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Abänderung der Beurteilung


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer Entscheidungsdatum 08.03.2012
Aktenzeichen VG 2 K 213/10 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 66 aF BG BB

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Regelbeurteilung vom 06. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 06. Januar 2010 verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum vom 01. September 2007 bis zum 31. August 2008 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar,

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 120 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Regelbeurteilung.

Im Dezember 1992 wurde er zum Regierungsdirektor ernannt und bekleidet seitdem ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung. In der Zeit von 1997-2000 sowie 2002 bis April 2006 war er Leiter des Dezernats 24 „xxx“ beim xxx (im Folgenden: xxx). Zwischenzeitlich leitete er in den Jahren 2000-2002 eine Organisationseinheit, die das Anhörungsverfahren für den Ausbau des Flughafens xxx vorzubereiten und durchzuführen hatte. Der Minister a. D. xxx bedankte sich mit einem Schreiben an den Kläger vom 5. Juli 2002 in Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung; dem Kläger wurde eine Leistungsprämie in Höhe von 3.737,14 Euro zugesprochen.

Der Kläger wurde mit Regelbeurteilung vom 12. August 2002 für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 1997 bis zum einen 30. Mai 2002 mit insgesamt 7 von maximal 7 möglichen Punkten („ausgezeichnet“) beurteilt.

Im April 2006 wurde der Kläger befristet für 3 Monate ab dem 01. Mai 2006 an das Ministerium für xxx abgeordnet und dem Referat 44 „xxx“ als Referent zugewiesen. Die Abordnung erfolgte im direkten Austausch mit Regierungsdirektor xxx vom Referat 44. Sie wurde mit Einverständnis des Klägers mit Verfügung vom 17. Juli 2006 bis zur Besetzung der zwischenzeitlich ausgeschriebenen Stelle des Abteilungsleiters 4 xxx – auf die sich sowohl der Kläger als auch der Regierungsdirektor xxx anschließend bewarben - längstens für die Dauer von 3 Monaten bis zum 31. Oktober 2006 verlängert.

Im Rahmen des vorgenannten Stellenbesetzungsverfahrens wurde für den Kläger unter dem 09. August 2006 eine Anlassbeurteilung erstellt. Diese Beurteilung erfasste den Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. April 2006 und setzte eine Gesamtnote von 6 Punkten („Die Anforderungen erheblich übersteigend“) fest.

Nachdem die Auswahlentscheidung des Beklagten hinsichtlich der Besetzung der Stelle des Abteilungsleiters 4 beim xxx auf den Mitbewerber – Regierungsdirektor xxx - gefallen war, ersuchte der Kläger um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Potsdam. Der unter dem Az. 2 L 107/04 gestellte entsprechende Eilantrag blieb erfolglos; die gegen den unter dem 05. Juni 2007 ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde (Az.: OVG 4 S 29.07) wurde mit Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 05. Januar 2008 zurückgewiesen.

Bereits am 05. Oktober 2006 fand im Ministerium für xxx ein Personalgespräch zwischen dem Kläger und dem AL 1 statt. Im Anschluss daran strebte das Ministerium zunächst eine weitere Verlängerung der Abordnung des Klägers an. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 hörte der Beklagte den Kläger mit Blick auf dessen nunmehr beabsichtigte Umsetzung als Referent in das Dezernat 11 des xxx an. Der Kläger wandte sich erfolglos gegen die beabsichtigte Maßnahme und wurde mit Verfügung vom 28. Februar 2007 rückwirkend zum 01. Januar 2007 dem Dezernat 11 „xxx“ beim xxx als Referent zugewiesen. Dort bearbeitete er luftfahrtrechtliche Angelegenheiten und nahm Aufgaben der Prozessführung wahr.

Nachdem zum 01. Juli 2008 die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Inneren über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV) vom 28. März 2008 in Kraft getreten war, fand am 13. August 2009 unter Teilnahme des zuständigen Staatssekretärs eine Beurteilerkonferenz für die zum Stichtag 01. September 2008 für den Bereich des xxx (einschließlich xxx und xxx) vorgesehene Regelbeurteilung statt.

Die streitgegenständliche Regelbeurteilung vom 06. Februar 2009 für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 wurde dem Kläger am 10. Februar 2009 ausgehändigt und am 18. Februar 2009 auf Wunsch des Klägers mit ihm besprochen. Sie weist ein Gesamturteil von 6 („Zeigt häufig die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen“) von 10 möglichen Punkten aus.

Hierzu äußerte sich der Kläger unter dem 10. März 2009 wie folgt: Auf seine Nachfrage habe ihm der Abteilungsleiter xxx mitgeteilt, dass die Beurteilung von ihm entworfen worden sei. Weitere Personen seien daran nicht beteiligt gewesen. Allerdings sei die Gesamtnote gegenüber einem Vorgängerentwurf um etwa eine Notenstufe abgesenkt worden. Dies gehe auf das Verlangen des Staatssekretärs zurück, der bei 2/3 der zu beurteilenden Beamten des xxx mit Verweis auf die Quotenvorgabe eine entsprechende Absenkung gefordert habe. Die Beurteilung beruhe nach seiner - des Klägers - Auffassung nicht auf einer Bewertung seiner erbrachten Arbeitsleistung. Sie sei - wie vom Entwerfer ihm gegenüber auch eingeräumt - ohne eigene Kenntnis einer von ihm gefertigten schriftlichen Ausarbeitung erstellt worden. Auch mündliche Leistungen oder ein entsprechender unmittelbarer Eindruck seiner Kenntnisse und Fähigkeiten könnten nicht als Grundlage der Beurteilung gedient haben. Während des gesamten Beurteilungszeitraumes und in der Zeit bis zur Beurteilungseröffnung habe kein einziges Gespräch zwischen ihm und dem Beurteiler oder dem Entwerfer stattgefunden.

Die Beurteilung weiche in erheblichem Maße von früheren Beurteilungen ab. Man habe ihm keine Gründe nennen können, wieso seine Leistungen und Fähigkeiten nunmehr in so deutlichem Maße schlechter zu bewerten seien. Genausowenig seien ihm Gründe aufgezeigt worden, weshalb er seit dem Ende seiner Abordnung zum Ministerium keine Führungsaufgaben mehr wahrzunehmen habe, sondern mit den Aufgaben eines Referenten betraut sei. Die Frist nach Nr. 6. 3 der Beurt-VV vom 28. März 2008 sei erheblich überschritten worden.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit diesem am 8. Januar 2010 ausgehändigtem Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2010 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Vom Kläger werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass seine Selbsteinschätzung auf der Grundlage eines sehr eingeschränkten Überblicks auf die gesamte zu beurteilende Vergleichsgruppe beruhe. Insoweit sei es ihm nur begrenzt möglich, seine Leistung in vollem Umfang zutreffend einzuordnen. Dies sei Aufgabe des Beurteilers. Im Rahmen der Beurteilungskonferenz gemäß § 4 der Dienstvereinbarung zu BeurtVV sei durch den Staatssekretär noch einmal ausdrücklich auf die wortlautgemäße Anwendung der Definition des Skalenmaßstabes hingewiesen worden, um die Einheitlichkeit der Anwendung der vorgegebenen Beurteilungskriterien in allen Abteilungen und damit eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen untereinander im Ministerium sowie im gesamten Geschäftsbereich zu gewährleisten. Im Hinblick darauf seien durch den Präsidenten des xxx alle Beurteilungsentwürfe noch einmal auf die Einhaltung dieses Maßstabes überprüft und – soweit der Maßstab noch nicht in vollem Umfang berücksichtigt gewesen sei – entsprechend angepasst worden.

Entgegen der Auffassung des Klägers habe sich der Präsident des xxx - nicht zuletzt aus persönlichen Auskünften des zuständigen Abteilungsleiters und Beurteilungsentwerfers - ein Bild von den Leistungen des Klägers machen können. Auch dem Abteilungsleiter des Klägers seien dessen Leistungen bekannt gewesen; dieser habe sich auch durch Rücksprache mit dem Leiter der Abteilung xxx - für die der Kläger u.a. im Beurteilungszeitraum rechtliche Angelegenheiten bearbeitet und die Prozessführung übernommen habe - ein Bild über die klägerischen Leistungen im Beurteilungszeitraum verschafft.

Dem Beurteiler sei es als Behördenleiter möglich gewesen, die Leistung des Klägers im Vergleich zu anderen zu beurteilenden Beamten seiner Vergleichsgruppe sachlich begründet einzuordnen. Dies spiegele sich in einer differenzierten Beurteilung der klägerischen Einzelleistungen in den Einzelnoten von 6-8 Punkten wieder.

Soweit der Kläger eine deutliche Abweichung der Beurteilung von seiner früheren Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 1997 bis zum 31. Mai 2002 rüge, sei hierzu klarstellend anzumerken, dass seine Leistungen bereits im Rahmen der nachfolgenden Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01. Juni 2002 bis zum 30. April 2006 nur noch mit 6 Punkten beurteilt worden seien. Es sei zu berücksichtigen, dass der aktuellen Beurteilung ein neues Beurteilungssystem zu Grunde liege, welches mit dem bisherigen nicht vergleichbar sei. Dies zeige sich schon daran, dass nunmehr eine Notenskala von 10 und nicht mehr 7 Punkten zu Grunde gelegt werde, die zudem textlich noch einmal in 5 Hauptgruppen mit jeweils nochmals 1 bis 3 Unterstufen zusammengefasst werde. Auch seien die einzelnen Beurteilungsmerkmale der beiden Beurteilungssysteme nur zum Teil identisch. Dies zeige, dass das bisherige Beurteilungssystem in keiner Weise hinsichtlich der Lei-stungseinstufungen und Definitionen auf das jetzige übertragbar sei. Eine Einstufung der Leistung des Klägers sei nur im Kontext aller Beurteilungen in der Vergleichsgruppe im Rahmen dieser Beurteilungsrunde im xxx möglich. Vor diesem Hintergrund wäre daher auch bei einer gleichbleibenden Leistung seit der letzten Beurteilung eine schematische Überführung der Gesamtbeurteilung von bisher 6 Punkten aufgrund einer Verkennung der geänderten Beurteilungsstrukturen sowie im Hinblick auf einen Abgleich der Leistung mit den übrigen Beurteilten unzulässig. Unabhängig davon sei ferner zu berücksichtigen, dass die vom Kläger herangezogene Beurteilungen alt und daher nicht mehr geeignet seien, aussagefähige Rückschlüsse auf die heutige Leistung des Klägers zuzulassen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der aktuellen und den beiden vorangegangenen älteren Beurteilungen gemäß Aufgabenbeschreibung jeweils vollständig unterschiedliche Aufgabenbereiche zugrunde lägen, weshalb ein Vergleich wegen der jeweils unterschiedlichen erforderlichen Fähigkeiten nicht möglich sei.

Soweit der Kläger schließlich eine erhebliche Überschreitung der sich aus Ziffer 6.3 der Beurt-VV ergebenden Frist moniere, handele es sich dabei lediglich um eine Verfahrensvorschrift, die keinen Einfluss auf die Richtigkeit der jeweiligen Beurteilung habe.

