Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 03.02.2020 | |
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Aktenzeichen | 13 WF 23/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2020:0203.13WF23.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 4. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung einer Ratenzahlungspflicht auf die Verfahrenskosten.
Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung unbegründet.
Die mit der Beschwerde besonders geltend gemachten Beträge sind nicht abzugsfähig.
Das Amtsgericht hat hinsichtlich der Wohnkosten zu Recht auf das Verhältnis der Einkommen verwiesen und unter diesem Aspekt einen Betrag berücksichtigt, der jedenfalls nicht zu gering ist.
Hinsichtlich der Sondertilgungen wird auf die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. Zutreffend weist das Amtsgericht darauf hin, dass die Antragsgegnerin zur Leistung einer Sondertilgung im Jahr 2020 nicht verpflichtet ist. Ihre Auffassung, durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mögen ihr Sondertilgungen auch im laufenden Jahr ermöglicht werden, gibt Veranlassung, ihr in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Verfahrenskostenhilfe um eine Form der Sozialhilfe handelt, der sie freiwillige - vermögensbildende - Leistungen nicht entgegenhalten kann.
Die Beiträge zur Rechtsschutzversicherung sind aus dem Freibetrag zu erbringen. Denn diese Versicherung lässt sich nicht als angemessen bewerten. Die Angemessenheit im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens richtet sich danach, ob eine entsprechende Versicherung in Ansehung der objektiven Verhältnisse, die vom Bedarf einer durchschnittlichen Familie ausgehen, üblich und notwendig zur Abwendung von Risiken des täglichen Lebens sind und ob sie subjektiv, also bezogen auf den zu beurteilenden Einzelfall, erforderlich und sinnvoll ist, ob also der Versicherte in Ansehung eines eventuellen Schadens und seiner wirtschaftlichen Situation ein Bedürfnis für den Abschluss einer solchen Versicherung hat (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe Beratungshilfe, 8. A., Rn. 297). Unter Beachtung des Kosteninteresses der Allgemeinheit sind nur zwingend notwendig erscheinende Versicherungen, die wirtschaftlich betrachtet existenzbedrohende Schäden vom Bedürftigen abwehren sollen, zu finanzieren. Nach diesem Maßstab handelt es sich bei einer Rechtsschutzversicherung im Allgemeinen nicht um eine notwendige und daher von der Allgemeinheit auch nicht zu finanzierende Versicherung (vgl. OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, B. v. 18.11.2008, BeckRS 2009, 4205, beck-online). Im vorliegenden Einzelfall gilt nichts anderes. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zwingend auf eine Rechtsschutzversicherung angewiesen sein könnte, hat sie nicht vorgetragen.
Die Tagesbetreuungskosten, hier bestehen solche für das Kind L… in Höhe von 40,85 € (Bl. 40), und nicht wie die Antragsgegnerin angibt in Höhe von 70,85 €, können als besondere Belastung einkommensmindernd nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch den Freibetrag oder bezogenen Unterhalt abgedeckt werden (MüKo/ZPO/Wache, 5. A., § 115 ZPO, Rn. 47; LAG Köln, BeckRS 2012, 75643 - beckonline). Letzteres ist aber - worauf das Amtsgericht ebenfalls schon hingewiesen hat - hier der Fall.
Die mit Schriftsatz vom 30.01.2020 geltend gemachten Aufwendungen für das vollstationär untergebrachte Kind J… in Höhe des Kindergeldes von 204 € monatlich sind als tatsächliche Leistung anstelle des Freibetrages für das Kind abzuziehen.
Das einzusetzende Einkommen ermittelt sich damit folgendermaßen:
Zum Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.710,08 € kommt das Kindergeld in Höhe von 408 € hinzu. Abzuziehen sind die Aufwendungen für die Kfz-Versicherung mit 7,31 €, Fahrtkosten mit 86,27 €, Wohnkosten im Verhältnis der Einkommen der beiden Einkommen erzielenden Bewohner des Hauses mit 399,73 €, der Freibetrag für die Antragstellerin mit 501 €, der Erwerbsfreibetrag mit 228 €, der Freibetrag für L… mit 358 € abzüglich des Unterhalts von 330 € und der für J… tatsächlich gezahlte Betrag von 204 € abzüglich des bezogenen Unterhalts von 200 €. Hieraus ergibt sich ein einzusetzendes Einkommen von 863,77 €, das eine höhere Rate rechtfertigen würde, als das Amtsgericht festgesetzt hat.
An einer Erhöhung der Rate ist das Beschwerdegericht durch das Verbot der reformatio in peius gehindert.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.