Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 9 UF 275/11


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 03.03.2014
Aktenzeichen 9 UF 275/11 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvater gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. November 2011 – Az. 53 F 304/10 – wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am …. November 2002 geborenen V… S… und des am …. Oktober 2004 geborenen P… S…. Eine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB haben sie nicht abgegeben. Die Eltern haben etwa 12 Jahre lang bis zur Trennung im November 2008, die von der Mutter ausging, zusammen gelebt. Die Kinder verblieben bei der Mutter.

Anknüpfend an Streitigkeiten über die Ausgestaltung des Umgangsrechts und nach gescheiterter Mediation zwischen den Eltern, die parallel zu einem begleiteten Umgang zwischen Vater und Söhnen versucht worden war, hat der Vater mit der Behauptung eines Umgangsboykotts durch die Mutter mit Schreiben vom 27. April 2010 um eine gerichtliche Umgangsregelung nachgesucht und zugleich die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge für die beiden Söhne beantragt, dies später gestützt auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 zur Verfassungswidrigkeit von §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB a.F.. Er hat darauf verwiesen, dass der im Jahr 2009 eingesetzte Umgangsbegleiter ihn als „kompetenten“ Vater erlebt und beschrieben habe, der eine tragfähige Beziehung zu seinen Söhne habe.

Die Mutter ist dem Sorgerechtsantrag unter Hinweis auf die fehlende Konsensfähigkeit der Eltern entgegen getreten. Sie hat allerdings auch grundsätzlich die Eignung des Vaters als (Mit-)Sorgeberechtigter unter Hinweis auf dessen psychische Erkrankung und ihre Sorge um den Versuch eines erweiterten Suizids durch den Vater, der sie (die Mutter) in der Vergangenheit geschlagen und wiederholt herabgewürdigt habe, in Zweifel gezogen. Ihrer Auffassung nach sei der Vater von Verlustängsten und Kontrollzwängen geprägt und nicht in der Lage, den kindlichen Bedürfnissen der Söhne zu entsprechen.

Im Termin am 23. Juni 2010 haben die Eltern einvernehmlich eine gerichtlich genehmigte vorläufige Umgangsregelung mit einem regelmäßigen persönlichen Kontakt zwischen Vater und Söhnen an jedem zweiten Wochenende und zusätzlich an jedem Dienstagnachmittag sowie einer Ferienregelung und einem festen wöchentlichen Telefonkontakt getroffen. Die Eltern sollten beginnend ab September 2010 ein Elterntraining absolvieren. Es gab allerdings bereits beginnend ab Ende August 2010 massive Schwierigkeiten bei der Durchführung des Umgangs; tatsächlich fiel der vereinbarte Umgang wiederholt aus. Auch über die Herbstferien wollte die Mutter abredewidrig mit den Kindern für zwei Wochen verreisen.

Im Termin am 8. November 2010 sind die Kinder richterlich angehört worden. P… hat sich eine Ausweitung des Umgangs gewünscht, der allerdings unbedingt gemeinsam mit dem Bruder stattfinden solle und sonst gar nicht; V… wollte überhaupt nicht mehr zum Papa wegen des dortigen Mittagsschlafs, hat dann aber erklärt, alles sei gut, so wie es ist. Die Beteiligten schlossen eine – diejenige vom 23. Juni 2010 - ergänzende Vereinbarung dahin, dass ausgefallene Wochenendumgänge nachgeholt werden, ein Umgang am 25. Dezember 2010 stattfindet und die Kinder sodann eine Woche der Winterferien beim Vater verbringen. Ferner hat das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet zu der Frage, wie eine kindeswohlgerechte Umgangsgestaltung im konkreten Falle aussehen sollte.

Am 1. Dezember 2010 ist die Kindesmutter – ohne vorherige Ankündigung - mit den Kindern nach Norwegen verzogen, und zwar nach S… auf die gleichnamige Insel in Mittelnorwegen, etwa auf der Höhe von T….

Der Streit konzentrierte sich sodann zunächst auf die Frage einer Anpassung der Umgangsregelung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse. Unter dem 9. Oktober 2011 hat der Vater sodann das alleinige Sorgerecht für beide Kinder, hilfsweise bei Begründung ansonsten gemeinsamer elterlicher Sorge das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder beantragt. Der Umzug nach Norwegen sei ausschließlich getragen von der Absicht, jeglichen persönlichen Kontakt zwischen Vater und Söhnen massiv zu erschweren bzw. ganz zu vereiteln; hierdurch habe die Kindesmutter das Wohl der Kinder verletzt. Dies zeige sich auch daran, dass sich die Kinder in der neuen Umgebung nicht eingelebt hätten; sie hätten keine Freunde und Sprachschwierigkeiten, wie die Tante väterlicherseits in einem Telefonat mit P… an dessen Geburtstag am …. Oktober 2011 herausgefunden hätte. Hinzu trete das Bemühen der Mutter, selbst Telefonate zwischen Vater und Söhnen einzuschränken bzw. etwa durch Mithören eine unbelastete Gesprächssituation zu vereiteln. Ferner werte die Mutter den Kindern gegenüber alles ab, was in Bezug zum Vater stehe. Die Mutter verhindere auch die Pflege sonstiger sozialer Kontakte der Kinder etwa mit Freunden und untermauere dadurch ihre Erziehungseinschränkung. Die Kindesmutter übe ihr Sorgerecht missbräuchlich und zum Nachteil der Kinder aus; ihr Verhalten lege nahe, dass sie an einer psychischen Störung leide. Hilfsweise müsse mindestens die Erziehungsfähigkeit der Mutter sachverständig untersucht werden. Die derzeitigen Kommunikationsprobleme sprächen nicht gegen die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge, zumal er jederzeit gesprächs- und kooperationsbereit sei. Er - der Vater - selbst habe erhebliche Anteile an der Betreuung der Söhne bis zur Trennung gehabt und sei uneingeschränkt zur Erziehung in der Lage und selbstverständlich zur Gewährung von Umgang zwischen Mutter und Söhnen uneingeschränkt bereit.

Nach Durchführung eines weiteren Anhörungstermin am 12. Oktober 2011, den die Mutter einer entsprechenden Ankündigung folgend nicht wahrgenommen hat, hat das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 17. November 2011 eine Umgangsregelung getroffen (die Gegenstand des weiteren Beschwerdeverfahrens zum Az. 9 UF 274/11 ist) und die Sorgerechtsanträge des Vaters insgesamt abgewiesen. Die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge, die nach der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dem Kindeswohl dienen müsse, scheitere daran, dass es an der erforderlichen Kooperationsfähigkeit und –willigkeit beider Elternteile fehle. Damit bestehe die Gefahr, dass die Kinder in den Elternstreit einbezogen würden, was ihrem Wohl widerspreche. Die Einholung eines (Teil-)Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit des Vaters sei nicht zielführend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung(en) hat der Kindesvater Beschwerde eingelegt, mit der er – so seine Ausführungen im Senatstermin am 10. Januar 2013 (vgl. dazu die Sitzungsniederschrift Bl. 199 GA)– zunächst seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt hat. Der Vater beanstandet, dass das Gericht sich mit seinem Hauptantrag auf Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts gar nicht befasst und sich auch nicht mit seiner Argumentation zur missbräuchlichen Ausnutzung des Sorgerechts durch die Mutter auseinandergesetzt habe. Er rügt weiter, dass kein Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit eingeholt und insbesondere auch die Kinder nicht angehört worden seien.

