Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 29.10.2020 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 S 55/20 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2020:1029.OVG10S55.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | Art 33 Abs 5 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 6 GG, § 2 GAD, § 14 Abs 1 GAD, § 17 Abs 1 GAD, § 5 Abs 1 GAD |
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es in Fällen, in denen ernsthafte psychische Krisen eintreten können, wegen eines Diplomatenstatus im Ausland aber nur eingeschränkte medizinische Interventionsmöglichkeiten bestehen, den gefährdeten Beamten nicht länger auf einem ausländischen Dienstposten zu belassen, sondern ihn ins Inland umzusetzen, wo adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine beamtenrechtliche Umsetzung.
Die am 2...geborene Antragstellerin befindet sich seit 1...als Beamtin im g...Auswärtigen Dienst der Antragsgegnerin. Sie hat das Statusamt einer R...der Besoldungsgruppe A 1...inne. Seit S...ist sie an der Botschaft C...(S... ) als Sachbearbeiterin für Wirtschaft und Wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzt. Ihr Ehemann H..., ebenfalls Beamter im g...Auswärtigen Dienst und O..., wird seit E...auch an der Botschaft C...als K...eingesetzt. Die Antragstellerin und ihr Ehemann haben d...erwachsene Kinder.
Von Mai 2019 bis Februar 2020 war die Antragstellerin dienstunfähig erkrankt. Seit dem 5. Juni 2019 hielt der Gesundheitsdienst der Antragsgegnerin die Antragstellerin für den Dienstort C...nicht mehr für tauglich. Mit Erlass vom 25. Juli 2019 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu deren eigenem Schutz die Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte und hörte sie zugleich zu einer Umsetzung in die Zentrale an.
Am 25. November 2019 leitete die Antragsgegnerin außerdem eine amtsärztliche Prüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin ein und ersuchte am 25. Februar 2020 das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) um eine Untersuchung zur Prüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin. Nachdem mehrere Untersuchungstermine nicht zustande gekommen waren, hat die Amtsärztin D...von der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle (ZMGA) des LaGeSo zwischenzeitlich am 16. September 2020 nach Aktenlage Stellung genommen, es sei von dauernder Dienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2020, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2020, verfügte die Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin ab Anfang August 2020 in der Zentrale der Antragsgegnerin in Berlin eingesetzt werde. Dagegen hat die Antragstellerin am 24. Juli 2020 Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 5 K 254/20 erhoben und zuvor bereits am 16. Juni 2020 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 31. Juli 2020 abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, dass hinsichtlich des Eilantrags zu 1, der sich gegen die Umsetzung der Antragstellerin von der Botschaft C...in die Zentrale der Antragsgegnerin in Berlin wende, ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
1. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in der Sache Verfahrensfehler durch Verstöße gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter wegen einer unterbliebenen Einzelrichterübertragung (a) und den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine Überraschungsentscheidung der Kammer (b) geltend.
a) Soweit die Antragstellerin darlegt, sie habe davon ausgehen dürfen, dass eine Entscheidung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter erfolgen würde, dann aber zu Unrecht die Kammer entschieden habe, fehlt es an der Darlegung einer Verletzung prozessualer Gewährleistungen der Verfassung. Ein Verstoß gegen § 6 VwGO ist im Rechtsmittelverfahren nur beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung einer prozessualen Gewährleistung der Verfassung (rechtliches Gehör, gesetzlicher Richter) darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - BVerwG 6 C 30.98 –, juris Leitsatz Nr. 1). Hier ist nicht dargelegt, dass es sich bei der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nicht um den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gehandelt hätte. Denn eine Einzelrichterübertragung ist ausweislich der Gerichtsakten trotz entsprechender Anhörung nicht erfolgt. Entgegenstehendes hat auch die Antragstellerin nicht behauptet. Unschädlich ist, dass der Vorsitzende als die Entscheidung vorbereitender Berichterstatter vor der Entscheidung durch die Kammer mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt hat, denn dazu ist er gesetzlich gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO auch ohne die anderen Kammermitglieder befugt. Zu rechnen ist nach dem Erörterungstermin mit einem Beschluss durch die Kammer gewesen, denn eine Einzelrichterübertragung ist ausweislich der Niederschrift im Erörterungstermin am 24. Juli 2020 nicht erörtert oder gar angekündigt worden. Ausweislich des Rubrums des Beschlusses hat die Kammer in ordnungsgemäßer Besetzung gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 2, 17 Nr. 1 VwGO, § 29 Satz 1 DRiG durch ihre drei Berufsrichter einschließlich des Richters M...als Richter auf Probe entschieden.
b) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dadurch, dass der Antragstellerin die Niederschrift des Erörterungstermins erst am 30. Juli 2020 zugegangen, der Beschluss der Kammer jedoch schon am 31. Juli 2020 ergangen sei, so dass die Antragstellerin zu der Niederschrift nicht mehr habe Stellung nehmen können, liegt nicht vor. Aus der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung am 24. Juli 2020 ergibt sich vielmehr, dass die Beteiligten am Schluss des Erörterungstermins um möglichst kurzfristige Entscheidung gebeten haben. Die Antragstellerin ist in dem mehr als zweistündigen Erörterungstermin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertreten gewesen, der demnach die Möglichkeit gehabt hat, sich in dem Termin zu dem gesamten Sachverhalt erschöpfend zu äußern. Der Vorsitzende und Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage ausweislich der Niederschrift mit den erschienenen Beteiligten, also auch mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, ausführlich erörtert. Eine Äußerungs- oder Schriftsatzfrist ist weder beantragt noch eingeräumt worden, sondern die Beteiligten haben am Ende des Termins ausdrücklich eine schnelle Entscheidung des Gerichts begehrt.
Im Übrigen wäre ein verfassungsrechtlich relevanter Gehörsverstoß auch inzwischen geheilt, weil die Beteiligten sämtliche für relevant gehaltenen Gesichtspunkte (auch) im Beschwerdeverfahren als weiterer Tatsacheninstanz vortragen konnten, vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
Soweit die Antragstellerin rügt, es sei überraschend zu einer Ablehnung des Eilantrags durch die Kammer des Verwaltungsgerichts gekommen, obwohl der Vorsitzende im Erörterungstermin erklärt habe, er wolle angesichts der Erkrankung der Antragstellerin nicht nach dem Prinzip „try and error“ (auch: „trial and error“: Versuch und Irrtum) verfahren, aber als Berichterstatter habe er die Sache nicht allein zu entscheiden, ist damit kein zu einem Verfassungsverstoß führender Verfahrensfehler geltend gemacht. Denn selbst wenn man diese Darlegung des Verfahrensbevollmächtigten als wahr unterstellt, hat der Vorsitzende im Erörterungstermin einschränkend erklärt, er habe die Sache nicht allein zu entscheiden. Der Vorsitzende hat damit keine vorläufige Einschätzung der Rechtslage auch für die gesamte Kammer geäußert, sondern den Ausgang jedenfalls implizit als offen bezeichnet. Die endgültige und maßgebliche tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2016 – BVerwG 5 P 4.16, 5 P 4.16 (5 P 2.15) –, juris Rn. 3 mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung).
Soweit die Antragstellerin darlegt, informatorische Befragungen dürften nicht im Rahmen einer richterlichen Überzeugungsbildung verwendet werden und ihr Verfahrensbevollmächtigter sei davon ausgegangen, dass die Aussagen der Beschäftigen des Gesundheitsamtes im Erörterungstermin nicht im Rahmen einer richterlichen Überzeugungsbildung verwendet würden, ist damit kein Verfahrensfehler geltend gemacht.
Zunächst kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob mit der gesundheitlichen Dienstuntauglichkeit für den Dienstort C...ein weiterer dienstlicher Grund für die (Weg-)Umsetzung von diesem Ort vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend auf das zerrüttete Dienstverhältnis an diesem Dienstort als sachlichem Grund für die Umsetzung abgestellt (s.u. 2.).
Außerdem fehlt es an der Darlegung eines rechtlichen Gesichtspunkts, unter dem das Verwaltungsgericht gehindert gewesen wäre, die Angaben von Dr. B...und Dr. F...in seine Entscheidungsfindung einzubeziehen. Beide Ärzte sind im Erörterungstermin ausdrücklich als Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes der Antragsgegnerin – also nicht als Zeugen – und lediglich zur Erläuterung ihrer aktenkundigen Befunde informatorisch befragt worden (vgl. Seite 7 des Entscheidungsabdrucks). Thema war die Behandlungsbedürftigkeit der Antragstellerin auch auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet. Das Verwaltungsgericht hat in Zusammenschau der Akten und der mündlichen Angaben der Ärzte lediglich festgestellt, diese Behandlungsbedürftigkeit sei „danach nicht von der Hand zu weisen“. Daraus hat es den Schluss gezogen, die Symptomatik bedürfe „weiterer Aufklärung“ und müsse „sinnvollerweise zusammen mit der internistischen Aufklärung in Berlin erfolgen“. Dass diese Behandlungsbedürftigkeit tatsächlich gegeben ist, wird von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt. Das Vorliegen der erforderlichen Schweigepflichtentbindungserklärung für beide Ärzte ist von dem Verfahrensbevollmächtigten ausweislich der Seite 2 der Niederschrift ausdrücklich bejaht worden. Die übrigen Kammermitglieder haben durch die Niederschrift des Erörterungstermins ausreichend Kenntnis von den mündlichen Erläuterungen der beiden Ärzte erlangt. Soweit die Antragstellerin nicht damit einverstanden ist, wie das Verwaltungsgericht den Sachverhalt einschließlich der von den Ärzten im Erörterungstermin getätigten Erläuterungen gewürdigt und dass es insbesondere den Schluss gezogen hat, „sinnvollerweise“ solle die weitere Aufklärung und Behandlung auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Gebiet zusammen mit der internistischen Aufklärung in Berlin erfolgen, vermag dies keinen Gehörsverstoß zu begründen.
2. Der selbständig tragenden Feststellung im Beschluss des Verwaltungsgerichts, dass die (Weg-)Umsetzung der Antragstellerin schon deshalb von einem dienstlichen Grund getragen sei, weil sie der Beseitigung eines dienstlichen Konflikts an der Botschaft C...diene, vermag die Beschwerde weder in formeller Hinsicht (a) noch in materieller Hinsicht (b) etwas entgegenzusetzen.
a) Formell hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig gehalten, weil der Personalrat gemäß §§ 75 Abs. 1 Nr. 3, 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Soweit die Antragsgegnerin bestreitet, dass die Beteiligung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgt sei, weil der Personalrat über den Umsetzungsgrund des zerrütteten Dienstverhältnisses nicht unterrichtet worden sei, greift dies nicht durch. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Vorlage an den Personalrat per E-Mail vom 25. Mai 2020, die sich im Verwaltungsvorgang „2019-2020“ auf Blatt 234 findet, auch das zerrüttete Dienstverhältnis in der Auslandsvertretung benannt. Sie hat dazu in der E-Mail an den Personalrat im Einzelnen ausgeführt, eine Wiederaufnahme der Dienstgeschäfte in C...sei auch aufgrund des von der Antragstellerin zuletzt in C...gezeigten Arbeits- und Kommunikationsverhaltens nicht vorstellbar. Dies beeinträchtige den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb und wirke sich belastend auf das Arbeitsklima an der Botschaft aus. Entsprechende Defizite hätten bereits am vorherigen Dienstort der Antragstellerin bestanden. Eine Rückkehr an den Dienstort C...oder ein Einsatz an einer anderen Auslandsvertretung wären im Hinblick auf die anderen Kolleginnen und Kollegen geschuldete Personalfürsorge unverantwortlich. Der Personalrat hat der Antragsgegnerin daraufhin mit E-Mail vom 9. Juni 2020 mitgeteilt, er habe in seiner Sonder-Plenumssitzung am selben Tag entschieden, „sich im Einzelfall C...zu verschweigen“. Die Maßnahme gilt damit gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als vom Personalrat gebilligt. Auch die von der Antragstellerin bestrittene Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten findet sich im Verwaltungsvorgang „2019-2020“ auf Blatt 118; diese hat mit E-Mail vom 1. November 2019 der geplanten Maßnahme zugestimmt.
b) Materiell hat die Antragstellerin den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zerrüttung des Dienstverhältnisses als Umsetzungsgrund im Beschwerdeverfahren nichts entgegengesetzt.
Bei der im Streit stehenden Maßnahme handelt es sich um eine Umsetzung. Eine Umsetzung stellt eine innerbehördliche Maßnahme dar, durch die der Aufgabenbereich eines Beamten geändert wird. Dessen Ämter im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinn bleiben unberührt. Dem Beamten wird ein anderer, bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteter Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinn) übertragen, der nach seiner Wertigkeit dem Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinn zugeordnet ist. Diese Änderung des Aufgabenbereichs ist zwangsläufig mit einer Änderung des Dienstortes verbunden, wenn alter und neuer Dienstposten bei verschiedenen Dienststellen der Beschäftigungsbehörde mit Sitz an verschiedenen Orten angesiedelt sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – BVerwG 2 B 23.12 –, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 21).
Die Verlagerung eines Beamten aus einer Auslandsvertretung in das Auswärtige Amt der Antragsgegnerin stellt eine Umsetzung innerhalb derselben Behörde dar. Denn die Antragsgegnerin bildet gemäß § 2 GAD eine einheitliche Bundesbehörde, die aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen besteht. Bei der Antragstellerin bleiben dabei sowohl ihr beamtenrechtlicher Status als auch ihr abstrakt-funktionelles Amt unberührt. Geändert wird durch die Umsetzung lediglich – neben dem Dienstort – der konkret-funktionelle Aufgabenbereich.
Für eine Umsetzung reicht ein dienstlicher Grund aus. Der Beamte hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amts (Dienstpostens). Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amts im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 10). Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Umsetzungen sind nach § 114 VwGO von den Verwaltungsgerichten daraufhin zu überprüfen, ob der Dienstherr die das Ermessen einschränkenden Rechtsgrundsätze beachtet hat (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – BVerwG 2 B 23.12 –, juris Rn. 8).
Ein dienstlicher Grund für eine Umsetzung liegt vor, wenn ein Beamter aufgrund seines dienstlichen Verhaltens jedenfalls dazu beigetragen hat, dass der Dienstbetrieb beeinträchtigt ist oder dies bei seinem Verbleib auf dem Dienstposten zu erwarten ist. Eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und Trübung des Vertrauensverhältnisses ist regelmäßig als Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu werten, für deren Beseitigung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Einzelfalles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein sachlicher Grund für die Umsetzung in der Regel bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem innerdienstlichen Spannungsverhältnis und unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage zu bejahen, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Hat das Verhalten des Beamten einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle als Beleg für dieses Spannungsverhältnis herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 – OVG 4 B 15.18 –, juris Rn. 29 m.w.N.).
Das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend zu dem sachlichen dienstlichen Grund für die Umsetzung ausgeführt, der Inspektionsbericht der Botschaft C...vom 5. März 2019 dokumentiere ein zerrüttetes Arbeitsverhältnis zwischen der Leitung der Botschaft C...(Botschafter und Stellvertreter) und der Antragstellerin. Dies sei von der Antragstellerin nicht substantiiert bestritten worden. Es bedürfe keiner Aufklärung, wer die Schuld an diesem Konflikt trage. Vielmehr sei ausreichend, dass die Antragstellerin an dem Spannungsverhältnis jedenfalls eine Mitverantwortung trage. Daran könne nach Aktenlage kein ernsthafter Zweifel bestehen. Diese Einschätzung teilt der Senat. Aus dem Verwaltungsvorgang ergibt sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung das Vorliegen innerdienstlicher Spannungen, an denen die Antragstellerin nicht unerheblich beteiligt war. So teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin per E-Mail am 15. Mai 2019 mit, seit Dienstbeginn in C...im September 2017 seien ihr bis heute fast 50 Prozent ihres Arbeitsgebiets W...(wohl: W... ) entzogen worden und ab 1. November 2018 die gesamte W... -Sachbearbeitung (wohl: Wirtschafts-Sachbearbeitung). Dem entspricht die Aussage im Inspektionsbericht vom 5. März 2019, dass die Antragstellerin in ihrem Arbeitsbereich W...faktisch nicht tätig sei. Dies lässt unabhängig von der Frage der jeweiligen Verursachungsanteile ohne weiteres den Schluss zu, dass am Dienstort C...ein gravierendes Problem zwischen der Antragstellerin und deren Dienstvorgesetzten mit erheblichen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb der Botschaft bestand. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdebegründung nichts vorgetragen, was Anlass zu Zweifeln an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum dienstlichen Grund bieten würde.
Da das zerrüttete Dienstverhältnis selbständig tragend einen Grund dafür bildet, die Antragstellerin vom Dienstort C...(weg-)umzusetzen, kommt es auf die Frage, ob mit einer etwaigen gesundheitlichen Untauglichkeit der Antragstellerin für diesen Dienstort ein weiterer Grund für die Umsetzung vorliegt, nicht entscheidungserheblich an.
Weiterhin fehlt es auch an einer Glaubhaftmachung dafür, dass die Fürsorgepflicht gemäß Art. 33 Abs. 5 GG eine (Weg-)Umsetzung der Antragstellerin aus C...unmöglich machen würde. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass das Ermessen des Dienstherrn bei einer Umsetzung in besonders gelagerten Einzelfällen – in unterschiedlichem Maße – eingeschränkt sein kann. Solche Einschränkungen können sich beispielsweise aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergeben, etwa dann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere gewichtige Grundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher auch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der Umsetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere Schutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 GG geschützten Bereich von Ehe und Familie oder auch die mit einem Wechsel des Dienstorts verbundenen Belastungen zählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 12). Für Beamte im Dienst der Antragsgegnerin ist das Ermessen hinsichtlich privater Belange jedoch eingeschränkt, denn gemäß § 5 Abs. 1 GAD werden die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes nach dienstlichen Erfordernissen im Auswärtigen Amt und an den Auslandsvertretungen eingesetzt. Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat sich nach § 14 Abs. 1 GAD für Verwendungen an allen Dienstorten bereitzuhalten. Demnach können private Belange nur ausnahmsweise einer (Weg-)Umsetzung eines Beamten im Auswärtigen Dienst entgegenstehen.
Es sind keine medizinischen Gründe dargelegt und glaubhaft gemacht, die es ausnahmsweise erfordern würden, dass die Antragstellerin nur am Dienstort C...verbleiben könnte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, besagen die zahlreichen von der Antragstellerin eingereichten medizinischen Unterlagen, selbst wenn man diese in ihrem Sinne interpretiert, dass sie gesundheitlich an jedem hinreichend warmen Dienstort Dienst tun könnte. Dies gilt auch für die im Beschwerdeverfahren vorgelegten neuen Unterlagen.
Im Hinblick auf den Schutz der Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG hat die Antragsgegnerin bereits mehrfach zugesichert, einen entsprechenden Antrag des Ehemannes auf Umsetzung in die Zentrale nach Berlin umgehend zu genehmigen, so dass dieser möglichst schon gemeinsam mit der Antragstellerin nach Berlin kommen kann. Demnach droht keine Beeinträchtigung von Art. 6 GG dadurch, dass der Ehemann am früheren Dienstort verbleiben muss, während die Antragstellerin diesen verlässt. Hinsichtlich der drei gemeinsamen Kinder ist der Schutzbereich von Art. 6 GG nicht tangiert, denn diese sind mittlerweile erwachsen und leben zudem nicht in C... .
3. Ebenfalls fehl geht das Vorbringen der Antragstellerin, eine Interessenabwägung im Rahmen des Vollzugs der Umsetzung gebiete es, von der Umsetzung nach Berlin aus gesundheitlichen Gründen gemäß Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abzusehen. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Demnach bleibt die Prüfung grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, juris Rn. 11).
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ist ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG an der Aussetzung der Vollziehung der Umsetzung nach Berlin gegenüber dem dienstlichen Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung nicht glaubhaft gemacht. Der Vollziehung der Umsetzung der Antragstellerin nach Berlin stehen weder die geltend gemachten körperlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Antragstellerin (a) noch psychische Beeinträchtigungen (b) noch ein konkretes Risiko der Suizidalität (c) entgegen. Auch der Transport der Antragstellerin von C...nach Berlin ist möglich und zumutbar (d).
a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, hinsichtlich des somatischen, d.h. körperlichen Krankheitsbildes sei insbesondere mit Blick auf die Bescheinigungen des Internisten und Rheumatologen Dr. S...zum Vorliegen einer seltenen chronischen Erkrankung in Form eines familiären auto-inflammatorischen Kälte-Syndroms („Kälteagglutininerkrankung“) weitere Aufklärung erforderlich. Diagnose und Therapie bedürften weiterer eingehender Untersuchungen. Dies trifft nach Auffassung des Senats weiterhin zu. Soweit Dr. S...in seinem jüngsten ärztlichen Bericht vom 23. Juli 2020 ausgeführt hat, die Antragstellerin stehe seit 2011 in seiner rheumatologischen Behandlung, ist auf das von der Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilte Ergebnis ihrer Videosprechstunde bei Prof. B..., Direktor der Medizinischen Klinik mit Schwerpunkt Rheumatologie und Klinische Immunologie der Charité Berlin, vom 6. Oktober 2020 zu verweisen. Danach kam Prof. Burmester zu dem Ergebnis, dass überhaupt keine rheumatische Erkrankung bei der Antragstellerin vorliege. Prof. B...hält die Hinzuziehung von Kollegen anderer Institute für erforderlich. Demnach ist bis jetzt, mithin ca. neun Jahre nach dem ersten Befundbericht des Internisten bzw. Rheumatologen Dr. S..., nicht einmal diagnostisch geklärt, welchem medizinischen Fachgebiet die somatische kälteinduzierte Erkrankung der Antragstellerin zuzuordnen ist. Laut Prof. B...liegt keine Erkrankung auf dem rheumatologischen Fachgebiet vor, was die Stellungnahmen von Dr. S..., einem Rheumatologen, in Zweifel zieht. Letztlich muss als immer noch medizinisch völlig ungesichert betrachtet werden, an welcher körperlichen Erkrankung die Antragstellerin tatsächlich leidet.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr wegen der kälteinduzierten Erkrankung der Aufenthalt am Dienstort Berlin unzumutbar sei, weil in Berlin die erforderliche medizinische Kompetenz für Diagnose und Behandlung vorhanden sei, hat die Antragstellerin auch durch die zahlreichen weiteren medizinischen Bescheinigungen nicht erschüttert. Weiterhin ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass zunächst eine Abklärung der Ursachen und Behandlungsmöglichkeiten in Berlin erfolgen sollte, nicht zu beanstanden. Ebenso ist die Ausführung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass, sollten die notwendigen Untersuchungen in Berlin ergeben, dass die klimatischen Verhältnisse einen längeren Aufenthalt der Antragstellerin dort nicht erlaubten, die Antragsgegnerin darauf zeitnah reagieren könne.
