Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 4. Senat | Entscheidungsdatum | 11.06.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 4 B 31.12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 16 GleichstG BB, § 17 GleichstG BB, § 18a GleichstG BB, § 20 GleichstG BB, § 45 Abs 2 PersVG BE, § 54 PersVG BE, § 59 PersVG BE, § 72 PersVG BE |
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2010 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte durch die von ihr ausgesprochene Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer Frauenversammlung im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung am 8. März 2011 die Klägerin in ihren organschaftlichen Rechten als Gesamtfrauenvertreterin verletzt hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um das Recht der Klägerin, eine Gesamtfrauenversammlung durchzuführen.
Nachdem im Jahre 2009 ein Antrag der Klägerin auf Durchführung einer Gesamtfrauenversammlung von der Beklagten mit der Begründung abgelehnt worden war, eine derartige Versammlung sei nach dem Landesgleichstellungsgesetz nicht vorgesehen, zeigte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2010 an, für den 8. März 2011 eine Gesamtfrauenversammlung zu planen. Hierzu habe sie nach § 18a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 4 (nunmehr Abs. 5) Satz 2 LGG Bln ein Recht. Sie bat die Beklagte um Mitteilung, ob sie ihre Rechtsauffassung teile und die geplante Versammlung stattfinden könne. In einem Gespräch mit der Klägerin am 6. September 2010 erklärte ein Mitarbeiter der Beklagten, dass diese Versammlung aus seiner Sicht nicht stattfinden dürfe.
Die Klägerin hat am 11. September 2010 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben und zur Begründung ausgeführt: § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln verweise auf § 17 LGG Bln, ohne hierbei schon nach seinem Wortlaut eine Einschränkung vorzunehmen. Hierin unterscheide sich das LGG vom PersVG Bln, das für den Gesamt- und den Hauptpersonalrat keine ausdrücklichen Verweise im Hinblick auf die Durchführung von Personalversammlungen vorsehe. Ohne Belang sei es zudem, dass an der Versammlung 25.000 Frauen aus dem Zuständigkeitsbereich teilnehmen könnten. Eine einschränkende Auslegung lasse sich auch nicht auf § 18a Abs. 4 Satz 1 LGG Bln stützen. Daraus ergebe sich nicht, dass sich § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln nur auf Beteiligungs- und Beanstandungsrechte beziehe. Diese Bestimmung soll es ihr vielmehr ermöglichen, alle mit ihrer in § 18a Abs. 4 Satz 1 LGG Bln geregelten Aufgabenstellung verbundenen Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Die Durchführung einer Gesamtfrauenversammlung sei auch geboten, weil die Gesamtfrauenvertreterin zuständigkeitsübergreifend innerhalb der Senatsverwaltung grundsätzliche gleichstellungsrechtliche Fragen behandele, von denen sowohl die einzelnen Frauenvertreterinnen des Zuständigkeitsbereichs als auch die weiblichen Dienstkräfte betroffen seien.
In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte ausgeführt: Die nach Auffassung der Klägerin über einen uneingeschränkten Verweis auf die Rechte der Frauenvertreterinnen vermittelte Übertragung aller Befugnisse auf die Gesamtfrauenvertreterin führte dazu, dass es ihr zeitlich nicht mehr möglich wäre, ihren eigentlichen vom LGG Bln vorgegebenen Aufgaben nachzugehen. Vor diesem Hintergrund werde in der Literatur vertreten, § 18 Abs. 4 Satz 2 LGG Bln enthalte nur die Klarstellung, dass die Gesamtfrauenvertreterin in ihrem Zuständigkeitsbereich sämtliche Beteiligungs- und Beanstandungsrechte der Frauenvertreterin habe. Von diesen Rechten sei das hier umstrittene Recht nicht umfasst. Diese Auslegung ergebe sich auch aus dem systematischen Zusammenhang der Regelung mit der Vorschrift in § 18a Abs. 4 Satz 1 LGG Bln. Es könne überdies nicht in der Absicht des Landesgesetzgebers gelegen haben, die jährliche Durchführung einer Großversammlung mit 25.000 Frauen zuzulassen, zumal nur das Olympiastadion von seinen Kapazitäten her geeignet wäre, den erforderlichen Raum für eine derartige Veranstaltung zu bieten. Ungeachtet dessen sei nicht zu ersehen, welche zuständigkeitsübergreifenden gleichstellungsrechtlichen Fragen eine Gesamtfrauenversammlung überhaupt diskutieren könnte.