Die Kindesmutter hält die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht mehr für gegeben und verteidigt im Übrigen (hilfsweise) die angefochtene Entscheidung. Für eine gemeinsame elterliche Sorge fehle jede tragfähige Grundlage; Gründe für einen Entzug des elterlichen Sorgerechts der Mutter seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Senat hat nach Durchführung eines Anhörungstermins am 10. Januar 2013, zu dem entgegen entsprechender Anordnungen weder die Kindesmutter noch insbesondere auch die Kinder erschienen sind, ein schriftliches Sachverständigengutachten zum norwegischen Sorge- und Umgangsrecht eingeholt, das unter dem 20. September 2013 vorgelegt worden ist.

Der Vater hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 seine Anträge neu gefasst. Er erstrebt nunmehr uneingeschränkt das alleinige Sorgerecht für V… und P…; an dem Hilfsantrag hält er nicht mehr fest.

Die Mutter verteidigt weiterhin ihr alleiniges Sorgerecht für die Söhne.

Es hat seit dem Umzug der Mutter nach Norwegen am 1. Dezember 2010 nur ein persönliches Treffen über rund zwei Stunden zwischen dem Vater und den Söhnen Anfang Juni 2012 in Norwegen gegeben; auch nennenswerte oder gar regelmäßige telefonische Kontakte zwischen dem Vater und den Söhnen gab es nach Aktenlage nicht.

Der Senat hat – einer entsprechenden Ankündigung folgend – im schriftlichen Verfahren entschieden.

II.

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und gemäß §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde des Kindesvaters bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1a.

Der Sorgerechtsantrag des Kindesvaters ist (weiterhin) zulässig. An der Zuständigkeit der deutschen (Familien-)Gerichtsbarkeit bei Verfahrenseinleitung besteht mit Blick darauf, dass Eltern und Kinder deutsche Staatsangehörige sind und alle ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten, kein Zweifel. Entgegen der von der Kindesmutter vertretenen Auffassung ist der erkennende Senat auch in Ansehung des Umstandes, dass sie den ständigen Lebensmittelpunkt der Kinder im Laufe des Verfahrens nach Norwegen verlegt hat, weiterhin international zuständig sowohl für die Entscheidung in dem hier in Rede stehenden Sorgerechtsverfahren als auch für die in dem Parallelverfahren 9 UF 274/11 zu treffende Umgangsregelung.

Die kollisionsrechtliche Regelung der internationalen Zuständigkeit für Verfahren zur elterlichen Verantwortung - der supranational verwendete Begriff für die elterliche Sorge und das Umgangsrecht - ergibt sich nicht aus einer einheitlichen Norm, sondern aus einem gestuften System supranationaler Rechtsquellen und nachrangig aus dem autonomen Recht. Einschlägige Rechtsgrundlagen sind (in dieser Reihenfolge) das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25. Oktober 1968 (HKÜ, und dort insbes. Art. 12 und 16), dessen Anwendungsbereich vorliegend aber nicht eröffnet ist und das überlagert wird durch die EG-VO Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 (sog. Brüssel-IIa-Verordnung, und dort insbes. Art. 8 bis 15 und 20), sodann das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA, und dort insbes. Art. 1, 4, 8 und 9) und schließlich autonomes Recht (vgl. insgesamt Gerhard/von Heintschel-Heinegg/Klein, Familienrecht, 7. Aufl., 15. Kapitel, Rdnr. 84 ff.).

Die sog. Brüssel-IIa-Verordnung, die in Art. 8 eine internationale Zuständigkeit in dem Mitgliedsstaat vorsieht, in dem das betroffene Kind im Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist unmittelbar geltendes Recht (nur) in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, zu denen allerdings Norwegen nicht gehört. Eine internationale Zuständigkeit der norwegischen Gerichtsbarkeit infolge des Umzuges von Mutter und Kindern kann sich demnach aus dieser Verordnung nicht ergeben.

Auch dem Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Minderjährigenschutzabkommen, MSA) ist zwar Deutschland beigetreten, nicht aber Norwegen. Das übersieht die Mutter, wenn sie – gestützt auf die Entscheidung des BGH vom 5. Juni 2002 (Az. XII ZB 74/00, abgedruckt u.a. in FamRZ 2002, 1182 – zitiert nach juris) unter Hinweis auf das MSA eine aus dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Kinder während der laufenden Sorgerechts- und Umgangsverfahren abzuleitende Zuständigkeit der norwegischen Justiz reklamiert.

Im Streitfall ist deshalb auf die autonome Kollisionsnorm zur internationalen Zuständigkeit in Sorge- und Umgangsverfahren zurückzugreifen, nämlich auf § 99 FamFG. Danach sind (und bleiben) in Kindschaftssachen deutsche Gerichte unter anderem schon dann zuständig, wenn die betroffenen Kinder Deutsche sind (§ 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG), was vorliegend zu bejahen ist.

Diese vom Senat vertretene Rechtsauffassung zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung in den schon vor der Verlagerung des Lebensmittelpunktes der Kinder nach Norwegen anhängigen Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht wird von dem in Auftrag gegebenen Gutachten zum norwegischen materiellen Kindschaftsrecht (vorsorglich) ausdrücklich bestätigt. Auf die dortigen Ausführungen (Seiten 3 bis 5 des Gutachtens) wird Bezug genommen.

1b.

Der Senat hat vor dem Hintergrund der insgesamt fehlenden Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter deutschen Gerichten/Behörden/Gutachtern gegenüber („Ich verhandle nur noch in Norwegen, denn hier wird dem Kindeswohl voll entsprochen.“, Bl. 281 GA) und den damit einhergehenden sehr engen Grenzen der Sachverhaltsaufklärung auch die Möglichkeit einer Abgabe an das am Wohnort der Mutter zuständige Gericht geprüft. Eine Rechtsgrundlage für eine solche internationale Abgabe findet sich indes weder im supranationalen Recht noch im autonomen Kollisionsrecht. Allein die Anwendung deutschen Verfahrensrechts im Streitfall kann ohne entsprechende supranationale Vorschriften nicht dazu führen, dass eine Abgabe nach § 4 FamFG an ein norwegisches Gericht zulässig wäre, mag auch dieses norwegische Gericht seinerseits mit Blick auf den dortigen ständigen Wohnsitz der Kinder international auch zuständig für die hier in Rede stehende Sorgerechtsregelung sein. Auch der Umstand, dass § 99 Abs. 3 und 4 FamFG ausschließlich für die Fälle einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen eine Abgabe an ein international auch zuständiges Gericht ausdrücklich vorsieht, streitet für die hier vertretene Auffassung, dass in den übrigen Fällen eine solche Abgabe gerade nicht möglich ist.

