| Gericht | VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 14.01.2015 | |
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| Aktenzeichen | VG 6 K 933/11 | ECLI | ||
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin begehrt für den Zeitraum vom 18. Februar bis zum 31. Dezember 2011 die Bewilligung von erhöhtem Unterhaltsgeld für ihr am 16. November 2003 geborenes Pflegekind D..., genannt S....
D... wurde mit Trisomie 21 (Down-Syndrom) geboren und ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkmalen B, G, H und RF. Er lebt seit dem 26. Dezember 2004 als Pflegekind im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes. Zum Vormund wurde der Arbeiterwohlfahrt L...e.V. – Vormundschaften – (im Folgenden: Vormund) bestellt. Der Klägerin und ihrem Ehemann wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B... vom 16. Juni 2014 (Az: 6...) die elterliche Sorge für D... mit den Rechten und Pflichten aus § 1630 Abs. 3 BGB übertragen.
Der Beklagte übernahm zum 01. Oktober 2008 den Hilfefall in eigener Zuständigkeit. Er bewilligte dem Vormund fortlaufend, zuletzt durch Verlängerungsbescheid vom 06. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2011, Hilfe zur Erziehung in Gestalt der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligte der Beklagte durch entsprechende Bescheide fortlaufend Pflegegeld nach §§ 27, 33 und 39 SGB VIII sowie – in der Regel der Klägerin alleine – einmalige Hilfen nach § 39 Abs. 3 SGB VIII für verschiedene Anlässe wie Einschulung oder Urlaub. Unter dem 25. August 2009 schloss der Beklagte mit Zustimmung des Vormunds mit der Klägerin und ihrem Ehemann als Pflegeeltern eine Pflegevereinbarung. Wegen des Inhalts wird insoweit auf Blatt 80 bis 88 der Gerichtsakte verwiesen.
Nach Inkrafttreten seiner Pflegegeldrichtlinie vom 27. April 2010 (KT-Beschluss Nr. 138-9/10, im Folgenden: Pflegegeldrichtlinie) setzte der Beklagte mit an „Familie G...“ adressiertem Bescheid vom 08. Juni 2010 das Pflegegeld ab Mai 2010 neu fest auf insgesamt 896,00 € monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 492,00 € Unterhaltsgeld und 220,00 € Erziehungsgeld für die Altersstufe II (Ziffer 1.1. der Pflegegeldrichtlinie), erhöhtem Erziehungsgeld in Höhe von 200,00 € (Ziffer 1.4. der Pflegegeldrichtlinie) und einer monatlichen Pauschale von 30,00 € für Nebenleistungen (Ziffer 3.1.) abzüglich eines Kindergeldanteils von 46,00 €.
Die Klägerin beantragte unter dem 03. September 2010 ausdrücklich sozialpädagogisches Sonderpflegegeld nach der „neuen Pflegegeldrichtlinie“. Sie wies auf die Qualifikation ihres Mannes als Heilerziehungspfleger und die nicht altersgerechte Entwicklung des Pflegekindes in allen Lebensbereichen hin. Ferner hieß es im Antrag wörtlich „S...i st Bettnässer“. Dem Antrag lag ein Gutachten des Bezirksamtes S... Berlin vom 23. August 2010 bei. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit einem an „Familie G...“ adressierten Bescheid vom 28. Februar 2011 mit der Begründung ab, der diesbezügliche Bedarf werde mit dem erhöhten Erziehungsgeld nach Ziffer 1.4. der Pflegegeldrichtlinie abgegolten. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Ausweislich eines Vermerks zum Hausbesuch der zuständigen Sachbearbeiterin des Jugendamtes am 04. Oktober 2010 machte die Klägerin u.a. einen erhöhten Bedarf laut Ziffer 1.5. der Pflegegeldrichtlinie „wegen des Bettnässens“ geltend. Im Vermerk wurde hierzu festgehalten, gegenwärtig würden die Windeln über die Krankenkasse gezahlt, das Pflegekind habe jedoch einen höheren Bedarf; die Klägerin müsse häufig Windeln nachkaufen. Weiterhin bestehe ein höherer Wäschebedarf (Bekleidung, Bettwäsche), aus dem sich ein höherer Waschmittel-, Wasser- und Stromverbrauch ergäbe. Ausweislich des Vermerks wurde vereinbart, dass die Klägerin den Bedarf an erhöhtem Unterhaltsgeld konkretisieren solle und ein Bescheid durch die wirtschaftliche Jugendhilfe erteilt werde.
Unter dem 18. Februar 2011 beantragt die Klägerin ausdrücklich erhöhtes Unterhaltsgeld und führte dazu aus, das Pflegekind benötige aufgrund seiner Behinderung Tag und Nacht Windeln. Die Windeln erstatte die Krankenkasse, der Mehraufwand an „Wäsche, Kleidung, Pflegeartikel, Waschmittel, Bettzeug und Wasserverbrauch beim Baden und Wäschewaschen“ solle mit dem erhöhten Unterhaltsgeld abgedeckt werden. Unter dem 11. März 2011 und 28. April 2011 führte die Klägerin auf Anforderung des Beklagten zur Konkretisierung des Bedarfs aus, das Pflegekind benötige aufgrund seines Einnässens mehr Unterwäsche, Strumpfhosen und Hosen. Auch für das Bett werde mehr Bettwäsche und ein zweites Innenbett gebraucht. Alle diese Dinge müssten gewaschen werden, so dass die Waschmaschine täglich im Betrieb sei. Der Strom-, Wasser- und Waschmittelverbrauch sei dadurch deutlich höher. Auch müsse das Kind mindestens jeden zweiten Tag gebadet werden, um Wundwerden auszuschließen. Nach dem Bad müsse das Kind mit „guten Pflegeartikeln“ versorgt werden, um die Haut im Windelbereich stabil zu halten.
Mit an die Klägerin (allein) adressiertem Bescheid vom 24. Mai 2011 lehnte der Beklagte den Antrag auf erhöhtes Unterhaltsgeld gemäß Ziffer 1.5. der Pflegegeldrichtlinie ab. Zur Begründung hieß es, das erhöhte Unterhaltsgeld sei vorgesehen, wenn der regelmäßig wiederkehrende Bedarf des Kindes durch die Zahlung des Pauschalbetrages nicht ausreichend abgedeckt sei. Hier leisteten sowohl Krankenkasse als auch Pflegekasse, so dass kein über diese Leistungen hinausgehender Bedarf gesehen werde.
Im Hilfeplan vom 11. Juli 2011 wurde die Hilfe nach § 33 SGB VIII als heilpädagogische Vollzeitpflege unter Bezugnahme auf die fortlaufende Bescheiderteilung bis zum 31. Dezember 2011 fortgeschrieben. Unter Ziffer 3.4 wurde u.a. ausgeführt, es liege weiterhin die Pflegestufe II vor. Ausweislich des im Klageverfahren eingereichten Bescheides vom 14. Juli 2011 gewährte die zuständige Pflegekasse seit Juni 2011 monatliche Leistungen der Pflegestufe III in Höhe von 685,00 €.
Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2011 den – nicht im Verwaltungsvorgang befindlichen – Widerspruch der Klägerin vom 30. Mai 2011 zurück und führte dazu aus, ein erhöhter Bedarf an Unterhaltsgeld sei im letzten, mit dem Hilfeplan vom 11. Juli 2011 beendeten Hilfeplanverfahren nicht festgestellt worden. Im Übrigen seien die Leistungen der Kranken- bzw. Pflegekasse vorrangig. Für die Gewährung des erhöhten Unterhaltsgeldes sei unerheblich, ob durch die Leistungen der Krankenkasse auch die tatsächlichen Kosten bzw. der tatsächliche Bedarf an Windeln gedeckt werde. Die Klägerin habe trotz Aufforderung einen Mehrbedarf, z.B. an Strom-, Wasser-, Wasch- und Pflegemittelverbrauch oder Kleidung bzw. Bettzeug nicht konkretisiert. Auch durch Nachfrage „bei der Kranken-/Pflegekasse“ am „11.8.2001“ habe nicht geklärt werden können, ob und in welcher Höhe Mehrbedarf bestehe und inwieweit dieser durch Leistungen der Kasse gedeckt sei. Das „übersendete Gutachten vom 29. Juni 2011“ diene der Feststellung der Pflegebedürftigkeit, sei jedoch für die Gewährung erhöhten Unterhaltsgeldes unerheblich.
