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Kostenbeteiligung nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz; vorläufige Festsetzung; Vorjahreseinkommen; Regelfall; Ausnahmefall; Antragserfordernis; Gleichbehandlungsgrundsatz; Selbstständige; abhängig Beschäftigte; ernstliche Richtigkeitszweifel; Darlegungsanforderungen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 10.12.2014
Aktenzeichen OVG 6 N 86.14 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, Art 3 Abs 1 GG, § 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 2 Abs 2 S 1 TagEinrKostBetG BE, § 2 Abs 2 S 3 TagEinrKostBetG BE, § 2 Abs 3 TagEinrKostBetG BE, § 5 Abs 3 S 2 TagEinrKostBetG BE, § 7 Abs 2 TagEinrKostBetG BE

Leitsatz

Die in § 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG vorgesehene vorläufige Festsetzung der Kostenbeteiligung erfolgt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der gesetzlichen Systematik allein hinsichtlich der Höhe des Einkommens; an der in § 2 Abs. 2 Satz 1 TKBG enthaltenen Grundregel, wonach insoweit vom Vorjahreseinkommen auszugehen ist, wird im Übrigen aber festgehalten. Das hat zur Folge, dass das für die endgültige Festsetzung der Kostenbeteiligung zugrundezulegende Einkommen unverändert das des Vorjahres ist.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2014 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen Kostenbeteiligungsbescheide nach dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz - TKBG - für den Zeitraum April 2011 bis Oktober 2012. Die Kostenbeteiligung für die Tagesbetreuung ihres minderjährigen Sohnes war auf ihren Antrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19. April 2011 vom Beklagten ab April 2011 auf der Grundlage des von den Klägern glaubhaft gemachten Einkommens im Kalenderjahr 2010 vorläufig auf monatlich 105 Euro für den Betreuungsanteil festgesetzt worden. Nachdem die Kläger Mitte Juni 2013 die Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2010 und 2011 eingereicht hatten, setzte der Beklagte mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 24. Juni 2013 die Kostenbeteiligung auf der Grundlage des im Jahr 2010 erzielten Einkommens für den Zeitraum April 2011 bis Oktober 2012 auf monatlich 235 Euro fest und forderte mit wiederum mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juni 2013 eine Nachzahlung in Höhe der Differenzbeträge. Im Januar 2014 beantragten die Kläger erfolglos eine Überprüfung der Bescheide vom 24. und 27. Juni 2013 beim Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung des Beklagten, die beiden Bescheide zurückzunehmen, gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger könnten die Rücknahme nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, der gemäß § 7 Abs. 2 TKBG vorliegend anwendbar sei, nicht verlangen. Der Beklagte habe insoweit weder das Recht unrichtig angewandt noch sei er von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.

II.

Der hiergegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sowie grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

1. Ernstliche Richtigkeitszweifel zeigt das insoweit allein maßgebliche Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht auf. Die Auffassung der Kläger, wonach die Kostenbeteiligung anhand des Einkommens festgesetzt werden müsse, das in dem Zeitraum erzielt wurde, in dem die Betreuungsleistungen erbracht wurden, findet für die hier gegebene Konstellation keine Stütze im Gesetz.

a) § 2 Abs. 2 Satz 1 TKBG sieht vor, dass als Einkommen die Summe der „im letzten Kalenderjahr vor Festsetzung“ der Kostenbeteiligung erzielten positiven Einkünfte gilt. Dies ist von der gesetzlichen Systematik her der Regelfall. Ihm liegen zwei Annahmen zu Grunde: Zum einen, dass das im Vorjahr erzielte Einkommen bei Festsetzung der Kostenbeteiligung bereits feststeht und damit eine zuverlässige Grundlage für deren endgültige Festsetzung bildet. Zum anderen geht die Regelung von der Annahme aus, dass regelmäßig keine größeren Einkommensschwankungen zwischen dem Einkommen des Vorjahres und dem des Jahres, in dem die Festsetzung erfolgt, zu erwarten sind.

Der Umstand, dass die Vorschrift auf das im letzten Kalenderjahr „vor Festsetzung der Kostenbeteiligung“ erzielte Einkommen abstellt, verdeutlicht, dass das Vorjahreseinkommen für den Zeitraum maßgeblich ist, für den die Festsetzung der Kostenbeteiligung erfolgt. Soweit die Kostenbeteiligung für einen mehrere Kalenderjahre übergreifenden Zeitraum festgesetzt wird, kann daher das Vorjahreseinkommen gegebenenfalls für mehrere nachfolgende Kalenderjahre maßgeblich sein.

b) Mit der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 TLBG zu Grunde liegenden Annahmen korrespondieren die im Gesetz vorgesehenen zwei Ausnahmefälle, bei denen nur eine vorläufige Festsetzung der Kostenbeteiligung erfolgt.

aa) Zum einen betrifft dies § 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG. Danach gilt: Steht das Vorjahreseinkommen noch nicht fest, so ist bis zu dessen endgültiger Feststellung die Kostenbeteiligung vorläufig auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse dieses Jahres zu bemessen. Die danach vorgesehene vorläufige Festsetzung erfolgt demnach sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der gesetzlichen Systematik allein hinsichtlich der Höhe des Einkommens; an der in § 2 Abs. 2 Satz 1 TKBG enthaltenen Grundregel wird im Übrigen aber festgehalten. Das hat zur Folge, dass das für die endgültige Festsetzung der Kostenbeteiligung zugrundezulegende Einkommen unverändert das des Vorjahres ist. Dies erscheint auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG geboten, da nur so gewährleistet ist, dass sowohl in den Fällen der Einkommensbemessung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TKBG als auch nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG grundsätzlich derselbe Bezugsrahmen für die Festsetzung der Kostenbeteiligung gilt.

bb) Der zweite Ausnahmefall von der endgültigen Festsetzung der Kostenbeteiligung aufgrund des Vorjahreseinkommens ist in § 2 Abs. 3 TKBG geregelt. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist auf Antrag vom glaubhaft gemachten Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen, wenn es voraussichtlich geringer ist als das nach Absatz 2 zugrundezulegende (Vorjahres-) Einkommen. Für diesen Fall wird nach Satz 2 der Norm die Kostenbeteiligung vorläufig festgesetzt. Diese Regelung greift die zweite der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 TKBG zu Grunde liegende Annahme auf, dass regelmäßig keine erheblichen Einkommensschwankungen bestehen. Ihre Anwendung setzt allerdings einen entsprechenden Antrag voraus. Das erscheint auch gerechtfertigt, weil die Behörde von sich aus keine Kenntnis über die allein in der Sphäre des Kostenbeteiligungspflichtigen liegenden Einkommensverhältnisse hat.

c) Aus dem dargelegten Regelungszusammenhang folgt im vorliegenden Fall ohne weiteres, dass die Festsetzung der Kostenbeteiligung rechtmäßig erfolgt ist. Die Kläger haben im Februar 2011 erklärt, ihr Einkommen des letzten Kalenderjahres könne noch nicht festgestellt werden. Sie haben damit eine vorläufige Festsetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG erreicht. Diese Festsetzung erfolgte mit Bescheid vom 19. April 2011 „ab April 2011“. Es erscheint folgerichtig, dass der Bescheid keinen Zeitpunkt für das Ende der Vorläufigkeit der Festsetzung nennt. Dieser Zeitpunkt ist nach den Gesamtumständen derjenige, in dem das Vorjahreseinkommen, also das des Jahres 2010, feststeht bzw. der Behörde bekannt gegeben wird. Dementsprechend hat die Behörde für die endgültige Festsetzung der Kostenbeteiligung mit Bescheid vom 24. Juni 2013 für den gesamten streitigen Zeitraum (April 2011 bis Oktober 2012) das im Jahr 2010 erzielte Einkommen zu Grunde gelegt, nachdem dessen endgültige Höhe von den Klägern mitgeteilt worden war.

Die im Bescheid vom 27. Juni 2013 festgesetzte Nachzahlung vollzieht sodann die sich aus dem Umstand der Endgültigkeit der Festsetzung ergebende Konsequenz, die ausdrücklich in § 5 Abs. 3 Satz 2 TKBG geregelt ist. Danach werden, in Abweichung von dem an sich in § 5 Abs. 3 Satz 1 TKBG vorgesehenen Grundsatz, dass Änderungen an Parametern der Kostenbeteiligung in einem durch Bescheid festgesetzten Zeitraum unbeachtlich sind, zu viel gezahlte Beträge erstattet und zu wenig gezahlte Beträge nachgefordert.

d) Die von der Berufungszulassung vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine andere Einschätzung.

aa) Der Einwand, das von dem Beklagten verwandte Formular „Erklärung für die Festsetzung der Beteiligung an den Kosten der Tagesbetreuung von Kindern“ lasse nicht erkennen, dass mit der Angabe des verlangten letzten Kalenderjahres dieses sodann auch für die weitere Berechnung bindend festgelegt werde, auch die beiliegenden Erläuterungen und Hinweise klärten hierüber nicht eindeutig auf, führt nicht weiter. Die geschilderte Rechtslage besteht unabhängig vom Inhalt und der Formulierung der vom Beklagten verwendeten Formulare. Dementsprechend geht auch der Einwand fehl, das Formular sei unverständlich formuliert und genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Dessen ungeachtet leuchtet der Einwand aber auch in der Sache nicht ein. Ziffer 4. des Formulars, die die Kläger hier angekreuzt und damit eine vorläufige Festsetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG erreicht haben, lautet: „Das/Die Einkommen des letzten Kalenderjahres kann/können noch nicht festgestellt werden. Es erfolgt eine vorläufige Festsetzung des Kostenbeitrags. Die Summe meiner/unserer positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG des letzten Kalenderjahres wird ca. ... € betragen. Nach Erhalt reiche(n) ich/wir den/die Einkommensteuerbescheid(e) des letzten Jahres umgehend nach.“ Diese Formulierung lässt ohne weiteres erkennen, dass es für die endgültige Festsetzung der Kostenbeteiligung insoweit allein auf das Vorjahreseinkommen ankommt, denn anderenfalls wäre es überflüssig, die Einkommensteuerbescheide für eben dieses Jahr nachzureichen.

bb) Ohne Erfolg wenden die Kläger sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach durch den vorläufigen Kostenbeteiligungsbescheid das für die endgültige Berechnung maßgebende Kalenderjahr bindend festgelegt werde und sich die Vorläufigkeit des Bescheides lediglich auf die Höhe der Kostenbeteiligung beziehe. Auf die Frage, ob dem vorläufigen Kostenbeteiligungsbescheid vom 19. April 2011 eine bindende Festlegung hinsichtlich des für die Berechnung maßgebenden Kalenderjahrs zu entnehmen ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Dies folgt bereits unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen.

Im Übrigen ist die gegenteilige Auffassung der Kläger auch insoweit in der Sache nicht nachvollziehbar. Denn auch der dem Bescheid über die vorläufige Kostenbeteiligung vom 19. April 2011 beigefügte Hinweis für den Fall der vorläufigen Festsetzung der Kostenbeteiligung nach § 2 Abs. 2 TKBG verdeutlicht, dass für deren endgültige Festsetzung maßgeblich allein auf das Einkommen des Vorjahres abzustellen ist. Danach werde die Kostenbeteiligung vorläufig auf der Grundlage der glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse des letzten Kalenderjahres festgesetzt, weil dieses Einkommen noch nicht feststehe. Sobald feststehe, wie hoch das Einkommen im letzten Kalenderjahr tatsächlich gewesen sei, würde auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides eine endgültige Berechnung bzw. Festsetzung der Kostenbeteiligung vorgenommen werden. Es werde gebeten, diesen Einkommensteuerbescheid sobald wie möglich nachzureichen. Soweit die endgültige Festsetzung eine veränderte Kostenbeteiligung zum Ergebnis habe, würden die entsprechenden Beträge nachgefordert bzw. erstattet.

cc) Auch der Einwand der Kläger, für Selbstständige seien die Regelungen unpraktikabel, weil erst nach Erhalt des Steuerbescheides für ein bestimmtes Kalenderjahr die Einkommenshöhe endgültig feststehe und der Steuerbescheid in der Regel erst zwei Jahre später erteilt werde, leuchtet nicht ein. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG trägt der Situation von Selbstständigen vielmehr hinreichend Rechnung. Sie gewährleistet, dass Selbstständige mit der ihrem tatsächlichen Einkommen für das jeweilige Kalenderjahr entsprechenden Höhe an den Tagesbetreuungskosten beteiligt werden. Eine Ungleichbehandlung mit abhängig Beschäftigten liegt hierin gerade nicht. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Kostenbeteiligung bei Selbstständigen erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig feststeht. Den mit der Selbstständigkeit typischerweise verbundenen Einkommensschwankungen trägt § 5 Abs. 3 Satz 2 TKBG durch die Möglichkeit einer Erstattung bzw. Nachzahlung Rechnung. Dabei obliegt es den betreffenden Selbstständigen durch regelmäßige, also jährliche Offenlegung der Einkommensverhältnisse eine gegebenenfalls notwendige Anpassung der Kostenbeteiligung herbeizuführen.

dd) Soweit die Kläger verlangen, für die Kostenbeteiligung im Jahr 2011 sei das Einkommen des Jahres 2011 zu Grunde zu legen, weil dieses geringer als im Jahr 2010 gewesen sei, verkennen sie die gesetzliche Regelungssystematik. Bei einer vorläufigen Festsetzung auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG scheidet diese Möglichkeit aus den dargelegten Gründen aus.

Ohne Erfolg machen sie in diesem Zusammenhang außerdem geltend, dass zumindest für die Kostenbeteiligung im Jahr 2012 das Einkommen des Jahres 2011 hätte zu Grunde gelegt werden müssen. Dies wäre in Betracht kommen, wenn die Kläger den ihnen bereits unter dem 12. März 2012 erteilten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 umgehend beim Beklagten eingereicht hätten. Der Beklagte hätte dann eine endgültige Festsetzung der Kostenbeteiligung für den Zeitraum April 2011 bis Februar 2012 vornehmen müssen. Die Kostenbeteiligung hätte ab März 2012 erneut und zwar anhand des im Jahr 2011 erzielten Einkommens festgesetzt werden müssen. Auch insoweit wäre eine vorläufige Festsetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TKBG in Betracht gekommen, wenn dessen Höhe noch nicht hätte festgestellt werden können.

ee) Die von den Klägern begehrte Festsetzung der Kostenbeteiligung anhand des jeweils aktuellen Einkommens kommt nur auf der Grundlage des § 2 Abs. 3 TKBG in Betracht und setzt nach dessen Satz 1 einen entsprechenden Antrag voraus, an dem es hier fehlt. Ob die Behörde die Kläger über dieses Antragserfordernis belehrt hat, ist insoweit unerheblich. Eine unterbliebene, aber notwendige Belehrung könnte den gesetzlich geforderten Antrag nicht ersetzen.

Dessen ungeachtet lässt sich das Antragserfordernis unschwer dem Formular „Erklärung für die Festsetzung der Beteiligung an den Kosten der Tagesbetreuung von Kindern“ entnehmen. Darin ist unter Ziffer 5. die Möglichkeit vorgesehen, folgenden Text anzukreuzen: „Aufgrund meines/unseres geringen Einkommens im laufenden Kalenderjahr beantrage(n) ich/wir die vorläufige Festsetzung des Kostenbeitrags. Die Summe meiner/unserer positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG des laufenden Kalenderjahres wird nur ca. ... € betragen.“

ff) Das Verwaltungsrecht hat auch zu Recht angenommen, dass der Beklagte nicht gehalten war, darauf hinzuwirken, dass die Kläger in den Jahren 2011 oder 2012 Aktualisierungsanträge nach § 2 Abs. 3 TKBG stellen. Eine andere Einschätzung ist auch nicht im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 2 TKBG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung der Kostenbeteiligung mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

Die Kläger meinen, wäre der Beklagte dieser Überprüfungspflicht nicht erst im November 2012, sondern bereits zuvor nachgekommen, hätten sie hierdurch veranlasst werden können, Aktualisierungsanträge nach § 2 Abs. 3 TKBG zu stellen. Das überzeugt nicht. Eine solche Überprüfung zieht, unabhängig davon, ob sie verspätet oder rechtzeitig erfolgt, dasselbe Verfahren nach sich, das auch bei der ursprünglichen Antragstellung durchgeführt wurde. Hier haben die Kläger das ursprüngliche Antragsverfahren nicht zum Anlass genommen einen Aktualisierungsantrag zu stellen, obwohl sie schon damals ein geringeres Einkommen als im Vorjahr hätten einkalkulieren müssen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine weitere Überprüfung hierzu hätte führen sollen. Jedenfalls legt die Berufungszulassung nichts dar, was diese Annahme rechtfertigen könnte.

Nicht nachvollziehbar ist es, wenn die Kläger geltend machen, eine Einschätzung der voraussichtlichen Einkommenshöhe im laufenden Jahr sei aufgrund der Selbstständigkeit nicht möglich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich eine Einkommensprognose für das jeweils laufende Jahr nicht anhand der Einkommensentwicklung des Vergleichszeitraums der vorangegangenen Jahre stellen lassen sollte.

Darüber hinaus ist auch fraglich, ob die von § 5 Abs. 2 TKBG geforderte „jährliche Überprüfung“ hier überhaupt zu spät erfolgt ist. Dies hängt davon ab, ob sich der Begriff „jährliche Überprüfung“ auf das jeweilige „Kalenderjahr“ oder das „Festsetzungsjahr“ bezieht, bedarf aber vorliegend vor dem dargelegten Hintergrund keiner Entscheidung. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob dem Verwaltungsgericht darin zu folgen ist, dass die Verpflichtung der Verwaltung in § 5 Abs. 2 TKBG allein dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen, an der aktuellen Einkommenssituation der Kostenbeteiligungspflichtigen orientierten Gebührenerhebung dient und nicht dazu, die Kostenbeteiligungspflichtigen daran zu erinnern, Aktualisierungsanträge zu stellen bzw. etwaige Ermäßigungstatbestände geltend zu machen.

gg) Soweit die Kläger schließlich geltend machen, das Verwaltungsgericht beziehe sich für seine Ansicht, die Regelungen des TKBG begegneten keinen beitrags- oder verfassungsrechtlichen Bedenken, zu Unrecht auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Einkommensregelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Die Berufungszulassung versäumt es jedenfalls, beitrags- oder verfassungsrechtliche Bedenken an den hier einschlägigen Regelungen des TKBG darzulegen.

2. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die über das in Fällen vergleichbarer Art übliche Maß hinausgingen und zu ihrer Klärung die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machten, zeigt die Berufungszulassung nicht auf. Die von dem Fall aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen lassen sich vielmehr ohne weiteres auch so klären, wie die Ausführungen unter 1. belegen.

3. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die zu ihrer Klärung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, formuliert die Berufungszulassung nicht und verfehlt insoweit bereits die Darlegungsanforderungen. Dessen ungeachtet bedürfen die sich vorliegend stellenden Rechtsfragen aus den unter 1. dargelegten Gründen auch nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).