Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Nach der der Beurteilung des Senats zugrunde zu legenden aktuellen Sach- und Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 -, InfAuslR 2009, 270, 271 u. 275 f.) kann der Kläger kein Visum zum Familiennachzug nach § 6 Abs. 4 AufenthG i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beanspruchen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Der von ihm angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Allerdings ist der auf § 50 Abs. 4 AufenthG gestützten Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen, der Kläger könne schon deswegen kein Visum beanspruchen, weil er sich rechtlich nicht im Ausland aufhalte. Mit § 50 Abs. 4 Auf-enthG soll ausgeschlossen werden, dass ein ausreisepflichtiger Ausländer durch illegale Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften seiner Ausreisepflicht nachkommt und daher für die Durchsetzung der Ausreisepflicht im Falle anschließender Wiedereinreise in das Bundesgebiet eine erneute Verfügung erforderlich wäre (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Oktober 2008, § 50 AufenthG Rz. 34 ff.). Damit hat der Gesetzgeber eine Regelung allein zum Ausreiseverfahren getroffen, deren Ziel die Vermeidung besonderen Verwaltungsaufwands bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht ist. Hingegen bestimmt die Vorschrift keine Ausnahme von §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 AufenthG dergestalt, dass ein von Deutschland aus illegal in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften eingereister Ausländer für eine anschließende Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland keines Visums bedürfte. Für das Einreiseverfahren hat § 50 Abs. 4 AufenthG (nur) insofern Bedeutung, als die Erteilung eines Aufenthaltstitels - und damit auch eines notwendigen Visums (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) - an den Kläger, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, gemäß § 10 Abs. 3 AufenthG von der vollständigen Erfüllung der Ausreisepflicht nach erfolglosem Asylverfahren abhängt (vgl. Discher in GK-AufenthG, Stand: Oktober 2005, § 10 Rz. 127 f.), falls nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegen. Da die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit der deutschen Ehefrau gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG als Anspruchsfall ausgestaltet und damit der in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorgesehene Ausnahmefall gegeben ist, hat die vom Auswärtigen Amt gemäß § 71 Abs. 2 AufenthG ermächtigte Auslandsvertretung auf Antrag das begehrte Visum auszustellen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Letzteres ist indes - in zweifacher Hinsicht - nicht der Fall.
1. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt und verlängert, was eine tatsächliche Verbundenheit zwischen den Ehegatten voraussetzt (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122, 123; BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004 - 1 B 111/04 -, Buchholz 402.240 § 23 AuslG Nr. 10). Beide Ehegatten müssen ernsthaft beabsichtigen, im Bundesgebiet eine auf Dauer angelegte eheliche Lebensgemeinschaft zu führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1, 42 f.; Senatsbeschluss vom 19. Februar 2009 - OVG 3 N 40.07 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 - OVG 2 S 9.07 -, AuAS 2007, 98). Besteht insoweit berechtigter Anlass zu einer näheren Prüfung, so ist der Ausländer darlegungs- und beweisbelastet, weil es sich um eine ihm günstige Tatsache handelt (BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, NVwZ 2003, Beilage I, 73; BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2004, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2005 - OVG 7 B 6.05 -, OVGE 26, 164, 165.). Daran hat sich durch die Einführung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - Richtlinienumsetzungsgesetz - (BGBl. I, S. 1970) nichts geändert (OVG Berlin-Branden-burg, Urteil vom 29. Januar 2009 - OVG 2 B 11.08 -, juris, Rz. 31; Senatsbeschluss vom 8. April 2009 - OVG 3 N 130.08 -; VGH Kassel, Beschluss vom 3. September 2008 - 11 B 1690/08 -, NVwZ-RR 2009, 264).
Hiernach trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Absicht beider Ehepartner zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft, nachdem die Beklagte zu Recht Anlass zu näherer Prüfung sah, weil zwischen der (konkludenten) Visumversagung durch das Schreiben der Deutschen Botschaft in Brüssel vom 1. September 2004 und den Einwendungen des Klägers vom 10. August 2005 nahezu ein Jahr vergangen war, ohne dass der Kläger seine Einreise in das Bundesgebiet zu der Zeugin K... weiter betrieben hätte. Dies lässt sich, anders als der Kläger meint, nicht nur mit Rechtsunkenntnis erklären. Zwar enthält das Schreiben der Deutschen Botschaft vom 1. September 2004 keine ausdrückliche Ablehnung des Visumantrags, sondern nur die Mitteilung, die Zustimmung zur Visumerteilung sei abgelehnt worden, der Kläger möge sich an die Deutsche Botschaft in Togo wenden. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Kläger wenigstens, wie ihm nahegelegt worden ist, Kontakt mit der Deutschen Botschaft in Togo aufgenommen hätte, um sich dort um ein Visum zu bemühen.
