| Gericht | VG Potsdam 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.12.2016 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 6 K 1750/15.A | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 29 Abs 1 Nr 1 Buchst a AsylVfG, § 34a Abs 1 AsylVfG | |||
Es bestehen derzeit keine systemischen Schwachstellen des ungarischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller, die im Rahmen des Dublin Verfahrens nach Ungarn überstellt werden sollen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens;
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der nach eigenen Angaben 1989 geborene Kläger stellte am 31. März 2015 bei der Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen unbeschränkten Asylantrag. Bei der Aufnahme durch die Erstaufnahmeeinrichtung am 17. Februar 2015 hatte er behauptet, in Saudi Arabien geboren und syrischer Staatsangehöriger zu sein; er spreche Arabisch und Englisch.
Bei seiner Befragung am 31. März 2015 gab er u.a. an, aus Syrien zu stammen, von wo er am 4. September 2014 in die Türkei ausgereist und dann über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Österreich nach Deutschland gelangt sei.
Das Bundesamt generierte am 14. April 2015 einen auf Griechenland und zwei auf Ungarn weisende Eurodac-Treffer, wonach der Kläger am 30. September 2014 in Griechenland als illegal eingereister Drittstaatsangehöriger erfasst worden war bzw. am 3. Februar 2015 in Szeged/Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Darauf ersuchte das Bundesamt Ungarn um Wiederaufnahme des Klägers. Die ungarische Behörde teilte am 3. Juni 2015 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit, dass der Kläger kurz nach der dortigen Asylantragstellung untergetaucht sei und dass Ungarn die Verantwortung für die Rückübernahme des Klägers übernehme.
Mit am 1. Juli 2015 zugestelltem Bescheid vom 24. Juni 2015 (Überstellungsentscheidung) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete es seine Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2). Hinsichtlich der Gründe des auf §§ 27a, 34a Abs. 1 AsylVfG (in der seinerzeit geltenden Fassung) gestützten Bescheides wird auf Bl. 55 ff./BAMF-Akte verwiesen.
Der Kläger hat am 8. Juli 2015 Klage erhoben, die auf eine Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland abzielt. Er macht allgemeine systemische Mängel des ungarischen Asylverfahrens sowie Zweifel hinsichtlich einer Aufnahmebereitschaft Ungarns geltend. Er sei zusammen mit einem Onkel und vier Cousins gereist, von denen drei minderjährig seien und für die er die Fürsorge übernehme. Schließlich sei er in Ungarn der Gefahr „erneuter Inhaftierung“ bzw. einer Weiterschiebung in einen Drittstaat ausgesetzt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juni 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Berichterstatter als Einzelrichter hat auf den gemeinsam mit der Klage angebrachten Eilrechtsschutzantrag des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da der Frage nach systemischen Schwachstellen des Asyl- und Aufnahmeverfahrens in Ungarn - in Übereinstimmung mit der Auffassung aller Berichterstatter der Kammer - nachzugehen sei (Beschluss vom 20. Juli 2015 - VG 6 L 915/15.A -).
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beschlusses vom 10. Mai 2016 durch Einholen von Auskünften des Auswärtigen Amtes (vom 21. Juni 2016) sowie des Ungarischen Helsinki Komitees (vom 28. September 2016); der ebenfalls als Auskunftgeber angesprochene Menschenrechtskommissar des Europarats hat diesbezüglich auf seinen Bericht vom 17. Dezember 2015 verwiesen und der weitere angesprochene Auskunftgeber bordermonitoring.eu hat keine Auskunft erteilt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, namentlich den Beweisbeschluss sowie die zitierten Auskünfte, inhaltlich Bezug genommen und auf den Inhalt der Bundesamtsakte verwiesen.
Die allein als Anfechtungsklage statthafte (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, 154) und nach Maßgabe der bei Klagerhebung geltenden zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylVfG rechtzeitig erhobene Klage ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Der angegriffene Bundesamtsbescheid vom 24. Juni 2015 („Überstellungsentscheidung“) ist in Ansehung aller für das Gericht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Tage liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 11. Hs. des Asylgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008, BGBl. I S. 1798, zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 4. November 2016, BGBl. I S. 2460 - „AsylG“) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin III-VO“), einheitlich in Bezug auf die Entscheidung, den Asylantrag nicht zu prüfen, wie in Bezug auf die Entscheidung, den Asylantragsteller in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, getroffene Überstellungsentscheidung der Beklagten stellt sich nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (Art. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016, BGBl. I S. 1939) der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG (vgl. hins. Zweitantrag-Verfahren BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, bverwg.de/juris) und als Abschiebungs-/Überstellungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG dar.
Die hiernach vorauszusetzenden Tatbestandsmerkmale der §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG sind im vorliegenden Fall erfüllt (1.1; 1.2). Darüber hinaus kann es hier für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung dahin gestellt bleiben, dass sich die vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes ergangene Überstellungsentscheidung weder zur Frage des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsschutzbedarfs des Klägers in Bezug auf Ungarn verhält (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) (2.), noch dass sie eine Befristungsentscheidung in Bezug auf das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG) enthält (3.).
1.1
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Dies folgt bereits aus der auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO und damit auf das unionsrechtliche Zuständigkeitskriterium der Einreise (Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO) gestützten ungarischen Wiederaufnahmeerklärung vom 3. Juni 2015, die ihrerseits zur Folge hat, dass der Kläger der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegen treten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 „Abdullahi“ -, NVwZ 2014, 208, Rn. 60). Die eigenen Einlassungen des Klägers zu seinem Reiseweg bis nach Deutschland und die auf Ungarn bezogenen Eurodac-Treffer korrespondieren mit diesem Befund. Der Kläger selbst gibt an, u.a. über Ungarn nach Deutschland gelangt zu sein, und die Eurodac-Treffer weisen aus, dass der Kläger bereits am 3. Februar 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte, bevor er - augenscheinlich ohne Verlassen des Gebiets des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) - seinen Asylantrag beim Bundesamt stellte. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, weshalb sich nach den insoweit ausschließlich maßgeblichen Bestimmungen des Kapitels III der Dublin III-VO (hierzu vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - Rs. C-63/15 „Ghezelbash“-, NVwZ 2016, 1157, Rn. 42) eine abweichende internationale Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ergeben könnte.
Soweit der Kläger ausweislich des einschlägigen Eurodac-Treffers vor der Einreise nach Ungarn bereits in Griechenland als illegal eingereister Drittstaatsangehöriger erfasst worden war, scheidet dieser Mitgliedstaat als vorrangig zuständiger Mitgliedstaat deshalb aus, weil Griechenland nach wie vor systemische Mängel sowohl des Asylverfahrens wie der Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller aufweist (vgl. bereits EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. „N.S.“ -, NVwZ 2012,417).
Der Kläger kann sich nicht auf eine fehlende Zuständigkeit Ungarns für die Prüfung seines Asylantrags berufen, weil das ungarische Asyl- und/oder Aufnahmeverfahren für Asylantragsteller systemische Mängel aufweise. Die Kammer ist unter Berücksichtigung aller durch das Gericht, durch den Kläger bzw. durch die Beklagte im angegriffenen Bescheid sowie durch ihre Stellungnahmen ins Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Lage in Ungarn, namentlich der im Wege der Beweiserhebung zusätzlich eingeholten beiden Auskünfte, nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die gegenwärtigen Verhältnisse in Ungarn für Asylantragsteller die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-Grundrechtecharta bedeuten, was gemäß Art. 3 Abs. 2 2. UA Dublin III-VO zur Folge hätte, dass eine anderweitige Zuständigkeitsprüfung durchzuführen wäre.
Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das für Zwecke der Dublin III-VO neben den Zuständigkeitskriterien des Kapitels III zusätzlich maßgebliche Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (zu den Kriterien vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - Rs. C-695/15 „Mirza“ -, NVwZ 2016, 753, Rn. 42) Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylantragsteller stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der jeweilige Asylantragsteller wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936, Rn. 19, 32) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. „N.S.“ - a.a.O., Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der genannten Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylantragsteller im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat aus (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039).
Die o.g. Vermutung wird für Ungarn im Falle des Klägers nicht entkräftet. Dabei gibt es (anders als im Falle Griechenlands und zeitweise im Falle Bulgariens) schon keine Empfehlung des UNHCR, von Abschiebungen nach Ungarn abzusehen. Den Stellungnahmen des UNHCR kommt aber in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - Rs. C-528/11 „Halaf“-, NVwZ-RR 2013, 660, Rn. 44).
Weder das vom Kläger angeführte Risiko, in „Asylhaft“ genommen zu werden, noch die für den Fall einer Inhaftierung des Klägers in Ungarn zu gewärtigenden Haftbedingungen begründen systemische Mängel im dargestellten Sinne. Denn aus den in der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich für sog. Dublin-Rückkehrer in Ungarn kein wahrscheinliches Inhaftierungsrisiko.
Soweit im gegenwärtig geltenden ungarischen Recht für Asylantragsteller eine Haft („Asylhaft“) vorgesehen ist, knüpft dies an die Haftgründe der unklaren Identität oder Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Klärung an, bzw. daran, dass sich Ausländer im Ausweisungsverfahren befinden und einen Asylantrag stellen, obwohl sie diesen zweifelsfrei bereits zuvor hätten stellen können, oder daran, dass der Sachverhalt des Asylbegehrens aufgeklärt werden soll, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung nicht zu verzögern oder abzuwenden, und eine Aufklärung nicht ohne Haft möglich ist, speziell wenn die Gefahr des Untertauchens besteht, wenn der Asylbewerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, wenn der Asylantrag im Flughafenbereich gestellt wurde oder zur Sicherstellung der Durchführung des Dublin-Verfahrens, wenn die ernsthafte Gefahr des Untertauchens besteht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016, S. 7, sowie Lagebericht des Bundesamtes für Dublin-Rückkehrer vom 30. November 2016, S. 4). Dass auch nur einer dieser Haftgründe bei zumutbarem gesetzeskonformen Verhalten für Dublin-Rückkehrer allgemein und für den Kläger im Besonderen in Frage kommt, erscheint nicht wahrscheinlich. Die angeführten Haftgründe unterliegen mit Blick auf die entsprechenden Regelungen in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU des Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen („Aufnahmerichtlinie n.F.“) keinen unionsrechtlichen Bedenken.
Des Weiteren ist es nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des Unionsrechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend der Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert wurden, weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem Unionsrecht annahmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden (vgl. EASO-Bericht vom 4. Juli 2015 „description of the Hungarian asylum system“, S. 6). Haftprüfungen durch die Gerichte sind möglich (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27. Januar 2016). Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Daher kann es auf sich beruhen, ob Asylantragsteller in Ungarn tatsächlich „umfangreich“ inhaftiert werden (so aber VG Potsdam, Urteil vom 11. März 2016 - VG 12 K 216/15.A -, juris), weil jedenfalls innerstaatlicher Rechtsschutz gegen eine Inhaftierung möglich und es Asylantragstellern grundsätzlich zumutbar ist, entsprechenden Rechtsschutz gegen etwaige Haftrechtsverstöße zu suchen.
Hinsichtlich der Haftbedingungen ist nach der Auskunft von bordermonitoring.eu in Kooperation mit Pro Asyl und dem Ungarischen Helsinki Komitee vom 30. Oktober 2014 davon auszugehen, dass die Asylhaft getrennt von der Immigrations- oder der Strafhaft durchgeführt wird. Familien und verheiratete Paare werden in gesonderten Bereichen untergebracht, wobei die besonderen Bedürfnisse von Familien Berücksichtigung finden sollen. Minderjährige, die zusammen mit ihren Familien inhaftiert werden, sollen ihrem Alter entsprechend Zugang zu schulischen und außerschulischen Aktivitäten erhalten. Hiernach besonders zu berücksichtigende Umstände in der Person des Klägers, der entgegen den einschlägigen Voraussetzungen in Art. 16 Dublin III-VO allein wegen seiner Asylantragstellung beansprucht, als besonders schutzbedürftige Person anerkennt zu werden, sind weder vorgebracht worden noch von Amts wegen ersichtlich.
Überbelegungen finden nicht statt. Auch werden die Inhaftierten tagsüber nicht in Zellen eingesperrt. Eine medizinische Grundversorgung ist gewährleistet und Sanitäter bzw. Krankenschwestern sind permanent anwesend. Von nachhaltigen oder durchgehenden hygienischen oder Versorgungsmängeln wird nicht berichtet, wenngleich es in einzelnen Hafteinrichtungen in der Vergangenheit zu Mängeln bei der Reinigung einzelner Waschräume gekommen ist. Ebenso stehen Computerräume mit Internetzugang und Fitnessräume zur Verfügung (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 2 AE 354/15 -, juris). Hinsichtlich der Versorgung mit Lebensmitteln ist nach dem genannten Bericht der Nährwert des angebotenen Essens in einer Verordnung des Innenministeriums geregelt; religiöse und medizinische Besonderheiten werden in der Regel berücksichtigt. (vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 - 13 L 1802/15.A -, vom 1. April 2015 - 13 L 1031/15.A - und vom 13. April 2015 - 8 L 94/15.A -; VG Saarlouis, Beschluss vom 1. April 2015 - 3 L 184/15 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. April 2015 - 18a L 453/15.A -).
In ihrer ungarischen Handhabung erfolgt die Inhaftierung von Asylantragstellern nicht wegen eines Asylantrags (so aber VG Potsdam, Urteil vom 11. März 2016 a.a.O.), sondern wegen solcher Umstände, die das individuelle Verhalten des Drittstaatsangehörigen vor und bei der Antragstellung kennzeichnen. Zudem hat ein Dublin-Rückkehrer bereits durch seine Weiterreise z.B. in die Bundesrepublik Deutschland belegt, dass er sich nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung/Erfassung in Ungarn dem ungarischen Asylverfahren entzogen hat und offensichtlich nicht dort verbleiben wollte.
Das in der hier eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Juni 2016 (zu 2.) dargestellte behördliche und gerichtliche Verfahren bei einer Asylhaft ist von Unionsrechts wegen nicht zu beanstanden; ernstliche Zweifel hat der Kläger insoweit nicht geltend gemacht. Im Übrigen gibt es keinen stichhaltigen Beleg für die klägerseits angestellte, indes nicht durch nachvollziehbare Tatsachen unterlegte Vermutung, dass er als Dublin-Rückkehrer einer systematischen Inhaftierungspraxis in Ungarn ausgesetzt sei. Der EGMR hat eine solche Praxis jedenfalls Mitte Juli 2014 nicht feststellen können (Entscheidung Nr. 71932/12 vom 3. Juli 2014 „Mohammadi“, juris/NLMR 2014, 282); dass sich dies inzwischen zum Nachteil des Klägers geändert hat, ist angesichts der Auskünfte zu einer tatsächlichen gerichtlichen Überprüfung der Asylhaft (Auswärtiges Amt vom 21. Juni 2016, zu 2.) nicht zu Tage getreten. Außerdem gibt es keine konkrete verifizierte Angabe dazu, wie viele Dublin-Rückkehrer im Verhältnis zu den Asylantragstellern insgesamt überhaupt in Asylhaft genommen worden sind bzw. sich aktuell in Asylhaft befinden. Eine rein schematische Betrachtung des Verhältnisses derjenigen Asylbewerber, die sich in Ungarn in Asylhaft befinden, zur Gesamtzahl der Asylbewerber (nach Angaben von amnesty international, Stranded hope: Hungary’s sustained attack on the rights of refugees and migrants, September 2016, S. 24, sollen sich unter Verweis auf das Hungarian Helsinki Committee am 1. August 2016 etwa 700 der insgesamt 1 200 registrierten Asylantragsteller, also mehr als die Hälfte, in Asylhaft befunden haben; nach den Ausführungen des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 17. Dezember 2015 - „Third Party Intervention“, Rn. 41 - waren 2015 von insgesamt 1338 Dublin-Rückkehrern 332 in Asylhaft genommen worden) ist für die Frage irrelevant, ob die Inhaftierungspraxis der ungarischen Asylbehörde und deren gerichtliche Kontrolle eine regelhafte Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta darstellt und insbesondere Dublin-Rückkehrer regelhaft betrifft.
Systemische Mängel liegen zur Überzeugung des Gerichts im gegenwärtigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der Aufnahme- und ggf. Haftbedingungen in Ungarn nicht vor. Denn die Zahl der in Ungarn dauerhaft schutzsuchenden Flüchtlinge ist seit der Grenzöffnung gen Österreich und Deutschland im September 2015 und aufgrund der von der ungarischen Regierung bis Oktober 2015 verwirklichten Maßnahmen zur Schließung der sog. Balkan-Route auf ein niedriges Niveau zurückgegangen. Vom 1. Januar bis 4. Dezember 2016 wurden (nur) noch weniger als 30.000 Schutzgesuche (vgl. die bei dem VG Berlin - VG 3 K 509.15.A - in der Sitzung vom 13. Dezember 2016 eingeholte Auskunft) gestellt gegenüber 177.135 im Jahr 2015 (vgl. US-Außenministerium vom 13. April 2016, country report on human rights practices 2015). Wenn sich Anfang Dezember 2016 in Ungarn nur ca. 500 Schutzsuchende in einem laufenden Verfahren befanden, so drängt es sich auf, dass die überwiegende Mehrheit der Antragsteller - wie auch der Kläger - Ungarn lediglich als Transitland begreifen und gezielt in andere Mitgliedstaaten weiterreist. Dementsprechend sind die ungarischen Haft- und offenen Aufnahmeeinrichtungen nicht nur nicht überfüllt, sondern aktuell unterbelegt. In Ungarn gibt es gegenwärtig insgesamt noch drei Haft- und vier offene Aufnahmeeinrichtungen. Nach den Feststellungen des UNHCR variiert die Qualität der Versorgung in den offenen Aufnahmeeinrichtungen stark (vgl. UNHCR vom 9. September 2016). Das Ausbleiben einer Stellungnahme von UNHCR zu etwaigen Defiziten in Ungarn bewertet das Gericht dahingehend, dass aus Sicht des UNHCR gegenwärtig offenbar keine Zustände zu beklagen sind, die das GEAS mit Blick auf Ungarn strukturell in Frage stellen.
Soweit hinsichtlich der Haftanstalten die Auffassung vertreten wird (OVG Niedersachsen, Urteil vom 15. November 2016 - 8 LB 92/15 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -; juris), inhaftierte Asylbewerber würden wie Strafgefangene behandelt, indem sie zu gerichtlichen Anhörungen oder anderen Terminen außerhalb der Haftanstalt mit Handschellen und angeleint gebracht, hygienische Mindeststandards teilweise nicht eingehalten und Häftlinge sich über einen zu geringen Nährwert der Mahlzeiten und den daraus resultierenden Gewichtsverlust beklagen würden, so beruht dies ganz überwiegend auf mitgeteilten Vorkommnissen, die zeitlich deutlich vor der Zäsur der Verhältnisse in Ungarn seit September 2015 liegen und schon deshalb - wenn sie denn überhaupt verallgemeinerungsfähig wären - keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der aktuellen Situation sein können. Soweit allerdings amnesty international und Pro Asyl in ihren Berichten/Stellungnahmen aktuelle Aussagen und Erhebungen über die ungarische Asylpolitik im Allgemeinen und die hier in Rede stehenden Zustände in den Aufnahmeeinrichtungen im Besonderen zur Verfügung stellen, liegen angesichts der fehlenden quantitativen und qualitativen Quellenangaben sowie mit Blick auf eine weitgehend unkritische Übernahme von Angaben Dritter in Anbetracht der diese Ergebnisse deutlich relativierenden gegenläufigen Erkenntnisse (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar und 28. September 2016; UNHCR vom 9. September 2016) keine hinreichend belastbaren Belege für systemisch bedingte Misshandlungen von Asylhäftlingen in Ungarn vor.
Systemische Mängel ergeben sich auf der Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Erkenntnisse auch nicht hinsichtlich des Vollzugs des ungarischen Asylverfahrens. Zwar ist das Asylverfahren des Klägers aufgrund seiner Weiterreise nach Deutschland nach Art. 66 Abs. 2 und 4 des ungarischen Asylgesetzes wohl eingestellt worden (vgl. dazu und zum Nachfolgenden insbesondere Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 zu 1. bis 4. und 7.). Auch ist davon auszugehen, dass der Kläger keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 66 Abs. 6 des ungarischen Asylgesetzes wird beantragen können, da seit der Einstellung mehr als neun Monate vergangen sind. Dementsprechend wird der Kläger als Folgeantragsteller behandelt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihm kein Flüchtlingsschutz nach ungarischem Recht mehr gewährt werden könnte. Auch stehen Rückkehrern Ansprüche auf Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung sowie medizinische Versorgung in Ungarn zu.
Es besteht keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr, dass der Kläger im Falle einer Rücküberstellung nach Ungarn einem Verstoß gegen das sich aus Art. 33 Abs. 1 GFK und Art. 4, Art. 18 und Art. 19 EU-Grundrechtecharta sowie Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung - „Qualifikationsrichtlinie“) ergebende Zurückschiebungsverbot („refoulement“) ausgesetzt sein könnte. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Kläger von Ungarn aus weiter nach Serbien abgeschoben werden wird, ohne dass zuvor seine Asylgründe inhaltlich geprüft würden. Zwar ist Serbien nach dem seit dem 1. August 2015 geltenden ungarischen Asyl- und Flüchtlingsrecht nunmehr (wieder) sicherer Drittstaat (vgl. Zitate zur ungarischen Rechtslage in: Pro Asyl, Gänzlich unerwünscht - Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn, Juli 2016, S. 18 f.). Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat begründet nach dem ungarischen Recht (Art. 2 und Art. 51 des ungarischen Asylgesetzes) eine widerlegliche gesetzliche Vermutung, dass der Schutzsuchende dort bereits hätte Asyl beantragen und Schutz erhalten können. Der Schutzsuchende kann diese gesetzliche Vermutung widerlegen, wenn er nachweist, dass in seinem konkreten Fall der Drittstaat nicht sicher war, weil er dort keinen dem ungarischen Asyl adäquaten Schutz erhalten konnte.
Es kann offenbleiben, ob Serbien gemäß Art. 39 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F. tatsächlich nicht als sicherer Drittstaat einzustufen ist und auch, ob eine Widerlegung der entsprechenden gesetzlichen Schutzvermutung im konkreten Fall tatsächlich kaum möglich bzw. vor ungarischen Gerichten durchzusetzen ist (vgl. einerseits Pro Asyl, a.a.O. S. 19; andererseits UNHCR vom 9. September 2016, S. 1 unten, wonach einige Gerichte eine erhebliche Anzahl an Entscheidungen, mit denen Asylanträge als unzulässig abgewiesen wurden, aufgehoben und an das ungarische Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft OIN mit der Maßgabe zurückverwiesen haben, diese auf ihre Begründetheit zu prüfen), da eine Rücküberstellung des Klägers von Ungarn nach Serbien allein auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (vgl. Beschluss des Rates vom 8. November 2007 - 2007/819/EG - ABl. L 334/2007 - „Rückübernahmeabkommen“) erfolgen könnte und eine solche für den Kläger sowohl tatbestandlich wie auch nach der Vollzugspraxis ausscheidet.
Notwendige tatbestandliche Voraussetzung für eine solche Rücküberstellung wäre eine Übernahmebestätigung Serbiens. Nach Art. 3 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens nimmt Serbien auf Ersuchen eines Mitgliedstaates ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zurück, die die geltenden rechtlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaates oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass sie im Besitz eines gültigen Visums und einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung Serbiens sind oder zum Zeitpunkt der Einreise waren oder nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Serbiens oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates illegal und auf direktem Weg eingereist sind. Nach Art. 9 Abs. 1 des Rückübernahmeabkommens wird die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen. Das Rückübernahmeersuchen ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens innerhalb eines Jahres zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige bzw. der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.
Bereits danach wäre ein erfolgreiches, den Kläger betreffendes Rückübernahmeersuchen Ungarns gegenüber Serbien in hohem Maße unwahrscheinlich, weil der Kläger nach eigenen Angaben über keine Reisedokumente oder sonstigen Unterlagen zu seinem Reiseweg verfügen will, wie er anlässlich seiner Befragung am 31. März 2015 angab, und seit der illegalen Einreise des Klägers nach Ungarn nebst Anbringung seines internationalen Schutzgesuches zudem bereits mehr als ein Jahr verstrichen ist. Hinzu tritt, dass Serbien - offenbar in unmittelbarer Reaktion auf die im Oktober 2015 vollendete Errichtung des Grenzzaunes entlang der ungarisch-serbischen Grenze und des damit verbundenen unerwünschten und von der Regierung Serbiens nachdrücklich kritisierten Rückstaus von Flüchtlingen auf seinem Staatsgebiet - seine Verpflichtungen aus dem Rückübernahmeabkommen im Verhältnis zu Ungarn weitgehend ausgesetzt hat, soweit es nicht die Rückübernahme von Staatsangehörigen des Westbalkans und der Türkei betrifft (vgl. Ungarisches Helsinki Komitee vom 28. September 2016, Anhang „key asylum figures as of 1 september 2016). Danach wurden im Zeitraum Januar bis Juli 2016 insgesamt 136 Staats- bzw. Drittstaatsangehörige von Ungarn nach Serbien überstellt, darunter 52 Serben, 30 Kosovaren und 24 Albaner. Schutzsuchende aus dem Herkunftsstaat des Klägers waren nicht unter den Zurückgeführten, was sich auch mit den aktuellen Erkenntnissen des UNHCR deckt (vgl. UNHCR vom 9. September 2016). Nach dieser Auskunft des UNHCR hat Serbien in der ersten Hälfte des Jahres 2016 für 114 Personen die Zustimmung zu durch Ungarn gestellte Übernahmeersuchen erteilt. Bei 107 dieser Personen handelt es sich um Staatsangehörige der Westbalkanstaaten und der Türkei. Schließlich bestätigt auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016, dass Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege einer Einzelfallprüfung ablehnt, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist ist. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der „durchreisenden“ Flüchtlinge vorgenommen hat und Ungarn auch keine anderen Nachweise vorliegen, kann dieser Nachweis regelmäßig nicht erbracht werden. Zudem ist eine Übernahme durch Serbien ohnehin ausgeschlossen, wenn, wie im Fall des Klägers, zwischen dem Grenzübertritt von Serbien nach Ungarn und dem Antrag auf Rückübernahme mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Nach alledem besteht auch vor dem Hintergrund des Umstands, dass es - soweit ersichtlich - seit Oktober 2015 zu keinem belegten Fall der Rückführung eines Flüchtlings aus Saudi Arabien oder aus Syrien von Ungarn nach Serbien auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens gekommen ist, kein stichhaltiger Grund für die Annahme, dass Asylantragsteller wie der Kläger gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, im Falle einer Rücküberstellung aus Deutschland nach Ungarn einer weiteren (Ketten-)Abschiebung nach Serbien ausgesetzt zu sein. Allein der Umstand, dass das ungarische Asylrecht Serbien als sicheren Drittstaat einstuft und damit wegen des Rückübernahmeabkommens eine Kettenabschiebung theoretisch rechtlich möglich wäre, begründet unabhängig von der weiteren Frage, ob Serbien die Voraussetzungen nach Art. 39 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie n.F. erfüllt, keinen systemischen Mangel des ungarischen Asylsystems, weil sich dies für den Kläger faktisch nicht auswirken wird. Zudem ist derzeit auch nichts dafür ersichtlich, dass Serbien seine Haltung zur Rückübernahme von Flüchtlingen aus Ungarn ändern könnte, solange die Grenzsituation zwischen Ungarn und Serbien wie bisher fortbesteht.
Die Überstellungsentscheidung ist auch nicht etwa wegen eines zwischenzeitlichen Ablaufs der regulär sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 1. UA Dublin III-VO rechtswidrig (geworden). Nach dieser Regelung erfolgt eine Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Hier kommt der Klage des Klägers gegen die Überstellungsentscheidung vom 24. Juni 2015 eine solche aufschiebende Wirkung zu, da er einen fristgerechten Eilantrag gestellt hat, der antragsgemäß zur gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung geführt hat (VG 6 L 915/15.A). Daher wird die Überstellungsfrist nicht vor der endgültigen Entscheidung über die Klage erneut und vollständig in Gang gesetzt (BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, NVwZ 2016, 1185, und vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, NVwZ 2016, 1492).
1.2
Die Voraussetzungen der als Teil der einheitlichen Überstellungsentscheidung zu treffenden Entscheidung, den Kläger in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen (vgl. Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO), sind ebenfalls erfüllt.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Hier steht es i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung des Klägers nach Ungarn als den im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG zuständigen Mitgliedstaat durchgeführt werden kann. Denn Ungarn hat sich ausweislich der Mitteilung vom 3. Juni 2015 mit der Überstellung des Klägers dorthin einverstanden erklärt und es liegen keine durch das Bundesamt zu berücksichtigenden Abschiebungshindernisse (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) oder sonstigen Gründe dafür vor, dass eine Abschiebung undurchführbar wäre.
Eine Rücküberstellung des Klägers ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil Ungarn zwischenzeitlich keine Dublin-Rückführungen dorthin akzeptiert habe. Jedenfalls erschließt sich nicht, dass Ungarn tatsächlich keine Dublin-Rücküberstellungen zugelassen hat. Denn bis November 2016 wurden an Ungarn 11.544 Übernahmeersuchen durch die Beklagte gestellt, von denen 3.574 positiv beschieden wurden. Auf dieser Grundlage erfolgten 278 Rücküberstellungen nach Ungarn. Dies entspricht einer Quote von 7,8 % der positiv beschiedenen Übernahmeersuchen. Bezogen auf den Monat November 2016 wurden von 594 Übernahmeersuchen an Ungarn 83 Übernahmeersuchen positiv beschieden und erfolgten 14 Rücküberstellungen (so die in der Verhandlungspause während der mündlichen Verhandlung erhaltene telefonische Mitteilung des VG Berlin, die in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben worden ist). Darüber hinaus lässt sich nicht feststellen, dass die Gründe für die im Übrigen nicht erfolgten Überstellungen allein in der Sphäre Ungarns liegen. Soweit Ungarn durch die Kontingentierung der akzeptierten Rücküberstellungen auf eine niedrige zweistelle Zahl täglich im Zeitraum von Montag bis Donnerstag (vgl. den Lagebericht des Bundesamtes zum Mitgliedstaat Ungarn vom 17. Februar 2016; nach den dort ausgewerteten Erkenntnissen des OVG Niedersachsen beläuft sich die Zahl der täglich aus sämtlichen Mitgliedstaaten maximal akzeptierten Rückführungen auf 12, a.a.O., Rn. 67) die Möglichkeit der Rückführung einer größeren Anzahl von Asylantragstellern bewusst unterbindet, liegt hierin womöglich ein Verstoß Ungarns gegen die wechselseitigen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen des GEAS; es steht hiermit indes keineswegs fest, dass die von Unionsrechts wegen angezeigte Überstellung des Klägers nicht durchgeführt werden kann (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21. November 2016 - 2 LA 111/16 -, juris Rn. 5 ff.; Hailbronner, AuslR, Stand: April 2016, § 34a, Rn. 22). Daher überzeugt es nicht, wenn der VGH Baden-Württemberg (a.a.O., Rn. 46 f.) und das OVG Niedersachsen (a.a.O., Rn. 65 f.) die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung an eine positive Prognose dahingehend knüpfen, dass eine Rückführung der betreffenden Person innerhalb von sechs Monaten unter Berücksichtigung des abzuarbeitenden „Rückstaus“ realistisch ist. Die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung einschließlich der Abschiebungsanordnung ist weder an dem (nachfolgenden) Verhalten der Asylantragsteller noch an nachfolgend auftretenden und außerhalb von § 60a Abs. 2 AufenthG liegenden Verfahrenshindernissen im Überstellungsverfahren zu messen. Es gibt auch weder nach Unionsrecht noch nach deutschem Recht eine Verpflichtung der Beklagten, Rücküberstellungen etwa in zeitlicher Reihenfolge nach dem Datum des (Wieder-)Aufnahmegesuchs an den Mitgliedstaat durchzuführen; wenn eine angeordnete Überstellung bis zum Ablauf der Überstellungsfrist scheitert, erweist sich die Überstellungsentscheidung erst dann als rechtswidrig.
Der Kläger kann sich folglich nicht darauf berufen, dass Ungarn lediglich bereit ist, eine geringe Anzahl von Asylantragstellern im Rahmen des Dublin-Verfahrens aufzunehmen. Es ist kein rechtlicher Ansatz für einen Anspruch des Klägers darauf erkennbar, dass er hierdurch ob der nach der Dublin III-VO endlichen Überstellungsfrist in eigenen einklagbaren Rechten verletzt sein könnte (vgl. hierzu auch VG Greifswald, Beschluss vom 14. März 2016 - 4 B 649/16 As HGW -, juris, Rn. 29 unter Hinweis darauf, dass Ungarn eine weitere Änderung seines Asylgesetzes vorbereitet, die unter anderem dem Inhalt des Art. 18 Abs. 2 Dublin lll-VO Rechnung trägt und die aktuelle Verwaltungspraxis der Asylbehörde dahingehend konkretisiert, dass der Asylantrag eines Dublin-Rückkehrers vollumfänglich geprüft wird, auch wenn das Erstverfahren endgültig eingestellt wurde).
2.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die bereits 2015 ergangene Überstellungsentscheidung keine Regelung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots enthält.
Zwar sieht § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes nunmehr vor, dass u.a. in den Fällen von Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob das nationale Recht über die in Art. 3 Abs. 2 2. UA Dublin III-VO vorausgesetzte Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-Grundrechtecharta aufgrund systemischer Schwachstellen hinaus Vorschriften schaffen kann, die einer unionsrechtlich vorgesehenen Überstellung entgegenstehen. Jedenfalls wirkt sich eine unterbliebene Feststellung nicht auf die Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung aus, wenn die entsprechenden Voraussetzungen für den in Frage stehenden nationalen Schutzbedarf weder vorgetragen noch von Amts wegen erkennbar sind. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung (nur), soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Darin kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht (BVerwG; Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, NVwZ 2016, 460, Rn. 28). Auch bei Fehlen der Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist daher der Verwaltungsakt nur dann rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote tatsächlich vorliegen. Hingegen reicht es nicht aus, dass sie von der Behörde lediglich nicht geprüft wurden (VG Schwerin, Urteil vom 26. September 2016 - 16 A 1757/15 As SN -, juris Rn. 125). Für die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nach dem Vorstehenden indes kein Anhalt.
Darüber hinaus hätte der Kläger, hätte er das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsschutzbedarfs in Bezug auf Ungarn geltend machen wollen, über die Anfechtungsklage hinaus hilfsweise eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) erheben müssen, was er indes unterlassen hat.
3.
Vergleichbares gilt hinsichtlich der nach dem bei Erlass der Überstellungsentscheidung geltenden Recht noch nicht vorgesehenen Entscheidung des Bundesamts über eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). Abgesehen davon, dass eine etwaige Befristung ebenfalls mit einer hilfsweisen Verpflichtungsklage geltend zu machen wäre, sind gemäß § 104 Abs. 12 AufenthG (i.d.F. von Art. 3 Nr. 18 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722) im Falle einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, die Ausländerbehörden für die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 AufenthG zuständig.
4.
Die Kostenfolgen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.