Gericht | VG Potsdam 8. Kammer | Entscheidungsdatum | 18.04.2012 | |
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Aktenzeichen | 8 K 1748/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2008, Bescheid-Nr. 50903529 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009 sowie des Schriftsatzes vom 19. Januar 2011 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von 1.151,29 € übersteigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten zu 7/11, der Beklagte zu 4/11.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Kostenerstattungsforderungen für die Erneuerung zweier Hausanschlüsse.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in ... unter der Katasterbezeichnung Gemarkung ... Flur .., Flurstück .. mit einer Gesamtfläche von 1.552 m². Das Grundstück stand bis zum Jahr 2009 im Eigentum der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... und ist mit zwei älteren Wohngebäuden bebaut, die unter der postalischen Anschrift ... 6 und 8 gesondert geführt werden. Beide Gebäude verfügen über einen eigenen Hausanschluss.
1.
Im Rahmen einer Gesamtsanierung der Kanalisation der ... fand am 12. Mai 2006 eine Ortsbegehung zur Planung der Abwasserhausanschlüsse statt. In deren Verlauf wurden auch die Hausanschlüsse der beiden Wohngebäude ... 6 und 8 von Mitarbeitern des Ingenieurbüros Verkehrs- und Ingenieurbau ... in Anwesenheit des Klägers kontrolliert. Für das Grundstück ... 6 wurde dabei festgehalten, dass zwar eine Anschlussleitung, aber kein Hausanschlussschacht vorhanden sei. Ferner wurde im Kellerfußboden ein Reinigungskasten, dessen Tiefe nicht genau feststellbar war, vorgefunden. Der Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 8. August 2006 vom Ergebnis dieser Besichtigung und führte aus, dass das Grundstück nicht über einen Grundstücksanschluss verfüge, der den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung entspreche. Zugleich wurde der Kläger zu den voraussichtlichen Kosten der Erneuerung des Hausanschlusses angehört. Dem Schreiben lagen eine Auflistung der erforderlichen Einzelmaßnahmen mit Einzelpreisen sowie einer Lageskizze zum geplanten Leitungsverlauf einschließlich des neu zu errichtenden Übergabeschachts bei.
Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 27. September 2006 mit, dass er dem Vorschlag, die Anschlussleitungen für das Schmutzwasser der Gebäude ... Nr. 6 und 8 nur im öffentlichen Bereich auszuwechseln, gerne folge. Die schriftliche Bestätigung des Standortes des Übergabekontrollschachts für die beiden Schmutzwasseranschlüsse unterzeichne er nur unter Vorbehalt, da ihm das Ergebnis der Probeschachtung im Haus ... 6 nicht bekannt sei.
Anschließend sind die Bauarbeiten am Hausanschluss ... Nr. 6 am 23. und 24. November 2007 durch die Firma ... Bauunternehmen GmbH im Auftrag der ... GmbH (... ) durchgeführt worden; die Abnahme des neuen Hausanschlusses fand am 7. Dezember 2007 statt.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 setzte der Beklagte mit Bescheid Nr. 50903529 gegenüber der GbR ... , adressiert an den Kläger in „c./o.“, einen Kostenersatz für die Erneuerung des Schmutzwassergrundstücksanschlusses zur ... Nr. 6 in Höhe von 2.313,73 € fest. Dem Bescheid war eine Anlage zu den Kostenpositionen der Baumaßnahme beigefügt, wonach auf den eigentlichen Tief- und Rohrleitungsbau 1.842,37 € entfielen und weitere Nebenkosten von insgesamt 471,36 Euro für die Planung, Bauüberwachung, Vermessung, behördliche Genehmigungen und ein Bearbeitungsentgelt der ... GmbH in Ansatz gebracht wurden.
2.
