Gericht | LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 01.08.2019 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 5 Sa 2462/18 | ECLI | ECLI:DE:LAGBEBB:2019:0801.5SA2462.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 12 TVöD |
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.11.2018 – 7 Ca 1406/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist Diplompsychologin, seit dem 17.02.1999 als Psychologische Psychotherapeutin approbiert und hat aufgrund einer Qualifizierungsvereinbarung vom 26.06.2000 die berufsbegleitende Weiterbildung „Systematisch-integrative Familientherapie“ absolviert. Sie ist bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger seit dem 01.01.1991 beschäftigt, zuletzt nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.07.1991 (Bl. 12 d. A.), und wird vom Beklagten nach der Entgeltgruppe (im Folgenden: EG) 13 der Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden: EntgO TvöD VKA) vergütet.
Der Beklagte erbringt in seinem Fachbereich II, Jugendamt, Leistungen nach dem SGB 8 (Kinder- und Jugendhilfe). In diesem Bereich erbringt die Klägerin ihre Tätigkeit, für welche der Beklagte am 04./09.07.2007 eine „Stellenbeschreibung“ erstellte (Bl. 15 d. A.). Mit Schreiben vom 18.01.2017 und 06.09.2017 machte sie geltend, dass in der neuen Entgeltordnung für Psychologische Psychotherapeuten die EG 14 vorgesehen sei und sie ab dem 01.01.2017 eine entsprechende Vergütung zu beanspruchen habe (Bl. 16 und 18 d. A.). Dem widersprach der Beklagte mit Schreiben vom 21.08.2017 und 04.10.2017 (Bl. 17 und 19 d. A.).
Mit der am 21.12.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie ab dem 01.01.2017 nach der EG 14 EntgO TVöD VKA zu vergüten sei. Sie hat vorgetragen, Erziehungsberatung sei für sie als Psychologische Psychotherapeutin Ausübung ihres Berufes. Diese Kompetenz müsse sie beispielsweise bei der Fertigung von Stellungnahmen und Gutachten nach § 35 a SGB 8 einsetzen, ebenso auf dem Gebiet des Kinderschutzes und bei sexuellem Missbrauch, Fallkonferenzen im Jugendamt, im Zusammenwirken mit anderen Fachkräften bei der Abschätzung von Gefährdungsrisiken und der Beteiligung an der Jugendhilfeplanung des Beklagten. Die Klägerin hat auf eine von ihr erstellte Tätigkeitsbeschreibung für den Zeitraum vom 09.10.2017 bis 10.11.2017 (Bl. 31 – 58 d. A.) verwiesen, die mit der gesamten Tätigkeit in 2017 gleich zu setzen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.01.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TVöD/VKA zu zahlen sowie die Differenzbeträge zur gewährten Vergütung seit Januar 2017 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, die der Klägerin nach der Stellenbeschreibung übertragenen Arbeiten erforderten die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nicht. Diese sei lediglich für die Ausübung heilkundlicher Tätigkeit erforderlich, nicht aber für die Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB 8. Voraussetzung seien hierfür neben dem Studium der Psychologie oder Sozialarbeiter/Sozialpädagoge eine zusätzliche zertifizierte Therapeutische Beratungsausbildung. Die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin sei eine sehr gute Voraussetzung und Befähigung für die Beratungsprozesse und Beratungsarbeit mit den Klienten, nicht jedoch zwingende Voraussetzung. Deshalb übe die Klägerin keine der Tätigkeit Psychologischer Psychotherapeuten mit Approbation entsprechende Tätigkeit im Sinne der EG 14 EntgO TVöD VKA aus.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.11.2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht dargelegt, dass bei Ausübung ihrer Tätigkeit mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfielen, welche eine Psychologischen Psychotherapeuten mit Approbation entsprechende Tätigkeit erforderten. Die Erforderlichkeit der Ausbildung zur und die Approbation als Psychologischen Psychotherapeutin, welche nur bei heilkundlicher Psychotherapie gegeben sei, könne nur bejaht werden, soweit die Klägerin die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen begutachte, weil diese Tätigkeit gemäß § 35 a Abs. 1 a SGB 8 u. a. Psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten sei. Es sei jedoch nicht erkennbar, dass der mit der Begutachtung verbundene Arbeitsvorgang den erforderlichen zeitlichen Umfang erreiche. Im Übrigen sei nicht dargelegt, dass die Klägerin entsprechend der Tätigkeit einer approbierten Psychologischen Psychotherapeutin heilkundlich tätig werde. Soweit psychotherapeutische Verfahren in der Erziehungs- und Familienberatung sowie der Jugendhilfe eingesetzt würden, erfolge dies nicht zwingend zur Feststellung, Heilung oder Linderung therapiebedürftiger Störungen mit Krankheitswert und damit zu heilkundlichen Zwecken, sondern auch zum Zweck der Konfliktüberwindung. Aufgrund des Parteivortrags lasse sich nicht feststellen, inwiefern die Feststellung, Heilung oder Linderung therapiebedürftiger Störungen mit Krankheitswert zu den Aufgaben der Klägerin gehörten. Auch die Tarifänderung zur Zuordnung Psychologischer Psychotherapeuten zur Entgeltgruppe 14 sowie die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Zwangsmitgliedschaft approbierter Psychologischer Psychotherapeuten in Familien- und Erziehungsberatungsstellen in Psychotherapeutenkammern begründeten das Klagebegehren nicht.
