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Entscheidung 2 O 29/14


Metadaten

Gericht LG Potsdam 2. Zivilkammer Entscheidungsdatum 22.10.2014
Aktenzeichen 2 O 29/14 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte – bis 30.08.2011 als R. Feuerwehrtechnik GmbH firmierend - auf Schadensersatz wegen eines Kartellrechtsverstoßes in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 23.02.2004 einen Vertrag über die Lieferung eines Feuerwehrfahrzeugs vom Typ TLF 16/25 zu einem Preis von 200.000 € an die Klägerin. Diesem Vertrag lagen u. a. die von der Klägerin gestellten Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen zugrunde. Diese enthalten unter Ziffer 7 folgende Regelung: „Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v. H. der Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird…“. Wegen der Einzelheiten der weiteren Vereinbarungen wird auf den genannten Vertrag sowie die Zusätzlichen Vertragsbedingungen verwiesen.

Mit Beschluß vom 28.01.2011 verhängte das Bundeskartellamt u. a. gegen die Beklagte wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens eine Geldbuße. Der Bußgeldbescheid, auf den wegen seines Inhaltes Bezug genommen wird, ist im Jahre 2011 hinsichtlich der Beklagten bestandskräftig.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr sowohl nach § 33 I GWB als auch nach § 823 II BGB i. V. m. 1 GWB schadenersatzpflichtig. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes von 30.000 € ergebe sich aus der zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Ziffer 7 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen. Der Klägerin sei durch das kartellrechtswidrige Verhalten der Beklagten im übrigen auch ein Schaden in Höhe von mindestens 30.000 € entstanden..H.H

Darüberhinaus habe die Beklagte auch die der Klägerin vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 30.000 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.12.2013,

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.213,68 € zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 10.12.2013.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, es fehle bereits an einer konkret auf den streitgegenständlichen Auftrag bezogenen kartellrechtswidrigen Abrede im Sinne der Ziffer 7 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen; dies ergebe sich auch nicht aus dem Bußgeldbescheid vom 28.01.2011. Zudem sei die Ziffer 7 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB unwirksam, da nicht davon ausgegangen werden könne, daß in allen von der Klausel erfaßten Fällen ein Schaden in der in Ziffer 7 genannten Größenordnung eintrete. Einen konkreten Schaden in der verlangten Höhe habe die Klägerin nicht dargetan.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet; der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Für die Entscheidung kann es dahinstehen, ob die Beklagte der Klägerin dem Grunde nach wegen kartellrechtswidrigen Verhaltens schadensersatzpflichtig ist. Dies deshalb, weil die Klägerin ihren Anspruch der Höhe nach nicht ausreichend dargetan hat.

Nach Ziffer 7 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen besteht zwar im Falle eines Kartellrechtsverstoßes der Auftragnehmerin ein Schadenersatzanspruch der Auftraggeberin in Höhe von 15 % der Auftragssumme. Diese Vereinbarung ist jedoch nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB unwirksam. Daß es sich bei den Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen um von der Klägerin gestellte allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Bei der Klausel handelt es sich um einen der Höhe nach pauschalierten Schadenersatzanspruch im Sinne des § 309 Nr. 5 BGB. Diese Vorschrift wirkt über die Generalklausel des § 307 BGB als Indiz einer Unwirksamkeit auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen.

Nach § 309 Nr. 5 a BGB darf die Schadensersatzpauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dieses Erfordernis bezieht sich auf alle von der Klausel geregelten Fälle, wobei esauf eine objektive Prüfung ankommt, bei der die Umstände des konkreten Falles außer Betracht bleiben.

Daß die Pauschale von 15 % des Auftragswertes dem typischen Schadensumfang bei allen von ihr erfaßten Fällen entspricht, hat die Klägerin als Verwenderin der Klausel darzulegen und nachzuweisen. Hiervon kann nicht ausgegangen werden; Darlegungen hierzu sind seitens der Klägerin nicht erfolgt. Wie die Beklagten bereits ausgeführt hat, erfaßt Ziffer 7 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen jeglichen denkbaren Kartellverstoß, und zwar auch solche, die in ihren Auswirkungen und dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden deutlich hinter dem streitgegenständlichen zurückbleiben.

Darauf, ob durch ein kartellrechtswidriges Verhalten der streitgegenständlichen Art ein Schaden in der Größenordnung von 15 % der Auftragssumme zu erwarten ist, kommt es bei dieser abstrakten Betrachtung nicht an, da es sich hierbei nur um eine der von Ziffer 7 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen erfaßten Konstellationen handelt.

Auf die Feststellungen im Bußgeldbescheid, daß sich die vom Kartellverfahren betroffenen Firmen geeinigt hätten, Sonderrabatte in Höhe von 30 % in Zukunft zu vermeiden, und die normalen Rabatte in einer Spanne zwischen 10 % und 12 % gelegen hätten, kann sich die Klägerin ebensowenig mit Erfolg beziehen, da es sich auch hierbei bereits um die konkrete Betrachtung im Hinblick auf den der Beklagten vorgeworfenen Kartellrechtsverstoß handelt.

Daß der Klägerin durch das Verhalten der Beklagten konkret – unabhängig von der pauschalierten Höhe in Ziffer 7 der Zusätzlichen Vertragsbedingungen – ein Schaden in Höhe von 30.000 € entstanden ist, hat sie nicht dargelegt, sondern lediglich in unsubstantiierter Art und Weise behauptet. Einen entsprechenden Hinweis der Beklagten auf die fehlende Substanz des Vortrags hat die Klägerin nicht zum Anlaß genommen, ihre Darlegungen zu ergänzen.

Mangels Bestehen des streitgegenständlichen Hauptanspruchs hat die Klägerin gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung ihr vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 709 ZPO.