Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen | Entscheidungsdatum | 26.09.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 62 PV 20.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 13 Abs 1 BPersVG, § 13 Abs 2 BPersVG, § 16 Abs 1 BPersVG, § 25 BPersVG, § 44d Abs 4 SGB 2, § 44g Abs 1 SGB 2, § 44g Abs 2 SGB 2, § 44g Abs 3 SGB 2, § 44g Abs 4 SGB 2, § 44h Abs 1 SGB 2, § 44h Abs 2 SGB 2, § 44h Abs 5 SGB 2 |
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 geändert und der Antrag abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Antragsteller haben mit am 4. Mai 2012 bei dem Verwaltungsgericht Potsdam eingegangenen Telefax-Schreiben die Personalratswahl in der Agentur für Arbeit Eberswalde vom 25. April 2012 angefochten. Sie sind Tarifbeschäftigte der Bundesagentur für Arbeit. Den Antragstellern zu 1 und 2 sind aus der Agentur für Arbeit Eberswalde Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter Barnim) zugewiesen, die Antragsteller zu 4 und 5 üben Tätigkeiten bei der Agentur für Arbeit Eberswalde aus. Der Antragsteller zu 3 ist seit Februar 2013 nicht mehr in der Agentur für Arbeit, sondern in der Agentur für Arbeit Berlin Mitte beschäftigt. Ihm waren bis dahin ebenfalls aus der Agentur für Arbeit Eberswalde Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter Barnim) zugewiesen.
Der Wahlvorstand hat die Bundesbediensteten, denen Tätigkeiten im Jobcenter Barnim zugewiesen worden waren, zwar als weder aktiv noch passiv wahlberechtigt behandelt, hat dem Wahlausschreiben und der Feststellung des Wahlergebnisses jedoch hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder jeweils eine Beschäftigtenzahl zugrunde gelegt, welche die fraglichen Bundesbediensteten umfasste, was zu einer Zahl von 11 Personalratsmitgliedern gegenüber einer Zahl von nur 9 Personalratsmitgliedern geführt hat, wären nur die bei der Agentur für Arbeit Eberswalde tätigen Beschäftigten berücksichtigt worden.
Zur Begründung ihres Wahlanfechtungsantrags haben die Antragsteller vorgetragen: Den Bundesbediensteten, denen Tätigkeiten nach dem SGB II zugewiesen worden seien, sei das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat der abgebenden Arbeitsagentur zu Unrecht vorenthalten worden. Jedenfalls hätte denjenigen fünf Beschäftigten, denen zwar Tätigkeiten im Jobcenter zugewiesen seien, die aber als Arbeitgebervermittler jeweils unter organisatorischer und dienstlicher Leitung und Aufsicht in den Arbeitsprozess der Agentur für Arbeit Eberswalde (Rechtskreis SGB III) integriert seien, das Wahlrecht zur Personalratswahl in der Agentur für Arbeit Eberswalde zugestanden. Es stelle einen unauflösbaren Widerspruch dar, die den Jobcentern zugewiesenen Bundesbediensteten einerseits als nicht wahlberechtigt anzusehen, sie andererseits aber bei der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder als Beschäftigte mitzuzählen.
Die Antragsteller haben beantragt,
die am 25. April 2012 in der Agentur für Arbeit Eberswalde durchgeführte Wahl zum Personalrat für ungültig zu erklären.
Der Beteiligte zu 1 hat Zurückweisung beantragt und erwidert: Die dem Jobcenter Barnim zugewiesenen Beschäftigten besäßen für die Dauer ihrer Zuweisung ein aktives und passives Wahlrecht in der gemeinsamen Einrichtung und seien folglich weder wahlberechtigt noch wählbar bei der Agentur für Arbeit Eberswalde. Ungeachtet dessen seien sie bei der Zahl der Beschäftigten der Arbeitsagentur mitzuzählen. Denn § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG differenziere zwischen kleinen Dienststellen, bei denen zur Beschäftigteneigenschaft die Wahlberechtigung hinzukommen müsse, und Dienststellen mit mehr als 50 Beschäftigten, bei denen die Beschäftigteneigenschaft genüge. Insoweit bestehe kein Wertungswiderspruch. Die fraglichen Beschäftigten seien auch nicht aus der abgebenden Arbeitsagentur ausgegliedert, weil zu dieser das rechtliche Band des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses fortbestehe. Dieses Kriterium aber sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschäftigteneigenschaft maßgeblich. Somit sei die Zahl der Beschäftigten im Bereich der Agentur für Arbeit vom örtlichen Wahlvorstand zutreffend unter Einbeziehung der Bundesbediensteten bei dem Jobcentern Barnim ermittelt worden.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Personalratswahl vom 25. April 2012 für ungültig erklärt. In den Gründen hat es ausgeführt: Jedenfalls die Antragsteller zu 3 bis 5 seien anfechtungsbefugte Wahlberechtigte zum Personalrat der Agentur für Arbeit Eberswalde. Die Personalratswahl sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Wahlvorstand die Zahl der Beschäftigten im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG falsch ermittelt habe mit der Folge, dass im Wahlausschreiben eine falsche Anzahl zu wählender Personalratsmitglieder angegeben und ein unzutreffendes Wahlergebnis festgestellt worden sei. Diejenigen Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit, die kraft Gesetzes für fünf Jahre den Jobcentern zugewiesen worden seien, seien bei der Zahl der Beschäftigten im Sinne des § 16 Abs.1 Satz 1 BPersVG nicht mit zu berücksichtigen mit der Folge, dass zwei Personalratsmitglieder weniger zu wählen gewesen wären als tatsächlich gewählt worden seien. Der Begriff der Beschäftigten in § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG setze die Dienststellenzugehörigkeit voraus. Dieses Kriterium sei vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufgegeben worden. Die vom Beteiligten herangezogene Entscheidung vom 15. November 2006 habe Fragen mitbestimmungspflichtiger Personaleinzelmaßnahmen betroffen und sei schon deshalb für die Ermittlung der Beschäftigtenzahl im Sinne von § 16 Abs.1 Satz 1 BPersVG unergiebig. Im übrigen seien die den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten im Unterschied zu den vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen mehrjährig beurlaubten Postbeamten nicht dienststellenlos, sondern in eine andere Dienststelle, nämlich das Jobcenter, eingegliedert, wo sie sich nicht nur als Beschäftigte, sondern auch als zum dortigen Personalrat aktiv und passiv Wahlberechtigte in geordneten personalvertretungsrechtlichen Verhältnissen befänden. Soweit der Trägerversammlung des Jobcenters Barnim Entscheidungen vorbehalten seien, stehe dem Personalrat gleichwohl ein entscheidungsbefugter Dienststellenleiter gegenüber. Denn die Trägerversammlung sei ebenfalls Organ des Jobcenters. Defizite im Vollzug der Beteiligungsrechte seien gegebenenfalls in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zu klären, führten aber nicht dazu, dass die den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten abweichend vom personalvertretungsrechtlichen Repräsentationsprinzip bei der Anwendung des § 16 Abs. 1 BPersVG doppelt zählten, nämlich einmal bei der Personalratswahl im Jobcenter und zum anderen bei der Personalratswahl in der Agentur für Arbeit. Dieser Wahlfehler sei zugunsten der Antragsteller berücksichtigungsfähig, weil diese zwar eine teilweise abweichende Rechtsansicht verträten, die Rechtsfrage der gesetzlichen Zuweisung Beschäftigter zum Jobcenter aber ausdrücklich angesprochen hätten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und ergänzend ausführt: Die den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten der Bundesagentur seien auch nach der Zuweisung weiterhin in die abgebende Agentur für Arbeit integriert und verblieben im Schutzbereich der dortigen Personalvertretung, weil der Personalrat der gemeinsamen Einrichtung ihnen nicht den personalvertretungsrechtlichen Schutz bieten könne, wie er durch die Personalvertretungsgesetze vorgegeben sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 20. November 2012 offen gelassen, ob Beschäftigte der Bundesagentur mit dem Wirksamwerden der Zuweisung aus ihrer bisherigen Dienststelle ausschieden. Die Bediensteten der Bundesagentur, denen Tätigkeiten in den Jobcentern zugewiesen seien, seien allenfalls abgeordneten Beschäftigten gleichzustellen, die ebenfalls bei der Zahl der Personalratsmitglieder der abordnenden Dienststelle mitzuzählen seien. Hinzuweisen sei noch auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Rahmen von § 9 BetrVG bei Leiharbeitnehmern eine doppelte Beschäftigteneigenschaft mit der Folge der Betriebszugehörigkeit sowohl zum Ver- als auch zum Entleiherbetrieb zu bejahen sei.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Oktober 2012 zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Die Beteiligte zu 2 stellt keinen Antrag.
Die Antragsteller beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten an ihrer Auffassung fest, dass die den Jobcentern zugewiesenen Beschäftigten der Agentur für Arbeit zu den Personalratswahlen der Arbeitsagentur aktiv und passiv wahlberechtigt seien. Jedoch sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts zumindest konsequent: Seien die fraglichen Beschäftigten mangels Dienststellenzugehörigkeit nicht wahlberechtigt, seien sie auch bei der Zahl der Beschäftigten im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG nicht mitzuzählen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist begründet.
Der Wahlanfechtungsantrag ist unzulässig (geworden). Die Antragsteller sind nicht (mehr) anfechtungsbefugt.
Nach § 25 BPersVG können mindestens drei Wahlberechtigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwölf Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
Das Anfechtungsrecht der Antragsteller zu 1 und 2 scheitert daran, dass sie von Anfang an nicht zu den Personalratswahlen in der Dienststelle der Agentur für Arbeit Eberswalde wahlberechtigt waren. Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II am 1. Januar 2011 Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter Barnim) zugewiesen wurden, haben spätestens nach Maßgabe der Fristenregelung in § 13 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BPersVG das Wahlrecht zu einer Personalvertretung der Bundesagentur verloren (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2013 - BVerwG 6 PB 17.12 -, juris Rn. 2 ff.).
Den Antragstellern zu 3 bis 5 standen zwar als bei der Agentur für Arbeit Eberswalde tätigen Beschäftigten das Wahlrecht zum dortigen Personalrat und auch das Wahlanfechtungsrecht zu. Die Wahlberechtigung und damit das Wahlanfechtungsrecht des Antragstellers zu 3 ist jedoch infolge seines Wechsels in die Agentur für Arbeit Berlin Mitte zum Februar 2013 entfallen. Somit erfüllen die als wahlberechtigt verbleibenden Antragsteller zu 4 und 5 nicht mehr das Quorum von drei Wahlberechtigten.
Wahlberechtigt im Sinne von § 25 BPersVG ist nur, wer sowohl im Zeitpunkt der Wahl, um deren Anfechtung es geht, als auch im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Wahlanfechtung wahlberechtigt ist. Ist wegen Wegfalls der Wahlberechtigung bei auch nur einem von drei Antragstellern im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung das Quorum von drei Wahlberechtigten nicht mehr erfüllt, entfällt die Wahlanfechtungsberechtigung für alle drei Antragsteller Das ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen müssen. Auch die Antragsberechtigung im Beschlussverfahren ist eine Verfahrensvoraussetzung und muss deshalb noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Beschwerdeinstanz bestehen (zur vergleichbaren Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 1975 - 1 ABR 12/75 -, juris Rn. 18, vom 14. Februar 1978 - 1 ABR 46/77 -, juris Rn. 15, und vom 10. Juni 1983 - 6 ABR 50/82 -, juris Rn. 12; anders Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Dezember 1986 - 6 ABR 48/85 -, juris Rn. 23, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [Beschluss vom 27. April 1983 - BVerwG 6 P 17.81 -, juris Rn. 19 ff., 22], wieder anders Beschluss vom 15. Februar 1989 - 7 ABR 9/88 -, juris Rn. 12 ff., 16).
Das Merkmal der Wahlberechtigung im Sinne von § 25 BPersVG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht auf den Zeitpunkt der angefochtenen Wahl festgeschrieben. Die Wahlberechtigung eines Beschäftigter kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt festgestellt werden. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten einer Dienststelle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.
Ein zwingender systematischer Zusammenhang zu § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, der die Wahlberechtigung an den Wahltag bindet, besteht nicht. So schreiben z.B. § 6 Abs. 3 BPersVG (Verselbständigungsbeschluss mit der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten), § 28 Abs. 1 Satz 1 BPersVG (Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten) und § 49 Abs. 2 BPersVG (Einberufung einer Personalverssammlung auf Wunsch eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten) ein Quorum unabhängig von einer Wahl oder einem Wahlzeitpunkt vor.
Sinn und Zweck der Wahlanfechtung sprechen für eine vom Wahltag unabhängige Wahlberechtigung als Verfahrensvoraussetzung. Das Quorum von mindestens drei Wahlanfechtungsberechtigten dient der Rechtssicherheit und soll der Wahlanfechtung eine gewisse Erfolgsaussicht geben. Nicht ein einzelner Beschäftigter soll zur Wahlanfechtung berechtigt sein, sondern nur eine Gruppe von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten, die so weniger ihre Individualinteressen als einzelne Beschäftigte verfolgt als vielmehr stellvertretend ein kollektives Interesse der Belegschaft an einem ordnungsgemäßen Wahlablauf. Die Gruppe nimmt als eine nicht unbedeutende Minderheit das allgemeine Interesse an der Ordnungsgemäßheit der Personalratswahl wahr und repräsentieren es während des gesamten Wahlanfechtungsverfahrens. Diese Voraussetzungen sowohl für die prozessuale Einleitung und Weiterführung eines Beschlussverfahrens als auch für eine materiell-rechtlich günstige Entscheidung müssen daher in jedem Stadium des Verfahrens, also auch noch in der Beschwerdeinstanz vorliegen.
Auch wenn Gegenstand der Wahlanfechtung nicht die Verletzung subjektiver Rechte einzelner Beschäftigter ist, ist sie aber Anlass für die Wahlanfechtung. Dies folgt aus dem Repräsentationsgrundsatz. Auch im Wahlanfechtungsverfahren setzt eine Sachentscheidung voraus, dass der Antragsteller ein eigenes subjektives Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Unwirksamkeitserklärung der angefochtenen Personalratswahl hat. Dieses subjektive Rechtsschutzinteresse besteht für den anfechtenden Beschäftigten nur solange, wie er von dem nach seiner Ansicht gesetzwidrig gewählten Personalrat repräsentiert wird. Er muss nicht hinnehmen, dass er von einem aus seiner Sicht solchermaßen rechtswidrig zustande gekommenen Personalrat vertreten wird. Scheidet er jedoch aus der Dienststelle aus, kann sich die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Personalratswahl für ihn in der Zukunft nicht mehr auswirken. Nur diese zukünftige Auswirkung ist aber entscheidend, weil der Wahlanfechtungsantrag keine aufschiebende Wirkung hat, also alle bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Beschlussverfahren vom - vermeintlich fehlerhaft gewählten - Personalrat getroffenen Entscheidungen Bestand haben. Es gilt hier nichts anderes als bei der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft als weitere Anfechtungsbefugte nach § 25 BPersVG. Auch bei ihr muss das Erfordernis der Vertretung in der Dienststelle als Verfahrensvoraussetzung noch bis zum Termin der letzten mündlichen Verhandlung bestehen (vgl. Richardi u.a., PersVR, 3. Aufl., Rn. 33 zu § 25).
Andere Auffassungen hierzu unterscheiden nicht hinlänglich zwischen der Wahlberechtigung nach § 13 BPersVG als einer materiellen Voraussetzung des Wahlzugangs und der Wahlberechtigung nach § 25 BPersVG als einer Sachentscheidungsvoraussetzung. Sie führen auch insoweit zu unschlüssigen Ergebnissen als es in Anbetracht von Sinn und Zweck der Wahlanfechtung keinen Unterschied macht, ob der aus der Dienststelle ausgeschiedene Wahlanfechtende seinen unzulässig gewordenen Antrag zurücknimmt oder diesen Antrag - unzulässiger Weise - weiterverfolgt.
Die Frage der Anfechtungsbefugnis der Antragsteller ist entscheidungserheblich. Denn der im Übrigen zulässige Wahlanfechtungsantrag wäre begründet.
Der Wahlvorstand hat die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder im Wahlausschreiben wie auch in der Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu Unrecht mit elf Personen angegeben.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG besteht der Personalrat in Dienststellen mit in der Regel 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern, mit in der Regel 601 bis 1.000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern. In Ansehung der 370 bei der Agentur für Arbeit Eberswalde tätigen Beschäftigten bestünde der Personalrat aus neun Mitgliedern. Eine Zahl von elf zu wählenden Personalratsmitgliedern ergäbe sich nur, wenn im Bezirk der Agentur für Arbeit Eberswalde 601 bis 1.000 regelmäßig Beschäftigte festgestellt worden wären. Da nach Angaben der Beteiligten zu 2 im Parallelverfahren OVG 62 PV 19.12 im Zeitpunkt des Wahlausschreibens in der Agentur für Arbeit Eberswalde 370 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig beschäftigt und zusätzlich 202 Beschäftigten in diesem Bezirk Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter Barnim) zugewiesen waren, beliefe sich die Zahl der in der Regel Beschäftigten unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Wahlvorstandes auf 572 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Somit betrüge die zutreffende Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder neun und nicht, wie vom Wahlvorstand angenommen, elf Mitglieder, sodass es auf die zwischen den Antragstellern und dem Beteiligten zu 1 streitige Frage, ob die Bundesbediensteten, denen im Bezirk Tätigkeiten im Jobcenter zugewiesen sind, bei der Bemessung der Zahl der in der Regel Beschäftigten nach § 16 BPersVG mitzurechnen sind, nicht ankommt.
Im Übrigen trifft die diesbezüglich von der Beteiligten zu 2 im Parallelverfahren OVG 62 PV 19.12 vertretene Rechtsauffassung zu, dass diejenigen Bundesbediensteten, denen im Bezirk der jeweiligen Agentur für Arbeit Tätigkeiten in einem Jobcenter zugewiesen sind, bei der Bemessung der Zahl der in der Regel Beschäftigten nach § 16 BPersVG nicht mitzuzählen sind.
Unter den Begriff des in der Regel Beschäftigten im Sinne dieser Bestimmung fällt nur, wer der Dienststelle, in der gewählt wird, zugehört. Ohne das neben der Beschäftigteneigenschaft erforderliche Merkmal der Dienststellenzugehörigkeit wäre die Vorschrift des § 16 BPersVG nicht handhabbar. Denn § 4 Abs. 1 BPersVG definiert die Beschäftigteneigenschaft positiv anhand der Gruppenbegriffe der Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie der in die Bundesverwaltung abgeordneten Richter allgemein, d.h. ohne Dienststellenbezug. Letzterer ist aber notwendig, weil ersichtlich nicht alle Beschäftigen im öffentlichen Dienst des Bundes bei der Zahl der Personalratsmitglieder in jeder einzelnen Dienststelle Berücksichtigung finden können.
Dienststellenzugehörig ist ein Beschäftigter, wenn er in die Dienststelle eingegliedert ist, d.h., wenn er in der Dienststelle nach Weisungen ihres Leiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. zum identischen Begriffsinhalt der „Beschäftigten der Dienststelle“ nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BPersVG Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2012 - BVerwG 6 PB 14.12 -, juris Rn. 3).
Nach diesem Begriffsverständnis sind die Bediensteten der Bundesagentur für Arbeit, denen aus einer Arbeitsagentur gemäß § 44g Abs. 1 und 2 SGB II kraft Gesetzes oder im Einzelfall Tätigkeiten in einem Jobcenter zugewiesen worden sind, nur in die gemeinsame Einrichtung, nicht aber mehr in die abgebende Arbeitsagentur eingegliedert. Sie stehen zwar weiterhin in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ihrer bisherigen Dienststelle, weil die Zuweisung nach § 44g Abs. 3 SGB II die Rechtsstellung der Beamten und nach § 44g Abs. 4 SGB II die mit der Bundesagentur für Arbeit bestehenden Arbeitsverhältnisse unberührt lässt. Das rechtliche Band zwischen ihnen und der Dienststelle, aus der heraus ihnen Tätigkeiten beim Jobcenter zugewiesen wurden, ist nicht aufgelöst, diesen Beschäftigten fehlt es aber an der für die Annahme einer Dienststellenzugehörigkeit erforderlichen Eingliederung in die Organisation der Dienststelle der abgebenden Arbeitsagentur.
Mit der Zuweisung der Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung sind die Beschäftigten der Bundesagentur aus der abgebenden Arbeitsagentur aus- und in das aufnehmende Jobcenter eingegliedert. Sie haben aufgrund der Zuweisung öffentliche Aufgaben ausschließlich beim Jobcenter wahrzunehmen. Dabei unterliegen sie gemäß § 44d Abs. 4 SGB II den Weisungen der/des Geschäftsführers/in des Jobcenters, die/der die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Träger der Jobcenter und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion im Sinne einer/eines Behördenleiters/in mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse ausübt. Die Bundesbediensteten in den Jobcentern haben folgerichtig das aktive und passive Wahlrecht für die Zeit, in denen ihnen Tätigkeiten im Jobcenter zugewiesen worden sind, nur zu dem Personalrat des Jobcenters, nicht aber zu dem Personalrat der abgebenden Arbeitsagentur (vgl. § 44h Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB II und Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2012, a.a.O., Rn. 5).
Dies gilt auch für diejenigen Beschäftigten einer Arbeitsagentur, denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind und die sodann gemeinsam mit Beschäftigten der Agentur für Arbeit in der Arbeitgebervermittlung tätig sind. Auch sie bleiben nur der gemeinsamen Einrichtung dienststellenzugehörig. Daran vermag weder die räumliche Zuordnung ihrer Arbeitsplätze zu einer Liegenschaft der Arbeitsagentur etwas zu ändern noch die Tatsache, dass sie ihre Tätigkeit im Rechtskreis des SGB II unter der Fachaufsicht einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters verrichten, die/der bei der Agentur für Arbeit tätig ist. Denn es bleibt auch in diesem Fall bei der personalvertretungsrechtlich maßgeblichen Eingliederung in die gemeinsame Einrichtung. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Jobcenters nimmt nach § 44d Abs. 4 SGB II auch bei diesen Beschäftigten die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion wahr. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuweisungen bei den von den Antragstellern angeführten fünf Beschäftigten für die Zeit der Tätigkeit in der Arbeitgebervermittlung aufgehoben worden sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 behält die Unterscheidung in „wahlberechtigte Beschäftigte“, „Wahlberechtigte“ und „Beschäftigte“ in § 16 Abs. 1 Satz 1 BPersVG insofern ihren Sinn, als bei kleinen Dienststellen für die Schwellenwerte zu der Beschäftigteneigenschaft die Wahlberechtigung der Beschäftigten hinzutreten muss. Zur Wahlberechtigung gehört aber mehr als nur die Dienststellenzugehörigkeit (vgl. § 13 BPersVG).
Richtig ist, dass nach § 44h Abs. 5 SGB II die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt bleiben, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. Dabei handelt es sich um die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Daraus folgt, dass die Bundesbediensteten in den Jobcentern in diesen Angelegenheiten nach wie vor von dem Personalrat der abgebenden Dienststelle vertreten werden. Der damit verbundene Arbeitsaufwand für den Personalrat bei den abgebenden Arbeitsagenturen rechtfertigt es nach Sinn und Zweck des § 16 BPersVG, der auf die Zahl der Beschäftigten als Gradmesser für die zu erwartende Menge an Personalratsarbeit abstellt, nicht, im Rahmen dieser Vorschrift eine doppelte Dienststellenzugehörigkeit anzunehmen. Denn die personalvertretungsrechtliche Tätigkeit ist auf Statusfragen der Bundesbediensteten in den Jobcentern begrenzt. Aus der im Verfahren OVG 62 PV 24.12 vom dortigen Personalrat der Agentur für Arbeit Berlin Mitte in der mündlichen Anhörung überreichten Statistik der Vorlagenbeschlüsse im Zeitraum November 2012 bis Mai 2013 ergeben sich keine anderen Erkenntnisse: Zwar steht danach rd. 2.000 Vorlagenbeschlüssen aus dem Rechtskreis SGB III die nicht unerhebliche Zahl von rd. 1.500 Vorlagebeschlüssen aus dem Rechtskreis SGB II gegenüber (Einstellung, Zuweisung und Eingruppierung). Das allein sagt jedoch noch nichts über den damit jeweils verbundenen Arbeitsaufwand aus, der sich unter Umständen bei den häufig wiederkehrenden Personalentscheidungen im SGB II-Bereich deutlich geringer darstellen könnte als bei Fragestellungen im SGB III-Bereich (z.B. Arbeitszeit, Stellenstruktur, Gleichstellungsplan, Neuorganisation KuZ, etc.). Einem tatsächlich ins Gewicht fallenden erhöhten Arbeitsaufkommen kann und muss ggf. durch eine entsprechende Gewährung von Dienstbefreiung und Freistellung der Personalratsmitglieder nach § 46 BPersVG Rechnung getragen werden.
Der vom Beteiligten zu 1 herangezogene Vergleich zu den Fällen von abgeordneten Dienstkräften spricht für die hier vertretene Rechtsansicht. Denn auch Beschäftigte, die längerfristig zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind, bleiben bei der Bemessung der Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten nach § 16 BPersVG unberücksichtigt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2006 - BVerwG 6 PB 12.06 -, juris Rn. 3 ff., und Fischer/Goeres/Gronimus, GKÖD Bd. V K, Stand Juli 2013, Rn. 10 zu § 16; Altvater u.a., BPersVG, 7. Aufl., Rn. 2 zu § 16 und Rn. 5 zu § 12; Lorenzen u.a., BPersVG, Stand Juli 2013, Rn. 5 zu § 16 und Rn. 9 zu § 12).
Der Hinweis des Beteiligten zu 1 auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 -, juris Rn. 11 ff.), wonach Leiharbeitnehmer bei den „in der Regel Beschäftigten“ des Entleiherbetrie-bes mitzuzählen sind, wenn sie in den Entleiherbetrieb eingegliedert sind und dort diesem gegenüber weisungsgebunden tätig sind, führt nicht weiter, weil die Vertretung durch den Personalrat des aufnehmenden Jobcenters, die Wahlberechtigung der dort tätigen Bundesbediensteten und deren Berücksichtigung bei der Bemessung der Personalstärke dort in § 44h Abs. 1 und 2 SGB II gesetzlich geregelt ist.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.