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Erwerbsminderung - Verweisungsberuf - Leiter Materialwirtschaft


Metadaten

Gericht LSG Berlin-Brandenburg 3. Senat Entscheidungsdatum 23.04.2012
Aktenzeichen L 3 R 782/10 ECLI
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 43 SGB 6, § 240 SGB 6

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger wurde 1955 geboren. Nach einer Ausbildung zum Wirtschaftskaufmann mit der Spezialisierung Produktionsmittelhandel im Volkseigenen Betrieb (VEB) Handelskombinat war er dort zunächst Bearbeiter für Ein- und Verkauf, ab Januar 1976 beim VEB Kraftwerk J zunächst als (Haupt)-Disponent, nach Erlangung eines Fachschulabschlusses als Ökonom ab März 1980 beim VEB B in der Materialwirtschaft und ab Juni 1983 bis November 1990 beim VEB K bzw. später bei der L GmbH als Leiter Materialwirtschaft beschäftigt, bevor er sich ab Dezember 1990 als Versicherungskaufmann im Außendienst und später zusätzlich auch als Gastronom selbständig machte. Auf Antrag des Klägers wurde die Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) mit Bescheid vom 05. November 1992 Wirkung ab 01. Januar 1992 beendet. Der Kläger entrichtete in der Folgezeit freiwillige Beiträge.

Der Kläger stellte am 13. August 2007 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Eine von der Beklagten veranlasste Begutachtung durch ihren Sozialmedizinischen Dienst erbrachte die Diagnosen Hüftgelenksarthrose beidseits, Kniegelenksarthrose beidseits, degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS bzw. LWS) und arterielle Hypertonie. Bei qualitativen Leistungseinschränkungen bestünden weder für die Tätigkeit als Leiter Materialwirtschaft noch als Außendienstmitarbeiter im Versicherungsunternehmen bei uneingeschränkter Wegefähigkeit quantitative Leistungseinschränkungen (vgl. Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. G und des Leitenden Medizinaldirektors Dr. A vom 02. November 2007).

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. November 2007 die Rentengewährung unter Hinweis auf das Fehlen der medizinischen Voraussetzungen sowohl für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung als auch für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit ab. Der Kläger erhob am 05. Dezember 2007 Widerspruch und wies u.a. darauf hin, dass er den Beruf als Leiter Materialwirtschaft ab Dezember 1990 nicht mehr ausübe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03. April 2008 zurück. Sie führte u.a. zur Begründung aus, dass für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit auf die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit abzustellen sei, welche im Fall des Klägers diejenige als Leiter Materialwirtschaft sei.

Der Kläger hat sein Begehren mit der am 24. April 2008 zum Sozialgericht Cottbus (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Das SG hat Befundberichte des Facharztes für Orthopädie F vom 05. November 2008, der Fachärztin für Allgemeinmedizin F vom 19. November 2008, des Chefarztes der I. Medizinischen Klinik des C Klinikums C (C) – Kardiologie/ Angiologie – Dr. K vom 09. November 2008 und des Chefarztes der Klinik für Dermatologie, Venerologie und Allergologie des C Dr. B vom 18. November 2008 eingeholt, wobei sich die Ärzte F, Dr. K und Dr. B der Leistungsbeurteilung des Sozialmedizinischen Diensts der Beklagten angeschlossen haben. Das SG hat auf Antrag des Klägers das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. T vom 09. Februar 2010 eingeholt. Dieser hat nach einer klinischen und röntgenologischen Untersuchung des Klägers am 22. Januar 2010 einen Zustand nach Implantation einer Hüft-TEP rechts bei Zustand nach Morbus Perthes mit fortbestehender Funktionseinschränkung und Beinverkürzung rechts, ein rezidivierendes Lumbalsyndrom bei Beckenschiefstand als Folge der Hüftgelenkerkrankung sowie beginnenden degenerativen Veränderungen, initiale Gonarthrose rechts mit geringer Funktionseinschränkung, Epikondylitis humeri radialis rechts, arterielle Hypertonie und Psoriasis vulgaris diagnostiziert. Der Kläger habe für körperlich leichte Tätigkeiten ein vollschichtiges Leistungsvermögen, wobei ein Wechsel des Belastungsmusters zwischen Sitzen, Stehen und Gehen zu favorisieren sei. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit einseitigen körperlichen Belastungen und Zwangshaltungen sowie Arbeiten, die mit häufigem Knien, Hocken und Bücken verbunden seien. Tragen von Lasten von über 15 kg seien ebenso zu vermeiden wie Arbeiten auf Gerüsten. Arbeiten im Freien seien prinzipiell möglich, entsprechender Witterungsschutz sei jedoch zu empfehlen. Insgesamt könnten die Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, die Übersicht, die Aufmerksamkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit verbunden seien. Geistig mittelschwierige und schwierige Tätigkeiten seien dem Kläger zuzumuten. Die Arbeiten könnten in Wechselschichten verrichtet werden; auch Nachtschichten seien möglich. Wegen der beschriebenen Funktionseinschränkungen im rechten Hüftgelenk und rechten Kniegelenk sowie wegen der durch die Fehlstatik bedingten Beschwerden im Bereich der LWS müssten Akkord- und Fließbandarbeiten vermieden werden. Keinerlei Einschränkungen bestünden gegenüber Arbeiten, die mit häufigem Publikumsverkehr verbunden seien. Dem Kläger sei eine Arbeitsbelastung von mindestens sechs Stunden täglich und regelmäßig zumutbar. Dies treffe auch auf die Tätigkeit als Leiter Materialwirtschaft zu. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt. Soweit der Kläger zur Zeit als selbständiger Gastronom arbeite, geschehe dies nicht auf Kosten der Gesundheit. Mit der Leistungsbeurteilung des Sozialmedizinischen Dienstes bestehe völlige Übereinstimmung. Inwieweit die arterielle Hypertonie Einfluss auf das Leistungsvermögen des Klägers habe, könne nicht beurteilt werden; hierfür sei eine zusätzliche Begutachtung anzuregen.

Das SG hat eine im Verfahren S 13 R 409/07 abgegebene berufskundliche Stellungnahme des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen L vom 28. November 2008 beigezogen. Die Beklagte hat die Tätigkeitsbeschreibung zum „Leiter/in – Materialwirtschaft“ aus der Datenbank http://berufenet.arbeitsagentur.de vorgelegt. Das SG hat mit Urteil vom 14. Juli 2010 die Klage abgewiesen sowie den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten der Begutachtung abgelehnt.

Der Kläger hat gegen das ihm am 05. August 2010 zugestellte Urteil am 25. August 2010 Berufung eingelegt. Er ist der Meinung, dass für die Frage des Berufsschutzes auf seine Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Außendienst abzustellen sei, welche er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne, weil er nicht – wie aber dem Berufsbild eigentlich entsprechend – regelmäßig Treppen steigen könne. Im Übrigen habe sich das Berufsbild des Leiters Materialwirtschaft anders als gegenüber den Bedingungen der 80er Jahre entwickelt. Seinerzeit habe er auch im Team der Lagermitarbeiter körperlich gearbeitet. Die Angaben der Bundesagentur für Arbeit, auf welche sich die Beklagte stütze, betreffe große Wirtschaftsbetriebe, in der die Tätigkeit des Leiters vorwiegend mit Bürotätigkeit beschrieben werde. Derart sei der Kläger jedoch nie tätig gewesen, weil ihm maximal vier nachgeordnete Mitarbeiter einschließlich eines Kraftfahrers zur Verfügung gestanden hätten.

Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juli 2010 und des Bescheides der Beklagten vom 23. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2008 zu verurteilen, ihm ab dem 01. September 2007 eine Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Beteiligten unter dem 22. Februar 2012 zum beabsichtigten Erlass eines Beschlusses angehört, mit welchem die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einstimmig als unbegründet zurückgewiesen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

II.

Die Berufung kann gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückgewiesen werden, weil der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlagen in Betracht kommenden §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, 240 Abs. 1 SGB VI sind nicht erfüllt.

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch behinderte Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist.

Hiervon ausgehend ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht zur Überzeugung gelangt, dass der Kläger die medizinischen Voraussetzungen der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung erfüllt. Denn der Kläger ist auch angesichts der bei ihm festgestellten Leiden und unter Beachtung der daraus folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Für die von ihm behaupteten quantitativen Leistungseinschränkungen geben das Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts der Beklagten vom 02. November 2007 und die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. T von vornherein nichts her. Vielmehr wird dem Kläger in beiden Gutachten – wenn auch bei qualitativen Leistungseinschränkungen – letztlich ein vollschichtiges Leistungsvermögen bescheinigt. Die den Kläger behandelnden Ärzte F, Dr. K und Dr. B schließen sich in ihren vom SG eingeholten Befundberichten der Leistungsbeurteilung des Sozialmedizinischen Diensts ebenso wie der gerichtliche Sachverständige Dr. T ausdrücklich an. Auch der Befundbericht des den Kläger behandelnden Facharztes für Orthopädie F lässt einen Rückschluss auf dauerhafte quantitative Leistungseinschränkungen des Klägers nicht zu, auch wenn er selbst keine Leistungsbeurteilung vornimmt, sondern auf das seines Erachtens bestehende Erfordernis einer gutachterlichen Untersuchung verweist.

