Gericht | SG Neuruppin 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 28.01.2013 | |
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Aktenzeichen | S 9 KR 285/12 ER | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
9KR57073KR28512 Gerichtsbescheidbuelow
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 1. November 2012 Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen, ab dem 23. November 2012 vorbehaltlich fortbestehender ärztlicher Feststellung von Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache und nicht über den 08. August 2013 hinaus, zu gewähren.
2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortgewährung von Krankengeld, nachdem die Antragsgegnerin aufgrund positiver Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) weitere Leistungen ablehnt.
Die am 1962 geborene bei der Antragsgegnerin gesetzlich krankenversicherte Antragstellerin erkrankte ab dem 09. Februar 2012 aufgrund der Diagnose „Zervikobrachial-Syndrom (M53.1 G)“ bzw. seit 05. März 2012 „Depressive Episode (F32.9)“ arbeitsunfähig. Seit dem 27. Dezember 2011 war sie als Kommissioniererin im Kühlhaus bei der R Dienstleistungszentrum S GmbH & Co. oHG sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete am 2012 nach Arbeitgeberkündigung.
Die Antragsgegnerin gewährte der Antragstellerin ab dem 2012 Krankengeld (festgestellt mit Bescheid vom 2012) und beauftragte den MDK mit einer Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit nach persönlicher Untersuchung, welche am 2012 stattfand. Im Ergebnis prognostizierte der MDK die Wiederherstellung von Arbeitsfähigkeit ab dem 2012.
Mit Bescheid vom 2012 verfügte die Antragstellerin das Ende der Krankengeldgewährung mit Ablauf des 2012.
Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 2012 Widerspruch. Mit Schreiben vom 2012 widersprach der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. M. der Einschätzung des MDK; es bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt.
Der MDK äußerte sich mit ergänzender Stellungnahme nach Aktenlage am 2012 im Sinne seines Vorgutachtens.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2012 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die hiergegen gerichtete Klage der Antragstellerin vom 2012 ist derzeit im Verfahren S 9 KR bei Gericht anhängig.
Mit ihrem am 2012 eingegangenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auch im einstweiligen Rechtsschutz weiter.
Die Antragstellerin benötige eine vorläufige Entscheidung, da sie bei gleichzeitiger Erkrankung ihres Ehemannes zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts ausschließlich auf dessen Einkommen aus Krankengeld angewiesen sei. Nachdem der Grundsicherungsträger zunächst Leistungen in geringer Höhe bewilligt hatte, lehne er aktuell Leistungen wegen den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft nur knapp übersteigenden Einkommens des Ehemannes ab. Ausweislich der im Antrag auf Prozesskostenhilfe gemachten Angaben verfügt die Antragstellerin daneben über keine Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Antragstellerin beantragt zu erkennen:
Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 2012 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen, solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin bezieht sich zur Begründung in materieller Hinsicht auf die Ausführungen des MDK, denen sie sich anschließt. Daneben sieht die Antragsgegnerin auch einen Anordnungsgrund im Sinne einer gegenwärtigen Notlage, die eine vorläufige Entscheidung erfordert, als nicht gegeben an, da durch ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache kein wesentlicher Nachteil einzutreten drohe. Im Übrigen verlange die Antragstellerin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, welche die Versichertengemeinschaft unzumutbar belasten würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin und die Verfahrensakte der Hauptsache verwiesen, welche der Entscheidung zugrunde lagen.
II.
1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiellen Anspruchs, für den einstweiliger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Bestehen eines Anordnungsgrundes voraus, der vorliegt, wenn unter Abwägung aller widerstreitenden Interessen dem Antragsteller das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebotes, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -), ist von diesem Grundsatz jedoch dann abzuweichen, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, Az. 2 BvR 745/88 = BVerfGE 79, 69 ff.; Beschluss vom 22. November 2002, Az. 1 BvR 1586/02 = NJW 2003, 1236 f.). Weiter ist zu berücksichtigen, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern eine Wechselbeziehung besteht. Die Anforderungen an den Anordnungsanspruch sind mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern und umgekehrt.
Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache als auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden.
Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005, 1 BvR 569/05 m.w.N.). Es sind dann die Folgen abzuwägen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite die Folgen, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass der Anspruch nicht besteht.
Nach diesen Maßgaben war der Antragstellerin die begehrte Krankengeldzahlung vorläufig zuzuerkennen.
2. Ein Anordnungsanspruch ist nach dem Sach- und Streitstand zum Entscheidungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Der Anspruch entsteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Die Antragstellerin hat entsprechende ärztliche Feststellungen bisher jedenfalls bis zu dem im Tenor genannten Datum lückenlos belegt. Die Ausführungen der Behandler sprechen auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Einschätzung des MDK einstweilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit. Die abschließende Beurteilung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
In medizinischer Hinsicht schildert die Antragstellerin neben einem Zervikobrachial-Syndrom mit Schwellungsgefühl der Arme und Taubheitsgefühl in den linken Fingerspitzen mit entsprechenden Auswirkungen auf ihre bisherige berufliche Tätigkeit vor allem eine Angst- und Panikstörung mit Suizidgedanken. Der behandelnde Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. M. stützt die festgestellte Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin im Wesentlichen auf die Diagnose „Depressive Episode (F32.9)“. Mit Schreiben vom 2012 widersprach er der Einschätzung des MDK. Es bestehe weiterhin Arbeitsunfähigkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Antragstellerin befinde sich in fachärztlicher psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. In seinem ärztlichen Bericht vom 2012 führt Dr. M. aus, die Antragstellerin leide an einem depressiven Syndrom, das trotz des Einsatzes fachärztlicher Konsultationen, medikamentöser Behandlung und ambulanter Psychotherapie keine durchgreifende Verbesserung erfuhr. Komplizierend komme eine schwerwiegende Erkrankung des Ehemannes hinzu. Die Fachärztin für Psychiatrie K. führt in ihrer ärztlichen Bescheinigung vom 2012 aus, die Patientin stehe seit dem 2012 in bei ihr in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Diagnostisch handele es sich um Angst und Depression im Sinne einer Panikstörung. Die Patientin sei bis auf Weiteres arbeitsunfähig. Die behandelnde psychologische Psychotherapeutin H. berichtet am 2012 über eine psychotherapeutische Behandlung seit dem 2012 wegen Panikattacken (ICD-10 F41.0) und depressiver Verstimmungen (ICD-10 F31.1). Wegen wiederkehrender Suizidalität habe die Patientin vor kurzem stationär aufgenommen werden müssen. Sie leide unter Antriebs- und Lustlosigkeit, Verlust an Lebensfreude, Appetitlosigkeit, vielfachen psychosomatischen Symptomen, innerer Leere und Konzentrationsstörungen. Sie sei derzeit kaum in der Lage, ihren Alltag zu bewältigen. Besonders belastet fühle sie sich durch ihre finanzielle Situation, was sie immer wieder in tiefe Verzweiflung stürze und suizidale Impulse auslöse. Es sei mit einem längeren Therapieverlauf zu rechnen.
Demgegenüber hat der MDK in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 2012 nach persönlicher Untersuchung der Antragstellerin die Diagnose „Depressive Episode (F32.9) bestätigt und hierzu lediglich ausgeführt:
„Bewusstsein klar, Orientierung unauffällig, Mnestik und Konzentration ungestört, formales und inhaltliches Denken unauffällig, Stimmung subdepressiv, Affekt unauffällig, Antrieb gemindert.
Affektiv ist sie schlecht ansprechbar. Sie ist nicht auffallend ängstlich oder panisch.
Nicht weiter arbeitsunfähig ab 2012.
Noch ein paar Tage Schonung zur weiteren psychischen Stabilisierung.“
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2012 hat der MDK angefügt, zweifelsohne liege ein Behandlungsbedarf vor. Dieser könne aber außerhalb des Krankenstandes erfolgen. Weiter heißt es: „Um den Widerspruch anzuerkennen, wäre ein aktueller psychopathologischer Befund erforderlich, der einen weiteren Krankenstand erklärbar machen würde.“
In der Gesamtbetrachtung spricht nach Überzeugung des Gerichts derzeit mehr für als gegen das Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit. Zunächst ergibt sich bereits aus dem regelmäßigen Behandlungskontakt und Einblick in den Krankheitsverlauf eine größere Sachnähe der behandelnden Ärzte Dr. M. und K. sowie der Psychologin H., weshalb der MDK seine gutachterliche Einschätzung neben dem von ihm selbst mit der Patientin geführten Gespräch aus einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Vorbefunden und ärztlichen Einschätzungen der Behandler hätte ableiten müssen. Eine solche Auseinandersetzung enthalten die Ausführungen des MDK jedoch nicht. Dass eine Behandlung außerhalb des Krankenstandes erfolgen könne, sagt nichts über die Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin aus. Auch aus der Aussage des MDK, „um den Widerspruch anzuerkennen, wäre ein aktueller psychopathologischer Befund erforderlich, der einen weiteren Krankenstand erklärbar machen würde“, kann nicht gegenteilig auf die Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin geschlossen werden. Bereits der Krankenkasse obliegt jedoch von Amts wegen die Pflicht, den medizinischen Sachverhalt aufzuklären, gegebenenfalls also für den MDK den vermissten Befund einzuholen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes solche Ermittlungen erstmals anzustellen. Soweit der MDK ohne eingehende Auseinandersetzung mit den Vorbefunden ausführt, die Antragstellerin sei nach „ein paar Tage(n) Schonung zur weiteren psychischen Stabilisierung“ ab dem 2012 wieder als arbeitsfähig anzusehen, handelt es sich um eine Positivprognose bei zum Begutachtungszeitpunkt demnach auch aus Sicht des MDK offenbar noch fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Da Prognosen dieser Art mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sind, hätte der MDK, neben einer sorgfältigen Begründung der Prognose, ein weiteres Gespräch zum prognostizierten Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in Betracht ziehen müssen, um eine Widerlegung der eigenen Prognose auszuschließen. Die vom MDK nicht nur vereinzelt praktizierte Übung, solche „Gesundschreibungen nach Schonfrist“ vorzunehmen, kann anderenfalls keine geeignete Entscheidungsgrundlage für die Krankenkasse sein. Vielmehr darf sich die Krankenkasse als allein entscheidungsverantwortlicher Sozialleistungsträger nicht auf eine gutachterliche Stellungnahme des MDK stützen, welche wie hier nicht Ausdruck einer abschließenden Bewertung auf der Grundlage vollständiger Aufklärung und sorgfältiger Auswertung des medizinischen Sachverhalts ist.
3. Daneben besteht auch ein Anordnungsgrund, da die Antragstellerin ohne eine einstweilige Anordnung nicht über Einkommen oder Rücklagen verfügt, um ihren Lebensbedarf bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu decken. Berücksichtigt man auch das Krankengeld des Ehemannes, droht beiden Ehepartnern ein Verlust des Lebensstandards. Ist im einstweiligen Rechtsschutz der für den Krankengeldanspruch erforderliche Anordnungsanspruch überzeugend glaubhaft gemacht, so steht dem Anordnungsgrund der Erhalt geringerer Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.11.2012 - L 5 KR 182/12 B ER). Gleiches muss auch gelten, wenn wie vorliegend Leistungen der Grundsicherungen wegen knapp bedarfsdeckenden Einkommens des Ehepartners abgelehnt werden. Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist, ebenso wie bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII, zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber den Leistungen der Sozialversicherungen beinhalten. Das verdeutlicht auch der Umstand, dass das Krankengeld regelmäßig und auch im vorliegenden Fall höher ist als der Existenzbedarf nach dem SGB II. Es handelt sich bei dem Bezug von Sozialhilfe und Grundsicherung schließlich um ein ganz anderes System sozialer Absicherung, das nicht nur, wie hier, geringere Leistungen erbringt, sondern auch besondere Pflichten auferlegt.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache tritt durch die Anordnung nicht ein, da die Folgen bei abweichender Hauptsacheentscheidung korrigierbar wären, zumal die Antragsgegnerin bei Obsiegen im Hauptsacheverfahren einen Erstattungs- sowie einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, deren Realisierung nicht aussichtslos erscheint. Schließlich ist eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache dem einstweiligen Rechtsschutz ohnehin immanent und bei Unzumutbarkeit des Abwartens einer Hauptsacheentscheidung auch geboten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem Ergebnis in der Sache.