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Personalrat; Geschäftsbedarf; Kostenerstattung; Kostenübernahme; Rechtsanwaltsgebühren; Informationsanspruch; Geltendmachung; Dienststellenleiter; Einigungsversuch; personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; Beschluss des Personalrats; Rechtsanwalt ohne Auftrag


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen Entscheidungsdatum 18.04.2013
Aktenzeichen OVG 60 PV 13.12 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 2 Abs 1 PersVG BE, § 29 Abs 1 S 4 PersVG BE, § 29 Abs 3 S 1 PersVG BE, § 40 Abs 1 S 1 PersVG BE, § 70 Abs 1 S 3 PersVG BE, § 70 Abs 3 PersVG BE

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es den Antrag zu 1 (Mitbestimmungsrecht) betrifft. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit gegenstandslos.

2. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des Antrags zu 3 (Kostenübernahme) eingestellt, soweit er über die erstinstanzlich geltend gemachten Kosten für den ursprünglichen Antrag zu 2 (Informationsrecht) hinausgeht.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2012 zurückgewiesen.

4. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung zu 3 wird nicht zugelassen. Im Übrigen ist der Beschluss unanfechtbar.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten nur noch um die Übernahme von Rechtsanwaltskosten für das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Beteiligten begehrt hat (Antrag zu 2), ihm rechtzeitig mitzuteilen, ob von den Beschäftigten disponierbare Dienste vor 8.00 Uhr beantragt worden sind, und für den Fall der Ablehnung die Gründe hierfür anzugeben (Informationsanspruch).

Anlass war eine Festlegung des Leiters des Polizeiabschnitts 21, sogenannte disponierbare Dienste dürften nur ausnahmsweise in der Zeit zwischen 6.00 und 8.00 Uhr geplant werden. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, diese Maßnahme betreffe den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit und unterliege damit seiner Mitbestimmung gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PersVG Berlin. Mit Beschluss vom 30. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag (zu 1) des Antragstellers, den Beteiligten zur Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens zu verpflichten, mit der Begründung zurückgewiesen, bei der Entscheidung des Abschnittsleiters handele es lediglich um eine nicht mitbestimmungspflichtige Vorbereitungshandlung für eine endgültige durch den hierfür entscheidungsbefugten Abschnittsleiter zu treffende Festlegung der Arbeitszeit im Dienstplan. Nach Rücknahme dieses im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Antrags zu 1 mit Zustimmung des Beteiligten im Termin zur mündlichen Anhörung war das Verfahren insoweit mit der Folge des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen gem. § 91 Abs. 2 PersVG Berlin i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG. Das Verfahren war darüber hinaus einzustellen gem. §§ 83a Abs. 2, 90 Abs. 2 ArbGG, soweit es beide Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Dies betrifft die Übernahme der dem Antragsteller in Bezug auf den Antrag zu 1 entstandenen Kosten.

Den weiteren Antrag (zu 2) zur Durchsetzung seines Informationsanspruchs hat der Antragsteller bereits in der ersten Instanz zurückgenommen, nachdem der Beteiligte im Termin zur mündlichen Anhörung vor der Fachkammer erklärt hat, den Antragsteller wie gewünscht zu informieren.

Den verbleibenden Antrag (zu 3) auf Kostenübernahme betreffend das Informationsrecht in Bezug auf die genannte Dienstplanung hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 30. Mai 2012 ebenfalls zurückgewiesen: Entsprechend dem auch für die Personalvertretung geltenden Grundsatz sparsamer Mittelverwendung müssten die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten von der Dienststelle nur dann getragen werden, wenn sie notwendig und nicht mutwillig verursacht seien. Auch wenn der Personalvertretung grundsätzlich hinsichtlich der Beurteilung der Erforderlichkeit ein Ermessensspielraum zustehe, sei dem Antragsteller in Bezug auf die sofortige gerichtliche Geltendmachung des in Rede stehenden Informationsanspruchs unter den hier erkennbaren Umständen eine mutwillige Vorgehensweise anzulasten. Denn grundsätzlich sei es der Personalvertretung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit möglich und zumutbar, ein neues Anliegen auf Beachtung ihrer Beteiligung und/oder Informationsrechte zunächst ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts gegenüber dem Dienststellenleiter geltend zu machen und den Versuch einer einvernehmlichen Klärung mit dem Dienststellenleiter zu unternehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er trägt vor, der Informationsanspruch bezüglich der Dienstplanwünsche der Beschäftigten sei regelmäßig Thema der Monatsgespräche gewesen. Es sei aber stets eine Ablehnung kommuniziert worden. Den Personalratsmitgliedern sei stets entgegnet worden, bei den Dienstplanwünschen handele es sich um vorbereitende Maßnahmen, die nicht der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterlägen. Außerdem habe der Beteiligte den Informationsanspruch nicht unverzüglich, sondern erst in der mündlichen Anhörung anerkannt, was belege, dass der Antrag erforderlich gewesen sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Mai 2012 zu ändern und festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, die ihm in Bezug auf den Antrag zu 2 aus dem Schriftsatz vom 18. November 2011 (716,97 €) entstandenen Kosten zu tragen.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.

Der Beteiligte verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt wie bereits in der ersten Instanz vor, der Antragsteller habe bei ihm zu keinem Zeitpunkt einen entsprechenden Informationsantrag gestellt. Daher beanspruche der Antragsteller die Erstattung nicht notwendiger Verfahrenskosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich Anlagen sowie auf das Protokoll der Personalratssitzung vom 22. September 2011 (Auszug) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Kostenübernahmeantrag zu Recht zurückgewiesen.

Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 PersVG Berlin trägt die Verwaltung die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Zu diesen Kosten können auch Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gehören. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Klärung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (vgl. nur Beschluss vom 3. März 1999 - OVG 60 PV 16.97 - PersR 1999, S. 501 f.). Dabei muss der Hinzuziehung regelmäßig ein ernsthafter Einigungsversuch mit dem Leiter der Dienststelle vorhergehen. Dies ergibt sich aus dem in § 2 Abs. 1 PersVG Berlin enthaltenen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung und zum anderen aus § 70 Abs. 3 PersVG Berlin, wonach Dienststelle und Personalrat andere Stellen erst anrufen dürfen, nachdem eine Einigung nicht erzielt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 3. März 1999, a.a.O., S. 502).

Der Antragsteller vermochte dem Senat noch nicht einmal die Überzeugung zu verschaffen, dass er den konkreten Informationsanspruch vorprozessual in einer dem Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit entsprechenden Weise geltend gemacht, geschweige denn vor Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens einen ernsthaften Einigungsversuch unternommen hat. Im Antrag vom 18. November 2011 heißt es zum Informationsbegehren lediglich, der Antragsteller habe keine Kenntnis von etwaigen Anträgen einzelner Einsatzkräfte im Abschnitt 21 auf einen disponierbaren Dienst vor 8.00 Uhr, sei aber auf diese Information angewiesen. Damit ist eine Geltendmachung gegenüber der Dienststellenleitung noch nicht einmal behauptet worden. Im Schriftsatz vom 5. März 2012 ist ausgeführt worden, es sei gegenüber dem Beteiligten (gemeint: gegenüber dem Antragsteller) in der Vergangenheit stets kommuniziert worden, dass aus Sicht des Beteiligten dem Antragsteller kein Recht darauf zustehe, Informationen und Unterlagen über die im Rahmen der Dienstvorausplanung eingereichten Wünsche der Beschäftigten zu erhalten. Mit der Beschwerde ist weiter vorgetragen worden, die Übergabe von Informationen und Unterlagen zu den Dienstplanwünschen der Beschäftigten der einzelnen Direktionen sei regelmäßig Thema der Monatsgespräche gewesen.

Informelle (Monats-)Gespräche über einen (allgemeinen) Informationswunsch und die „Kommunikation“ einer Ablehnung genügen den oben beschriebenen Anforderungen nicht. Der Antragsteller hätte ein konkretes Auskunftsersuchen stellen und darüber mit dem Beteiligten in einer Weise verhandeln müssen, die einerseits vom ernsten Willen zur Einigung getragen ist - mit Vorschlägen für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 3 PersVG) - die aber andererseits erkennen lässt, dass im Falle der Nichteinigung eine gerichtliche Entscheidung mit entsprechender Kostenfolge gesucht werden wird. Dass die Anrufung des Gerichts verfrüht und die Verursachung der Rechtsanwaltskosten mutwillig verursacht war(en), wird durch die alsbald im Anhörungstermin vor der Fachkammer erklärte Bereitschaft des Beteiligten bestätigt, die gewünschten konkreten Informationen zu geben.

Abgesehen davon sind dem Antragsteller die fraglichen Kosten gar nicht entstanden. Voraussetzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts ist ein entsprechender Auftrag, für den es wiederum eines entsprechenden Beschlusses des Personalrats als Gremium bedarf. Ein Auftrag durch den Personalratsvorsitzenden genügt nicht. Er vertritt den Personalrat nur im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüssen (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 1 PersVG Berlin). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu Einleitung eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens gehört nicht zu den laufenden Geschäften im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 4 PersVG Berlin (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 6 P 10.94 -, juris Rn. 18 f. zu § 44 BPersVG).

Ausweislich des Auszugs des Protokolls der Personalratssitzung (PR Dir 2) vom 22. September 2011 zu TOP II.13 hatte der Antragsteller die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach vorheriger Beratung anlässlich der „Verletzung der Mitbestimmung nach §§ 79, 85 Abs. 1 Nr. 1“ und Beauftragung der Rechtsanwälte D... zur Wahrnehmung der Rechte des Personalrats beschlossen. Ein Informations- oder Unterrichtungsanspruch findet keine Erwähnung, was aber zur Abgrenzung - nicht zuletzt auch bei der Gebührenabrechnung - erforderlich wäre. Mangels Beauftragung kann der Rechtsanwalt vom Personalrat keine Vergütung beanspruchen, die der Dienststellenleiter zu übernehmen hätte.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.