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Tierärztliche Prüfung; Nichtbestehen eines Prüfungsfachs; Gesetzesvorbehalt; Ermächtigungsgrundlage für Erlass der Approbationsordnung für Tierärzte; Prüfungskommission; Bestimmung des weiteren Ausschussmitglieds bei Wiederholungsprüfungen; Zulassungsantrag; (keine) ernstliche Zweifel; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler; Aufklärungsrüge


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat Entscheidungsdatum 27.09.2013
Aktenzeichen OVG 10 N 4.10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 15 VwGO, Art 12 Abs 1 GG, Art 80 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 5 BTÄO, TAppO

Leitsatz

1. Die Regelung in § 5 BTÄO stellt im Zusammenhang mit den weiteren Vor-chriften der Bundes-Tierärzteordnung eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass der Approbationsordnung für Tierärzte dar (so auch Beschluss des Senats OVG 10 N 53.10).

2. Es besteht kein Anspruch auf einen "gesetzlichen Prüfer".

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 7. Dezember 2009 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, mit der er ihre mündliche Wiederholungsprüfung im Fach „Histologie und Embryologie“ im Rahmen der Tierärztlichen Vorprüfung für nicht bestanden erklärt hat.

Nach Bekanntgabe der Note „nicht ausreichend“ für diese Prüfung teilte die Klägerin mit, dass es ihr schlecht gehe und sie eigentlich nicht habe antreten wollen. Sie legte im Nachgang der Prüfung ein ärztliches Attest vom Prüfungstag vor, nach welchem sie prüfungsunfähig gewesen sei und krankheitsbedingt ihren Gesundheitszustand nur begrenzt habe einschätzen können.

Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses erkannte dieses Attest mit Bescheid vom 14. November 2007 nicht an, da die Klägerin vor der Prüfung eine schriftliche Erklärung bezüglich ihrer Prüfungsfähigkeit abgegeben, an der Prüfung teilgenommen und diese auch ordnungsgemäß beendet habe.

Den sowohl hiergegen als auch gegen die Prüfungsentscheidung vom 30. Oktober 2007 gerichteten Widerspruch wies die Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit der Begründung zurück, dass die Klägerin die Prüfungsunfähigkeit erst im Anschluss an die Prüfung und damit verspätet geltend gemacht habe.

Im Rahmen der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin zunächst lediglich die Nichtanerkennung des vorgelegten ärztlichen Attestes gerügt und die Klage im Laufe des Verfahrens zudem auf Verfahrensfehler bei der Besetzung der Prüfungskommission und auf eine fehlende rechtliche Grundlage für die Prüfung gestützt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Prüfung verfahrensfehlerfrei auf der Grundlage der damals geltenden Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte, die eine hinreichende Rechtsgrundlage biete, erfolgt sei.

Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie das Vorliegen von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

1. Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn. 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - OVG 10 N 43.09 -, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin beruht die Prüfungsentscheidung des Beklagten auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage. Maßgebend sind vorliegend die Vorschriften der Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte vom 10. November 1999 (BGBl. I S. 2162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) - TAppO -. Die Prüfungsentscheidung des Beklagten beruht insbesondere auf den §§ 10, 12 und 14 TAppO über Versäumnis, Prüfungsnoten und Prüfungsergebnis. Diese Regelungen begegnen im Hinblick auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts keinen Bedenken.

Vorschriften, die - wie die Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte - die Aufnahme eines Berufs von einer bestimmten Vor- und Ausbildung sowie dem Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung abhängig machen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein und müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen. Dies bedeutet, dass die Leistungsanforderungen in einer solchen Prüfung und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und die Prüfungsschranke nach ihrer Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein darf (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, BVerfGE 84, 34, 45, juris Rn. 37).

Gesetzliche Grundlage ist hier § 5 Satz 1 der Bundes-Tierärzteordnung - BTÄO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) mit letzter Änderung durch Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), wonach der für Gesundheit zuständige Bundesminister durch Rechtsverordnung in einer Approbationsordnung für Tierärzte die Mindestanforderungen an die Ausbildung sowie das Nähere über die Prüfungen und über die Approbation regelt. Diese Vorschrift genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung bestimmen. Auch das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, im Bereich der Grundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit zu umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Dabei genügt es, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1, 20 f., juris Rn. 58; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 17. Dezember 2008 - OVG 10 A 1.08 -, juris Rn. 47 m.w.N. und Beschluss vom 7. November 2011 - OVG 10 N 21.09 -, LKV 2012, 87, juris Rn. 4). Die Regelung in § 5 BTÄO, die im Zusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Bundes-Tierärzteordnung zu sehen ist, stellt eine hinreichende Ermächtigung zum Erlass der Approbationsordnung für Tierärzte dar; dies gilt auch, soweit der Verordnungsgeber ermächtigt wird, das Nähere über die tierärztliche Prüfung zu regeln. Bezüglich der Approbationsordnung für Ärzte, die auf der Ermächtigung in § 4 Abs. 1 der Bundes-Ärzteordnung beruht, ist die Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts ebenso höchstrichterlich bestätigt worden (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., S. 21 ff., juris Rn. 57 ff.; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - BVerwG 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323, 325 f., juris Rn. 22 ff.; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. November 2011, a.a.O., Rn. 4 ff.) wie bezüglich der pharmazeutischen Prüfungen auf der Grundlage von § 5 der Bundes-Apothekerordnung (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 54.82 -, BVerwGE 68, 69, juris Rn. 18 f.). Für die vergleichbaren Regelungen über die tierärztliche Approbation und die tierärztliche Prüfung gilt nichts anderes.

Der Gesetzgeber hat in der Bundes-Tierärzteordnung die grundsätzliche Entscheidung getroffen, die Ausübung des Berufs eines Tierarztes von der Approbation als Tierarzt abhängig zu machen (§ 2 Abs. 1 BTÄO) und hierfür u.a. eine bestimmte Ausbildung sowie das Bestehen der Tierärztlichen Prüfung zu verlangen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 BTÄO). Welche Aufgaben ein Tierarzt zu erfüllen hat und über welche Fähigkeiten er dementsprechend verfügen muss, ist in § 1 BTÄO festgelegt. Danach ist der Tierarzt berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken. Mit dieser Vorschrift sind zugleich Zweck und Ziele der vorgeschriebenen Ausbildung und Prüfung vorgegeben. Diese müssen gewährleisten, dass der Tierarzt die Kenntnisse und Fertigkeiten erwirbt und nachweist, die zur Erfüllung der in § 1 BTÄO beschriebenen Aufgaben erforderlich sind.

Dass der Gesetzgeber in der Bundes-Tierärzteordnung außer dem Hinweis auf die Festlegung von Meldefristen keine näheren Regelungen über das Prüfungsverfahren, den Prüfungsstoff und die Bestehensvoraussetzungen getroffen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der eigentliche (zulässige) Grundrechtseingriff liegt darin, dass der Zugang zum Beruf vom Bestehen einer Prüfung abhängig gemacht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983, a.a.O., Rn. 19). Ziele und Zweck dieser Prüfung sind in § 1 BTÄO festgelegt und bestimmen damit den Maßstab, an dem sich die einzelnen verfahrensrechtlichen Bestimmungen messen lassen müssen. Das Prüfungsrecht wird zudem durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, so dass der Gestaltungsraum des Verordnungsgebers hinreichend begrenzt ist. Die genaueren Festlegungen des Prüfungsverfahrens innerhalb dieses Rahmens gehören nicht zu den dem Gesetzgeber vorbehaltenen Leitentscheidungen, sondern dürfen der Verordnung vorbehalten bleiben (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., S. 21 f., juris Rn. 60; OVG Bln-Bbg, Beschluss 7. November 2011, a.a.O., Rn. 5 und Beschluss vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 - juris Rn. 7 m.w.N.), wobei der Gesetzgeber erwarten kann, dass der Verordnungsgeber bewährte Prüfungsordnungen in Betracht zieht und die allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze beachtet (BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, juris Rn. 39).

Dass die Vorschriften der TAppO den danach von der Bundes-Tierärzteordnung vorgegebenen Rahmen überschritten haben könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht konkret geltend gemacht. Soweit sie einen Unterschied zu dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall der Approbationsordnung für Ärzte darin sieht, dass die Approbationsordnung für Tierärzte offen lasse, ob ein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich sei oder eine sonstige Ausbildung genüge, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 Nr. 4 BTÄO festgelegt, dass die Approbation als Tierarzt u.a. eine Gesamtausbildungszeit vom mindestens fünf Jahren voraussetzt, von denen sechs Monate auf die praktische Ausbildung entfallen müssen. In Verbindung mit der bereits genannten Aufgabenbestimmung in § 1 BTÄO ergibt sich daraus die Notwendigkeit einer mindestens fünfjährigen Ausbildung, die neben praktischen Fähigkeiten vielfältige Kenntnisse von naturwissenschaftlichen Zusammenhängen vermitteln muss und daher typischerweise theoretisch-wissenschaftlich ausgerichtet ist. Damit hat der Gesetzgeber eine hinreichend bestimmte Grundentscheidung bezüglich der erforderlichen Ausbildung getroffen.

Dass der Zugang zum Beruf des Tierarztes ein veterinärmedizinisches Studium nebst Prüfung voraussetzt, gehört zudem zu dem Normenbestand, den der Gesetzgeber bei Erlass der Ermächtigungsnorm vorfand. Bezieht sich eine Ermächtigung zur Normsetzung durch eine Verordnung auf einen Sachbereich, der bereits durch eine Verordnung geregelt war, so macht der Gesetzgeber, wenn er keine anderen Grundsätze in der Ermächtigung vorschreibt, deutlich, dass die vom Verordnungsgeber zu treffende Einzelregelung sich an den bisherigen Grundsätzen orientieren soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1972 - 2 BvL 51/69 -, BVerfGE 34, 52, juris Rn. 34; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. November 2011, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.). Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965 (BGBl. I S. 416), die in § 5 bereits eine vergleichbare Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung enthielt, löste die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften der Reichstierärzteordnung ab. Die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Bestallungsordnung für Tierärzte vom 23. März 1967 (BGBl. I S. 360) folgte einer Verordnung aus dem Jahr 1938. Der Gesetzgeber hat die Bundes-Tierärzteordnung einschließlich des § 5 seither mehrfach geändert, ohne konkretere Bestimmungen zu Ausbildung und Prüfung zu treffen, so dass davon auszugehen ist, dass er die vorgefundene Verordnungslage als seinem Willen entsprechend bestätigt hat (zur TAppO so auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. September 2013 - OVG 10 N 53.10 -).

b) Es begegnet auch keinen ernsthaften Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Auswahl der Prüfer für die streitgegenständliche Wiederholungsprüfung verneint hat. Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Bestimmung der Frau Dr. S... zur Beisitzerin der Prüfung darauf zurückzuführen sei, dass diese sich selbst in die Liste zur Prüfung eingetragen habe. Die diesbezügliche Annahme der Klägerin, dass hierdurch das Prinzip der Chancengleichheit verletzt werde, nach welchem die Auswahl der Prüfer auf Zufall beruhen müsse und nicht der Entscheidung der Prüfer selbst überlassen bleiben dürfe, vermag nicht zu überzeugen.

Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob die Klägerin, wie das Verwaltungsgericht meint, einer Rügepflicht im Zusammenhang mit der Prüferbestellung nicht nachgekommen ist, denn jedenfalls spricht alles dafür, dass die Einteilung der Prüferin Frau Dr. S... für die Wiederholungsprüfung der Klägerin im Fach „Histologie und Embryologie“ rechtsfehlerfrei erfolgte. Insbesondere bestehen entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass Frau Dr. S... in rechtlich zu beanstandender Weise bei dieser Prüfung mitgewirkt hat.

Da die konkrete Auswahl eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung von erheblicher Bedeutung ist, muss hier in besonderem Maße darauf geachtet werden, dass das Verfahren eingehalten wird und Benachteiligungen vermieden werden. Dies deshalb, weil die prüfungsspezifischen Wertungen eines Prüfers im Wesentlichen von dessen Einschätzung der Leistung des Prüflings sowie seinen diesbezüglichen Erfahrungen abhängen und zudem einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, a.a.O., juris Rn. 55; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1998 - BVerwG 6 B 28/98 -, juris Rn. 4). Eine unrichtige, gegen die Prüfungsordnung oder gegen den Grundsatz der Chancengleichheit, der auf eine im Rahmen des Möglichen objektive und neutrale Bewertung gerichtet ist, verstoßende Besetzung der Prüfungskommission stellt daher einen erheblichen Verfahrensfehler dar und führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O., juris Rn. 39; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362 und 373).

Die Mitwirkung der Prüferin Frau Dr. S... bei der streitgegenständlichen Prüfung steht im Einklang mit der Prüfungsordnung und verstößt zudem nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit.

Wie aus dem Schreiben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 1. April 2005 folgt, wurde Frau Dr. S... für die Zeit vom 18. März 2005 bis zum 31. Dezember 2008 zum Mitglied des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung bestellt. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit nicht ordnungsgemäß nach § 3 Abs. 2 S. 2 TAppO verfahren worden wäre, bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

Ferner sind auch Verfahrensverstöße bei der Zuteilung der Prüferin zur konkreten Prüfung der Klägerin nicht ersichtlich. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 TAppO haben bei Wiederholungsprüfungen außer dem Prüfer der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmtes Ausschussmitglied anwesend zu sein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, enthält die TAppO keine weiteren Maßgaben über das Verfahren der Bestimmung des weiteren Ausschussmitgliedes. Die vom Beklagten insoweit dargestellte Vorgehensweise, die durch die Klägerin unwidersprochen geblieben ist, stellt sich als sachgerecht dar und verstößt insbesondere nicht gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Wie der Beklagte nachvollziehbar geschildert hat, wird vor der Bestimmung der Prüfer - offenbar im Wege der Eintragung in eine Liste - zunächst die zeitliche Verfügbarkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses an den zahlreichen Prüfungsterminen abgeklärt, ohne dass für die jeweiligen Prüfer ersichtlich wäre, welche Prüflinge jeweils zur Prüfung stehen. Erst im Anschluss hieran wird die Einteilung der Prüfer ebenso wie die Einteilung des die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen von Wiederholungsprüfungen vertretenden Ausschussmitgliedes durch die Vorsitzende des Ausschusses für die Tierärztliche Vorprüfung genehmigt. Damit beruht die Besetzung der Prüfungskommission insbesondere im Hinblick auf das weitere Ausschussmitglied im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 2 TAppO auf einer Bestimmung durch die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Eine von der Klägerin vermisste schriftliche Bestimmung des die Vorsitzende vertretenden Ausschussmitgliedes sieht die Prüfungsordnung nicht vor. Eine solche Schriftlichkeit ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten, zumal diese hier ersichtlich lediglich Beweiszwecken dienen und damit keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Bestimmung darstellen würde.

Das beim Beklagten so praktizierte und mit der Prüfungsordnung im Einklang stehende Verfahren der Bestimmung der Prüfer ist auch im Übrigen nicht geeignet, die Chancengleichheit der Klägerin im Prüfungsverfahren zu verletzen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es entgegen der Annahme der Klägerin nicht erforderlich ist, dass die Auswahl der Prüfer zufällig erfolgt. Zwar ist einem Prüfling grundsätzlich das Recht auf einen geeigneten und nach sachlichen Kriterien bestimmten Prüfer zuzusprechen. Hieraus folgt indes nicht der Anspruch eines Prüflings auf einen geschäftsplanmäßig im Voraus bestimmten „gesetzlichen Prüfer“. Eine dem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vergleichbare Regelung ist verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 - 22 A 201/93 -, NVwZ-RR 1994, 585, juris Rn. 31; Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 362). Erforderlich ist lediglich, dass dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit dadurch Rechnung getragen wird, dass der Prüfungskandidat im Vergleich zu anderen Prüflingen nicht gleichheitswidrig benachteiligt oder durch die Bestellung eines bestimmten Prüfers gleichheitswidrig gehindert wird, sein wahres Leistungsvermögen unter Beweis zu stellen (vgl. zur Chancengleichheit im Prüfungsverfahren Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 362, 402 f.).

Anhaltspunkte dafür, dass durch das beim Beklagten praktizierte Verfahren der Bestimmung der bei der Wiederholungsprüfung anwesenden Ausschussmitglieder hiergegen verstoßen wurde oder dass die Bildung einer Prüfungskommission bestehend gerade aus Frau Prof. Dr. P... und Frau Dr. S... vorliegend zielgerichtet zum Nachteil der Klägerin erfolgt wäre, sind weder ersichtlich noch durch die Klägerin dargetan. Insbesondere folgt aus dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten, dass den (potentiellen) Prüfern bei der Eintragung in die Liste lediglich die Prüfungstermine, nicht jedoch die zu prüfenden Kandidaten bekannt gewesen sind, dass die Zuteilung der Prüfer zu den einzelnen Terminen lediglich auf der sachgerechten Frage der terminlichen Verfügbarkeit beruhte, während die Zuteilung der Kandidaten zu den Terminen durch die Prüfer nicht beeinflusst und daher gewissermaßen zufällig war. Dass es hier, wie die Klägerin meint, zu einer gezielten Bildung von „Prüferpaaren“ gekommen ist, erscheint insbesondere deshalb als fernliegend, weil sich die von ihr zum Beleg dessen bemühte E-Mail vom 5. Januar 2007 offenbar an ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses richtete. Die E-Mail bestätigt vielmehr die vom Beklagten dargestellte Vorgehensweise, dass die Termine der Prüfungen mit den Ausschussmitgliedern hinsichtlich ihrer zeitlichen Verfügbarkeit abgestimmt werden. Ungeachtet der Frage, ob dies rechtlich erheblich wäre, folgt hieraus nicht, dass den Prüfungen der Frau Prof. Dr. P... stets Frau Dr. S... im Sinne einer kontinuierlichen Paarbildung zugeordnet wurde. Die gewählte Verfahrensweise erscheint im Übrigen insbesondere auch deshalb nicht als gleichheitswidrig, weil die Bestimmung der Prüfer für die einzelnen Prüfungen für alle Kandidaten nach einem gleichförmigen Verfahren erfolgte und daher einzelne Prüflinge nicht gezielt benachteiligen konnte.

2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird im Zulassungsverfahren nicht dargetan. Hierzu wäre erforderlich, dass die Klägerin eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft und zudem erläutert, warum diese über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juli 2012 - OVG 10 N 47.10 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Hieran fehlt es.

Die von der Klägerin insoweit aufgeworfene Frage nach der „Reichweite des Parlamentsvorbehalts bei der Tierärztlichen Prüfung auf Grundlage der TAppO“ lässt sich auf der Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheidungen zum Gesetzesvorbehalt im Prüfungsrecht bezogen auf ärztliche und pharmazeutische Prüfungen - wie aus den Ausführungen zu Ziff. 1 ersichtlich - ohne Weiteres beantworten, so dass es insoweit nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (so auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. September 2013 - OVG 10 N 53.10 -).

3. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen des Vorliegens eines entscheidungsrelevanten Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf Mängel bei der Aufklärung des Sachverhaltes, weil das Gericht die näheren Umstände der Bestellung der Frau Dr. S... nicht ermittelt habe. Die Feststellung einer verfahrensfehlerhaften Besetzung der Prüfungskommission hätte zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen müssen.

Da das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich davon ausgegangen ist, dass die Klägerin im Hinblick auf die Besetzung der Prüfungskommission einer ihr obliegenden Rügepflicht nicht nachgekommen sei, hat aus seiner Sicht folgerichtig keine entscheidungsrelevante Unklarheit des Sachverhaltes bestanden, die einer Aufklärung bedurft hätte. Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, inwieweit sie auf die unterlassenen und ihrer Meinung nach gebotenen Aufklärungsmaßnahmen hingewirkt hat oder aus welchem Grund sich diese Ermittlung dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen sollen (vgl. zum Erfordernis für die Geltendmachung einer Aufklärungsrüge etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - BVerwG 10 B 10.06 -, juris Rn. 2; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. September 2013 - OVG 10 N 59.10 -, jeweils m.w.N.). Vielmehr hat die Klägerin selbst die Besetzung der Prüfungskommission erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 30. November 2009 gerügt und die ordnungsgemäße Bestimmung der Prüferin Frau Dr. S... lediglich mit Nichtwissen bestritten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat - wie wohl auch das Verwaltungsgericht - an der Empfehlung in Nr. II.36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) orientiert hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).