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Regierungsdirektor; Ministerialbeamter; Abordnung an nachgeordnete Behörde; Antrag auf Sonderurlaub für zwei Jahre; Versagung; ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst; 31 Tage; Erschwernisgründe; Entfernung; Verbraucherinsolvenzverfahren; wirtschaftliche Verhältnisse


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 81. Senat Entscheidungsdatum 25.03.2014
Aktenzeichen OVG 81 D 7.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 61 Abs 2 DG BB, § 40 DG BB, § 13 DG BB, § 61 Abs 1 S 1 BG BB, § 43 Abs 1 BG BB, § 47 Abs 1 BeamtStG, § 34 S 1 BeamtStG

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. September 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am in D... geborene Beklagte wurde zum 1...in Nordrhein-Westfalen zum Regierungsinspektoranwärter ernannt. Er absolvierte dort den Vorbereitungsdient für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes, den er 1981 mit der Laufbahnprüfung abschloss. Am 1... wurde er zum Regierungsinspektor z.A., am 2... zum Regierungsinspektor, am 1... zum Regierungsoberinspektor, am 1... zum Regierungsamtmann, am 1... zum Amtsrat, am 1... zum Oberamtsrat, am 3... zum Regierungsrat, am 1... zum Oberregierungsrat und am 2... zum Regierungsdirektor ernannt.

Der Beklagte, der aus erster Ehe drei Kinder hat, ist seit J... in zweiter Ehe verheiratet. Seine Ehefrau hat während ihres zweijährigen Sonderurlaubes in den Jahren 2009 bis 2011 in Schleswig-Holstein an der Ostsee ein Hotel betrieben, das inzwischen wieder verkauft ist.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten stellen sich wie folgt dar: Bei Erhebung der Disziplinarklage im Mai 2010 lagen dem Dienstherrn 20 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor. Die hiervon erfassten Forderungen beliefen sich auf rund 270.000 Euro zuzüglich Zinsen. Dazu zählten im September 2009 Unterhaltsforderungen der geschiedenen Ehefrau und der noch unterhaltsberechtigten Kinder. Im September 2009 wurde über das Vermögen des Beklagten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemachten Angaben zufolge wird dieses Verfahren voraussichtlich im September 2014 abgeschlossen sein. Der Beklagte erhält seit Oktober 2009 um 50 v.H. gekürzte Dienstbezüge.

Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. In Bezug auf strafrechtliche Verfahren hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, Ende 2011 oder 2012 durch das Amtsgericht Tiergarten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden zu sein.

Nach seiner Tätigkeit als Sachbearbeiter in verschiedenen nordrhein-westfälischen Behörden wurde der Beklagte zumin dieabgeordnet und im ... dorthin versetzt. Er war bis als Referent tätig. Von bis war er - zunächst im Wege der Abordnung - als persönlicher Referent des tätig, wohin er schließlich versetzt wurde.

Der Beklagte übte verschiedene - genehmigte - Nebentätigkeiten aus. So nahm er u.a. ab 1...Aufgaben als Dozent an der Landesakademie für öffentliche Verwaltung und als Mitglied der Prüfungskommission zur Durchführung der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes wahr.

Von bis war der Beklagte mit seinem Einverständnis im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme zum Brandenburgischen Straßenbauamt Potsdam abgeordnet. Daran schloss sich bis eine Abordnung an das an, wo der Beklagte leitete und war. Er wurde im mit „die Anforderungen erheblich übersteigend“ beurteilt. Für seine Tätigkeit als Leiter der Organisation erhielt der Beklagte im eine Leistungsprämie von 1.121,15 Euro. Mit demselben Gesamturteil schloss die dienstliche Beurteilung vom . Vor seiner Beförderung zum Regierungsdirektor war der Beklagte am mit dem (bestmöglichen) Gesamturteil „Anforderungen werden außergewöhnlich übertroffen“ dienstlich beurteilt worden.

Von bis 2... war der Beklagte im Referat des Ministeriums für als Referent auf einem nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten zur Unterstützung bei der Koordinierung und Steuerung tätig und wurde im in das Referat umgesetzt. Ab war er im Referat tätig, bevor er im als Referent im Referat des Ministeriums für eingesetzt wurde.

Vom bis zum wurde die Arbeitszeit des Beklagten antragsgemäß auf 35 Stunden der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert.

Das Ministerium für ordnete den Beklagten mit Bescheid vom an das, im Rahmen des vom bis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich ab. Dies konnte wegen einer Erkrankung des Beklagten nicht verwirklicht werden. Mit Schreiben vom wurde er mit seinem Einverständnis innerhalb des ab dem für die Dauer von sechs Wochen in das Referat als Referent zur Abarbeitung von Arbeitsrückständen umgesetzt.