Seiner Darlegungs- und Beweislast vermochte der Kläger nicht zu entsprechen. Vielmehr verbleiben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gewichtige Zweifel an seinem Willen und demjenigen der Zeugin K..., eine eheliche Lebensgemeinschaft miteinander zu führen.
Diese Zweifel ergeben sich, was den Kläger angeht, bereits aus seiner aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte. Wenige Tage nach seiner im April 2000 erfolgten Einreise aus Ghana stellte er im Mai 2000 den ersten Asylantrag. Gegen dessen Ablehnung erhob er erfolglos Klage, das Klageverfahren endete im April 2002. Schon im Mai 2002 stellte er einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt im August 2002 ablehnte. Hiergegen beschritt er wiederum den Rechtsweg. Nachdem er im November 2002 zwecks Ausstellung eines Laissez-passer bei der Togoischen Botschaft in Bonn vorgeführt worden war, sprach er, wie die Zeugin K... in ihrer Vernehmung vor dem Senat überzeugend ausgeführt hat, im Dezember 2002 nur noch von der ihm drohenden Abschiebung. Kurz darauf reiste er nach Belgien aus und entzog sich so der zwangsweisen Beendigung seines Aufenthalts in Deutschland und der Europäischen Union. In Belgien stellte er im Januar 2003 - mithin unmittelbar nach Begründung seines Aufenthalts - wiederum einen Asylantrag, gegen dessen Ablehnung er erfolglos Klage erhob. Noch vor der Entscheidung des Staatsrates im April 2006 über das von ihm eingelegte weitere Rechtsmittel ließ er im Juni 2005 seinen insgesamt vierten - wiederum erfolglosen - Asylantrag folgen und legte erneut Rechtsmittel ein, worüber der Staatsrat im Januar 2010 letztinstanzlich entschieden hat. Nach alledem hat der Kläger seinen gesamten, mittlerweile zehnjährigen Aufenthalt in der Europäischen Union durch das Betreiben von Asylverfahren erwirkt, obwohl ihm, wie deren Erfolglosigkeit belegt - das Bundesamt bezeichnete das Verfolgungsvorbringen im ersten Asylverfahren als unglaubhaft, konstruiert und lebensfremd -, Asylgründe nicht zur Verfügung standen. Zur Überzeugung des Senats wollte der Kläger sich mithilfe der Asylverfahren ein ihm ansonsten verwehrtes Aufenthaltsrecht in Europa verschaffen, wobei er, wie die Zeugin K... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat schlüssig bekundet hat, zunächst ins Bundesgebiet strebte, weil hier ein (von ihr als Bruder bezeichneter) Halbbruder lebt. Nach Angabe des Klägers gegenüber der Deutschen Botschaft in Brüssel hält sich noch ein weiterer Halbbruder im Bundesgebiet auf, den die Zeugin K... während ihrer Vernehmung am Rande erwähnt hat. Die nachhaltigen Versuche des Klägers, sich schon vor der Eheschließung mit den Mitteln des Asylrechts ein dauerndes Bleiberecht in Europa zu verschaffen, und sein Untertauchen zur Verhinderung der Abschiebung durch den Beigeladenen begründen ein erhebliches Indiz dafür, dass der Kläger auch die mit der Zeugin K... eingegangene Ehe für aufenthaltsrechtliche Zwecke instrumentalisiert (vgl. zur indiziellen Wirkung der aufenthaltsrechtlichen Vorgeschichte auch BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003, a.a.O.).
Zweifel an dem Willen, eine dem Schutz des Art. 6 GG unterfallende eheliche Lebensgemeinschaft mit der Zeugin K... zu begründen, folgen auch aus dem in Zusammenhang mit seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet nach Belgien zum Jahreswechsel 2002/2003 festzustellenden Verhalten des Klägers gegenüber der Zeugin. Nachdem die geplante Eheschließung im Sommer 2002 an der Passlosigkeit des Klägers gescheitert war und der Beigeladene Ende 2002 seine Abschiebung vorbereitet hatte, war der Kläger im Januar 2003 nach Angabe der Zeugin K... für sie plötzlich nicht mehr erreichbar. Erst viereinhalb Monate später meldete er sich telefonisch aus Belgien, beteuerte seine Liebe zu ihr und teilte ihr mit, er wolle sie in Belgien heiraten. Hätte er sich ihr verbunden gefühlt, wäre indes zu erwarten gewesen, dass er schon nicht aus dem Bundesgebiet ausreist, ohne sie über seine Pläne zu informieren; jedenfalls hätte sich aufgedrängt, dass er sogleich nach seiner Einreise nach Belgien und nicht erst viereinhalb Monate später Kontakt mit ihr aufnimmt, um ihr mitzuteilen, wo er sich aufhält. In diesem Zusammenhang weist der Umstand, dass er in dem Telefonat mit der Zeugin K... sogleich seine Absicht äußerte, sie in Belgien zu heiraten, ebenfalls darauf hin, dass es ihm maßgeblich auf die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Eheschließung ankam.
