Gericht | SG Frankfurt (Oder) 28. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.04.2013 | |
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Aktenzeichen | S 28 AS 1569/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 88 SGG, § 60 Abs 4 SGB 2, § 20 Abs 1 SGB 10, § 20 Abs 2 SGB 10 |
Geht der Träger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft des Antragsstellers mit einer anderen Person aus, hat er im Rahmen seiner Amtsermittlungspflichten den Sachverhalt auch dahingehend aufzuklären, ob unter Berücksichtigung des Einkommens des Partners eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Sinne des § 9 SGB II besteht.
1. Der Beklagte wird verurteilt, über den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 30. Mai 2011, den Zeitraum ab dem 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 betreffend, zu entscheiden.
2. Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Untätigkeitsklage, ob der Beklagte derzeit verpflichtet ist, über den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 30. Mai 2011 zu entscheiden, insbesondere ob der Beklagte die Entscheidungsfrist des § 88 Abs.1 SGG ohne zureichenden Grund überschritten hat.
Der am ... 1951 geborene Kläger erhielt vom Beklagten im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger ist seit dem 29. Juli 1999 Alleineigentümer des Grundstücks P.-siedlung x, 1xxxx S., welches zuvor im Miteigentum seiner geschiedenen Ehefrau, Frau C. L. stand. Im Kaufvertrag mit seiner geschiedenen Ehefrau verpflichtet sich der Kläger zur Zahlung eines Kaufpreises von 60.000,- DM an diese. Zur Finanzierung nahm der Kläger zusammen mit der am 13. Mai 1940 geborenen Frau W. ein Bauspardarlehen in Höhe des Kaufpreises bei der Bausparkasse S. H. auf. Zur Tilgung des Bauspardarlehens gewährte Frau W. der Bausparkasse S. H. eine Einzugsermächtigung zu Lasten ihres Girokontos. Mit Vertrag vom 1. Januar 2002 gewährte der Kläger Frau W. ein Nutzungsrecht auf Lebenszeit „auf nicht erfasstem Wohnraum“ von 20 Quadratmetern. Diese verpflichtete sich im Gegenzug, das Bauspardarlehen in Höhe von (umgerechnet) 30.677,53 Euro durch monatliche Überweisungen in Höhe von 180,00 Euro zu tilgen.
Mit Antrag vom 30. Mai 2011, Eingang beim Beklagten am 31. Mai 2011 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2011. Aufgrund der Aufforderung des Beklagten vom 9. Juni 2011, 4. Juli 2011 und 14.Juli 2011 reichte der Kläger unter anderen Unterlagen und Kontoauszüge zur Verwaltungsakte des Beklagten aus denen Buchungen von Frau W. zu Gunsten des Bausparkontos des Klägers zu entnehmen sind.
Auf den am 12. Juli 2011 beim Sozialgericht eingegangenen Eilantrag des Klägers hat das Sozialgericht, Aktenzeichen S 16 AS 1651/11, den Beklagten im Rahmen einer Folgenabwägung verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis 30. September 2011 monatlich Lebensmittelgutscheine in Höhe von 150,00 Euro monatlich zu gewähren. Das Gericht gehe vom Bestehen eine Bedarfsgemeinschaft aus. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft unbekannt seien, sei jedoch für die Sicherung des Existenzminimums des Klägers Sorge zu tragen. Für den Zeitraum ab Oktober 2011 fehle es an einem Anordnungsgrund, da der Kläger und Frau W. in der Lage seien durch die Einreichung der angeforderten Unterlagen eine Klärung der vorgenannten Umstände zu ermöglichen.
Mit Schreiben vom 3. August 2011 forderte der Beklagte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 23. August 2011 auf, Erklärungen gemäß den Anlagen WEP (weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft) und EK (Einkommenserklärung) nebst fortlaufenden Erklärungen zum Einkommen und Vermögen ab dem 1. Januar 2005 für Frau W. sowie Nachweise für die Herkunft eines Sparguthabens in Höhe von 16.061,51 Euro, welches am 30. Juni 2006 auf das Konto des Klägers eingezahlt wurde, einzureichen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, wurde die Versagung der Leistungen ihm gegenüber angekündigt. Am 17. August 2006 erging eine entsprechende Aufforderung an Frau W..
Am 2. September 2011 hat der Kläger gegen den Beschluss der 16. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) Beschwerde eingelegt. Diese wurde damit begründet, dass Frau W. eine ehemalige Nachbarin des Klägers gewesen sei und nach ihrer Scheidung in der Wohngegend habe verbleiben wollen. Er habe ihr gegen eine Beteiligung an den Betriebskosten angeboten, das Obergeschoss und einen Teil des Gartens mitzunutzen. Als seine geschiedene Ehefrau darauf gedrängt habe, dass er ihr ihren Anteil des Hauses abkaufe, habe er keine Bank gefunden, die bereit gewesen wäre, ihm einen Kredit zu bewilligen, da er bereits damals arbeitslos gewesen sei. Frau W., die damals gut verdient habe, habe sich bereit erklärt, als Gegenleistung für das Recht weiter bei ihm wohnen zu dürfen, einen Teil der Kreditverbindlichkeiten zu übernehmen. Ab dem 18. Mai 1998 habe sie statt einer Miete monatlich 271 DM auf das Vorausdarlehen und 300 DM auf den Bausparvertrag eingezahlt. So erkläre sich das Bausparguthaben von 16.061,61 Euro, das zur Ablösung des Vorausdarlehens verwendet worden sei. Frau W. zahle weiterhin monatlich 184,06 Euro auf die verbleibende Kreditverbindlichkeit die voraussichtlich im ersten Quartal 2015 getilgt werde. Das Eilverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin – Brandenburg wurde unter dem Aktenzeichen L 25 AS 1646/11 B ER geführt.