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2010 abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe nicht das Recht auf Durchführung einer Frauenversammlung für ihren Geschäftsbereich. Dieses Recht ergebe sich nicht aus § 18a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 Satz 2 LGG Bln, auch wenn der Wortlaut des Gesetzes die Ansicht der Klägerin zu stützen scheine. Die Entstehungsgeschichte der Gesetzesbestimmung sei unergiebig. Systematisch sei auffällig, dass die in § 17 Abs. 5 Satz 2 LGG Bln genannten Gesetzesbestimmungen nur „entsprechend“ gelten sollen, während sich nach § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG Bln die Freistellung und die Vertretung der Gesamtfrauenvertreterin nach den für die Frauenvertreterin geltenden Vorschriften „richten“. In systematischer Hinsicht sei auch zu beachten, dass § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln als nähere Ausführung des Beteiligungsrechts nach § 18a Abs. 4 Satz 1 LGG Bln erscheine. Die Regelungen in § 17 Abs. 5 LGG Bln über die Sprechstunden und die Frauenversammlung seien aber keine Regelungen der Beteiligung, sondern des Geschäftsbetriebs der Frauenvertretung. Es hätte mithin nahegelegen, diese Aspekte neben den Ausstattungsfragen in der Grundnorm über die Frauenvertreterin, also in § 16 LGG Bln, zu regeln oder den Verweis in einem eigenen Absatz des § 18a LGG Bln aufzunehmen. Dieser Beurteilung stehe die später, im Jahr 2006 erfolgte Aufnahme des § 20 in § 18 a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln nur scheinbar entgegen. Die Klagemöglichkeit der Gesamtfrauenvertreterin beschränke sich nicht lediglich auf Beteiligungsfragen. Die Einfügung des Verweises auf § 20 LGG Bln lasse sich deshalb nur mit dem Willen des Gesetzgebers erklären, sprachliche Wiederholungen in einem weiteren, neu zu bildenden Absatz zu vermeiden. Schließlich spreche die Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes gegen das hier umstrittene Recht. Der Gesetzgeber habe die Stelle einer Gesamtfrauenvertreterin dem Gremium des Gesamtpersonalrates nachgebildet. Er habe ihr zusätzlich die Aufgaben der Frauenvertretung für den Zuständigkeitsbereich des Hauptpersonalrates zugewiesen. Weder der Gesamt- noch der Hauptpersonalrat dürften allerdings Versammlungen für ihren Bereich durchführen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, die sie wie folgt begründet: Zunächst postuliere der Wortlaut des § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln bei isolierter Betrachtung eine uneingeschränkte entsprechende Anwendbarkeit der §§ 17, 18 und 20 LGG Bln. Dieser klaren Bezugnahme werde durch die systematischen und teleologischen Argumente des Verwaltungsgerichts nicht die Grundlage entzogen. Die gebräuchliche Formulierung einer „entsprechenden“ Geltung sei nicht einschränkend gemeint. Entsprechendes ergebe sich auch nicht aus dem systematischen Zusammenhang zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 18a Abs. 4 LGG Bln. Mit seiner daraus geschlussfolgerten Unterscheidung trenne das Verwaltungsgericht künstlich zwischen dem „Geschäftsbetrieb“ der Frauenvertretung und den Beteiligungsrechten; das sei dem LGG Bln fremd. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Verweis des § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln auf § 20 LGG Bln seien spekulativ. Es sei nicht plausibel, den Verweisen in § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln eine unterschiedliche Reichweite beizumessen. Der an Sinn und Zweck der Norm orientierte Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Parallelität der Einrichtung der Gesamtfrauenvertreterin und der Stufenvertretung nach dem Personalvertretungsgesetz des Landes Berlin überzeuge ebenfalls nicht. Lediglich der Aufbau des Gesamtpersonalrats sei Vorbild für die Gesamtfrauenvertreterin gewesen. Für die Struktur der Aufgaben und Rechte der gleichstellungsrechtlichen Gremien ergebe sich aus dieser Orientierung nichts.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2010 zu ändern und festzustellen, dass die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Durchführung einer Frauenversammlung am 8. März 2011 ihre Rechte verletzt habe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen, deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin kein Recht auf Durchführung einer Frauenversammlung für ihren Geschäftsbereich am 8. März 2011 hatte.
1. Die Klage ist zulässig.
a) Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage ergibt sich aus § 18a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 20 Satz 1 LGG Bln. Danach kann die Gesamtfrauenvertreterin das Verwaltungsgericht u. a. anrufen, um geltend zu machen, dass die Dienststelle ihre Rechte aus dem Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin verletzt hat. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der Dienststellenleitung beschränkt ist (vgl. zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGlG BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, juris Rn. 12).
b) Die Klagebefugnis (entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO) sowie das Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) der Klägerin ergeben sich daraus, dass die von ihr geltend gemachte Rechtsverletzung jedenfalls möglich und ihre Wiederholung – gerade vor dem Hintergrund der bisher von der Beklagten geäußerten Auffassung – nicht ausgeschlossen erscheint.
c) Dass dem Klageverfahren kein Beanstandungsverfahren vorausgegangen ist, kann auch aus Sicht des Senats als unschädlich angesehen werden. Die dazu vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen (vgl. S. 3 f. EA) sind zutreffend; auf sie wird Bezug genommen.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat durch die von ihr ausgesprochene Ablehnung des Antrages auf Durchführung einer Frauenversammlung im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung am 8. März 2011 die Klägerin in ihren organschaftlichen Rechten als Gesamtfrauenvertreterin verletzt. Die Klägerin war nach § 18a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 5 Satz 2 LGG Bln berechtigt, am 8. März 2011 eine Frauenversammlung für ihren Geschäftsbereich durchzuführen. Der Senat folgt der Interpretation dieser Bestimmungen durch das Verwaltungsgericht, wie sie der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegt, nicht.
a) Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift. Er gibt allerdings nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich, der sich der Richter nicht entgegenstellen darf. Dessen Aufgabe beschränkt sich darauf, die intendierte Regelungskonzeption bezogen auf den konkreten Fall – auch unter gewandelten Bedingungen – möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen. In keinem Fall darf richterliche Rechtsfindung das gesetzgeberische Ziel der Norm in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen oder an die Stelle der Regelungskonzeption des Gesetzgebers gar eine eigene treten lassen. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Die Eindeutigkeit der im Wege der Auslegung gewonnenen gesetzgeberischen Grundentscheidung wird nicht notwendig dadurch relativiert, dass der Wortlaut der einschlägigen Norm auch andere Deutungsmöglichkeiten eröffnet, soweit diese Deutungen offensichtlich eher fern liegen. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber angesichts der Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen, nahezu unmöglich, sein Regelungsanliegen gegenüber der Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum durchzusetzen (so mit ausführlichen weiteren Nachweisen BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. –, juris Rn. 66)
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Verweisung des § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln auf § 17 LGG Bln als uneingeschränkt zu betrachten mit der Folge, dass sie auch das in § 17 Abs. 5 Satz 2 LGG Bln geregelte Recht erfasst, einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten (Frauenversammlung) durchzuführen.
aa) Für die hier vertretene Auslegung spricht zunächst der Wortlaut des § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln. Die in der Norm u.a. enthaltene Binnenverweisung auf § 17 LGG Bln enthält keine Einschränkungen oder Maßgaben; der Bezugstext – im vorliegenden Zusammenhang auch der Text des § 17 Abs. 5 Satz 2 LGG Bln – ist eindeutig und genau bestimmbar.
