I.
Der Kläger nimmt aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten den Beklagten als Erben der am 12.12.2005 verstorbenen E… Sch… auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch. Der Kläger geht im Wege einer Teilklage in Höhe von 15.000,00 € bezogen auf einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 98.000,00 DM (= 50.106,60 €) vor.
Der Beklagte tritt dem Anspruch entgegen und beantragt hilfsweise, ihm die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten. Widerklagend verlangt der Beklagte vom Kläger Schadensersatz in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen unberechtigter Inanspruchnahme aus dem streitgegenständlichen sowie einem weiteren Darlehen/Schuldanerkenntnis. Schließlich begehrt der Beklagte gegenüber dem Drittwiderbeklagten die Feststellung, dass diesem gegen den Beklagten aus dem Darlehensvertrag zwischen dem Drittwiderbeklagten und Frau E… Sch… kein Anspruch auf Zahlung einer Teilforderung von 15.000,00 € nebst Zinsen zustehe.
Hintergrund des Rechtsstreits ist Folgender:
Der Kläger sowie der Drittwiderbeklagte haben behauptet, zwischen dem Drittwiderbeklagten und Frau E… Sch… sei am 03.01.1992 ein Darlehensvertrag über die Gewährung eines Betrages von 98.000,00 DM bei einer Laufzeit von 15 Jahren und jährlichen Zinsen von 7,5 % geschlossen worden. Die - seitens des Beklagten hinsichtlich der Echtheit bestrittene - Vertragsurkunde enthält darüber hinaus folgende Regelung:
„Als Sicherheit überlasse ich E. Sch… mein in B… gelegenes Grundstück Fl. 16 Flst. 56 zur unentgeltlichen Nutzung. Sollte mein Erbe drei Monate nach meinem Ableben nicht zahlen können, muss er dieses Grundstück an E. D… oder dessen Erben für die Darlehenssumme verkaufen. Diese Sicherheitsleistung ist unwiderruflich.“
Der Kläger und der Drittwiderbeklagte haben weiter behauptet, der Darlehensbetrag von 98.000,00 DM sei der Erblasserin am 03.01.1992 im Taxi des Drittwiderbeklagten gegen 10:00 Uhr morgens vor dem von der Erblasserin bewohnten Haus in Be…, …-Straße 71 b, im Beisein des Zeugen L… übergeben worden. In diesem Zusammenhang sei auch das Schriftstück mit dem zitierten Darlehensvertragstext, das von Frau E… Sch… vorbereitet und bereits unterzeichnet gewesen sei, von dem Drittwiderbeklagten unterzeichnet worden.
Der Beklagte hat den Abschluss des Darlehensvertrages, insbesondere die Echtheit der Vertragsurkunde vom 03.01.1992 sowie die Übergabe des Betrages von 98.000,00 DM, bestritten. Er hat die Auffassung vertreten, der Darlehensvertrag sei jedenfalls gemäß § 311 b BGB unwirksam.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen L…. Die darüber hinaus mit Beweisbeschluss vom 17.12.2008 angekündigte Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens hat das Landgericht nicht mehr durchgeführt.
Es hat mit Urteil vom 10.06.2009 sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen und der Drittwiderklage stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der begehrten Teilforderung in Höhe von 15.000,00 € aus dem Darlehen vom 03.01.1992 gemäß §§ 398, 488 Abs. 1 BGB. Er habe zum einen nicht schlüssig darlegen können, dass der Drittwiderbeklagte tatsächlich am 03.01.1992 über die Darlehensvaluta verfügt habe und zum anderen die Auszahlung des Darlehens an die verstorbene Frau E… Sch… nicht bewiesen.
Zwar sei entgegen der Ansicht des Beklagten der Darlehensvertrag, wenn er überhaupt geschlossen worden sei, wirksam zustande gekommen. Die Vertragsklausel, mit der der Erbe verpflichtet sein sollte, das in B… gelegene Grundstück Flur 16, Flurstück 56 an den Drittwiderbeklagten zu verkaufen, sei bereits deshalb unwirksam, weil eine solche Pflicht des Erben nach der Rechtsordnung so nicht habe begründet werden können. Bei dem Darlehensvertrag handele es sich zweifelsfrei nicht um eine letztwillige Verfügung von Todes wegen, mit der der Erblasser seine Erben hätte beauflagen können. Es handele sich vielmehr um einen Vertrag, der eine Verpflichtung zu Lasten eines Dritten begründe, der nach der Rechtsordnung nicht geschlossen werden könne. Die Unwirksamkeit der Klausel führe jedoch nach § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Vertrag ohne den unwirksamen Teil geschlossen worden wäre.
Der Kläger und der Drittwiderbeklagte hätten jedoch nicht bewiesen, dass das Darlehen ausgezahlt worden sei. Auch nach Anhörung des Drittwiderbeklagten sei das Gericht nicht überzeugt, dass er am 03.01.1992 über einen Geldbetrag von 98.000,00 DM habe verfügen können. Berücksichtige man, dass der Drittwiderbeklagte im Januar 1992 der Erblasserin weitere 428.000,00 DM überlassen haben wolle, müsse er als seit 1976 selbständiger Taxifahrer im Oktober 1990 einen Betrag von mindestens 1.052.000,00 Mark/DDR gehabt haben.
Selbst wenn der Drittwiderbeklagte ein solches Vermögen gehabt und erarbeitet habe, sei die Klage aufgrund des nicht erbrachten Beweises der Auszahlung des Darlehens abzuweisen.
Die Aussage des Zeugen L… sei nicht glaubhaft. Er habe das von den beweisbelasteten Parteien behauptete Geschehen bereits in Bezug auf die Reihenfolge der Unterzeichnung des Vertrages und der Geldübergabe nicht bestätigt. Die Aussage sei im Weiteren auch deshalb unglaubhaft, weil sich das gesamte Geschehen, d.h. das Einsteigen der vermeintlichen Darlehensnehmerin in das Taxi, die Übergabe des Vertrages, das Lesen des Vertrages, kurzes Sprechen über den Textinhalt aufgrund der Fehler, das Reichen der Unterschriftsunterlage und das zweimalige Zählen des Geldbetrages nicht innerhalb von 15 bis 20 Minuten, die der Zeuge angegeben habe, zugetragen haben könne. Darüber hinaus sei das vom Kläger und dem Drittwiderbeklagten behauptete Geschehen von mehreren Unüblichkeiten und Ungereimtheiten gekennzeichnet.
Die Widerklage sei zulässig, aber unbegründet. Nicht jede Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründe ohne Weiteres einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Hier lägen weder die Voraussetzungen einer positiven Vertragsverletzung oder c.i.c., noch Ansprüche aus § 823 Abs. 1 oder § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB oder § 826 BGB vor. Die Konfrontation mit unberechtigten Ansprüchen gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.
Die Drittwiderklage sei zulässig und wegen des fehlenden Erfolges der Klage begründet.
Gegen dieses Urteil wenden sich alle drei Parteien mit jeweils eigenständigen Berufungen, mit denen sie ihre erstinstanzlichen Klageziele jeweils im vollen Umfang weiter verfolgen.
Der Kläger und der Drittwiderbeklagte wenden sich vor allem gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen L… durch das Landgericht. Sie vertreten die Auffassung, die inhaltliche Abweichung der Darstellung des Zeugen hinsichtlich der Reihenfolge der Vertragsunterzeichnung und der Geldübergabe spreche eher für als gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage. Jedenfalls habe der Zeuge sowohl die Vertragsunterzeichnung als auch die Auszahlung des Darlehens glaubhaft bestätigt. Die Einschätzung, dass eine Person für das Zählen von Geld pro Schein ca. zwei Sekunden benötige, könne weder geteilt noch nachvollzogen werden.
Soweit das Gericht sich auf mehrere Unüblichkeiten und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers beziehe, beinhalte die Aufzählung von Fragen kein überprüfbares Argument. Soweit das Gericht bezweifle, dass der Drittwiderbeklagte genügend Geld gehabt habe, um den Darlehensbetrag zu verleihen, hätte es jedenfalls eines weitergehenden Hinweises seitens des Gerichts bedurft. Schließlich hätte das Gericht auf jeden Fall das bereits angeordnete Sachverständigengutachten einholen müssen, um die Echtheit des Darlehensvertrages und damit der streitgegenständlichen Forderung festzustellen.
Für den Fall, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts die Formnichtigkeit des Darlehensvertrages angenommen werden müsse, stützen sich der Kläger und der Drittwiderbeklagte nunmehr auch auf einen bereicherungsrechtlichen Anspruch.
Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 27.01.2010 treten der Kläger und der Drittwiderbeklagte der Annahm der Nichtigkeit des Darlehensvertrages unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zu Lasten Dritter sowie unter dem Gesichtspunkt eines Formmangels entgegen. Sie vertreten darüber hinaus die Auffassung, jedenfalls bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch. Der Verjährungsbeginn für diesen Anspruch setze mit Kenntnis von der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ein, die hier auf Seiten des Drittwiderbeklagten nicht gegeben gewesen sei. Jedenfalls habe sich der Drittwiderbeklagte in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden. Darüber hinaus tragen der Kläger und der Drittwiderbeklagte – beklagtenseits mit Schriftsatz vom 01.02.2010 bestritten - vor, im Jahr 1998 habe die Erblasserin den Drittwiderbeklagten in F… aufgesucht und mit ihm noch einmal über die Konditionen des Darlehensvertrages gesprochen. Dabei sei eine Einigung erfolgt, dass eine Rückzahlung der geliehenen Gelder, insbesondere der 98.000,00 DM, auch unabhängig von dem Grundstück in B… erfolgen solle. Zudem hätten sich der Drittwiderbeklagte und die Erblasserin auch ca. eine Woche vor der Geldübergabe am 03.01.1992 getroffen und mündlich vereinbart, dass der Drittwiderbeklagte der Erblasserin 98.000,00 DM leihe und diese Summe später zurückzahle.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 10.06.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) den Beklagten zu verurteilen,
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1. |
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an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2007 zu zahlen. |
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2. |
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außergerichtliche Kosten in Höhe von 899,40 € zzgl. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
Der Drittwiderbeklagte beantragt,
unter Abänderung des am 10.06.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), die Drittwiderklage des Beklagten auf Feststellung, dass dem Drittwiderbeklagten gegen den Beklagten aus dem Darlehensvertrag zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Frau E… Sch… vom 03.01.1992 kein Anspruch auf Zahlung einer Teilforderung in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2007 zusteht, abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers sowie diejenige des Drittwiderbeklagten zurückzuweisen.
In Bezug auf seine eigene Berufung beantragt der Beklagte,
den Kläger unter Abänderung des am 10.06.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) zu verurteilen, den Beklagten vorgerichtliche Kosten von 4.890,66 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit es mit den Berufungen des Klägers und des Drittwiderbeklagten angegriffen worden ist. Er macht insbesondere weiterhin geltend, der Vertrag sei unwirksam. Zwar handele es sich bei der Vereinbarung nicht um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter. Die Vereinbarung habe jedoch der Form des § 311 b Abs. 1 BGB bedurft. Dem Landgericht könne auch nicht dahin gefolgt werden, es sei anzunehmen, dass die Vertragsbeteiligten den Vertrag auch ohne die Vereinbarung geschlossen hätten, nach der das im Vertrag bezeichnete Grundstück im Falle der ausbleibenden Darlehensrückzahlung auf den Drittwiderbeklagten übertragen werden solle. Insbesondere hätte die Erblasserin die Vereinbarung nicht ohne den vom Kläger selbst im Schreiben vom 10.04.2006 vorgetragenen „Erbenschutz“ getroffen. Der Drittwiderbeklagte hätte den Vertrag ebenfalls nicht ohne Sicherung geschlossen. Das Sicherungsbedürfnis des Drittwiderbeklagten ergebe sich schon aus dem vereinbarten Zinssatz, insbesondere demjenigen für das weitere Darlehen vom 15.01.1992, von 7,4 % monatlich.
In Bezug auf seine eigene Berufung vertritt der Beklagte weiterhin die Auffassung, er könne vom Kläger Schadensersatz wegen der ihm entstandenen vorgerichtlichen Kosten verlangen.
II.
Alle drei Berufungen sind zulässig; in der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg.
A. Gegen die Zulässigkeit der Berufungen bestehen keine Bedenken. Sie sind sämtlich innerhalb der Fristen des §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden.
Dies gilt auch für die Berufung des Drittwiderbeklagten. Insoweit ist die Berufungsbegründung zwar nur per Telefax, nicht jedoch im Original zur Akte gereicht worden. Dadurch wird die Berufungsbegründung jedoch nicht unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax uneingeschränkt zulässig. Das hier übermittelte Telefax genügt auch hinsichtlich des Unterschriftserfordernisses des § 130 Nr. 6 ZPO den Anforderungen, da der per Telefax übermittelte Schriftsatz zuvor von dem die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernehmenden Rechtsanwalt … handschriftlich unterzeichnet worden ist (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 10.10.2006, V ZB 40/05 – Rn. 8 und 9; BGH, Urteil vom 10.05.2005 – XI ZR 128/04 – Rn. 17).
B. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
I. Ein Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrages von 15.000,00 € aus abgetretenem Recht des Widerbeklagten steht dem Kläger nicht gemäß §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 398 BGB in Verbindung mit §§ 1922, 1967 BGB aus einem zwischen dem Drittwiderbeklagten und Frau E… Sch… geschlossenen Darlehensvertrag gegen den Beklagten als Erben der Frau E… Sch… zu.
1. Die in der vom Kläger vorgelegten Vertragsurkunde vom 03.01.1992 niedergelegte Darlehensvereinbarung ist unwirksam.
a) Die im Rahmen dieses Darlehensvertrages getroffene Abrede
„Sollte mein Erbe drei Monate nach meinem Ableben nicht zahlen können, muss er dieses Grundstück (gemeint ist: Flur 16, Flurstück 56 in B…) an E. D… oder dessen Erben für die Darlehenssumme verkaufen.“
hat eine unzulässige Vereinbarung zu Lasten Dritter zum Inhalt.
Zwar liegt ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter nur dann vor, wenn durch ihn unmittelbar eine Rechtspflicht eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten ohne dessen Autorisierung entstehen soll (BGH, Urteil vom 29.06.2004 – VI ZR 211/03 – Rn. 11; BGH, Beschluss vom 23.01.2003 – V ZB 48/02 – Rn. 8). Anders als in den vorgenannten BGH-Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellationen, die letztlich nur als Reflexwirkung Verpflichtungen Dritter begründen, ist die vorliegende Regelung unmittelbar auf eine Verpflichtung des Erben der Darlehensnehmerin zum Verkauf eines bestimmten Grundstücks an den Darlehensgeber gerichtet - wenn auch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Erbe drei Monate nach dem Ableben der Darlehensnehmerin zur Rückzahlung des Darlehens nicht in der Lage ist.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Erbe, weil er im Zeitpunkt des Eingreifens der in dem Vertrag vom 03.01.1992 begründeten Verpflichtung als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsposition des Erblassers eintritt, kein „am Vertrag nicht beteiligter Dritter“ sei. Entscheidend ist, dass sich die in der Vereinbarung vom 03.01.1992 getroffene Regelung nicht darin erschöpft, deklaratorisch festzustellen, dass im Falle eines Ablebens der Darlehensnehmerin dessen Erben für die Erfüllung der Darlehensrückzahlungsschuld haften. Den Erben sollte durch die Vereinbarung vielmehr über die Folgen der Gesamtrechtsnachfolge hinaus gegenüber dem Darlehensgeber eine konkrete - wenn auch bedingte - Verpflichtung in Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung der Darlehensrückzahlungsschuld auferlegt werden. Bei dieser Verpflichtung handelte es sich nach der im Vertrag vom 03.01.1992 getroffenen Vereinbarung nicht um eine bereits in der Person der Erblasserin bestehende Verpflichtung; diese sollte vielmehr erst den Erben als solchen treffen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Begründung der Verpflichtung war dieser jedoch nicht Partei der Vereinbarung, sondern Dritter.
An einer Vereinbarung zu Lasten Dritter fehlt es auch nicht deshalb, weil der Erbe - hier der Beklagte - die entsprechende Abrede nachträglich „autorisiert“ haben könnte, indem er es unterlassen hat, das Erbe auszuschlagen. Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist auch dann unwirksam, wenn der Dritte sich nachträglich mit der Belastung einverstanden erklärt hat (vgl. dazu nur Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., Einführung vor § 328 Rn. 10). Hinzu kommt, dass für die Annahme einer Autorisierung der in dem Vertrag vom 03.01.1992 getroffenen Vereinbarung mindestens erforderlich wäre, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Annahme bzw. Ausschlagung des Erbes von der streitgegenständlichen Vereinbarung gewusst haben müsste. Dafür, dass der Beklagte vor Ablauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB von der streitgegenständlichen Vereinbarung Kenntnis erhalten hat, fehlt jedoch jeder Anhaltspunkt; nach dem Vortrag der Parteien hat der Beklagte davon vielmehr erst durch das Schreiben des Klägers vom 10.04.2006 erfahren.
Es handelt sich auch nicht deshalb um keine Vereinbarung zu Lasten Dritter, weil die Verpflichtung des Erben zur Veräußerung des Grundstücks an den Darlehensgeber für die Darlehenssumme für den Erben günstig sein könnte, wenn der Wert des Grundstücks geringer ist als die Darlehensrückzahlungsschuld. Dagegen spricht, dass der Wert des Grundstücks entscheidend von dem Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung „3 Monate nach Ableben der Darlehensnehmerin“ abhängig war. Bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages am 03.01.1992 war es jedoch zumindest ungewiss, ob es sich bei der Verpflichtung zur Veräußerung des Grundstücks für die Darlehenssumme um eine dem Erben günstige oder ungünstige Regelung handelt.
b) Selbst wenn man die Vereinbarung über die Verpflichtung des Erben der Darlehensnehmerin zur Übereignung des Grundstückes nicht als zulässige Vereinbarung zu Lasten Dritter ansehen wollte, wäre sie jedenfalls gemäß § 313 BGB a. F. (heute § 311 b Abs. 1 BGB) in Verbindung mit § 125 BGB formunwirksam.
Nach diesen Regelungen bedarf der notariellen Beurkundung jeder Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben.
Diese Formvorschrift gilt nicht erst für den in Erfüllung der Abrede im Vertrag vom 03.01.1992 zwischen dem Erben und dem Darlehensgeber noch zu schließenden Kaufvertrag über das Grundstück. Sie gilt vielmehr auch bereits für einen Vorvertrag, mit dem eine Verpflichtung zum Abschluss eines Kaufvertrages über ein Grundstück begründet wird (vgl. dazu nur Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 311 b Rn. 11). Ebenso wenig steht dem Eingreifen der Formbedürftigkeit entgegen, dass es sich um eine bedingte Verpflichtung handelt (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.01.2008 – V ZR 118/07 – Rn. 7).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die Formunwirksamkeit der Regelung in dem Vertrag vom 03.01.1992 zu berufen.
Gesetzliche Formvorschriften dürften im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben und vereinbar wäre, das Rechtsgeschäft formal scheitern zu lassen; das Ergebnis muss für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (vgl. dazu nur Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 125 Rn. 22 m.w.N.).
Selbst wenn man – was noch zu erörtern sein wird – davon ausgehen muss, dass die Formunwirksamkeit der Regelung über die Verpflichtung des Erben zur Veräußerung des Grundstücks die Unwirksamkeit der gesamten Darlehensvereinbarung vom 03.01.1992 zur Folge hat, führt dies nicht zu einem für den Kläger untragbaren Ergebnis. Auch bei einem nichtigen Darlehensvertrag ist der Anspruch des Klägers bzw. Drittwiderbeklagten auf Rückzahlung einer ausgezahlten Darlehensvaluta nicht gefährdet, da dessen berechtigte Interessen grundsätzlich durch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 BGB ausreichend gesichert sind.
c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts führt die danach anzunehmende Nichtigkeit eines Teils der Vereinbarung vom 03.01.1992 nicht lediglich zur Teilnichtigkeit, sondern zur Nichtigkeit der gesamten Darlehensvereinbarung vom 03.01.1992.
Dies ist danach zu beurteilen, ob nach dem Willen der Vertragsparteien die Darlehensabrede einerseits und die Abrede über die Verpflichtung des Erben der Darlehensnehmerin zur Veräußerung des Grundstücks an den Darlehensgeber (für den Fall der Unfähigkeit zur Rückzahlung des Darlehens) ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellten. Maßgeblich ist dabei der Einheitlichkeitswille der vertragsschließenden Parteien zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts.
Dabei spricht bereits der Umstand, dass die beiden Regelungen in einer Urkunde aufgenommen worden sind, für einen Einheitlichkeitswillen. Die Regelung über die Verpflichtung des Erben der Darlehensnehmerin zur Veräußerung des Grundstücks an den Darlehensgeber für die Darlehenssumme machte auch nur im Zusammenhang mit der Darlehensvereinbarung Sinn. Zwar wäre umgekehrt die Darlehensvereinbarung als solche, insbesondere aus Sicht der Darlehensnehmerin, wohl auch dann sinnvoll gewesen, wenn die Regelung über die Veräußerung des Grundstücks durch den Erben nicht getroffen worden wäre. Geht man allerdings – dies hat jedenfalls auch der Kläger in seinem Schreiben vom 10.04.2006 (K 3, Bl. 10 d. A.) so gesehen – davon aus, dass die Darlehensnehmerin mit der Regelung über die Verpflichtung des Erben zum Verkauf des Grundstücks den Nachlass vor einer Überlastung durch die Verbindlichkeiten gegenüber dem Darlehensgeber schützen wollte, spricht dies auch aus Sicht der Darlehensnehmerin für einen Einheitlichkeitswillen. Berechtigte Interessen des Drittwiderbeklagten als Darlehensgeber, die gegen einen Einheitlichkeitswillen stehen könnten, sind dem gegenüber nicht ersichtlich. Ein Interesse des Drittwiderbeklagten als Darlehensgeber, sich für den Fall des Ablebens der Darlehensnehmerin und der Unfähigkeit des Erben zur Erfüllung der Darlehensrückzahlungsschuld durch Zahlung einen Anspruch darauf zu sichern, zum Ausgleich für die Darlehensrückzahlungsschuld gerade das größte der der Darlehensnehmerin gehörenden Grundstücke zum Eigentum erwerben zu können, liegt vielmehr durchaus nahe.
2. Der Kläger und ebenso der Drittwiderbeklagte können sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass sich der Drittwiderbeklagte und die Erblasserin im Jahr 1998 bei einem weiteren Gespräch mündlich darauf geeinigt hätten, dass eine Rückzahlung der geliehenen Gelder, insbesondere der 98.000,00 DM, auch unabhängig von dem Grundstück in B… erfolgen sollte.
Dieser erstmals im Schriftsatz vom 27.01.2010 erfolgte Vortrag des Klägers könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts von Bedeutung sein. Als solcher ist er jedoch nicht schlüssig, da die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts im Sinne des § 141 BGB voraussetzt, dass die Parteien die Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages haben (vgl. nur Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 141 Rn. 6). Dafür fehlt es jedoch im Vortrag des Klägers an jeglichem Anhaltspunkt; im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung eines bereicherungsrechtlichen Anspruches behauptet der Kläger vielmehr sogar genau das Gegenteil.
Im Übrigen hat der Beklagte diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 01.02.2010 bestritten und dem Kläger steht nach seinem eigenen Vortrag ein Zeuge für diese erneute Vereinbarung nicht zur Verfügung.
Der Vortrag gibt deshalb auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.
3. Ebenso wenig kann der Kläger den Anspruch mit Erfolg darauf stützen, der Drittwiderbeklagte und die Erblasserin hätten sich auch ca. eine Woche vor der Geldübergabe am 03.01.1992 getroffen und mündlich vereinbart, dass der Drittwiderbeklagte der Erblasserin 98.000,00 DM leihe und diese Summe später zurückzahle.
Abgesehen davon, dass der Beklagte diesen Vortrag ebenfalls bestritten und der Kläger insoweit keinen Beweis angetreten hat, handelt es sich bei dieser mündlichen Vereinbarung zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Erblasserin im Verhältnis zu der am 03.01.1992 schriftlich niedergelegten Vereinbarung nicht um eine gesonderte Darlehensvereinbarung. Aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien den Inhalt ihrer Vereinbarung nach dem Vortrag des Klägers am 03.01.1992 schriftlich niedergelegt haben, kann vielmehr nur geschlossen werden, dass ihr Wille dahin ging, dass erst diese schriftliche Vereinbarung mit dem in dieser niedergelegten Inhalt rechtsverbindlich werden sollte.
4. Fehlt es danach aber zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Erblasserin an einer wirksamen Darlehensvereinbarung, kommt es für einen Anspruch aus §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 398, 1922, 1967 BGB nicht mehr darauf an, ob die Urkunde vom 03.01.1992 tatsächlich echt ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Drittwiderbeklagte die streitgegenständlichen 98.000,00 DM tatsächlich an die Erblasserin ausgezahlt hat.
II. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teilbetrages von 15.000,00 € wegen der von ihm behaupteten Auszahlung der 98.000,00 DM an die Erblasserin aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative, 398 BGB zu.
Es bestehen bereits Bedenken, ob die Abtretungsvereinbarung vom 15.03.2006 sich überhaupt auch auf eine bereicherungsrechtlich begründete Rückzahlungsforderung bezieht. Immerhin ist die abgetretene Forderung in § 1 (1) ausdrücklich mit Hauptforderung „Darlehensvereinbarung E… Sch… vom 03.01.1992“ bezeichnet.
Jedenfalls ist ein Anspruch des Klägers gestützt auf § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB verjährt. Der Beklagte hat die Verjährungseinrede in Bezug auf diesen Anspruch mit der Berufungserwiderung ausdrücklich erhoben.
Da der bereicherungsrechtliche Anspruch in Person des Drittwiderbeklagten unmittelbar nach der klägerseits behaupteten Auszahlung der 98.000,00 DM an Frau E… Sch… am 03.01.1992 entstanden ist, richtete sich dessen Verjährung zunächst nach altem Recht und unterlag deshalb einer dreißigjährigen Verjährung. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB gilt jedoch seit dem 01.01.2002 die dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB n. F. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Entscheidend für den Beginn der 3-Jahresfrist des § 195 BGB sind danach hier die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB.
Nach der Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, hat ein Gläubiger, der einen bereicherungsrechtlichen Anspruch verfolgt, Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und von den Tatsachen, aus denen das Fehlen des Rechtsgrundes folgt, weiß (vgl. nur BGH, Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07 – Rn. 26).
Danach ist im vorliegenden Fall der bereicherungsrechtliche Anspruch mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt.
Für die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis ist auf die Person des Drittwiderbeklagten und nicht etwa infolge der erst im Jahr 2006 erfolgten Abtretung auf die Person des nunmehrigen Klägers abzustellen. Dies ergibt sich aus § 404 BGB. Der Drittwiderbeklagte wusste jedoch – unterstellt, dieser Vortrag des Klägers und des Drittwiderbeklagten träfe zu –, dass er die 98.000,00 DM bereits am 03.01.1992 an die Erblasserin ausgezahlt hat. Er kannte auch die Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit als Vertrag zu Lasten Dritter bzw. die Formunwirksamkeit der Darlehensvereinbarung vom 03.01.1992 ergab. Er wusste nämlich, dass mit der Abrede vom 03.01.1992 der Erbe der Darlehensnehmerin verpflichtet worden war, dann, wenn er drei Monate nach Ableben der Darlehensnehmerin nicht zahlen könnte, ein bestimmtes Grundstück an den Drittwiderbeklagten zu verkaufen. Dass er hieraus auch den Schluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages und das Fehlen des Rechtsgrundes gezogen hat, ist – entgegen der Auffassung des Klägers - für die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen nicht erforderlich (vgl. nur BGH, a.a.O.).
Für einen Rechtsirrtum, den der Kläger in seinem Schriftsatz vom 27.01.2010 anspricht, fehlt es an dem erforderlichen Sachvortrag. Ein Rechtsirrtum könnte nämlich nur dann angenommen werden, wenn sich der Drittwiderbeklagte überhaupt über die mögliche Unwirksamkeit der am 03.01.1992 getroffenen Vereinbarung Gedanken gemacht hätte; konkrete Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht veranlasst.
Für einen Anspruch aus Bereicherungsrecht kommt es deshalb darauf, ob der Drittwiderbeklagte die streitgegenständlichen 98.000,00 DM tatsächlich an die Erblasserin ausgezahlt hat, ebenfalls nicht an.
C. Die Berufung des Beklagten ist gleichfalls unbegründet.
Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 4.890,46 € wegen unberechtigter Inanspruchnahme durch den Kläger mit Schreiben vom 10.04.2006 auf Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens von 98.000,00 DM und des weiteren angeblichen Darlehens vom 15.01.1992 von 428.000,00 DM jeweils nebst Zinsen, steht dem Beklagten unter – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Das Landgericht hat zu Recht eine vertragliche Anspruchsgrundlage verneint.
a) Selbst dann, wenn man – was der Beklagte selbst in Abrede stellt – davon ausginge, dass die Darlehensverträge vom 03.01.1992 und 15.01.1992 zum Einen überhaupt geschlossen und zum Anderen auch wirksam wären und es
nur
an einer erfolgreichen Beweisführung des Klägers für die Auszahlung des Darlehensvertrages fehlen würde, ließe sich die für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung des Klägers nicht feststellen.
Die Verletzung einer Treue- oder Rücksichtnahmepflicht aus den Darlehensverträgen in Form einer unberechtigten Inanspruchnahme des Beklagten könnte dem Kläger unter den vorgenannten Voraussetzungen nur zu Last gelegt werden, wenn positiv feststünde, dass die Darlehen nicht ausgezahlt worden sind, was im Hinblick auf den widerklagend geltend gemachten Anspruch vom Beklagten zu beweisen wäre. Der Beklagte hat insoweit allerdings nicht einmal Beweis angetreten. Der Umstand, dass der Kläger – würde man dem Landgericht folgen – seinerseits den Beweis für die Auszahlung des Darlehens in Höhe von 98.000,00 DM nicht hat führen können, genügt aber nicht zum Beweis des Gegenteils.
b) Entsprechendes gilt für einen Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 280 BGB (c.i.c.), der in Betracht käme, wenn – wie unter B.1. für den Vertrag vom 03.02.1992 ausgeführt – die Darlehensverträge zwar geschlossen worden, aber wegen einer Vereinbarung zu Lasten Dritter bzw. fehlender Beurkundung unwirksam sind.
c) Wäre davon auszugehen, dass die Darlehensverträge überhaupt nicht geschlossen worden sind, die mit dem Schreiben vom 10.04.2006 vorgelegten Vertragsurkunden also unecht sind, was der Beklagte geltend macht, würde es bereits an jeglicher vertraglichen Beziehung oder vertragsähnlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien fehlen, aus der eine vertragliche oder vorvertragliche Pflichtverletzung des Klägers hergeleitet werden könnte.
2. Für die Herleitung eines Anspruches aus unerlaubter Handlung – sei es § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder § 826 BGB – fehlt es jedenfalls an einem hinreichenden Vortrag des insoweit – anderes als bei vertraglichen Ansprüchen – darlegungspflichtigen Beklagten zu dem jeweils erforderlichen subjektiven Voraussetzungen.
Dem Vortrag des Beklagten ist über eine lediglich pauschale Behauptung hinaus kein konkreter Anhaltspunkt für die Tatsache zu entnehmen, dass der Kläger bei der Inanspruchnahme des Beklagten mit Schreiben vom 10.04.2006 wusste, dass die Darlehensverträge überhaupt nicht geschlossen, unwirksam oder die Darlehensvaluten nicht ausgezahlt worden sind. Nur bei Kenntnis einer dieser Tatsachen könnte dem Kläger jedoch ein (versuchter) Betrug oder eine (versuchte) vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Beklagten zur Last gelegt werden.
D. Die Berufung des Drittwiderbeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die Drittwiderklage des Beklagten ist zulässig.
Es fehlt insbesondere weder an den Voraussetzungen des § 33 ZPO, noch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Senat folgt insoweit der überzeugenden Auffassung des BGH (Urteil vom 13.06.2008 – V ZR 114/07 – Rn. 25 ff.), wonach zulässigerweise eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten einer Klageforderung gerichtet werden kann.
2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet.
Ist zwischen dem Drittwiderbeklagten und der Erblasserin – wie unter A. ausgeführt – kein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden, steht dem Beklagten ein Anspruch gegen den Drittwiderbeklagten auf Feststellung zu, dass dem Drittwiderbeklagten gegen den Beklagten aus dem Darlehensvertrag zwischen dem Drittwiderbeklagten und Frau E… Sch… vom 03.01.1992 kein Anspruch auf Zahlung einer Teilforderung in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen zusteht.
E. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 100 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
F. Der Streitwert für beide Instanzen wird – unter gleichzeitiger Abänderung der Streitwertentscheidung in dem Urteil des Landgerichts vom 10.06.2009 gemäß § 63 Abs. 3 GKG – für die Gerichtsgebühren und die Rechtsanwaltsgebühren, soweit diese das Verhältnis des Klägers und des Beklagten betreffen, auf 19.860,46 € festgesetzt. Der Wert der Klageforderung sowie der Drittwiderklageforderung ist gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nur einmal mit 15.000,00 € in Ansatz zu bringen.
Für die Rechtsanwaltsgebühren im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Drittwiderbeklagten wird der Streitwert auf 15.000,00 € festgesetzt.