Mit Bescheid vom 9. September 2011 versagte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Juli 2011. Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 26. September 2011 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 abgewiesen wurde.
Mit Beschluss vom 1. November 2011 änderte das Landessozialgericht Berlin – Brandenburg die Entscheidung der 16. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) ebenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung dahingehend ab, dass der Beklagte verpflichtet wurde, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2011 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 406,75 Euro und für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 Leistungen in Höhe von 453,75 Euro monatlich vorläufig zu bewilligen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nicht feststehe, ob zwischen dem Kläger und Frau W. eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt. Das Vorbringen des Klägers, dass es eine solche Bedarfsgemeinschaft nicht gebe, lasse sich insbesondere auf Grund des bestehenden Altersunterschiedes zwischen ihm und Frau W. nicht von der Hand weisen. Gegebenenfalls müsste zur weiteren Sachaufklärung eine Augenscheinnahme der Wohnverhältnisse vor Ort und eine Zeugenvernehmung von Frau W. erfolgen. Dieses sei im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 7. November 2011, Eingang bei Gericht am 8. November 2011, reichte der Kläger gegen die Versagungsentscheidung des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage ein mit der er die Fortzahlung von Leistungen über den 1. Juli 2011 hinaus begehrte. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 28 AS 2719/11 geführt.
Mit Bescheid vom 29. November 2011 nahm der Beklagte den Versagungsbescheid vom 9. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück. Im Übrigen lehnte die Beklagte den Fortzahlungsantrag des Klägers ab dem 1. Januar 2012 wegen des Bezugs einer Altersrente ab diesem Zeitpunkt ab.
Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 lehnte die 28. Kammer des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Das Gericht verwies darauf, dass es sich bei der Klage gegen den Versagungsbescheid vom 9. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011 in diesem Fall zulässig nur um eine reine Anfechtungsklage handele. Diesbezüglich bestehe aber nach der bereits erfolgten Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide kein Rechtsschutzinteresse mehr. Prozesskostenhilfe sei daher nicht mehr zu bewilligen, da die Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers erst nach Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses bei Gericht eingereicht worden seien. Die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde zum Landessozialgericht, Aktenzeichen L 19 AS 1569/12 B blieb erfolglos. Daraufhin nahm die Klägerbevollmächtigte die Klage mit dem Aktenzeichen S 28 AS 2719/11 mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2012 zurück.
Bereits mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012, Eingang bei Gericht am 13. Juli 2012 hatte der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, die hier streitgegenständliche Untätigkeitsklage erhoben.
Der Kläger argumentiert, er habe dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 2011, 22. Juni 2012 und 30. Juni 2012 fruchtlos Fristen zur Entscheidung über seinen Weiterbewilligungsantrag vom 30. Mai 2011 gestellt. Daher sei die Klage geboten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, über den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 30. Mai 2011, den Zeitraum ab dem 1. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2011 betreffend zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er nicht ohne zureichenden Grund noch nicht über den Weiterbewilligungsantrag des Klägers entschieden habe. Insbesondere seien ihm die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau W. noch nicht bekannt, so dass noch keine Entscheidungsreife vorliege.
Der Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts ergänzend dargelegt, dass er am 28. Oktober 2011 ein Anschreiben an den Kläger und Frau W. gemäß § 60 Abs.4 SGB II versandt hat. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 erfolgte gegenüber Frau W. eine Anhörung gemäß § 55 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gegenüber Frau W. und am 25. Juni 2012 erfolgte der Erlass eines Bußgeldbescheid an Frau W.. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte Frau W. Einspruch ein, an 10. Oktober 2012 wurde der Bußgeldvorgang an das Amtsgericht Frankfurt (Oder) übersandt.
Im Verhandlungstermin vom 10. April 2013 reichten die Beteiligten Unterlagen des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) bzw. Verhandlungsmitschriften aus dem Verhandlungstermin vor dem dortigen Gericht vom 25. Februar 2013 zur Gerichtsakte aus denen sich ergibt, dass das Bußgeldverfahren gegen Frau W. gemäß § 47 Abs.2 OWiG eingestellt wurde. Die Richterin rechtfertigte die Einstellung damit, dass unklar sei, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliege und eine baldige Ermittlung dieses Umstandes nicht zu erwarten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2013, auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (BG - Nummer XX BG XXXXX), die der Kammer zur Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.
Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet.
I.
Die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Sperrfrist des § 88 Abs.1 SGG von sechs Monaten für die Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 30. Mai 2011 abgelaufen.
II.
1.
Die Untätigkeitsklage ist auch begründet. Der Beklagte hat über den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 30. Mai 2012 den streitgegenständlichen Zeitraum betreffend nicht in angemessener Frist entschieden. Ferner besteht kein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs.1 SGG dafür, dass der Beklagte noch nicht über den Weiterbewilligungsantrag des Klägers entschieden hat. Ein solcher Grund ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass dem Beklagten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Frau W. weiterhin unbekannt sind. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger mit Frau W. im streitgegenständlichen Zeitraum Juli 2011 bis Dezember 2011 eine Bedarfsgemeinschaft bildete, sind die Ermittlungen der Beklagten an einem Punkt angekommen, an dem der Kläger einen Anspruch auf eine Sachentscheidung und damit auch auf eine Eröffnung des Rechtsweges zu den Sozialgerichten hat.
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes des zureichenden Grundes im Sinne des § 88 SGG, der unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist, sind die Garantien des effektiven Rechtschutzes gemäß § 19 Abs.4 Grundgesetz (GG) und des Rechts auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist gemäß Art. 6 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berücksichtigen (so Leitherer in Meyer – Ladewig/ Keller / Leitherer, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, zu § 88 SGG Rn 7a m.w.N.). Das bedeutet zur Überzeugung der Kammer, dass in einem Verfahren, in dem das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 SGB II zwischen den Beteiligten streitig und im Regelfall auch für die weitere Leistungsgewährung von Bedeutung ist, dass dem Leistungsempfänger die Möglichkeit zustehen muss, die Frage des Bestehens- oder Nichtbestehens der Bedarfsgemeinschaft innerhalb einer angemessenen Frist gerichtlich abschließend klären zu lassen, wobei insbesondere eine inzidente Klärung durch das Amtsgericht im Bußgeldprozess gegen den vermeintlichen Partner für die Wahrung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs.4 GG schon aus dem Grund nicht ausreicht, dass der Leistungsempfänger keinen Einfluss auf den Verlauf und Ausgang dieses Verfahrens hat. Ein Verwaltungsverfahren als Ausgangsverfahren zu einem gegebenenfalls noch länger andauernden gerichtlichen Verfahren sollte sich daher nicht über mehrerer Jahre hinziehen, auch wenn der Beklagte bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft einen zeitlich erheblichen Aufwand damit haben kann, den Auskunftsanspruch aus § 60 Abs.4 SGB II gegenüber dem vermeintlichen Partner tatsächlich durchzusetzen. Um dieses Spannungsverhältnis zwischen dem Recht des Klägers auf effektiven Rechtsschutz und eine zeitnahe Verwaltungsentscheidung einerseits und der Pflicht des Beklagten zur umfassenden Aufklärung des wesentlichen Sachverhalts (vgl. § 20 Abs.1 und 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) andererseits aufzulösen, muss der Beklagte das Verwaltungsverfahren so zügig wie möglich betreiben und bei Überschreitung der gesetzlich zugebilligten Entscheidungsfrist des § 88 Abs.1 SGG aus Sicht der Kammer spätestens bei Erschöpfung der wesentlichen Ermittlungsmöglichkeiten eine Sachentscheidung treffen.
Vorliegend hat der Beklagte bereits das Verwaltungsverfahren nicht mit der notwendigen Konsequenz betrieben. Ginge man mit dem Beklagten vom Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft aus, wäre dem Beklagten der Vorwurf zu machen, dass er erst im Mai 2012 und damit fast ein Jahr nach Stellung des Weiterzahlungsantrages des Klägers mit der ernsthaften Durchsetzung des Auskunftsanspruchs aus § 60 Abs.4 SGB II gegen Frau W. begonnen hat.
Im Übrigen ist nach der Einstellung des Bußgeldverfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) nicht absehbar, dass der Beklagte es mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zeitnah erreichen kann, den möglicherweise bestehenden Auskunftsanspruch gegen Frau W. zur Ermittlung ihrer Einkommens- und Vermögenssituation im streitgegenständlichen Zeitraum durchzusetzen. Daher muss der Beklagte nunmehr eine Sachentscheidung dahingehend treffen, dass er entweder von der strittigen und auch nicht zwingend zutreffenden Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Frau W. und dem Kläger mangels Nachweisbarkeit derselben abrückt (auf die Ausführungen des 25. Senats des Landessozialgericht Berlin – Brandenburg zu dieser Frage und des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) zur Einstellung des Bußgeldverfahrens wird hingewiesen) und dem Kläger Leistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen von Frau W. für den streitgegenständlichen Zeitraum bewilligt oder an der Annahme einer Bedarfsgemeinschaft festhält und eine Beweislastentscheidung – die Hilfebedürftigkeit des Klägers wäre dann nicht nachgewiesen - zu dessen Ungunsten trifft (ebenso im Ergebnis SG Frankfurt (Oder), Urteil vom 16. November 2012, Aktenzeichen S 20 AS 1658/12, nicht veröffentlicht).
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang der Hauptsache.