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Bodenordnungsverfahren; Anordnung; Zusammenführung von Boden- und selbständigem Gebäudeeigentum; Errichtung einer Schafstallanlage durch eine LPG 1986; Antragsberechtigung; Nutzungsrecht am Boden; Aufspaltung der LPG; Rechtsnachfolge; Umwandlung der LPG nach Beitritt; Zwangsversteigerung; lastenfreier Erwerb; Neuantrag mit neuen Unterlagen nach bestandskräftiger früherer Ablehnung wegen unzureichender Unterlagen


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 70. Senat Entscheidungsdatum 30.05.2013
Aktenzeichen OVG 70 A 6.11 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 53 Abs 1 LwAnpG, § 64 LwAnpG, Art. 231 § 5 BGBEG, Art 233 § 2b BGBEG, Art 233 § 4 BGBEG, Art 233 § 8 BGBEG, § 9a Abs 1 ZVGEG, § 9 LPGG, § 18 LPGG, § 27 LPGG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30,00 EUR erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 5.000 EUR.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich als Grundstückseigentümer gegen den Beschluss des Beklagten vom 27. April 2011 über die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens für das Verfahrensgebiet Landkreis Prignitz Gemeinde ... mit einer Größe von 4,8175 ha, das mit einer früheren Schafstallanlage, bestehend aus zwei hallenartigen Gebäuden (Schafstall und Bergeraum), bebaut ist.

Seinen 74,64 ha großen früheren landwirtschaftlichen Betrieb in der Gemeinde K..., dessen Bestandteil das genannte Flurstück war, hatte der seinerzeitige Eigentümer W... mit Wirkung vom 1. Januar 1955 an den Rat des Kreises Kyritz, Abt. Landwirtschaft, für die LPG „... verpachtet. Nach dessen Tod schlossen dessen Erben A... am 7. August 1964 erneut einen Nutzungs- bzw. Pachtvertrag mit dem Rat des Kreises. Der Betrieb wurde gemäß § 9 des Gesetzes vom 3. Juni 1959 über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften von der Groß-LPG „... zur Nutzung übernommen bzw. weitergeführt. Diese wurde im Rahmen der Ende der 70er-/Anfang der 80er-Jahre in der DDR erfolgenden Spezialisierung der landwirtschaftlichen Produktion in die LPG Tierproduktion K... - LPG (T) - und die LPG Pflanzenproduktion K... - LPG (P) - aufgeteilt. Die letztgenannte LPG errichtete mit behördlicher Zustimmung 1986/87 auf dem Flurstück 3... die genannte Schafstallanlage mit einem seinerzeitigen baulichen Wertaufwand von mehr als 1.000.000 Mark/DDR.

Am 22. Mai 1990/8. Juni 1990 wurde ein weiterer Nutzungsvertrag über den landwirtschaftlichen Betrieb zwischen A... und H... einerseits und dem Rat des Kreises K... sowie u.a. den „LPG P K...“ und „LPG T K...“ andererseits abgeschlossen. Den Unterschriften seitens der LPG sind Stempel der LPG Pflanzenproduktion 1... und der LPG Tierproduktion „... sowie der Zusatz „Nutzungsberechtigte“ beigefügt. Der Vertrag wurde wenige Tage später vom Landratsamt K... unter Hinweis auf den dann möglichen Abschluss neuer Verträge „direkt mit den landwirtschaftlichen Nutzern“ zum Jahresende gekündigt wurde.

Die LPG (P) K... wurde 1991 in die A... e.G., die Beigeladene, umgewandelt. Diese stellte am 18. November 1993 beim Beklagten einen (ersten) Antrag auf Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum gemäß § 64 LwAnpG hinsichtlich der Schafstallanlage auf dem genannten Flurstück.

Auf Antrag eines Mitglieds der Erbengemeinschaft nach A..., der auch der Kläger angehörte, wurde im Juli 1994 im Rahmen der Zwangsversteigerung wegen des gesetzlichen (Erb-)Auseinandersetzungs-anspruchs u.a. auch das streitgegenständliche Flurstück 3... beschlagnahmt. Im Versteigerungstermin am 30. Januar 1997 erhielt der Kläger als Meistbietender den Zuschlag und wurde sodann als neuer Eigentümer u.a. des streitgegenständlichen Flurstücks ins Grundbuch eingetragen.

Nachdem der Beklagte den ersten Antrag der Beigeladenen auf Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum aus dem Jahre 1993 durch Bescheid vom 13. Februar 2001 bestandskräftig mit der Begründung abgelehnt hatte, selbständiges Gebäudeeigentum zu ihren Gunsten sei nicht ausreichend belegt, beantragte diese mit Schriftsatz vom 12. November 2009 erneut die Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum gemäß § 64 LwAnpG bezüglich der Gebäude (Schafstall und Bergeraum zum Schafstall) auf dem Flurstück 3.... Hierbei legte er eine Vielzahl von Unterlagen zur Rechtsnachfolge, zur Nutzungsberechtigung bezüglich des Bodens sowie zur Errichtung und Nutzung der Gebäude vor. Nachdem die Beigeladene im Rahmen eines Ortstermins am 11. März 2010 für eine Funktionsfläche von ca. 6.900 m² eigene Abfindungsflächen angeboten und Interesse an einer Weiternutzung der nunmehr als Lagerraum dienenden Baulichkeiten entweder durch Erwerb der Funktionsfläche bzw. des gesamten Flurstücks oder durch Abschluss eines Pachtvertrags nach Erwerb der Gebäude durch den Kläger bekundet hatte, machte Letzterer geltend, der Beigeladenen stünden wegen seines Erwerbs im Zwangsversteigerungsverfahrens keinerlei Rechte auf das Gebäudeeigentum zu, so dass ein Bodenordnungsverfahren vorliegend auch nicht in Betracht komme.

Nach Anhörung des Klägers zur weiterhin beabsichtigten Anordnung des Bodenordnungsverfahrens mit Schreiben vom 1. März 2011 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Anordnungsbeschluss vom 27. April 2011. Den am 28. Mai 2011 erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem er u.a. die Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums am Schafstall und am Bergeraum, die ordnungsgemäße Umwandlung der früheren LPG (P) und auch deren Nutzungsrecht bestritt, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. November 2011, zugestellt am 19. November 2011, als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 19. Dezember 2011 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 2 VwVfG sei unzulässig. Das ergebe sich bereits daraus, dass der den ersten Antrag der Beigeladenen auf Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum ablehnende Bescheid vom 13. Februar 2001 bestandskräftig geworden und auch die „Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 VwVfG verjährt“ sei. Auch eine Rücknahme dieses Bescheides sei wegen Ablauf der Jahresfrist in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG nicht mehr zulässig gewesen.

Zudem habe die Beigeladene aber auch weiterhin nicht ihre Nutzungsberechtigung hinsichtlich des Flurstücks 3... nachgewiesen. Verpachtet gewesen sei der landwirtschaftliche Betrieb nach den Verträgen von 1955 und 1964 nämlich an den „Rat des Kreises (Nutzer: LPG T...)“. Nutzungsberechtigt sei nach diesen Verträgen nicht die LPG (P), sondern die „LPG Tierproduktion T...“ gewesen, die 1993 ohne Nachfolger liquidiert worden sei. Auch sei das Nutzungsverhältnis mit Schreiben vom 29. Juni 1990 durch das Landratsamt K... gekündigt worden. Zudem berufe er sich auf ein Übergabeprotokoll der LPG (T), ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts N... von 1993 und eine Entscheidung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen. Das streitgegenständliche Flurstück sei der LPG (P) auch nicht im Wege der Wertübertragung vom Staat überlassen worden. Die bloß faktische Nutzung des streitgegenständlichen Flurstücks durch diese - deren Umwandlung in eine Genossenschaft habe zudem nicht den Anforderungen des LwAnpG entsprochen, so dass sie sich bis heute in Liquidation ohne Nachfolger befinde - genüge nicht. Dann könne für diese jedoch auch kein selbständiges Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b i.V.m Art. 233 § 2b Abs. 1 Satz 1 EGBGB an der Schafstallanlage entstanden sein. Auch Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB scheide als Anspruchsgrundlage aus, da Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b EGBGB dem als Spezialvorschrift vorgehe. Auch seien die Gebäude gegen den Willen der Eigentümer und nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet worden.

Schließlich habe er das Flurstück mit sämtlichen Bebauungen im Rahmen der Teilungsversteigerung durch den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts N... vom 30. Januar 1997 aber auch lastenfrei erworben. Das ergebe sich aus § 3b Abs. 4 Satz 1 VermG bzw. aus § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG, der die Verjährung auf den 31. Dezember 1996 festschreibe. Auch sei zu keiner Zeit ein Gebäudegrundbuchblatt angelegt oder auch nur selbständiges Gebäudeeigentum oder ein Nutzungsrecht nach Art. 233 § 4 EGBGB beantragt oder ins Grundbuch eingetragen bzw. ein Vermerk nach Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB dort vorgenommen worden. Somit seien Ansprüche jedenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erloschen bzw. verjährt.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Brandenburg vom 27. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt seine Bescheide und macht im Wesentlichen Folgendes geltend:

Nach den von der Beigeladenen bei Stellung des Antrags auf Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum mit Schriftsatz vom 12. November 2009 vorgelegten Unterlagen stehe außer Frage, dass der LPG (P) das genossenschaftliche Nutzungsrecht am streitgegenständlichen Flurstück zugestanden und sie dieses mit staatlicher Genehmigung im Jahre 1986/87 mit einem Schafstall und einem Bergeraum bebaut habe. Damit sei an diesen Gebäuden gemäß § 27 LPG-Gesetz selbständiges Gebäudeeigentum dieser LPG entstanden, das gemäß Art. 231 § 5 EGBGB fortgelte.

Grundlage der vorangegangenen Aufspaltung der ehemaligen Nutzungsberechtigten, der Groß-LPG „..., in spezialisierte LPG der Tierproduktion und der Pflanzenproduktion und die Neuzuordnung der bisher genutzten Flächen sei § 18 Abs. 3 des Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 (nachfolgend: LPG-Gesetz 1982) i.V.m. Ziffer 26 des Musterstatuts der LPG Tierproduktion sowie Ziffer 26 und 27 des Musterstatuts der LPG Pflanzenproduktion gewesen. Die Musterstatute hätten gemäß § 7 LPG-Gesetz 1982 verbindlichen Charakter gehabt.

Der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens mit Bescheid vom 27. April 2011 stehe nicht entgegen, dass ein vorangegangener diesbezüglicher Antrag durch Bescheid vom 13. Februar 2001 bestandskräftig abgelehnt worden sei. Denn Grundlage hierfür sei lediglich die Unvollständigkeit der seinerzeitigen Unterlagen gewesen. Dementsprechend sei es der Beigeladenen auch nicht verwehrt gewesen, einen neuen Antrag nach § 64 LwAnpG zu stellen, mit dem sie die bisher fehlenden Nachweise ihrer Berechtigung vorgelegt habe. Die in diesem Rahmen erlassene streitgegenständliche Anordnung sei somit nicht Korrektur oder Änderung der seinerzeitigen Entscheidung vom 13. Februar 2001 im Sinne eines Wiederaufgreifens des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG, sondern Bescheidung des neuen Antrags, zu der sie befugt und sogar verpflichtet gewesen sei.

Die Beigeladene, die die angefochtenen Bescheide in der mündlichen Verhandlung ebenfalls verteidigt hat, hat keinen Sachantrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Aktenordner) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschluss des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung des Landes Brandenburg vom 27. April 2011 über die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens für das Verfahrensgebiet Landkreis Prignitz G... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens ist § 53 Abs. 1 i.V.m. § 64 LwAnpG. Hiernach sind u.a. zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen und Anpflanzungen und dem Eigentum an Grund und Boden auf Antrag eines Beteiligten die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken unter Beachtung der Interessen der Beteiligten neu zu ordnen. Erfasst werden davon Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG stehen. Antragsberechtigt ist nach § 64 Satz 1 LwAnpG neben dem Grundstücks- der Gebäudeeigentümer.

Die Beigeladene, die mit Schriftsatz vom 12. November 2009 den zum Erlass des angefochtenen Anordnungsbeschlusses des Beklagten führenden Antrag auf Zusammenführung des Gebäudeeigentums an der Schafstallanlage auf dem Flurstück 3... mit dem Eigentum am Grundstück gestellt hat, war zur Stellung dieses Antrages berechtigt. Denn sie war Eigentümerin der auf dem genannten Flurstück errichteten Gebäude (Schafstall und Bergeraum).

Gemäß Art. 231 § 5 EGBGB gehören (u.a.) Gebäude bzw. Baulichkeiten, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstückseigentum unabhängiges Eigentum sind, nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks. Hierzu zählt (vgl. Art. 233 § 2b Abs. 2 EGBGB) u.a. auch selbständiges Gebäudeeigentum, das nach § 27 des LPG-Gesetzes 1982 entstanden ist. Voraussetzung hierfür war, dass die LPG die Gebäude auf von ihr genutztem Boden errichtet hatte.

Dass der Schafstall und der Bergeraum auf dem Flurstück 34/5 der Flur 8 der Gemarkung Kunow vorliegend durch die LPG (P) errichtet wurden, ist nach den von der Beigeladenen bei Stellung des Antrags nach § 64 LwAnpG mit Schriftsatz vom 12. November 2009 vorgelegten Unterlagen, insbesondere über die Erteilung der Baugenehmigung durch das Ministerium für Bauwesen Staatliche Bauaufsicht vom 12. Juni 1986 (Prüfbescheid Nr. 153/86), die Standortgenehmigung des Ministerrats der DDR Staatliche Plankommission vom 18. Juni 1986, die diesbezüglichen Kreditverträge mit der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsmittelwirtschaft der DDR Filiale K... vom 26. November 1986 sowie die Projektbeschreibungen und -kalkulationen nicht zu bezweifeln. Nach dem Vorbringen des Klägers im Klageverfahren wird dies von ihm offensichtlich auch nicht mehr bestritten.

Der LPG (P) stand entgegen der Annahme des Klägers im Zeitpunkt der Errichtung dieser Gebäude auch das Nutzungsrecht an dem Boden zu, auf dem die Schafstallanlage gebaut wurde. Zwar war der landwirtschaftliche Betrieb, zu dem das Flurstück 3... gehörte, in den Jahren 1955 bzw. 1964 durch die Rechtsvorgänger des Klägers ursprünglich dem Rat des Kreises K... zur sodann erfolgten Überlassung an die damalige LPG „T...er“ bzw. die Groß-LPG „T...“ verpachtet worden. Jedoch ist die letztgenannte LPG im Rahmen der in den 70er Jahren in der DDR einsetzenden Aufspaltung bzw. Spezialisierung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in solche der Tier- und Pflanzenproduktion (vgl. dazu Schöne, Die Landwirtschaft der DDR 1945-1990, hrsg. v.d. Landeszentrale für politische Bildung Thüringen, 2005, ) offensichtlich in die LPG (P) und die LPG (T) „Thomas Münzer“ aufgespalten worden. Mit der entsprechenden Registrierung gingen dabei alle Rechte und Pflichten der beteiligten LPG auf die neue LPG über (vgl. § 9 Abs. 2 LPG-Gesetz 1982 bzw. zuvor § 4 LPG-Gesetz 1959). Dass die LPG (P), die im Register der Landwirtschaft des Landratsamtes K... zur Reg.-Nr. Bd. III/Blatt 38 verzeichnet war, bereits bei Errichtung der Schafstallanlage mit eigener Rechtsfähigkeit existierte - und Auftraggeber sowie Investor insoweit war -, belegen nicht zuletzt die genannten Unterlagen über die Erteilung der staatlichen Bau- und Standortgenehmigung an sie bzw. die genannten Kreditverträge mit der Bank für Landwirtschaft und Nahrungsmittelwirtschaft der DDR. Auch im Nutzungsvertrag vom 22. Mai/8. Juni 1990 über die Bodenflächen wurde nicht die seinerzeit nicht mehr existente Groß-LPG „T...“ als „Nutzungsberechtigte“ benannt, sondern die LPG Pflanzenproduktion ... und die LPG Tierproduktion „....

Dass das F... im Rahmen der Aufteilung der Flächen der Groß-LPG „T...“ nicht der LPG (T) „T...“, die der Kläger wohl mit der Groß-LPG „T...“ verwechselt, sondern der LPG (P) zur Nutzung überlassen worden war, belegen insbesondere die seitens der Beigeladenen vorgelegten Grundmittel-Karten „Schafstall“ und „Bergeraum zum Schafstall“. Mögen diese auch keinen ausdrücklichen Verweis auf die seinerzeitige Zugehörigkeit dieser Baulichkeiten zur LPG (P) enthalten, ergibt sich das doch zweifelsfrei aus einer Reihe von Indizien. Zum einen ist der Zugang dieser Baulichkeiten zum 31.12.86 vermerkt, d.h. in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Errichtung, die nach den obigen Darlegungen durch bzw. für sie und auf ihre Kosten, erfolgt ist. Ferner decken sich die dort genannten Konto- und Inventarnummern 0120 bzw. 773 und 774 mit den Inventar-Nr. 01200773 und 01200774 der Gebäude in der Eröffnungsbilanz der LPG (P) zum 1. Juli 1990. Die Zuordnung zu dieser bzw. später der Beigeladenen wird auch dadurch belegt, dass die Grundmittel-Karten beider Gebäude fortlaufend bis zum 30. Juni 1999 geführt worden sind und für die „Eröffng.“ zum 1. Juli 1990 als Wert des neuen Bestandes jeweils denselben Wert nennen, der in der Eröffnungsbilanz der Beigeladenen als „Zeitwert p. 1.7.90“ angegeben wird (Schafstall: 167.611,50 und Bergeraum zum Schaftstall: 203.497,50). Grundmittel-Karten sind jedoch als ein wesentliches Anzeichen für genossenschaftliches Eigentum anzusehen, weil bauliche Anlagen zu den (unbeweglichen) Grundmitteln einer LPG gehörten (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 10. April 2003 - 8 D 8/02.G -, juris Rz. 34).

Die LPG (P) war auch berechtigt, die Schafstallanlage auf dem von ihr genutzten Boden zu errichten. Die Befugnis hierzu ergab sich aus § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Buchst. d) LPG-Gesetz 1982. Danach besaß die LPG an dem Boden, der ihr vom Staat - vorliegend dem Rat des Kreises K... - übertragen worden war, ein umfassendes und dauerndes Nutzungsrecht, das u.a. zur Errichtung von Neubauten hierauf berechtigte. Insofern ist es auch unerheblich, dass der Kläger beanstandet, die Errichtung der Gebäude sei ohne bzw. gegen den Willen der seinerzeitigen Eigentümer A... erfolgt.

Das hiernach entstandene selbständige Gebäudeeigentum am Schafstall und am Bergeraum zum Schafstall hatte auch über den Beitritt der neuen Bundesländer am 3. Oktober 1990 Bestand, ohne dass es einer Eintragung ins Grundbuch oder der Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes bedurfte und weiterhin ein dingliches Nutzungsrecht am Boden bestehen musste (vgl. Art. 231 § 5 und Art. 233 § 2b und § 4 EGBGB). Übergegangen ist es infolge der Umwandlung der LPG (P) in die Beigeladene auf diese mit deren Eintragung in das Registerblatt des Kreisgerichts P... unter der Genossenschaftsregister-Nr. 2... am 13. August 1992. Diese Eintragung entfaltet nach § 34 Abs. 3 LwAnpG konstitutive Wirkung mit der Folge, dass die Umwandlung grundsätzlich unbeschadet etwaiger Mängel wirksam ist, wenn ein Umwandlungsbeschluss vorliegt, die Umwandlung in eine nach dem LwAnpG zulässige Form beschlossen wird und durch die Umwandlung die Kontinuität gewahrt bleibt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 21. März 2002 - 8 D 22.99.G -, EA S. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach den durch die Beigeladene vorgelegten Unterlagen über die Umwandlung belegt. Insbesondere liegt ein entsprechender Umwandlungsbeschluss vom 23. April 1991 der LPG (P) in eine eingetragene Genossenschaft, d.h. eine nach § 39 Abs. 1 LwAnpG zulässige Rechtsform, vor. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen und des Umwandlungsbeschlusses lassen keine Anhaltspunkte erkennen, dass dabei die Kontinuität der Mitglieder nicht gewahrt worden ist.

Die Beigeladene hat ihr selbständiges Gebäudeeigentum an der Schaftstallanlage auch nicht später verloren, so dass die Antragsberechtigung nach § 64 LwAnpG - eine gesetzliche Ausschlussfrist insoweit bzw. hinsichtlich der Geltendmachung eines nicht im Grundbuch eingetragenen Gebäudeeigentums besteht nicht - fortbestanden hat.

Soweit der Kläger unsubstantiiert den Gesichtspunkt der Verjährung in den Raum stellt, ist darauf hinzuweisen, dass Ansprüche auf das Gebäudeeigentum nach den o.g. Vorschriften des EGBGB von Gesetzes wegen als fortbestehend gelten und nicht der Verjährung unterliegen.

Auch die Teilungsversteigerung u.a. des Flurstücks 3... im Rahmen der Erbauseinandersetzung durch Beschluss des Amtsgerichts N... zur Geschäfts-Nr. 7... vom 30. Januar 1997, durch die der Kläger alleiniger Eigentümer u.a. des streitgegenständlichen Flurstücks geworden ist, hat nicht zum Untergang des Eigentums der Beigeladenen an den Gebäuden der Schafstallanlage geführt. Soweit der Kläger auf die Regelung des § 3b Abs. 4 Satz 1 VermG verweist, geht das schon deshalb fehl, weil dies lediglich die Rückübertragung eines Grundstücks oder Gebäudes ausschließt. Ein solches Begehren steht hier nicht in Rede, geht es doch vorliegend allein um die Frage, ob ein Zuschlag im Rahmen einer Teilungsversteigerung für das bereits existierende Gebäudeeigentum der Beigeladenen von Bedeutung ist. Soweit der Kläger einen lastenfreien Erwerb aus der Regelung des § 9a Abs. 1 Satz 1 EGZVG abzuleiten versucht, wonach im Beitrittsgebiet eine nach dem 31. Dezember 2000 angeordnete Beschlagnahme eines Grundstücks auch das in Art. 233 §§ 2b, 4 und 8 EGBGB bezeichnete Gebäudeeigentum umfasst, ist schon die genannte zeitliche Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt. Denn vorliegend ist die Beschlagnahme bereits am 23. Juli 1994 und selbst der Zuschlag bereits durch den erwähnten Beschluss des Amtsgerichts N... vom 30. Januar 1997 erfolgt. Frühere, zunächst bis Ende 1996 bzw. Ende 1999 begrenzte Fristen hat der Gesetzgeber mit jeweils vor Fristablauf in Kraft getretenen Änderungsgesetzen verlängert. Insofern ist auch nicht die Regelung in § 9a Abs. 1 Satz 2 EGZVG einschlägig, wonach nach Ablauf des 31. Dezember 2000 durch einen Zuschlag die in Art. 233 § 2c Abs. 2 EGBGB bezeichneten Ansprüche erlöschen, wenn diese nicht bereits im Grundbuch eingetragen oder im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet waren. Diese Regelung bezieht sich nur auf Fälle, in denen der Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung nach Ablauf der Frist (31. Dezember 2000) erfolgt. Im Übrigen ist diese gesetzliche Regelung überhaupt erst am 28. Dezember 1999, d.h. nach Abschluss des genannten Teilungsversteigerungsverfahrens, in Kraft getreten.

Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens durch den streitgegenständlichen Beschluss des Beklagten vom 27. April 2011 entgegenstehen.

Soweit sich der Kläger auf das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 24. Juni 1993 beruft, geht das schon deshalb fehl, weil dieses Verfahrens gegen die A... gerichtet war und das Bestehen von Ansprüchen auf Zahlungen für lebendes und totes Inventar sowie widerklagend Ansprüche wegen des Zustands von Gebäuden nach Rückerhalt des landwirtschaftlichen Betriebs betraf. Fragen des Bestehens selbständigen Gebäudeeigentums auf dem Flurstück 3..., um die es vorliegend geht, waren dort nicht Verfahrensgegenstand, eine diesbezügliche Regelung ist dort - konsequenterweise - auch nicht erfolgt.

Schließlich steht der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens für das Flurstück 3... auch nicht entgegen, dass der Beklagte den ersten Antrag der Beigeladenen nach § 64 LwAnpG mit Bescheid vom 13. Februar 2001 bestandskräftig abgelehnt hatte. Insofern ist zunächst darauf zu hinzuweisen, dass die wiederholte Stellung eines solchen Antrags nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Ob eine bestandskräftige Ablehnung einem erneuten Antrag entgegensteht, ist maßgeblich vom Inhalt der früheren Entscheidung abhängig. Denn Bindungswirkung mit der Folge, dass für den Neuantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG vorliegen müssen, entfaltet ein bestandskräftig gewordener ablehnender Bescheid nur im Rahmen seines Regelungsinhalts. Vorliegend hat der Beklagte die Ablehnung des ersten Antrags der Beigeladenen allein mit der Nichtvorlage von das selbständige Gebäudeeigentum der Beigeladenen hinreichend zweifelsfrei belegenden Unterlagen begründet. Dies schließt die Stellung eines neuen Antrags unter Vorlage weiterer Belege, die das Gebäudeeigentum nunmehr hinreichend zweifelsfrei belegen, ersichtlich nicht aus (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 12. Januar 2007 - V ZR 268/05 -, juris Rz. 12). Hierauf beruft sich der Beklagte auch gerade, wenn er geltend macht, man habe mit dem Beschluss vom 27. April 2011 keineswegs eine Wiederaufgreifensentscheidung treffen wollen, sondern einen mit nunmehr vollständigen Unterlagen gestellten neuen Antrag beschieden, dem die frühere, gerade mit der Unvollständigkeit der Unterlagen begründete Entscheidung nicht entgegengestanden habe.

Anhaltspunkte für die Annahme, die Beigeladene könne sich auf ihr Gebäudeeigentum nicht mehr berufen, weil die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Verwirkung vorliegen oder die erneute Stellung des Antrags nach §§ 53 Abs. 1 und 64 LwAnpG mit Schriftsatz vom 12. November 2009 nach Ablehnung des früheren Antrags mit Bescheid vom 13. Februar 2001 gar treuwidrig sei, sind nicht erkennbar. Die Annahme der Verwirkung würde voraussetzen, dass die Beigeladene durch ihr Verhalten über einen längeren Zeitraum einen Vertrauenstatbestand auf Seiten des Klägers, auf die Geltendmachung des Eigentums verzichten zu wollen, geschaffen hat, worauf dieser sich durch entsprechende Dispositionen einstellen durfte und das auch getan hat. Zumindest für Letzteres hat der Kläger nichts vorgetragen, dafür ist auch nichts ersichtlich. Gleiches gilt für die Annahme treuwidrigen Verhaltens der Beigeladenen. Insbesondere regelte der Pachtvertrag zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vom 28. Februar 2002 ausschließlich die Nutzung des genannten Flurstücks und beinhaltete keinen Verzicht der Beigeladenen auf ihr Gebäudeeigentum an der Schafstallanlage. Nichts anderes gilt für das Protokoll zur Erläuterung des Pachtvertrages vom 28. Februar 2002.

Vorliegend ist auch ansonsten nichts dafür ersichtlich oder gar vorgetragen, warum die Anordnung des Bodenordnungsverfahrens hier nicht in Betracht kommen kann. Insbesondere hatte der Kläger jegliche Mitwirkung an einem freiwilligen Landtausch gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3 und 54 LwAnpG abgelehnt (vgl. dazu auch OVG Brandenburg, Urteil vom 26. Februar 1998 - 8 D 43/97.G -, juris Rz. 14). Denn er hat das Bodenordnungsverfahren schon mit der Begründung abgelehnt, der Beigeladenen stünden keinerlei Rechte an den Gebäuden auf dem Flurstück 3... zu, so dass eine Zusammenführung von Boden- und Gebäudeeigentum schon im Ansatz verfehlt sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 60 LwAnpG i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO; die Gebührenpflicht richtet sich nach Nr. 5112 der Anlage I zum GKG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO ersichtlich sind.