Mit Vermerk vom 12. Januar 2009 stellte das zuständige Personalreferat fest, dass der von diesem innegehaltene Dienstposten lediglich nach der Besoldungsgruppe A 14 (Oberregierungsrat) bewertet werden könne. Ein freier Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 stehe im Ministerium für nicht zur Verfügung. Da der Beklagte Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung habe, solle er für sechs Monate zum mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet werden. Dort werde Personal zur Bearbeitung von benötigt. Die Anhörung wurde dem Beklagten unter seiner Wohnanschrift zugestellt, weil er vom bis zum dienstunfähig erkrankt war.

Da der Beklagte bis zum 5. Februar 2009 keine weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte, wurde er hierzu angehalten und ihm mitgeteilt, dass er wegen unentschuldigten Fernbleibens keinen Anspruch auf Dienstbezüge habe. Unter dem 16. Februar 2009 forderte das den Beklagten auf, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Er legte daraufhin weitere Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bis zum 31. März 2009 vor.

Mit Abordnungsverfügung vom 11. März 2009 wurde der Beklagte für sechs Monate mit Wirkung vom 16. März 2009 an das mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet und aufgefordert, sich dort nach seiner Genesung zum Dienstantritt zu melden. Hiergegen ging der Beklagte nicht vor. Mit E-Mail vom 24. März 2009 wandte sich der Beklagte an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin und bat um Verlegung des auf diesen Tag anberaumten ärztlichen Untersuchungstermins gebeten, weil er sich seit zwei Wochen „in unserem Haus auf dem “ befinde und er erst am Vortag die von seiner Frau abgeholte Post erhalten habe. Einen weiteren Untersuchungstermin am 22. April 2009, über den der Beklagte informiert war, nahm er nicht wahr.

Für die Zeit unmittelbar nach der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit ab 31. März 2009 beantragte der Beklagte per E-Mail am Nachmittag des 30. März 2009 Abgeltung seiner Überstunden bzw. Erholungsurlaub, der ihm zuletzt bis zum 25. Mai 2009 gewährt wurde. Für die Zeit vom 18. Mai bis zum 25. Mai 2009 legte der Beklagte eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor. Am 26. Mai 2009 erschien der Beklagte nicht zum Dienst und nahm eine für denselben Tag anberaumte amtsärztliche Untersuchung, zu der er erneut geladen war, wiederum nicht wahr.

Eine Folgebescheinigung des Beklagten über seine Dienstunfähigkeit ab 26. Mai 2009 ging am 2. Juni 2009 bei dem ein. Danach hätte er am Montag, dem 8. Juni 2009, seinen Dienst bis 9.00 Uhr antreten müssen. Stattdessen sandte der Beklagte gegen 11.00 Uhr eine E-Mail und beantragte „nach meinem Fahrradsturz“ für die Zeit vom 8. bis zum 12. Juni 2009 Erholungsurlaub. Dieser wurde ihm genehmigt, jedoch unter Hinweis, dass dies auf diesem Wege zukünftig nicht mehr möglich sei.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 beantragte der Beklagte „Urlaub/Sonderurlaub/Freistellung vom Dienst ohne Dienstbezüge“ für zwei Jahre, nämlich für die Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 17. Juni 2011. In einer E-Mail an das Personalreferat des wies der Beklagte darauf hin, dass er - nach Vorgesprächen - den Antrag schon im November 2008 habe stellen wollen, dies jedoch wegen seiner Erkrankung nicht geschehen sei. Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 teilte das Personalreferat dem Beklagten mit, dass der Antrag so nicht befürwortet werden könne. Der Beklagte werde am 15. Juni 2009 zu einem Gespräch im Ministerium erwartet.

Anlässlich dieses Gespräches mit der Leiterin des Personalreferates und der Personalreferentin ist einem Vermerk der Personalreferentin zufolge allgemein über den Sonderurlaubsantrag des Beklagten gesprochen worden. Die Referatsleiterin habe erläutert, dass für eine Beschäftigung des Beklagten bei dem eine dienstliche Notwendigkeit bestehe, der Sonderurlaubsantrag jedoch geprüft werde. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass er seinen Dienst bei dem auf keinen Fall antreten wolle, und vorerst um Genehmigung weiteren Urlaubs gebeten. Außerdem habe er sich erkundigt, ob eine andere Möglichkeit der Freistellung bestehe, falls der Sonderurlaub nicht genehmigt werde. Nachdem die Referatsleiterin dies verneint habe, habe der Beklagte nach einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gefragt und um Prüfung gebeten, welche Auswirkungen dies auf seine Rente habe. Ein weiterer Urlaubsantrag des Beklagten für die Zeit vom 15. bis zum 30. Juni 2009 wurde ebenfalls genehmigt.

Unter den 26. Juni 2009 teilte die Personalreferentin dem Beklagten per E-Mail mit, dass die Prüfung seines Antrages auf Sonderurlaub noch nicht abgeschlossen sei. Das erwarte ihn zum Dienstantritt am 1. Juli 2009. Mit E-Mail vom 30. Juni 2009 beantragte der Beklagte bis zur Entscheidung über seinen Sonderurlaubsantrag Dienstbefreiung unter Wegfall der Bezüge. Dies wurde nicht positiv weer ausdrücklich genehmigt noch abgelehnt.

Nachdem das mitgeteilt hatte, dass es Sonderurlaub für den Beklagten wegen der dringend erforderlichen Bearbeitung von nicht befürworten könne, sondern auf dessen Mitarbeit angewiesen sei, lehnte das den Antrag auf Beurlaubung mit Bescheid vom 2. Juli 2009 ab. Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 2009 Widerspruch.

Am 1. Juli 2009 erschien der Beklagte nicht zum Dienst bei dem und legte weder eine ärztliche noch eine amtsärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung vor. Dabei blieb es auch in der Folgezeit. Ebenso wenig nahm der Beklagte den für den 8. Juli 2009 vorgesehenen amtsärztlichen Untersuchungstermin wahr.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 leitete der Kläger gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst und wegen Nichtbefolgung der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, ein.

Unter dem 8. August 2009 begründete der Beklagte den zuvor erhobenen Widerspruch gegen die Ablehnung seines Sonderurlaubsantrags im Wesentlichen wie folgt: Er genieße Vertrauensschutz, weil ein solcher Antrag nach der Auskunft, die ihm der stellvertretende Personalreferatsleiter B... im November 2008 gegeben habe, nur aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden könne. Derartige Gründe lägen nicht vor. Herr B... habe sich sogar angeboten, einen solchen Antrag für den Beklagten zu formulieren. Seine im beschäftigte Ehefrau habe ebenfalls einen Antrag auf Beurlaubung für zwei Jahre gestellt, der genehmigt worden sei. Er selbst habe den Antrag aus gesundheitlichen Gründen erst im Juni 2009 stellen können. In der Zwischenzeit habe sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert. Im Hinblick auf die Auskunft des stellvertretenden Referatsleiters habe er Vermögensdispositionen getroffen, die er nicht wieder rückgängig machen könne. Ferner gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass er nicht anders behandelt werde als seine Ehefrau. Das behauptete dienstliche Bedürfnis im könne nicht ausschlaggebend für die Antragsablehnung sein. Diese Tätigkeit, für die er als Aufstiegsbeamter nicht die erforderliche juristische Qualifikation mitbringe, könne jeder Beamte des höheren Dienstes leisten.

Hierzu äußerte sich der stellvertretende Leiter des Personalreferates mit Vermerk vom 17. August 2009, dass er den Beklagten im November 2008 nur über die gesetzlichen Voraussetzungen einer Urlaubsgewährung ohne Zahlung von Bezügen informiert habe. Er sei jedoch weder entscheidungsbefugt gewesen noch habe er dem Beklagten eine positive Bescheidung seines Sonderurlaubsantrags zugesichert. Die Sachlage habe sich durch die Abordnung an das L... verändert.

Der Beklagte wurde mit ihm am 13. August 2009 zugestelltem Bescheid vom 11. August 2009 vorläufig des Dienstes enthoben. Er fragte unter dem 13. August 2009 per E-Mail bei der Leiterin des Personalreferates an, ob es die Möglichkeit gebe, Beamten, die ihr Dienstverhältnis aufgeben wollten, den Abschied mit einer Einmalzahlung zu erleichtern. Dies sei für beide Seiten vielleicht noch eine schnelle Lösung. Mit E-Mail vom 25. August 2009 teilte die Referatsleiterin dem Beklagten mit, dass eine derartige Möglichkeit nicht bestehe.

Mit der am 10. Mai 2010 erhobenen Disziplinarklage hat der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis angestrebt. Er hat ihm vorgehalten, insgesamt 31 Arbeitstage unentschuldigt gefehlt zu haben, und zwar am 26. Mai 2009, am 8. Juni 2009 sowie vom 1. Juli 2009 bis zur vorläufigen Amtsenthebung am 12. August 2009. Außerdem sei er vier Aufforderungen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen. Die Fehlzeit bis zur Suspendierung bewege sich zwar an der unteren Grenze dessen, was eine Entfernung rechtfertige. Der Beklagte habe jedoch in dem Personalgespräch am 15. Juni 2009 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Dienst im nicht antreten werde.

