgegolten und sich durch die Zahlung an der nunmehr von dem Beklagten betriebenen Einrichtung finanziell beteiligt hat, nachdem die Einrichtung der Gemeinde in die Entwässerungseinrichtung des Zweckverbands integriert wurde. Diese Situation unterscheidet sich jedoch von derjenigen solcher Beitragsschuldner, welche - wie die Klägerin - keinen Herstellungsbeitrag an den vorherigen Rechtsträger der Abwasserbeseitigungseinrichtung entrichtet haben. Zwar hätte sich die Klägerin gegenüber der Gemeinde auf den Eintritt der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung und der damit einhergehenden schützenswerten Rechtsposition nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen können. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass eine finanzielle Beteiligung der Klägerin an der ursprünglichen und derzeitigen Anlage niemals stattgefunden hat. Aus diesem Grund sind auch – anders als es die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung angenommen hat – festsetzungs- oder zahlungsverjährte, aber tatsächlich nicht erhobene Beiträge nicht anzurechnen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris Rn. 28).
Dem entspricht es auch, dass der Zweckverband, um den aus dem Gleichheitsgrundsatz folgenden Anforderungen Genüge zu tun, sich ebenfalls dafür hätte entscheiden können, die bereits gezahlten Herstellungsbeiträge zurückzuzahlen und diese nicht anzurechnen. Eine Rückzahlung nicht gezahlter, aber hypothetisch festsetzungsverjährter Beiträge scheidet jedoch mangels Vermögensverschiebung aus. Dies verdeutlicht, dass in tatsächlicher Hinsicht, nämlich der finanziellen Beteiligung an dem Herstellen von Teilen der derzeitigen Schmutzwasserbeseitigungsanlage, ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Vergleichsgruppen besteht.
Im Übrigen ist – im Zusammenhang mit der Einführung gespaltener Gebührensätze für Beitragszahler einerseits und Nicht-Beitragszahler andererseits – bereits entschieden, dass die Nichtzahlung der Zahlung nicht gleich steht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2008 - 9 A 77.05 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 29. August 2017 - 9 S 20.16 -, juris Rn. 11).
Dies führt auch nicht zu einer vollständigen Entwertung der der Klägerin unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes zukommenden Rechtsposition. Dieser Vertrauensschutz konnte sich – wie bereits dargestellt – nur auf den ursprünglichen Sachverhalt, d.h. auf den Grundstücksanschluss an die Anlage der Gemeinde – entwickeln.
bb) Darüber hinaus kann die bisherige Rechtsprechung der Kammer zur Anrechnung hypothetisch festsetzungsverjährter Beiträge zu gleichheitswidrigen Ergebnissen führen. Die konkrete Bezifferung des anzurechnenden Betrags birgt die Gefahr eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 LV verankerten Gleichheitsgrundsatz in sich.
In Bezug auf einen „hypothetisch“ festsetzungsverjährten Beitrag existiert keine wirksame Satzung, auf deren Grundlage dieser Beitrag ermittelt werden kann. „Hypothetische“ Festsetzungsverjährung bedeutet, dass vor dem 1. Februar 2004 eine Lage eingetreten ist, bei der die Beitragspflicht nur durch eine zeitlich zurückwirkende und wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden konnte, so dass im – hypothetischen – Fall des Erlasses einer solchen Satzung sogleich Festsetzungsverjährung eingetreten sein würde. Die Höhe des betroffenen Beitrags würde sich daher nicht nach den bisherigen unwirksamen Satzungen, sondern nach der ersten wirksamen und rückwirkenden Satzung richten. Eine solche Satzung liegt jedoch nicht vor. Der seinerzeit geltenden „Abwasserabgabensatzung“ der Gemeinde vom 20. April 1994 nebst ihren in den Folgejahren getroffenen Änderungen fehlte es an einer vollständigen Maßstabsregelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit ihrer beitragsrechtlichen Bestimmungen (Beschlüsse der Kammer vom 12. Oktober 2015 - VG 8 L 1265/14, VG 8 L 1266/14, VG 8 L 1267/14, VG 8 L 1268/14 -, jeweils S. 5 BA, n.v.; Urteil der Kammer vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14 -, juris Rn. 43). Der Zweckverband selbst verfügte nicht vor dem Jahr 2011 über eine wirksame Beitragssatzung.
Der Beitrag kann nicht auf Basis des ersten Satzungsversuchs der Gemeinde – d.h. unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes in Höhe von 15 DM je m² – bemessen werden (hierzu Urteile der Kammer vom 22. Februar 2017 - VG 8 K 3465/13, VG 8 K 149/14, VG 8 K 150/14 -, juris jeweils Rn. 52 ff., Rn. 54 ff., Rn. 50 ff.). Legt man hingegen den höheren Beitragssatz aufgrund der Satzung der Gemeinde vom 27. Juni 1995 in Höhe von 24 DM je m² zugrunde, führt dies zu einer nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Beitragszahlern, die zuvor bereits den Herstellungsbeitrag auf Grundlage des Beitragssatzes in Höhe von 15 DM je m² entrichtet haben. Wie bereits dargestellt, ist es auf Grundlage des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten, aber auch ausreichend, wenn für diese Beitragszahler lediglich ihre bereits entrichteten Beiträge auf die Beitragsforderung des neuen Rechtsträgers angerechnet werden. Dementsprechend verbleibt bei den Beitragszahlern ein Herstellungsbeitrag, der sich aus dem Anteil für die Herstellung abzüglich des aufgrund eines Beitragssatzes in Höhe von 15 DM je m² gezahlten Beitrags zusammensetzt. Demgegenüber würde aber – nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer – demjenigen Beitragsschuldner, der ursprünglich keinen Herstellungsbeitrag entrichtet hat, sich aber auf den Eintritt der „hypothetischen“ Festsetzungsverjährung berufen kann, ein Beitrag auf Basis eines Beitragssatzes in Höhe von 24 DM je m² angerechnet werden. Ein sachlicher Grund für die hierin liegende Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich.
2. Ferner ist eine Anrechnung der hypothetisch festsetzungsverjährten Beiträge auch nicht deswegen geboten, weil hier fallbezogen mit Blick auf den (landesrechtlichen) Begriff des wirtschaftlichen Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG) die Anwendung der sich aus dem Verbot der Doppelveranlagung ergebenden Einschränkungen angezeigt ist. Insoweit ist entscheidend, dass – wie bereits ausgeführt – der Anschlussbeitrag nicht nur maßnahmen- und grundstücks-, sondern auch anlagebezogen erhoben wird. In beitragsrechtlicher Hinsicht ist es nicht tatsächlich, insbesondere auch nicht technisch, sondern rechtlich zu beurteilen, wann eine Veränderung die Grenze zur Entstehung einer neuen Anlage überschreitet. Dies ist hier jedoch gerade der Fall. Dementsprechend dient der gegenüber der Klägerin festgesetzte Herstellungsbeitrag der Gegenleistung dafür, dass ihr durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der in beitragsrechtlicher Hinsicht neuen Einrichtungen oder Anlagen des Zweckverbands ein beitragsrechtlich relevanter neuer wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG zukommt.
C. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf den erledigten Teil des Rechtsstreits, d.h. in Bezug auf den mit Teilrücknahmebescheid vom 11. August 2015 reduzierten Betrag in Höhe von 4.308,79 €, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Insoweit entspricht es der Billigkeit, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf den verbleibenden Beitrag in Höhe von 64.631,93 €, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
Gründe, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4, 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zu-zulassen, liegen nicht vor.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 68.940,72 € festgesetzt.
G r ü n d e
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.