So sind dem Kläger nach dem Gesamtergebnis der vorgerichtlichen und gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere nach den jeweils auf eingehenden Befunderhebungen beruhenden Leistungsbeurteilungen im Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten vom 02. November 2007 und im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. T unter Beachtung der qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers nach Überzeugung des Senats jedenfalls vollschichtig noch körperlich leichte Tätigkeiten bei Wechsel der Haltungsarten zuzumuten, wobei lediglich Tätigkeiten mit einseitigen körperlichen Belastungen und Zwangshaltungen sowie Arbeiten, die mit häufigem Knien, Hocken und Bücken, Tragen von Lasten von über 15 kg und Arbeiten auf Gerüsten zu vermeiden sind. Arbeiten im Freien sind unter entsprechendem Witterungsschutz möglich. Der Kläger wird mit seinem Leistungsvermögen Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, die Übersicht, die Aufmerksamkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit gerecht, wobei ihm auch geistig mittelschwierige und schwierige Tätigkeiten zuzumuten sind und die Arbeiten sogar in Wechselschichten und Nachtschichten verrichtet werden können. Wegen der beschriebenen Funktionseinschränkungen im rechten Hüftgelenk und rechten Kniegelenk sowie wegen der durch die Fehlstatik bedingten Beschwerden im Bereich der LWS müssen lediglich Akkord- und Fließbandarbeiten vermieden werden, ohne dass Einschränkungen gegenüber mit häufigem Publikumsverkehr verbundenen Tätigkeiten bestehen. Soweit Dr. T bei seiner Leistungsbeurteilung das Bluthochdruckleiden des Klägers ausdrücklich ausklammert, bestehen bereits nach den plausiblen Befundberichten der Ärzte F und Dr. K, welche auch eingedenk der Hypertonie des Klägers der durch den Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten vorgenommenen Leistungsbeurteilung zugestimmt haben, keine Anhaltspunkte für eine durch die Hypertonie (mit-) bedingte quantitative Leistungseinschränkung, so dass der Senat auch eingedenk der ihm nach § 103 SGG obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht gehalten gewesen ist, entsprechende weitere Ermittlungen vorzunehmen.

Da hiernach keine Zweifel bestehen, dass das Restleistungsvermögen des Klägers noch leichte körperliche Verrichtungen erlaubt, welche unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes (auch bei ungelernten Tätigkeiten) gefordert zu werden pflegen, und auch nicht die Gefahr besteht, dass dem Kläger aufgrund seiner Leistungseinschränkungen der Arbeitsmarkt tatsächlich verschlossen ist, stellt sich hier die Frage nach einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5 RJ 30/98 R -, zitiert nach juris Rn. 13).

Schließlich fehlt es dem Kläger auch nicht an der erforderlichen Wegefähigkeit. In der Regel ist auch derjenige erwerbsgemindert, welcher selbst unter Verwendung von Hilfsmitteln, zum Beispiel von Gehstützen, nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als fünfhundert Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, - 13/5 RJ 73/90 -, zitiert nach juris Rn. 19). An einer Wegefähigkeit dieses Umfangs bestehen hier nach der überstimmenden Einschätzung sämtlicher ärztlicher Äußerungen keine vernünftigen Zweifel.

Für den Kläger kommt auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in Betracht. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch solche Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI solche Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für welche die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Kläger gehört, weil er am 06. Januar 1955 und damit vor dem 02. Januar 1961 geboren wurde, zwar grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Der Anspruch scheitert jedoch daran, dass der Kläger entgegen § 240 Abs. 1 SGB VI nicht berufsunfähig ist.

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist vom bisherigen Beruf des Versicherten auszugehen. Es ist dann zu prüfen, ob er diesen Beruf ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben kann. Ist er hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs dafür maßgebend, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann (BSG, Urteile vom 25. Januar 1994 - 4 RA 35/93 -, vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R -, jeweils zitiert nach juris). Bisheriger Beruf ist in der Regel eine der Versicherungspflicht unterliegende Berufstätigkeit, welche der Versicherte zuletzt auf Dauer verrichtete, und zwar mit dem Ziel, sie bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der auf Krankheit oder Behinderung beruhenden Unfähigkeit auszuüben. Wurde zuvor im Laufe des Erwerbslebens eine höherqualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder gebrechensbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist oder ob der Versicherte ihn dennoch freiwillig aufgegeben oder sich mit seinem Verlust dauerhaft abgefunden hat (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -, zitiert nach juris).

Hiervon ausgehend und angesichts des beruflichen Werdegangs des Klägers kommen als maßgebliche Berufe derjenige eines Leiters der Materialwirtschaft und eines Versicherungsvertreters im Außendienst in Betracht. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob er auch die Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung versicherungspflichtig ausübte und für die hierfür grundsätzlich zu fordernde Sozialversicherungspflichtigkeit genügt, dass die Tätigkeit nach dem Recht des Beitrittsgebiets bzw. dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) versicherungspflichtig war. Jedenfalls ist der Kläger nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Ermittlungen weiterhin in der Lage, sowohl einer Tätigkeit als Leiter Materialwirtschaft als auch derjenigen eines Versicherungsvertreters im Außendienst nachzugehen. Eben dies wird bereits ausdrücklich im Gutachten des Sozialmedizinischen Diensts der Beklagten vom 02. November 2007 ausgeführt, und Dr. T in seinem gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 09. Februar 2010 sowie die Ärzte F, Dr. K und Dr. Bin ihren vom SG eingeholten Befundberichten haben auch hierzu Übereinstimmung bekundet. Nach diesen einhelligen Leistungsbeurteilungen lässt sich eine Berufsunfähigkeit vernünftigerweise nicht annehmen. Zwar ist ärztlicherseits ein Leistungsbild festgestellt worden, bei welchem das Ersteigen von Leitern und Gerüsten ausgeschlossen ist; jedoch schließt eine solche qualitative Leistungseinschränkung gerade nicht auch ohne Weiteres aus, dass der Kläger Treppen steigen und so weiterhin als im Außendienst tätiger Versicherungsvertreter arbeiten kann. Anhaltspunkte für eine besondere Witterungsempfindlichkeit bestehen ebenfalls nicht, so dass mit entsprechendem Witterungsschutz auch Außeneinsätze wie im Rahmen der Versicherungsvertretertätigkeit zumutbar sind. Dass der Kläger als Versicherungsvertreter im Außendienst bereits körperlich (mittel-) schweren Verrichtungen ausgesetzt wäre, wird weder behauptet noch bestehen hierfür Anhaltspunkte. Das Gleiche gilt nach der berufskundlichen Äußerung des Sachverständigen L vom 28. November 2008 und der in der Datenbank der Bundesagentur für Arbeit enthaltenen Berufsinformation insbesondere auch für die Tätigkeit als Leiter Materialwirtschaft. Vielmehr ergibt sich aus den vorgenannten Quellen für die Tätigkeit eines Leiters in der Lagerwirtschaft ein Tätigkeitsbild, welches durch die Überwachung des Warenein- und –ausgangs im Lager, des Versands und der Entsorgung, durch die Abstimmung der Lagerorganisation mit vor- und nachgelagerten Abteilungen wie Einkauf, Produktion oder Vertrieb und dementsprechend durch die Planung des Personaleinsatzes und die Unterweisung der Mitarbeiter, ferner häufig durch die Planung, Disposition, Steuerung und Kontrolle des Einkaufs durch einen – wie den Kläger - kaufmännisch aus- und weitergebildeten Leiter geprägt ist, der überdies die Organisation des Beschaffungs- und Bestellwesens übernimmt, die Preise kalkuliert und die Kostenrechnung zur Berechnung der Lager- und Materialkosten erstellt. So erschließt es sich im Übrigen auch, dass Dr. T ausdrücklich auch die – möglicherweise sogar auch durch körperliche Verrichtungen geprägte - Tätigkeit des Klägers als Gastronom als zumutbar ansieht, welcher – ähnlich wie der Leiter Materialwirtschaft – vor allem die Organisation der Betriebsabläufe zu bestimmen und Weisungen für den kaufmännischen, personellen und technischen Ablauf zu erteilen haben wird.

Da bereits gemessen an den für die Beurteilung des Berufsschutzes maßgeblichen Tätigkeiten als Leiter Materialwirtschaft und Versicherungsvertreter im Außendienst eine Berufsunfähigkeit auszuschließen ist, kommt es auf die Frage etwaiger Verweisungsberufe nicht mehr an, welche nach einem Mehrstufenschema zu ermitteln gewesen wären (vgl. etwa BSG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 11 RA 72/83 - und vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 25/96 -, jeweils zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen.