Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 81. Senat | Entscheidungsdatum | 18.02.2014 | |
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Aktenzeichen | OVG 81 D 1.11 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 89 DG BB, § 61 Abs 2 S 1 DG BB, § 56 DG BB, § 13 DG BB, § 43 aF BG BB, § 19 aF BG BB, § 68 Abs 1 Nr 7 PersVG BB, § 67 PersVG BB, § 62 Abs 4 PersVG BB, § 258 StGB |
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte legte 1... sein Abitur ab, leistete von 1...bis ... seinen Wehrdienst und erlangte 1... nach dem Studium an der Pädagogischen Hochschule G... den akademischen Grad eines Diplom-Lehrers mit der Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR. Seit 1... war er - unterbrochen durch eine Ausbildung zum Reserveoffizier - als Fachlehrer, zeitweise außerdem als stellvertretender Direktor tätig. Im 1... wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung und im 2... unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer (Besoldungsgruppe A 12) ernannt.
Von bis übte der Beklagte das Amt eines ehrenamtlichen Bürgermeisters in der damaligen Gemeinde aus. Nach der Zusammenlegung von Gemeinden und seiner Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinde K...wurde er mit Wirkung vom 2... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Bürgermeister ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Im 2...wurde er nach erneuter Kandidatur im ersten Wahlgang wieder zum Bürgermeister gewählt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum Bürgermeister ernannt. Er ist seitdem in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
Der nicht verheiratete Beklagte hat mit seiner geschiedenen Ehefrau zwei 1... und 1... geborene Söhne, die wirtschaftlich selbstständig sind. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet.
Am 1... kam es gegen 22.15 Uhr mit einem im Eigentum der Gemeinde K... stehenden Kleinlaster der Marke Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen, der rund zwei Jahre zuvor für 2.030,00 € gekauft worden war und in dem sich der Beklagte sowie der 1... geborene Gemeindemitarbeiter W... befanden, zu einen Unfall. Der Beklagte und Herr W. waren auf dem Weg zu einer Gaststätte, in der sie einen Termin für ein Skatturnier der Feuerwehr absprechen wollten. Das Fahrzeug kam von der Fahrbahn ab, fuhr linksseitig über einen Straßengraben und streifte mehrere Bäume. Hierbei wurden die nicht angegurteten Insassen gegen die Windschutzscheibe des Fahrzeugs geschleudert, die nach vorne herausgedrückt wurde. Der Beklagte erlitt dem ärztlichen Bericht des Krankenhauses L... vom 1... zufolge u.a. Kopfverletzungen, ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Hüftgelenksluxation, was eine rund sechswöchige stationäre Behandlung erforderte.
Eine wegen des von den Fahrzeuginsassen ausgehenden Alkoholgeruchs angeordnete Blutentnahme um 0.30 Uhr des 1... ergab bei dem Beklagten eine Ethanolkonzentration von 0,52 mg/g, bei Herrn W. von 1,96 mg/g. Die Polizei konnte nicht feststellen, wer das Fahrzeug gefahren hatte, weil sich beide Insassen beim Eintreffen des Rettungsdienstes außerhalb des Unfallfahrzeugs befanden. Die Polizei sicherte mehrere Spuren, die sich auf der Innenseite der Frontscheibe im Beifahrersitz- bzw. im Fahrersitzbereich befanden (blutähnlich aussehende Anhaftungen und Haare).
Herr W. wurde nach einigen Tagen auf eigenen Wunsch aus dem Krankenhaus entlassen und war bis Ende ... arbeitsunfähig erkrankt. Als Diagnosen werden genannt: Gehirnerschütterung, offene Wunde des Kopfes, der Bauchdecke und des Ellenbogens sowie Alkoholabusus. Herr W. gab gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten Polizeihauptmeister W... am 1... an, keine Erinnerung mehr an den Unfall zu haben.
Der nach Verlegung in eine Privatklinik weiterhin in stationärer Behandlung befindliche Beklagte wurde in einem Telefonat mit Polizeihauptmeister W... am 2... über seine Rechte belehrt, und ihm wurde seine Blutalkoholkonzentration mitgeteilt. Am 3... erklärte sich der Beklagte nach Beratung mit seinem damaligen Rechtsanwalt bereit auszusagen. Dies geschah am 3... im Krankenhaus. Einem hierüber angefertigten Vernehmungsbogen zufolge räumte der Beklagte ein, Bier konsumiert zu haben. Weiter heißt es: „Als ich dann am Abend mit dem Pkw losfuhr, fühlte ich mich voll fahrtauglich. […] Es war aus meiner heutigen Sicht eine eindeutige Fehleinschätzung meiner Fahrtauglichkeit. Es tut mir leid, jedoch fuhr ich nicht vorsätzlich unter Alkoholeinfluss.“ Weitere Angaben könne er nicht machen, da er an den Unfall selbst keine Erinnerung habe. Außerdem erklärte sich der Beklagte - anders als Herr W., der das Einverständnis auch noch nach Vorliegen der kriminaltechnischen Begutachtung verweigerte - zur Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen (Speichelprobe) zum Vergleich mit den Tatortspuren bereit.
Für das Unfallfahrzeug wurde ein Ersatzfahrzeug angeschafft. Hierfür unterzeichnete Herr W., der ausdrücklich keinen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Beklagten gestellt hatte, unter dem 1... einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Fiat Ducato zum Preis vom 3.350,00 €, der laut Kaufvertrag bar gezahlt wurde. Die Kosten des Landesbetriebs Straßenwesen Brandenburg, Niederlassung K..., über 91,83 € sollten einem Schreiben des stellvertretenden Bürgermeisters der Gemeinde K... vom 1... zufolge ebenfalls von Herrn W. beglichen werden.
Mit Verfügung vom 2... leitete der Landrat des Landkreises gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Ihm wurde vorgeworfen, am 1... mit einem gemeindeeigenen Fahrzeug unter Alkoholeinfluss einen Unfall auf der Bundesstraße B verursacht und das Fahrzeug, sich selbst sowie den Gemeindemitarbeiter W. körperlich geschädigt zu haben.
Ausweislich der Niederschrift über die 3. Sitzung der Gemeindevertretung K... am 2... hat sich der Beklagte zu dem Unfall, seinem Verhalten und dem „eingeleiteten Verwaltungsverfahren“, über das der Vorsitzende der Gemeindevertretung, Herr, berichtete, im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung geäußert.
Unter dem 2... übermittelte das Landeskriminalamt des Landes Brandenburg das Ergebnis der im Mai 2... in Auftrag gegebenen kriminaltechnischen Begutachtung der Tatortspuren und des von dem Beklagten stammenden Vergleichsmaterials. Der Beklagte galt danach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Verursacher von zwei Spuren aus dem Beifahrersitzbereich, während ihm eine Spur aus dem Fahrersitzbereich nicht zugeordnet werden konnte. Das gegen den Beklagten und Herrn W. laufende Ermittlungsverfahren wurde daraufhin im Oktober 2... in Bezug auf den Beklagten abgetrennt und wegen versuchter Strafvereitelung erweitert (389 Js 38662/06).
Mit Beschluss vom 7... entzog das Amtsgericht P... Herrn W. vorläufig die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Auswertung von gesichertem DNA-Material lasse die zweifelsfreie Feststellung zu, dass Herr W. und nicht – wie wissentlich wahrheitswidrig behauptet – der Beklagte das Fahrzeug vor dem Unfall geführt habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Herrn W. blieb ohne Erfolg.
Mit Strafbefehl vom 1... wurde gegen Herrn W. wegen alkoholbedingter vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 40,00 € festgesetzt. Die mittels richterlichen Beschlusses ...angeordnete molekularbiologische Untersuchung der bereits vorhandenen Blutprobe des Herrn W. ergab ausweislich eines Nachtragsgutachtens des Landeskriminalamtes vom 7..., dass dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Unfallfahrzeug geführt hatte. In der auf den Einspruch des Herrn W. gegen den Strafbefehl durchgeführten Hauptverhandlung gab er der Sitzungsniederschrift zufolge an, er habe den Transporter ersetzt. Sein Verteidiger erklärte, der Beklagte habe gewusst, dass Herr W. getrunken habe und sich trotzdem in das Auto gesetzt. Mit Urteil vom 1... wurde Herr W. durch das Amtsgericht P... wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90,00 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 5 Monaten entzogen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 2... räumte der Beklagte - nach Einsicht in die Ermittlungsakte durch seinen Verteidiger - ein, sich der versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht zu haben. Er wies darauf hin, dass der Polizeibeamte B. aus P... nach dem Unfall gegenüber dem Bauamtsleiter und stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde K... den Verdacht geäußert habe, dass der Beklagte Führer des Fahrzeugs gewesen sei. Näheres werde eine DNA-Analyse zeigen. Der Beklagte habe lediglich von seinem Recht auf Schweigen Gebrauch gemacht. Außerdem nahm der Verteidiger auf ein Telefonat mit der zuständigen Staatsanwältin Bezug und bat um Vorlage eines Strafbefehls an das Amtsgericht.
Unter dem 2... erließ das Amtsgericht P... einen Strafbefehl gegen den Beklagten und setzte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 65 € wegen versuchter Strafvereitelung (§ 258 Abs. 1, Abs. 4 StGB) fest. Die Anzahl der Tagessätze wurde durch Beschluss vom 1... nach Einspruch des Beklagten, der auf das Telefonat seines Verteidigers mit der zuständigen Staatsanwältin hinwies, wegen eines Schreibversehens auf 45 Tagessätze reduziert. Die Staatsanwältin L. hielt in einem Vermerk an das Amtsgericht vom 7... fest, dass es sich um ein Versehen handele, denn es seien 45 Tagessätze besprochen worden.
Dem Strafbefehl zufolge stellt die wahrheitswidrige Behauptung des Beklagten anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 3..., er sei am 1... Fahrer des gemeindeeigenen Fahrzeuges gewesen und habe den Unfall verursacht, eine versuchte Strafvereitelung dar. Der Beklagte habe erreichen wollen, dass der tatsächliche Fahrer, Herr W., von der Strafverfolgung und der Verhängung der strafrechtlichen Nebenfolgen verschont bliebe. Dies ergebe sich u.a. aus dem Geständnis des Beklagten. Gegen den im Rechtsfolgenausspruch geänderten Strafbefehl legte der Beklagte kein Rechtsmittel ein. Der Strafbefehl ist seit dem 2... rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 2...änderte der Kläger die Einleitungsverfügung, indem er dem Beklagten nunmehr wegen seiner Angaben in der 3. Sitzung der Gemeindevertretung K... am 2... sowie wegen seiner Aussagen anlässlich der Beschuldigtenvernehmung eine grobe Verletzung der Wahrheitspflicht vorwarf. Außerdem habe der Beklagte durch die Falschaussage gegen das Erfordernis, sich als Beamter achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten, verstoßen. Ferner habe er als Behördenleiter zumindest geduldet, dass ein unter Alkohol stehender Mitarbeiter ein Behördenfahrzeug gelenkt und einen Unfall verursacht habe. Hierzu ließ sich der Beklagte dahingehend ein, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Er habe zunächst nach dem Unfall keine sichere Kenntnis davon gehabt, dass Herr W. gefahren sei. Auch die Polizei habe ihn - wie ein Gespräch des Polizeibeamten B. mit dem Bauamtsleiter und stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde K... zeige - anfangs für den Fahrzeugführer gehalten.
Unter dem 3... erweiterte der Kläger das Disziplinarverfahren „auf den Tatbestand des Missbrauchs von öffentlichen Mitteln und mit öffentlichen Mitteln fehlsam umgegangen zu sein“, weil der Beklagte ein Dienstfahrzeug wiederholt nicht für dienstliche Zwecke verwendet habe. Dies bedürfe weiterer Aufklärung.
Da das durch den Kläger unterrichtete Ministerium des Innern mit Schreiben vom 2... auf Defizite des Disziplinarverfahrens hingewiesen hatte, wurde der Ermittlungsbericht vom 7... unter dem 8... und dem 1... ergänzt. Hierzu äußerte das Ministerium des Innern weiterhin Kritik, und zwar u.a. dahingehend, dass der Kläger entlastende Umstände nicht hinreichend berücksichtigt habe und die beabsichtigte Erhebung einer Disziplinarklage an Stelle der hier allein in Betracht kommenden Disziplinarverfügung nicht angezeigt sei.
Der Kläger hat am 16. Dezember 2008 Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat diesem eine Verletzung der Wahrheitspflicht vorgeworfen, weil er gegenüber der Gemeindevertretung K. erklärt habe, er habe das Unfallfahrzeug selbst gefahren. Tatsächlich sei jedoch der stark alkoholisierte Gemeindemitarbeiter W. Führer des Fahrzeugs gewesen. Der wegen Strafvereitelung verurteilte Beklagte habe eine Bestrafung des Herrn W. und eine Entziehung seiner Fahrerlaubnis verhindern wollen. Dies lasse sich dem für das Strafverfahren bindenden Strafbefehl entnehmen. Wie die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen Herrn W. zeige, habe der Beklagte von dessen Alkoholisierung gewusst. Die hartnäckigen Falschaussagen des Beklagten gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft, deren strafrechtliche Relevanz sich nach §§ 153 ff. StGB richte, seien in dem Strafbefehlsverfahren nicht berücksichtigt worden. Der Vertrauens- und Ansehensverlust in Bezug auf die Öffentlichkeit werde durch die Berichterstattungen in den Zeitungen und den Brief eines Bürgers bestätigt.
Durch die Inanspruchnahme eines Dienstfahrzeuges zu privaten Zwecken sei der Beklagte ferner pflichtwidrig mit öffentlichen Mitteln umgegangen. Hierbei handele es sich um ein innerdienstliches Fehlverhalten. Ein derartiger Missbrauch sei schon zuvor in der Gemeinde K. üblich gewesen, ohne dass der Beklagte dem entgegengewirkt habe. Dieses Versagen erhöhe das Gewicht des Dienstvergehens. Der Beklagte sei der von ihm zu fordernden Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden (§ 19 Satz 2 LBG) und habe gegen die Pflicht zur gewissenhaften Diensterfüllung (§ 19 Satz 1 LBG) sowie gegen haushaltsrechtliche Vorgaben der §§ 74 Abs. 2, 89 Abs. 2 Satz 1 GO verstoßen. Ferner habe der Beklagte keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen Herrn W. eingeleitet, obwohl dieser in - für den Beklagten ersichtlich - betrunkenem Zustand einen Schaden an einem Dienstfahrzeug verursacht habe. Der Strafbefehl lasse keine Milderungsgründe erkennen. Eine Weiterverwendung des Beklagten komme nicht in Betracht. Die Verwaltung könne sich nicht mehr auf ihn verlassen.
Der Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren neben wesentlichen Mängeln des Disziplinarverfahrens wie z.B. der unterbliebenen Beteiligung des Personalrates u.a. geltend gemacht, sich nicht erinnern zu können, ob er das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt bzw. wann er nach gemeinsamer Fahrt tagsüber mit Herrn W. das Steuer gewechselt habe. Ebenso wenig könne er sich an eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Herrn W. erinnern, bei dem das Landgericht eine regelmäßige überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vermutet habe. Sein fehlendes Erinnerungsvermögen beruhe auf den unfallbedingten schweren Kopfverletzungen. Dies habe der Kläger nicht als entlastende Tatsache berücksichtigt und es versäumt, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Der Beklagte und Herr W. hätten den Schaden reguliert. Außerdem hat der Beklagte auf die Mutmaßungen des Polizeibeamten B. sowie einen Vermerk des Ermittlungsführers R. vom 1... hingewiesen, wonach der Beklagte das Unfallfahrzeug geführt und dies nach einem DNA-Test auch zugegeben habe.
Ferner rügte der Beklagte den aus seiner Sicht nicht hinreichend aufgeklärten Sachverhalt. Er habe allenfalls objektiv gegen die ihm obliegende Wahrheitspflicht verstoßen und durch eine freiwillige Speichelprobe zur Aufklärung beigetragen. Ein Missbrauch öffentlicher Mittel sei nicht gegeben. Das Rechnungsprüfamt des Landkreises habe insoweit keine Dienstpflichtverletzungen festgestellt. Der Vorhalt, der Beklagte habe gegenüber Herrn W. keine arbeitsrechtlichen Schritte ergriffen, sei nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens gewesen. Dass der Beklagte von der alkoholbedingten Fahruntauglichkeit des Herrn W. gewusst habe, sei spekulativ.
Der Kläger trat den Einwendungen entgegen. Er sah das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen durch dessen Einlassungen bestätigt, weil er es nach wie vor mit der Wahrheitspflicht nicht genau nehme und nicht zugebe, dass er gefahren sei. Er müsse von der Alkoholisierung des Herrn W. gewusst haben, weil er mit diesem mehrere Flaschen Bier getrunken habe. Zum fehlsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln sei zu sagen, dass der Beklagte erst nach dem Unfall Regelungen zur Nutzung der Dienstfahrzeuge getroffen habe. Diese Nutzung sei im Übrigen nicht Gegenstand der Rechnungsprüfung des Landkreises gewesen. Der Beklagte habe seine Vorgesetztenpflichten verletzt, indem er zugelassen habe, dass ein betrunkener Mitarbeiter mit einem Dienstfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen habe.
Mit Urteil vom 15. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht die monatlichen Dienstbezüge des Beklagten um 1/10 auf 18 Monate gekürzt. Die Disziplinarklage sei zulässig, wobei nicht alle in der Disziplinarklageschrift geschilderten Sachverhalte zugleich als Vorwürfe gegenüber dem Beklagten zu verstehen seien. Die Klageschrift bedürfe der Auslegung.
Der Beklagte habe durch die unberechtigte Nutzung des Dienstkraftfahrzeuges am 1... sowie durch seine Angaben in der polizeilichen Vernehmung am 3... und gegenüber der Gemeindevertretung am 2... ein Dienstvergehen begangen, das mangels besonderer Gewichtigkeit nicht dessen Entfernung aus dem Amt erfordere. Die nicht gerechtfertigte Verwendung des Dienstfahrzeuges für eine private Fahrt verstoße gegen die Pflicht des Beamten, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und das Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 LBG). Ferner habe der Beklagte durch seine objektiv unwahren Aussagen zur Fahrereigenschaft, von denen diejenige anlässlich der polizeilichen Vernehmung nicht als innerdienstliches Dienstvergehen zu werten sei, gegen seine Treuepflicht, seine Wahrheitspflicht und seine Verpflichtung zu achtungs– und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verstoßen (§§ 19, 20 LBG). Soweit sich der Beklagte auf fehlendes Erinnerungsvermögen berufe, bestünden bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Jedenfalls verstoße es gegen die Wahrheitspflicht, etwas zu behaupten, obwohl daran keine Erinnerung mehr bestehe. Weitere Dienstvergehen seien nicht ausdrücklich Gegenstand der Disziplinarklage.
In Bezug auf das Disziplinarmaß sei das Dienstvergehen zwar von nicht unerheblichem Gewicht. Eine Entfernung aus dem Dienst komme bei vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage, die in etwa einer Strafvereitelung entspreche, jedoch allenfalls bei ganz erheblichen Erschwerungsgründen in Betracht. Soweit der Beklagte wiederholt falsch ausgesagt und das Dienstfahrzeug für private Zwecke verwendet habe, sei dies jedenfalls zum Teil außerhalb des Dienstes ausgeführt worden. Es handele sich nicht um eine Wiederholungstat, der Gemeinde sei kein Schaden verblieben. Dem Beklagten könne weder Verzögerungstaktik noch grundlose Inanspruchnahme des Justizapparates vorgeworfen werden, da die Verfahrensdauer durch die Erstellung des Gutachtens sowie die mangelnde Kooperation des Herrn W. verursacht worden sei. Der Beklagte habe sich durch Abgabe einer Speichelprobe und Mitwirkung im Strafbefehlsverfahren kooperativ gezeigt. Demgegenüber falle das Überlassen des Dienstfahrzeuges an einen Mitarbeiter, der Alkohol getrunken, jedoch seine Bewegungen habe steuern können, nicht durchgreifend ins Gewicht.
Mit seiner am 20. April 2011 eingelegten Berufung macht der Kläger im Wesentlichen folgendes geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von nur zwei Dienstpflichtverletzungen (Verletzung der Wahrheitspflicht, unberechtigte Nutzung des Dienstfahrzeuges) ausgegangen. Der Beklagte habe weitere Pflichtverletzungen (Unterlassen von arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegenüber Herrn W., fehlsamer Umgang mit öffentlichen Mitteln) begangen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sei nicht mehr gewahrt, wenn ein Dienstfahrzeug zu privaten Zwecken durch den Beklagten verwendet werde. Ein Skatturnier der Feuerwehr könne ohne Weiteres telefonisch, per Fax oder per E-Mail abgesprochen werden. Der Beklagte habe insoweit Vermögensinteressen der Gemeinde gefährdet. Hinzu komme, dass der Beklagte als hauptamtlicher Bürgermeister und Leiter der Gemeindeverwaltung unmittelbare haushaltsrechtliche Verantwortung habe. Das Verwaltungsgericht habe ferner die Verletzung der Wahrheitspflicht gegenüber dem Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde des Beklagten nicht beachtet. Es sei widersprüchlich, die Aussage anlässlich der polizeilichen Vernehmung nicht als innerdienstliches Dienstvergehen zu bewerten, andererseits jedoch festzustellen, dass die Angaben gegenüber der Polizei nicht ohne jeglichen dienstlichen Bezug gewesen seien. Als eine Entfernung rechtfertigender erschwerender Umstand sei hier die Tatsache anzusehen, dass der Beklagte in seiner Vorbildfunktion als Vorgesetzter versagt und dem betrunkenen Herrn W. das Fahrzeug überlassen habe. Das Fehlverhalten des Beklagten sei auch in Bevölkerungskreisen als unehrenhaft wahrgenommen worden, was das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht berücksichtigt habe.
Erschwerend komme schließlich hinzu, dass der Beklagte den nach § 22 LBG geleisteten Diensteid, seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, gebrochen habe. Auch dies habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Das Verhalten des Beklagten nach dem Verkehrsunfall, das zudem durch Verzögerungstaktik, fehlende Kooperationsbereitschaft und grundlose Inanspruchnahme des Justizapparates geprägt sei, zeige, dass es ihm an Pflichtbewusstsein und tätiger Reue mangele. Der Leitende Oberstaatsanwalt S. habe „in Gesprächen mit Vertretern des Landkreises die mangelnde bzw. fehlende Kooperations- und Aufklärungsbereitschaft des Beklagten zum Ausdruck gebracht“. Soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten als disziplinarisch unbescholten angesehen habe, treffe dies nicht zu und könne nicht als Milderungsgrund angeführt werden. Die Unbescholtenheit könne bei einem Beamten nicht berücksichtigt werden, der mehrmals nicht die Wahrheit gesagt habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Beklagte auch nicht für einen Teil seiner Verfehlungen bereits mit einer Geldstrafe belegt worden. Der Strafbefehl beziehe sich allein auf den Straftatbestand der Strafvereitelung nach § 258 StGB und nicht auf eine Verletzung der Wahrheitspflicht. Aufgrund dieser vom Verwaltungsgericht nicht beachteten Erschwernisgründe und der zu Unrecht angenommenen Milderungsgründe komme keine Gehaltskürzung, sondern nur eine Entfernung des uneinsichtigen Beklagten aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Rein vorsorglich sei anzumerken, dass eine Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 für nur 18 Monate angesichts der Schwere der Dienstvergehen zu milde sei. Geboten sei die gesetzlich höchstmögliche Kürzung.
Die Wiederwahl des Beklagten zum hauptamtlichen Bürgermeister gebiete keine Rücknahme der Berufung. Der größte Teil der Bevölkerung habe von dem Disziplinarverfahren, das nicht Gegenstand des Wahlkampfes gewesen sei, keine Kenntnis gehabt. Der Gemeinde K. sei trotz der Anschaffung des Kraftfahrzeugs ein Schaden entstanden, weil sie nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Form der Wiedergutmachung hätte wählen dürfen. Das neue Dienstfahrzeug sei von Herrn W. angeschafft worden. Auch insoweit habe der Beklagte nicht die Wahrheit gesagt, weil er einen Kauf aus seinen eigenen Mitteln behauptet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Februar 2011 zu ändern und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend, dass ihm bis heute eine vollständige Erinnerung an den Unfallhergang und das Unfallereignis fehle. Dies betreffe insbesondere die Frage, wer das Unfallfahrzeug geführt habe. Er müsse sich insoweit auf die Angaben der Polizei und des Herrn W. stützen. In der Annahme des Strafbefehls liege kein Geständnis. Anders als das Verwaltungsgericht meine, sei dem Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretung die Aussage des Beklagten, er sei Führer des Unfallfahrzeugs gewesen, nicht zu entnehmen. Er habe nur ausgesagt, sich beim Losfahren voll fahrtauglich gefühlt zu haben. Die Gemeinde K. habe zu keinem Zeitpunkt einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Herr W. habe den Kaufvertrag über ein Ersatzfahrzeug allein geschlossen, weil sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch im Krankenhaus befunden habe.
Der Kläger, der zum Teil nicht zutreffende Informationen an die Presse gegeben habe, verfolge mit der Disziplinarklage und dem Rechtmittel gegen das erstinstanzliche Urteil kommunalpolitische Ziele. Dies zeige auch dessen Ansinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er nehme die Disziplinarklage zurück, wenn der Beklagte nicht erneut als Bürgermeister kandidiere.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass er - ohne die Erhebung eines Anschlussrechtsmittels bezwecken zu wollen - mit seinen Äußerungen zum Unfallgeschehen keine Dienstpflichten verletzt habe. Der von dem Verwaltungsgericht erhobene Vorwurf einer „unvollständigen“ Aussage gegenüber der Polizei sei als außerdienstliches Verhalten schon nicht in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Hierzu fehle es jedenfalls auch an Darlegungen in der angegriffenen Entscheidung. Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht aufgezeigt, dass dem Beklagten eine Offenbarung seiner Erinnerungslücken oblegen habe. Gegenüber der Gemeindeversammlung habe der Beklagte das Recht zum Schweigen gehabt. Dennoch abgegebene Äußerungen hätten der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge nicht der Wahrheitsplicht unterlegen. Hier habe der Beklagte in zulässiger Weise zur Identität des Fahrzeugführers geschwiegen. Er sei nicht ausdrücklich zum Fahrer des Fahrzeugs befragt worden. Eine Pflicht, die fehlende Erinnerung gegenüber der Gemeindevertretung zu offenbaren, habe nicht bestanden. Im Übrigen sei die Aussage des Beklagten nur von geringer Bedeutung für die weitere Aufklärung des Sachverhaltes gewesen.
Die Dauer des Disziplinarverfahrens, dessen Begleitumstände wie z.B. die unwahren Behauptungen in der Presse, gegen die der Beklagte nicht vorgegangen sei, und die Belastung durch die unverhältnismäßige Erhebung der Disziplinarklage an Stelle des Erlasses einer Disziplinarverfügung seien als Milderungsgründe anzusehen. Eine Gehaltskürzung durch - bestandskräftige - Disziplinarverfügung könnte aufgrund der inzwischen eingetretenen Tilgung nicht mehr zu Lasten des Beklagten herangezogen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die von dem Kläger beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Personalakte, Disziplinarakten) sowie die beigezogenen Strafakten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.
Die zulässige Berufung des Klägers, in deren Rahmen der Senat den Streitfall in demselben Umfang prüft wie das Verwaltungsgericht (§ 3 LDG, § 128 VwGO), ist nicht begründet. Der Beklagte hat zwar ein Dienstvergehen begangen. Bei Abwägung aller be- und entlastenden Umstände ist jedoch keine schwerere Disziplinarmaßnahme als die von dem Verwaltungsgericht erkannte Gehaltskürzung geboten. Eine mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte ausdrücklich von einer Berufung bzw. einer Anschlussberufung abgesehen hat (§ 3 LDG, § 127 VwGO).
Die Rüge des Klägers, das erstinstanzliche Urteil habe die Disziplinarklageschrift zu eng ausgelegt und sei zu Unrecht nur von einer Verletzung der Wahrheitspflicht sowie einer unberechtigten Nutzung des gemeindeeigenen Fahrzeugs ausgegangen, greift nicht durch. Die Disziplinarklageschrift grenzt den gerichtlich verwertbaren Prozessstoff verbindlich ein und legt ihn fest. Gegenstand der Urteilsfindung sind nach § 61 Abs. 2 Satz 1 LDG nur Handlungen, die dem Beamten in der Disziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Der mit der Klage dem Gericht unterbreitete Streitstoff ist dem Klageantrag, den Sachverhaltsangaben und der rechtlichen Würdigung der Klageschrift zu entnehmen. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Dies bedeutet, dass die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hegeleitet wird, aus sich heraus verständlich geschildert werden müssen. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar geschildert werden. Dadurch soll auch sichergestellt werden, dass sich der Beamte gegen die disziplinarrechtlichen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris Rn.6 m.w.N; Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59.10 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 17. Juli 2013 - 2 B 27/12 -, juris Rn. 14 ff.; vgl. ferner zu den wortgleichen Bestimmungen der § 49 Abs. 1 Satz 1, § 56 Abs. 3 Satz 1 des Hamburgischen Disziplinargesetzes BVerwG, Beschluss vom 6. April 2011 - 2 B 65.10 -, juris Rn. 11).
Da sich der Disziplinarklageschrift unmissverständlich entnehmen lassen muss, welche Sachverhalte dem Beamten vorgehalten werden, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn bei verständiger Lektüre aus der Klageschrift eindeutig hervorgeht, welche konkreten Handlungen dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris Rn.6). Zweifel bei der strengen Anforderungen unterliegenden Auslegung der Disziplinarklage gehen zu Lasten des Dienstherrn. Handlungen, die in der Klageschrift zwar als dienstpflichtwidrige Verhaltensweisen dargestellt, aber nicht zum Bestandteil des streitgegenständlichen Dienstvergehens erhoben werden, scheiden deshalb als Grundlage der Urteilsfindung aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Dezember 2013 - OVG 81 D 4.10 -, UA S. 37). Eine nachträgliche Erweiterung auf Handlungen, die nicht Gegenstand der Disziplinarklage gewesen sind, ist nur im Wege der Nachtragsdisziplinarklage möglich; eine solche ist nicht erhoben worden und lässt sich im Berufungsverfahren auch nicht mehr erheben, §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, 66 Abs. 1 LDG.
Gemessen daran hat der Kläger dem Beklagten mit der Disziplinarklage drei Dienstpflichtverletzungen (Verletzung der Wahrheitspflicht bei der polizeilichen Anhörung und vor der Gemeindevertretung sowie die private Nutzung eines gemeindeeigenen Fahrzeugs) zur Last gelegt. Weitere Dienstpflichtverletzungen sind entgegen der mit der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht des Beklagten nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und damit auch nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden.
Wie sich dem Wortlaut der Disziplinarklageschrift vom 1... - unmittelbar nach dem Antrag und vor der Begründung - entnehmen lässt, bezieht sich diese zunächst auf eine Verletzung der Wahrheitspflicht. Aus der Begründung und deren Gliederung ergibt sich, dass der Kläger dem Beklagten daneben auch einen fehlsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln wegen der Nutzung des Dienstfahrzeugs am Unfalltag vorhält. So lauten die verschiedenen Überschriften der Begründung „I. Persönlicher und beruflicher Werdegang“, sodann „II. Bisheriger Gang des Disziplinarverfahrens“, schließlich „III. Sachverhaltsdarstellung“. Der letzte Punkt „IV. Disziplinarrechtliche Würdigung“ ist unterteilt in „1. Verletzung der Wahrheitspflicht“, „2. Fehlsamer Umgang mit öffentlichen Mitteln“ sowie „3. Rechtserwägungen“. Den insoweit maßgeblichen Unterpunkten IV. 1. und 2. lassen sich nur drei Dienstpflichtverletzungen entnehmen. Unter IV. 1. nennt Kläger die „Falschaussagen vor den Justizbehörden (Polizei/Staatsanwaltschaft)“ sowie die Erklärung des Beklagten gegenüber der Gemeindevertretung. Mit dem Unterpunkt IV. 2. bezieht er sich allein auf die unberechtigte Nutzung des Dienstfahrzeuges am Abend des Unfalltags. Lediglich im Rahmen der Rechtserwägungen (IV. 3.) weist der Kläger pauschal darauf hin, dass Dienstfahrzeuge durch Vereine genutzt worden seien und sich der Umgang mit gemeindeeigenen Fahrzeugen in der Gemeinde K. vor dem Unfall als großzügig dargestellt habe. Da der Beklagte den Missbrauch der Dienstfahrzeuge durch die Vereine nicht verhindert habe, habe er in seiner Stellung versagt, was zu einer Erhöhung des Gewichts „des Dienstvergehens“ führe. Damit wird der insoweit nicht konkretisierte Sachverhalt (unberechtigte Nutzung von gemeindeeigenen Fahrzeugen) lediglich als für die Bemessung relevanter Umstand angeführt. Gleiches gilt in Bezug auf den Vorhalt (ebenfalls unter IV. 3.), der Beklagte habe keine arbeitsrechtlichen Schritte gegen Herrn W. eingeleitet. Auch dies wird bei verständiger Würdigung nur als Erschwernisgrund herangezogen („Erschwerend ist noch für den Beklagten zu berücksichtigen, dass er keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen Herrn W. eingeleitet hat…“). Eine (eigenständige) Dienstpflichtverletzung kann dem Beklagten insoweit nicht zur Last gelegt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren, soweit er - vermeintliche - weitere Dienstpflichtverletzungen nennt, die ebenfalls nicht Gegenstand der Disziplinarklageschrift gewesen sind.
Dieses Ergebnis wird schließlich auch durch den letzten Ermittlungsbericht vom 1... bestätigt. Danach werden als Dienstpflichtverletzungen im Rahmen der disziplinarrechtlichen Würdigung des festgestellten Verhaltens ausdrücklich nur die Verletzung der Wahrheitspflicht im bereits genannten Ausmaß und die unberechtigte Fahrt mit dem Dienstfahrzeug genannt (fehlsamer Umgang mit öffentlichen Mitteln). Sonstige, nicht spezifizierte „Verfehlungen“ werden - wie in der Disziplinarklageschrift - lediglich als Untermauerung für die Bemessung herangezogen. Nichts anderes ergibt sich aus dem ergänzten Ermittlungsbericht vom 8..., den der Beklagte zur Anhörung erhielt. Dieser Bericht nennt in den Ausführungen „Zum Sachverhalt“ bis auf die Unfallfahrt vom 1... keine weiteren tatsächlichen Umstände, die auf einen fehlsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln hindeuten. Unter der Überschrift „Disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Verhaltens“ wird dann lediglich ohne rechtlichen Bezug pauschal ausgeführt, dass sich der Umgang mit den Fahrzeugen in der Gemeinde K. vor dem Unfall als großzügig dargestellt habe. Der Ermittlungsbericht vom 7..., der durch die späteren Berichte vom 8. Mai und 1... ergänzt worden ist, bezieht sich sogar allein auf eine „Verletzung der Wahrheitspflicht durch eine Falschaussage“. Nach alledem durfte der Beklagte schon am Ende der disziplinarischen Ermittlungen annehmen, dass ihm nur drei konkrete Dienstpflichtverletzungen vorgehalten werden sollten.
Die Berufung des Klägers wäre vornherein unbegründet, wenn der Beklagte mit Erfolg wesentliche Mängel im Sinne von § 56 LDG geltend gemacht hätte. Diese Vorschrift ist nicht auf die Vorschriften der Disziplinargesetze beschränkt, sondern erfasst auch eine Verletzung von Verfahrensregeln außerhalb des Regelungsbereiches dieser Gesetze. Eine solche weite Auslegung entspricht dem gesetzlichen Auftrag des Gerichts, zum Schutz der Rechte des betroffenen Beamten den gesamten behördlichen Verfahrensabschnitt vor Erhebung der Disziplinarklage auf Mängel und deren Folgen hin zu überprüfen. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich im Sinne von § 56 Abs. 1 LDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis der Disziplinarklage ausgewirkt hätte (vgl. zu § 55 BDG BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, juris Rn. 13). Der Mangel der ordnungsgemäßen Beteiligung der Personalvertretung kann regelmäßig durch eine nachträgliche Durchführung des Mitwirkungsverfahrens geheilt werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 44/12 -, juris Rn. 26 f.).
Gemessen daran stellt eine unterbliebene Beteiligung der Personalvertretung hier schon deshalb keinen wesentlichen Mangel dar, weil der Beklagte - wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat - im Berufungsverfahren an den in erster Instanz rechtzeitig innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 56 Abs. 1 LDG (Zustellung der Disziplinarklage am 29. Dezember 2008, Eingang der Rüge am 28. Februar 2009) vorgebrachten Einwendungen nicht festhält.
Unabhängig davon wäre ein in der unterbliebenen Beteiligung des Personalrates liegender Mangel hier ausnahmsweise nicht wesentlich. Nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg - PersVG - wirkt der Personalrat mit bei der Entscheidung über die Erhebung der Disziplinarklage, was sich allerdings nur auf die grundlegende Entscheidung bezieht, Disziplinarklage zu erheben. Demgegenüber unterliegt der Inhalt der Klageschrift nicht der Mitwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, juris). Die Beteiligung des Personalrates war hier nicht nach § 62 Abs. 4 PersVG entbehrlich. Diese Regelung, wonach der Personalrat in Personalangelegenheiten der Leitung einer Dienststelle und bei Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit nur auf Antrag des Betroffenen mitbestimmt, betrifft ausdrücklich nur den im vorliegenden Verfahren nicht gegebenen Fall der Mitbestimmung (§§ 63 - 66 PersVG), während für die hier erforderliche Mitwirkung eine vergleichbare Regelung fehlt, ohne dass eine ungewollte Regelungslücke erkennbar ist (vgl. § 67 PersVG, Mitwirkungsverfahren). Angesichts dessen ist es nicht zulässig, § 62 Abs. 4 PersVG auf Fälle einer bloßen Mitwirkung anzuwenden (so auch zum Mitbestimmungstatbestand des § 62 Abs. 5 PersVG Klapproth/Eylert u.a., Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, Praktikerkommentar, § 68 PersVG Rn. 156).
Entgegen der Ansicht des Klägers regelt § 89 LDG die gesetzlichen Mitteilungspflichten nicht abschließend. Dieser Vorschrift lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, dass der Landrat vor der Erhebung der Disziplinarklage gegen einen hauptamtlichen Bürgermeister nicht die Personalvertretung, sondern allein die Rechtsaufsichtsbehörde bzw. die zuständige Vertretungskörperschaft zu unterrichten habe. § 89 LDG trifft insoweit keine von § 68 Abs. 1 Nr. 7 PersVG abweichende Regelung zur Beteiligung des Personalrates, sondern normiert lediglich Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten für bestimmte Beamtengruppen. Dass gerade hierdurch die im Personalvertretungsgesetz geregelten Beteiligungsrechte des Personalrates modifiziert werden sollen, ist nicht ersichtlich. Die Entbehrlichkeit der Mitwirkung des Personalrates ließe sich hier allenfalls damit begründen, dass sich die Maßnahme gegen den Dienststellenleiter selbst wendet, der insoweit nicht entscheidungsbefugt ist (vgl. dazu auch Klapproth/Eylert u.a., Das Personalvertretungsrecht in Brandenburg, Praktikerkommentar, § 92 PersVG Rn. 2).
Jedenfalls handelt es sich deshalb nicht um einen (unterstellten) wesentlichen Mangel, weil sich dieser nicht hätte auswirken können. Der Kläger hat sich nicht einmal von den zu Gunsten des Beklagten angestellten Erwägungen des Ministeriums des Innern beeindrucken lassen. Unter diesen Umständen spricht alles dafür, dass es auf eventuelle Einwendungen des Personalrates bei dessen Beteiligung vor Erhebung der Disziplinarklage nicht angekommen wäre.
Für die Frage, ob ein Beamter im angeschuldigten Zeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zur Tatzeit maßgebend, soweit nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB für den Beamten materiell-rechtlich günstigeres neues Recht gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, juris Rn. 33). Nach dem hier somit noch anwendbaren § 43 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Hierbei umfasst der gesetzliche Begriff des Dienstvergehens alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen des Beamten, die eine Einheit darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 12). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Durch die in tatsächlicher Hinsicht feststehende unberechtigte Nutzung des gemeindeeigenen Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken am Abend des 1... hat der Beklagte gegen die ihm nach § 19 Satz 2 LBG a.F. obliegende Pflicht verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Zugleich ist sein Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die sein Beruf erfordert, § 19 Satz 3 LBG a.F.
Sein Amt uneigennützig im Sinne des § 19 Satz 2 LBG a.F. zu verwalten bedeutet, dass der Beamte sein Amt frei von persönlichen Interessen und Vorteilen, seien diese finanzieller oder ideeller Natur, wahrnimmt. Der Beamte hat sich bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht an seinen eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen, sondern an seiner dienstlichen Aufgabenstellung zu orientieren. Das Gebot der Uneigennützigkeit verpflichtet den Beamten zur absoluten Redlichkeit im Umgang mit dienstlich zugänglichem Gut (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2013 - OVG 81 D 3.10 -, S. 28 f.).
Gemessen daran war die Fahrt mit dem gemeindeeigenen Fahrzeug am Abend des 1... unberechtigt und eigennützig, weil keine dienstliche Veranlassung bzw. kein dienstliches Bedürfnis für den Beklagten als hauptamtlichem Bürgermeister bestand, das Fahrzeug seines Dienstherrn zu nutzen, um in einer Gaststätte die Bedingungen für ein Skatturnier der örtlichen Feuerwehr abzusprechen. An dem durch die Nutzung des Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken bewirkten Verstoß gegen das Gebot der Uneigennützigkeit ändert sich auch nichts, wenn man die Ausführungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berücksichtigt. Danach kann das Skatturnier der Feuerwehr nicht mit einer dienstlichen Veranstaltung wie z.B. einem Betriebsausflug gleichgesetzt werden, sondern es handelte sich um eine private Veranstaltung außerhalb der Dienstzeit und ohne den erforderlichen dienstlichen Bezug. Hinzu kommt, dass das Skatturnier nicht auf die Mitglieder der Feuerwehr beschränkt war. Gleiches würde gelten, wenn sich der Beklagte des Dienstfahrzeuges zwar aus dienstlichem Anlass bedient, hierfür aber kein Bedürfnis bestanden hätte, weil die Nutzung ganz offensichtlich nicht erforderlich gewesen wäre. Insoweit ist dem Kläger zuzustimmen, dass - bei unterstelltem dienstlichem Anlass - eine telefonische Vereinbarung ausgereicht hätte, auch wenn dies - wie der Beklagte ausgeführt hat - nicht üblich war. Bei dem unberechtigten Zugriff auf das Eigentum des Dienstherrn handelt es sich aufgrund des dienstlichen Bezugs um ein innerdienstliches Verhalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 -, juris, Rn. 57). Einen Schadensersatzanspruch hat die Gemeinde K. - soweit ersichtlich - nicht geltend gemacht, nachdem ein neues Fahrzeug angeschafft worden war.
Eine weitere Dienstpflichtverletzung besteht darin, dass der Beklagte anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung am 3... angegeben hat, er habe das Unfallfahrzeug geführt und sich dadurch einer versuchten Strafvereitelung im Sinne von § 258 Abs. 1, Abs. 4 StGB schuldig gemacht hat, für die er strafrechtlich belangt worden ist. Damit hat er zugleich gegen die ihm obliegende Dienstpflicht aus § 19 Satz 3 LBG a.F. verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordern. Hierzu zählt auch die Wahrheitspflicht. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht allerdings an die tatsächlichen Feststellungen in dem Strafbefehlsverfahren keine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren, weil es sich nicht um ein rechtskräftiges Urteil handelt (§ 24 Abs. 1 LDG, §§ 66 Abs. 1, 58 Abs. 1 LDG). Nach § 24 Abs. 2 LDG, §§ 66 Abs. 1, 58 Abs. 2 LDG können die Feststellungen aus dem Strafbefehlsverfahren der Entscheidung im Disziplinarverfahren bzw. im gerichtlichen Verfahren jedoch ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
Der Senat sieht keinen Anlass, die Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts P... vom 2... - 23 Cs 389 Js 38662/06 (269/07) -, wonach sich der Beklagte durch seine Angaben gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten W. am 3... einer versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht hat, zu dessen Gunsten in Frage zu stellen. Dass der Beklagte behauptet hat, Führer des Unfallfahrzeugs gewesen zu sein, ergibt sich aus dem über die Vernehmung angefertigten polizeilichen Protokoll, dessen Inhalt der Beklagte nicht widersprochen hat. Der Einwand des Beklagten, er habe lediglich die gegenüber dem stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde K. ausgesprochene Vermutung des Polizeibeamten B. aufgegriffen, dass er, der Beklagte, gefahren sei, ändert nichts an dem Geständnis des Beklagten im Strafverfahren mit Schriftsatz seines damaligen Verteidigers vom 2.... Daran muss er sich festhalten lassen, weil keine durchgreifenden Umstände ersichtlich sind, die einen gegenteiligen Schluss rechtfertigen. Selbst wenn der Beklagte den Vorfall so schnell wie möglich abschließen und weitere Spekulationen in den Medien verhindern wollte, ist nicht überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, warum er sich nicht bereits damals auf das nunmehr geltend gemachte verletzungsbedingte fehlende Erinnerungsvermögen berufen hat. Unabhängig davon hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht dazu geäußert, in welchem konkreten Umfang er nach dem Unfall Kontakt zu dem Gemeindemitarbeiter W. hatte und welche Gespräche zwischen beiden stattgefunden haben. Hierzu war er zwar berechtigt, sodass dies jedenfalls bei der Bemessung nicht zu seinen Lasten bewertet werden kann. Er muss jedoch hinnehmen, dass der Senat mangels anderer durchgreifender Erkenntnisse den Feststellungen des Strafbefehls folgt, die auf dem Geständnis des Beklagten beruhen.
Bei der mit der versuchten Strafvereitelung einhergehenden Verletzung der Wahrheitspflicht handelt es sich um ein außerdienstliches Verhalten. Nach der gebotenen materiellen Betrachtung richtet sich die Bewertung eines Verhaltens als inner- oder außerdienstlich danach, ob es dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten oder dem Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist. Außerdienstlich ist ein Verhalten, das sich als dasjenige einer Privatperson darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 -, juris, Rn. 57; Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 -, juris Rn. 14). Letzteres ist hier der Fall, weil der Beklagte zur Tatzeit nicht im Dienst war und seine polizeiliche Vernehmung im Krankenhaus S. in funktioneller Hinsicht keinen dienstlichen Bezug aufwies.
Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 LDG zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 11 ff.).
Dieser – mit § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG identischen - Regelung liegt die Einschätzung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich die gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten gewandelt haben. Von ihnen wird grundsätzlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von anderen Bürgern. Die Frage, ob ein außerdienstliches Vergehen vorliegt, hängt namentlich von dem (konkret-funktionellen) Amt des Beamten sowie von der Notwendigkeit ab, das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren, wenn dies nach heutigen Vorstellungen erforderlich erscheint (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 12).
Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, juris Rn. 19; Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 -, juris). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 14 m.w.N.).
Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist den erforderlichen dienstlichen Bezug zu seinem konkret-funktionellen Amt auf. Dieser Bezug ist nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris Rn. 7). Der Bezug zwischen einer außerdienstlichen Pflichtverletzung und dem Dienstposten des Beamten besteht, wenn sie bei fallbezogener Würdigung nachteilige Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder wenn aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens Zweifel bestehen, ob der Beamte seine innerdienstlichen Pflichten beachten wird. Die Dienstausübung ist auch betroffen, wenn zu befürchten ist, dass der Beamte wegen der gegen ihn bestehenden Vorbehalte nicht mehr die Autorität genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Ferner ist ein außerdienstliches Verhalten geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, wenn dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in das Beamtentum als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beeinträchtigt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 - juris, Rn. 5; Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 15; Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10, juris Rn. 22).
Gemessen daran lässt die versuchte Strafvereitelung eines hauptamtlichen Bürgermeisters zu Gunsten eines Mitarbeiters, dessen Dienstvorgesetzter der Beamte ist und mit dem er gemeinsam ein Dienstfahrzeug unberechtigt genutzt hat, den Rückschluss zu, dass der in leitender Funktion tätige Beamte seinen innerdienstlichen Pflichten nicht hinreichend nachkommt. Zu diesen innerdienstlichen Pflichten gehört es, strafrechtlich relevantes - auch außerdienstliches - Verhalten eines Mitarbeiters nicht zu decken, sondern ihm nachzugehen und zumindest zu prüfen, ob dieses Verhalten dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen muss. Dem steht nicht entgegen, dass der Vorgesetzte in der Regel jedenfalls in strafrechtlicher Hinsicht nicht verpflichtet sein dürfte, eine Straftat seines Untergebenen anzuzeigen (vgl. zur Strafvereitelung durch Unterlassen Fischer, StGB; Kommentar; 61. Aufl. § 258 Rn. 13).
Es widerspricht dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten, verlässlichen und rechtmäßigen Dienstbetriebs, wenn ein Vorgesetzter arbeits- oder dienstrechtlich relevantes Verhalten zur „Schonung“ seiner Mitarbeiter wahrheitswidrig als eigenes ausgibt. Hierdurch werden u.a. nicht hinnehmbare Abhängigkeitsverhältnisse geschaffen, die weiterem unrechtmäßigem Verhalten Vorschub leisten können. Bei den Mitarbeitern kann zudem der Eindruck erweckt werden, dass ihr Vorgesetzter auch zukünftig über außer- oder sogar innerdienstliches Verhalten hinwegsehen wird, und zwar unabhängig davon, ob dieses Verhalten arbeits- oder dienstrechtlich relevant ist. Der Beklagte, ein Beamter des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe A 15, ist als hauptamtlicher Bürgermeister Leiter der Verwaltung und regelt deren Organisation und Geschäftsverteilung. Er repräsentiert die Gemeinde, vertritt sie rechtlich und ist Dienstvorgesetzter der Gemeindebeamten (vgl. §§ 61 Abs. 1, 72 der im Zeitpunkt des Dienstvergehens noch geltenden Gemeindeordnung für das Land Brandenburg, jetzt §§ 53 Abs. 1, 61 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg - BbgKVerf -).
Unabhängig davon wäre die Disziplinarwürdigkeit auch bei fehlendem dienstlichem Bezug zu bejahen, weil das Verhalten des Beklagten gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. nach den Umständen des Einzelfalles auch in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beinträchtigen. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 LDG zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 17 ff.). Da die Strafvereitelung des § 258 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden kann, ist die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens des Beklagten auch insoweit zu bejahen.
Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe außerdem gegen §§ 153 ff StGB verstoßen, trifft dies - unabhängig davon, dass es sich nicht um eine mit der Disziplinarklageschrift vorgehaltene eigenständige Dienstpflichtverletzung handelt - nicht zu. Selbst wenn der Beklagte als Zeuge vernommen worden wäre, handelt es sich bei der Polizei nicht um eine zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständige Stelle. Dies ist nicht einmal in Bezug auf die Staatsanwaltschaft der Fall (vgl. § 161a Abs. 1 Satz 3 StPO; Fischer, StGB, Kommentar, 61. Aufl., § 153 Rn. 8).
Schließlich hat der Beklagte eine weitere - innerdienstliche - Pflichtverletzung begangen, indem er gegenüber der Gemeindevertretung der Gemeinde K. in der Sitzung am 2... zu verstehen gegeben hat, er - und nicht Herr W. - habe das Unfallfahrzeug geführt. Dass die Äußerungen des Beklagten zumindest sinngemäß so zu verstehen waren, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen dem Inhalt der Niederschrift über die Sitzung.
In diesem Verhalten liegt ebenfalls eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 19 Satz 3 LBG a.F.). Sie wäre selbst dann gegeben, wenn man davon ausginge, dass der Beklagte aufgrund mangelnder Erinnerung nicht mehr zuverlässig sagen konnte, ob er im Unfallzeitpunkt Fahrer des gemeindeeigenen Fahrzeugs gewesen war. In diesem Fall hätte er nicht einfach behaupten dürfen gefahren zu sein, sondern hätte deutlich machen müssen, dass es ihm an eigener Erinnerung fehlte.
Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum zulässigen Verteidigungsverhalten des Beamten im Disziplinarverfahren, das nicht nur bei der Bemessung, sondern bereits bei der Frage, ob es sich um eine Dienstpflichtverletzung handelt, eine Rolle spielen kann. Danach ist, wenn man die Grenzen der dienstrechtlichen Wahrheitspflicht im Disziplinarverfahren grundsätzlich an den Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens im Strafverfahren orientiert, die Grenze des dienstrechtlich Zulässigen jedenfalls dann überschritten, wenn der Beamte vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 -, juris Rn.11). Darum geht es hier schon deshalb nicht, weil dem Beklagten keine Verletzung der Wahrheitspflicht im Zusammenhang mit seinem Verteidigungsverhalten im Disziplinarverfahren zur Last gelegt wird, denn die Verstöße gegen die Wahrheitspflicht waren vielmehr Anlass des Disziplinarverfahrens und diesem damit vorgelagert.
Durch die Neufassung des Rechts der Landesbeamten im Jahr 2009 hat sich an der disziplinarrechtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage zur Tatzeit nichts geändert. Die hier maßgeblichen Regelungen der §§ 19 Satz 2, Satz 3, 43 Abs. 1 LBG a.F. stimmen im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1 LBG n.F., §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Satz 2, Satz 3, 47 BeamtStG überein, so dass sich aus der Neufassung kein materiell günstigeres Recht ergibt. Dies gilt auch im Hinblick auf den geänderten Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 2 B 102.13 -, juris Rn. 22 ).
Am schuldhaften und vorsätzlichen Handeln des Beklagten bestehen keine Zweifel.
Das Dienstvergehen des Beklagten erfordert unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls eine Gehaltskürzung in von dem Verwaltungsgericht ausgesprochener Höhe und Umfang.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 LDG). Als maßgebendes Bemessungskriterium ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Dabei können die von der Rechtsprechung für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 71 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. November 2012 - OVG 80 D 12.10 -, UA S. 14).
Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 10 ff., sowie Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 13 ff. jeweils m.w.N.).
Hat der Beamte - wie im vorliegenden Verfahren - mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Die Schwere disziplinarrechtlich relevanter außerdienstlicher Straftaten richtet sich in erster Linie nach dem gesetzlichen Strafrahmen, durch den der Gesetzgeber den Unrechtsgehalt verbindlich zum Ausdruck bringt und der als Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung dient (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 und 2 C 13.10 -, juris Rn. 22 und 23 bzw. Rn. 25 und 26; Beschluss vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, juris Rn. 8). Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei der Regeleinstufung sind die Disziplinargerichte auch bei der Bestimmung des Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht bei einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich für angemessen erachtet (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 23) und bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren den Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung erstreckt (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, juris Rn. 9, und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 10). Kommt ein Dienstbezug hinzu, so kann der Orientierungsrahmen bei einem Strafrahmen bis zu einem Jahr ebenfalls die Zurückstufung, bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe sogar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris Rn. 14).
Der Orientierungsrahmen kann in der Regel nicht deshalb überschritten werden, weil dem Beamten Umstände zur Last fallen, die bereits den Unrechtsgehalt der Straftat kennzeichnen. Derartige Umstände werden durch den gesetzlichen Strafrahmen erfasst, der wiederum die Schwere des Dienstvergehens und damit den Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung vorgibt. Sie können grundsätzlich nur herangezogen werden, um Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens zu begründen. Gleiches gilt für die Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe. Eine Bewährungsstrafe führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Beamte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2012 - 2 B 146.11 -, juris Rn. 10, und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 10). Ausgehend von einem so bestimmten Orientierungsrahmen haben die Disziplinargerichte zu prüfen, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 B 29.10 -, juris Rn. 15).
Gemessen daran hat das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen einiges Gewicht. Der Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung wegen der versuchten Strafvereitelung im Sinne von § 258 Abs. 1, Abs. 4 StGB ist grundsätzlich bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet, ohne dass es hierfür auf den vorliegenden Dienstbezug ankommt. Denn § 258 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Allerdings führt eine außerdienstlich begangene versuchte Strafvereitelung nicht regelmäßig zur Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der gegen das Schutzgut „Strafrechtspflege“ gerichtete Verfehlungen denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden können. Stets sind die besonderen Umstände des Einzelfalls maßgebend. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Handlungen sowie daraus ergeben, dass die strafrechtlich relevante Handlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischem Eigengewicht steht.
Hier weist die versuchte Strafvereitelung und die dadurch begangene - außerdienstliche - Dienstpflichtverletzung zwar einen dienstlichen Bezug auf. Es handelt sich um eine Verfehlung, die zwar nicht unerheblich, aber auch nicht von erheblichem Gewicht ist. Dies zeigen u.a. auch die besonderen Tatumstände (polizeiliche Vernehmung des Beklagten während seiner stationären Behandlung im Krankenhaus S.), die Tatsache, dass sich der Beklagte, der noch im Krankenhaus eine Speichelprobe abgegeben und sich mit einer molekulargenetischen Untersuchung einverstanden erklärt hat, lediglich einer versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht hat, sowie das verhängte Strafmaß von nur 45 Tagessätzen, das am unteren Rand des Orientierungsrahmens anzusiedeln ist. Danach rechtfertigt es schon die Schwere der versuchten Strafvereitelung nicht, den Orientierungsrahmen auszuschöpfen und die zudem einen endgültigen Vertrauensverlust voraussetzende Höchstmaßnahme im Sinne von § 13 Abs. 2 LDG auszusprechen. Die weiteren, von dem Beklagten begangenen Verfehlungen (Verstoß gegen die Wahrheitspflicht gegenüber der Gemeindevertretung sowie Verstoß gegen das Gebot zu uneigennützigem Verhalten in einem Fall) wiegen für sich genommen auch nicht so schwer, dass sie dennoch eine Entfernung rechtfertigen könnten. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte vor der Gemeindevertretung K. erneut gegen die Wahrheitspflicht verstoßen hat, zumal da diese - diesmal allerdings innerdienstliche - Pflichtverletzung in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der versuchten Strafvereitelung stand.
Soweit sich der Kläger ferner auf das Ansehen des Amtes, das der Beklagte innehat, und das Ansehen des öffentlichen Dienstes beruft und daraus einen endgültigen Vertrauensverlust ableiten möchte, kommt es - abgesehen davon, dass es bereits an einem schweren Dienstvergehen im Sinne von § 13 Abs. 2 LDG fehlt - entgegen der Auffassung des Klägers insoweit gerade nicht auf die tatsächlichen Umstände wie Berichte in den Medien oder Schreiben aus der Bevölkerung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 B 52.13 -, juris Rn. 13; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - juris, Rn. 56).
Ebenso wenig ist im Hinblick auf das Gewicht des Dienstvergehens eine Zurückstufung geboten. Sie wäre im Übrigen auch nicht möglich, weil sich der Beklagte in einem Amt befindet, das der Grundeinstufung der Verordnung über die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landes Brandenburg zugeordnet ist (§ 87 Abs. 2 LDG, § 9 Abs. 1 Satz 1 LDG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landes Brandenburg in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 2. Februar 2010, GVBl II Nr. 7, S. 1).
Der objektiven Schwere des Dienstvergehens stehen entlastende Aspekte von einigem Gewicht gegenüber. Zu Gunsten des Beklagten ist zunächst anzuführen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Die gegenteilige Auffassung des Klägers, dies treffe nicht auf einen Beamten zu, der mehrmals nicht die Wahrheit gesagt habe, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 B 15.09 -, juris Rn. 6 ff.). nicht haltbar. Ferner kommt dem Beklagten zugute, dass der Kläger - auch nach Hinweis durch das Ministerium des Innern - an Stelle der weniger belastenden und von vornherein nur in Betracht kommenden Disziplinarverfügung Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung erhoben und sich hierbei zudem auf eine Reihe von Argumenten gestützt hat, die diese Klage nicht stützen können. Dazu zählen u.a. das von dem Kläger behauptete schwere Gewicht der Verfehlungen, die von ihm zu Unrecht angenommene Vorbelastung des Beklagten sowie der Versuch, dem Beklagten weitere Pflichtverletzungen vorzuhalten, die von vornherein keinen Bestand haben können bzw. nicht geeignet sind, das auf Entfernung gerichtete Begehren zu rechtfertigen. Dies betrifft z.B. die Behauptung, der Beklagte habe weitere Straftaten nach §§ 153 ff. StGB begangen oder den pauschalen, durch nichts substantiierten Vorhalt, der Beklagte sei schon zuvor fehlsam mit öffentlichen Mitteln umgegangen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist das Argument, der Straftatbestand der Strafvereitelung beziehe sich nicht auf eine Wahrheitspflichtverletzung, was einen Erschwernisgrund darstelle. Schließlich stellt auch der von dem Kläger - zuletzt erneut in der mündlichen Verhandlung - herangezogene „Bruch des Diensteides“ keine eigenständige Dienstpflichtverletzung dar. Abgesehen davon, dass die rechtliche Verpflichtung eines Beamten, seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen und keine Dienstpflichtverletzung zu begehen, unabhängig von dem geleisteten Diensteid (§ 22 LBG a.F.) besteht, stellt ein „Verstoß“ gegen den Diensteid als solcher keine eigenständige Dienstpflichtverletzung dar. Diese liegt allein in der Nichterfüllung einer konkreten Amtspflicht.
Soweit der Kläger schließlich fehlende Kooperationsbereitschaft des Beklagten im Strafverfahren hervorhebt und sich auf den Leitenden Oberstaatsanwalt S. und dessen Äußerungen gegenüber namentlich nicht genannten Mitarbeitern des Landkreises bzw. der Presse beruft, darf dem Beklagten zulässiges Verteidigungsverhalten im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren disziplinarrechtlich nicht erschwerend angelastet werden. Zu einer Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden war er danach nicht verpflichtet. Im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Substanz des Vorhaltes. Der Beklagte hat außerdem - ohne dass der Kläger dies hinreichend würdigt - nach nur kurzer Bedenkzeit in eine molekulargenetische Untersuchung eingewilligt und war im Strafverfahren - wenn auch zu einem sehr späten Zeitpunkt - letztlich geständig. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung, worin dem Beklagten vorwerfbares Nachtatverhalten liegen soll, das als Erschwernisgrund anerkannt werden kann. Im Übrigen würde selbst dann keine andere als die von dem Verwaltungsgericht erkannte Maßnahme in Betracht kommen, wenn dem Beklagten fehlende Kooperationsbereitschaft im Strafverfahren angelastet werden könnte.
Schließlich ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange gedauert hat. Eine überlange Verfahrensdauer kann und muss sich bei solchen Disziplinarmaßnahmen als Milderungsgrund auswirken, die der Pflichtenmahnung dienen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 2 B 5.10 -, juris Rn. 3; Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 54 m.w.N.). Allerdings lassen sich insoweit feste Zeitgrenzen nicht aufstellen. Für die Prüfung, ob die Dauer des Verfahrens noch angemessen ist, ist maßgeblich auf Umfang und Schwierigkeit des Falles, dessen Behandlung durch die damit befassten Behörden und Gerichte, das Verhalten des Betroffenen sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für ihn abzustellen.
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist die Dauer des gegen den Beklagten geführten Disziplinarverfahrens unangemessen und nicht mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar (vgl. § 4 Satz 1 LDG). Schon das behördliche Disziplinarverfahren, das mit Verfügung vom 20. April 2006 eingeleitet und mit der Erhebung der Disziplinarklage am 16. Dezember 2008, d.h. nach rund 2 Jahren und 8 Monaten, beendet worden ist, wurde nicht in angemessener Zeit durchgeführt. Der gegen den Beklagten ergangene Strafbefehl war bereits seit dem 24. Mai 2007 - also mehr als 1 ½ Jahre vor der Erhebung der Disziplinarklage - rechtskräftig. Hinzu kommt die Dauer des gerichtlichen Verfahrens erster und zweiter Instanz, die sich auf insgesamt mehr als fünf Jahre beläuft. Dass der Beklagte diese Verfahrensdauer durch sein Verhalten maßgeblich verursacht hätte, lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte war im Übrigen - wie dargelegt - nicht nur durch die Dauer des insgesamt nicht übermäßig komplexen Verfahrens belastet, sondern auch dadurch, dass der Kläger diese Belastung durch eine nach Lage der Dinge nicht gerechtfertigte Disziplinarklage sowie einen überzogenen Antrag auf Entfernung des Beklagten erhöht hat (zur Berücksichtigung dieses Aspekts s. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 44).
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände geht der Senat nach alledem davon aus, dass dem Beklagten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns durch die von dem Verwaltungsgericht verhängte Maßnahme hinreichend verdeutlicht worden ist und diese eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 1 D 6.06 -, juris Rn. 50). Es besteht kein Anlass, den Beklagten mit einer noch weiter gehenden Maßnahme zu einem pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten. Die Kürzung der Dienstbezüge ist als mittlere der in § 5 Abs. 1 LDG vorgesehenen fünf Disziplinarmaßnahmen von der Einstufungsfunktion her vorgesehen für mittelschwere Dienstvergehen. Ihr wesensprägender Zweck ist es, in einem monatlichen Rhythmus wiederkehrend erzieherisch auf den Beamten einzuwirken, indem ihm jeweils bei der Überweisung seiner um die Kürzung verminderten Dienstbezüge das begangene Dienstvergehen vor Augen geführt wird, um zu erreichen, dass er sich künftig pflichtgemäß verhält (so Weiß, in: GKÖD II, Band 2, Kommentar, M § 8, Rn. 2; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1983 - 1 D 51.83 -, juris Rn. 12; VGH Kassel, Urteil vom 29. November 2007 - 24 DH 761/07 -, juris Rn. 49).
Die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene Gehaltskürzung ist auch von ihrem Umfang her nicht zu beanstanden. Während der Kürzungsbruchteil von der Laufbahn des Beamten abhängt und für den gehobenen und den höheren Dienst bis zur Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig mit 1/10 bemessen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 - 1 D 21.00 -, juris Rn. 20), drückt sich das Gewicht des Dienstvergehens und das Erziehungsbedürfnis in der Bemessung der Laufzeit aus (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1983 - 1 D 51.83 -, juris Rn. 12). Danach bedarf es hier im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesenen Beklagten sowie im Hinblick auf die Würdigung aller maßgeblichen - erörterten - Umstände weder eines Abweichens von dem Regelkürzungssatz noch einer über die Laufzeit von 18 Monaten hinausgehenden Gehaltskürzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 4 LDG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 LDG in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 70 LDG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 1 BRRG liegen nicht vor.