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Entscheidung 3 WF 15/12


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 07.03.2012
Aktenzeichen 3 WF 15/12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten zu 3. verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 3. und 4. haben beantragt, dass das Amtsgericht die Annahme der Beteiligten zu 1. und 2. als Kinder durch den Beteiligten zu 3. ausspricht. Mit Rücksicht darauf, dass der leibliche Vater der Beteiligten zu 2. sein Einverständnis mit der Adoption nicht erklärt hat, haben die Beteiligten zu 3. und 4. ihren Antrag zurückgenommen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 15.10.2011 hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 3. die Kosten des Verfahrens nach Antragsrücknahme unter Bezugnahme auf §§ 81, 83 FamFG auferlegt und den Verfahrenswert auf 3.000 € festgesetzt. Unter dem 10.11.2011 hat der Beteiligte zu 3. „Beschwerde zur Verfahrenswertzahlung“ erhoben und zur Begründung ausgeführt, er halte es nicht für richtig, dass er 3.000 € wegen des Verzichts auf die Adoption zahlen solle. Durch Verfügung vom 29.11.2011 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 3. darauf hingewiesen, dass der Verfahrenswert von 3000 € nicht mit den Kosten für das Verfahren gleichzusetzen sei, Gerichtskosten für das Verfahren nicht entstanden seien und ihm deshalb eine Frist gesetzt werde zur Erklärung, ob die Beschwerde aufrecht erhalten bleibe. Nachdem der Beteiligte zu 3. hierauf nicht reagiert hatte, hat das Amtsgericht die Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3. ist, weil er sich gegen die Auferlegung von Kosten wendet, als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts vom 25.10.2011 anzusehen. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.

Dabei kann dahinstehen, ob eine Anfechtung der isolierten Kostenentscheidung mit Rücksicht auf § 58 Abs. 1 FamFG überhaupt möglich ist (dagegen OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 26.7.2010 – 10 WF 86/10; so auch Schael FPR 2009, 11 sowie FPR 2009, 195; a.A. OLG Brandenburg, 3. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 15.2.2010 – 15 UF 12/10, FamRZ 2010, 1464). Denn jedenfalls ist der Beschwerdewert von 600 € gemäß § 61 Abs. 1 FamFG nicht erreicht, was auch dann zur Unzulässigkeit der Beschwerde führt, wenn die Hauptsache – wie hier – eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat (OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 29.3.2010 – 10 WF 56/10; OLG München FamRZ 2010, 1465; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1466; a.A. OLG Nürnberg NJW 2010, 1468).

Hierauf ist der Beteiligte zu 3. unter Fristsetzung hingewiesen worden, hat die Beschwerde aber nicht zurückgenommen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG zugelassen, da – soweit ersichtlich – noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der streitigen Frage vorliegt, ob bei einer Kostenbeschwerde der Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG auch dann erreicht sein muss, wenn es sich bei der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, nicht (vgl. zum Streitstand auch Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, 4. Edition, § 61 Rn. 5 f.).