Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 10.09.2013 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 N 59.10 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 73 Abs 3 BauO BB, § 74 Abs 1 BauO BB, § 11 Abs 3 BevBauwV, § 35 Abs 1 BauGB, § 35 Abs 3 BauGB, § 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG |
Der durch § 11 Abs. 3 Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR vermittelte Schutz ist nicht nur im Falle einer Beseitigungsverfügung, sondern auch bei einer Nutzungsuntersagung anzuwenden. Maßgeblich ist bei der Nutzungsänderung im Wege einer Nutzungsintensivierung (Übergang von Wochenendnutzung zu Dauerwohnnutzung) nicht allein, ob die Dauerwohnnutzung tatsächlich ausgeübt worden ist, sondern ob sie zusätzlich durch Anmeldung den einschlägigen staatlichen Stellen der DDR, insbesondere der staatliche Bauaufsicht oder den Meldestellen, deutlich erkennbar geworden ist.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Juli 2010 wird abgelehnt
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in der Gemarkung T..., Flur, Flurstück (), das auf einer Halbinsel am T... See liegt. Sie wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Ordnungsverfügung vom 3. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2008, mit der die Nutzung eines als Wochenendhaus errichteten Gebäudes zu Wohnzwecken innerhalb von zwei Monaten nach der Bestandskraft der Verfügung untersagt wurde. Zudem wurde die Beseitigung eines Nebengebäudes binnen zwei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung angeordnet. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 3).
a) Das Vorbringen der Kläger ist hieran gemessen nicht geeignet, die Bewertung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, wonach die auf § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO gestützte Untersagung der Nutzung des Wochenendhauses zu (dauerhaften) Wohnzwecken rechtmäßig sei.
Die Kläger machen geltend, die Behörde habe im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass die Stadt T... den Willen habe, den Bebauungsplan Nr. 6 „Kohlgarten“ „in Kraft zu setzen“, so dass absehbar sei, dass die Umnutzung des Hauptgebäudes zu dauerhaften Wohnzwecken legal werde. Dieser Einwand greift nicht durch.
Im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt - tatbestandlich - bereits die formelle Illegalität der dauerhaften Wohnnutzung die Nutzungsuntersagung. In den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen ist in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Im Rahmen der Ermessensentscheidung kann ein Absehen von der Nutzungsuntersagung dann geboten sein, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist, also sich die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2013 - OVG 10 M 41.13 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 9).
Die dauerhafte Wohnnutzung des Wochenendhauses ist allein durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 6 jedenfalls deshalb nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weil dieser bislang nicht in Kraft getreten ist. Auch mit ihrem vertiefenden Schriftsatz vom 23. Juli 2013 haben die Kläger lediglich vorbringen können, dass der Entwurf des Bebauungsplans erneut gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ausgelegt worden sei. Insbesondere ein Beschluss über den Bebauungsplan liegt nicht vor.
Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren gemäß § 94 VwGO im Hinblick auf das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans aussetzen müssen, geht fehl. Bereits die formelle Illegalität der Nutzung rechtfertigt - wie ausgeführt - den Erlass einer Nutzungsuntersagung, weshalb der Ausgang des Verfahrens über die Aufstellung des Bebauungsplans für die Nutzungsuntersagung kein vorgreifliches Rechtsverhältnis ist. Im Übrigen steht die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts und es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass hier das Ermessen zugunsten einer Aussetzung auf Null reduziert gewesen wäre.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Kläger, der Nutzungsuntersagung stehe § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (VO über Bevölkerungsbauwerke, GBl. DDR I S. 433), geändert durch die Zweite Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13. Juli 1989 (GBl. DDR I S. 191), entgegen, da trotz der nicht erfolgten Ummeldung der Hauptwohnung von B... nach T... die Vornutzerin des Grundstücks, Frau M..., das Grundstück als Lebensmittelpunkt betrachtet und seit 1980 tatsächlich zum „Dauerwohnen“ genutzt habe. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2005 - OVG 10 S 15.05 -, juris Rn. 14, Beschluss vom 24. November 2006 - OVG 10 S 23.06 -) der durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelte Schutz nicht nur im Falle der Beseitigungsverfügung, sondern auch mit Blick auf Nutzungsuntersagungen anzuwenden. Maßgeblich ist aber bei der Nutzungsänderung im Wege einer Nutzungsintensivierung (Übergang von Wochen-endnutzung zu Dauerwohnnutzung) nicht allein, ob die Dauerwohnnutzung tatsächlich ausgeübt worden ist, sondern ob sie zusätzlich durch Anmeldung den einschlägigen staatlichen Stellen, insbesondere der staatlichen Bauaufsicht oder den Meldestellen, deutlich erkennbar geworden ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juni 2007 - OVG 2 S 40.07 -, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., juris Rn. 10). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf die melderechtlichen Verhältnisse abgestellt hat. Die Anknüpfung an die melderechtliche Situation rechtfertigt sich aus dem besonderen Stellenwert, den das Meldewesen in der ehemaligen DDR hatte, und deckt sich mit der in der Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung - vom 15. Juli 1965 (GBl. II S. 761) enthaltenen Unterscheidung zwischen Nebenwohnung und Hauptwohnung (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., juris Rn. 10). Danach lag für das Gebäude „K...“ für die Zeit von 1980 bis 1990 keine Anmeldung als Hauptwohnung vor. Die von den Klägern behauptete tatsächliche Dauerwohnnutzung, die aber nicht durch Anmeldung nach außen deutlich erkennbar gewesen ist, reicht folglich nicht aus, um den durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelten Schutz eingreifen zu lassen.
b) Das Vorbringen der Kläger ist auch nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der auf § 74 Abs. 1 BbgBO gestützten Anordnung zur Beseitigung des Nebengebäudes mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert (formelle Illegalität), so kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können (materielle Illegalität).
Das Verwaltungsgericht hat das Nebengebäude als formell illegal angesehen, weil ein durch eine „etwaige“ Baugenehmigung - in Betracht kommen hier der Bauschein des Rates des Kreises T... vom 6. Februar 1953 oder der vom Rat der Stadt T... gestempelte Lageplan vom 14. April 1969 - vermittelter Bestandsschutz jedenfalls erloschen sei. Die Kläger hätten Ende der neunziger Jahre die Außenwände und das Dach samt Dachstuhl vollständig ausgetauscht. Von der ursprünglichen Bausubstanz sei im Wesentlichen nur das Fundament übrig geblieben. Der Einwand der Kläger, diese Bewertung sei „objektiv falsch“, das Nebengebäude sei „in seiner Länge“ nicht vergrößert, sondern nur „umgebaut“ worden, wobei das Altmaterial „nicht durchgängig“ ersetzt worden sei, vermag die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage zu stellen. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die einer Neuerrichtung eines Bauwerks gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt werden, denn der Bestandsschutz rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Eine vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckte Identitätsänderung der ursprünglichen baulichen Anlage liegt unter anderem dann vor, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird, so dass die Anlage einem Neubau gleichgesetzt werden muss (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Januar 2013 - OVG 10 N 91.12 -, IBR 2013, 240, juris Rn. 5 m.w.N.). Dass die Bausubstanz des Nebengebäudes im Wesentlichen durch Austausch der Außenwände und des Daches einschließlich Dachstuhl ersetzt worden ist, wird von den Klägern nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Unsubstantiiert ist die Behauptung, dass die Altmaterialien „nicht durchgängig“ ausgetauscht worden seien. Es wird nicht konkret dargelegt, welche die Identität des Bauwerks wahrende Bausubstanz erhalten geblieben sein soll. Den Umstand, dass das Bauvolumen des Nebengebäudes nicht erweitert worden ist, hat das Verwaltungsgericht entgegen der Rüge der Kläger nicht als maßgeblich angesehen.
Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Kläger zur materiellen Illegalität des Nebengebäudes. Das Verwaltungsgericht hat die bauliche Anlage als materiell rechtswidrig angesehen, weil sie im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB liege und als sonstiges Vorhaben nicht zugelassen werden könne, da sie öffentliche Belange beeinträchtige. Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege vor, weil das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegene Nebengebäude Belange des Naturschutzes beeinträchtige (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und zudem die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Eine Beeinträchtigung des Naturschutzes sei gegeben, da das an einem stehenden Gewässer in einem Abstand von 50 m von der Uferlinie geltende Bauverbot (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, § 48 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG) verletzt sei (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Januar 2013, a.a.O., juris Rn. 8). Diese Bewertung können die Kläger mit ihrem Vorbringen, die „Mischbebauung“ im „garten“ hätte über 100 jährige Tradition sowie das Grundstück liege im Innenbereich und könne von der Wohnbebauung auf der südlichen Seite des zu ihrem Grundstück führenden Weges nicht „künstlich“ getrennt werden, nicht substantiiert in Frage stellen.
Soweit die Kläger auch in diesem Zusammenhang vortragen, dass die Stadt T... an ihrem Willen festhalte, den Bebauungsplan Nr. 6 „K...“ zu beschließen und in Kraft zu setzen, ist dies für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung vom 3. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2008 unerheblich. Zum einen ist der angesprochene Bebauungsplan bislang nicht in Kraft getreten. Zum anderen ist nach allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 - BVerwG 4 B 161.92 -, NVwZ 1993, 473, juris Ls 1; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2012 - OVG 10 S 32.11 -, BauR 2012, 990, juris Rn. 8, Beschluss vom 15. März 2013 - OVG 10 N 29.11 -). Für das nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB gelegene Gebäude der Kläger ist im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ein von ihnen geltend gemachtes materielles Baurecht durch einen Bebauungsplan damals - und übrigens auch derzeit - nicht geschaffen worden. Sollte allerdings eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zu Gunsten des Klägers eintreten, wäre dies bei einem entsprechenden fristgerechten Antrag im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. März 2013 - OVG 10 N 29.11 - m.w.N.).
3. Das Vorbringen der Kläger rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Sie haben nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der konkret zu entscheidende Rechtsstreit entscheidungserhebliche Fragen aufwirft, deren Lösung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten verursacht. Der von Ihnen angeführte Umfang der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe (9 Seiten) genügt für sich genommen nicht, um besondere Schwierigkeiten der Rechtssache darzulegen. Auch soweit die Kläger geltend machen, die Beachtung der Rechtswirklichkeit in der DDR weise besondere Schwierigkeiten auf, haben sie nicht dargelegt, dass hier über die Ausführungen zu 1. hinaus entscheidungserhebliche Fragen zur Rechtswirklichkeit in der DDR zu klären wären. Dass der von den Klägern darüber hinaus angesprochene, durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelte Schutz auch gegenüber Nutzungsuntersagungen greifen kann, ist - wie aus den Ausführungen zu 1. ersichtlich - geklärt.
3. Auch die im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen,
ob es der Verwaltungsbehörde bzw. auch dem Verwaltungsgericht zuzumuten ist, unter Berücksichtigung der zeitlichen Länge für die notwendige Bearbeitung der Bebauungspläne, ein anhängiges Verwaltungsverfahren oder ein anhängiges Verwaltungsgerichtsverfahren so lange auszusetzen, bis endgültig Klarheit über die Inkraftsetzung des Bebauungsplans besteht;
der Anwendung der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke der DDR auf die Problematik der Umnutzung von Wochenendhäusern zu Wohngebäuden und des Beginns des Fristenlaufes und ob der Nachweis durch Zeugen hierzu ausreichend ist,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 30. April 2013 - OVG 10 N 58.10 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Die Kläger haben die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage zur Aussetzung des Verfahrens gegen die Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung während der Aufstellung eines Bebauungsplans nicht hinreichend dargelegt. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen des Senats zu 1. die fehlende Entscheidungserheblichkeit der Frage betreffend die Aussetzung des Verfahrens. Die von den Klägern darüber hinaus angesprochene Frage zu dem durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelten Schutz bei Nutzungsänderungen ist, wie zu 1. ausgeführt, geklärt.
4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Aufklärungsmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
Die Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes erfordert zum einen eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Zum anderen muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewiesen worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen, zu kompensieren (zuletzt BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2013 - BVerwG 8 B 58/12 -, juris Rn. 23; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. August 2013 - OVG 10 B 4.12 -).
Das Vorbringen der Kläger, wonach das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, die angebotenen Zeugen zur Dauer(wohn)nutzung des Gebäudes seit 1980 anzuhören, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Es fehlt an Ausführungen dazu, dass sie bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung durch einen Beweisantrag hingewirkt haben. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass sie in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2009 keine Beweisanträge zur Vernehmung von Zeugen gestellt, sich vielmehr mit einer Entscheidung ohne eine weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt haben. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 haben die Kläger nochmals bestätigt, dass ein Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung aufrechterhalten bleibt. Sie haben auch nicht dargelegt, dass sich die Notwendigkeit der weiteren Sachverhaltsaufklärung zur dauerhaften Wohnnutzung des Wochenendhauses hätte aufdrängen müssen. Es ist vielmehr - wie ausgeführt - nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die melderechtlichen Verhältnisse abgestellt hat, weshalb die Vernehmung von Zeugen zur tatsächlichen Nutzung des Wochenendhauses sich nicht aufdrängen musste.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.4. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl 2004, S. 1525), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).