Die Klage ist, soweit noch über sie zu entscheiden ist, zwar zulässig, insbesondere wurde sie innerhalb der Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2, § 36 AsylG erhoben. Die Klage ist aber nicht begründet. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 48 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I, S. 1626). Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 2016 ist einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Soweit mit dem streitgegenständlichen Bescheid dem Kläger ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt wird, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG hat ein Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Kläger droht nach eigenem Vorbringen weder die Verhängung noch die Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG). Ebenso wenig droht ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 [Qualifikationsrichtlinie (QRL), Amtsblatt Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9 - 26] dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b der Qualifikationsrichtlinie auszulegen. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 15b der Qualifikationsrichtlinie und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II, S. 685; BGBl. 1954 II, S. 14; BGBl. 2002 II, S. 1054) ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - <M.S.S./Belgien und Griechenland>, NVwZ 2011, 413 Rn. 220 m.w.N. und vom 11. Juli 2006 - 54810/00 - <Jalloh/Deutschland>, juris, Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris, Rn. 23 m.w.N.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen (VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 25). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gilt für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2f der Qualifikationsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“, siehe dazu BVerwG, Urteile vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 20 und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der der Prognose zugrunde zu legen ist, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlitten hat. Ein solcher Umstand stellt aber einen ernsthaften Hinweis dar, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies folgt aus der Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. Ausgehend von diesen Maßstäben besteht auch unter Berücksichtigung des individuellen Vorbringens des Klägers keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Falle seiner Rückkehr. Der Kläger hat eine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden nicht glaubhaft gemacht. Für den Nachweis der objektiven Gefährdungslage genügt für Ereignisse außerhalb des Gastlands mit Rücksicht auf die hier naturgemäß bestehenden Beweisschwierigkeiten grundsätzlich die Glaubhaftmachung. Schon alleine der Tatsachenvortrag kann zur Anerkennung führen, sofern dieser unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft ist, dass die Überzeugung von der Wahrheit (und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit) des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem die Furcht vor Verfolgung hergeleitet wird, gewonnen werden kann (BVerwG, Urteile vom 29. November 1977 - I C 33.71 - und vom 16. April 1985 - 9C 109.84 -, beide in juris). An der Glaubhaftigkeit eines Schicksals fehlt es in aller Regel, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris), wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige oder sonst nachvollziehbare Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Ausgehend hiervon bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals. Auch bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung blieb seine Schilderung des „mächtigen Mannes“, der über Jahrzehnte („seit mehr als 30 Jahren“) ein ganzes Dorf mit etwa 200 Einwohnern terrorisiert haben soll, im Vagen und vermittelte nicht den Eindruck, dass es sich bei den geschilderten Ereignisse um etwas handelt, das der Kläger selbst erlebt hat. Seine Schilderung enthält - wie bereits in der Anhörung am 7. April 2016 - keinen persönlichen Bezug und wiederholt die pauschalen und sehr abstrakt dargestellten Angaben, die diese nicht veranschaulichen können. Das einzig „Neue“ ist, dass der Kläger den „mächtigen Mann“ namentlich benennt. Bereits im angefochtenen Bescheid wird zutreffend darauf hingewiesen, dass die geschilderte Praxis des „mächtigen Mannes“ schon rein rechnerisch nicht aufgehen kann (Bescheid vom 6. Juni 2016, S. 4 vorletzter Absatz). Die Bedeutung des Klägers für den „mächtigen Mann“, der in der Lage sein soll, seine Wachmänner im drei-Wochen-Rhythmus auszutauschen, kann - auch hierauf wird bereits im angefochtenen Bescheid (S. 5 zweiter Absatz) zutreffend hingewiesen - nicht so groß sein, dass sich der „mächtige Mann“ die Mühe machen würde, den Kläger in ganz Afghanistan suchen zu lassen, um ihn zu bestrafen. Der Kläger hat nichts dafür dargelegt, was glaubhaft dafür spricht, dass er konkreten Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt war, die aufgrund ihrer Art oder Häufigkeit so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Schließlich hat der Kläger auch nicht glaubhaft dargelegt, dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich gegen die (eher befürchteten als konkret bevorstehenden) Rekrutierungsversuche des „mächtigen Mannes“ mit staatlicher Hilfe zu wehren. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Soweit sich der Kläger auf Gefährdungen beruft, die sich aus den allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan ergeben („Die Situation ist dort (in Kabul) die gleiche wie im ganzen Land, das Leben ist dort unsicher“), fehlt es bereits an einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 3c AsylG. Es reicht insoweit nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestands nach § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt sind. Vielmehr sind gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch die Anforderungen der §§ 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden oder der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten. Ungeachtet dessen weisen die vom Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu erwartenden Lebensbedingungen und die daraus resultierende Gefährdungslage keine solche Intensität auf, dass auch ohne konkrete individuelle Erschwernisse (allgemein) von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen wäre. Das European Asylum Support Office (EASO) beurteilt die Situation in der Heimatprovinz des Klägers wie folgt: Es kann davon ausgegangen werden, dass die bloße Anwesenheit eines Zivilisten in der Provinz Faryab nicht ausreichen dürfte, um eine tatsächliche Gefahr („real risk“) für einen ernsthaften Schaden im Sinne der Qualifikationsrichtlinie zu begründen, aber gleichwohl willkürliche Gewalt ein hohes Niveau erreicht und infolgedessen die Anforderungen an konkrete individuelle Erschwernisse nicht zu hoch gesteckt sein dürfen (Country Guidance: Afghanistan, Stand Juni 2019. S. 95). Auch wenn unklar geblieben ist, inwieweit die Großfamilie des Klägers in Afghanistan noch vorhanden ist und inwiefern er dort noch auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen kann, ist die Kammer dennoch davon überzeugt, dass dem Kläger in Afghanistan keine flüchtlingsrelevanten Gefahren drohen. Für einen alleinstehenden, erwerbsfähigen Mann wie den Kläger, der keine Unterhaltslasten zu tragen hat, schließt der Umstand, dass in den Provinzen Kabul, Herat und Balch (Masar-e Scharif), jedenfalls in den Hauptstädten, ein Leben - wenn auch mitunter am Rande des Existenzminimums - möglich ist, einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes selbst dann aus, wenn dieser über keinen familiären Rückhalt oder nennenswertes eigenes Vermögen verfügt. In Würdigung der vom Gericht herangezogenen Erkenntnismittel, insbesondere der Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 und vom 2. September 2019, der EASO-Berichte vom Juni 2018 und Juni 2019 sowie der UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018, ist davon auszugehen, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter grundsätzlich dazu in der Lage sind, in Afghanistan ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Umgebungen zu leben und dort durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen, gegebenenfalls auch unter Inanspruchnahme internationaler und nationaler Hilfe, zu erzielen. Rückkehrer haben außerdem die Möglichkeit, Unterstützungsprogramme in Anspruch zu nehmen. Deutschland und Afghanistan haben am 2. Oktober 2016 eine Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit in Fragen der Migration abgegeben (Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 2. September 2019, S. 28 f.). Dieses Abkommen sieht die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Neben anderen Staaten fördert auch die Europäische Union ein Programm der Internationalen Organisation für Migration (IOM) zur Unterstützung von Rückkehrern. Auch vonseiten der afghanischen Regierung gibt es Unterstützungsprogramme für Rückkehrer. Daneben gibt es lokale nichtstaatliche Organisationen, die freiwillige und abgeschobene Rückkehrer unterstützen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris Rn. 347 ff. m.w.N.). Den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben zu einer anderen Bewertung führen. Der UNHCR beschreibt darin allgemein eine volatile Sicherheitslage sowie eine Verschlechterung der Situation seit dem Abzug der internationalen Sicherheitskräfte im Jahr 2014. Für das Jahr 2018 spricht der UNHCR von einer hohen Zahl ziviler Opfer und verweist dazu im Einzelnen insbesondere auf das Midyear Update 2018 von UNAMA. Im Übrigen betont der UNHCR, dass die Schutzberechtigung aufgrund einer Einzelfallbetrachtung („depending on the specific circumstances of the case“) zu bewerten ist (UNHCR, eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, S. 37, 103 f.). Soweit UNHCR in einer Gesamtschau der Sicherheitslage sowie der humanitären Situation in Kabul zu der Einschätzung gelangt, Kabul stelle im Allgemeinen keine zumutbare Fluchtalternative oder Ansiedlungsoption dar, führen die insoweit angesprochenen Tatsachen und Erkenntnisse nach den vorgenannten rechtlichen Maßstäben jedenfalls im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis und sie stellen insbesondere nicht infrage, dass der Kläger auch auf Kabul als zumutbaren Aufenthaltsort verwiesen werden kann. Konkrete und berücksichtigungsfähige Tatsachen, die die vorgenannten Einschätzungen zur Unterschreitung der rechtlich relevanten Gefahrenschwelle sowie zur wirtschaftlichen Sicherung der Existenz im Falle des Klägers infrage stellen, sind nicht ersichtlich. Schließlich ist auch der UNHCR der Auffassung, dass alleinstehende, leistungsfähige Männer - wie der Kläger - in der Lage sind, auch ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halb-städtischen Gebieten zu leben (UNHCR-Richtlinie vom 30. August 2018, deutsche Übersetzung, S. 125). Der Kläger ist in Afghanistan aufgewachsen und daher gut mit den dortigen Verhältnissen vertraut. Aufgrund seiner Schulausbildung (Schulbesuch bis zur 7. Klasse) ist er gegenüber vielen Analphabeten in Afghanistan im Vorteil. Selbst wenn dem Kläger als in Deutschland asylsuchenden Rückkehrer eine negative Einstellung seitens eines Teils der afghanischen Bevölkerung entgegengebracht werden sollte, kann er nach Überzeugung des Gerichts von den vorgenannten Unterstützungsprogrammen profitieren und seinen Lebensunterhalt sicherstellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 343 ff.). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die schlechte humanitäre Lage führt nicht zu einem Abschiebungsverbot nach Afghanistan gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Selbst wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten (BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 -, juris). Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führt. Hierbei sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Die insoweit engen Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Maßgeblich sind hier sind allein die besonders hohen Voraussetzungen der letztgenannten Fallgestaltung, da die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind. Im Hinblick auf diese Voraussetzungen ist zu berücksichtigen, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK nur beanspruchen kann, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung droht. Auch dies ist vorliegend nicht der Fall. Ausgehend von den Verhältnissen in Afghanistan insgesamt sowie insbesondere in Kabul als End- und Ankunftsort einer Abschiebung ist im Fall des Klägers unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse einschließlich seiner Religions- und Volkszugehörigkeit ein besonderer Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe der Abschiebung entgegenstehen, nicht festzustellen. Eine dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak drohende erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen - etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit - der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris, Rn. 228). Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Zwar können im Rahmen dieser Bestimmung auch Gefahren Berücksichtigung finden, die keinen Bezug zu einem bewaffneten Konflikt aufweisen (beispielsweise allgemeine kriminelle Übergriffe). Hierbei handelte es sich jedoch um Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt wäre und die daher grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Berücksichtigung finden können. Anhaltspunkte dafür, dass die Sperrwirkung des§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG im vorliegenden Fall aufgrund dem Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit drohender extremer Gefahren durchbrochen werden müsste (zur Erforderlichkeit einer verfassungskonformen Auslegung dieser Bestimmung BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10-, juris, Rn. 319 m.w.N.), sind nicht ersichtlich. 3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechen den Maßgaben der §§ 38 Abs. 1, 34 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG. |