Soweit der Landesgesetzgeber in § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln den Begriff „entsprechend“ verwendet, um die Reichweite der Geltung der in Bezug genommenen Vorschriften festzulegen, ergibt sich hieraus kein Hinweis auf eine eingeschränkte Geltung der Bezugsnormen. Eine „entsprechende“ Geltung bedeutet, dass die einzelnen Elemente des durch die Verweisung geregelten und desjenigen Tatbestandes, auf dessen Rechtsfolgen verwiesen wird, miteinander so in Beziehung zu setzen sind, dass den jeweils nach ihrer Funktion, ihrer Stellung im Sinnzusammenhang des Tatbestandes gleich zu erachtenden Elementen die gleiche Rechtsfolge zugeordnet wird (so Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 1983, S. 140; ebenso Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Studienausgabe, 3. Aufl. 1995, S. 82), mithin der in der Verweisung beschriebene Sachverhalt rechtlich so zu behandeln ist wie der Sachverhalt der Vorschrift, auf die verwiesen wird (Rüthers/Fischer/Birk, Rechtstheorie mit Juristischer Methodenlehre, 6. Aufl. 2011, S. 85). Diese Analogieverweisung, die als gesetzestechnisches Mittel gewählt wird, um textliche Wiederholungen zu vermeiden (vgl. Larenz, a.a.O., S. 141; Rüthers/Fischer/Birk, a.a.O.; Bundesministerium der Justiz, Hrsg., Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 3. Aufl. 2008, www.hdr.bmj.de, Rn. 225), kommt immer dann in Betracht, wenn der Bezugstext – wie hier der ausdrücklich für Frauenvertreterinnen, hingegen nicht für Gesamtfrauenvertreterinnen geltende § 17 LGG Bln – nicht wörtlich passt. Kann die Bezugsnorm aber nicht wörtlich bei der Ausgangsnorm mitgelesen werden, dann kann nur eine „entsprechende“ Anwendung geregelt werden (s. Bundesministerium der Justiz, a.a.O., Rn. 232). Für eine Relativierung der Geltungsanordnung in § 18a Abs. 4 Satz 2 Bln besteht nach alledem kein Raum.
bb) Eine systematische Interpretation des § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln führt nicht dazu, die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 2 LGG Bln von der Verweisung auszunehmen.
(1) Bei der systematischen Auslegung ist darauf abzustellen, dass einzelne Rechtssätze, die der Gesetzgeber in einen sachlichen Zusammenhang gestellt hat, grundsätzlich so zu interpretieren sind, dass sie logisch miteinander vereinbar sind. Denn es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sachlich Zusammenhängendes so geregelt hat, dass die gesamte Regelung einen durchgehenden, verbindlichen Sinn ergibt (BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 – 2 BvR 952/75 –, juris Rn. 32).
(2) Gemessen daran ergeben sich nach der systematischen Auslegungsmethode keine ausreichenden Hinweise für eine vom Wortlaut des § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln abweichende Deutung der Reichweite der ausgesprochenen Verweisung.
(a) Soweit in der angefochtenen Entscheidung eine systematische Auffälligkeit darin erblickt wird, dass § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln eine „entsprechende“ Geltung anordnet, während sich nach § 18a Abs. 3 Satz 1 LGG Bln die Freistellung und die Vertretung der Gesamtfrauenvertreterin nach den für die Frauenvertreterin geltenden Vorschriften „richten“, ergibt sich daraus keine – auf eine Einschränkung der Verweisung deutende – Relativierung. Der Landesgesetzgeber verwendet hier nur unterschiedliche Formulierungen für eine Analogieverweisung, ohne dass sich hieraus Schlüsse auf ein unterschiedliches Maß der Verweisung ziehen lassen. Für einen verständigen Rechtsunterworfenen bietet dieser Umstand jedenfalls keinen Anlass zu einer einschränkenden Auslegung des § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln.
(b) Der systematische Zusammenhang zwischen dieser Norm und § 18a Abs. 4 Satz 1 LGG Bln, der regelt, dass die Gesamtfrauenvertreterin zuständig ist für die Beteiligung an den Angelegenheiten, an denen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen ist, sowie für die Beteiligung bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, für die die Zuständigkeit einer Frauenvertreterin nicht gegeben ist, sowie für Angelegenheiten, für die die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats begründet wurde, bietet dafür ebenfalls keinen hinreichenden Anhalt.
§ 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln kann zwar als nähere Ausführungsbestimmung zu der – die Zuständigkeiten der Gesamtfrauenvertreterin und der Frauenvertreterinnen gegeneinander abgrenzenden – Regelung in § 18a Abs. 4 Satz 1 LGG Bln betrachtet werden.
Der Senat vermag jedoch nicht der Annahme zu folgen, dass die Vorschrift des § 17 Abs. 5 LGG Bln über die Sprechstunden und die Frauenversammlung keine Regelungen über die Beteiligung enthält, sondern den Geschäftsbetrieb der Frauenvertretung betrifft und deshalb neben den Bestimmungen über Ausstattungsfragen in § 16 LGG Bln, der Grundnorm über das Institut der Frauenvertreterin, hätte eingeordnet werden müssen. Abgesehen davon, dass die Durchführung von Sprechstunden und Versammlungen die Ausstattung der Frauenvertreterin, das heißt die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen personellen, räumlichen, sachlichen und finanziellen Mittel (vgl. Wankel/Horstkötter, in: Schiek/Dieball/ Horstkötter/Seidel/Vieten/Wankel, Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, Kommentar, 2. Aufl. 2002, Teil A: Systematische Darstellung, Rn. 568), nicht berührt, widerspricht eine derartige Betrachtungsweise auch der vom Landesgesetzgeber gewählten Systematik der Bestimmungen über die Frauenvertreterin. Das LGG Bln unterscheidet u.a. zwischen den Vorschriften über die Rechtsstellung der Frauenvertreterin in § 16 – etwa mit Bestimmungen über die Dienststelle als Ort der Tätigkeit, die Wahl, die Verhinderung, die Freistellung vom Dienst, den Benachteiligungsschutz, die Weisungsfreiheit und die Verschwiegenheitspflicht – und (entsprechend der amtlichen Überschrift) deren „Aufgaben und Rechten“ in § 17. Diese Norm enthält wiederum Regelungen über die Beteiligungsaufgaben (zu diesem Begriff Wankel/Horstkötter, in: a.a.O., § 17 BerlLGG Rn. 1512, 1515) einschließlich der Normen über eine fehlende oder nicht rechtzeitige Beteiligung (§ 17 Abs. 1 bis Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 LGG Bln) sowie die Befugnisse bei der Bewältigung dieser Aufgabenstellungen, zu denen neben Unterrichtungspflichten der Dienststelle (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 LGG Bln) auch die Durchführung von Sprechstunden und einer jährlich stattfindenden Frauenversammlung zählt. Die Frauenversammlung gibt der Frauenvertreterin dabei nicht nur die Gelegenheit, ihren Tätigkeitsbericht abzugeben (§ 17 Abs. 5 Satz 3 LGG Bln) und gleichstellungsrechtliche Fragen anzusprechen. Zugleich erhält sie damit (wie übrigens auch mit der Durchführung einer Sprechstunde) die Möglichkeit, sich über gleichstellungsrechtliche Fragen bei den weiblichen Beschäftigten der Dienststelle zu informieren (vgl. zur Funktion der Sprechstunde und der Frauenversammlung als Mittel der Selbstinformation: von Roetteken, Bundesgleichstellungsgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2013, § 20 Rn. 40 ff.; Wankel/Horstkötter, in: a.a.O., § 18 HGlG Rn. 2133; zur Personalversammlung als Forum für Kritik, Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten s. auch Germelmann/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 45 Rn. 7). Diese Instrumente können danach ebenfalls zu den Beteiligungsrechten (als Oberbegriff für Beteiligungsaufgaben und –befugnisse) gezählt werden. Dass § 17 Abs. 5 LGG Bln „fehlplatziert“ wirke – wie das Verwaltungsgericht meint –, vermag der Senat nach dem festgestellten Befund, der auch der Struktur des Bundesgleichstellungsgesetzes (vgl. §§ 18 bis 20 BGlG) und anderer Landesgleichstellungsgesetze entspricht (vgl. z. B. §§ 11 f. GlG MV, §§ 17 f. LGG RhPf), nicht zu bestätigen. Seine Einbeziehung in die Geltungsanordnung des § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln ist damit auch unter Berücksichtigung seiner Stellung gegenüber § 18a Abs. 4 Satz 1 LGG Bln systematisch nachvollziehbar. Die von der Beklagten zitierten Stimmen aus der Literatur zu § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln (vgl. Wankel/Horstkötter, in: a.a.O., § 18a BerlLGG Rn. 1542; Trach/Brodersen, in: ver.di, Hrsg., Erläuterungen zum Landesgleichstellungsgesetz Berlin, 2008, S. 54) rechtfertigen nach alledem keine andere Beurteilung. Der dort jeweils enthaltene Hinweis, der Verweis in Satz 2 stelle klar, dass die Gesamtfrauenvertreterin in allen Angelegenheiten, für die sie nach Satz 1 zuständig sei, sämtliche Beteiligungs- und Benachteiligungsrechte einer Frauenvertreterin habe, widerspricht der hier vertretenen Auffassung gerade nicht.
Vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, weshalb sich der Landesgesetzgeber mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 575) dafür entschieden hat, den neu geschaffenen Verweis auf § 20 LGG Bln in § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln aufzunehmen und dafür keinen neuen Absatz zu schaffen. Für eine gesonderte Bezugnahme auf § 20 LGG Bln bestand gar kein Anlass, da diese Verweisung wie auch diejenige auf die §§ 17 und 18 LGG Bln uneingeschränkt gelten soll. Die Einfügung lässt sich damit nicht nur – wie das Verwaltungsgericht hervorhebt – mit dem Willen des Gesetzgebers erklären, auf sprachliche Wiederholungen in einem weiteren, neu zu bildenden Absatz zu verzichten. So verstanden wie hier entspricht die Verweisung auf § 20 LGG Bln jedenfalls der bisherigen rationalen wie stimmigen Systematik und vermeidet zudem Unklarheiten, die mit der Annahme verbunden wären, dass die Reichweite der Geltungsanordnung für die Vorschriften der §§ 17, 18 und 20 LGG Bln jeweils unterschiedlich bestimmt sei.
cc) Sinn und Zweck des § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG rechtfertigen eine Einschränkung der Verweisung auf § 17 LGG im Sinne der erstinstanzlich vertretenen Auffassung nicht. Eine teleologische Reduktion ist nicht angezeigt.
(1) Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Sie ist unter anderem dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Regelungsziels geboten ist, die gesetzliche Regelung also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll. In einem solchen Fall ist eine zu weitgefasste Regelung im Wege der sogenannten teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 – 9 C 8.95 –, juris Rn. 9).
(2) Die Voraussetzungen hierfür sind nicht gegeben.
Der in der angefochtenen Entscheidung hervorgehobene Umstand, dass die Stelle einer Gesamtfrauenvertreterin nur für diejenigen Bereiche eingerichtet wurde, in denen es einen Gesamtpersonalrat gibt (vgl. § 18a Abs. 1 Satz 1 LGG Bln), und sie in ihrer koordinierenden Funktion dieser Stufenvertretung nachgebildet ist, der wie dem Hauptpersonalrat kein Recht zusteht, eine Personalversammlung für ihren Bereich durchzuführen, eröffnet eine Befugnis, den Wortlaut des § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln zu korrigieren, nicht. Denn hierbei handelt es sich um jeweils eigenständige Institute. Sowohl die Aufgabenstellungen als auch die Beteiligung dieser Gremien ist unterschiedlich ausgestaltet und unterliegt differierenden gesetzlichen Zwecken. Während das LGG Bln den Gesamtfrauenvertreterinnen für ihren Zuständigkeitsbereich eine umfassende Beteiligungsaufgabe bei allen die weiblichen Beschäftigten betreffenden sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen auferlegt (§ 17 Abs. 1 LGG Bln), besteht die Hauptaufgabe für den Gesamtpersonalrat bzw. den Hauptpersonalrat in der Vertretung der kollektiven Interessen aller in den jeweiligen Geschäftsbereichen tätigen Personen (zu den allgemeinen Aufgaben der Personalvertretungen im Detail vgl. § 72 PersVG Bln; zu denjenigen des Gesamt- bzw. des Hauptpersonalrats s. §§ 54, 59 PersVG). Die Regelungen über die Beteiligungsrechte der Gesamtfrauenvertreterin lassen erkennen, dass sie wie die Frauenvertreterin bereits während des Stadiums der Planung und Vorbereitung gleichstellungsrechtlich relevanter Maßnahmen zu beteiligen ist; die Personalvertretungen einschließlich der Stufenvertretungen werden hingegen regelmäßig erst mit den Maßnahmen konfrontiert, wenn sie getroffen worden sind (vgl. Wankel/Horstkötter, in: a.a.O., Teil A, Rn. 724 f.; zu den Qualitätsunterschieden zwischen den gleichstellungsrechtlichen Beteiligungs- und Beanstandungsrechten und den personalvertretungsrechtlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten nach dem Berliner Landesrecht s. dies., a.a.O., Rn. 491). Dieser Verfahrenseinbindung entsprechen unterschiedliche Instrumentarien und Verfahrensabläufe, so dass es sich letztlich verbietet, der Gesamtfrauenvertreterin ein Recht nur deshalb zu versagen, weil es weder für den Gesamt- noch den Hauptpersonalrat geregelt worden ist. Auch mit der an Sinn und Zweck orientierten Argumentation des Verwaltungsgerichts lässt sich folglich nicht der notwendige eindeutige Nachweis erbringen, dass der Landesgesetzgeber etwas anderes gesagt hat, als er sagen wollte.
Ein entsprechender Beleg kann im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit von Frauenversammlungen mit 25.000 oder mehr Teilnehmerinnen geführt werden. Es ist nicht zu ersehen, dass die Durchführung derartiger Massenversammlungen gänzlich unmöglich wäre, zumal es das LGG Bln nicht ausschließt, sich auf Teilversammlungen zu beschränken (zu dieser Möglichkeit nach dem Landespersonalvertretungsrecht vgl. § 45 Abs. 2 PersVG), deren Teilnehmerkriterien durch die Gesamtfrauenvertreterin bestimmt werden (vgl. Wankel/Horstkötter, in: a.a.O., § 13 BremLGG Rn. 1863 m.w.N., die sich ebenfalls auf eine Parallelregelung im Landespersonalvertretungsrecht beziehen). Ob die Durchführung der Frauenversammlung für den Geschäftsbereich der Gesamtfrauenvertreterin – was die Beklagte bezweifelt – im Einzelfall praktikabel wäre, ist für die Auslegung der Norm im Übrigen bedeutungslos. Das Gericht ist – anders als der Landesgesetzgeber – nicht befugt, danach zu fragen, ob es sich bei einer gesetzlichen Lösung um die zweckmäßigste, effektivste oder praktikabelste Regelung handelt.
Soweit die Beklagte die Sinnhaftigkeit einer derartigen Frauenversammlung in Frage zu stellen sucht, weil sie meint, es seien keine Themen erkennbar, über die auf dieser Versammlung diskutiert werden könnte, ist dies im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls unergiebig. Die Beklagte übersieht neben den bereits erörterten Funktionen der Frauenversammlung (Selbstinformation, Gelegenheit zur Abgabe eines Tätigkeitsberichts), dass der Landesgesetzgeber die Gesamtfrauenvertreterin mit bestimmten Aufgabenstellungen betraut hat und damit zugleich davon ausgeht, dass sich in diesem Rahmen gleichstellungsrelevante Fragen stellen können, die auch einen entsprechenden Diskussionsbedarf zu erzeugen vermögen. Ob dies für die Zukunft – etwa aus der Perspektive der Dienststellenleitung – absehbar ist oder nicht, rechtfertigt eine andere als die hier vertretene Interpretation des § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln jedenfalls nicht.
dd) Aus der Entstehungsgeschichte des § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln ergeben sich keine Hinweise, die gegen die hier vertretene Interpretation angeführt werden könnten. Das Institut der Gesamtfrauenvertreterin gemäß § 18a LGG Bln ist mit dem Gesetz über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamtes in Berlin vom 26. Januar 1995 (GVBl. S. 26) zunächst nur für das Landesschulamt geschaffen worden. Der Gesetzentwurf (vgl. Vorlage – zur Beschlussfassung – über Gesetz über die Neuorganisation der Schulaufsicht und die Errichtung eines Landesschulamtes in Berlin, AbgH-Drucks. 12/4910) enthielt eine entsprechende Bestimmung noch nicht; sie gelangte erst im Zuge der Ausschussberatungen – allerdings ohne nähere Begründung zu den einzelnen Regelungen einschließlich des § 18 a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln – in die vorgeschlagene Gesetzesfassung (vgl. Beschlussempfehlung des Ausschusses für Schulwesen vom 12. Januar 1995 Gesetzesvorlage, AbgH-Drucks. 12/5158). Die Gesetzgebungsmaterialien zu späteren Gesetzesänderungen gehen auf die Reichweite der in besagter Vorschrift enthaltenen Verweisung ebenfalls nicht ein (vgl. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über ein Gesetz zur Änderung des LGG, AbgH-Drucks. 13/1651, zur Erweiterung der Institution der Gesamtfrauenvertreterin auf alle Geschäftsbereiche, in denen ein Gesamtpersonalrat besteht; Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen vom 27. Mai 1998 zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen über ein Gesetz zur Änderung des LGG, AbgH-Drucks. 13/2746; Vorlage des Senats – zur Beschlussfassung – über Änderung des LGG, AbgH-Drucks. 15/4887, S. 4 ff. mit Erweiterung der Verweisung des § 18a Abs. 4 Satz 2 LGG Bln auf § 20 LGG Bln).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.