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Entscheidung 23 Ns 17/12


Metadaten

Gericht LG Cottbus 3. Strafkammer Entscheidungsdatum 23.05.2013
Aktenzeichen 23 Ns 17/12 ECLI
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 23. Mai 2012 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten im Berufungsverfahren zu übernehmen hat, verworfen.

Angewendete Vorschriften: §§ 260 Abs. 3, 200 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 2 JGG

Gründe

I.

Mit Urteil vom 23. Mai 2012 stellte das Amtsgericht Cottbus, Jugendschöffengericht, das gegen die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung geführte Verfahren aufgrund eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses durch Prozessurteil nach § 260 Abs. 3 StPO ein. Es legte die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auf.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Cottbus vom 25. Mai 2012, die sie mit Schriftsatz vom 02. August 2012 begründete. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, das Amtsgericht habe das Strafverfahren zu Unrecht eingestellt; ein nicht behebbares Verfahrenshindernis läge nicht vor. Sie verfolgt daher die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Die Staatsanwaltschaft legt den beiden Angeklagten als Heranwachsende in der Anklageschrift vom 28. Dezember 2010, die sie vor dem Jugendrichter des Amtsgericht erhob, eine gefährliche Körperverletzung, begangen am 08. Februar 2010 gegen 23.05 Uhr in ... in der ..., gegenüber dem Zeugen …. zur Last.

Die Anklageschrift gibt neben dem Anklagesatz die Beweismittel an, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, benennt die Verteidiger und Zeugen sowie als weitere Beweismittel Augenscheinsobjekte und Urkunden. Als Beweismittel führt die Anklageschrift „die Einlassung des Angeschuldigten ... über seinen Verteidiger“ drei im einzelnen bezeichnete Zeugen, Lichtbilder und vier konkret bezeichnete Urkunden an. Die zu den Beweismittel gehörenden Aktenstellen werden nach Blatt der Sachakten angegeben. Von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen wurde abgesehen nach § 200 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Über den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens hinaus begehrte die Staatsanwaltschaft die Verbindung dieses Verfahrens mit dem bereits gerichtsanhängigen Verfahren betreffend den Angeschuldigten ... zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

Mit Beschluss vom 08. Juli 2011 wurde diese Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht, Jugendrichter, eröffnet. Eine Verbindung zum näher bezeichneten gerichtsanhängigen Verfahren erfolgte nicht.

In der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2011 legte der Jugendrichter das Verfahren dem Jugendschöffengericht zur Prüfung der Übernahme vor.

Das Jugendschöffengericht übernahm das Verfahren mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 „zuständigkeitshalber, da im Falle einer Verurteilung im Hinblick auf die Vorbelastungen des Angeklagten ... sowie die Schwere des Vorwurfs die Verhängung einer Jugendstrafe gegen einen der beiden Angeklagten oder beide Angeklagten nicht auszuschließen ist“.

Auf die Rüge der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2012 wegen des Fehlens des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen erging die nunmehr angefochtene amtsgerichtliche Entscheidung.

II.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht das Vorliegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses angenommen und das Verfahren gegen die beiden Angeklagten im Wege des Prozessurteils eingestellt.

1.

Die Anklage vom 28. Dezember 2010 ist, nachdem das Verfahren durch das Jugendschöffengericht übernommen worden war, unwirksam, weil ein fundamentaler Mangel besteht. Es fehlt an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO, weil die zwingend vorgeschriebene Wiedergabe des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen fehlt. Das gesondert darzustellende Ermittlungsergebnis ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn die Sach- und Rechtslage einfach erscheint. Seine zentrale Bedeutung liegt in der Informationsaufgabe der Anklageschrift.

Die Anklage dokumentiert nämlich den Verfolgungs- und Anklagewillen der Staatsanwaltschaft. Ihre wichtigste Aufgabe besteht darin, durch Beschreibung der zur Aburteilung gestellten Tat den Prozessgegenstand des gerichtlichen Verfahrens festzulegen (Umgrenzungsfunktion). Darüber hinaus vermittelt die Anklage den Verfahrensbeteiligten die für die Durchführung der Hauptverhandlung belangvollen Informationen (Informationsfunktion). Während Mängel bei der Konkretisierung der angeklagten Taten wegen der davon ausgehenden Unklarheit über den Prozessgegenstand naturgemäß stets zur Unwirksamkeit der Anklage und eines auf dieser basierenden Eröffnungsbeschlusses führen müssen, können schlichte Informationsdefizite diese Rechtsfolge allein schon deshalb nicht automatisch auslösen, weil sie im weiteren Verlauf des Verfahrens durch vielfältige Hinweise geheilt werden können, vgl. BGHST 40, 44,45 und überdies von unterschiedlicher Relevanz sein können.

In dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall liegt zwar, wie bereits oben erwähnt, ein Mangel der Anklage im Hinblick auf die Umgrenzungsfunktion nicht vor. Der Mangel im Hinblick auf die Informationsfunktion der Anklage wurde indes nicht durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt und betrifft auch keinen nur unwesentlichen Punkt.

Im Rahmen der Informationsfunktion soll die Anklage nämlich den Angeschuldigten in gedrängter Form über den Sachstand, die Beweislage und alle anderen für die Entscheidung relevanten, nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erkennbaren Umstände unterrichten, damit der Angeklagte sich in seiner Verteidigung angemessen und sachgerecht einrichten kann. Zwar müssen die im Anklagesatz enthaltenen Angaben zum Tatgeschehen, sofern sie umfassend vollständig und verständlich sind, nicht wiederholt werden. Indessen müssen die das Tatgeschehen begleitenden Umstände dargestellt werden, sofern sie zum besseren Verständnis der Tatzusammenhänge notwendig sind. Zudem ist besonderer Wert auf die Darlegung und Bewertung der Beweisgründe zu legen, insbesondere dann, wenn die Angeschuldigten, wie hier auch, sich gerade nicht geständig einlassen. Erst durch die Kenntnis der Beweisgründe, die dem Angeschuldigten die Möglichkeit zu einer realistischen Einschätzung der Beweislage und einer präzisen Plausibilitätsprüfung vermittelt, durch welche Umstände die Staatsanwaltschaft seine Überführung erreichen will, wird der Angeschuldigte nämlich in die Lage versetzt, sich sachgerecht zu verteidigen, vgl. OLG Düsseldorf in NStZ–RR 1997, 109 m. w. N. Neben Ausführungen zum Vorliegen gesetzlich benannter Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe gehört in das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen alles, was nach Meinung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Festsetzung der Rechtsfolgen in der Anklageschrift erörtert werden soll. Nach RiStBV 110 Abs. 2 Buchstabe g sollen insbesondere alle Umstände angegeben werden, die für die Strafzumessung, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Verwarnung mit Strafvorbehalt, das Absehen von Strafe, Nebenstrafen und Nebenfolgen von Bedeutung sein können; ggf. können auch strafzumessungsrelevante frühere Taten aufgeführt werden (vgl. BGH StV 1994, 423; NStZ RR 1997, 130). Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sind weiterhin Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und Reife, §§ 3, 105 JGG zu erörtern.

2.

Zwar kann nach § 200 Abs. 2 Satz 2 StPO von der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen dann abgesehen werden, wenn die Anklage zum Strafrichter erhoben wird; hier entsprechend anwendbar auf die Anklage vor dem Jugendrichter. Nach der RiStBV 112 Abs. 1 soll hiervon jedoch kein Gebrauch gemacht werden, wenn die Sach- oder Rechtslage Schwierigkeiten bietet. Zwar verzichtet die Praxis in Strafrichter/Jugendrichtersachen weitestgehend auf die Fertigung eines wesentlichen Ermittlungsergebnisses. Dies ist insbesondere in Fällen der Anklage gegen jugendliche Angeschuldigte aber nicht unproblematisch und vor allem im Hinblick auf den Angeklagten ..., nicht sachgerecht. Hier hatte die Staatsanwaltschaft nämlich bereits mit ihrer Anklage beantragt, dieses Verfahren mit dem bereits gerichtsanhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

3.

Soweit die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. Januar 1995 zum Az. 3 StR 448/94, veröffentlicht in NStZ 1995, 297, meint, ein unbehebbares Verfahrenshindernis läge nicht vor, liegt der hier zur Entscheidung anstehende Fall anders; die Entscheidung des BGH kann deshalb nicht präjudizierend sein. Es geht nämlich nicht, wie in dem durch den BGH zu entscheidenden Fall, um eine wie auch immer geartete Unvollständigkeit des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen; vielmehr fehlt in dem zur Entscheidung hier anstehenden Fall die Wiedergabe des wesentlichen Ermittlungsergebnisses völlig.

