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Berg- und Energierecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 3. Kammer Entscheidungsdatum 21.12.2016
Aktenzeichen VG 3 K 77/15 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 42 Abs 2 VwGO, § 48 Abs 2 S 1 BBergG

Leitsatz

Ein Hauptbetriebsplan ist unter Berücksichtigung seiner sowohl zeitlich wie räumlich begrenzten spezifischen Koordinierungsfunktion als betriebliche technische Grundlage für ein Tagebauvorhaben einer umfassenden Gesamtabwägung von öffentlichen Interessen nicht zugänglich und daher nicht geeignet, Drittschutz im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG zu vermitteln.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerinnen wenden sich gegen den seitens der Beklagten am 20. Dezember 2013 zugelassenen Hauptbetriebsplan für den Tagebau W. mit dem Gültigkeitszeitraum 2014 – 2016.

Seit den 1960er Jahren wird der Tagebau W. betrieben. Der Tagebau dient der Versorgung des Kraftwerks Sch., der teilweisen Versorgung des Kraftwerks J. sowie der Versorgung der Veredelungsanlagen Sch.. Der räumliche Teilabschnitt I des von der Beigeladenen betriebenen Tagebaus, befindet sich im südlichen Bereich des Lausitzer Braunkohlereviers in den Landkreisen Spree-Neiße und Oberspreewald-Lausitz und an der Landesgrenze zum Freistaat Sachsen. Das Abbaugebiet umfasst eine flächenhafte Ausdehnung von rund 9000 ha. Die jährliche Förderhöhe schwankt abhängig von den politischen und technologischen Bedingungen. Die Kohleförderung im Tagebau Abschnitt I wird im Zeitraum 2027-2030 enden. Über eine Fortsetzung der Kohleförderung im Teilabschnitt II des Tagebaus ist noch nicht abschließend entschieden.

Die Klägerin zu 1.) betreibt Agrarwirtschaft. Zentrale Geschäftsfelder sind zudem die Rinderhaltung und der Milchviehbetrieb sowie Erzeugung von Biogas in der eigenen Anlage. Die Klägerin zu 2.) betätigt sich in der Mutterkuhhaltung und Pflanzenproduktion und führt insbesondere Futteranbau und Weidenutzung durch. Die Klägerinnen nutzen hierfür teilweise eigene, teilweise im Eigentum der Beigeladenen stehende Flächen. Die genaueren vertraglichen Einzelheiten zwischen den Klägerinnen und der Beigeladenen hinsichtlich der Flächennutzung sind streitig.

Der Braunkohlenplan Tagebau W., räumlicher Teilabschnitt I wurde am 25. November 1993 durch Beschluss des Braunkohlenausschusses festgestellt und am 23. Dezember 1993 durch Rechtsverordnung der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Januar 1994 für verbindlich erklärt.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 1993 ließ das damalige Oberbergamt des Landes Brandenburg den Rahmenbetriebsplan „Tagebau W. 1994 bis Auslauf“ zu. Als Grenzen des Abbauvorhabens wurden die Abbaugrenzen, die im festgestellten und verbindlich erklärten Braunkohleplan W., räumliche Teilabschnitt I, dargestellt sind, festgelegt. Im ergänzenden Rahmenbetriebsplan, zugelassen mit Bescheid vom 20. März 2000, wurden 400 ha zusätzliche Landwirtschaftsflächen festgelegt. Rechtsbehelfe gegen die Zulassungsentscheidungen wurden bisher nicht eingelegt.

Durch Verordnung der Landesregierung vom 21. Juni 2004 wurde der Braunkohlenplan Tagebau W., räumliche Teilabschnitt I, erlassen. Gleichzeitig trat der Braunkohleplan aus dem Jahre 1993 außer Kraft. Der Braunkohleplan legt in Ziel Z1 den Abbaubereich des Tagebaus W., räumlicher Teilabschnitt I als Vorranggebiet für die Gewinnung der Braunkohle fest. Der Bereich des räumlichen Teilabschnittes II wurde als Vorbehaltsgebiet ausgewiesen.

Der Braunkohlenplan enthält betreffend die Landwirtschaft insbesondere die folgenden Regelungen:

2.5.3 Landwirtschaft

Z 22:

Die Existenz von landwirtschaftlichen Betrieben, deren Betriebsflächen ganz oder zum Teil im Abbaubereich liegt und durch Maßnahmen in Anspruch genommen wird, darf durch den Braunkohlenbergbau nicht zerstört werden. Durch die bergbauliche Tätigkeit entstehende wirtschaftliche Nachteile sind auszugleichen. Ersatzland (Pachtland) ist im größtmöglichen Umfang unter Berücksichtigung der vorhandenen Qualität sowie der Lage zum Betrieb bereitzustellen.

In der Begründung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass durch den Tagebau W. im räumlichen Teilabschnitt I kein Landwirtschaftsbetrieb vollständig mit allen Betriebsflächen, Anlagen, Gebäuden etc. in Anspruch genommen wird. Betroffen von der bergbaulichen Inanspruchnahme sind neben den Klägerinnen auch die A. G. R.-L. und zwei landwirtschaftliche Unternehmen im Nebenbetrieb aus dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz. Auch wird erwähnt, dass „Existenzsicherung in diesem Zusammenhang heiße, dass auf neuen Flächen in Kombination mit neuen Entwicklungsrichtungen ein vergleichbares Einkommen und Beschäftigungsvolumen sowie auch eine Weiterentwicklung erreicht werden kann“.

Im August 2004 schlossen die Rechtsvorgängerinnen der Klägerinnen mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine Absichtserklärung. Diese enthält ergänzende Regelung zu Entschädigungs- und Ausgleichsregelungen, insbesondere zur weiteren Verpachtung von Landflächen. Am 15. Mai 2013 gab die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung zur Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe, und damit auch der Betriebe der Klägerinnen, mit Blick auf den räumlichen Teilabschnitt II des Tagebaus ab. Im Juni 2014 schloss die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit dem Land Brandenburg einen Vertrag, in dem sich ebenfalls verpflichtete, die Existenz der Landwirtschaftsbetriebe, deren Betriebsflächen ganz oder zum Teil im Abbaubetriebs Teilabschnitts II liegen und bergbaulichen Anspruch genommen werden, zu sichern.

Die Klägerinnen betreiben noch weitere Verfahren gegen den Beklagten bzw. die Beigeladene, in denen die weitere Umsetzung des Tagebaus verhindert werden soll. Für die Errichtung einer Dichtwand im Tagebau W. erging zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen seitens des Beklagten am 24. September 2013 ein Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung, der von der Klägerin zu 1.) angegriffen wurde (Az.: 3 K 928/13). Mit Schriftsatz vom 19. März 2014 erhob die Klägerin zu 1.) zudem Anfechtungsklage gegen den, dem oben genannten Besitzeinweisungsbeschluss nachfolgenden Grundabtretungsbeschluss des Beklagten vom 19. Februar 2014 (Az.: 3 K 398/14).

Derzeit wird der Tagebau auf Grundlage des Hauptbetriebsplans „Tagebau W. 2014 – 2016“ betrieben, der mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 zugelassen wurde.

Gegen den Hauptbetriebsplan legten die Rechtsvorgängerinnen der Klägerinnen Widerspruch ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Zulassung des Hauptbetriebsplans rechtswidrig sei, da die zugelassene Weiterführung des Tagebaus zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen führe. Sie fühlten sich hierdurch in ihrer Existenz bedroht. Bei der Zulassung des Betriebsplanes habe sich die Beklagte nicht mit der Betroffenheit ihres landwirtschaftlichen Betriebs befasst und diese nicht am Verfahren beteiligt. Bei der Prüfung der Existenzfähigkeit sei der landwirtschaftliche Betrieb als Ganzes zu betrachten. Weiter wurde vorgetragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes, bereits im Rahmen des Betriebsplanzulassungsverfahrens die Auswirkungen einer planmäßigen Fortführung eines Tagebaus auf die geschützten Positionen Dritter zu prüfen seien. Die betroffenen Rechte der Dritten könnten ein der Zulassung des Betriebsplans entgegenstehendes öffentliches Interesse im Sinne von § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG darstellen. Dies sei im vorliegenden Fall mit Blick auf Eigentumsrechte und eigentumsähnliche Rechte aus Grundeigentum und Pacht als auch in Bezug auf ihr Recht auf Unterlassung einer Gefährdung der Existenz ihres eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebes der Fall. Ein subjektives öffentliches Recht folge auch aus der Verordnung über den Braunkohlenplan für den Tagebau W., räumlicher Teilabschnitt I vom 21. Juni 2004. Eine Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Ziels 22 des Braunkohleplans sei nicht erfolgt und die Zulassungsentscheidungen nicht mit dem bindenden Ziel der Raumordnung vereinbar.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Widerspruch bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet sei. Eine Befugnis zur Anfechtung ergeben sich vorliegend nicht aus § 48 Abs. 2 Satz BBergG, da diesem drittschützende Wirkung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, bestätigt durch das Bundesverfassungsgericht, lediglich bei Zulassung des Rahmenbetriebsplans zukomme. Daraus sei allerdings nicht zwingend zu schlussfolgern, dass dies ebenso für die Zulassung eines Hauptbetriebsplans anzunehmen sei. Dem eröffneten Rechtsschutz gegen die Rahmenbetriebszulassung läge die Erwägung zu Grunde, dass im gestuften berg-rechtlichen Verfahren der Rahmenbetriebsplanzulassung die Funktion einer Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens oder im Hinblick auf die zulässige Abschnittsbildung zumindest größerer zeitlicher räumlicher Abschnitte zukomme, im Gegensatz zu der nur einen kurzen Zeitraum umfassenden Hauptbetriebsplanzulassung und eines daraus resultierenden unterschiedlichen Prüfungsumfangs. Der Hauptbetriebsplan stelle daher für die geforderte Gesamtabwägung die falsche Prüfebene dar. Die Erwägungen zum Drittschutz aus § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG in Bezug auf die Rahmenbetriebsplanzulassung seien daher nicht auf die Zulassung des Hauptbetriebsplanes zu übertragen. Der Widerspruch sei zudem auch unbegründet, da die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 52 Absatz 1 S. 1 Nr. 1-9 BBergG vorliegen würden. Darüber hinaus stünden der Zulassung keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne des §§ 48 Abs. 2 S. 1 BBergG entgegen. Insbesondere sei eine rechtswidrige Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs auch angesichts von Ausgleichsleistungen wie der Bereitstellung von Ersatzland nicht gegeben. Angesichts der fehlenden unmittelbaren Außenwirksamkeit von Zielen der Raumordnung könnten sich die Klägerinnen auch nicht auf das Ziel 22 des Braunkohlenplans 2004 berufen.

Die Klägerinnen haben am 22. Januar 2015 Klage erhoben. Sie bekräftigen und vertiefen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren insbesondere zur Zulässigkeit der eingelegten Rechtsbehelfe sowie der drohenden Existenzgefährdung im Rahmen eines Flächenentzugs der deutlich über der tolerablen 5 % der Gesamtbetriebsfläche läge und ein adäquater Ersatz durch den Erhalt von Kippenflächen aufgrund derer schlechteren Ertragsfähigkeit nicht ausreiche.

Die Klägerinnen beantragen,

den Hauptbetriebsplan Tagebau W. 2014 – 2016 vom 20. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2014 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagte zu verpflichten, im Hauptbetriebsplan 2014 – 2016 folgende Nebenbestimmungen aufzunehmen:

Durch die Bergbautreibende ist bis zur Vorlage eine einvernehmlichen Existenzsicherungskonzepts zu Gunsten des landwirtschaftlichen Betriebes der Klägerinnen zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen, dass unter Beachtung des Gutachtens „Sicherung der Existenz zur Entwicklung bergbaubeeinträchtigender Landwirtschaftsbetriebe“ von 1997 sowie der Absichtserklärung vom 16./25. August 2004 den Klägerinnen ausreichend Flächen zur Verfügung gestellt werden, damit die bewirtschaftete Fläche der Klägerinnen nicht unter die Schwelle von 3000 ha fällt.

Weiter hilfsweise,

den Beklagte zu verpflichten, im Hauptbetriebsplan 2014 – 2016 eine Nebenbestimmung aufzunehmen, die sicherstellt, dass Ziel 22 und 29 des Braunkohlenplanes von 2004 angemessen umgesetzt wird, und die Zielerfüllung jährlich überprüft wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft seinen Vortrag aus dem Widerspruchsbescheid.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage für unzulässig und unbegründet. Insbesondere komme § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG keine drittschützende Wirkung zu. Eine Beteiligung der Klägerin in dem Verfahren zur Zulassung des Betriebsplanes sei nicht erforderlich gewesen. Auch würden sie den Inhalt und die Reichweite der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Rechtssache „Garzweiler“ verkennen. Eine Übertragung der Aussage zur nötigen Gesamtabwägung auf Ebene des Rahmenbetriebsplans komme für die Ebene des Hauptbetriebsplanes nicht in Betracht. Hiergegen spreche bereits dessen räumlich, zeitlich als auch sachlich auf Teilabschnitte des Gesamtvorhabens begrenzter Inhalt. Eine Rechtschutzlücke für so genannte „Altfälle“ bestehe nicht. Vielmehr könne eine Abwägung im eventuellen Grundabtretungsverfahren erfolgen. Hiergegen würden den Betroffenen entsprechende Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. Auch in der Sache sei die Klage nicht erfolgreich da eine Existenzgefährdung der Klägerinnen angesichts einer positiven Flächenbilanz nicht bestehe.

Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2016 beantragt,

1. Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten über die tatsächliche Flächenverfügbarkeit der Klägerinnen (Eigentum und Pachtflächen) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und des Erlasses des Hauptbetriebsplans 2014-2016 (20. Dezember 2013) unter Berücksichtigung der pachtverträglich gesicherten Ersatzflächen seit Abschluss der Absichtserklärung vom 16./25. August 2004 (mit Pachtdauer und Umfang) und der seitdem durch die Beigeladene an die Klägerinnen verkauften oder zum Kauf angebotenen Flächen,

sowie

2. Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten zum Vorliegen einer Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs der Klägerinnen durch den Abbaubetrieb der Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erlasses des Hauptbetriebsplans 2014-2016 (20. Dezember 2013) und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21. Dezember 2016),

und

3. Beweis zu erheben durch Sachverständigengutachten zu erfolgten Zahlungen von Entschädigungszahlungen sowie deren Höhe und Grund durch die Beigeladene an die Klägerinnen seit August 2004.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Der Hauptantrag ist unzulässig, da eine Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zugunsten der Klägerinnen nicht ersichtlich ist.

Weder § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG (vgl. 1.) noch das im Braunkohlenplan für den Tagebau W. aus dem Jahre 2004 formulierte Ziel 22 (vgl. 2.) vermitteln den Klägerinnen vorliegend ein subjektives öffentliches Recht.

1. Gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 BbergG kann in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Der Begriff der entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist weit gefasst. Er bezieht sich in Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG stellt einen Auffangtatbestand dar (vgl. Kullmann/Herbert/Weller BbergG, 1. Aufl. 2012, § 48 Rn. 1-2, beck-online). Nach ihm sind die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 BBergG).

Ein Hauptbetriebsplans ist unter Berücksichtigung seiner Zielkonzeption, insbesondere seines sowohl zeitlich wie planerisch begrenzten Inhalts – anders als der Rahmenbetriebsplan – einer umfassenden Gesamtabwägung von öffentlichen Interessen nicht zugänglich und ist daher nicht geeignet, (effektiven) Drittschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 S. 1 BbergG zu vermitteln.

Hauptbetriebspläne sind für die Errichtung und Führung eines Betriebes aufzustellen. Sie sollen in bestimmten Zeitabständen – in der Regel (wie vorliegend) zwei Jahre – einen Überblick über die geplanten (konkreten) Arbeiten und Anlagen vermitteln. Hintergrund der gesetzlich vorgegebenen kurzen Befristung von Hauptbetriebsplänen ist die dynamische Betriebsweise der typischen Bergbaubetriebe in Gestalt des Abbaus von Bodenschätzen, die durch kurze zeitliche Befristung einer regelmäßigen behördlichen Überprüfung unterzogen werden soll (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 52, Rn. 2). Nach Fristablauf verliert der Hauptbetriebsplan seine Gültigkeit. Er muss entweder nach § 52 Abs. 4 S. 2 BBergG verlängert oder gemäß § 51 Abs. 1 BBergG neu aufgestellt werden. In der vergleichsweise sehr kurzen Befristung der Hauptbetriebspläne zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zu den anderen Betriebsplänen. So sind Sonderbetriebspläne und die Rahmenbetriebspläne auf wesentlich längere Zeit befristet (vgl. Piens, in: Piens/Schulte/Graf-Vitzthum, Bundesberggesetz, 2. Aufl. 2013, § 52, Rn. 8ff.). Dies ist insoweit gerechtfertigt, als dass der Rahmenbetriebsplan allgemeine Angaben über das Vorhaben enthält, die dazu dienen, einen längerfristigen – in der Zulassungsentscheidung durch Befristung festzulegenden – Rahmen des Vorhabens abzustecken, um dem Bergwerksunternehmer so eine über die typischerweise auf zwei Jahre befristete Hauptbetriebsplanzulassung hinausgehende Planungssicherheit zu geben. Denn die Gesamtabwägung aller für und gegen ein Großvorhaben, wie den Tagebau W., sprechenden Belang ist ein komplexer Vorgang, der in großem Umfang von Tatsachenfeststellungen, Bewertungen und prognostischen Einschätzungen abhängt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 –, Rn 323, juris). Hierfür bietet der zeitlich und räumlich befristete Hauptbetriebsplan jedoch keine geeignete Grundlage, wie auch daran deutlich wird, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht wie auch das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Leitentscheidungen jeweils auf das „Vorhaben“ in seiner Gesamtheit abstellen, dessen Überprüfung im Rahmen einer Gesamtabwägung zwar auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans möglich, dem Hauptbetriebsplanverfahren jedoch aufgrund dessen räumlich wie zeitlicher begrenzter Konzeption entzogen ist. Bei der Betriebsplanzulassung handelt es sich zudem nicht um eine Planungsentscheidung. Der allgemeine Grundsatz der Problembewältigung findet im Betriebsplanverfahren keine Anwendung. Auch § 48 Abs. 1 BBergG ermächtigt die Bergbehörde nicht zu einer planerischen oder fachplanerischen Entscheidung. Das allgemeine drittschützende Abwägungsgebot gilt nicht, weshalb auch die Grundsätze über Abwägungsfehler und ihrer Folgen nicht anwendbar sind (vgl. Piens, aaO., § 51, Rn. 16 m.w.N., Rn. 136 m.w.N.).

Eine andere Wertung folgt nicht aus der hier gegebenen Situation, dass der vorliegend zugrunde liegende Rahmenbetriebsplan im Jahr 1993 zugelassen wurde. Rechtsschutzlücken sind nicht zu befürchten. Dies gilt auch in Ansehung der vom Bundesverfassungsgericht in der Garzweiler II-Entscheidung geforderten Garantie effektiven Rechtsschutzes gegen Verletzungen der Eigentumsgarantie in Form eines rechtzeitigen Rechtsschutzes gegen ein die Enteignung erforderndes Vorhaben.

Eine „ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08, 1BvR 3386/08 -, juris) kann nämlich auf der Ebene des Hauptbetriebsplans aus den genannten Gründen nicht geleistet werden und ist daher auch nicht geeignet, wirkungsvollen Rechtsschutz zu vermitteln. Das aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Teil herausgelesene Postulat eines „vorgezogenen Rechtsschutzes“ in Verbindung mit einer „doppelten Angemessenheitsprüfung“ (vgl. Dammert, jM 2014, 288-292, juris), ist kein Selbstzweck, welcher dazu führen kann, dass die grundsätzliche Systematik des Bergrechts inklusive der unterschiedlichen Genehmigungsstufen und der Eigenarten der einzelnen Betriebspläne unbeachtet bliebe.

Gegen das Aufkommen von Rechtsschutzlücken spricht auch, dass das Bundesverfassungsgericht speziell für Enteignungen gestützt auf Art. 14 Abs. 1 GG, für den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren das Gebot effektiven Rechtsschutzes betont und dabei vor allem rechtzeitigen Rechtsschutz eingefordert hat, der jedenfalls auch eine Gesamtabwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange erfasst (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1 BvR 3386/08 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 –, juris). Bei dem in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Enteignung unverzichtbaren Element der Gesamtabwägung handelt es sich demnach zum einen um eine materielle Entscheidungsvorgabe im Rahmen des Art. 14 GG. Darüber hinaus steht die Gesamtabwägung auch in Bezug zur Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Dieser wird zwar nur genügt, wenn Rechtsschutz gegen einen Eigentumsentzug so rechtzeitig eröffnet wird, dass im Hinblick auf Vorfestlegungen oder den tatsächlichen Vollzug des die Enteignung erfordernden Vorhabens eine grundsätzlich ergebnisoffene Überprüfung aller Enteignungsvoraussetzungen erwartet werden kann (vgl. BverfG aaO.). Diese Wertung kann jedoch vorliegend aus den genannten Gründen nicht dazu führen, dass auf der Ebene des Hauptbetriebsplans eine Gesamtabwägung durchgeführt werden müsste. Vielmehr ist der Rechtsschutz auf den nachfolgenden Stufen der Besitzeinweisung und der Grundabtretung zu suchen. Diese Möglichkeit ist auch nach der Garzweiler-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein wesentliches Element effektiven Rechtsschutzes und erlangt angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13, juris und Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08, 1BvR 3386/08 -, juris), nach welcher insbesondere bei Enteignungen im Wege von bergrechtlichen Besitzeinweisungen im Rahmen auch des einstweiligen Rechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung sowie Gesamtabwägung erfolgen muss, sofern irreparable Entscheidungen drohen, eine wirkungsvolle Verstärkung.

2. Das im Braunkohlenplan für den Tagebau W. aus dem Jahre 2004 formulierte Ziel 22 stellt keine drittschützende Norm dar, auf deren Verletzung sich die Klägerinnen berufen können.

Hierbei bestehen bereits Bedenken, inwieweit das Ziel 22 angesichts seiner konkreten Ausgestaltung überhaupt als ein Raumordnungsziel im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG aufgefasst werden kann. Rechtsqualität eines Ziels erlangt eine als solche gekennzeichnete Planaussage nur, wenn auch die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) ergebenden Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung erfüllt sind. Zum ROG a.F. hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass die Erklärung des Plangebers, seine Festlegung solle die Rechtsqualität eines Ziels der Raumordnung haben, nicht allein maßgeblich für die Zielqualität sein kann. Dem Willen des Plangebers ist zwar bei der Auslegung Rechnung zu tragen; entscheidend ist indes der materielle Gehalt. Weist die Planaussage nicht die Merkmale einer verbindlichen Vorgabe in Form einer räumlich und sachlich bestimmten, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung auf, so ist sie nicht geeignet, normative Bindungen zu erzeugen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 – 4 BN 25/03 –, juris und vom 7. März 2002 - BVerwG 4 BN 60.01 – beck-online; BVerwG, Beschluss vom 01. Juli 2005 – 4 BN 26/05 –, Rn. 4, juris; Runkel, in: Raumordnungs – und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder; L § 3, Rn. 23, 89).

Entsprechendes mit der Folge der Unzulässigkeit eines dahingehenden Ziels gilt dann, wenn die kompetenzrechtlichen Beschränkungen der Raumordnung nicht hinreichend beachtet wurden. So dürfen – gerade wegen kompetenzrechtlichen Beschränkungen – Ziele sich regelmäßig nicht zu Maßnahmen und Vorhaben Privater verhalten (Zieladressaten sind die in § 4 Abs. 1 ROG Genannten (vgl. Runkel, a.a.O., Rdnr. 52 zu L § 1). Es stellt sich danach die Frage, ob das in dem Braunkohleplan Tagebau-W. (GVBl. II 2004, Nr. 24) aufgeführte Ziel 22 auch unter Beachtung des § 12 RegBkPlG überhaupt Bindungswirkung entfalten kann (vgl. Runkel, a.a.O., L § 3 Rn. 104), da es Verpflichtungen gegenüber dem Bergbautreibenden (der Beigeladenen) benennt mit den sich – auch in der mündlichen Verhandlung zeigenden – Vollzugsproblemen.

Unabhängig von den obigen Ausführungen zur Rechtsqualität kann ein Einzelner regelmäßig aus Zielen der Raumordnung für sich im Rahmen eines Anfechtungsprozesses keine Rechte herleiten (BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 – 4 NB 36/91 –, Rn. 10, juris; BVerwG, Beschluss vom 30. August 1994 – 4 NB 31/94, juris; Runkel, a.a.O., L § 4 Rn. 574ff.).

Dies gilt auch hier: Der Braunkohlenplan legt Ziele der Raumordnung und Landesplanung fest (§§ 1, 3 ROG). Diese sind zwar von der öffentlichen Verwaltung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Sie greifen aber nicht unmittelbar in die Rechtsstellung der Bürger im Plangebiet ein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 03. Mai 1991 – 1 BvR 756/90 –, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 9. April 2015 – 1 C 26/14 -, juris, Rn. 73f). Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ROG, sind Ziele der Raumordnung bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ROG findet jedoch keine Anwendung im Rahmen des § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBerGG, sodass der Bergbaubetreibende nach den bundesrechtlich abschließend geregelten Zulassungsvorrausetzungen nicht an die Ziele der Raumordnung gebunden ist. Vielmehr hat die Bergbehörde zuvor festzustellen, dass dem Vorhaben insgesamt keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Soweit diese öffentlichen Interessen in einem landesplanerischen Braunkohleverfahren ermittelt worden und in die Darstellung von Zielen der Raumordnung eingegangen sind, ist § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG die bundesrechtliche Norm, über welche Ziele der Raumordnung für das Zulassungsverfahren verbindlich gemacht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006, aaO., Rn. 21). Mangels drittschützender Wirkung des § 48 Abs. 2 S. 1 BBergG im Rahmen der Überprüfung eines Hauptbetriebsplans (vgl. 1.) ist eine (unmittelbare) Berücksichtigung des Ziels 22 vorliegend jedoch - unabhängig von seiner Rechtsqualität als Raumordnungsziel - nicht einklagbar.

II.

Die Hilfsanträge sind ebenfalls unzulässig.

Den Klägerinnen steht kein Anspruch auf die Aufnahme der begehrten Nebenbestimmungen im Hauptbetriebsplan 2014-2016 zu. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Hauptbetriebsplan ist einer subjektiven Rechtsposition der Klägerinnen entzogen und mithin ungeeignet, Bezugspunkt von subjektiven öffentlichen Rechten zu sein. Dies erfasst insbesondere auch die von den Klägerinnen konkret begehrten Nebenbestimmungen. Es wird bereits nicht deutlich, inwieweit im Rahmen eines Hauptbetriebsplans eine Nebenbestimmung wie die begehrte Zurverfügungstellung von „ausreichenden“ Flächen integriert werden kann, angesichts der grundsätzlichen Konzeption eines Hauptbetriebsplans als betrieblich-technische Grundlage des Tagebauvorhabens (vgl. oben).

Ein möglicherweise gegebener Anspruch auf die weiter hilfsweise beantragten Aufnahme einer Nebenbestimmung zur Sicherstellung einer angemessen Umsetzung des Ziels 22 und 29 des Braunkohleplans von 2004 sowie der jährlichen Überprüfung der Zielerfüllung, ist nicht ersichtlich. Da weder der Hauptbetriebsplan noch die Ziele eines Braunkohleplans jeweils für sich geeignet sind, vorliegend subjektive Rechte im Sinne einer Klagebefugnis zu begründen (vgl. oben), können sie dies freilich auch nicht in Kombination. Ein Anspruch auf Aufnahme einer Nebenbestimmung in einem der subjektiven Rechtsposition der Klägerinnen entzogenen Hauptbetriebsplan zur Sicherung von vorliegend nicht subjektive öffentliche Rechte vermittelnden vermeintlichen Raumordnungszielen besteht dann nicht.

Angesichts der angeführten Einwände gegen die Zulässigkeit der Klageanträge stellen sich die Beweisanträge der Klägerinnen als nicht entscheidungserheblich dar. Mit ihren Beweisanträgen 1. – 3. begehren die Klägerinnen Feststellungen über die tatsächliche Flächenverfügbarkeit (Beweisantrag zu 1.), zur Vorlage einer Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebs durch den Abbaubetrieb der Beigeladenen (Beweisantrag zu 2.) sowie zu den tatsächlich geleisteten Entschädigungszahlungen (Beweisantrag zu 3.). Diese Fragen betreffen jedoch allesamt die Begründetheit der bereits unzulässigen Klage.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 S. 1, 2 ZPO.