I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen das Verbot, die Bibliotheken der Beklagten für ein Jahr zu nutzen und zu betreten.
In dem seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beigefügten Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger an, dass er im Moment von dem lebe, was er früher verdient habe und unentgeltlich eine Wohnung im Haus seiner Eltern nutze. Das Formular war nicht vollständig ausgefüllt. Es fehlten Angaben zur Höhe des Bankguthabens auf dem Konto des Klägers bei der B.. Das Verwaltungsgericht hat ihn in der Eingangsverfügung vom 6. März 2009 aufgefordert, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern nachzureichen und eine weitere Antragsbegründung, aus der sein berechtigtes Interesse an dem Betreten und der Benutzung der Bibliotheken der Beklagten hervorgehe. Der Kläger hat mit Schreiben vom 1. April 2009 darum gebeten, von der Beibringung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern abzusehen, da er gegen sie keinen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss habe. Mit Schreiben vom 6. April 2009 hat er dargelegt, welches Interesse für ihn an der Nutzung der Bibliotheken bestehe.
Mit Beschluss vom 17. April 2009 hat die Kammer die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Erklärung des Klägers über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei widersprüchlich und daher unglaubhaft. Danach habe er weder Einnahmen noch beziehe er Unterhaltsleistungen, sondern lebe von dem, was er früher verdient habe. Zugleich habe er jedoch mitgeteilt, weder über Grundvermögen, Bausparkonten, Kraftfahrzeuge und sonstige Vermögenswerte zu verfügen. Er habe zwar offengelegt, ein Girokonto bei der B. zu besitzen, jedoch keine Angabe zur Höhe des dortigen Guthabens gemacht. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, „was“ er früher verdient haben soll. Er sei seit längerer Zeit kein Student mehr und müsse seine Lebensstellung seit geraumer Zeit durch eigene Mittel bestreiten. Hierzu fehle in seiner Erklärung jede Angabe.
II. Die gem. § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gem. § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO.
Das Verwaltungsgericht durfte das Prozesskostenhilfegesuch nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Angaben des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse widersprüchlich und deshalb unglaubhaft seien bzw. die Angaben unvollständig seien. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts war für den Kläger nicht voraussehbar. Zumindest nachdem es ihn mit der Eingangsverfügung lediglich aufgefordert hatte, sein Interesse an der Nutzung der Bibliotheken der Beklagten zu schildern und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern einzureichen, konnte er davon ausgehen, dass seine schon vorliegenden Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Übrigen den Anforderungen der Kammer genügen würden bzw. dass das Verwaltungsgericht ihn andernfalls vor einer Entscheidung unter Fristsetzung auffordern würde, seine Erklärungen weiter zu ergänzen. Der angefochtene Beschluss verstößt daher zum einen gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 -, Juris Rn. 12 ff.). Mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG ist es nicht vereinbar, wenn das Gericht Anforderungen an einen Vortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, a.a.O., Rn. 12). Zum anderen gebot die dem Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren obliegende besondere Fürsorgepflicht (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Juli 2003 - 7 S 536.03 -, Juris Rn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 117 Rn. 35), den Kläger zunächst zur Ergänzung seiner Angaben mit Fristsetzung aufzufordern. Auch § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, der in Fällen, in denen die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig ausgefüllt ist, grundsätzlich entsprechend herangezogen werden kann (vgl. VGH Mannheim a.a.O., m.w. Nachw.), bedingte vorliegend eine entsprechende Verfahrensweise.
Der Senat macht von dem ihm nach § 173 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, die erneute Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dem Verwaltungsgericht zu übertragen. Bislang hat sich das Verwaltungsgericht, dem im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung durch das Beschwerdegericht der Vorrang zukommt, in der Sache weder mit der Hilfsbedürftigkeit des Klägers noch mit den Erfolgsausichten der Rechtsverfolgung befasst (vgl. hierzu VGH München, Beschlüsse vom 27. Juni 2008 - 4 C 08.1468 -, Juris Rn. 10 und vom 29. November 2004 - 5 C 04.2837 -, Juris Rn. 7; VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom 13. Dezember 1989 - Bs IV 606.89 -, Juris Rn. 6; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, 4. Aufl., § 166 Rn. 57).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).