Am Wohnhaus ... 8 wurde im Ergebnis der Besichtigung am 12. Mai 2006 nur festgestellt, dass sich im Hausflur ein Schacht befand. Mit Schreiben vom 8. August 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass nach dem Ergebnis der Kontrolle kein Grundstücksanschluss bestehe, der den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwasserentsorgung entspreche. Zugleich wurde der Kläger zu den voraussichtlichen Kosten der Erneuerung des Hausanschlusses angehört. Diesem Schreiben war gleichfalls eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten sowie eine Planskizze zum Leitungsverlauf und zur Lage des Übergabeschachts beigefügt.
Die Erneuerung des Hausanschlusses wurde durch die Fa. ... Bauunternehmen GmbH im Zeitraum 1. bis 22. November 2007 ausgeführt. Die Endabnahme des neuen Hausanschlusses fand ebenfalls am 7. Dezember 2007 statt.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 Nr. 50903528 setzte der Beklagte gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... einen Kostenersatz von 2.514,44 Euro für die Erneuerung dieses Hausanschlusses fest. Nach der Anlage zu diesem Bescheid entfallen davon 2.016,90 Euro auf die eigentlichen Baumaßnahmen (Tiefbau und Rohrleitungsbau). Hinzu kommen Baunebenkosten von insgesamt 497,54 Euro für die Planung, Bauüberwachung, Vermessung, behördliche Genehmigungen und ein Bearbeitungsentgelt der ... GmbH.
3.
Mit Schreiben vom 17. November 2008 legte der Kläger jeweils gegen beide Kostenbescheide Widerspruch ohne weitere Begründung ein.
Mit Bescheid vom 16. September 2009 wies der Beklagte gegenüber der GbR … beide Widersprüche zurück. Zur Begründung führte er aus, die Kostenbescheide beruhten auf zulässigen und rechtmäßigen Erneuerungen der Schmutzwasserhausanschlüsse. Für den Hausanschluss ... 6 habe die Bestandsprüfung ergeben, dass kein Übergabeschacht vorhanden gewesen sei. Der Übergabeschacht solle Kontroll- und Wartungszwecken dienen. Dies setze bei Reinigungsarbeiten einen Druckausgleich voraus. Angesichts der geschlossenen Rohrführung fehle es hieran, so dass der Druckausgleich nur in den Sanitärgegenständen im Haus stattfinden könne. Für das Grundstück ... 8 habe die Bestandsprüfung am 12. Mai 2006 ebenfalls ergeben, dass der im Hausflur befindliche Übergabeschacht nicht den technischen Anforderungen entsprochen habe. Die Bauart lasse auf eine geschlossene Rohrdurchführung schließen, was keinen Druckausgleich ermögliche. Der Schacht selbst sei nicht mehr zu öffnen gewesen, ohne erhebliche Schäden am Bauwerk und dem Hausflur zu verursachen.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18. September 2009 zugestellt.
4.
Der Kläger hat im eigenen Namen am 19. Oktober 2009 Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, für eine Kostenerstattung fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Maßnahmen selber seien unnötig gewesen.
Zu den Hausanschlüssen im Einzelnen führt er aus, der Übergabeschacht für das Wohnhaus ... Nr. 6 sei nicht, wie ursprünglich in der Planung und vom Kläger gewollt, im Fußweg direkt vor dem Haus gesetzt worden, sondern im Grünflächenbereich. Zum Hausanschluss Nr. 8 erklärt er, dass sich der Übergabeschacht im Hausflur bei der Besichtigung durchaus hätte öffnen lassen können. Der Schachtdeckel habe sich unterhalb des vorhandenen Linoleums befunden und hätte ohne Schwierigkeiten angehoben werden können. Hierzu legt er ein Foto vor (Gerichtsakte Bl. 44). Ein neuer Übergabeschacht sei schon deshalb nicht notwendig gewesen, weil auch eine geschlossene Rohrdurchführung den Druckausgleich an vier weiteren Stellen der Entwässerungsanlage im Haus ermöglicht hätte.
Es sei grundsätzlich nicht erforderlich, dass überhaupt ein jederzeit zugänglicher Übergabeschacht vorhanden sein müsse, wie dies der Beklagte behaupte. Im Regelfall würden Störungen des Hausanschlusses, also regelmäßig Rückstauungen, vom Grundstückseigentümer selbst sofort bemerkt und in eigener Regie behoben oder an die ... weitergemeldet werden. Daher bestehe kein Bedürfnis für eine jederzeitige Zugänglichkeit über einen gesonderten Übergabeschacht im öffentlichen Straßenraum.
Zur Kostenhöhe verweist der Kläger darauf, dass die bauausführende Fa. ... GmbH im Ortsteil ... ein Monopol habe und daher kein Wettbewerb stattfinde. Es sei ihm nicht bekannt, dass es je zu einer Ausschreibung dieser Baumaßnahmen gekommen sei.
Ferner wies er darauf hin, dass bereits eine Sanierungsabgabe erhoben worden sei. Es käme einer Doppelbelastung gleich, wenn außerdem noch eine Kostenerstattung für die Erneuerung des Hausanschlusses gefordert werden würde.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 23. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009 sowie des Schriftsatzes vom 19. Januar 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 16. September 2009 sowie auf die Stellungnahmen der ... GmbH vom 15. März 2010 (Bl. 50 – 72 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 15. Juni 2011 und 18. April 2012 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten betreffend die Veranlagung sowie die von ihm vorgelegten technischen Vorschriften (ein Ordner und ein Hefter) verwiesen, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Der Berichterstatter kann nach § 6 VwGO den Rechtsstreit als Einzelrichter entscheiden, weil ihm nach vorheriger Anhörung der Beteiligten der Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. Januar 2011 zur Entscheidung übertragen worden ist.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2012 den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das betrifft die teilweise Aufhebung der beiden angefochtenen Bescheide durch den Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Januar 2011 um einen Betrag von insgesamt 969,90 Euro.
Die Klage ist zulässig (hierzu 1.), aber überwiegend unbegründet (hierzu 2. und 3.).
1.
a) Die Klage ist zulässig, denn der Kläger ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es besteht die Möglichkeit, dass er durch die Veranlagungen zu Kostenersatz in eigenen Rechten verletzt worden ist. Zwar wurde durch die angefochtenen Bescheide vom 23. Oktober 2008 und durch den Widerspruchsbescheid stets nur die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ... zu Kostenerstattungen herangezogen. In beiden Bescheiden wurde an erster Stelle die „GbR ... “ benannt, in der zweiten Zeile folgte „c/o Reinhard Vogel“. Durch das verwandte c/o stellte der Beklagte aber klar, dass der Kläger lediglich als Bevollmächtigter der GbR und funktional als Träger der Hausverwaltung beider Wohngebäude Bekanntgabeadressat des Bescheides (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 5. Januar 2010 - 8 K 2976/05 - Seite 4 des Entscheidungsabdrucks - E.A. -), die GbR ... aber Inhaltsadressat sein sollte.
Dies hätte zwar an sich die Möglichkeit einer Klageerhebung durch den Kläger selbst ausgeschlossen. Im kommunalen Abgabenrecht wird nämlich die Abgabenschuld durch einen Abgabenbescheid gegenüber dem Abgabenschuldner konkretisiert und festgesetzt; damit wird das Abgabenschuldverhältnis begründet und zugleich der Abgabenpflichtige bestimmt. Der Heranziehungsbescheid, der zugleich Grundlage einer etwaigen Vollstreckung der Abgabenschuld ist, löst folglich Rechtswirkungen ausschließlich gegenüber dem Herangezogenen aus (vgl. BVerwG, Urt. vom 31. Januar 1975 - 4 C 46.72 -, zitiert nach juris, Rn. 21). Vorliegend war dies die BGB-Gesellschaft, deren Gesellschafter damals im Grundbuch mit dem Zusatz als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder einem Zusatz vergleichbaren Inhalts als Eigentümer im Grundbuch des Grundstücks eingetragen waren. Insofern war die Gesellschaft selbst Träger eigener Rechte und Pflichten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 S 23/07 -; zit. nach juris) und ihre Gesellschafter, der Kläger und Frau ... , selbst nicht klagebefugt (vgl. VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 29. November 2006 - 8 K 266/03 -, S. 3, 4 E.A.; Urteil vom 5. Januar 2010, a. a. O., S. 4 E.A.).