Der Kläger hat hiergegen am 8. Februar 2010 Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam erhoben, die er – unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Widerspruchsverfahren - im wesentlichen wie folgt begründet: Die von ihm angefochtene Beurteilung beruhe nicht auf vom Beurteiler oder Erstbeurteiler verschafften Erkenntnissen. Auch nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid seien die Kenntnisse des Beurteilers offenbar als aus dritter Hand - nämlich vom ihm gegenüber voreingenommenen ehemaligen Konkurrenten und jetzigen Abteilungsleiter 4 - stammend zu qualifizieren. Leistungsmerkmale wie „mündlicher Ausdruck“, „Selbstreflexion“, „Kooperationsfähigkeit/Teamfähigkeit“, „Kommunikationsfähigkeit“ und „Belastbarkeit“ seien ausschließlich auf der Grundlage der Aussagen eines nicht an der Beurteilung beteiligten Dritten bewertet worden. Es könne erwartet werden, dass die tatsächlichen Beurteilungsgrundlagen offen gelegt und zumindest benannt würden. Lediglich der Leiter der Abteilung 4 habe im Beurteilungszeitraum die Möglichkeit zur Einsicht in einige seiner im Zuge der Prozessvertretung erstellten schriftlichen Arbeiten gehabt. Aktenkundig und damit überprüfbar seien dessen Aussagen allerdings nicht. Der Beklagte erläutere nicht, weshalb der Entwerfer als sein unmittelbarer Vorgesetzter überhaupt auf die Einschätzung eines Dritten angewiesen gewesen sei, obwohl er auch jederzeit Einblick in seine schriftlichen Arbeiten hätte nehmen oder ein fachliches Gespräch mit ihm hätte führen können.

Die angefochtene Beurteilung weiche in erheblichem Maße negativ von früheren Beurteilungen ab, ohne dass dafür - sei es mündlich oder schriftlich - Gründe angeführt worden seien. Auch bei Anerkennung der Bedeutung des Vorliegens unterschiedlicher Beurteilungszeiträume und –systeme sei diese Abweichung so erheblich und mit so weit reichenden Wirkungen verknüpft, dass sie einer besonderen Begründung bedürfe.

Ausweislich der im xxx veröffentlichten Statistik über die zum Stichtag 01. September 2008 erfolgte Regelbeurteilung gehöre er nunmehr nicht mehr zur Spitzengruppe, sondern finde sich mit einer allenfalls als durchschnittlich bewerteten Leistung (nahezu) in der unteren Hälfte aller Beurteilten wieder.

Es stehe fest, dass die zwingende Frist nach Ziffer 6. 3 der Beurt-VV erheblich überschritten worden sei, ohne dass es hierfür einen hinreichenden Grund gegeben habe. Auf die vom Beklagten behauptete rechtzeitige Vorlage eines Beurteilungsentwurfes oder einer „ersten Fassung“ komme es nicht an, da es sich dabei eben nicht um die Beurteilung selbst gehandelt habe. Ein nach Nr. 5.1 der BeurtVV vorgesehenes Gespräch sei mit ihm nicht geführt worden.

Beim Zustandekommen der angefochtenen Beurteilung sei sachfremden Erwägungen eine maßgebliche Bedeutung zugekommen. Sie sei nur ein Mosaikstein in einer in der Gesamtheit nicht justitiablen Gemengelage aus dienstlichen und außerdienstlichen Maßnahmen des Beklagten, welche darauf gerichtet seien, bei der Rekrutierung von Führungspersonal ein weit über das Dienstverhältnis hinausgehendes einseitiges Abhängigkeitsverhältnis zu begründen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Regelbeurteilung vom 06. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 06. Januar 2010 zu verpflichten, ihn für den Zeitraum vom 01. September 2007 bis zum 31. August 2008 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er – ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen im Widerspruchsverfahren - im wesentlichen aus:

Nr. 6. 3 der BeurtVV diene – wie in den entsprechenden Hinweisen des Ministeriums dargelegt – einem zeitnahen Abschluss des Beurteilungsverfahrens; eine Überschreitung der dort festgelegten Frist könne eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung nicht begründen. Darüber hinaus habe jedenfalls die erste Fassung der Beurteilung der Personalstelle fristgerecht am 30. September 2008 vorgelegen. Ein Gespräch anlässlich des Inkrafttretens der BeurtVV sei nicht erforderlich gewesen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Abänderung der angegriffenen Beurteilung. Deren Ergebnis sei im Wege einer objektiven Herangehensweise fehlerfrei ermittelt worden. Die Leistungen des Klägers – welcher im Übrigen die vergebenen Einzelnoten nicht rüge – sei im Vergleich mit Beamten seiner Besoldungsgruppe und seiner Laufbahn unter Anwendung der BeurtVV und dem in der Beurteilerkonferenz festgelegtem Beurteilungsmaßstab zu Recht mit insgesamt 6 Punkten („Zeigt häufig die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen“) beurteilt worden.

Der Präsident des xxx habe sich aus persönlichen Auskünften des als Beurteilungs-entwerfer fungierenden Abteilungsleiters ein Bild von den Leistungen des Klägers machen können. Er habe sich unter anderem auch durch Rücksprache mit dem gegenüber dem Kläger nicht voreingenommenen Abteilungsleiter der Abteilung 4, für die der Kläger im Beurteilungszeitraum luftfahrtrechtliche Angelegenheiten bearbeitet und die Prozessführung übernommen habe, ein Bild über dessen Leistungen verschafft. Dem Beurteiler sei es aufgrund seiner Funktion als Behördenleiter möglich gewesen, die Leistungen des Klägers ausgehend vom Beurteilungsmaßstab im Vergleich mit den anderen zu beurteilenden Beamten in der entsprechenden Vergleichsgruppe sachlich einzuordnen.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat das Verfahren mit Beschluss vom 05. März 2010 an das erkennende Gericht verwiesen.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Präsidenten des xxx, Herrn xxx, den Leiter der der Abteilung 4 des xxx- Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde xxx -, Herrn xxx sowie den seinerzeitigen Abteilungsleiter des Klägers, Herrn xxx, als Zeugen angehört. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Im übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Personalakten des Klägers verwiesen, die – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Regelbeurteilung des Klägers vom 06. Februar 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 06. Januar 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger besitzt einen Anspruch darauf, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt zu werden (entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beurteilung ist § 66 Landesbeamtengesetz in der zum Beurteilungszeitpunkt gültigen Fassung – LBG a.F. - (heute: § 19 LBG) - i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Inneren über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst (BeurtVV) vom 28. März 2008.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG - sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Dem Dienstherrn steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat - hier die o.g. Verwaltungsvorschrift - kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 -, DVBl. 1994, 112). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seine Dienstvorgesetzten im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, zitiert nach Juris).

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt kein Verstoß gegen Ziffer 5.1 der BeurtVV liegt vor. Danach ist „mindestens zu Beginn der Zusammenarbeit“ mit dem zu beurteilenden Beamten ein Gespräch über dessen Aufgabenbereich und die an ihn gestellten Erwartungen zu führen. Mit Beginn der klägerischen Tätigkeit beim xxx bestand die Pflicht zur Führung des Gesprächs noch nicht. Der Kläger wurde bereits rückwirkend ab dem 01. Januar 2007 wieder beim xxx eingesetzt, die BeurtVV trat erst am 01. Juli 2008 in Kraft. Ein Gespräch lediglich anlässlich des Inkrafttretens der BeurtVV wird demgegenüber nicht ausdrücklich verlangt und ist laut den einführenden Hinweisen des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg (MdI) zur Anwendung der BeurtVV vom 18. September 2008 auch nicht erforderlich.

Auch die Vorgabe der Nr. 6.3 der BeurtVV, wonach Regelbeurteilungen zwei Monate nach dem Stichtag der Personalstelle vorliegen müssen, ist nicht eingehalten worden. Zum Stichtag lag erst ein vom Beklagten mit Schriftsatz vom 05. Juni 2011 übersandter, durch den Zeugen xxx in seiner Funktion als Abteilungs- und Dezernatsleiter des Klägers erstellter Beurteilungsentwurf vom 30. September 2008 vor. Jedoch führt dies nach der insoweit maßgebenden tatsächlichen Handhabung der Beurteilungsrichtlinien mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, denn ausweislich der oben genannten, aus denen sich die Verwaltungspraxis des Beklagten entnehmen lässt, handelt es sich bei der in Rede stehenden Frist zur Vorlage der Beurteilung nicht um eine Ausschlussfrist; Überschreitungen haben keinen Einfluss auf den Bestand der Beurteilungen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, wie das Unterbleiben der rechtzeitigen Vorlage der Beurteilung kausal für den Inhalt der Beurteilung gewesen sein könnte.

Die angefochtene Regelbeurteilung ist jedoch rechtswidrig und aufzuheben, weil der an sich zuständige Beurteiler bei der Festsetzung der dem Kläger erteilten Gesamtnote den Vorgaben des damaligen Ministeriums für xxx folgte und daher kein eigenes Beurteilungsermessen mehr ausübte.

Zwar ist es dem Beurteiler unbenommen, die Meinung der vorgesetzten Dienstbehörde zu erfragen, um etwa einen Vergleich mit allen anderen zu beurteilenden Beamten derselben Besoldungs- und Laufbahngruppe zu ermöglichen oder Hinweise zu erhalten, ob sich die Vorschläge der Beurteiler mit einer - zulässigerweise - vorgegebenen Quote in Übereinstimmung bringen lassen. Hierzu können zum Beispiel Beurteilungskommissionen oder Gesprächsrunden gebildet werden. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Initiative nicht vom Beurteiler ausgeht, sondern diese aufgefordert werden, entsprechende Übersichten der voraussichtlichen Beurteilungsergebnisse vorzulegen. Diese Praxis erscheint sinnvoll, um vor Erstellung der Beurteilung auf einheitliche Beurteilungsmaßstäbe hinzuwirken. Sieht man die Einschätzung der vorgesetzten Dienstbehörde danach als weitere Erkenntnisquelle an, so hat der Beurteiler eigenverantwortlich darüber zu entscheiden, welches Gewicht er dieser beimisst. Er hat sich mit dieser Erkenntnisquelle auseinanderzusetzen und sie zu den Erkenntnissen der eigenen Behörde in Beziehung setzen. Nur wenn dieses Verfahren in der beschriebenen Weise durchgeführt wird, unterbleibt ein unzulässiger Eingriff in das Beurteilungsermessen des Beurteilers. Dazu ist es aber erforderlich, dass sich der Beurteiler seiner Stellung im Verfahren bewusst ist und entsprechend handelt. Fasst er z.B. die Meinungsbildung der vorgesetzten Dienststelle als Weisung auf, so führt das zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung, da er dann in seinem Beurteilungsermessen nicht mehr frei ist (Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Mai 2011 – 3 B 10.180 -, zitiert nach Juris).Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist mithin dann rechtswidrig, wenn aufgrund einer abgestimmten Rangfolge die Bewertungen der Beurteiler verbindlich festlegt werden und die Gesamtbewertung nicht aus einer Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, sondern nur unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit der festgelegten Rangfolge vorgenommen wird.

Nicht zulässig ist deshalb eine inhaltlich bis ins Einzelne gehende Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse, etwa durch die Festlegung von „Punktekorridoren“. Das in den Beurteilungsrichtlinien vorgesehene Beurteilungsverfahren „von unten nach oben“ wird hierdurch gleichsam auf den Kopf gestellt (vgl. für den Fall der Vorsteuerung der Beurteilung durch den Zweitbeurteiler: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. Februar 2012 – 2 A 11273/11 –, zitiert nach Juris m.w.N.).

Die bei der in Rede stehenden Regelbeurteilung angewandte Verfahrensweise – und damit die angefochtene Beurteilung selbst - ist nach Auffassung der Kammer bereits für sich genommen als rechtswidrig zu qualifizieren.

Gemäß Nr. 5.2 der BeurtVV bestimmt der zuständige Staatssekretär, wer Beurteiler ist und ob es zusätzlich einen Entwerfer und einen Überbeurteiler gibt. § 2 Nr. 3 der Dienstvereinbarung zwischen dem MIR und dem Hauptpersonalrat des MIR (HPR) zur Umsetzung der BeurtVV legt fest, dass im Bereich des xxx der Präsident – der Zeuge xxx - Beurteiler für alle Beamten ist. Der jeweilige Dezernatsleiter ist Entwerfer für die Beamten und Beamtinnen in seinem Zuständigkeitsbereich. Die Position des Dezernatsleiters war im Referat des Klägers im Beurteilungszeitraum vakant und wurde laut Geschäftsverteilung vom 10. Januar 2007 durch den damaligen Abteilungsleiter 1 – den Zeugen xxx – wahrgenommen.

Aufgrund der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 08. März 2012 ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge xxx eine vom MIR gegebene „Orientierung“ als Weisung aufgefasst hat.

Dies ergibt sich zum einen aus den Aussagen des Zeugen xxx in der mündlichen Verhandlung, in der er ausgeführt hat, dass bei der in Rede stehenden Regelbeurteilung angestrebt worden sei, eine „gaußsche Normalverteilungskurve“ für die zu vergebenden Noten zu erreichen. Auf der hierzu im zuständigen Ministerium abgehaltenen Beurteiler-Konferenz sei noch kein Beurteilungsmaßstab genauerer Art festgelegt worden. Dieser sollte sich vielmehr erst durch einen Vergleich aller Beurteilungen des gesamten Geschäftsbereiches herausbilden. Auf einer Konferenz mit den Beurteilungsentwerfern beim xxx sei danach eine Übereinkunft dergestalt hergestellt worden, dass 8 und 9 Punkte den Leistungsträgern vorbehalten sein sollten, während der Normalbereich bei 5 bis 7 Punkten liegen sollte. Die Entwerfer hätten ihre Entwürfe abgeliefert und diese seien dem MIR fristgerecht zugeleitet worden. Von diesem habe man dann eine „Orientierung“ zurückerhalten, wonach es in bestimmten Gruppen zu viele Beurteilte gebe. Statt völlig neu zu beurteilen, habe man beim xxx durch die Personalstelle aus den vorgesehenen Einzelnoten jeweils eine auf Dezimalstellen genaue Endnote und dadurch ein alle zu Beurteilenden erfassendes Ranking erstellt. Im Anschluss daran sei ermittelt worden, wie viele Einzelnoten herabzusetzen gewesen seien, um die Vorgaben des MIR zu erfüllen, ohne das Ranking zu beeinflussen. Die danach erforderlichen Herabsetzungen seien anschließend von den Beurteilungsentwerfern vorgenommen worden.

Nach den mit dem Vorstehenden übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen xxx verlangte das MIR von den Beurteilern „die Einhaltung eines bestimmten Maßstabes“; der Präsident sei verpflichtet gewesen zu nivellieren und habe den Personaldezernenten um einen Entwurf gebeten, wie die Beurteilungsentwürfe abzuändern seien, damit sie den Ministeriumsvorgaben entsprechen. Dies habe im Falle des Klägers dazu geführt, dass der ursprünglich von ihm in seiner Funktion als Dezernatsleiter erstellte Entwurf der Beurteilung des Klägers mit 7 Punkten durch ihn – den Zeugen – „angepasst“ und auf 6 Punkte herabgesetzt wurde. Er habe damals insgesamt drei Beurteilungen herabsetzen müssen. Dabei sei beispielsweise so vorgegangen worden, dass bei vier verteilten Noten á 8 Punkten und nur zwei genehmigten Benotungen dieser Qualität diejenigen, die das geringste arithmetische Mittel hatten, in die nächst niedrige Stufe herabgestuft worden seien.

Der Zeuge xxx unterzeichnete die dem Kläger schließlich so eröffnete Beurteilung; er übte danach insoweit kein eigenes Beurteilungsermessen mehr aus. Diese Einschätzung wird durch die im Widerspruchsbescheid vom 06. Januar 2010 enthaltenen Ausführungen, wonach „durch den Präsidenten des xxx ... alle Beurteilungsentwürfe noch einmal auf die Einhaltung des v.g. Maßstabes überprüft und ... entsprechend angepasst“ wurden und auch die Aussage des Zeugen xxx, wonach die Vergabe einer Note von 9 oder 10 Punkten an den Kläger nur im Wege der Erwirkung einer „Freigabe“ beim Staatssekretär hätte erfolgen können, betätigt.

Darüber hinaus war die vom Zeugen xxx geschilderte Erstellung eines Rankings im Wege der Ermittlung des jeweiligen arithmetischen Mittels der Einzelnoten rechtswidrig, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Gesamturteil nicht allein aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden. Der Dienstherr muss bei einem zusammenfassenden Werturteil in besonderer Weise die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Bewertungsmerkmale berücksichtigen und diese gewichten, um ein Korrektiv zur arithmetischen Ermittlung zu schaffen und aus sich heraus aussagekräftige Gesamturteile zu gewährleisten (vgl. – zu den Regelungen in der BLV - BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 2 C 21/93 -, zitiert nach Juris, m.w.N.).

Ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung führt vorliegend der Umstand, dass der Beklagte bei der von ihm angestrebten „gaußschen Normalverteilung“ der zu beurteilenden Beamten auf die einzelnen Notenstufen keine zulässigen Vergleichsgruppen gebildet hat.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die streitgegenständliche Beurteilung auf einer (seinerzeit) neuen BeurtVV beruht. Der Dienstherr ist befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Der Aussagegehalt der Noten ist dann zwar für die verschiedenen Beurteilungszeiträume unterschiedlich; ausschlaggebend ist jedoch die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle zu Beurteilenden. (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13/79 -, zitiert nach juris; vgl. zur Praxis in der Brandenburgischen Justiz: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. April 2007 – OVG 4 S 3.07 -, Seite 7 des Entscheidungsabdruckes). Dabei ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, in hinlänglich großen Verwaltungsbereichen Richtwerte für die Vergabe von Noten einzuführen. Hierdurch wird der Beurteiler nicht angehalten, die Note unter Heranziehung sachwidriger Erwägungen zu bilden, vielmehr wird durch eine vorweg bestimmte Häufigkeit der Vergabe bestimmter Noten deren Aussagegehalt verdeutlicht und konkretisiert. Die Berechtigung des Dienstherrn zur Festlegung derartiger Werte ist Teil seiner Befugnis, die Notenskala und die Maßstäbe, nach denen die Noten vergeben werden, festzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, zitiert nach Juris). Dabei ist allerdings zum einen sicherzustellen, dass die zu berücksichtigende Vergleichsgruppe hinlänglich groß ist, um überhaupt zulässigerweise Richtwerte zur Anwendung zu bringen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2009 – OVG 6 S 34.08 -, Seite 4 des Entscheidungsabdruckes: Zweifel hinsichtlich einer Vergleichsgruppe von 15 Beamten). Zum anderen muss die gebildete Vergleichsgruppe ausreichend homogen zusammengesetzt sein.

Beurteilungen erhalten ihre wesentliche Aussagekraft erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen. Hinsichtlich der zu beurteilenden und ggf. später miteinander hinsichtlich ihrer Leistung zu vergleichenden Beamten muss der Dienstherr einen solchen Bezugspunkt wählen, sie also in einer solchen Vergleichsgruppe zusammenfassen, in der vergleichbare Leistungsanforderungen herrschen, in der also grundsätzlich ein und derselbe abstrakte, d. h. nicht nur auf die Anforderungen des Dienstpostens des einzelnen Beamten bezogene Maßstab auf alle zu beurteilenden Beamten Anwendung finden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2007 – 1 A 3345/06 -, zitiert nach Juris).

Gegenüber dem einzelnen Beurteiler können Richtwerte für die anteilige Notenverteilung ihre Verdeutlichungsfunktion nur entfalten, wenn sie auf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen sind. Nur wenn er die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kennt, ist es ihm möglich, die Mitglieder einer Leistungsgruppe zu benennen, die die jeweilige Untergruppe gleich benoteter Beamten bilden. Sind bei allen Gruppen die Richtwerte eingehalten, ist auch die Gesamtheit der Beamten im Umfang der Richtwerte beurteilt.

Die für den einzelnen Beurteiler überschaubare Gruppe muss dabei hinreichend groß und hinreichend homogen sein. Eine hinreichende Gruppengröße ist erforderlich, damit genügend Personen vorhanden sind, in denen die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentiert sein können. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 1 WB 51/10 -; zitiert nach Juris).

Dem Gebot, dass die dienstliche Beurteilung einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale ermöglichen muss, ist dabei sowohl bei der Herleitung der Leistungsanforderungen vom Dienstposten als auch vom Statusamt genügt. Beide Systeme knüpfen an gedachte (idealtypische) abstrakte Leistungsanforderungen, die für alle Beamten der Vergleichsgruppe gelten sollen. Bei der Anknüpfung an das Statusamt sollen die als gleich gedachten Leistungsanforderungen, die das identische Statusamt stellt, maßgebend sein. Bei der Vergleichsgruppenbildung nach Funktionsebenen sind es die Leistungsanforderungen, die die ein und derselben Funktionsebene angehörenden Dienstposten übereinstimmend stellen (vgl. – zu den Regelungen in der BLV - BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 34/04 -; insoweit restriktiver weil nur eine Vergleichsgruppenbildung nach dem Statusamt für ausreichend erachtend: Hessischer VGH, Beschluss vom 27. September 2007 – 1 UZ 1158/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1414/05 –; Urteil vom 20. November 2002 – 6 A 5645/00 -, jeweils zitiert nach Juris).

Laut Angaben des Zeugen xxx, wonach die Rasterung des arithmetischen Mittels so verschoben wurde, dass entsprechend dem Ranking aller (Hervorhebung durch das Gericht) die verfügbaren Noten von oben nach unten entsprechend der Vorgabe zugeordnet wurden – wurde den Erwägungen des Beklagten jeweils die Gruppe aller zu Beurteilenden im Ressortbereich des MIR bzw. im Geschäftsbereich des xxx zugrunde gelegt. Ein solcher Vergleich ist jedoch ohne erforderliche entsprechende Gewichtungen unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 1 WB 48/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. Juni 2010 – 1 A 2859/07 -, zitiert nach Juris, m.w.N.). Danach war vorliegend die gebildete Vergleichsgruppe zwar ohne weiteres groß genug, jedoch war sie nicht ausreichen homogen.

Die streitgegenständliche Beurteilung leidet zudem an weiteren, auch jeweils für sich allein betrachtet zu ihrer Aufhebung führenden Rechtsmängeln.

Zwar macht der Kläger keine substantiierten Einwendungen gegen die in den unterschiedlichen Bewertungsbereichen vergebenen Einzelnoten geltend, sondern moniert nur generell die Verschlechterung der Gesamtnote. Diese stellt jedoch im Vergleich zu dem ihm mit seinen vorangegangenen Beurteilungen attestiertem Lei-stungsstand eine derart gravierende relative Verschlechterung dar, dass dies aufgrund des Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt.

Der Kläger gehörte nach seiner (Regel-)Beurteilung vom 12. August 2002 mit 7 Punkten zur Gruppe der am höchsten eingestuften Beamten seiner Vergleichsgruppe. Ausweislich der Ziffer 10.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Landesdienst vom 04. August 2000 wurde ein Anteil von maximal 10 % der mit dieser Note Beurteilten im Geschäftsbereich empfohlen. Allerdings waren beim xxx ausweislich einer vom Beklagten übersandten Aufstellung 3 von 12 Beamten des höheren Dienstes mit 7 Punkten bewertet. Dem Kläger war im Beurteilungszeitraum mit der Leitung des mit dem Anhörungsverfahren für den Ausbau des Flughafens xxx befassten Dezernats eine bedeutungs- und verantwortungsvolle Aufgabe übertragen worden, die er hervorragend meisterte. Auch die Anlassbeurteilung vom 09. August 2006 attestierte dem nunmehr in der Funktion eines Dezernatsleiters tätigen Kläger mit 6 Punkten noch „die Anforderungen erheblich übersteigende Leistungen“. Damit gehörte er gemäß Ziffer 10.2 der BeurtVV vom 04. August 2000 zur Gruppe der ersten 30 % der Beurteilten im Geschäftsbereich. Laut Feststellung im anlässlich der Besetzung der Stelle des Leiters der Abteilung 4 des xxx gefertigten Auswahlvermerks vom 5. September 2006 wurde er für die Besetzung dieser Stelle (Abteilungsleiter und Leiter der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde xxx) als geeignet angesehen. Ausweislich der im xxx veröffentlichten Statistik über die zum Stichtag 01. September 2008 erfolgten streitgegenständlichen Regelbeurteilung gehörte er allerdings mit nunmehr 6 („Zeigt häufig die Anforderungen erkennbar übersteigende Leistungen“) von 10 Punkten nicht mehr zur Spitzengruppe, vielmehr sind danach insgesamt 17 (44,7 %) von 38 Beamten besser und 12 gleich beurteilt. Im höheren Dienst beim xxx sind von insgesamt 9 Beamten 3 gleich und 5 besser beurteilt, von den letzteren 3 Beamte mit 9 Punkten. Der Kläger ist somit innerhalb des Zeitraums vom 01. Mai 2006 bis zum 31. August 2008 deutlich vom oberen Drittel in die untere Hälfte des Feldes abgerutscht.

Betrachtet man darüber hinaus die im Vermerk über die Beurteilerkonferenz vom 13. August 2008 enthaltene Gegenüberstellung der nach der alten und der neuen BeurtVV zu vergebenden Noten, so ergibt sich, dass die dem Kläger mit seiner letzten Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01. Juni 2002 bis zum 31. April 2006 attestierte („alte“) Punktzahl von 6 jedenfalls in etwa einer Punktzahl von 7 oder sogar 8 in der neuen Bewertungsskala entspricht. Auch vor diesem Hintergrund stellt die mit der angefochtenen Beurteilung erfolgte Gesamtbewertung der klägerischen Leistungen mit 6 Punkten eine Verschlechterung gegenüber der vorherigen (Anlass-) Beurteilung dar. Dies bestätigt schließlich auch ein Vergleich des wörtlichen Inhaltes der jeweiligen Benotung.

Die vorstehend dargestellte Verschlechterung ist vom Beklagten nicht ausreichend nachvollziehbar begründet worden.

Zwar ist die Beurteilung – entgegen der Auffassung des Klägers - nicht schon deshalb zwingend als rechtswidrig zu qualifizieren, weil der Zeuge xxx als Beurteiler nach eigenem Bekunden den Kläger persönlich „nur durch einige gewechselte Worte“ kannte und im übrigen nur gehört hatte, dass dieser „ein guter Jurist“ sei. Die Abfassung einer dienstlichen Beurteilung setzt nicht voraus, dass der Beurteiler die Eignung und Leistung des Beurteilten aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraumes kennt. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich hierzu u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. September 2010 – 4 S 1655/09 – zitiert nach Juris m.w.N.). Soweit der Beurteiler die Eignung, Leistung und Befähigung des Beurteilten nicht aus eigener Anschauung beurteilen kann, ist er verpflichtet, andere Erkenntnismöglichkeiten, etwa Berichte von Dritten oder schriftliche Arbeitsergebnisse des zu Beurteilenden, zu nutzen. (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2009 – OVG 6 S 34.08 –, Seite 8 des Entscheidungsabdruckes). Beurteilungsbeiträge sind eine notwendige Erkenntnisquelle für den Beurteiler, wenn dieser sich nicht während des gesamten Beurteilungszeitraums ein eigenes Bild von den Leistungsmerkmalen des zu Beurteilenden hat verschaffen können. Die Feststellungen und Bewertungen in einem Beurteilungsbeitrag sind, soweit sie keine Rechtsfehler aufweisen, insoweit beachtlich, als sie bei der abschließenden Beurteilung zur Kenntnis genommen und bedacht werden müssen. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteilende ist zwar an die in Beurteilungsbeiträgen enthaltenen Werturteile nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste. Aber es ist nicht in sein Ermessen gestellt, ob und wie er einen Beurteilungsbeitrag berücksichtigt. Erst auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung, die auch die durch den Beurteilungsbeitrag vermittelten Erkenntnisse einzubeziehen hat, trifft der Beurteiler seine Bewertungen in eigener Verantwortung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - OVG 4 S 56.09 -, Seite 3 des Entscheidungsabdruckes; BVerwG, Urteil vom 5. November 1998 - 2 A 3.97 - und Beschluss vom 29. April 1999 - 1 WB 55.98, 1 WB 66.98 -; Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 41.07 -, alle zitiert nach Juris).

War es danach grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Zeuge xxx sich bei der ihm obliegenden Beurteilung des Klägers auf den vom Zeugen xxx – welcher nach seiner Aussage die Leistungen des Klägers aus zahlreichen persönlichen Kontakten kannte und von seinen Leistungen in den jeweiligen Abteilungsleiterkonferenzen durch die Berichte des Zeugen xxx Kenntnis erlangt hatte - erstellten Beurteilungsentwurf stützte, so ist allerdings nicht mehr nachvollziehbar, wie der im vorliegenden Fall als Beurteiler tätige Zeuge xxx, der sich bei der Beurteilung nach seiner Aussage auf seine Entwerfer „verlassen“ hat, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass – wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte – „die Leistungen des Klägers wohl schlechter geworden sein müssen“. Dies überrascht, weil sowohl der Zeuge xxx als auch der Zeuge xxx nach ihrem Bekunden in der mündlichen Verhandlung die Leistungen des Klägers als durchweg positiv einschätzten. Der Zeuge xxx hat bekundet, der Kläger sei ein „ausgezeichneter Fachmann“, bei dem er „immer erlebt“ habe, dass er seine Arbeit erfolgreich erledige. Deshalb habe er ihn am Rand dessen nach oben beurteilt, was „drin“ gewesen sei. Der Zeuge xxx äußerte sich dahin gehend, dass er als Leiter der Abteilung 4 des xxx Kopien des gesamten Schriftverkehrs des Justitiariats zur Kenntnis bekommen habe. Dies sei „alles ohne Abstriche gut“ gewesen, es seien im wesentlichen alle Verfahren gewonnen worden. So habe er sich auch in den Abteilungsleiterkonferenzen in Anwesenheit des Zeugen xxx geäußert.

Der Beklagte hat im übrigen weder geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass etwa die relative Verschlechterung des Klägers dadurch begründet ist, dass sich die Vergleichsgruppe im Beurteilungszeitraum - etwa durch personelle Veränderungen unterschiedlichster Ursache oder durch gravierende Leistungssteigerungen einzelner Beamter - verändert hat, so dass der Kläger - ohne dass seine Leistung deshalb schlechter geworden wäre - in einem veränderten Leistungsumfeld neu hätte eingruppiert werde müssen.

Es kann danach keinen Anhaltspunkt für den Beurteiler gegeben haben, von einer Verschlechterung der Leistungen des Klägers auszugehen; somit ist vom Beklagten nicht nachvollziehbar begründet worden, wieso dem Kläger im Rahmen der angefochtenen Beurteilung eine merkliche relative Leistungsverschlechterung attestiert worden ist.

Dies gilt schließlich auch dann, wenn man in den Blick nimmt, dass dem Kläger im für die angefochtene Beurteilung maßgeblichen Beurteilungszeitraum die Aufgaben eines Referenten im Rechtsdezernat zugewiesen waren, welche ihm weniger Möglichkeiten zur positiven Profilierung geboten haben könnten als seine vorangegangenen Verwendungen als Leiter der Anhörungen im Planfeststellungsverfahren für den Flughafen xxx bzw. Dezernatsleiter. Eine solche Erklärung wäre zwar dem Grunde nach denkbar (vgl. hierzu den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 03. Januar 2008 - OVG 4 S 29.07 – wonach die Bewertung des Beurteilungsmerkmals „Arbeitsgüte“ statt mit der Spitzennote mit der zweitbesten Note in der Anlassbeurteilung des Klägers vom 09. August 2006 „eine nahe liegende Erklärung in den ... geringeren Anforderungen im späteren Beurteilungszeitraum“ finde); sie wird auch durch die Aussagen des Zeugen xxx untermauert, welcher unter anderem ausgeführt hat, dass es bei „08/15-Verfahren“ nicht möglich sei, Höchstleistungen und Höchstbenotungen zu zeigen.

Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass ein zutreffender Beurteilungsmaßstab nur dasjenige sein kann, was von dem Inhaber eines bestimmten Statusamtes bei der Wahrnehmung der jeweiligen konkreten Dienstgeschäfte verlangt werden kann und muss. Für auf die Wertigkeit der von den jeweiligen Beamten konkret wahrgenommen Aufgaben abstellende relativierende Betrachtungen ist danach kein Raum. Auf dieser Grundlage hat der Zeuge xxx den Kläger beurteilt. Eine andere Sichtweise würde dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von im Rahmen der Dienstpostenbewertung gleich eingeordneten Dienstposten widersprechen und dazu führen, dass bereits die Übertragung bestimmter Dienstposten eine Vorentscheidung über die Qualität der maximal zu erreichenden Leistungsbeurteilung beinhalten und mithin die Beurteilung - jedenfalls zum Teil - vorweggenommen werden würde. Danach war der geänderte Tätigkeitsbereich des Klägers – anders als nach Auffassung des Zeugen xxx für sich allein nicht ausreichend, die nochmalige Verschlechterung seiner Beurteilung tragend zu begründen.

Anhaltspunkte dafür, dass bei der Erstellung der streitgegenständlichen Beurteilung – wie vom Kläger vorgetragen - sachwidrige Erwägungen eine Rolle gespielt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Nach der Überzeugung der Kammer haben – auch wenn die angefochtene Beurteilung sich im Ergebnis als rechtsfehlerhaft erwiesen hat - weder der Zeuge xxx als Beurteiler noch der Zeuge xxx als Beurteilungsentwerfer gegen die selbstverständliche Pflicht verstoßen, den Kläger unvoreingenommen zu beurteilen. Der Kläger trägt keine Tatsachen vor, die den Schluss auf die Voreingenommenheit des Beurteilers oder des Beurteilungsentwerfers in dem beschriebenen Sinne zulassen. Allein der Umstand, dass er im Vergleich zu seinen vorangegangenen Beurteilungen negativer beurteilt worden ist, vermag eine solche Annahme nicht zu rechtfertigen.

Soweit der Zeuge xxx in seiner Eigenschaft als Abteilungsleiter 4 einen indirekten Beitrag zur Beurteilung des Klägers geleistet hat, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Heranziehung von Beurteilungsbeiträgen die Beurteilenden die Beurteilungsbeiträge frei zu würdigen und dabei die eventuell zwischen den zu Beurteilenden bestehende Spannungen bei der Verwertung der Beurteilungsbeiträge angemessen zu berücksichtigen haben. Eine Vermutung dahin, dass sie dies nicht tun werden, gibt es nicht. Es obliegt dabei dem Beurteilten, Tatsachen darzutun, aus denen sich ergibt, dass der Beurteilende seiner Verpflichtung zur eigenständigen Würdigung der Beurteilungsbeiträge nicht nachgekommen ist (BVerwG, Beschluss vom 18. August 1992 – 1 WB 106/91 – zitiert nach Juris). Der Kläger hat in diesem Zusammenhang keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, welche den Schluss zulassen würden, dass eine eventuelle Voreingenommenheit speziell des Zeugen xxx ihm gegenüber auf die angegriffene Beurteilung durchgeschlagen ist. Der Zeuge xxx hat sich darüber hinaus im Gegenteil – wie bereits zuvor dargestellt – nach seinem eigenen und durch die Bekundungen des Zeugen xxx bestätigten Aussagen ausschließlich positiv über den Kläger geäußert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Gründe, die Berufung nach §§ 124, 124 a VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.

B e s c h l u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Nr. 10.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.