Der Vater selbst vermochte der vom erkennenden Senat im Anhörungstermin am 10. Januar 2013 unter Hinweis auf das ohnehin anzuwendende norwegische materielle Kindschaftsrecht (dazu sogleich) und die im konkreten Fall objektiv unzureichenden Möglichkeiten der deutschen Gerichtsbarkeit, belastbare Feststellungen gerade in Bezug auf das streitentscheidende Wohl der Kinder, deren Beziehungen und Bindungen zu den Elternteilen und deren Wünschen hinsichtlich des Sorge- und Umgangsrechts treffen zu können, unterbreiteten Anregung, das hiesige Verfahren unstreitig zu beenden und sich dem zwischenzeitlich von der Mutter bei dem vor Ort zuständigen Amtsgericht Nordmøre eingeleiteten Sorgerechtsverfahren zu stellen, nicht zu folgen. Daraus ist ihm kein Vorwurf zu machen; unzureichende tragfähige Feststellungen zu wesentlichen das Kindeswohl berührenden Aspekten werden allerdings dazu führen müssen, dass sich massive Eingriffe in die aktuelle Lebensgestaltung der Kinder „ex cathedra“ verbieten.

So wenig das von der Mutter angerufene norwegische Gericht – dieses mit Blick auf das hier bereits zweitinstanzlich anhängige Verfahren gleichen Gegenstands – eine sachliche Regelung zum Sorgerecht und Umgangsrecht treffen konnte und deshalb das Verfahren aus rein prozessualen Gründen abgewiesen hat (Beschluss des Amtsgerichts Nordmøre, Az. 12-194108TVOI-NOMO, Bl. 351 ff. GA), so wenig kann der angerufene Senat das Verfahren einstellen oder abgeben oder eine eigene Sachentscheidung ablehnen. Die entsprechenden Verfahrensanträge der Kindesmutter, etwa aus ihrem Schreiben vom 26. Februar 2013 (Bl. 279/281 GA), mussten deshalb erfolglos bleiben.

2.

Allein die Entscheidungszuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit begründet allerdings nicht notwendig auch die Anwendung deutschen (materiellen) Rechts, wie dies das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat. Tatsächlich ist für die hier zu treffende sorgerechtliche Entscheidung (wie auch für die Entscheidung zum Umgangsrecht in dem Parallelverfahren 9 UF 274/11) auf das norwegische Kindschaftsrecht abzustellen.

Dabei kann die in dem eingeholten Gutachten aufgeworfene Streitfrage, ob das in Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) und die dort in Art. 16 enthaltene Sachnormverweisung in das Recht des (auch Nicht-)Vertragsstaates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur für umgangs- und sorgerechtliche Tatbestände gilt, die seit dem 1. Januar 2011 eingetreten sind und nicht für solche, die bei Inkrafttreten des KSÜ bereits abgeschlossen waren (a.A. wohl der BGH, Beschluss vom 16. März 2011, Az. XII ZB 407/10, abgedruckt u.a. NJW 2011, 2360 – zitiert nach juris, dort Rdnr. 31), letztlich dahinstehen. Selbst wenn nämlich Art. 16 KSÜ für die gesetzliche Zuweisung des Sorge- und Umgangsrechts aufgrund von Tatbeständen, die vor dem 1. Januar 2011 stattfanden (hier der Umzug am 1. Dezember 2010) nicht zur Begründung norwegischen Kindschaftsrechts heranzuziehen ist, ergibt sich die notwendige Anwendung desselben aus Art. 21 EGBGB. Auch danach bestimmt sich das Sorge- und Umgangsrecht nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erfährt also eine entsprechende Änderung mit der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts.

Das in der Bundesrepublik Deutschland anwendbare Kollisionsrecht verweist folglich mit Blick auf den Umzug der Kinder nach Norwegen und der damit einhergehenden Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes dort im laufenden Verfahren jedenfalls in das norwegische Recht. Diese Verweisung ist eine Gesamtverweisung (Art. 4 Abs. 1 EGBGB), so dass das norwegische internationale Privatrecht zu prüfen ist (vgl. zusammenfassend S. 12 des Gutachtens vom 20. September 2013).

Das norwegische Kollisionsrecht wiederum knüpft die Anwendung norwegischen materiellen Rechts an die (allein aus norwegischer Sicht) gegebene Entscheidungsgewalt norwegischer Gerichte an, die wiederum entscheidend an den Wohnsitz der Kinder anknüpft (Art. 84 in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über Kinder und Eltern – Kindschaftsgesetz [noKindG] in der zuletzt am 31. August 2013 geänderten Fassung). Mit der Übersiedlung am 1. Dezember 2010 bestand und besteht ein Wohnsitz der Kinder in Norwegen, so dass – aus norwegischer Sicht – die dortige Gerichtsbarkeit zur Entscheidung in Sorgerechts- und Umgangsfragen berufen ist mit der weiteren Folge, dass norwegisches materielles Kindschaftsrecht zur Anwendung gelangt.

3.

Auch unter Berücksichtigung norwegischen Kindschaftsrechts besteht ein (teilweises) Mitsorgerecht des Kindesvaters nicht schon kraft Gesetzes.

Zwar sieht das norwegische Recht eine gemeinsame elterliche Sorge nicht nur aufgrund einer Vereinbarung der Eltern vor (§ 35 Abs. 3 noKindG), die im Streitfall ebenso wenig vorliegt, wie eine gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, sondern auch als unmittelbare Rechtsfolge allein des tatsächlichen Zusammenlebens (§ 35 Abs. 2 noKindG). Allerdings kann der Kindesvater aus dieser Vorschrift für sich ein Mitsorgerecht kraft Gesetzes aus verschiedenen Gründen nicht herleiten.

Zum einen wird – so der vom Senat beauftragte (Rechts-)Sachverständige - rechtswissenschaftlich bereits die Auffassung vertreten, dass mit Blick auf das Inkrafttreten dieser Regelung am 1. Januar 2006 eine Anwendbarkeit auf die in diesem Zeitpunkt bereits geborenen Kinder von vornherein oder doch jedenfalls dann ausscheidet, wenn die Eltern das tatsächliche Zusammenleben mit ihren Kindern vor dem 1. Januar 2006 aufgegeben haben. Anknüpfend an diese Erwägungen muss das Eingreifen der ein gesetzliches Mitsorgerecht beider Elternteile infolge tatsächlichen Zusammenlebens begründenden Vorschrift des § 35 Abs. 2 noKindG aber jedenfalls voraussetzen, dass die Kindeseltern unter Geltung norwegischen Rechts überhaupt jemals zusammengelebt haben. Im Streitfall indes haben die Kindeseltern ihre nichteheliche Lebens- und Familiengemeinschaft bereits im Jahre 2008, also lange vor Eröffnung des norwegischen Sorgerechts durch den Umzug erst am 1. Dezember 2010 aufgelöst. Bei Eingreifen norwegischen Sorgerechts also lagen nur die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 noKindG vor, so dass es bei der alleinigen Personensorge der Kindesmutter, die diese bereits nach § 1626a Abs. 2 BGB a.F. innehatte, auch nach dem Statutenwechsel am 1. Dezember 2010 verblieb.

4a.

Auch das norwegische Kindschaftsrecht sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass im Falle bestehender Uneinigkeit der Eltern über die Verteilung der elterlichen Sorge als solche, die Bestimmung des ständigen Lebensmittelpunktes des Kindes oder das Umgangsrecht auf Antrag eines jeden Elternteils – unabhängig von einer Teilhaberschaft am Personensorgerecht – eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann (§ 56 noKindG).

Als Entscheidungsalternativen kommen eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil oder die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge in Betracht. Entscheidungsmaßstab für die gerichtliche Entscheidung ist das Wohl des Kindes (§ 48 noKindG). Erforderlich ist jeweils eine Einzelfallabwägung des Kindeswohls unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Sachverhalts. Eine Umgangsvereitelung durch den Personensorgeberechtigten kann nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 43 Abs. 5 noKindG Anlass für eine Neuentscheidung sein, führt jedoch – so der Sachverständige unter Heranziehung von Kommentarliteratur – nicht zu einem automatisch vorgezeichneten Sorgerechtswechsel. Die Umgangsvereitelung ist vielmehr als ein in die umfassende Kindeswohlprüfung einzustellender Aspekt zu würdigen. Im Kern unterscheidet sich das norwegische Sorgerecht kaum von den das deutsche Recht insoweit tragenden Grundsätzen.

4b.

Bei Anwendung der vorstehend angeführten Grundsätze ist die vom Kindesvater begehrte Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf ihn, der in Ausübung desselben die Rückführung der Kinder nach Deutschland und ihre Aufnahme in seinen Haushalt erstrebt, nicht gerechtfertigt.

(1)

Der Kindesvater stützt sein Begehren im Wesentlichen auf den von ihm angeführten Umgangsboykott der Mutter einerseits und die seiner Auffassung nach uneingeschränkte eigene Erziehungsfähigkeit, die zudem gepaart sei mit einer vorbehaltlosen Bindungstoleranz.

Auch wenn die Mutter in ihren eigenen Stellungnahmen vom „29.01.2013 bis 20.02.2013“ (Bl. 215 GA), 26. Februar 2013 (Bl. 279 GA), 8. Oktober 2013 (Bl. 334 GA) und 10. Dezember 2013 (Bl. 357 GA) immer wieder betont, dass von einem Umgangsboykott nicht die Rede sein könne, es insbesondere der Vater sei, der den erstinstanzlich geregelten Umgang (in Norwegen) zu keiner Zeit wahrgenommen habe, so gibt es selbstverständlich gravierende Anknüpfungstatsachen dafür, dass bei der Mutter massive Einschränkungen in der Bindungstoleranz vorliegen.

So kam es nach der Trennung der Kindeseltern im November 2008 zu keiner Zeit zu einem kontinuierlichen unbelasteten persönlichen Umgang zwischen dem Vater und den Söhnen. Der Senat verkennt nicht, dass es aus Sicht der Mutter im Zusammenhang mit den zur – von ihr ausgehenden – Trennung Anlass gebenden Ereignissen und dem Verhalten des Vaters in der Zeit danach nachvollziehbare Gründe gegeben haben mag, einem unbegleiteten Umgang zwischen Vater und Söhnen nicht zustimmen zu können. Allerdings konnte die Mutter auch im Ergebnis des sodann für längere Zeit installierten begleiteten Umgangs, in dem der Vater als im Umgang mit V… und P… sehr kompetent erlebt wurde und eine enge Bindung zwischen ihnen festgestellt worden ist, die Umsetzung der sodann im Februar 2009 vereinbarten Umgangsregelung, die eine stufenweise Ausdehnung hin zu einem „üblichen“ regelmäßigen unbeschränkten Umgang mit Übernachtung vorsah, nicht sicherstellen. Jeder weitere Versuch einer – auch gerichtlichen – Vereinbarung eines kontinuierlichen persönlichen Umgangs zwischen dem Vater und den Söhnen ist gescheitert. Die Mutter konnte sich aus ihren tief verwurzelten Vorbehalten gegen den Vater (psychisch krank mit einer Neigung zu körperlichen und verbalen Ausfällen; suizidal) und daraus entwickelten Ängsten um das Wohl ihrer Kinder nicht befreien, obwohl sich aus den Beobachtungen der eingeschalteten Fachkräfte und insbesondere auch aus den Äußerungen der hier betroffenen Kinder noch im November 2010 keinerlei greifbarer Anhaltspunkt dafür ergab, dass die Kinder das Zusammensein mit ihrem Vater nicht genießen würden; im Gegenteil: P… wünschte ausdrücklich eine Ausweitung des Umgangs; V… wollte nur wegen des dortigen Mittagsschlafs zuerst nicht zum Papa, hat dann aber erklärt, es sei alles gut, so wie es ist. Belastbare Hinweise auf irgendwelche traumatischen Erlebnisse im Sommer 2008 gelegentlich des Zelturlaubs mit dem Vater, die etwa die Mutter wiederholt angeführt hat, ließen sich nicht ansatzweise finden.

Insbesondere aber die Ereignisse im November/Dezember 2010 belegen ganz eindrücklich, dass die Mutter über die notwendige Bindungstoleranz gegenüber dem Vater nicht verfügt und dabei insbesondere ganz sicher die Bedürfnisse ihrer Kinder nicht im Blick hat. Noch am 8. November 2010 hat sie eine Vereinbarung zur Bestätigung und Ergänzung der bestehenden Umgangsregelung abgeschlossen, die insbesondere auch Regelungen zum Weihnachtsumgang und in den Winterferien beinhaltete. Zu diesem Zeitpunkt musste die Mutter – alles andere wäre noch schlimmer, weil dann der Umzug nach Norwegen völlig unvorbereitet und damit noch rücksichtloser gegen die wohl verstandenen Interessen ihrer Kinder erfolgt wäre – bereits wissen, dass diese Umgangsregelung wegen der am 1. Dezember 2010 anstehenden Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Ausland selbstverständlich nicht mehr würde umgesetzt werden können. Wäre die Mutter so ausgeprägt bindungstolerant und bereit, den Kontakt der Söhne mit dem Vater uneingeschränkt zuzulassen, hätte doch nichts näher gelegen, als den Umstand der Auswanderung zu offenbaren und im – richterlich moderierten - persönlichen Gespräch nach Möglichkeiten einer diesen Änderungen Rechnung tragenden sachgerechten Umgangsgestaltung unter Einbeziehung der Wünsche der Kinder zu suchen. Statt dessen hat es die Mutter vorgezogen, Kooperationsbereitschaft vorzutäuschen, den geplanten Umzug heimlich umzusetzen und damit den Kindern nicht einmal die Gelegenheit gegeben, sich von dem Vater zu verabschieden. Dieser wurde hinterher schlicht vor vollendete Tatsachen gestellt. Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass das norwegische Recht nach § 40 Abs. 2 noKindG einen Auslandsumzug (mit den Kindern) gegen den Willen des selbst nicht mitsorgeberechtigten Elternteils vor einer gerichtlichen Entscheidung für unzulässig erklärt und damit gewiss zugleich auch einen heimlichen Auslandsumzug gegen den erwarteten Widerstand des anderen Elternteils in entsprechender Weise sanktionieren würde, während das deutsche Recht dem allein sorgeberechtigten Elternteil die Entscheidungsbefugnis, ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil an jeden Ort seiner Wahl umzuziehen, grundsätzlich allein überlässt.

Jedenfalls kann nach Überzeugung des Senates mit dieser heimlichen und feigen Vorgehensweise kaum nachdrücklicher unter Beweis gestellt werden, dass es an der erforderlichen Bindungstoleranz fehlt. Auch der Umstand, dass mit dem neuen Wohnort auf einer Insel mit einer schon nur ausgesprochen zeitaufwändig zu gestaltenden Reise zum Flughafen in T… (vgl. die selbst eingereichte Anlage 27 zum Schreiben der Mutter aus Januar/Februar 2013, Bl. 278 GA) ein vom früheren Wohnort s e h r abgelegener neuer Wohnsitz begründet worden ist, nährt durchaus die Vermutung, dass die Umsetzung der Umzugspläne mindestens auch von dem Wunsch (mit-)getragen war, die Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte zwischen den Söhnen und dem Vater möglichst zu erschweren, mag die Auswanderung nach Norwegen als solche vor dem Hintergrund entsprechender Erwägungen schon Jahre zuvor und mit Blick auf die aus ihrer Sicht fehlende Unterstützung der angegangenen Institutionen im Zusammenhang mit dem von ihr geäußerten Verdacht eines sexuellen Missbrauchs von V… im Kindergarten (auch hierzu sind Details nicht bekannt) durchaus plausibel und nachvollziehbar begründet und nicht zu beanstanden sein.

Die Umstände und der Zeitpunkt dieser Auswanderung lassen zudem Zweifel aufkommen, ob die Mutter die berechtigten Interessen, Bedürfnisse und Wünsche ihrer Kinder – jenseits der Folgen für die Beziehung zum Vater – ausreichend in ihre Überlegungen einbezogen hat. Der Umzug ist mitten im Schuljahr erfolgt, ein Zeitpunkt, den Eltern(teile) im Interesse ihrer Kinder nach Möglichkeit nicht für eine solch gravierende Änderung der Lebensumstände wählen. Es gibt keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder vor dem Umzug in irgendeiner Weise sprachlich hinreichend auf diesen einschneidenden Wechsel ihres Lebensmittelpunktes vorbereitet worden wären. Man muss sogar daran zweifeln, ob die Kinder überhaupt in angemessener Weise und rechtzeitig über die bevorstehenden Herausforderungen in Kenntnis gesetzt und auf die damit naturgemäß auch einhergehenden, in ihrem Ausmaß für die seinerzeit sechs und acht Jahre alten Kinder kaum fassbaren Verluste des gewohnten räumlich-sozialen Umfeldes vorbereitet worden sind. Immerhin bestand ja die Gefahr, dass die Kinder diese Pläne offenbaren und damit etwa auch die hier Verfahrensbeteiligten Kenntnis darüber erlangen würden – etwas, das die Kindesmutter offensichtlich unbedingt verhindern wollte. Der Senat räumt aber ein, dass er sich bereits hier im Bereich von – wenn auch nahe liegenden – Spekulationen bewegt, die für sich betrachtet nicht Grundlage einer die weitere Lebensführung der Kinder nachhaltig berührenden Sorgerechtsregelung sein dürfen.

Festzuhalten bleibt an dieser Stelle, dass die Kindesmutter ganz massive Einschränkungen der Bindungstoleranz aufweist und jedenfalls der Verdacht besteht, dass sie mit dem Umzug nach S… die Aufrechterhaltung der bis dahin – dafür streiten die Beobachtungen der Umgangsbegleiter und insbesondere auch die Äußerungen der Kinder selbst - guten und tragfähigen Beziehung mindestens erschweren, wenn nicht gar abbrechen lassen wollte.

(2)

Allein dieser Umstand indes rechtfertigt es nicht, aus Gründen des Wohls der Kinder das alleinige Sorgerecht auf den Vater zu übertragen.

In diesem Zusammenhang muss nämlich insbesondere auch gewürdigt werden, welcher Qualität die Bindungen der Kinder zur Mutter sind, welche Wünsche die Söhne im Hinblick auf den Lebensmittelpunkt haben, welche Nachteile etwa auch mit dem vom Vater erstrebten Wechsel in seinen Haushalt für die Kinder erwachsen könnten und nicht zuletzt muss gefragt werden, ob nicht auch in der Person des Vaters Bedenken an seiner Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz bestehen.

Nach Aktenlage bestehen keine Zweifel daran, dass die Kinder eine gute, innige, auf Zuwendung und Vertrauen basierende Bindung zu ihrer Mutter haben, die mindestens seit Ende 2008, mithin seit mehr als fünf Jahren für die bei Trennung der Eltern erst sechs und vier Jahre alten Söhne die Hauptbezugsperson ist. Solange die Kinder in Deutschland gelebt haben, hat keiner der Verfahrensbeteiligten auch nur erwogen, dass die Kinder im mütterlichen Haushalt nicht gut aufgehoben wären, gar Versorgungs- oder Betreuungsmängel vorlägen oder sonst greifbare Anhaltspunkte bestehen könnten, dass die Kinder sich bei der Mutter nicht wohl fühlen oder gar lieber beim Vater aufwachsen wollen würden. P… hatte im Oktober 2010 dem Verfahrensbeistand gegenüber erklärt, den Vater öfter sehen zu wollen; V… habe sich eher ablehnend gegen den Vater verhalten und gegen die Äußerung seines Bruders sofort Widerspruch erhoben (vgl. Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 2010 in dem Umgangsverfahren des Amtsgerichts Cottbus zum Az. 53 F 124/10 = 9 UF 274/11 des erkennenden Senates, dort Bl. 88 GA). In der richterlichen Kindesanhörung vom 8. November 2010 (vgl. dazu Bl. 94 f. zum Verfahren 53 F 124/10 = 9 UF 274/11) ergab sich ein ähnliches Bild. Die unter dem Eindruck jahrelangen Elternstreits stehenden Brüder („Das war schon immer so gewesen. Seit wir geboren sind, streiten sich unsere Eltern.“) haben sich sehr aneinander orientiert. P… wollte zwar grundsätzlich einen ausgedehnteren Umgang, dies aber jedenfalls nur zusammen mit seinem Bruder; V… wünschte ausdrücklich keine Veränderung der bestehenden Umgangskontakte. Seither konnten authentische Willensäußerungen der Kinder wegen des Wegzuges nach Norwegen und der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Mutter durch die Verfahrensbeteiligten nicht mehr erhoben werden. Festzuhalten ist allerdings, dass es keine belastbaren Anknüpfungstatsachen gibt, die die Annahme rechtfertigen würden, die Kinder würden eine Rückkehr nach Deutschland oder gar einen Wechsel in den väterlichen Haushalt wünschen. An den Vater, mit dem zwar kein persönlicher, aber ein loser brieflicher/telefonischer Kontakt besteht, sind ersichtlich zu keiner Zeit derartige Wünsche herangetragen worden; jedenfalls hat er selbst Derartiges nicht angeführt. Aus einem von der Mutter eingereichten Antwortbrief des Vaters an V… (und P…) vom 26. August 2011 (Bl. 244 GA) lässt sich zwar sicher auf eine bestehende Traurigkeit von V… schließen, die aber offenkundig ihren Grund einzig darin hat, dass der Vater nicht dem Wunsch seines Sohnes entsprochen hat, bestimmte Spielsachen in die neue Heimat nachzusenden. Der Senat geht davon aus, dass die Kinder – auch und besonders wegen der sprachlichen Hürden – nach der Auswanderung sicher mehr Eingewöhnungsschwierigkeiten hatten, als dies etwa bei einem weiträumigen Umzug innerhalb Deutschlands zu erwarten wäre. Bei aller Kinderfreundlichkeit, die den skandinavischen Ländern sicher nicht gänzlich grundlos nachgesagt wird, und bei – zu unterstellenden – umfangreichen Bemühungen der Mutter, den Kindern die Eingewöhnung nach Kräften zu erleichtern und ihnen etwaige Sorgen und Ängste zu nehmen, darf sehr stark vermutet werden, dass sowohl V… als auch P… in den ersten Monaten ihres Aufenthalts in S… mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert wurden und ganz sicher Freunde und Verwandte, darunter bestimmt auch den Vater vermisst haben und gewiss auch Momente von Einsamkeit und Verzweiflung erlebt haben. Nicht weniger darf allerdings auch vermutet werden, dass V… und P… – mehr als drei Jahre nach dem Umzug - mit ihrer derzeitigen Lebenssituation im Alltag grundsätzlich glücklich und zufrieden sind. Jedenfalls hat der Senat keine belastbaren Anknüpfungstatsachen, die eine andere Einschätzung auch nur ansatzweise zu tragen geeignet sind.