Der vorliegende Fall liegt aber anders, denn zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheids und der Klageerhebung ist die GbR ... auf Grund notariellen Vertrags (Urkundenrolle-Nr. 43/2009) vom 12. Oktober 2009 und der dadurch bewirkten Vereinigung aller Gesellschaftsanteile auf den Kläger noch am selben Tag voll beendet worden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1990 - II ZR 256/98 -; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2011 - 8 C 10.10 -; S. 7 des E.A.; OVG Schleswig, Urteil vom 23. April 2008 - 2 LB 37/07 - für die Beendigung einer OHG; zit. nach juris; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Auflage 2010, § 131, Rdnr. 7, 19, 35). Eine Abwicklungs- oder Liquidationsphase, die anerkanntermaßen zum Fortbestand ihrer Klagebefugnis geführt hätte, soweit und solange es um die rechtliche Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens gegangen wäre (BFH, Urteil vom 26. Oktober 1989 - IV R 23/98 -; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2011, a. a. O.), schloss sich daher nicht an. Rückte der Kläger am 12. Oktober 2009 vollständig in die Rechte und Pflichten der GbR ... ein, wurde er durch die festgesetzte Abgabenschuld in eigenen Rechten betroffen.
b) Die Sachurteilsvoraussetzung eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 VwGO liegt gleichfalls vor. Zwar hat der Kläger den Widerspruch nicht ausdrücklich namens der GbR ... mit Schreiben vom 17. November 2008 eingelegt, indessen war es dem Beklagten klar, dass der Kläger nur in seiner Funktion als Bevollmächtigter der GbR auftrat, wie sich aus der Adressierung ergibt.
c) Die Klagefrist nach § 74 Satz 1 VwGO ist eingehalten, denn der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 18. September 2009 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt und die Klage am 19. Oktober 2009 erhoben. Damit lief die Klagefrist ab dem 18. September und endete nach § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 188 Abs. 1 und 193 BGB erst am 19. Oktober 2009, einem Montag.
2.
Der Kläger wird durch den Kostenbescheid vom 23. Oktober 2008, Bescheid-Nr. 50903528, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2009 und des Schriftsatzes vom 19. Januar 2011 für die Erneuerung des Hausanschlusses Nr. 8 nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid ist mit seinem verbliebenen Regelungsgehalt rechtmäßig.
a) Ermächtigungsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die Vorschriften der §§ 28 bis 32 der Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen der Landeshauptstadt Potsdam vom 15. Dezember 2005 (Entwässerungs- und Gebührensatzung - EWS), die im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam vom 28. Dezember 2005, Nr. 16, S. 36 bekannt gemacht worden ist. Zweifel an der formellen Gültigkeit der Satzungsregelung bestehen nicht.
Die zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. In den genannten Vorschriften werden die notwendigen Bestimmungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG für die Erhebung eines Kostenersatzes unter Beachtung der Vorgaben des § 10 KAG zulässigerweise geregelt. Die Entstehung der Kostenersatzpflicht knüpft nach § 30 Abs. 1 EWS in Übereinstimmung mit der Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG an die endgültige Herstellung des Grundstückanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme an; die Fälligkeit wird in § 32 EWS bestimmt; der Kreis der Abgabenpflichtigen wird durch § 31 i. V. m. § 25 EWS in Anlehnung an § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG festgelegt. Die Höhe des Kostenersatzes für die Erneuerung und Veränderung des Kostenanschlusses richtet sich nach § 29 EWS, wonach die Kosten in der tatsächlich anfallenden Höhe zu ersetzen und mehrere Anschlussleitungen gesondert zu berechnen sind.
b) Der angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2008 betreffend den Kostenersatz für die Erneuerung des Abwasserhausanschlusses ... Nr. 8 begegnet am Maßstab dieser rechtlichen Vorgaben keinen Bedenken.
aa) Dieser Verwaltungsakt setzt in seiner reduzierten Form allein die tatsächlich entstandenen Kosten als Kostenersatz fest. Er betrifft allein die Baumaßnahmen im engeren Sinne, stellt also nicht mehr auf die zunächst auch in Rechnung gestellten Nebenkosten (Positionen 2 bis 5 der Anlage zum Kostenbescheid) ab. Das danach verbliebene Volumen von 2.016,90 Euro beruht auf der Rechnung der Firma ... Bauunternehmen GmbH vom 31. Januar 2008 zur Nr. 2007/1062 mit einer Gesamtsumme in Höhe von 1.694,87 Euro zuzüglich der Mehrwertsteuer von 19 %.
bb) Die Baumaßnahme ist auch im sogenannten Sonderinteresse des Grundstückseigentümers, zu dieser Zeit noch die GbR ... , erbracht worden. Das Sonderinteresse ist dann erfüllt, wenn die Maßnahme auf oder an dem Grundstück eine aktuelle und konkrete Nützlichkeit für den Grundstückseigentümer entfaltet. Ein Sonderinteresse des Grundstückseigentümers ist aber auch immer dann gegeben, wenn und soweit er die Maßnahmen selbst beantragt oder der Einrichtungsträger den Anschluss mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers, d. h. in Abstimmung mit ihm verlegt hat. Hiervon ausgehend ist das Sonderinteresse unter zwei Gesichtspunkten gegeben: Zum einen hat der Kläger namens der GbR ... mit Schreiben vom 27. September 2006 grundsätzlich dem Austausch der Anschlussleitungen für das Schmutzwasser der Gebäude ... 6 und 8 im öffentlichen Bereich zugestimmt. Sein Vorbehalt betraf lediglich den Standort der Übergabeschächte, also die konkrete Ausgestaltung der neuen Hausanschlüsse, nicht aber das „Ob“ an sich. Zum anderen waren die Hausanschlussleitungen in Folge ihres Alters von 70 Jahren verschlissen und konnten im Rahmen der Kanalsanierung in der ... kostengünstig erneuert werden. Dies hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt.
cc) Der Beklagte hat die abgerechnete Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung und Abwägung der Belange der Landeshauptstadt einerseits und des betroffenen Grundstückseigentümers andererseits bei der Wahl und Ausgestaltung der Entwässerung bestimmt (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 15. November 2011 - VG 8 K 1556/11 - Seite 3; Urteil vom 17. Dezember 2004 - 12 K 2935/03 -; Urteil vom 30. Januar 2008 - 8 K 1338/05 - zitiert nach juris, Rdnr. 25 m. w. N.). Dieses Ermessen wird erst dann überschritten, wenn es seine Ausübung zu einer einseitigen Belastung des Anschlusspflichtigen im Bereich seiner öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage führen würde, ohne dass hierfür sachliche Gründe erkennbar wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2010 a. a. O. Rn. 6 im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, zit. nach juris).
Offenkundig war die komplette Erneuerung der öffentlichen Kanalisation in der ... in ... technisch geboten (vgl. zu dem technischen Ermessen VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2008 a. a. O. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2010 - OVG 9 N 173.08 -, zit. nach juris, Rn. 4).
Gleiches gilt für die konkrete Durchführung der Maßnahme selbst, insbesondere die Errichtung eines gesonderten Übergabeschachtes für das Schmutzwasser im öffentlichen Straßenraum. Zwar hatte der Kläger bereits in seinem Anhörungsschreiben vom 27. September 2006 bezüglich des Standorts des Übergabekontrollschachtes einen Vorbehalt angemeldet, wozu nach weiter Auslegung auch das Erfordernis des Übergabeschachts an sich zählen kann. Allerdings war die Errichtung eines gesonderten Übergabeschachts in Abweichung von den Wünschen des Klägers ermessensfehlerfrei. Nach § 7 Abs. 2 EWS entscheidet nämlich die Landeshauptstadt Potsdam über die Zahl, die Art, die Nennweite und die Führung der Grundstücksanschlüsse in eigener Verantwortlichkeit. Sie bestimmt hierbei auch, wo und an welchen Kanal das Grundstück anzuschließen ist, wobei sie allein begründete Wünsche des Grundstückseigentümers nach Möglichkeit berücksichtigt. Nach § 2 h EWS gehören der Anschlusskanal von der öffentlichen Entwässerungsanlage im öffentlichen Bereich bis einschließlich der ersten Reinigungs- bzw. Prüföffnung (Übergabeschacht) zur Grundstücksanschlussleitung. Dazu bestimmt die Entwässerungssatzung, dass jeweils ein Übergabeschacht für das Schmutzwasser sowie das Niederschlagswasser zu errichten ist, wobei die nähere technische Ausgestaltung die Landeshauptstadt Potsdam im Einzelfall nach Maßgabe dieser Satzung festlegt. Diese satzungsrechtliche Vorgabe selbst als auch die daran anschließende Verwaltungspraxis des Beklagten, grundsätzlich einen gesonderten Übergabeschacht zum Zwecke der Reinigung und Prüfung des Abwasseranschlusskanals vor der Grundstücksgrenze zu errichten, ist nicht ermessensfehlerhaft. Zwar konnten die vom Beklagten vorgelegten technischen Regelwerke zu dem Erfordernis und der Lage eines solchen qualifizierten Übergabeschachtes nichts beitragen, denn sowohl die DIN 1986-30 und DIN EN 1610 als auch die technischen Regelwerke der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA-M 149-2, 149-3, 149-4 und 149-5) befassen sich im Wesentlichen mit den verfahrenstechnischen Anforderungen an die Zustandserfassung und Dichtigkeitsprüfung von Abwassergrundleitungen, Schächten u.ä. Der Beklagte hat allerdings selbst ausgeführt, dass der Einbau eines Übergabeschachtes dem Zweck dient, die Abwasseranschlussleitung zum Hauptsammler reinigen und auf seinen Zustand überprüfen zu können. Dass dies an sich sinnvoll ist, steht auch angesichts des regulären Überprüfungsturnus von 15 Jahren außer Zweifel. Der Einwand, dass eine Kontrolle der Anschlussleitung auch vom Hauptsammler aus mittels Kamerabefahrung vorgenommen werden kann, erscheint vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung gegebenen technischen Erläuterungen nicht mehr stichhaltig. Der Beklagtenvertreter erklärte hierzu, dass in diesem Falle zunächst alle benachbarten Abwasserhausanschlussleitungen gesperrt werden müssten, um die jeweilige Grundstücksanschlussleitung mit einer Kamera nach den o. g. technischen Vorschriften ordnungsgemäß befahren zu können. Die Kamera müsse zudem genau den Durchmesser der jeweiligen Hausanschlussleitung haben, um mittig geführt werden zu können. Dies zöge angesichts der unterschiedlichen Rohrdurchmesser jeweils einen erheblichen sächlichen und zeitlichen Aufwand nach sich. - Auf der anderen Seite liegt es nahe, den Hauptsammler, aber auch die Anschlussleitungen durch schlichte Spülung sauber und frei zu halten. Infolgedessen ist eine Kontrolle und Reinigung der Hausanschlussleitung über eine gesonderte Öffnung deutlich einfacher und eine - angesichts der hohen Zahl von Abwasserhausanschlüssen im Stadtgebiet - ungleich praktischere technische Lösung.
Gleiches gilt sinngemäß für den vom Kläger bezweifelten Grundsatz des Beklagten für seine Verwaltungspraxis, die Revisionsöffnung und -klappe im öffentlichen Straßenraum zu errichten. Erkennbar dient dies dem Zweck, ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers jederzeit an den Hausanschluss zu gelangen. Der hiergegen vorgebrachte Einwand des Klägers, eine Havarie der Abwasseranlage werde in der Regel vom Grundstückseigentümer zuerst erkannt, so dass dieser schon im eigenen Interesse die erforderlichen Maßnahmen ergreifen werde, trägt dem gegenüber nicht. Zum einen sind Fälle denkbar, in denen der Eigentümer selbst nicht vor Ort lebt, sei es, dass es sich beim angeschlossenen Objekt um ein Mietshaus handelt, sei es, dass der Eigentümer aus anderen Gründen ortsabwesend ist. Zum anderen dient der Übergabeschacht eben auch der Reinigung, welche bei einer gesonderten Abstimmung mit dem jeweiligen Eigentümer einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen würde. Dieser Aufwand wäre für den Fall, dass der Übergabeschacht im Hausinnern liegt (wie dies in ... aufgrund der grenzständigen Bebauung häufig der Fall war) und der Eigentümer dem Betreten seines Grundstücks nicht zustimmt, nochmals größer und würde sogar denjenigen übersteigen können, der bei der erstmaligen Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs üblich wäre. Schließlich stellt das jeweilige Wohngebäude einen verfassungsrechtlich geschützten Raum dar, der nach Art. 13 Abs. 1 und 7 GG nur aufgrund Gesetzes einem Eingriff durch die öffentliche Gewalt zugänglich ist. Der Weg über eine nur auf Satzungsrecht gestützte Duldungsverfügung ist in diesen Fällen verwehrt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. November 2009 - OVG 9 B 71.08 -, zit. nach juris; Jarass in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Art. 13 Rn. 10).
Anderes folgt auch nicht aus dem angeblich bereits vorhandenen Übergabeschacht im Hausflur des Wohngebäudes ... Nr. 8. Zum einen war es infolge der geschlossenen Rohrleitung ausgeschlossen, dass diese Öffnung der Reinigung und Kontrolle der Abwasseranschlussleitung dienen kann. Zum anderen gab der objektiv erkennbare Zustand der Leitungsführung zu berechtigten Zweifel Anlass, dass sich das Rohr ohne Weiteres öffnen und wieder zuverlässig dicht schließen lassen würde. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Zustand von Schacht und Leitung seinerzeit bei der Bestandsaufnahme nicht kontrolliert worden ist.
dd) Soweit der Kläger sich gegen die Höhe des Kostenersatzes, mithin gegen die zugrunde gelegte Rechnung der Fa. ... GmbH vom 30. Januar 2009 wendet und auf ihre angeblich monopolartige Stellung Bezug nimmt, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Aus anderen Verfahren sind namentlich mindestens weitere fünf Tiefbauunternehmen bekannt, die regelmäßig im Stadtgebiet im Auftrage der ... GmbH und damit für die Landeshauptstadt Potsdam Tiefbauarbeiten ausführen. Ferner ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen des Beklagten, dass eine regelgerechte öffentliche Ausschreibung im Mai 2006 u. a. auch für diese Baumaßnahme im Ausschreibungsblatt des Landes Brandenburg vorgenommen worden ist. Die Höhe der in Rechnung gestellten Einzelmaßnahmen entspricht überdies etwa dem, was dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist.
ee) Andere Gründe, von der Erhebung eines Kostenersatzes abzusehen, sind gleichfalls nicht ersichtlich. So steht insbesondere die Erhebung einer Sanierungsabgabe der Heranziehung des Eigentümers für einen Kostenersatz für die Erneuerung des Abwasserhausanschlusses nicht entgegen. Die Sanierungsabgabe ist ein Ausgleichsbetrag nach § 154 BauGB, die der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde zu leisten hat. Diese Abgabe soll der Höhe der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes seines Grundstücks entsprechen (§ 154 Abs. 1 Satz 1), schöpft also den Mehrwert ab und weist schon insofern keine Ähnlichkeit mit dem Kostenersatz nach § 10 Abs. 1 KAG auf. Nach § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist allein die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Sinne von § 127 BauGB ausgeschlossen. Hausanschlüsse der Abwasserbeseitigung zählen nicht zu den Erschließungsanlagen nach § 127 Abs. 2 BauGB.
3.
Der angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2008 betreffend die Erneuerung des Abwasserhausanschlusses ... Nr. 6 und dem nunmehr allein nur noch zur Entscheidung anstehenden Kostenersatzanspruch in Höhe von 1.842,37 Euro ist ebenfalls überwiegend unbegründet. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu dem Kostenerstattungsanspruch des Hausanschlusses ... Nr. 8 unter 2. b) verwiesen.
Allerdings ist der Bescheid vom 23. Oktober 2008 insoweit aufzuheben, als der Beklagte Kosten für die Errichtung eines neuen Übergabeschachts in Rechnung gestellt hat. Nach den Aussagen des Fachbereichsleiters in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2012 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte von dem grundsätzlichen Erfordernis eines im öffentlichen Straßenraum befindlichen Übergabeschachts in Einzelfällen in der Vergangenheit abgegangen ist und auch im Falle dieses Hausanschlusses hätte abgehen müssen. Dies betrifft diejenigen Fälle, in denen entweder aufgrund der topografischen Verhältnisse der Einbau eines Übergabeschachts im öffentlichen Straßenraum ausgeschlossen oder schwierig ist oder aber die betroffenen Eigentümer begründete Wünsche zum Erhalt des im Hausinneren liegenden Revisionsschachtes geltend machen. So liegt es hier.
Dem Beklagten war es aufgrund der Ortsbesichtigung vom 12. Mai 2006 bekannt, dass sich im Keller des Wohnhauses ... Nr. 6 ein Reinigungskasten befand, dessen Zustand nach Maßgabe der damals gefertigten Fotografie ohne Weiteres als gut eingeschätzt werden musste. Im Rahmen einer durch den Gleichbehandlungsgrundsatz gebotenen gleichmäßigen Verwaltungspraxis war daher das technische Ermessen des Beklagten auf Null reduziert, denn dieser erst im Jahr 1996 eingebaute Reinigungskasten entspricht nach Aussagen des Fachbereichsleiters wegen seiner Revisions- und Reinigungsöffnung funktional einem Übergabeschacht nach § 7 h) EWS. Zudem ergab sich aus der Einverständniserklärung des Klägers vom 27. September 2006, dass er nicht mit der geplanten Lage des Übergabeschachtes zufrieden war.
Dies führt im Ergebnis zu einer Reduzierung der von der Firma ... in ihrer Rechnung vom 30. Januar 2008 bezifferten Gesamtforderung von 1.548,21 Euro netto um 580,74 Euro. Ausgehend von dem festgesetzten Bruttobetrag von 1.842,37 Euro war daher der Bescheid bezüglich eines Teilbetrages von 691,08 Euro aufzuheben.
Hiergegen kann der Beklagte nicht geltend machen, dass in diesem Falle zumindest die Anschlussleitung vom Reinigungskasten aus bis zum Hauptsammler in Gänze hätte erneuert werden müssen, mithin der Kläger auch für diese deutlich längere Leitungserneuerung hätte zahlen müssen. Gegenstand des Kostenersatzbescheides ist nur die durchgeführte konkrete Maßnahme am Grundstücksanschluss bzw. ihre tatsächlichen Kosten. Für hypothetische Alternativrechnungen, welche die Höhe des Kostenersatzes im Nachhinein rechtfertigen sollen, bleibt daher bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle des angefochtenen Bescheides kein Raum (im Ergebnis ebenso VG Dresden, Urteil vom 24. Oktober 2001 - 12 K 2626/97 -, zit. nach juris, Rn. 27).
Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit das Gericht über den Rechtsstreit entscheiden musste. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, beruht die Entscheidung auf § 161 Abs. 1 und 2 VwGO. Ausgehend von einem ursprünglich insgesamt angefochtenen Betrag von 4.828,13 Euro ist der Beklagte somit bezüglich des hier aufgehobenen Betrages von 691,08 Euro sowie des von ihm selbst aufgehobenen Kostenersatzes in Höhe von 969,90 Euro unterlegen, im Übrigen aber der Kläger. Dies rechtfertigt die Quote.
Die Entscheidung zu der Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 3 GKG auf 4.828,00 Euro festgesetzt.