Der Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass er kein schweres Dienstvergehen begangen habe. Er habe die Gründe für sein Fernbleiben und die nicht wahrgenommenen amtsärztlichen Termine jeweils ausführlich dargelegt. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass der beantragte Sonderurlaub genehmigt werde und entsprechende Vermögensdispositionen getroffen. Im Übrigen sei das angestrebte Maß unverhältnismäßig. Seine herausragenden Leistungen sowie Milderungsgründe seien nicht berücksichtigt worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 12. November 2010 hat der Beklagte vorgetragen, er sei „ausdrücklich bereit, den Dienst nach Beendigung der beantragten Beurlaubungszeit wieder anzutreten“.

Mit E-Mail vom 22. März 2011 hat der Beklagte der Leiterin des Personalreferates mitgeteilt, dass die zwei Jahre, für die er eine Beurlaubung beantragt habe, nun bald vorbei seien. Er wolle schon jetzt - trotz des laufenden Verfahrens - seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit im erklären.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 13. September 2011 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Er habe sich im Hinblick auf das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst an 31 Arbeitstagen (am 26. Mai 2009, vom 1. Juli bis zur vorläufigen Amtsenthebung am 12. August 2009) sowie im Hinblick auf die unentschuldigte Nicht-Wahrnehmung amtsärztlicher Termine am 26. Mai 2009 und am 8. Juli 2009 eines schwer wiegenden Dienstvergehens (§ 43 Abs. 1 Satz 1 LBG) schuldig gemacht, das die disziplinarische Höchstmaßnahme rechtfertige. Darin liege ein Verstoß gegen die (innerdienstliche) Pflicht des Beklagten, sich mit vollem Einsatz seinem Beruf zu widmen, sowie gegen seine Pflicht, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung widerholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und macht im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gewahrt. Die Gesamtdauer der Dienstverweigerung betrage lediglich 31 Arbeitstage. Dieser Zeitraum rechtfertige eine Entfernung nur beim Vorliegen besonderer Erschwernisgründe. Daran fehle es hier. Der Beklagte habe ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, dass der Dienstherr seinem vor dem Fernbleiben gestellten Sonderurlaubsantrag stattgebe. Der Kläger habe stattdessen unvermittelt mit der Suspendierung reagiert und dem Beklagten Hausverbot erteilt. Dies habe ihn sehr getroffen. Er sei ein sehr verdienter Beamter, der das Vertrauen der Leitungsebene genossen habe. Er wolle jederzeit seinen Dienst wieder aufnehmen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. September 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von dem Kläger vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Personalakte, Disziplinarakte) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Der Senat hat das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 25. März 2014 gemäß § 57 LDG auf das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst (Ziffer 1. bis 3. der Disziplinarklageschrift vom 7. Mai 2010) beschränkt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Er hat durch die Verletzung innerdienstlicher Pflichten ein schweres Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG) erfordert.

Da der Senat das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 25. März 2014 gemäß § 57 Abs. 1 LDG auf das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst (Ziffer 1. bis 3. der Disziplinarklageschrift vom 7. Mai 2010) beschränkt hat, sind hier das im Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung geltende Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Beamtenrechts vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) sowie das Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) anwendbar.

Der Beklagte hat gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen und dem Dienst nicht ungenehmigt fernzubleiben, indem er während eines Zeitraumes von 31 Tagen - nämlich vom 1. Juli 2009 bis zum 12. August 2009 (§ 40 Abs. 1 Satz 1 LDG) - nicht im zur Leistung seines Dienstes erschienen ist, obwohl er hierzu aufgrund der Abordnungsverfügung vom 11. März 2009 verpflichtet war, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 34 Satz 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 1 LBG. Ihm stand kein rechtfertigender Grund zur Seite. Er war weder von seiner Dienstpflicht entbunden, noch zu Recht an ihrer Erfüllung gehindert noch sonst von ihr freigestellt.

Die von dem Senat zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen, die sich auf die Dienstpflichtverletzung in dem genannten Zeitraum beziehen, stimmen insoweit mit dem Ermittlungsergebnis des Klägers und den als unbestritten bezeichneten Feststellungen des Verwaltungsgerichts überein. Der Beklagte hat weder im behördlichen Disziplinarverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass er in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 12. August 2009 dem Dienst beispielsweise wegen Dienstunfähigkeit genehmigt fern geblieben sei. Soweit er erstmals - mehr als vier Jahre nach der begangenen Dienstpflichtverletzung - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, er sei dienstunfähig gewesen und habe dies durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, handelt es sich um eine nicht nachvollziehbare Schutzbehauptung, die jeder Substanz entbehrt. Der zuständigen Dienststelle hat zu keinem Zeitpunkt eine derartige Bescheinigung für den hier maßgeblichen Zeitraum vorgelegen, die zudem - wie zuletzt noch einmal ausdrücklich unter dem 24. Juli 2009 gefordert - einer amtsärztlichen Bestätigung bedurft hätte.

Unabhängig davon spricht gegen diese geradezu ins Blaue hinein erhobene Behauptung, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Erklärung für sein Fernbleiben ab dem 1. Juli 2009 schließlich angegeben hat, die Ablehnung des Sonderurlaubs habe ihn erst mal zurückgeworfen, er habe nicht gewusst, wie er mit der Situation habe umgehen sollen, und sodann ausdrücklich eingeräumt hat, im Hinblick auf die Versagung des Sonderurlaubs diesen sich eigenmächtig genommen zu haben.

Auf die Frage, ob die mit Bescheid des Klägers vom 2. Juli 2009 verfügte Versagung des Sonderurlaubs rechtmäßig war, kommt es hier ebenso wenig an wie darauf, dass der Beklagte seinen Angaben zufolge nach dem Gespräch mit dem stellvertretenden Leiter des Personalreferates im November 2008 darauf hoffte und vertraute, den begehrten Sonderurlaub bewilligt zu bekommen. Die mit Mitarbeitern des Personalreferates geführten Vorgespräche und der - erst im Juni 2009 - gestellte Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub führten nicht dazu, dass der Beklagte berechtigt war, dem Dienst ab 1. Juli 2009 fernzubleiben. Dazu hätte es vielmehr einer ausdrücklichen positiven Entscheidung durch den Dienstvorgesetzten in Bezug auf einen konkreten Zeitraum bedurft, die zu keinem Zeitpunkt ergangen ist (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 1 DB 12.96 -, juris Rn. 13; Schinkel/Seifert, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, K § 9 BbesG Rn. 20). Hier ist der Beklagte im Übrigen dem Dienst auch dann noch weiterhin ferngeblieben, als er den Sonderurlaub versagenden Bescheid erhalten hatte.

Soweit der Kläger dem Beklagten mit der Disziplinarklage vorgehalten hat, am 26. Mai 2009 und am 8. Juni 2009 dem Dienst ohne Genehmigung ferngeblieben zu sein, ist dem nicht zu folgen. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war dem Beklagten für den 8. Juni 2009 am selben Tag Erholungsurlaub gewährt worden, sodass sein Fernbleiben an diesem Tag erlaubt war.

Nichts anderes gilt im Ergebnis in Bezug auf den 26. Mai 2009. Ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst setzt voraus, dass der Beamte dienstfähig ist. Bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit besteht für ihn keine Dienstleistungspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 62 ff.). Hier hat der Beklagte seinen Dienst im Anschluss an die ihm zunächst bis zum 25. Mai 2009 ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit zwar am 26. Mai 2009 nicht angetreten und sich bei seiner Dienststelle - dem - zunächst auch nicht gemeldet. Er hat jedoch - wenn auch verspätet - am 2. Juni 2009 - eine (lückenlose) ärztliche Folgebescheinigung über seine Dienstunfähigkeit für die Zeit ab dem 26. Mai 2009 vorgelegt. Die (bloß) verspätete Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Dienstunfähigkeit kann nicht ohne weiteres mit tatsächlich bestehender Dienstfähigkeit gleichgesetzt werden (vgl. Kugele/Dawin, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, § 9 Rn. 7).

Daran ändert sich auch nichts, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger den Beklagten mit Verfügung vom 27. Mai 2009 aufgefordert hatte, zukünftig privatärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen amtsärztlich bestätigen zu lassen. Unabhängig davon, ob diese Aufforderung auch schon für den Fehltag am 26. Mai 2009 gelten konnte, ist der Kläger der Frage nach der Dienstfähigkeit des Beklagten am 26. Mai 2009 nicht weiter nachgegangen, sondern hat das die Dienstunfähigkeit bescheinigende ärztliche Attest jedenfalls für die Zeit ab dem 27. Mai 2009 akzeptiert. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch für den ebenfalls von diesem Attest erfassten 26. Mai 2009 gelten sollte.

Weitere ungenehmigte Fehltage über den 12. August 2009 hinaus können dem Beklagten disziplinarrechtlich nicht vorgehalten werden, weil sie nicht von der Disziplinarklageschrift erfasst sind (§ 61 Abs. 2 Satz 2 LDG). Damit bleibt die Zeit ab der Zustellung der vorläufigen Dienstenthebung, d.h. ab dem 13. August 2009, hier unberücksichtigt (zum Wirksamwerden der Suspendierung vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 LDG).

Insgesamt bleibt es - auch wenn man den von dem Verwaltungsgericht als Fehltag berücksichtigten 26. Mai 2009 außer Betracht lässt - bei den von dem Verwaltungsgericht ermittelten 31 Fehltagen, weil der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 12. August 2009 31 Arbeitstage erfasst. Nichts anderes ergäbe sich im Ergebnis, wenn man lediglich von 30 Tagen ausginge.

Soweit das die Dienstunfähigkeit ab dem 26. Mai 2009 bescheinigende ärztliche Attest erst am 2. Juni 2009 bei dem eingegangen ist, kann dem Beklagten keine weitere Dienstpflichtverletzung vorgehalten werden. Er muss zwar gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 LBG die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit bei einer Dauer von mehr als drei Tagen unverzüglich durch ärztliche Bescheinigung nachweisen. Ein möglicher Verstoß gegen diese Verpflichtung ist jedoch nicht Gegenstand der Disziplinarklage, die ausdrücklich nur unerlaubtes Fernbleiben an bestimmten Tagen und das Nichtbefolgen der Aufforderungen zur amtsärztlichen Untersuchung zum Gegenstand hat. Auch aus der Begründung der Disziplinarklage ergibt sich insoweit nichts eindeutig Erkennbares. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger den 26. Mai 2009 als ungenehmigten Fehltag angesehen hat. Eine verspätete Krankmeldung ist in der Sache etwas anderes als ein ungenehmigtes Fernbleiben.

Der Beklagte hat vorsätzlich und schuldhaft gehandelt.

Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen erfordert unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.

Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Das weitere Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff., jeweils m.w.N.).

Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG). Ein endgültiger Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 74).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Das vorsätzliche unerlaubte Fernbleiben vom Dienst - der Beklagte ist mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er sowohl vor der Entscheidung über den Sonderurlaubsantrag als auch nach dessen Versagung den Dienst bei dem antreten musste - stellt eine Verletzung einer beamtenrechtlichen Grundpflicht dar, die die Aufgabenerfüllung der Verwaltung gegenüber dem Bürger und der Allgemeinheit gewährleistet. Eine im Hinblick auf den endgültigen Vertrauensverlust gerechtfertigte Entfernung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum hinweg dem Dienst fernbleibt. Eine ungenehmigte Abwesenheitszeit von insgesamt 31 Tagen bewegt sich für sich genommen noch im Grenzbereich von Zurückstufung und Entfernung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1999 - 1 D 12.98 -, juris Rn. 41). Eine Entfernung ist regelmäßig erst dann geboten, wenn das vorsätzliche unerlaubte Fernbleiben über Monate dauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht hat (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 A 5.09 -, juris Rn. 35).

Auch wenn dem Beklagten hier nur 31 Tage unerlaubten vorsätzlichen Fernbleibens vom 1. Juli bis zum 12. August 2009 vorgehalten werden können, kommt eine Zurückstufung als Disziplinarmaßnahme nicht mehr in Betracht. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist vor allem unter Berücksichtigung der Ursachen und Motive des Dienstvergehens, der Persönlichkeit des Beklagten und angesichts der hier zu stellenden negativen Prognose geboten.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt besonders schwer, weil sein unerlaubtes Fernbleiben darauf zurückzuführen ist, dass er die Versagung des von ihm im Juni 2009 beantragten zweijährigen Sonderurlaubs nicht hinnehmen wollte und er sich über die für ihn negative Entscheidung seines Dienstherrn in eigenmächtiger und uneinsichtiger Weise sowie ohne jede Rücksicht auf den Dienstbetrieb hinweggesetzt hat, indem er sich den Sonderurlaub durch Fernbleiben vom Dienst dennoch verschaffte. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage letztlich eingeräumt.

Im Übrigen wird diese von beharrlichem Eigennutz und Eigenmächtigkeit geprägte Motivation des Beklagten auch durch seine weiteren Einlassungen im behördlichen und gerichtlichen Verfahren bestätigt. Dies ergibt sich z.B. ohne Weiteres aus dem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. November 2010 im erstinstanzlichen Verfahren, wonach der Beklagte bereit sei, den Dienst „nach Beendigung der beantragten Beurlaubungszeit wieder anzutreten“. Gleiches verdeutlicht die am 22. März 2011 - rund zehn Monate nach Erhebung der Disziplinarklage - an die Leiterin des Personalreferates im gesandte E-Mail, dass die zwei Jahre, für die der Beklagte Urlaub beantragt habe, bald vorbei seien und dass er schon jetzt, wie immer wieder bestätigt, seine Bereitschaft zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit im erkläre. Ausweislich der Niederschrift vom 13. September 2011 über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat sich der Beklagte außerdem dahingehend geäußert, dass er seine Abordnung an das nicht für angemessen gehalten habe, im wäre er selbstverständlich geblieben. Darin manifestiert sich zugleich die fehlende zu keinem Zeitpunkt erklärte Bereitschaft, der - bestandskräftigen - Abordnungsverfügung Folge zu leisten und den Dienst bei dem .

Der Beklagte hat sich von den Aufforderungen, seinen Dienst anzutreten, von der Ablehnung seines Sonderurlaubsantrags mit Bescheid vom 2. Juli 2009, und der Mitteilung des Klägers vom 24. Juli 2009 über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst sowie der zugleich erneut ergangenen Aufforderung, den Dienst bei dem anzutreten, nicht beeindrucken lassen. Auch die Suspendierung veranlasste ihn nicht, seine Dienstbereitschaft bei dem zu bekunden, sondern er sandte unter dem 13. August 2009 eine E-Mail an das Personalreferat, um in Erfahrung zu bringen, ob er eine Abfindung erhalten könne.

Soweit der Beklagte nach wie vor der Auffassung ist, dass ihm für den beantragten Zeitraum von zwei Jahren Sonderurlaub hätte gewährt werden müssen, war er gehalten, den Rechtsweg - angesichts der fehlenden Bescheidung seines Widerspruchs ggf. durch Erhebung einer Untätigkeitsklage - zu beschreiten. Im Übrigen ist nicht einmal ohne weiteres ersichtlich, dass die Versagung des Sonderurlaubs mit Bescheid vom 2. Juli 2009 rechtswidrig gewesen wäre. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, warum der Beklagte auf die Gewährung des Sonderurlaubs hätte vertrauen dürfen. Abgesehen davon, dass sich die Sachlage im Zeitpunkt der Abordnungsverfügung wegen des Bedarfs bei dem geändert hatte, ist der Beklagte mehrfach darauf hingewiesen worden, dass er zur Dienstleistung verpflichtet sei, solange es keine positive Entscheidung gebe. Dies hätte ihm - einem Beamten des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe - ohne weiteres einleuchten müssen. Eine schriftliche Zusage der Dienststelle ist nicht vorhanden, und der Beklagte hat den Antrag auf Beurlaubung - seinen Angaben zufolge aus gesundheitlichen Gründen - erst mehrere Monate nach dem Gespräch mit Mitarbeitern des Personalreferates gestellt. Selbst wenn der Beklagte darauf hoffte und vertraute, die Beurlaubung werde ihm gewährt, rechtfertigt dieser Umstand es - wie ausgeführt - nicht, den nicht bewilligten Urlaub eigenmächtig und ohne Genehmigung des Dienstherrn in Form eines Fernbleibens vom Dienst anzutreten und zu erklären, erst nach Ablauf von zwei Jahren wieder zum Dienst erscheinen zu wollen. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, dass der Kläger mit der vorläufigen Dienstenthebung zugleich ein Hausverbot ausgesprochen habe, kann er sich darauf schon deshalb nicht zu seinen Gunsten berufen, weil er keine ernsthafte Bereitschaft signalisiert hat, den Dienst bei dem vor Ablauf des Zeitraumes, für den er Sonderurlaub beantragt hatte, wieder aufzunehmen.

Anerkannte Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor. Ebenso wenig bestehen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger entlastender Umstände, die in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen und deshalb das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten.

Von der Höchstmaßnahme muss regelmäßig zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

Hiervon ausgehend sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkenntnissen insbesondere zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gegeben, die den Schluss auf das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes oder aber jedenfalls auf das Vorliegen von Entlastungsmomenten, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar ist, zuließen.

Soweit sich der Beklagte auf von ihm getroffene Vermögensdispositionen beruft, kann ihn der anerkannte Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 -, juris Rn. 28 m.w.N.) nicht entlasten. Abgesehen davon, dass schon nicht nachvollziehbar dargelegt ist, welche Vermögensdispositionen der Beklagte im Hinblick darauf getroffen hatte, dass er auf eine Genehmigung des Urlaubs hoffte, ist nicht ersichtlich, inwieweit das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst nach der Versagung des begehrten Sonderurlaubs die wirtschaftliche Lage des hoch verschuldeten Beklagten, über dessen Vermögen bereits im September 2009 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, hätte verbessern oder eine etwaige existenzbedrohende Notlage hätte mildern können. Unabhängig davon war die Ehefrau des Beklagten weder einkommens- noch vermögenslos, denn sie war in der Lage, ein Hotel an der Ostsee zu erwerben und es zu betreiben.

Ebenso wenig kann sich der Kläger darauf berufen, dass er sich bei Begehung des Dienstvergehens in einer negativen Lebensphase bzw. in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann je nach den Umständen des Einzelfalles bei der Maßnahmebemessung mildernd zu berücksichtigen sein, ob es sich bei den Pflichtverletzungen um Entgleisungen während einer negativen Lebensphase bzw. in einer schwierigen Lebenssituation handelte, die der Beamte inzwischen überwunden hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 14, vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 -, juris Rn. 17 und vom 14. Juni 2005 - 2 B 108.04 -, juris Rn. 16, jeweils m.w.N.).

Hier spricht bereits alles dafür, dass es an einer durchgreifenden schwierigen Lebenssituation bzw. negativen Lebensphase fehlt. Zwar war der Beklagte in großer wirtschaftlicher Bedrängnis. Er hatte seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge außerdem nicht mit der Versagung des Sonderurlaubs gerechnet, was ihn erst einmal zurückgeworfen habe. Ferner erklärte er, dass seine Ehefrau den Standort des von ihr während ihres Sonderurlaubs betriebenen Hotels aus gesundheitlichen Gründen an der Ostsee gewählt habe. Dies reicht jedoch - auch im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens - nicht aus, um von der disziplinarischen Höchstmaßnahme abzusehen. Hinzu kommt, dass der Beklagte, der sich noch in der mündlichen Verhandlung seiner früheren guten Kontakte zur Führungsebene rühmte und eine Abordnung an das weiterhin ablehnte, vor allem aus Uneinsichtigkeit und einer gewissen Selbstüberschätzung heraus handelte.

Unabhängig davon könnte der Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase den durch schweres Fehlverhalten eingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht rückgängig zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6.02 -, juris Rn. 41). Das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen zeichnet sich durch besondere Erschwerungsgründe aus. Der Beklagte hat sich noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - also mehrere Jahre nach Begehung des Dienstvergehens - als ebenso beharrlich wie unbelehrbar gezeigt und dadurch unwiederbringlich das Vertrauen des Dienstherrn wie der Allgemeinheit verloren.

Den Beklagten kann auch nicht entlasten, dass er sich während des Tatzeitraums in einer durch verschiedene Umstände herbeigeführten anderweitig belastenden Lebenssituation befunden haben mag. In diesem Zusammenhang sind auch finanzielle Engpässe selbst dann als bemessungsrelevanter mildernder Umstand zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der existenziellen wirtschaftlichen Notlage nicht erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2012, a.a.O. Rn. 17). Diese Gesichtspunkte haben auch bei ihrer zusammenfassenden Betrachtung nicht derart erhebliches Gewicht, dass sie das schwere Dienstvergehen in entscheidendem Maße relativieren könnten.

Die Tatsache, dass der Beklagte disziplinarisch nicht vorbelastet und bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung überdurchschnittlich bewertete dienstliche Leistungen erbracht hat und ihm Engagement wie Einsatzbereitschaft bescheinigt worden sind, fällt angesichts der gravierenden Verfehlung nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen sowie sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013, a.a.O. Rn. 13 m.w.N., Urteil vom 29. März 2012, a.a.O. Rn. 82). Unabhängig davon hat der Beklagte den bisherigen Eindruck vollständig widerlegt.

Schließlich rechtfertigen weder die lange Dauer des Disziplinarverfahrens noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens es auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen, wenn - wie hier - diese Maßnahme disziplinarrechtlich geboten ist. In diesem Fall lässt sich die Anerkennung eines Milderungsgrundes der überlangen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis vereinbaren. Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in diesen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren ausgelösten wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstige Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerer Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Januar 2013 - 2 B 89.11 -, juris Rn. 11, vom 30. August 2012 - 2 B 21.12 -, juris Rn. 15 und vom 1. Juni 2012 - 2 B 123.11 -, juris Rn. 4 und 6; Urteil vom 29. März 2012, a.a.O. Rn. 84). Diesen Unterschied hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er die Entfernung aus dem Dienst bzw. Beamtenverhältnis im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs ausgenommen hat (§ 15 LDG).

Auf der Grundlage aller be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die prognostische Gesamtwürdigung für den Beklagten negativ aus. Er hat sich durch die Pflichtverletzung als in hohem Maße unzuverlässig erwiesen und damit das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, auf das er als Beamter des höheren Dienstes angewiesen ist, grundlegend zerstört. Umstände, die geeignet wären, die Schwere der Pflichtverletzungen erheblich herabzusetzen, oder die sonst die Prognose rechtfertigen könnten, das erforderliche Vertrauen sei wiederherstellbar, liegen nicht vor. Dies hat zuletzt - wie ausgeführt - das Verhalten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt. Unter diesen Voraussetzungen ist das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums zu beenden.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Hat ein Beamter - wie hier - durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte stellt sich für den Beklagten nicht als unverhältnismäßig dar. Die Auflösung des Beamtenverhältnisses beruht auf einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten durch den Beklagten und ist ihm daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 5. März 2002 - 1 D 8.01 -, juris Rn. 41 und vom 20. Februar 2002 - 1 D 19.01 -, juris Rn. 38; Senatsurteil vom 24. April 2013, a.a.O. UA S. 26/27).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 LDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 70 LDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor.