Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 27.03.2012 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 N 7.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 48 Abs 2 VwVfG, § 65 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 5 S 2 VwGO, § 117 Abs 4 VwGO, § 15 GemFinAusglG BB, § 1 Abs 2 SoBedErgZVertV BB 2005 |
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. Juni 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 1.001.697 EUR festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, dass ihm die in erster Instanz aufgegebene Neubescheidung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Anspruch des Klägers auf Zuteilung eines Anteils an dem 10%igen Restbetrag der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung für das Jahr 2005 nicht dadurch untergegangen ist, dass die Mittel bereits vollständig an andere Landkreise und kreisfreie Städte verteilt worden sind. Soweit sich der Beklagte an der Neuverteilung der begrenzten öffentlichen Mittel gehindert sieht, weil eine teilweise Rücknahme der Zuteilungsbescheide gegenüber den bereits begünstigten Landkreisen und kreisfreien Städten mit Blick auf deren Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen wäre, trifft dies nicht zu. Der Beklagte verkennt, dass Vertrauensschutz nur im Verhältnis des Staatsbürgers zu der Behörde, nicht aber im Verhältnis der Behörden untereinander gegeben sein kann. Eines solchen Schutzes bedürfen die Träger der öffentlichen Verwaltung selbst nicht. Sie sind an den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gebunden und können sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen, sondern müssen darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1967 – V C 175.66 – BVerwGE 27, 215 <217 f.>; Urteil vom 29. Mai 1980 – 5 C 11.78 – BVerwGE 60, 208 <211>; zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts gegenüber einem Sozialleistungsträger vgl. BSG, Urteil vom 10. August 1988 – 10 RAr 2/86 – NVwZ-RR 1990, 338 <339>). Das gilt auch für Selbstverwaltungskörperschaften, die ungeachtet ihrer Autonomie dem Staat eingegliedert sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23.05 – BVerwGE 126, 7 <12>; BayVGH, Urteil vom 2. Mai 2005 – 19 B 03.1726 – juris Rn. 28).
Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten sich die Landkreise und kreisfreien Städte, die einen Anteil an dem 10%igen Betrag der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisung für das Jahr 2005 erhalten haben, gegenüber etwaigen Rückforderungsansprüchen des Beklagten nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Unbeschadet der Frage, ob eine Entreicherung überhaupt vorliegen kann, wäre den Landkreisen und kreisfreien Städten eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung verwehrt. Die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften sind ebenso wie die Länder und der Bund dafür verantwortlich, dass die öffentlichen Mittel sachgerecht, d.h. nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, und rechtmäßig verwendet werden. Für Körperschaften des öffentlichen Rechts, die zu Unrecht öffentliche Mittel erhalten und verbraucht haben, besteht nicht das gleiche schutzwürdige Interesse wie für eine Privatperson, sich mit schuldbefreiender Wirkung auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1970 – II C 48.68 – BVerwGE 36, 108 <113 f.>; Urteil vom 29. Mai 1980 – 5 C 11.78 – BVerwGE 60, 208 <211>; BayVGH, Urteil vom 2. Mai 2005 – 19 B 03.1726 – juris Rn. 29; Urteil vom 17. November 2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 14). Einer Rückforderung der rechtswidrig zugeteilten öffentlichen Mittel stünde schließlich nicht entgegen, dass die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet gewesen sind, die Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen an die Sozialhilfeempfänger weiterzureichen (vgl. § 11 Abs. 3a des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FAG); § 15 Satz 1 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz – BbgFAG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Frage des Vertrauensschutzes allein auf den Adressaten der staatlichen Förderung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 8 B 81.09 – juris Rn. 8; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 17. November 2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 15).
Hiervon ausgehend kommt es auf die von dem Beklagten gerügte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch notfalls über- und außerplanmäßig zu erfüllen sei, nicht entscheidungserheblich an.
b. Ohne Erfolg macht der Beklagte ferner geltend, dass der Kläger flankierend zu seiner Verpflichtungsklage gehalten gewesen wäre, die zugunsten anderer Landkreise bzw. kreisfreier Städte ergangenen Zuteilungsbescheide anzufechten. Der Kläger konnte sein Begehren allein im Wege der Verpflichtungsklage verfolgen. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf abgestellt, dass es dem Kläger primär um die Durchsetzung des eigenen Anspruchs auf Zuteilung der Bundesmittel geht, bei der die Verdrängung der bereits begünstigten anderen Landkreise und kreisfreien Städte wegen der Erschöpfung des Kontingents lediglich eine Hilfsfunktion einnimmt (vgl. dazu Wahl/Schütz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 Rn. 289; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 54). Es würde eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs bedeuten, wollte man in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage davon abhängig machen, dass der Kläger zugleich Anfechtungsklagen gegen die unrechtmäßige Begünstigung anderer Selbstverwaltungskörperschaften erhebt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 65.87 – BVerwGE 80, 270, <272 f.>). Soweit der Beklagte meint, dass es dem Kläger zumutbar gewesen wäre, neben der Verpflichtungsklage bis zu siebzehn Anfechtungsklagen zu führen, ist dies auch mit Blick auf die Regelung über Musterverfahren in § 93 a Abs. 1 VwGO nicht überzeugend. Die für die Durchführung von Musterverfahren vorausgesetzte Mindestzahl von einundzwanzig Verfahren, die sich gegen die gleiche behördliche Maßnahme richten, bildet keinen geeigneten Maßstab für die Bestimmung dessen, was dem Kläger prozessual zumutbar gewesen wäre, zumal der Zweck der Vorschrift des § 93 a VwGO darin besteht, Massenverfahren effektiv durchführen zu können.
c. Das Verwaltungsgericht war – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht gehindert, auf den Verpflichtungsantrag des Klägers ein Bescheidungsurteil zu fällen. Der Bescheidungsantrag ist im Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts in aller Regel als Minus enthalten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO); er braucht daher nicht hilfsweise neben dem Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt zu werden (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 42 Rn. 33).
2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Soweit der Beklagte auch im Rahmen dieses Zulassungsgrundes auf sein Vorbringen zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel verweist, sind besondere rechtliche Schwierigkeiten, die sich signifikant von den in anderen Verwaltungsstreitverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen unterscheiden, nicht dargelegt. Aus den vorstehend unter Ziffer 1. angeführten Gründen zeigt auch die bloße Behauptung, dass „die rechtliche Beurteilung der Aufteilung eines Festbetrages im Rahmen des Finanzausgleichs unter öffentlich-rechtlichen Körperschaften in überschaubarer Zahl (…) in prozessualer und materieller Hinsicht besonders schwierig“ sei, besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht auf.
Soweit das Verwaltungsgericht die Bestimmung in § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Verteilung von Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für das Jahr 2005 (SoBEZ VertV 2005) für rechtwidrig gehalten hat, weil sie keine nach der gesetzlichen Verordnungsermächtigung erforderliche inhaltliche Verteilungsregelung enthalte, greift der Beklagte dies mit dem Zulassungsantrag weder ausdrücklich an noch setzt er sich damit hinreichend substantiiert auseinander.
3. Der Zulassungsantrag legt auch nicht mit Erfolg dar, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 28. März 2011 – OVG 12 N 109.10 –). Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht.
Der Beklagte formuliert bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage in dem oben dargestellten Sinne. Soweit er pauschal auf die „Notwendigkeit“ hinweist, „die aufgeworfenen Fragen abschließend für das Land Brandenburg zu klären und gegebenenfalls eine Rechtseinheit bei der Rechtsprechung der angerufenen Verwaltungsgerichte Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam zu gewährleisten“, erfüllt dies die Darlegungsanforderungen offensichtlich nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung ist auch hinsichtlich der prozessualen Fragen, die der Zulassungsantrag aufwirft, weder dargelegt noch ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, sind die hier entscheidungserheblichen Fragen bereits Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen.
4. Ein Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt gleichfalls nicht vor.
a. Soweit der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht hätte die anderen Landkreise und kreisfreien Städte notwendig beiladen müssen, kann dies offen bleiben. Selbst wenn die unterbliebene Beiladung im Sinne von § 65 Abs. 2 VwGO notwendig gewesen und daher einen Verfahrensmangel darstellen sollte (zur Nachholbarkeit noch im Revisionsverfahren vgl. § 142 VwGO), führte dies nicht zur Aufhebung des angegriffenen Urteils. Einen Verfahrensmangel, der ihn nicht in eigenen Rechten berührt, kann der Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen. Dies gilt auch für die Rüge, eine notwendige Beiladung sei fehlerhaft versäumt worden. Auf eine Verletzung in eigenen Rechten kann sich der Beklagte insoweit nicht berufen. Die notwendige Beiladung bezweckt nicht, die Verfahrensposition der Prozessbeteiligten zu stärken, sondern soll die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und darüber hinaus der Prozessökonomie dienen. Ein subjektives Recht auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO steht dem Beklagten danach nicht zu (BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 – 8 B 75/09 – NVwZ-RR 2010, 37). Im Übrigen entfaltet das auf die Verpflichtungsklage des Klägers ergangene Bescheidungsurteil nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten Bindungswirkung (vgl. § 121 VwGO), ohne dass die Interessen der anderen Landkreise und kreisfreien Städte entgegenstehen. Die Bindungswirkung ist auf die Verfahrensbeteiligten begrenzt und lässt materielle Rechte Dritter, auf die sich die Rechtskraft nicht erstreckt, unberührt. Das Bescheidungsurteil steht wegen der unterbliebenen Beteiligung Dritter gleichsam unter dem Vorbehalt, dass in seinem Vollzug ergehende Verwaltungsakte auf Anfechtungsklagen Dritter aufgehoben werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1997 – 7 A 1.96 – BVerwGE 104, 182 <185>). Sollte der Beklagte mithin in Umsetzung des Bescheidungsurteils eine neue Verteilungsregelung schaffen, die eine teilweise Rücknahme der gegenüber anderen Landkreisen oder kreisfreien Städten erlassenen Zuteilungsbescheide zur Folge hat, so bleibt diesen das Recht erhalten, sich gegen die Rücknahmebescheide mit der Anfechtungsklage zur Wehr zu setzen. Mangels Beteiligung am Erstprozess sind sie nicht präkludiert (vgl. Bier in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand April 2006, § 65 Rn. 40; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 65 Rn. 187, 189; Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 65 Rn. 19).
b. Ohne Erfolg rügt der Beklagte als Verstoß gegen § 117 Abs. 4 VwGO, dass ihm das angegriffene Urteil mehr als fünf Monate nach der Verkündung zugestellt worden sei. Das Urteil ist nicht als „nicht mit Gründen versehen“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO anzusehen.
Nach § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übergeben; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln (Satz 2). Diese Anforderungen wurden von dem Verwaltungsgericht eingehalten.
Das Verwaltungsgericht hat das am 24. Juni 2010 in öffentlicher Sitzung verkündete und von den drei Berufsrichtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung am 8. Juli 2010, mithin vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO der Geschäftsstelle übergeben (Bl. 155 d.A.). Soweit § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO verlangt, dass Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtmittelbelehrung alsbald nachträglich niederzulegen sind, gilt als äußerste Grenze eine Frist von fünf Monaten nach Übergabe der unterzeichneten Urteilsformel an die Geschäftsstelle (vgl. Kilian in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 117 Rn. 91 m.w.N.). Auch diese Frist hat das Verwaltungsgericht mit der am 19. November 2010 erfolgten Übergabe des von den drei Berufsrichtern gesondert unterschriebenen Tatbestands, der Entscheidungsgründe und der Rechtsmittelbelehrung gewahrt (Bl. 157 d.A.). Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an die Verfahrensbeteiligten (hier: 1. Dezember 2010) nicht an. Mit der Fünf-Monats-Frist soll sichergestellt werden, dass die Entscheidungsgründe den Inhalt der Beratung zuverlässig wiedergeben. Dafür ist allein entscheidend, wann die beteiligten Richter die Entscheidungsgründe abschließend festgehalten haben. Dies ist mit der Übergabe an die Geschäftsstelle erreicht; der danach liegende Zeitraum hat auf den Inhalt der Entscheidungsgründe keinen Einfluss mehr (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2001 – 8 B 17/01 – NVwZ 2001, 1150 <1151> m.w.N. aus der Rspr.; Rennert in Eyermann, a.a.O., § 117 Rn. 19; Kilian in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 117 Rn. 91).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).