Gericht | LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat | Entscheidungsdatum | 04.09.2013 | |
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Aktenzeichen | L 1 KR 125/12 | ECLI | ||
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 Abs 5 SGB 6, § 231 SGB 6 |
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49 315,50 Euro festgesetzt.
Im Streit steht ein Prüfbescheid der Beklagten, soweit darin Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladene zu 1) (nachfolgend nur noch: „die Beigeladene“) festgesetzt sind.
Die Beigeladene ist Architektin. Sie beantragte im Dezember 1988 beim Rechtsvorgänger der Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend nur noch: „die Beklagte“), die Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht nach § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) als angestellte Architektin. Sie war ab dem 1. Dezember 1988 Mitglied des Versorgungswerks der Architekten der Architektenkammer Baden-Württemberg. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 19. Januar 1989 und befreite die Beigeladene ab Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten. Weiter heißt es in dem Bescheid: „Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, die ohne die Befreiung der Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die Befreiung nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind.“ Die Beklagte habe bei Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AVG die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu widerrufen. Es müssten deshalb die Umstände angezeigt werden, die zum Wegfall der Voraussetzung führten, beispielsweise dass die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung ende oder keine Versorgungsabgaben mehr zu entrichten seien. Die Befreiung ende erst mit förmlichem Widerruf.
Die Beigeladene wechselte später in ein Architekturbüro nach Hessen und erhielt die Mitgliedschaft in der Architektenkammer Hessen, der Beigeladenen zu 2). Als solches ist die sie Pflichtmitglied beim Beigeladenen zu 3), dem Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.
Später arbeitete sie für eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft.
Ab 01. Januar 2001 war sie bei der Klägerin als Arbeitnehmerin beschäftigt. Sie leitete die Geschäftseinheit Grundstücks- und Gebäudemanagement.
Grundlage der Anstellung war der Anstellungsvertrag vom 29. September 2000. Nach § 1 Nr. 3 des Vertrages oblagen ihr insbesondere die Aufgaben, die im Sinne des jeweiligen Geschäftsverteilungsplanes der Klägerin zur Geschäftseinheit Grundstücks- und Gebäudemanagement gehörten. Nach dem Vertrag konnte der Aufgabenbereich ergänzt und geändert und die Beigeladene in eine andere Geschäftseinheit versetzt werden. Ausweislich des der Beigeladenen am 20. Juli 2007 erteilten Zwischenzeugnisses gehörte zu ihrem Wirkungs- und Verantwortungsbereich die Personalverantwortung für 140 bis –zwischenzeitlich- 290 Mitarbeiter, die effiziente Steuerung und aktives Management des bedeutenden Immobilienbestandes mit Grundstücks- und Bauinvestitionen, Instandhaltung, und Facility-Managements, aktives Cooperate-Real-Estate-Management und Portfoliomanagement, Wirtschaftsplanung und strategisches Handeln für die Geschäftseinheit.
Sie war neben ihrer Tätigkeit als Leiterin ihrer Geschäftseinheit auch Mitgeschäftsführerin einer Tochtergesellschaft der Klägerin, der S KG, einer Grundstücks- und Projektentwicklungsgesellschaft.
In der Zeit vom 05. März 2007 bis 07. Juni 2007 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 01. Dezember 2002 bis 28. Februar 2007 durch.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 forderte sie insgesamt 75.168,84 Euro nach. Dabei entfielen als Beiträge zur Rentenversicherung für die Beigeladene 49.315,50 Euro. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Beigeladene aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nicht nach § 6 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) befreit werden könne, da eine solche Befreiung nur für eine Beschäftigung oder Tätigkeit, hier konkret als Architektin, gelte. Die Beigeladene sei jedoch als Leiterin der Geschäftseinheit Immobilienmanagement tätig, für diese Funktion sei bei der Klägerin zunächst ein Wirtschaftsjurist oder Diplom-Volkswirt gesucht worden. Die Klägerin selbst habe den Geschäftszweck der Einheit als allumfassende Serviceleistung betrachtet. Es handele sich bei der Geschäftseinheit nicht um eine reine Bauabteilung, so dass sich der Beruf des Architekten lediglich als Vorteil für die Geschäftseinheitsleiterin dargestellt habe. In der Gesamtheit handele es sich um eine artfremde Tätigkeit im Sinne des § 6 SGB VI. Deshalb habe ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis von Beginn der Tätigkeit an im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen.
Die Klägerin erhob Widerspruch. Die Beigeladene habe überwiegend als Architektin gearbeitet. Sie habe bei allen Bau- und Projektentwicklungsmaßnahmen die Projektverantwortung gehabt. Die ihr 1989 durch die Beklagte erteilte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sei wirksam, weil diese weder zurückgenommen, noch widerrufen oder sich auf andere Weise erledigt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04. Dezember 2007 zurück. Die 1989 nach § 7 Abs. 2 AVG erteilte Befreiung gelte nicht für die Beschäftigung bei der Klägerin, da diese nicht hauptberuflich dem Berufbild eines Architekten zuzuordnen sei. Das früher in § 7 Abs. 2 AVG enthaltene Befreiungsrecht sei nunmehr in § 6 Abs. 1 SGB VI geregelt. § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI schreibe für Befreiungen nach § 6 Abs. 1 SGB VI ausdrücklich vor, dass diese auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt sei. Ansonsten trete Versicherungspflicht kraft Gesetz ein. Ein Befreiungsbescheid brauche insoweit nicht aufgehoben werden.
Hiergegen hat sich die Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) gerichtet. Zu deren Begründung hat die Klägerin ihr vorgerichtliches Vorbringen wiederholt.
Die Beigeladene hat vorgebracht, unter ihrer Verantwortung hätten Baumaßnahmen mit einem Gesamtbudget von 166.985.124,00 Euro gelegen. In diesem Zusammenhang hätten Leistungen der §§ 15, 24, 25, 26 und 27 Honorarordnung der Architekten gestanden, die zweifelsfrei zum Berufsbild der Architekten gehörten. Auch sei ihre Bauvorlagenberechtigung notwendig gewesen. Das Erfordernis der Baulagenberechtigung erkläre auch, dass die Klägerin regelmäßig die Beiträge der Beigeladenen zur Architektenkammer übernommen habe.
Ihre Architektenausbildung sei zur Erfüllung der vorgegebenen Ziele der Klägerin eine unbedingte Notwendigkeit gewesen.
Die von der Beklagten erteilte Befreiung habe auch ungeachtet ihrer Arbeitsplatzwechsel fortgewirkt, da sie stets berufstypische Tätigkeiten einer Architektin ausgeübt habe.
Die Befreiung würde erst wirkungslos, wenn sie eine vollständig berufsfremde Tätigkeit ausüben würde. Eine Erweiterung der beruflichen Tätigkeit dürfe nicht dazu führen, dass eine einmal erteilte Befreiung wirkungslos werde.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 16. Februar 2012 abgewiesen:
Die Beklagte mache im angefochtenen Prüfbescheid zu Recht Beiträge für die Beigeladene zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 49.315,50 Euro geltend. Die Beigeladene habe für ihre Tätigkeit bei der Klägerin keine Befreiung nach § 6 SGB VI beantragt. Eine solche folge auch nicht aus dem Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 1989. Die dort ausgesprochene Befreiung erstrecke sich nicht auf das Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin. Die Beklagte habe den Befreiungsbescheid deshalb nicht aufheben müssen. Die Befreiung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI sei nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Die erteilte Befreiung erstrecke sich nur auf eine Beschäftigung, auf der die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung beruhe (Bezugnahme auf Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5/4 RA 80/97 R -, juris-Rdnr. 19). Die Beigeladene sei nicht wegen ihrer Beschäftigung bei der Klägerin Mitglied der Beigeladenen zu 2), sondern - wie die Beigeladene zu 2) ausgeführt habe - ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass sie weiterhin ihren Hauptwohnsitz in H habe. Aus dem Tätigkeitsbezug der Befreiung folge weiter, dass die Befreiung nur in Bezug auf die zugrunde liegende Tätigkeit erteilt sei (Bezugnahme auf BSG, a. a. O., juris-Rdnr. 25). Nach Überzeugung der Kammer sei die Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin überdies keine berufsgruppenspezifische Tätigkeit als Architektin.
Gegen das ihr am 08. März 2012 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 02. April 2012. Zu deren Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie verweist darauf, dass nach dem Befreiungsbescheid vom 19. Januar 1989 die Befreiungsbescheinigung nur dann an die Beklagte zurückzugeben werden müsse, wenn die Pflichtmitgliedschaft und eine daran anschließende freiwillige Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung geendet hätten. Die Beigeladene sei jedenfalls freiwilliges Mitglied bei der Beigeladenen zu 3) geblieben und habe deshalb von der Bescheinigung ihrer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Gebrauch machen dürfen.
Sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar 2012 abzuändern und den Bescheid vom 12. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Dezember 2007 aufzuheben, soweit darin Feststellungen zur Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) getroffen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es konnte im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden.
Die Beteiligten sind auf die Absicht, so vorzugehen, im Erörterungstermin am 03. Juni 2013 hingewiesen worden.
Der Berufung muss der Erfolg versagt bleiben. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Prüfbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, soweit Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladene festgesetzt werden.
Ermächtigungsgrundlage ist § 28 p Abs. 1 Satz 1 und 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie setzen insoweit auch Beiträge durch Verwaltungsakt fest. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge abhängig Beschäftigter ist in der Rentenversicherung das Arbeitsentgelt des Beschäftigten, § 162 Nr. 1 SGB VI.
Hier war die Beigeladene nicht aufgrund des Befreiungsbescheides aus dem Jahr 1989 von der Versicherungspflicht der Rentenversicherung in ihrer Tätigkeit als Geschäftseinheitsleiterin bei der Klägerin befreit.
Rechtsgrundlage dieser Befreiung war § 7 Abs 2 AVG. Auf Antrag wurden Personen von der Versicherungspflicht befreit, die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe waren (vgl. BSG, Urt. v. 7. Dezember 2000 - B 12 KR 11/00 R- juris-Rdnr. 15f).
Die Wirkungslosigkeit der Befreiung ergibt sich für die Zeit nach der Aufhebung des § 7 Abs. 2 AVG durch Art. 83 Nr. 1 und Art 85 Nr. 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) zum 1. Januar 1992 und dem gleichzeitigen Inkrafttreten des SGB VI aus § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI und § 231 Satz 1 SGB VI (seit dem 1. Januar 1996: § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI; vgl Art 1 Nr 37 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 15. Dezember 1995 <BGBl I 1824>; im folgenden: § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI).
Das früher in § 7 Abs 2 AVG enthaltene Befreiungsrecht ist nunmehr in § 6 Abs 1 SGB VI geregelt. Für Befreiungen, die nach dieser Vorschrift ausgesprochen worden sind, schreibt § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI ausdrücklich vor, dass die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt ist. Für Personen, die am 31. Dezember 1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, ordnet § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI in gleicher Weise an, dass diese in der jeweiligen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit befreit bleiben. Die Beschränkung der Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit bedeutet, dass die befreiten Personen in Beschäftigungen, auf die sich die Befreiung nicht erstreckt, nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VI, hier des § 1 Satz 1 Nr. 1, versicherungspflichtig sind. Die Versicherungspflicht in diesen Beschäftigungen tritt dabei kraft Gesetzes ein. Der Befreiungsbescheid braucht insoweit auch bei Befreiungen, die vor dem 1. Januar 1992 nach § 7 Abs 2 AVG ausgesprochen worden sind, nicht aufgehoben zu werden (so bereits Urteil des Senats vom 15. März 2013 –L 1 KR 204/10 unter weitgehend wörtlicher Übernahme von BSG, Urt. v. 7. Dezember 2000 juris, - B 12 KR 11/00 R - Rdnr. 16f mit weit. Nachw.).
Jedenfalls seit dem 1. Januar 1992 ist durch § 6 Abs 5 Satz 1 SGB VI und § 231 Abs 1 Satz 1 SGB VI klargestellt, dass die Befreiungen nur für die Beschäftigungen gelten, für die sie ausgesprochen worden sind oder werden und dies für bereits erteilte Befreiungen und für noch zu erteilende Befreiungen gilt, ohne dass es einer Änderung der bereits ausgesprochenen Befreiungen bedarf (BSG, a.a.O. Rdnr. 18).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil mit nicht angenommen (Beschluss vom 31. August 2004 -1 BvR 285/01).
Die Fortwirkungsregelung des § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI setzt demnach eine Identität zwischen der Beschäftigung, welche der durch den Befreiungsbescheid erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag, und der jetzigen Beschäftigung voraus. Die alte Befreiung konnte sich nur auf die Fortführung der ursprünglichen Beschäftigung als angestellte Architektin erstrecken. Ihre Tätigkeit bei der Klägerin war von ihr nicht erfasst:
Der 3. Senat des BSG hat zwar in dem Urteil vom 10. März 2011 (B 3 KS 2/10 R) eine Fortgeltung einer Regelungswirkung eines Befreiungsbescheides im Hinblick auf die Mitgliedschaft bei einer Ärzteversorgung dahinstehen lassen, weil aus der maßgeblichen Empfängerperspektive eine Dauerwirkung folgen könne, die zumindest eine ausdrücklich Aufhebung erzwingen könnte (Juris-Rdnr. 11f).
Es hat die Befreiung von der Versicherungspflicht jedoch nur auf eine Analogie aus § 4 Nr. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz gestützt.
Im Streit hier ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 SGB VI.
Der hier zuständige 12. Senat des BSG hat seine dargestellte Rechtsprechung hingegen im Urteil vom 31. Oktober 2012 (B 12 R 5/10 R) bekräftigt.
Hinzu kommt, dass sich die alte Befreiung auch nur auf eine Beschäftigung der Beigeladenen als Architektin hätte erstrecken können.
Ihre Tätigkeit als Geschäftseinheitsleiterin für die Klägerin ab 2001 war wäre hiervon auch bei Fortgeltung nicht erfasst, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Auf die Begründung im angegriffenen Urteil wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Gegen eine Geltungsfortwirkung spricht hier schließlich auch noch, dass der Befreiungsbescheid nach seinem Inhalt nur für die Mitgliedschaft im „genannten“ Versorgungswerk gelten sollte. Die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg war aber bereits seit dem Umzug der Beigeladenen nach Hessen beendet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Der Streitwertbeschluss, der nicht anfechtbar ist, beruht auf §§ 52 Abs. 2 und 3 Gerichtskostengesetz.