Weitere erhebliche Zweifel an dem beiderseitigen Willen zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gründen auf dem Umstand, dass die Ehepartner einander seit dem letzten, nur wenige Stunden dauernden Besuch der Zeugin K... bei dem Kläger im November 2005 nicht mehr gesehen haben. Selbst wenn der Kläger aus Furcht vor seiner Abschiebung nach Togo nicht ins Bundesgebiet einreisen wollte, könnte die Zeugin K... ihn in Belgien besuchen. Die von ihr insoweit angeführten Hindernisse erscheinen dem Senat nicht unüberwindlich.
Schriftsätzlich hat die Zeugin K... geltend gemacht, sie habe im Jahre 2005 für ihre letzte Bahnfahrt zu dem Kläger 100 Euro aufwenden müssen, weitere Fahrten habe sie sich angesichts des Bezugs öffentlicher Leistungen nicht leisten können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie hinzugesetzt, die Fahrt zum Kläger und zurück koste ihres Wissens mindestens 150 Euro und dauere sieben bis acht Stunden pro Strecke, wenn man nicht den ICE benutze. Dies zeigt, dass sie sich mit einem Besuch bei dem Kläger jedenfalls zuletzt nicht mehr ernsthaft befasst hat. Die von seinem Wohnort aus nächstgelegene größere Stadt L... ist von E... aus in etwa vier Stunden erreichbar, die Deutsche Bahn AG bietet, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Reise ab 58 Euro für die Hin- und Rückfahrt unter Einschluss der Benutzung des ICE an.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Zeugin K... bekundet, sie habe den Kläger ferner deswegen seit 2005 nicht besucht, weil sie sich um ihre fünf bis sechs Hunde habe kümmern müssen, von denen gegenwärtig noch ein Hund lebe. Hierauf hat auch die Zeugin R... in ihrer Vernehmung durch den Senat hingewiesen. Sie kennt die Zeugin K... aufgrund ihrer Adoption eines aus Togo stammenden Freundes des Klägers. Dass das Erfordernis, die Hunde zu betreuen, einer Reise der Zeugin K... nach Belgien nicht im Weg gestanden hätte, zeigt sich allerdings schon daran, dass sie jedenfalls zweimal in Zusammenhang mit ihrer Eheschließung und ein weiteres Mal im Jahre 2005 dorthin gefahren ist, wobei die Hunde, die sie mindestens seit 2001 gehalten hat, offenkundig von Dritten versorgt werden konnten.
Schließlich mag sein, dass sie sich, wie von ihr angegeben, in dem belgischen Wohnheim des Klägers unwohl gefühlt sowie nach ihrem letzten eintägigen Besuch bei ihm im Jahre 2005 Trennungsschmerz empfunden hat. All dies ist jedoch kein nachvollziehbarer Grund, den Kläger viereinhalb Jahre lang (überhaupt) nicht mehr zu besuchen.
Bei alledem geht der Senat davon aus, dass beide Ehepartner einander in der Anfangszeit ihrer Beziehung durchaus zugeneigt gewesen und vertraulich miteinander umgegangen sind. Dies haben die glaubhaften Bekundungen der Zeugin R... und die differenzierte Schilderung der Zeugin K... von der Anfangszeit ihrer Beziehung zu dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben. Der Wunsch zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist im Laufe der Jahre jedoch auch bei der Zeugin K... immer weiter in den Hintergrund getreten. So verwundert nicht, dass sie in der mündlichen Verhandlung neben zwei Besuchen bei dem Kläger zur Vorbereitung bzw. Durchführung der Eheschließung nur noch ihren eintägigen Besuch im Jahre 2005 erinnert hat, während beide Ehepartner im Verwaltungsverfahren noch übereinstimmend angegeben hatten, sie, die Zeugin K..., sei fünf Mal zu dem Kläger gereist und jeweils mehrere Tage bei ihm geblieben.
