Gericht | OLG Brandenburg 2. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 30.08.2016 | |
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Aktenzeichen | 10 UF 123/15 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2016:0830.10UF123.15.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 726 ZPO, § 731 ZPO |
Zur Auslegung und Vollstreckung eines Vergleichs, nach dem die Fortzahlung des Unterhalts davon abhängt, dass der Unterhaltsberechtigte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nachweist, dass er "im Anschluss an die Schulausbildung nahtlos eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt".
In der Familiensache F… ./. F…
weist der Senat darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zurückzuweisen.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin erweist sich als unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss angeordnet, dass dem Antragsteller die Vollstreckungsklausel zum vor dem Amtsgericht am 3./4.7.2012 geschlossenen Vergleich (6 F 515/11) zur Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner zu erteilen ist.
1.
Durch Beschluss vom 3./4.7.2012 hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Parteien gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich geschlossen haben (Bl. 7). Hierbei handelt es sich um einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 794 Rn. 3). In Ziffer 1. des Vergleichs ist die Verpflichtung des hiesigen Antragsgegners enthalten, dem Antragsteller monatlichen Unterhalt in Höhe von 307 € zu zahlen. Nach Ziffer 3. des Vergleichs hat der hiesige Antragsteller bis spätestens zum 30.9.2012 nachzuweisen, dass er „im Anschluss an die Schulausbildung nahtlos eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt“; gelingt dieser Nachweis nicht, endet die Unterhaltsverpflichtung aus Ziffer 1. am 30.9.2012. Diese Bestimmung ist der Auslegung zugänglich (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 424 Rn. 19 f.; Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rn. 14 a). Dabei ist zu beachten, dass ein Vergleich auch unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, § 158 BGB, abgeschlossen werden kann (Zöller/Stöber, a.a.O., § 794 Rn. 10). Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass die Unterhaltspflicht des Antragsgegners unter der auflösenden Bedingung stand, dass der Antragsteller bis zum 30.9.2012 einen Nachweis über eine im Anschluss an die Schulausbildung aufgenommene Berufsausbildung oder ein Studium nicht führen kann. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist diese auflösende Bedingung nicht eingetreten.
Im Vergleich ist die Form, in welcher der Antragsteller den Nachweis über die Berufsausbildung bzw. das Studium zu erbringen hat, nicht näher erläutert. Entgegen der vom Amtsgericht und vom Antragsgegner vertretenen Auffassung hat der Antragsteller diesen Nachweis nicht erst durch Vorlage der Studienbescheinigung vom 26.9.2012 (Anlage K 5 zur Antragsschrift vom 6.8.2014, Bl. 13), sondern bereits durch Vorlage des Zulassungsbescheids der Universität … vom 15.8.2012 (Anlage K 3 zur Antragsschrift vom 6.8.2014, Bl. 11) geführt. Aus diesem Zulassungsbescheid ergibt sich, dass der Antragsteller bei der Universität … einen Antrag auf Zulassung zum Studium für den Studiengang „Bachelor A. Sportmanagement“ zum Wintersemester 2012/2013 gestellt hat und die Universität … ihn für diesen Studiengang zum Studium zugelassen hat. Für die Aufnahme des Studiums war nach dem Zulassungsbescheid allein noch erforderlich, dass der Antragsteller die Annahme des Studienplatzes erklärt und die für eine Einschreibung (Immatrikulation) erforderlichen Unterlagen bis spätestens 3.9.2012 an das Studierendensekretariat der Universität … sendet. Diesen Zulassungsbescheid hat der Antragsteller dem Antragsgegner per Einschreiben mit Rückschein zugesandt, wobei die Empfangsbestätigung des Antragsgegners vom 25.8.2012 stammt (Anlage K 4 zur Antragsschrift vom 6.8.2014, Bl. 12). Mithin ist der Zulassungsbescheid dem Antragsgegner vor der im Vergleich bis zum 30.9.2012 gesetzten Frist zugegangen. Durch die Übermittlung des Zulassungsbescheides hat der Antragsteller dem Antragsgegner gegenüber hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er zum Wintersemester 2012/13 ein Studium an der Universität … aufnehmen werde.
Der Umstand, dass sich aus dem Zulassungsbescheid allein noch nicht zwingend die Annahme des Studienplatzes durch den Antragsteller sowie die Übermittlung der für die Immatrikulation erforderlichen Unterlagen an das Studierendensekretariat ergibt, rechtfertigt nicht die Annahme, der Zulassungsbescheid reiche als Nachweis für die Aufnahme des Studiums im Sinne des Vergleichs nicht aus. Indem nämlich die Beteiligten sich im Vergleich auf eine Erteilung eines Nachweises bis zum 30.9.2012 geeinigt haben, haben sie letztlich in Kauf genommen, dass der tatsächliche Antritt des Studiums durch den Antragsteller noch nicht mit absoluter Bestimmtheit nachgewiesen werden kann. Wie sich aus der Studienbescheinigung vom 26.9.2012 (Bl. 13) ergibt, begann das Wintersemester am 1.10.2012. Bis zum 30.9.2012 konnte der Antragsteller mithin sein Studium tatsächlich gar nicht angetreten haben. Die Studienbescheinigung vom 26.9.2012 macht zwar deutlich, dass der Antragsteller die für die Immatrikulation erforderlichen Unterlagen fristgerecht eingereicht hat, so dass nun das Studium zum Wintersemester 2012//13 bescheinigt werden konnte. Eine Aussage darüber, ob der Antragsteller dann am 1.10.2012 das Studium tatsächlich aufnehmen wird, enthält diese Studienbescheinigung naturgemäß nicht. Es ist sogar nicht einmal ausgeschlossen, dass der Antragsteller nach dem 26.9.2012, aber noch vor dem 1.10.2012 seine Exmatrikulation betreibt. Aus alledem ergibt sich, dass bis zum 30.9.2012 dem Antragsgegner eine absolute Gewissheit darüber, dass der Antragsteller sein Studium tatsächlich aufnehmen werde, nicht verschafft werden konnte. Mithin ist davon auszugehen, dass schon die Übersendung des Zulassungsbescheides, durch die der Antragsteller eindeutig zu erkennen gegeben hat, zum Wintersemester 2012/13 das Studium an der Universität … anzutreten, als Nachweis im Sinne von Ziffer 3. des Vergleichs ausreicht.
Diese Auslegung entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, wie sie sie mutmaßlich bei Abschluss des Vergleichs gehabt haben. Dem Antragsgegner ging es offensichtlich darum, dass er zur Zahlung von Unterhalt über das Ende der allgemeinen Schulausbildung des Antragstellers hinaus nur dann verpflichtet ist, wenn der Antragsteller im Anschluss an die Schulausbildung „nahtlos“ eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnimmt. Für den Fall, dass der Antragsteller ab 1.10.2012 weder eine Berufsausbildung noch ein Studium absolvierte, sollte die Unterhaltspflicht des Antragsgegners ihm gegenüber ohne weiteres enden. Hingegen sollte der vereinbarte Unterhalt von 307 € monatlich weitergezahlt werden, wenn der Antragsteller im Anschluss an die Schulausbildung – sei es durch Beginn einer Berufsausbildung womöglich schon ab September 2012, wie vom Antragsgegner dargestellt, sei es durch Aufnahme eines Studiums ab 1.10.2012 – sich weiterhin ausbilden lässt. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich immer die Möglichkeit, dass die Ausbildung oder das Studium vorzeitig abgebrochen wird. Dieses Risiko sollte nach dem Vergleich zunächst der Antragsgegner tragen, indem die Unterhaltsverpflichtung schon bei Aufnahme von Berufsausbildung bzw. Studium fortdauern sollte. Im Falle eines Ausbildungsabbruchs wäre es daher die Sache des Antragsgegners gewesen, im Wege des Abänderungsverfahrens den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung geltend zu machen. Wenn demgegenüber der Antragsteller eine Ausbildung gar nicht erst aufgenommen hätte, wäre er mit dem Risiko belastet worden, im Falle einer späteren Aufnahme einer Ausbildung, etwa ein halbes Jahr später, den Antragsgegner erneut auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch zu nehmen, gegebenenfalls durch Einleitung eines erneuten Zahlungsverfahrens, ohne dass er auf den titulierten Vergleich hätte zurückgreifen können.
Die geschilderte Interessenlage spricht ohne weiteres dafür, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgengers dem Antragsteller gegenüber auch über den 30.9.2012 hinaus fortbesteht. Denn der Antragsteller hat zum 1.10.2012 ein Studium aufgenommen und zudem einen entsprechenden Nachweis zumindest in Form der Zulassungsbescheinigung noch rechtzeitig vor dem 30.9.2012 erbracht.
2.
Von der materiell-rechtlichen Auslegung des Vergleichs zu unterscheiden ist die Frage, ob und gegebenenfalls auf welchem Wege der Antragsteller nun die Vollstreckung erreichen kann. Insoweit ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 731 ZPO stattzugeben ist.
a)
Zutreffend ist die Rechtspflegerin des Amtsgerichts durch Beschluss vom 14.11.2013 (Bl. 9) auf Erinnerung des hiesigen Antragsgegners davon ausgegangen, dass die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung auf der Grundlage von § 726 ZPO nicht möglich ist.
Auf die Zwangsvollstreckung aus einem Prozessvergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind grundsätzlich die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO entsprechend anzuwenden, § 795 Satz 1 ZPO. Mithin kommt auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 726 ZPO in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier aber nicht vor.
Gemäß § 726 Abs. 1 ZPO darf von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Ob eine Bedingung in diesem Sinne vorliegt und vom Gläubiger zu beweisen ist, muss erforderlichenfalls durch Auslegung des Titels festgestellt werden (BGH, NJW-RR 2011, 424 Rn. 19; Zöller/Stöber, a.a.O., § 726 Rn. 5). Wie bereits ausgeführt, ist in dem Vergleich vom 3./4.7.2012 die Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners auflösend bedingt. Da das Fortbestehen der Unterhaltsverpflichtung von einem vom Antragsteller zu erbringenden Nachweis abhängt, ist der Nichteintritt der Bedingung, nämlich die Erbringung eines Ausbildungsnachweises bis zum 30.9.2012 vom Gläubiger, dem Antragsteller, zu beweisen. Diesen Beweis hat der Antragsteller durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt.
Der erforderliche Beweis ist vom Gläubiger durch öffentliche Urkunden im Sinne des § 415 ZPO oder öffentlich beglaubigte Urkunden gemäß § 129 BGB zu führen (Zöller/Stöber, a.a.O., § 726 Rn. 6). Eine solche Beweisführung ist dem Antragsteller nicht gelungen. Dabei kommt es darauf, ob man insoweit schon auf den Zulassungsbescheid vom 15.8.2012 oder erst auf die Studienbescheinigung vom 26.9.2012 abstellt, nicht an. Denn beide Schriftstücke stellen weder öffentliche noch öffentlich beglaubigte Urkunden dar.
Öffentliche Urkunden sind gemäß § 415 Abs. 1 ZPO Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihre Befugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Universität … eine öffentliche Behörde im Sinne dieser Vorschrift darstellt, liegt eine öffentliche Urkunde schon deshalb nicht vor, weil die gesetzlichen Formvorschriften nicht erfüllt sind. Die Urkunde muss nämlich vom zuständigen Beamten unterschrieben und gesiegelt sein bzw. ein öffentliches elektrisches Dokument muss qualifiziert signiert sein (Zöller/Geimer, a.a.O., § 415 Rn. 2). Hieran fehlt es sowohl im Hinblick auf den Zulassungsbescheid vom 15.8.2012 als auch auf die Studienbescheinigung vom 26.9.2012. Auf beiden Schriftstücken ist abschließend angegeben, dass das Schreiben bzw. die Bescheinigung maschinell erstellt wurde und ohne Unterschrift und Siegel gilt. Auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 BGB liegt nicht vor, da sich diese auf die Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift bezieht (Zöller/Stöber, a.a.O., § 726 Rn. 6), was in Bezug auf maschinell erstellte Schreiben ausscheidet (vgl. auch Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 129 Rn. 1).
b)
Die Voraussetzungen für die Stattgabe des Antrags auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 731 ZPO liegen vor.
Gerade in dem Fall, in dem der nach § 796 Abs. 1 ZPO erforderliche Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht geführt werden kann, sieht § 731 ZPO vor, dass der Gläubiger bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges aus dem Urteil auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Klage erheben kann. Da der Zulassungsbescheid vom 15.8.2012 und die Studienbescheinigung vom 26.9.2012 keine öffentlichen bzw. öffentlich beglaubigten Urkunden darstellen, ist der Antragsteller hier auf das Verfahren nach § 731 ZPO angewiesen.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners besteht für den Antrag nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 731 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses folgt schon daraus, dass der Antragsteller mit seinem Versuch, eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs nach § 796 Abs. 1 ZPO zu erwirken, gescheitert ist, weil die Rechtspflegerin des Amtsgerichts letztlich im Ergebnis zutreffend durch Beschluss vom 14.11.2013 festgestellt hat, dass der Nachweis durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nicht gelungen ist.
Anders als vom Antragsgegner angenommen, kann dem Begehren des Antragstellers das Rechtsschutzbedürfnis nicht etwa deshalb abgesprochen werden, weil er verpflichtet gewesen sei, sich rechtzeitig vor dem 30.9.2012 um Beibringung einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde zu bemühen. Dabei geht der Antragsgegner offensichtlich davon aus, dem Antragsteller sei es zuzumuten gewesen, die Studienbescheinigung für das Wintersemester 2012/13 so rechtzeitig zu erlangen, dass er sie ihm, dem Antragsgegner, noch vor dem 30.9.2012 hätte vorlegen können. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Auffassung unterstellte, hätte eine vorzeitige Vorlage der Studienbescheinigung, die dem Antragsteller tatsächlich unstreitig erst Anfang Oktober 2012 zugegangen ist, nichts daran geändert, dass dem Antragsteller eine öffentliche Urkunde, welche die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 796 Abs. 1 ZPO ermöglicht hätte, nicht zur Verfügung gestanden hätte. Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Universität … die Studienbescheinigung in Abhängigkeit des Zeitpunktes des Eingangs der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen früher erteilt hätte. Insbesondere lässt sich dies dem Zulassungsbescheid vom 15.8.2012 nicht entnehmen. Nimmt man, die Auffassung des Antragsgegners aufgreifend, an, der Antragsteller habe sich mit der Beibringung der für die Immatrikulation erforderlichen Unterlagen bis zum letzten Tag, dem 3.9.2012, Zeit gelassen, würde dies bedeuten, dass die Universität … 23 Tage nach Eingang dieser Unterlagen die Studienbescheinigung erteilt hat. Eine Übersendung der Immatrikulationsunterlagen sogleich nach Erhalt des Zulassungsbescheids vom 15.8.2012 hätte aber nicht notwendig zu einer früheren Erteilung der Studienbescheinigung geführt. Vielmehr ist es ebenso denkbar, dass die Universität … die Erteilung der Zulassungsbescheide generell für alle Studienanfänger erst nach Fristablauf am 3.9.2012 vorbereitet hat. Wie die tatsächlichen Abläufe sich in dem Studierendensekretariat der Universität … tatsächlich abspielen, kann aber dahinstehen. Schon die Unsicherheiten insoweit und die fehlenden Einflussmöglichkeiten der Hochschulbewerber hierauf machen nochmals deutlich, dass die unter Ziffer 1. gefundene Auslegung zutreffend ist, dass nämlich als Nachweis für die Aufnahme des Studiums im Sinne von Ziffer 3. des Vergleichs die Vorlage des Zulassungsbescheids ausreichend war.
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den Antrag nach § 731 ZPO ließe sich allenfalls dann verneinen, wenn man eine Pflicht seinerseits annähme, nicht nur die Ausstellung der Studienbescheinigung rechtzeitig vor dem 30.9.2012 herbeizuführen, sondern darüber hinausgehend rechtzeitig vor Fristablauf die Erstellung einer öffentlichen Urkunde, durch die zuständigen Mitarbeiter unterschrieben, seitens der Universität … zu erwirken. Eine solche Pflicht des Antragstellers kann aber nicht angenommen werden. Da die Beteiligten, wie bereits ausgeführt, eine konkrete Beschreibung des vom Antragsteller zu erbringenden Nachweises in den Vergleich nicht aufgenommen haben, dem Antragsteller aber bei tatsächlicher rechtzeitiger Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums das Vollstreckungsrisiko genommen werden sollte, kann man ihm nicht das Recht absprechen, mangels Vorliegens einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde den Weg des Verfahrens nach § 731 ZPO zu beschreiten.