4.

Zwar konnte die Staatsanwaltschaft zunächst auf die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen rein formal nach § 200 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 2 Abs. 2 JGG verzichten. Nachdem aber der Jugendrichter des Amtsgerichts Cottbus diese Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen die Angeklagten eröffnet hatte; mithin auch ein wirksamer Eröffnungsbeschluss vorlag, hätte es aber nach Vorlage an das Jugendschöffengericht gemäß §§ 270 Abs. 1, 209 a Nr. 2 StPO der Mitteilung des wesentlichen Ermittlungsergebnisses bedurft. Bis zur Übernahme des Verfahrens durch das Jugendschöffengericht hätte unter gebotener Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs der Angeklagten das wesentliche Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen dargestellt werden müssen, § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 2 Abs. 2 JGG. Nur so kann sich nämlich der Angeklagte genügend auf seine Verteidigung gegenüber dem Anklagevorwurf vorbereiten.

a) Zwar kann ein Sachverhalt derart einfach und klar gelagert sein, dass sich das Erfordernis einer Darstellung der Beweissituation, einer Beweiswürdigung und anschließenden Subsumtion im Einzelfall auf ein Minimum beschränkt, weil unter sachgerechter und zweckmäßiger Berücksichtigung prozessökonomischer Gesichtspunkte keine überspannten und nur an formaljuristischen Belangen orientierten Anforderungen an die auch an praktischen Notwendigkeiten auszurichtende Anklageverfassung gestellt werden sollen. Insbesondere dann, wenn der Angeschuldigte im vollen Umfang geständig ist und daher kein den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewährleistender Zwang zur Wiedergabe des wesentlichen Ermittlungsergebnisses bestehen kann, reduziert sich die Informationsfunktion der Anklageschrift auf Null. Im vorliegenden Fall liegt eine derartige Konstellation aber nicht vor. Nach dem bisherigen Ermittlungsstand ist die Beweislage gerade nicht eindeutig. So vermochte lediglich der Geschädigte eine mäßig detaillierte Personenbeschreibung der Täter abzugeben. Zwar wurden die Angeklagten nach Lage der Akten vom Geschädigten im Krankenhaus spontan wiedererkannt, indes darf im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung ein möglicher Suggestionseffekt nicht außer Betracht bleiben. Aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft dennoch davon ausgeht, dass die Angeklagten der ihnen vorgeworfenen Taten hinreichend verdächtig sind, ist gerade auch vor dem Hintergrund der sachgerechten Verteidigung mitzuteilen.

b) Zwar hätte dieser Mangel des fehlenden Ermittlungsergebnisses noch in den Gründen des Übernahmebeschlusses geheilt werden können. Gerade dies ist hier aber nicht erfolgt.

Weder findet sich darin eine vorläufige Beweiswürdigung, noch ist daraus zu erkennen, aus welchen konkreten Gründen bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung besteht, welche konkreten Vorbelastungen des Angeklagten ... die Verhängung einer Jugendstrafe nicht ausschließen lassen, warum gerade die Verhängung von Erziehungsmittel oder Zuchtmittel bei den Angeklagten nicht als ausreichend erscheint, und aus welchen Gründen nach § 17 Abs. 2 JGG bei beiden Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe nicht auszuschließen ist.

4.

Da hier der zur Unwirksamkeit der Anklage führende Mangel nicht in entsprechender Anwendung von § 265 StPO, § 2 Abs. 2 JGG durch den Annahmebeschluss des Amtsgerichts geheilt worden ist, der Eröffnungsbeschluss des Jugendrichters vom 8. Juli 2011 grundsätzlich weder widerrufen oder zurückgenommen werden kann, hat die Staatsanwaltschaft keine Möglichkeiten mehr, den Mangel des wesentlichen Ermittlungsergebnisses in der Anklage vom 28. Dezember 2010 zu heilen; mithin leidet das Verfahren an einem unbehebbaren Verfahrenshindernis und ist deshalb einzustellen.

Da das Einstellungsurteil als Prozessurteil materiell-rechtlich keine Entscheidung getroffen hat, verbraucht es auch die Strafklage nicht. Der Staatsanwaltschaft bleibt es unbenommen, erneut Anklage vor dem Jugendschöffengericht des Amtsgerichts zu erheben und die zugrunde liegende Anklage mit einem wesentlichen Ermittlungsergebnis zu versehen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 2 JGG.