Zweifel an der Absicht des Klägers, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, ergeben sich ferner aus dem Umstand, dass er die Zeugin K...offenkundig nur sehr eingeschränkt an seinem Leben teilhaben lässt. So hat er ihr mitgeteilt, er wolle ihr nichts über seine Kindheit in Togo erzählen, die andererseits intakt gewesen sein soll. Ebenso wenig hat er ihr die wahren Gründe für seine Ausreise aus Togo genannt. Er hat ihr berichtet, er habe Togo verlassen, weil er während der Ableistung seines Wehrdienstes eine Person mit dem Mofa zu Tode habe schleifen sollen. Gegenüber dem Bundesamt hatte er allerdings oppositionelle Bestrebungen als Ausreisegrund angegeben. Zu seinen im Bundesgebiet lebenden Halbbrüdern und Bekannten hat die Zeugin K... keinen Kontakt. In der mündlichen Verhandlung hat sie zwar auf einem Foto von der Eheschließung ein Paar wiedererkannt, das nach ihren Informationen aus Wuppertal stammt. Eine den Tag der Eheschließung überdauernde Bekanntschaft hat sich insoweit aber ebenso wenig ergeben wie im Falle des Adoptivsohns der Zeugin R..., der die Zeugin K... immerhin mit seinem Kraftfahrzeug zur Trauung nach Belgien mitgenommen hatte. Obwohl der Adoptivsohn den Kläger nach Darstellung der Zeugin R... noch mehrfach mit dem Kraftfahrzeug in Belgien besucht hat, ist die Zeugin K... nicht mitgefahren und hat nach Angabe der Zeugin R... nicht einmal regelmäßig etwas von den Reisen gewusst.
2. Überdies erfüllt der Kläger nicht die Nachzugsvoraussetzung der §§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG. Nach diesen Vorschriften ist dem Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis nur zu erteilen, wenn der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Diese Voraussetzung muss der Kläger erfüllen, auch wenn die entsprechenden Regelungen erst durch das Richtlinienumsetzungsgesetz in das Aufenthaltsgesetz aufgenommen worden sind und damit zum Zeitpunkt der Visumbeantragung im Juni 2004 noch nicht galten. Maßgebend für den Erfolg eines Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist, wie bereits erwähnt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz. Eine Übergangsvorschrift, die bereits anhängige Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Neuregelung ausnimmt, hat der Gesetzgeber nicht erlassen. Die zwischenzeitlich, d.h. nach der Beantragung des Visums eingetretene Veränderung der Rechtslage wirkt sich damit ohne weiteres auf den Kläger aus; er muss, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand eingreift, das Spracherfordernis erfüllen, um das Visum erhalten zu können (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2009 - OVG 3 B 22.09 -; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. April 2009 - OVG 2 B 6.08 -, juris, Rz. 62; Beschluss vom 3. März 2008 - OVG 12 M 120.07 -). Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf die den Senat nicht bindende Verwaltungspraxis gemäß der Weisung des Auswärtigen Amtes vom 30. August 2007 - 508-516.00 - berufen, wonach bei bis zum 27. Mai 2007 gestellten Visumanträgen, bei denen nach dem Aufenthaltsgesetz ein gesetzlicher Anspruch zum Ehegattennachzug vorgesehen ist, auf den Sprachnachweis verzichtet wird. Ob die in der Weisung genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt wären, kann deshalb dahinstehen.
Das mit §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in das Aufenthaltsgesetz aufgenommene Erfordernis, dass sich ein Ausländer grundsätzlich vor dem Nachzug zu dem im Bundesgebiet lebenden Ehegatten einfache Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen muss, ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar ist der Schutzbereich der Verfassungsnorm berührt, doch erweist sich dies angesichts der mit der Regelung verfolgten Ziele, nämlich der Förderung der Integration von Ausländern und der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen, nicht als unverhältnismäßig. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Ausführungen in dem rechtskräftigen Urteil des 2. Senats vom 28. April 2009 (a.a.O., Rz. 32 ff.). Das Spracherfordernis verletzt auch weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Auch insoweit macht sich der Senat die Erwägungen in dem Urteil des 2. Senats vom 28. April 2009 (a.a.O., Rz. 52 ff.) zu Eigen. Schließlich unterliegt § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, wie der 2. Senat in seinem Urteil vom 28. April 2009 zutreffend ausführt (a.a.O., Rz. 63 ff.), auch unter europa- und völkerrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere im Hinblick auf Art. 8 EMRK, keinen Bedenken (vgl. zu allem auch Senatsurteil vom 18. Dezember 2009, a.a.O.).
Einen Nachweis seiner Deutschkenntnisse hat der Kläger nicht erbracht. Die Ausführungen der Zeuginnen K... und R... in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu den Deutschkenntnissen des Klägers bieten keine objektiven Anhaltspunkte für dessen Sprachfertigkeiten, sondern stellen nur eine (subjektive) Wertung dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da die Vereinbarkeit der §§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit höherrangigem Recht bei Ehegattennachzug zu Deutschen von grundsätzlicher Bedeutung ist. Das Gleiche gilt für die Frage der Darlegungs- und Beweislast nach Einführung des § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG.