Gericht | OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 15.07.2013 | |
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Aktenzeichen | 3 UF 102/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 263 ZPO, § 243 FamFG |
1. Schließt sich der Antragsgegner einer im Unterhaltsfestsetzungs- bzw. -abänderungsverfahren erklärten Erledigungserklärung des Antragstellers nicht an, hat das Gericht - notfalls durch Beweisaufnahme - zu prüfen, ob das Antragsbegehren bei Rechtshängigkeit zulässig und begründet gewesen ist, sich jedoch anschließend erledigt hat, d.h. der Eintritt eines tatsächlichen Ereignis den Verfahrensgegenstand ohne Mitwirkung des Antragstellers hat entfallen lassen, wodurch erst das Begehren unzulässig oder unbegründet geworden ist.
2. Ein Unterhaltsschuldner braucht sich nicht mit einem Vollstreckungsverzicht des Gläubigers zufrieden zu geben, der widerruflich erteilt worden ist und ungültig werden soll, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse ändern. Sein Rechtsschutzinteresse für ein Abänderungsverfahren entfällt erst, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht.
3. Im Falle eines erfolgreichen Antrags auf Abänderung muss der sofort anerkennende Antragsgegner zudem einen verbindlichen Vollstreckungsverzicht erklärt haben, damit dem An-tragsteller die Kosten gemäß §§ 243 S. 2 Nr. 4 FamFG, 93 ZPO auferlegt werden können.
Der Beschluss wird abgeändert.
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, soweit der Antragsteller die dahingehende Abänderung der Urkunde des Bezirksamtes … vom 28.6.2002, Beurk.-Reg.-Nr. 907/2002, insgesamt und des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13.3.2003, Az. 159 F 6861/02, insoweit beantragt hat, dass er der Antragsgegnerin ab 30.12.2010 keinen Unterhalt schuldet. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.532 €; der Wert des Verfahrensgegenstandes erster Instanz wird abweichend ebenfalls auf 7.532 € festgesetzt.
I.
Die Beteiligten streiten über die Erledigung eines Unterhaltsabänderungsbegehrens und daran anknüpfend die Verteilung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Der Antragsteller hatte sich mit Urkunde des Bezirksamts … vom 28.6.2002 verpflichtet, an die im August 1990 geborene Antragsgegnerin einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt von 101,96 € zu zahlen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte ihn ferner am 13.3.2003 rechtskräftig verurteilt, weitere monatliche Unterhaltsbeträge von 167,04 €, beginnend ab August 2002, an die Antragsgegnerin zu leisten.
Mit der Gegenseite am 31.12.2011 zugestelltem Antrag vom 23.11.2011 begehrte er die Abänderung dieser Unterhaltstitel in der Weise, dass er ab 1.8.2010 keinen Kindesunterhalt für die zwischenzeitlich volljährig gewordene Antragsgegnerin mehr schulde. Die Antragsgegnerin hatte zuvor Folgendes erklärt bzw. erklären lassen:
- mit Schreiben vom 10.8.2010, dass sie mit Wirkung vom 1.9.2010 selbst in der Lage sei, sich zu versorgen „und die Zahlung von Kindesunterhalt vorerst entfällt.“
- mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.11.2011:
„… Die Herausgabe des Unterhaltstitels wird derzeit nicht erfolgen. Unsere Mandantin hat zwar eine Ausbildung aufgenommen, sie ist jedoch nicht wirtschaftlich selbständig. Dies ist sie dann, wenn sie die Ausbildung beendet hat. Bis dahin ist Unterhalt zu gewähren. Der Titel behält seinen Bestand. Das Einkommen unserer Mandantin liegt derzeit über dem von ihren Eltern zu zahlenden Unterhaltsbetrag. Dies kann sich jedoch jederzeit ändern, bspw. durch Abbruch der Ausbildung …
Unsere Mandantin hat Ihnen gegenüber erklärt, dass sie derzeit keinen Unterhalt geltend macht. Namens und in Vollmacht unserer Mandantin teile ich Ihnen zusätzlich mit, dass sie auf die in der Vergangenheit liegenden Unterhaltsansprüche verzichtet. Sie verzichtet ebenfalls auf alle in der Zukunft liegenden Ansprüche auf Unterhalt, die nicht von ihr geltend gemacht werden (Aufforderung oder Zwangsvollstreckung).
Unsere Mandantin sichert zu, dass sollte sich eine Veränderung ergeben, nicht gleich die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betrieben wird, sondern Ihr Mandant zunächst mit angemessener Frist und unter Schilderung der Situation aufgefordert wird, die Zahlung wieder aufzunehmen.“
Am 11.1.2012 ließ die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitteilen, auf die ihr aus dem Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13.3.2003 und der Urkunde des Jugendamts … vom 28.6.2002 zustehenden „Ansprüche“ insgesamt zu verzichten.
Daraufhin erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24.1.2012 die Hauptsache für erledigt.
Die Antragsgegnerin hat sich dieser Erledigung nicht angeschlossen, ist vielmehr der Auffassung, dem Abänderungsantrag habe von Anfang an das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt, so dass er zurückzuweisen sei. Dazu verweist sie auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 23.11.2011, durch den der Antragsteller vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinreichend geschützt gewesen und so gestellt worden sei, als hätte sie die Titel vom 28.6.2002 und 13.3.2003 herausgegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht nach mündlicher Anhörung der Beteiligten festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei. Zugleich hat es der Antragsgegnerin gemäß § 91 ZPO auferlegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht aus, die Antragsgegnerin habe erst mit Erklärung vom 11.1.2012 vollständig auf ihre Unterhaltsansprüche verzichtet, während sie sich deren Geltendmachung bis dahin stets vorbehalten habe.
Im Beschwerdeverfahren verfolgt die Antragsgegnerin ihr erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihrer dazu vertretenen Rechtsauffassung weiter.
II.
Das Rechtsmittel, über das der Senat nach Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne erneute mündliche Verhandlung entscheidet, hat nur teilweise - geringen - Erfolg.
1.
Schließt sich der Antragsgegner einer im Unterhaltsfestsetzungs- bzw. –abänderungs-verfahren erklärten Erledigungserklärung des Antragstellers – wie hier – nicht an, hat das Gericht – notfalls durch Beweisaufnahme (OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 138) - zu prüfen, ob das Antragsbegehren bei Rechtshängigkeit zulässig und begründet gewesen ist, sich jedoch anschließend erledigt hat, d.h. der Eintritt eines tatsächlichen Ereignis den Verfahrensgegenstand ohne Mitwirkung des Antragstellers hat entfallen lassen, wodurch erst das Begehren unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 83, 13; 91, 127; 106, 366 ff; NJW 1992, 2236 m.w.N.; NJW 1999, 2516; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael, 2. A., § 1 Rz. 293 f m.w.N.). Der maßgebliche Zeitpunkt ist mithin derjenige des Eintritts des erledigenden Ereignisses (BGH NJW 1994, 3232; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 909). Die einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers stellt eine Änderung des Klageantrages dar: Der Antragsteller verfolgt das ursprüngliche Leistungsbegehren nicht weiter, beantragt vielmehr nur noch die Feststellung der Erledigung (BGH NJW 1994, 2363; Verfahrenshandbuch/Schael, a.a.O. Rz. 294). War der Antrag bereits bei Eintritt des erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet, geht die Erledigungserklärung hingegen ins Leere; der Antrag unterliegt der Zurückweisung (BGH NJW 1992, 2235).
Die vom Senat anhand dieser rechtlichen Vorgaben vorgenommene Prüfung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass der Rechtsstreit im tenorierten Umfang erledigt ist, während das Antragsbegehren (nur) mit Blick auf die die Monate August bis einschließlich November 2010 betreffenden Unterhaltsforderungen teilweise unzulässig war.
a.
Zu Recht hat der Antragsteller das Abänderungsverfahren auch vor dem Hintergrund der Erklärungen der Antragsgegnerin vom 10.8.2010 und 23.11.2011 eingeleitet bzw. weiterbetrieben. Erst deren Verzichtserklärung vom 12.1.2012 hat den Verfahrensgegenstand – nach Eintritt der Rechtshängigkeit – entfallen lassen. Der Antragsteller musste sich mit den vorstehend näher bezeichneten Erklärungen von Rechts wegen nicht zufrieden geben, und das Abänderungsbegehren des Antragstellers war nicht von vornherein mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Die schriftlichen Erklärungen der Antragsgegnerin vom 10.8.2010 bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.11.2011, sie verzichte auf die in der Vergangenheit liegenden sowie auf die zukünftigen Unterhaltsansprüche, soweit letztere „nicht von ihr geltend gemacht werden (Aufforderung oder Zwangsvollstreckung)“ einschließlich der weitergehenden Mitteilung, sofern sich eine Veränderung ergebe, dem Antragsteller zuvor „unter Schilderung der Situation“ eine angemessene Zahlungsfrist setzen zu wollen, steht den Rechtswirkungen einer Herausgabe des Vollstreckungstitels nicht gleich und bot dem Antragsteller keinen vergleichbaren Vollstreckungsschutz. Ein Unterhaltsschuldner braucht sich nicht mit einem Vollstreckungsverzicht des Gläubigers zufrieden zu geben, der widerruflich erteilt worden ist und ungültig werden soll, wenn sich die zugrunde liegenden Verhältnisse ändern. Sein Rechtsschutzinteresse für ein Abänderungsverfahren entfällt erst, wenn eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht. Denn eine Unterhaltspflicht entsteht nicht schon durch die persönlichen Beziehungen der Beteiligten bzw. ihr Verwandtschaftsverhältnis, sondern erst bei Hinzutreten weiterer sachlicher Voraussetzungen, nämlich der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Schuldners. Bereits diesem tragenden Grundsatz des materiellen Unterhaltsrechts widerspräche es, müsste der Unterhaltsschuldner es dulden, dass ein Vollstreckungstitel besteht, den der Unterhaltsgläubiger durch einfache Erklärung in Kraft setzen könnte. Der Unterhaltsschuldner kann vielmehr verlangen, dass der Unterhaltstitel gänzlich beseitigt wird, und den Unterhalts-gläubiger darauf verweisen, ihn bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch erneut in Anspruch zu nehmen sowie gegebenenfalls einen erneuten Unterhaltstitel zu erstreiten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.11.1999 – 16 WF 131/99 – zit. n. juris; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 630 u.H.a. BGH MDR 1984, 830).
Vor diesem Hintergrund hat erst der nach Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags erklärte umfassende Verzicht der Antragsgegnerin auf ihre Ansprüche aus dem Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.3.2003 und der Jugendamtsurkunde vom 28.6.2002 das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers entbehrlich gemacht.
Das gilt auch, soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.11.2011 ausdrücklich hat erklären lassen, sie verzichte „auf die in der Vergangenheit liegenden Unterhaltsansprüche“. Denn abgesehen davon, dass ihre gleichzeitige Weigerung, die verfahrensgegenständlichen Unterhaltstitel herauszugeben, den Antragsteller weiterhin der Gefahr einer jederzeitigen Zwangsvollstreckung auch wegen dieser Unterhaltsforderungen aussetzte, erweist sich ihre Erklärung in diesem Punkt auch als widersprüchlich, heißt es doch in dem nämlichen Schriftsatz zugleich, die Antragsgegnerin habe „zwar eine Ausbildung aufgenommen, (sei) jedoch nicht wirtschaftlich selbständig“ und bis zum Ende ihrer Ausbildung sei (gemeint: habe der Antragsteller) Unterhalt zu gewähren, wobei der Unterhaltstitel Bestand behalte. Bei dieser Sachlage musste der Antragsteller aber nicht sicher davon ausgehen, die Antragsgegnerin werde gegen ihn nur wegen zukünftiger Unterhaltsforderungen vorgehen.
Auch die „Zusage“ der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 23.11.2011, dem Antragsteller vor Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine Zahlungsfrist setzen zu wollen, ändert nichts daran, dass letzterem die Zwangsvollstreckung aus den vorliegenden Unterhaltstiteln weiterhin drohte, zumal sie an ihre diesbezügliche Erklärung - ein bloßes nobile officium - rechtlich nicht gebunden war.
b.
Demgegenüber war der Antragsteller allerdings bereits bei Erledigungseintritt aus Rechtsgründen daran gehindert, eine Herabsetzung der für den Zeitraum von August bis November 2010 titulierten Unterhaltsansprüche um mehr als 101,96 € zu verlangen.
Das FamFG knüpft die Zulässigkeit eines Abänderungsbegehrens nunmehr ausdrücklich an besondere Voraussetzungen, die neben den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen vorliegen müssen. Diese sind, soweit es um die Abänderung gerichtlicher Entscheidungen geht, in § 238 Abs. 1, 3 FamFG, und soweit es um die Abänderung eines Vergleiches oder einer vollstreckbaren Urkunde geht, in § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG enthalten. Danach dürfen gerichtliche Endentscheidungen u. a. nur unter Einhaltung der Zeitgrenzen des § 238 Abs. 3 FamFG abgeändert werden. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann gemäß § 238 Abs. 3 S. 4 FamFG eine Herabsetzung des Unterhaltes nicht verlangt werden. Für gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden, zu denen nach Maßgabe des § 62 Abs. 1 Nr.2, 3 BeurkG auch durch das Jugendamt beurkundete Urkunden (§ 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4 SGB VIII) gehören (§ 60 SGB VIII), gelten die genannten zeitlichen Grenzen allerdings nicht (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. A., § 239 Rz. 37).
Dies zugrunde gelegt, war das Abänderungsbegehren unter Berücksichtigung der am 31.12.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit von Anfang an unzulässig, soweit der Antragsteller die Herabsetzung der durch Urteil vom 13.3.2003 titulierten Unterhaltsansprüche bis einschließlich 30.12.2010 verlangt hat.
2.
Die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist im Ergebnis gleichwohl nicht zu beanstanden.
Gemäß § 243 FamFG entscheidet das Familiengericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten der Beteiligten. Dabei sind insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten sowie ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO zu berücksichtigen (§ 243 S. 2 Nr. 1, 4 FamFG). Die nach § 243 S. 2 Nr. 1 – 4 FamFG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sind allerdings nicht abschließend. Bei eingetretener Erledigung der Hauptsache kann deshalb der Rechtsgedanke des § 91 a ZPO herangezogen werden (OLG Jena FamRZ 2011, 491). Im Falle eines Antrags auf Abänderung muss der sofort anerkennende Antragsgegner zudem einen verbindlichen Vollstreckungsverzicht erklärt haben, damit dem Antragsteller die Kosten gemäß § 243 S. 2 Nr. 4 FamFG auferlegt werden können (OLG Karlsruhe BeckRS 2005, 14851). Der Antragsgegner kann auch dadurch Anlass für einen Abänderungsantrag gegeben haben, dass er auf Anforderung des Antragstellers einen abzuändernden Titel nicht herausgegeben und sich nicht an dessen Stelle eine weitere vollstreckbare Ausfertigung mit einer eingeschränkten Vollstreckungsklausel erteilen lassen hat. Die Erklärung, aus dem Titel nur noch in eingeschränkter Höhe vollstrecken zu wollen, genügt auch vor allem dann nicht, wenn diese Erklärung unter dem Vorbehalt der erneuten Änderung der Verhältnisse erfolgt ist (OLG Hamm BeckRS 2011, 04733; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 630).
Angesichts dessen erscheint es sachgerecht, wenn das Amtsgericht der Antragsgegnerin die Verpflichtung auferlegt hat, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens insgesamt zu tragen. Der Senat entscheidet entsprechend. Das Rechtsschutzbegehren der sich im Unterhaltsabänderungsverfahren verteidigenden Beschwerdeführerin hat - wie dargelegt und unter weiterer Berücksichtigung des für die Berechnung des Rechtsmittelstreitwerts heranzuziehenden § 9 ZPO - nur zu einem geringen, bei etwa 10 % des verfahrensgegenständlichen Gesamtbetrages liegenden, Teil Erfolg. Im Übrigen hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten zur Antragstellung bei Gericht Veranlassung gegeben, indem sie auf die an sie herangetragenen Forderungen, einen Unterhaltsverzicht zu erklären bzw. die in ihren Händen befindlichen Titel herauszugeben, nicht in der nach Lage des Falles gebotenen Art und Weise reagiert, sondern lediglich unter Vorbehalt stehende Erklärungen bzw. solche mit einem z. T. uneindeutigen Inhalt abgegeben hat. Der Antragsteller hingegen hat sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verhalten, vielmehr u. a. auch bereits im Rahmen vorgerichtlicher Korrespondenz versucht, ein förmliches Abänderungsverfahren abzuwenden. Danach besteht keine Veranlassung, ihm auch nur teilweise die Kosten des Verfahrens aufzubürden.
3.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren gründet sich ebenfalls auf § 243 (S. 2 Nr. 1) FamFG und rechtfertigt sich maßgeblich daraus, dass das Rechtsmittel nahezu vollumfänglich erfolglos geblieben ist.
4.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes bestimmt sich anhand von § 51 Abs. 1, 2 FamGKG (Abänderungsbegehren für den Unterhaltszeitraum von August 2010 bis einschließlich November 2011 – Einreichung der Antragsschrift -: Durch vollstreckbare Urkunde des Bezirksamtes … vom 28.6.2002 sowie Urteil vom 11.3.2003 titulierte Forderung 269 € x 16 Monate = 4.304 €; zuzüglich künftiger Unterhaltsschuld für 12 Monate: 269 € x 12 Monate = 3.228 €).
5.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.