Die Klägerin hat am 28. September 2011 Klage erhoben.
Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Aktivlegitimation fraglich sei, wies die Klägerin auf die Pflegevereinbarung vom 25. August 2009 hin. Weiterhin übersandte sie am 24. Oktober 2013 ein an sie und ihren Ehemann gerichtetes Schreiben des Vormunds vom 02. Januar 2011, in dem es insbesondere heißt: „In dieser Eigenschaft“ - als Vormund des Kindes D... - „treten wir Ihnen ab 01.01.2011 den Anspruch auf erhöhtes Unterhaltsgeld (siehe Ziffer 1.5 der Pflegegeldrichtlinie) …, bis auf Widerruf, ab“. Hierzu trägt die Klägerin vor, es sei auch nach Rücksprache mit dem Vormund weder nachvollziehbar noch belegbar, wann diese Erklärung dem Beklagten vorgelegt worden sei.
In der Sache ist die Klägerin der Auffassung, den Mehrbedarf bereits im Verwaltungsverfahren hinreichend konkretisiert zu haben. So ergebe sich etwa aus der „Aktennotiz zu einem Hausbesuch am 04.10.2011“, dass und welchen Bedarf sie geltend gemacht habe. Diese Aktennotiz sei der Feststellung in einem Hilfeplan gleichzustellen. Auch für die folgenden Zeiträume ergebe sich aus den Hilfeplänen vom 04. Juni 2012 und vom 05. August 2013, dass sie das erhöhte Unterhaltsgeld durch Antragstellung geltend gemacht habe.
Zur Konkretisierung des Bedarfs trägt die Klägerin weiter vor, für das Pflegekind laufe die Waschmaschine täglich ein bis zweimal, während dies in sonstigen Haushalten maximal ein bis zweimal in der Woche der Fall sein dürfte. Das Kind müsse täglich gebadet werden, was einen höheren Wasserverbrauch und einen höheren Verbrauch von Pflegeartikeln mit sich bringe. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Pflegekind sehr anfällig sei und auf diverse Pflegemittel allergisch reagiere. Die Wäsche des Kindes müsse mindestens einmal am Tag gewechselt werden, häufig auch drei bis viermal am Tag. Regelmäßig werde die Wäsche gewechselt, wenn das Kind von der Schule komme. Auch müsse in der Schule häufig ein Wäschewechsel vorgenommen werden. Eine konkretere Vergleichsberechnung des entsprechenden Bedarfs ohne den Aufenthalt des Pflegekinds im Haushalt habe sie nicht vorgenommen, weil dies schlicht unmöglich und nicht durchführbar sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das erhöhte Unterhaltsgeld maximal 100,00 € pro Monat betrage und sich erhöhte Kosten in diesem Umfang schon aus ihrer Darstellung ergäben. Auf die gerichtliche Verfügung vom 12. November 2014 legte die Klägerin weiterhin die Jahresverbrauchsabrechnungen des Wasser- und Abwasserverbandes „P...“ für die Jahre 2010 bis 2013, Auszüge aus den Jahresabrechnungen von E... für die Zeiträume 20. Juli 2010 bis 2. Dezember 2013, Buchungsbelege über Einkäufe bei Jako-O und Liebling Berlin im November 2014 sowie den Gebührenbescheid für die Abfallentsorgung im Jahre 2013 vor. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 165 bis 179 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Verweis des Beklagten auf die Leistungen der Kranken- und Pflegekassen sei unzulässig, weil das erhöhte Unterhaltsgeld ausdrücklich bei Bezug solcher Leistungen vorgesehen sei. In der Regel erhielten die meisten Menschen, bei denen das erhöhte Unterhaltsgeld in Betracht komme, derartige Leistungen der Krankenkasse und hätten eine Pflegestufe. Zudem dienten die Leistungen der Pflegekasse für die Schwerstpflege auch dazu, Menschen zu bezahlen, die sie, die Klägerin, bei der Pflege unterstützten und beträfen – nur – die Pflegetätigkeit.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 18. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 erhöhtes Unterhaltsgeld für das Pflegekind D..., genannt S... zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, im Gegensatz zu der Feststellung eines erhöhten Erziehungsbedarfs sei ein Bedarf an erhöhtem Unterhaltsgeld nicht im Hilfeplan vom 11. Juli 2011 festgestellt worden. Die pauschal angeführten erhöhten Verbräuche an Kosmetikartikeln und die erhöhten Betriebskosten reichten für derartige Feststellungen nicht aus. Dem aus dem Schreiben des Bezirksamtes Steglitz-Zehlendorf ersichtlichen erhöhten Aufwand werde mit der Feststellung einer Pflegestufe und der daraus resultierenden Zahlung Rechnung getragen. Im Übrigen sei das Pflegekind dem Personenkreis des § 53 SGB XII zuzuordnen und der behinderungsbedingte Bedarf in erster Linie durch diese Sozialleistungen abzudecken.
Zum Anwendungsbereich seiner Pflegegeldrichtlinie trägt der Beklagte weiter vor, in Ziffer 1.5. sei die Gewährung eines erhöhten Unterhaltsgeldes geregelt, wenn über den vorrangigen Anspruch nach dem SGB V und bzw. oder dem SGB XI im Einzelfall ein besonderer und erheblicher Mehrbedarf bestehe, z. B. an spezieller Ernährung für das Kind. Mit der Pflegegeldrichtlinie werde die Anwendung der §§ 27 Abs. 2, 33, 39 und 40 SGB VIII umschrieben und würden freiwillige Leistungen nicht gewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Hefter mit jeweils 2 Unterordnern sowie ein weiteres Heft), der beigezogen wurde und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung war.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Allerdings ist die Klage zulässig. Zwar setzt die hier statthafte Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) voraus, dass die Klägerin geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Zulässigkeit der Klage genügt insoweit die Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Ob die behauptete Verletzung eigener Rechte tatsächlich vorliegt, ist im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen. Die Klägerin beruft sich auf einen Anspruch auf erhöhtes Unterhaltsgeld nach Ziffer 1.5. der Richtlinie des Beklagten. Diese Richtlinie dient nach ihrer Ziffer 1. dazu, die notwendigen Unterhalt nach § 39 Sozialgesetzbuch Achter Teil (SGB VIII) bei Gewährung von Leistungen nach § 33 SGB VIII sicherzustellen und die Kosten der Erziehung zu tragen. Sie regelt – wie der Beklagte klargestellt hat – nicht die Gewährung freiwilliger Leistungen neben den Ansprüchen aus dem SGB VIII. Der Anspruch nach § 39 SGB VIII steht nach überwiegend einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur jedoch als Annex zu dem Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII dem Personensorgeberechtigten zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 – 5 C 31.95 –; BayVGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 – 12 ZB 11.2136 –, vom 12. September 2011 – 12 ZB 11.1517 –, vom 12. Mai 2001 – 12 ZB 00.1589 –; VG Stuttgart, Urteil vom 5. September 2012 – 7 K 5075/10 –, jeweils zitiert nach juris; Stähr in Hauck, Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar, Stand 3/14, K § 39 Rn. 5 m. w. N.; Kunkel in LPK-SGB VIII, § 39 Rn. 9 f. mit ausführlicher Darstellung auch der Gegenauffassung). Im streitgegenständlichen Zeitraum war nicht die Klägerin als Pflegemutter, sondern der Arbeiterwohlfahrt L... e.V. personensorgeberechtigt. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Klägerin und ihren Ehemann ist erst am 16. Juni 2014 erfolgt. Die Klägerin beruft sich allerdings jedenfalls sinngemäß darauf, aufgrund der Pflegevereinbarung vom 25. August 2009 und der Erklärung des Vormundes vom 2. Januar 2011 den Anspruch geltend machen zu können. Auch ist sie Adressatin des Bescheides vom 24. Mai 2011 und des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011, welche nicht erkennen lassen, dass sie an die Klägerin nur als „Bekanntgabeadressatin“ und nicht als „Inhaltsadressatin“ gerichtet wären (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 12 ZB 00.1589 –, zitiert nach juris). Es erscheint danach jedenfalls möglich, dass die Klägerin in ihren eigenen Rechten verletzt ist.
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung des erhöhten Unterhaltsgeldes nach Ziffer 1.5. der Richtlinie für ihr Pflegekind D..., genannt S.... Der Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30. August 2011 sind, soweit sie diesen Anspruch ablehnen, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch in der Sache nicht zu. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs sind §§ 39 Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 3, 33 SGB VIII i. V. m. Ziffer 1.5. der Richtlinie. Wird – wie hier – Hilfe zu Erziehung in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Dieser umfasst nach Satz 2 der Vorschrift die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Nach § 39 Abs. 2 Sätze 1 und 4, 4 Satz 1 SGB VIII sollen die laufenden Leistungen zum Unterhalt im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege – die den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf umfassen – auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen nach Abs. 4 Satz 3 der Vorschrift in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind.
Die Klägerin kann den hier geltend gemachten Anspruch weder aus eigenem Recht noch aus fremden Recht in eigenem Namen geltend machen. Der Anspruch auf laufende Leistungen im Rahmen der Vollzeitpflege nach den genannten Bestimmungen steht – wie oben bereits ausgeführt – nicht den Pflegeeltern, sondern dem Personensorgeberechtigten zu, weil es sich hierbei nicht um eine selbstständige Leistung, sondern um einen Annex zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung handelt, für den nach § 27 Abs. 1 SGB VIII der Personensorgeberechtigte anspruchsberechtigt ist. Die Feststellung der Leistungspflicht und auch der Leistungshöhe im Falle der Hilfe in Vollzeitpflege nach §§ 33, 39 Abs. 1, 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3 SGB VIII findet mithin im Verhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und dem Personensorgeberechtigten statt. Hiervon zu unterscheiden ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Jugendhilfeträger und den Pflegepersonen, das grundsätzlich zivilrechtlicher Natur ist und hier durch die Pflegevereinbarung vom 25. August 2009 zivilrechtlich geregelt ist (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 12. September 2011, a.a.O. Rn. 10; Stähr, a. a. O., K § 33 Rn. 22 m. w. N.).
Die Klägerin war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht personensorgeberechtigt für das Pflegekind D..., genannt S.... Entgegen ihrer Rechtsauffassung war sie auch nicht auf Grund der Pflegevereinbarung vom 25. August 2009 berechtigt, den Anspruch geltend zu machen. Die dort enthaltene Berechtigung nach § 1688 Abs. 1 BGB bezieht sich nur darauf, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das längere Zeit in Familienpflege lebende Kind zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. § 1688 Abs. 1 BGB erfasst nur Sozialleistungen, bei denen das Kind selbst anspruchsberechtigt ist und die die Pflegeeltern in Vertretung des Personensorgeberechtigten für das Kind geltend machen können. Dies ist bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der obigen Ausführungen nicht der Fall (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2006 – 12 A 3888/05 –, zitiert nach juris; VG Stuttgart, Urteil vom 5. September 2012, a. a. O.).
Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht aus abgetretenem Recht zu. Die erstmals am 24. Oktober 2013 im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Erklärung des Vormunds Arbeiterwohlfahrt L... e.V. vom 02. Januar 2011 enthält keine in diesem Zeitraum wirksame Abtretung des Anspruchs aus Ziffer 1.5. der Richtlinie i. V. m. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Nach dem hier ersichtlich allein in Betracht zu ziehenden § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und verpfändet werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Übertragung im Sinne des § 53 SGB I bedeutet Abtretung im Sinne der §§ 398 ff. BGB; sie erfolgt demnach durch einen Abtretungsvertrag (vgl. Seewald, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 83. EL 2014, § 53 Rn. 7). Hier lag ein solcher, im streitgegenständlichen Zeitraum wirksamer Vertrag gerade unter Zugrundelegung des Vortrages der Klägerin nicht vor. Dabei bedarf es keiner abschließenden Erörterung der Fragen, welche Rechtsnatur ein solcher Vertrag hat, wenn er – wie hier – zwischen Privatpersonen geschlossen wird, aber einen Gegenstand des öffentlichen Rechts regelt, und welche Formerfordernisse insoweit gelten. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob das Schriftformerfordernis des § 56 SGB X gilt (vgl. zum Streitstand: einerseits Seewald, a. a. O., Rn. 8c ff., andererseits BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 – B 2 U 26/09 R –, zitiert nach juris), wobei nach der ersten Ansicht der Wirksamkeit bereits entgegen stünde, dass das Schreiben vom 02. Januar 2011 nur von einem Mitarbeiter des personensorgeberechtigten Vereins, nicht aber von der Klägerin und ihrem Ehemann unterzeichnet ist (vgl. insoweit §§ 56, 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 126 Abs. 2 BGB). Denn auch wenn keine Schriftform erforderlich wäre (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 – 5 C 41.90 –, zitiert nach juris, zur Abtretung eines Jugendhilfeanspruchs), ist eine wirksame Abtretung hier nicht ersichtlich. Es fehlt bereits an einer vertraglichen Regelung. Die Abtretungserklärung vom 02. Januar 2011, die an die Klägerin und ihren Ehemann adressiert ist, ist in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten nicht zu finden. Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hatte die Klägerin schriftsätzlich vorgetragen, es sei auch nach Rücksprache mit dem Unterzeichner des Schreibens vom 02. Januar 2011 weder nachvollziehbar noch belegbar, wann dieses Schreiben bei dem Jugendamt des Beklagten eingereicht worden sei. Anhaltspunkte für weitere Sachverhaltsaufklärung lagen deshalb nicht vor. Weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage zu den Umständen, unter denen diese Erklärung seinerzeit abgegeben wurde, angegeben hat, sie könne sich nicht erinnern, von der Erklärung seinerzeit Kenntnis erlangt zu haben, ist eine – auch konkludente – Annahmeerklärung zum Abtretungsangebot des Vormunds nicht ersichtlich. Hinzukommt, dass mangels Vorlage der Erklärung vom 02. Januar 2011 beim Beklagten die weiteren Voraussetzungen einer wirksamen Abtretung nicht vorliegen. Die Feststellung, ob eine Übertragung eines Anspruchs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I im wohlverstandenen Interesses des Berechtigten ist, setzt notwendigerweise eine Prüfung dieses Interesses durch den Leistungsträger voraus. Bei dieser Feststellung, die auch in den Fällen des Abs. 3 zu erfolgen hat, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Ohne eine entsprechende Feststellung fehlt der Abtretung eine Wirksamkeitsvoraussetzung und ist ein entsprechender Vertrag schwebend unwirksam (vgl. Seewald, a. a. O., Rn. 24 f., 27; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 – L 5 B 147/06 AS ER, L 5 B 395/06 AS PKH –, zitiert nach juris). Gerade in der vorliegenden Konstellation kommt hinzu, dass die Abtretungserklärung vom 02. Januar 2011 mit dem Anspruch auf erhöhtes Unterhaltsgeld nach Ziffer 1.5. der Richtlinie ausdrücklich nur einen Teil des Anspruchs nach § 39 SGB VIII betraf und jedenfalls bei einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, welche die unterschiedlichen Rechtsverhältnisse zwischen Jugendamt, Vormund und Pflegeeltern berücksichtigt, auch eine Entscheidung zur Teilung bzw. Aufspaltung des Anspruchs zu treffen gewesen wäre (vgl. Seewald, a. a. O., Rn. 10d). Zudem ist nach § 53 Abs. 4 SGB I der Leistungsträger zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat. Mangels Kenntniserlangung im streitgegenständlichen Zeitraum, die die in § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I geregelte Feststellung überhaupt ermöglicht hätte, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Verpflichtung des Beklagten nicht in Betracht. Die – fehlerhafte – Verwaltungspraxis des Beklagten, Ansprüche nach § 39 SGB VIII i. V. m. seiner Richtlinie nicht gegenüber dem Personensorgeberechtigten, sondern im Verhältnis zu den nicht personensorgeberechtigten Pflegeeltern durch Bescheid förmlich zu regeln, verhilft der Klägerin nicht zu einem einklagbaren Anspruch.
Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unterhaltsgeld nach Ziffer 1.5. der Richtlinie des Beklagten i. V. m. § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII in der Sache bestand. Das Gericht weist vor dem Hintergrund der noch unbeschiedenen Anträge der Klägerin für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2011 lediglich ergänzend auf Folgendes hin:
Der geltend gemachte Anspruch auf erhöhtes Unterhaltsgeld beruht auf der gesetzlichen Regelung des § 39 SGB VIII. Die zur Deckung des regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs gewährten laufenden Leistungen sollen nach § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Nach Abs. 4 Satz 3 der Vorschrift sollen sie in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten sind. Der Begriff der Besonderheit des Einzelfalls unterliegt dabei der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (VG Aachen, Urteil vom 11. November 2008 – 2 K 557/06 –, zitiert nach juris; BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013, - 12 ZB 11.782 -, zitiert nach juris, dort Rn. 30).
Der hierfür zuständige (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Mai 2013 – OVG 6 B 31.12 –, zitiert nach juris, dort Rn. 29) Beklagte hat die benannten gesetzlichen Vorgaben durch seine Pflegegeldrichtlinie vom 27. April 2010 umgesetzt. Diese dient nach ihrer Ziffer 1. dazu, den notwendigen Unterhalt nach § 39 SGB VIII bei Gewährung von Leistungen nach § 33 SGB VIII sicherzustellen und die Kosten der Erziehung zu tragen. Ziffer 1. der Richtlinie benennt den Bedarf, der durch diese Pauschalbeiträge abgedeckt wird. Ziffer 1.5. der Richtlinie umschreibt Fallgruppen, in denen über die Ziffer 1.1. festgelegten Unterhaltsbeträge ein erhöhtes Unterhaltsgeld von 100,00 € monatlich gewährt werden kann und dient damit in der Sache – zulässig – der Typisierung und Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis des Beklagten für Leistungen nach den Besonderheiten des Einzelfalles. Nach Ziffer 1.5. der Richtlinie ist der Bedarf eines erhöhten Unterhaltsgeldes ebenfalls – wie der erhöhte Betreuungsbedarf als Voraussetzung für die in Ziffer 1.4. geregelte Gewährung erhöhten Erziehungsgeldes – im Hilfeplanverfahren festzustellen und kann vorliegen, wenn der monatlich wiederkehrende Bedarf durch den Pauschalbetrag nicht ausreichend abgedeckt ist, z.B. bei Bettnässern, Allergikern, schwerwiegenden chronischen Erkrankungen und körperlichen Behinderungen. Leistungen der Pflegekasse, Krankenkasse oder anderer Leistungsträger sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Der erhöhte Unterhaltsgeldbetrag kann einmalig oder zeitlich befristet gewährt werden.
Soweit hiernach formale Voraussetzung für die Gewährung über den Pauschalbetrag hinausgehender Leistungen die Feststellung eines entsprechenden Bedarfs im Hilfeplanverfahren ist, hat der Beklagte ein entsprechendes Verfahren, einschließlich der Klärung der insoweit bestehenden Zuständigkeiten der pädagogischen und der wirtschaftlichen Jugendhilfe, zu schaffen und einheitlich anzuwenden (vgl. hierzu auch die Maßgaben von § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Anlass zur Klarstellung dieser auch im vorliegenden Verfahren umstritten gewesenen Voraussetzung ist, dass in dem hier relevanten Hilfeplan vom 11. Juli 2011 zwar ein Bedarf für die zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich geltend gemachte Erhöhung des Unterhaltsgeldes weder positiv festgestellt noch ausdrücklich verneint wurde, andererseits aber eine ausdrückliche Feststellung des Bedarfs für das erhöhte Erziehungsgeld nach Ziffer 1.4. der Richtlinie ebenfalls nicht aus dem Hilfeplan ersichtlich wird, obwohl dieses gewährt wurde und die Voraussetzungen unstreitig vorlagen.
Hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren weiterhin umstritten gewesenen Fragen, ob die Klägerin einen Bedarf an erhöhtem Unterhaltsgeld hinreichend konkretisiert hat und ob die für das Pflegekind gewährten Leistungen der Kranken- und der Pflegekasse insoweit als ausreichend anzusehen sind, weist das Gericht auf Folgendes hin: Aufgrund des – vom Beklagten zu keiner Zeit in Abrede gestellten – Vortrages der Klägerin, das Pflegekind sei Bettnässer, trage trotz seines Alters Tag und Nacht Windeln und habe deshalb einen den Normalbedarf eines gleichaltrigen Kindes übersteigenden Bedarf an Bekleidung, Bettzeug sowie Wasser, Strom, Wasch- und Pflegemitteln, ist ein Sachverhalt gegeben, der einen den Pauschalbetrag übersteigenden Bedarf grundsätzlich ersichtlich werden lässt. Bettnässen ist in Ziffer 1.5. der Richtlinie ausdrücklich als derartiger Sonderfall benannt. Auch enthalten die im Verwaltungsverfahren eingereichten Schreiben der Klägerin zwar keine detaillierte Kostenaufstellung für den geltend gemachten Bedarf, benennen aber konkrete Umstände, die deutlich erhöhte Kosten in den benannten Bereichen zumindest plausibel erscheinen lassen. Es ist angesichts dieser Umstände, die die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch einmal anschaulich geschildert hat, Sache des Beklagten, den sich hieraus ergebenden Sonderbedarf des Pflegekindes zu ermitteln und zu konkretisieren, ggf. auch die Klägerin und ihren Ehemann zu konkreten Mitwirkungshandlungen (etwa Vorlage von Anschaffungsbelegen oder Verbrauchsrechnungen) aufzufordern. Ob die Leistungen nach § 37 SGB XI (Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen) hier überhaupt zu berücksichtigen und – wie der Beklagte meint – bedarfsdeckend sind, ist erst durch Abgleich des so ermittelten Sonderbedarfs mit den gewährten Leistungen möglich. Der Bezug von Pflegegeld nach § 37 SGB XI schließt die Gewährung von Leistungen zur Pflege und Erziehung nach § 39 Abs. 1 und 4 SGB VIII wegen des unterschiedlichen Charakters beider Leistungsarten nicht aus. Die Leistungen der Pflegeversicherung haben grundsätzlich keinen abschließenden Charakter. Mit ihnen wird eine Vollversorgung der Pflegebedürftigen weder angestrebt noch erreicht, da die Pflegeversicherung nur eine soziale Grundsicherung in Form der unterstützenden Hilfeleistungen darstellt. Im Hinblick auf den im Sozialleistungsrecht geltenden Grundsatz, dass Doppelleistungen ausgeschlossen werden sollen, würde etwas anderes allerdings dann gelten, wenn die Leistungen nach § 37 SGB XI wegen eines Sonderbedarfs gewährt werden, für den der Hilfeempfänger Leistungen nach dem SGB VIII begehrt. Die Anrechnung des Pflegegeldes der sozialen Pflegeversicherung auf das erhöhte Pflegegeld nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall festgestellt wird, für welchen konkreten Sonderbedarf erhöhtes Pflegegeld geleistet werden soll, und ob der Deckung gerade dieses Sonderbedarfs auch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung dienen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Oktober 2013, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Mai 2013 – OVG 6 B 31.12 –, zitiert nach juris, dort Rn. 31 f., jeweils zur Gewährung eines erhöhten Erziehungsbeitrags). Bei der Gewährung eines erhöhten Unterhaltsbeitrages dürfte dabei der größere Deckungsbereich zwischen den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SGB XI für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung gewährten Leistungen und dem Unterhaltsgeld zu berücksichtigen sein, eine bloß formale Feststellung wie vorliegend in den angefochtenen Bescheiden aber nicht ausreichend.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Das Gericht hat insoweit – worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde – die fehlerhafte Praxis des Beklagten, Leistungen nach § 39 SGB VIII förmlich gegenüber den nicht personensorgeberechtigten Pflegeeltern zu regeln, berücksichtigt. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 VwGO. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.