Wenn aber davon auszugehen ist, dass es den Kindern bei ihrer Mutter grundsätzlich gut geht, dann braucht es nach der hier vertretenen Auffassung eines besonderen Rechtfertigungsgrundes für einen nach ihrem Erleben und ihrer Vorstellungswelt eigentlich überhaupt nicht veranlassten und damit „erzwungenen“ Wechsel zum Vater. Dies gilt umso mehr unter Beachtung des Umstandes, dass es zum Vater mit Ausnahme von rund zwei Stunden Anfang Juni 2012 seit Dezember 2010, also nun über mehr als drei Jahre keinen persönlichen Kontakt, sondern nur einen eher spärlichen brieflichen und telefonischen Austausch gab, der Vater also inzwischen für die Kinder eher ein Fremder, denn eine vertraute Person ist. Das ist eine auch aus Sicht des Senates außerordentlich bedauerliche Entwicklung, die ganz maßgeblich der Mutter, aber – wie nachstehend noch auszuführen sein wird – nicht unerheblich auch dem Vater anzulasten ist, ganz sicher aber nicht im Verantwortungsbereich der Kinder liegt. Wenn aber die heute elf und neun Jahre alten Kinder allein aufgrund der Bindungsintoleranz der Mutter aus ihrem jetzt gewohnten und geliebten sozialen Umfeld erneut herausgerissen würden, dann würden P… und V… sich für etwas bestraft fühlen, für das sie keinerlei Verantwortung trifft. Eine solcherart motivierte „zwangsweise“ Rückführung nach Deutschland und dort in den väterlichen Haushalt wäre für die Kinder eindeutig ein traumatisches Ereignis, keine einfache Rückkehr in ein (noch) gewohntes soziales Umfeld, die nach kurzer Zeit relativ folgenlos „weggesteckt“ werden könnte. Im Ergebnis der hier vom Vater verfolgten Sorgerechtsübertragung sind mithin schwerwiegende Gefahren für das sozial-emotionale Gleichgewicht der Kinder zu befürchten, die natürlich auch nicht ohne Auswirkung auf die Beziehung zum Vater bleiben, der für die Kinder derzeit mehr oder weniger ein Fremder ist und zum „Feindbild“ zu werden droht, weil er derjenige ist, der diese dramatische Veränderung ihrer Lebenssituation ohne Rücksicht auf die wirklichen Wünsche und Interessen von P… und V… forciert und durchgesetzt hätte.

Diese – absehbaren – Gefahren für das Wohl der Kinder im Falle einer Entscheidung zugunsten des Vaters erachtet der Senat für nicht verantwortbar.

(3)

Es kommt hinzu, dass durchaus gewichtige Zweifel an der vom Vater für sich reklamierten uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit und vorbehaltlosen Bindungstoleranz des Vaters sprechen.

Der Vater mag grundsätzlich in der Lage sein, seine Kinder verantwortungsvoll, fürsorglich und zugewandt zu betreuen, zu versorgen und zu erziehen; dies kann hier ohne weitergehende sachverständige Untersuchungen als ihm günstig unterstellt werden. Seine Vorgehensweise im hiesigen Verfahren und sein Verhalten seit dem Umzug der Mutter mit den Kindern nach Norwegen lassen allerdings schwer wiegende Bedenken daran aufkommen, dass er die Bedürfnisse seiner Kinder in ihrer konkreten Lebenssituation wirklich wahrzunehmen bereit und in der Lage ist. Tatsächlich drängt sich der Eindruck auf, dass es dem Vater eher um die Sanktionierung des mütterlichen Fehlverhaltens geht als um die Wiederherstellung einer unbelasteten Vater-Sohn-Beziehung und Übernahme echter elterlicher Verantwortung, die auch die – über die Zeit fortentwickelten - Wünsche, Vorstellungen und Interessen seiner Kinder ernsthaft beleuchtet und in Betracht zieht.

Der Vater hat immer wieder und bis zuletzt vehement insistiert, dass die mit dieser Angelegenheit befassten Gerichte Anhörungstermine anberaumen und die Mutter durch empfindliche Ordnungsgelder dazu bewegt werden möge, sich dem hiesigen Verfahren zu stellen. Auch nachdem die sowohl beim Amtsgericht als auch vor dem Senat ohne tragfähige Begründung, also unentschuldigt ferngebliebene Mutter, die entsprechend mit Ordnungsgeldern belegt worden ist, ausdrücklich mehrfach erklärt hat, sie werde mit deutschen Gerichten, Verfahrensbeiständen und Gutachtern keinesfalls zusammenarbeiten und selbstverständlich auch ihre Kinder hier nicht zur Anhörung vorstellen, und keinerlei Zweifel daran bestehen können, dass sie daran festhalten wird, hat der Vater auf die Ankündigung des Senates, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, noch unter dem 20. Dezember 2013 die Anberaumung eines weiteren Anhörungstermins begehrt, zu dem „der Mutter unter erneuter Androhung eines empfindlichen Ordnungsgeldes aufzugeben ist, die Kinder zu der Anhörung zu bringen“ (Bl. 346 GA). Bei allem Verständnis für die „hilflose Wut“ des Vaters über diese Passivität und Hinhaltetaktik der Mutter, so wird – insbesondere auch aus den wiederholten Nachfragen an den Senat, ob denn das verhängte Ordnungsgeld gegen die Mutter inzwischen beigetrieben worden sei (Bl. 409, 473 im Parallelverfahren 9 UF 274/11) – doch deutlich, dass der Vater ganz maßgeblich motiviert wird durch eine mögliche und erstrebte Bestrafung der Mutter.

Wenn es ihm wirklich in erster Linie um das Wohl seiner Kinder und die Wiederherstellung mindestens eines unbelasteten regelmäßigen persönlichen Umgangs oder gar die Aufnahme derselben in seinen Haushalt gehen würde, müsste erwartet werden, dass der Vater viel kindzentrierter und insoweit zielführender agieren würde. Tatsächlich vermittelt der Vater nicht den Eindruck, dass er sich gedanklich überhaupt damit beschäftigt hätte, wie in der – natürlich sehr verfahrenen und für ihn besonders schwierigen Situation – eine persönliche Kontaktaufnahme zu seinen Kindern überhaupt realisiert werden könnte oder gar wie der von ihm erstrebte Wechsel in seinen Haushalt vorbereitet werden sollte. Es ist überhaupt nicht erkennbar, dass der Vater der jetzigen Lebenswirklichkeit seiner Kinder irgendeine Aufmerksamkeit schenkt. Er agiert seinen Kindern und deren Bedürfnissen gegenüber eher gleichgültig, teilweise sogar rücksichtslos.

Dies zeigt sich etwa darin, dass der Vater zu keiner Zeit ein irgendwie geartetes ernsthaftes Bemühen hat erkennen lassen, die von ihm in dem bereits mehrfach angesprochenen Parallelverfahren erstrittene Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 17. November 2011 mit Leben zu füllen, auch wenn diese wegen des angeordneten regelmäßigen Wochenendumganges aller sechs Wochen in Norwegen und nicht bei ihm in Deutschland nicht seinen Vorstellungen entsprechen mag. Nach den – unwidersprochen gebliebenen – Ausführungen der Mutter hatte diese das Familienvernkontoret in Kristiansund eingeschaltet, das dem Vater für die Realisierung der Umgangskontakte Unterstützung angeboten hatte (vgl. Bl. 348 f. des Paralellverfahrens 9 UF 274/11). Das von der Mutter mit einem eigenen (als unzulässig abgewiesenen) Sorge- und Umgangsverfahren angegangene Amtsgericht Nordmøre hat in seinem Beschluss vom 14. Januar 2013 ausdrücklich ausgeführt: „Das Gericht kann nicht erkennen, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts Cottbus, Familiengericht oder eine eventuell künftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg mit grundlegenden norwegischen Rechtsprinzipien zur Familie und zu den Rechtsverhältnissen des Kindes unvereinbar sein werden. Die (nach deutschem Sorge- und Umgangsrecht ergangene – Anm. des Senates) Entscheidung des Amtsgerichts Cottbus, Familiengericht baut auf denselben Prinzipien und Gesichtspunkten auf, die auch nach norwegischem Recht gelten. (…) Das Gericht kann ebenso wenig erkennen, dass geänderte Verhältnisse vorliegen, die es offensichtlich machen, dass die Entscheidungen oder künftige Entscheidungen nicht mit dem Wohl der Kinder im Einklang stehen. Dass die Parteien mit den Bewertungen des Amtsgerichts Cottbus, Familiengericht nicht konform gehen, ist nicht entscheidend, da die Entscheidung auf grundlegenden Prinzipien aufbaut, die nach norwegischem Recht gelten.“ (S. 6 der übersetzten Entscheidung, Bl. 353 R GA). Es gibt danach keinen Grund zu der Annahme, der Vater hätte die Umgangsregelung in Norwegen nicht durchsetzen oder mindestens eine Kontaktanbahnung mit seinen Söhnen erreichen können – wenn er das denn wirklich gewollt hätte. Ein echtes Bemühen seinerseits darum allerdings war tatsächlich zu keiner Zeit zu erkennen. Die Kontaktaufnahme im Juni 2012 erfolgte nach Aktenlage gelegentlich der nach norwegischem Familienverfahrensrecht einem gerichtlichen Sorgerechtsverfahren notwendig vorzuschaltenden Schlichtungsversuchs (§ 56 Abs. 2 noKindG). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Vater diese oder eine andere Gelegenheit genutzt hätte, aktiv nach Möglichkeiten einer Realisierung des Umgangs – das nicht nur sein Recht, sondern seine Pflicht und auch ein Recht der Kinder ist – zu suchen. Bei allem Verständnis für die Skepsis des Vaters hinsichtlich der Mitwirkungsbereitschaft der Mutter an der Umgangsdurchführung und der Kostenbelastung für die nötigen Reisen des Vaters fehlt schon jeder ernsthafte Versuch des Vaters, das Umgangsrecht durchzusetzen. Angesichts des hohen Stellenwerts, den der persönlichen Umgang zwischen Kindern und nicht betreuenden Elternteilen auch in Norwegen genießt, wäre ihm ganz sicher jede Unterstützung der Gerichte/Behörden vor Ort gewährt worden. Insofern vermisst der Senat sehr deutlich eine angemessene oder gar ausreichende Orientierung des Vaters auf die Belange der Kinder.

Dieses Desinteresse für die Bedürfnisse seiner Söhne erreicht sogar Rücksichtslosigkeit, wenn man seinen aktuellen Umgangsantrag näher beleuchtet. Der Vater erstrebt einen regelmäßigen monatlichen Wochenendumgang von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr in Cottbus. Er will allen Ernstes seinen heute 11 und 9 Jahre alten Söhnen einmal monatlich die Strapazen einer 14-stündigen Reise (für einen Weg) zumuten, Anstrengungen, die der Vater in drei Jahren nur ein einziges Mal auf sich genommen hat. Jenseits der sich aufdrängenden Fragen für die Gesundheit und Sicherheit der Kinder auf einer solch langen Reise über eine einfache Entfernung von rund 1.800 km mit Wechsel von Fähre auf Kraftfahrzeug auf Flugzeug (und ggf. mit Zwischenlandung), denen sich der Vater nicht zuwendet, fragt er auch nicht ansatzweise danach, wie eine solche Umgangsregelung mit den schulischen Belangen seiner Kinder in Einklang gebracht werden soll – das alles ist ihm ersichtlich gleichgültig, weil ja die Mutter diese Voraussetzungen geschaffen hat. Der Vater negiert einfach die seit nun mehr als drei Jahren währende Lebenswirklichkeit der Kinder auf der Insel S…. Angesichts dieser Haltung ist die vom Vater – in Abgrenzung zum behaupteten Egoismus der Mutter, die die Befindlichkeiten der Kinder hinter eigene Interessen zurückstelle - vielfach betonte Rücksichtnahme auf die Belange der Kinder schlicht unglaubhaft, kann jedenfalls nicht überzeugen.

Schließlich bleibt – dies nur noch der Vollständigkeit halber - anzumerken, dass der Senat durchaus auch Zweifel an einer uneingeschränkten Bindungstoleranz des Vaters hat.

Der Vater ist natürlich in der komfortablen Situation, bisher nicht unter Beweis gestellt haben zu müssen, dass er den persönlichen Umgang von P… und V… mit der Mutter uneingeschränkt unterstützten würde. Der Senat geht allerdings davon aus, dass der Vater jedenfalls aktiv grundsätzlich weniger Hemmnisse aufbauen würde, als die Mutter dies in der Vergangenheit getan hat, insoweit also durchaus eine spürbar größere Bereitschaft zur Sicherstellung persönlicher Umgänge besteht. Eine uneingeschränkte Bindungstoleranz erschöpft sich allerdings nicht in der eher passiven „Gewährung“ persönlicher Kontakte der Kinder zum anderen Elternteil, sondern zeichnet sich auch dadurch aus, dass dem Kind aktiv vermittelt wird, dass der nicht betreuende Elternteil die zweitwichtigste Bindungs- und Beziehungsperson für das Kind bleibt, der andere Elternteil also in einem entsprechend positiven Licht für das Kind dargestellt wird. Das Kind muss die Sicherheit haben, dass die Hauptbetreuungsperson dem anderen Elternteil Wertschätzung und Respekt entgegenbringt, weil nur dann ein unbelasteter und Gewinn bringender Kontakt/Umgang für das Kind stattfinden kann, das ansonsten zwischen den Eltern hin und her gerissen und in einen Loyalitätskonflikt gestürzt würde, der einer gedeihlichen Entwicklung abträglich ist. Im Streitfall indes finden sich – anknüpfend auch an den von den Kindern deutlich wahrgenommenen massiven langjährigen Elternstreit – deutliche Anzeichen dafür, dass sich beim Vater eine ausschließlich negative Einstellung zur Mutter in einem Maße verfestigt hat, die die Annahme rechtfertigt, er werde sich von dieser Haltung nicht lösen können. Er ist so sehr darauf konzentriert, das Verhalten der Mutter als persönliche Kränkung und als ausschließlich von dem Ziel getragen, ihm die Kinder zu nehmen und vollständig zu entfremden, anzusehen, dass es ihm nicht gelingt, eine irgendwie geartete Erziehungsleistung der Mutter oder deren besondere Bedeutung als Hauptbezugsperson für die Kinder anzuerkennen. Es kommt hinzu, dass der Senat die nahezu sichere Erwartung hat, dass der Vater für einen kontinuierlichen Umgang zwischen V…/P… und der Mutter über die jetzt bestehende Entfernung hinweg aktiv auch nichts wird beitragen wollen, weil er diesen Umstand – objektiv zu Recht - einzig im Verantwortungsbereich der Mutter ansiedelt. Die Kinder wären also in seiner Obhut darauf angewiesen, dass die Mutter entweder den Wohnsitz zurück verlegt oder finanziell/zeitlich/tatsächlich einen persönlichen Umgang mit den Kindern realisieren kann. Bei einem Wechsel der Hauptbetreuungsperson muss dann aber befürchtet werden, dass sich im Grunde an dem nur sehr unzureichenden Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil faktisch nicht viel ändert.

In Abwägung aller hier zutage getretenen Umstände muss also festgestellt werden, dass mit einer Übertragung des elterlichen Sorgerechts auf den Vater, der in Ausübung desselben den Lebensmittelpunkt seiner Söhne, mit denen er seit drei Jahren nur losen brieflichen und telefonischen Kontakt pflegt und denen er seither nur ein einziges Mal persönlich begegnet ist, in seinem Haushalt bestimmen möchte, konkrete Gefahren für die sozial-emotionale Entwicklung der Kinder, bei denen ein Wechselwunsch ersichtlich nicht vorliegt und die mit ihrer derzeitigen Lebenssituation zufrieden sind, zu besorgen sind. Diese – gerade mit Blick auf das überhaupt nicht spürbare Einfühlungsvermögen des Vaters in die besonderen Bedürfnisse der Kinder in ihrer konkreten Lebenswirklichkeit - mit großer Sicherheit zu erwartenden Nachteile für das Kindeswohl können bei weitem nicht dadurch aufgewogen werden, dass der Vater wahrscheinlich grundsätzlich eher geneigt ist, einen regelmäßigen Kontakt zwischen den Kindern und der Mutter zu „gestatten/gewähren“, zumal insoweit auch ein eher passives Geschehenlassen, denn ein aktives Unterstützen zu erwarten ist.

(4)

Einer ausdrücklichen gerichtlichen Bestimmung über den ständigen Wohnort der Kinder, die § 36 Abs. 2 noKindG für den Fall bestehender und hier vorliegender Uneinigkeit vorsieht, bedurfte es daneben nicht. Diese Regelung wird – so die Ausführungen in dem eingeholten Sachverständigengutachten (dort S. 23) – nur relevant, wenn bei gemeinsamer Personensorge keine Einigung über den Wohnsitz zwischen den Eltern erzielt werden kann. Ist – wie hier die Mutter - allein ein Elternteil Inhaber des Personensorgerechts, so steht ihm auch das Bestimmungsrecht für den Wohnsitz als Teil des Personensorgerechts zu.

5.

Abschließend ist höchst vorsorglich und in der gebotenen Kürze festzustellen, dass auch die Begründung eines gemeinsamen elterlichen Sorgerechts vorliegend ausscheiden muss.

Zum einen setzt die Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge sowohl nach norwegischem wie auch nach deutschem (Verfahrens-)Recht einen entsprechenden Antrag des bisher nicht mitsorgeberechtigten Elternteils voraus (§ 56 Abs. 1 noKindG; § 1626a Abs. 2 BGB in der seit 19. Mai 2013 geltenden Fassung). Daran fehlt es hier, nachdem der Vater mit seinen zuletzt insgesamt neu formulierten Anträgen im Schriftsatz vom 20. Dezember 2013 – unter offenkundiger Aufgabe des bisher verfolgten Hilfsantrages - einzig die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für beide Kinder erstrebt (Bl. 346 GA).

Unabhängig davon genießt zwar (auch) nach norwegischem Kindschaftsrecht das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern einen Vorrang, ist aber gleichwohl nicht durchweg als die beste dem Kindeswohl entsprechende Lösung zu qualifizieren (vgl. dazu die Ausführungen in dem Gutachten S. 21 f.). Mögen auch aus dem Beziehungsverhältnis herrührende Probleme der Eltern, sich in Einzelfragen zu einigen, oder auch eine große räumliche Entfernung zwischen den Wohnsitzen der Eltern nicht zwingend gegen die Begründung/Aufrechterhaltung eines gemeinsamen elterlichen Sorgerechts sprechen, so wird aber auch im norwegischen Recht ein Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit beider Eltern vorausgesetzt, damit eine gedeihliche, dem Kindeswohl dienende gemeinsame Sorgerechtsausübung überhaupt praktiziert werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Zwischen den Eltern besteht keine tragfähige soziale Beziehung; sie schätzen einander nicht; es herrscht großes Misstrauen; jeder Elternteil ergeht sich ausschließlich in Vorwürfen gegen den jeweils anderen. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass die Eltern derzeit und in naher Zukunft im Wege eines vertrauensvollen Zusammenwirkens im Interesse ihrer Söhne zu gemeinsamen Lösungen in wichtigen die Kinder betreffenden Belangen finden könnten. Tatsächlich finden Gespräche zwischen den Eltern über Angelegenheiten der Kinder seit Jahren nicht statt; es gibt nicht einmal einen irgendwie gearteten schriftlichen/elektronischen Informationsaustausch.

Bei dieser Sachlage muss die Begründung eines Mitsorgerechts des Vaters ausscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Für eine Belastung allein des – letztlich erfolglos gebliebenen – Beschwerdeführers besteht mit Blick auf die maßgeblich im Verantwortungsbereich der Mutter anzusiedelnden Einschränkungen der richterlichen Aufklärungsmöglichkeiten kein Anlass.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.