Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 23.01.2012 | |
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Aktenzeichen | 13 WF 10/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Hat der Unterhaltsberechtigte Vorausleistungen nach § 36 BAföG erhalten, so hat der Unterhaltspflichtige, der den Wegfall der Aktivlegitimation geltend macht, zum Nachweis des Forderungsüberganges des Unterhaltsanspruchs auf das Land nach § 37 Abs. 1 S 1 BAföG auch die Höhe der in dieser Bestimmung hierfür vorausgesetzten Anrechnung darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH FamRZ 2000, 640; Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 8. Aufl., § 8, Rn. 288; OLG Stuttgart FamRZ 1995, 489).
Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschwerdeführerin unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Zehdenick - Familiengericht - vom 08.12.2011 - 32 F 298/11 - Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr gegen das Vollstreckungsabwehrverfahrens des Antragstellers bewilligt und Rechtsanwalt … aus Essen beigeordnet.
I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen ein Vollstreckungsabwehrverfahren.
Der Antragsteller, ihr Vater, wendet sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss, den das Amtsgericht am 21.06.2011 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (32 F 270/10 ) erlassen hat und der ihn zur vorläufigen Zahlung monatlichen Ausbildungsunterhaltes an die volljährige Antragsgegnerin verpflichtet (vgl. 47 GA). Der Antragsteller hält die Zwangsvollstreckung für unzulässig, da die Antragsgegnerin gemäß Bescheid vom 30.5.2011 BAföG beziehe (vgl. 24 GA) und der Leistungsträger ihm gemäß Schreiben vom 07.06.2011 eine Überleitungsanzeige nach § 37 BAföG habe zukommen lassen (vgl. 27 GA).
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin mangels Erfolgsaussicht und wegen Mutwillen zurückgewiesen. Der Antragsgegnerin fehle aufgrund der Legalzession des § 37 BAföG die Aktivlegitimation und ein verständiger Verfahrensbeteiligter, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst zu tragen hätte, hätte die Zwangsvollstreckung dem materiell aus dem Titel Berechtigten überlassen.
II.
Die nach §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat Erfolg.
1. Das Amtsgericht hat die Erfolgsaussichten (§ 114 ZPO) für die beabsichtigte Verteidigung gegen das Vollstreckungsabwehrverfahren zu Unrecht verneint, denn Einwendungen die den durch Beschluss vom 21.06.2011 im einstweiligen Anordnungsverfahren 32 F 270/10 festgestellten Anspruch selbst betreffen (vgl. § 767 Abs. 1 ZPO) lassen sich nicht feststellen.
Der vom Antragsteller insoweit allein geltend gemachte Wegfall der Aktivlegitimation der Antragsgegnerin ist nicht nachvollziehbar ausgeführt. Bei Gewährung einer Vorausleistung nach § 36 BAföG, wie hier, geht der Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers nur insoweit auf das Land über, als auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach diesem Gesetz anzurechnen ist (§ 37 Abs. 1 S 1 BAföG). Der Forderungsübergang nach § 37 BAföG ist somit außer durch die Höhe der geleisteten Aufwendungen in zweifacher Hinsicht nach oben begrenzt: Einmal durch die Höhe des dem Auszubildenden zustehenden Unterhaltsanspruchs gegen seine Eltern und zum andern durch die Höhe des nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anzurechnenden Einkommens der Eltern. Insoweit ist zum Nachweis des Forderungsüberganges auch die Höhe dieser Anrechnung darzulegen (vgl. BGH FamRZ 2000, 640; Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 8. Aufl., § 8, Rn. 288; OLG Stuttgart FamRZ 1995, 489). In welcher Höhe das Einkommen der Eltern nach den Bestimmungen des BAföG auf den Bedarf der Antragsgegnerin anzurechnen ist, also die Voraussetzungen etwa des § 11 Abs. 2 BAföG erfüllt wären, hat indessen der für einen Forderungsübergang darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller schon nicht einmal ansatzweise dargetan.
2. Die Antragsgegnerin vollstreckt auch keineswegs mutwillig aus dem Titel, weil sie die Zwangsvollstreckung insoweit den materiell aus dem Titel Berechtigten zu überlassen hätte. Die Voraussetzungen für eine hierzu erforderliche Titelumschreibung hat das Amtsgericht weder geprüft, noch liegen sie vor. Für die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel muss das Land in der durch § 727 ZPO vorgeschriebenen Form auch nachweisen, in welcher Höhe auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen und Vermögen der Eltern nach dem BAföG anzurechnen ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1995, 489; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 727, Rn. 21 m.w.N.). Wie das Land, das mangels hinreichender Mitwirkung des Kindeseltern im Bewilligungsverfahrens ersichtlich nicht einmal die Anrechnungsvoraussetzungen der §§ 11 ff BAföG abschließend beurteilen kann, diesen Nachweis führen könnte, hat das Amtsgericht nicht ausgeführt. Zudem hätte das Land vor einer Titelumschreibung zu bedenken, dass die Unterhaltsparteien in der Hauptsache über Grund und Höhe des Unterhaltsanspruches streiten. Bei diesem Sach- und Streitstand lässt ist die Antragsgegnerin zur Begründunge einer Mutwilligkeit schwerlich darauf zu verweisen, das Land sei materiell aus dem Titel im einstweiligen Anordnungsverfahren berechtigt und überdies der Antragsgegnerin gegenüber auch noch verpflichtet oder gehalten, aus diesem Titel vorzugehen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.