Gegen dieses der Klägerin am 28.11.2018 zugestellt Urteil richtet sich ihre am 20.12.2018 eingegangene und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.03.2019 am 11.03.2019 begründete Berufung. Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihre gesamte vertragliche Tätigkeit als ein Arbeitsvorgang zu werten sei, aus welchem ihre psychotherapeutische Arbeit nicht herausdestilliert werden könne. Tatsächlich trennbare Arbeitsschritte gebe es nicht, wenn sich erst im Verlauf der Bearbeitung eines Falles ergebe, welchen tariflichen Schwierigkeitsgrad dieser aufweise. Sie arbeite sowohl als Diplom-Psychologin als auch als Psychologische Psychotherapeutin, entscheidend sei ihre Verpflichtung, in jedem Falle zu prüfen, ob es notwendig sei, den Hilfesuchenden mit Heilmaßnahmen zu behandeln, für welche die Approbation benötigt werde. Selbst wenn man aber eine Bewertung der Tätigkeit der Klägerin anhand der Stellenbeschreibung unternähme, werde eine mit psychotherapeutischen Leistungen verbundene Tätigkeit von mindestens 50 % ihrer Gesamttätigkeit erreicht. Unabhängig davon habe sie zudem in der Regel immer zu prüfen, ob eine „normale“ psychologisch beratende Begleitung der Problematik ausreiche oder ob die Störung des Hilfesuchenden so schwer sei, dass eine ausführliche Diagnose und Heilbehandlung zur Linderung der Beschwerden erforderlich sei. Hinzu kämen durchschnittlich fünfzehn nach § 35 a SGB 8 zu erstellende Gutachten im Jahr. Die Klägerin habe daher ihr heilkundliches Wissen während der gesamten Arbeitszeit vorzuhalten, bereits die Diagnostik und das Erkennen seien Ausübung von Heilkunde.
Die Klägerin beantragt,
der Klage unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.11.2018 (Az. 7 Ca 1406/17) stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Tätigkeit der Klägerin umfasse einerseits konkret einzelfallbezogene und andererseits fallübergreifende Aufgaben. Bei den unter Ziff. 2 und 3 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgaben handele es sich um die Erbringung von Beratungsleistungen nach dem SGB 8, nicht aber um die Erbringung therapeutischer Leistungen. Daher stellten die Tätigkeiten nach den Ziff. 1 bis 3 der Stellenbeschreibung unterschiedliche Arbeitsvorgänge dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin stelle die Erkennung einer Krankheit allein auch keine Krankenbehandlung i. S. d. § 27 Abs. 1 SGB 5 dar. Selbst unter Berücksichtigung der von der Klägerin durchschnittlich zu erstellenden 3 – 5 Gutachten nach § 35 a SGB 8 läge keine Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin im Umfang von mindestens 50 % der Gesamttätigkeit vor.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Klägerin vom 11.03.2019 (Bl. 140 – 149 d. A.) und vom 25.07.2019 (Bl. 172 – 174 d. A.) sowie des Beklagten vom 16.05.2019 (Bl. 163 – 168 d. A.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2019 (Bl. 175 – 176 d. A.) verwiesen.
I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden, ferner genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der EG 14 EntgO TVöD VKA zu vergüten. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abzuweisen.
1. Allerdings ist die Klage nicht bereits unzulässig. Vielmehr ist sie als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch für den bereits vergangenen Zeitraum und auch hinsichtlich der Verzugszinsansprüche zulässig (BAG, Urteil v. 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12, Rn. 12).
2. Jedoch ist die Klage unbegründet. Der Klägerin, auf deren Arbeitsverhältnis der TVöD VKA und betreffend die Eingruppierung der von ihr auszuübenden Tätigkeit die EntgO zum TVöD VKA im Sinne von gem. §§ 2 Abs. 1, 29 TVÜ-VKA den BAT-O und sein Vergütungsgruppenverzeichnis ersetzende Tarifverträge i. S. v. § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.07.1991 Anwendung finden, ist keine Tätigkeit als Psychologische Psychotherapeutin mit Approbation und entsprechender Tätigkeit übertragen worden. Sie erfüllt nicht die Tarifmerkmale der EG 14 des Teils B Abschn. XI Nr. 18 EntgO TVöD VKA, somit ergibt sich aus der EntgO TVöD VKA keine höhere EG als jene, nach welcher der Beklagte die Klägerin zum Zeitpunkt der Überleitung in die EntgO (§§ 29 ff TVÄ-VKA) vergütet hat (EG 13). Ihr Antrag vom 18.01.2017 führt daher nicht gemäß § 29 b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA zur Eingruppierung in die EG 14. Die Kammer folgt den Entscheidungsgründen des angefochten Urteils unter Ziff. 2. und 3. (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufungsbegründung veranlasst zu folgenden Ergänzungen:
a) Entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung besteht die Tätigkeit der Klägerin nicht aus einem einzigen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne.
aa) Die für die Eingruppierung und die Bildung von Arbeitsvorgängen maßgeblichen Vorschriften des TVöD in der für die VKA maßgeblichen Fassung lauten:
§ 12 (VKA) Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
bb) Jedenfalls führen die unter Ziff. 2 und 3 der Stellenbeschreibung der Klägerin vom 04./09.07.2007 aufgeführten Tätigkeiten bereits aufgrund der gesetzlich der Kinder- und Jugendhilfe zugewiesenen Aufgaben, deren Erfüllung sie dienen, zu einem mindestens von den unter Ziff. 1 aufgeführten Tätigkeiten abgrenzbaren Arbeitsergebnis. Aufgrund der in der Stellenbeschreibung jeweils zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass mit den Tätigkeiten nach Ziff. 2 und 3 die Leistungen nach §§ 16, 17, 28 SGB 8 erbracht werden, also Erziehungsberatung und besondere Beratungsleistungen bei Trennung und Scheidung, und nicht therapeutische Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB 8 i. S. v. Ziff. 1. Daher können jedenfalls die Tätigkeiten nach Ziff. 2 und 3 einerseits und nach Ziff. 1 andererseits nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Es handelt sich bei den insoweit zugewiesenen Aufgaben nicht um mit gleichartigen Arbeitsergebnissen zu betreuende Fälle, sondern um bereits nach der gesetzlichen Aufgabenzuweisung und dem hiernach zu erzielenden Arbeitsergebnis zu unterscheidende Dienstleistungen (Beratung einer- und Therapie andererseits).
b) Aufgrund der unter Ziff. 2 und 3 als zwei getrennte oder auch als ein zusammengefasster Arbeitsvorgang zu betrachtenden Aufgaben hat die Klägerin keine Tätigkeiten auszuüben, die der Tätigkeit einer approbierten Psychologischen Psychotherapeutin entsprechen, also die entsprechende Approbation zwingend erfordern (EG 14 des Teils B Abschn. XI Nr. 18 EntgO TVöD). Dies gilt für die reinen Beratungsleistungen ebenso, wie für die von der Klägerin angeführte Prüfung, ob eine „normale“ psychologische beratende Begleitung der Problematik ausreicht oder ob die Störung des Hilfesuchenden so schwer ist, dass eine ausführliche Diagnose und eine Heilbehandlung zur Linderung der Beschwerden erforderlich ist. Eine derartige Prüfung hat die Klägerin aufgrund der ihr i. R. d. unter Ziff. 2 und 3 der Stellenbeschreibung zugewiesenen Beratungsdienstleistungen nicht „auszuüben“. Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Angestellten geschuldete, also von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren (BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, juris, Rn. 33). Das hat der Beklagte hier durch die Stellenbeschreibung vom Juli 2007 getan. Aus den in der Stellenbeschreibung aufgeführten anzuwendenden Vorschriften ergibt sich, dass er der Klägerin hinsichtlich der Ziff. 2 und 3 ausschließlich die in den angeführten Vorschriften des SGB 8 geregelten Beratungsdienstleistungen zugewiesen hat. Darüber hinaus gehende Prüfungs- oder Feststellungsaufgaben hinsichtlich des Vorliegens von Anhaltspunkten für die Indizierung einer heilkundlichen Psychotherapie der zu Beratenden hat er der Klägerin insoweit nicht zugewiesen und gehört somit auch nicht zu der auszuübenden Tätigkeit. Es ist daher auch nicht erforderlich, dass die Klägerin im Rahmen der Aufgaben nach Ziff. 2 und 3 der Stellenbeschreibung das im Rahmen ihrer Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erworbene Fachwissen bereit hält. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass die Ausübung einer Psychotherapie nicht in der Beratung Betroffener, sondern der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert dient (§ 1 Abs. 3 PsychThG). Beratungsdienstleistungen nach den §§ 16, 17, 28 SGB 8 gehören nicht dazu.
Erfordern somit die unter Ziff. 2 und 3 der Stellenbeschreibung als getrennte Arbeitsvorgänge oder ein zusammengefasster Arbeitsvorgang mit dem Gesamtumfang von 45 % der Gesamttätigkeit nicht die Approbation als Psychologische Psychotherapeutin, kann dahinstehen, ob dies auch für die Aufgaben nach Ziff. 1 der Stellenbeschreibung gilt. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die hiernach zugewiesenen „Therapeutischen Leistungen“ solche sind, die eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erfordern. Selbst wenn man hierzu noch die unter Ziff. 4, 5 und 7 der Stellenbeschreibung als ausschließlich mit der therapeutischen Tätigkeit und nicht der Beratungsdienstleistung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten rechnen würde (hinsichtlich der fallübergreifenden Aufgaben nach Ziff. 6 und 8 der Stellenbeschreibung ist dies nicht feststellbar), würden sich ein Arbeitsvorgang ergeben, der nicht auf mindestens die Hälfte der Gesamttätigkeit entfällt. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin ausreichend dargelegt hat, dass die unter Ziff. 1 der Stellenbeschreibung zugewiesenen „therapeutischen Leistungen“ solche sind, die eine Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erfordern.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch aus der gutachterlichen Tätigkeit der Klägerin kein anderes Ergebnis hergeleitet. Aus der Berufungsbegründung folgt insoweit kein Vortrag dazu, welchem Arbeitsvorgang diese Tätigkeit hinzuzurechnen ist. Es bleibt offen, ob diese, nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII die Ausbildung und Approbation als Psychologische Psychotherapeutin wohl voraussetzende Tätigkeit Bestandteil des der „therapeutischen Leistungen“ unter Ziff. 1 der Stellenbeschreibung ist und inwiefern hieraus folgt, dass die zeitliche Angabe in der Stellenbeschreibung vom Juli 2007 mit 20 % insoweit unzutreffend ist. Auch der erstinstanzlichen Tätigkeitsdarstellung lässt sich nicht entnehmen, dass für die einzelnen Tätigkeiten in der Stellenbeschreibung unzutreffende Zeitanteile aufgeführt sind. Dort wird vielfach auf §§ 27 und 28 SGB 8 Bezug genommen, also der Klägerin zugewiesene Beratungsdienstleistungen. Dass diese weniger als 45 % der Gesamttätigkeit der Klägerin ausmachen und entsprechend therapeutische Dienstleistungen und Zusammenhangstätigkeiten mindestens 50 % lässt sich der Darstellung nicht entnehmen.
c) Auf die Tarifmerkmale der EG 14 des Teils A Abschn. I Nr. 4 der EntgO TVöD VKA kann die Klägerin nicht abstellen. Nach der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 4 zur EntgO TVöD VKA gelten für Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13 bis 15 (Teil A Abschnitt I Ziffer 4), es sei denn, dass ihre Tätigkeit – wie vorliegend unter Teil B Abschn. XI Nr. 18 EntgO TVöD – in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Klägerin wird auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) hingewiesen.