Das Gesundheitssystem von S...gilt zwar in Südostasien als vorbildlich. Dennoch ist der dortige Standard mit dem in Deutschland nicht vergleichbar. So gibt es z.B. in S...pro 1000 Einwohner 0,96 Ärzte (im weltweiten Ranking Platz 1... ), während es in Deutschland 4,33 Ärzte sind (im weltweiten Ranking Platz 12, vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_L%C3%A4nder_ nach_%C3 %84rztedichte). Gerade im Fall der Antragstellerin, wo zum einen seltene autoimmunologische Fragestellungen und zum anderen psychiatrisch-psycho-therapeutische Probleme diagnostisch abzuklären und therapeutisch zu bearbeiten sind, ist eine fachlich versierte ärztliche Versorgung nach westeuropäischem Standard erforderlich. Es liegt auf der Hand, dass in einem Land wie S...keine ausreichenden klinischen Erfahrungen mit Kälteagglutininerkrankungen bestehen dürften; daraus dürfte sich wenigstens zum Teil erklären, dass in den letzten Jahren immer noch keine belastbare Diagnostik bei der Antragstellerin erfolgt ist. Prof. B...von der Charité Berlin ist bereits zu dem Ergebnis gekommen, dass weitere Aufklärung durch Ärzte anderer Fachgebiete erforderlich ist. Außerdem ist es auch am Dienstort C...nicht nur zu psychiatrisch-psycho-therapeutischem Behandlungsbedarf, sondern auch zu (neuen) physischen Erkrankungen der Antragstellerin gekommen, wie die Vielzahl der eingesandten ärztlichen Unterlagen belegt. Dies macht gerade unter Fürsorgeaspekten eine Anwesenheit der Antragstellerin in Berlin erforderlich, um eine gründliche Diagnostik und die entsprechenden Behandlungen auf allen in Betracht kommenden medizinischen Fachgebieten sicherzustellen.
Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat, kann man insbesondere angesichts der weiterhin fehlenden Diagnose der somatischen (körperlichen) mutmaßlich kälteinduzierten Krankheit der Antragstellerin auch nicht davon ausgehen, dass diese Erkrankung nicht auch an Dienstorten mit warmen klimatischen Verhältnissen auftreten könnte, weil es auch dort zu Kälteschocks kommen könnte, aus welchem Grund auch immer. Außerdem dürften am Dienstort Berlin während einer stationären Behandlung ebenso wie – bei wieder eingetretener Dienstfähigkeit – bei einem Aufenthalt während des Dienstes in einem Berliner Büro die klimatischen Verhältnisse zumutbar sein. Die Art der Tätigkeit der Antragstellerin erfordert keine Arbeit im Freien. Bei ungünstigen Temperaturen im Winter ist es möglich, sich durch entsprechende Kleidung, Heizung usw. vor Kälteeinwirkung zu schützen. Solche Schutzmöglichkeiten stehen generell in Ländern mit niedrigen Durchschnittstemperaturen und üblicherweise kalten Wintern und damit auch in Berlin in wesentlich besserer Qualität zur Verfügung als in mediterranen oder tropischen Ländern.
b) Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Krankheitsbild bei der Antragstellerin habe offenkundig eine psychosomatische Komponente und es liege auch auf psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet eine der Aufklärung bedürfende Symptomatik vor, wird durch die Beschwerdebegründung und die dazu vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht erschüttert. Im Gegenteil wird die Einschätzung dadurch nochmals bestätigt.
Zur Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG unterhält die Antragsgegnerin gemäß § 17 Abs. 1 GAD zur Vorsorge gegen besondere gesundheitliche Gefährdungen ihrer Beamten und ihrer Familienangehörigen einen eigenen Gesundheitsdienst. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin, wie ihr die Antragstellerin gerade im Hinblick auf eine vermutete Erkrankung auf psychosomatischem bzw. psychiatrisch-psychotherapeutischem Fachgebiet unterstellt, ihren Gesundheitsdienst nicht zum Wohl der Antragstellerin, sondern mit einer gegenteiligen Zielsetzung einsetzen würde. Diese Wahrnehmung, die die Antragstellerin offensichtlich auch ihrem derzeitigen behandelnden Psychologen Dr. d...in C...kommuniziert hat (Stellungnahme Dr. d...vom 8. Oktober 2020: „sie fühlt sich… durch das Insistieren auf dem Bestehen einer Geisteskrankheit verraten und gedemütigt“), ist unberechtigt.
Aus der umfangreichen Stellungnahme von Dr. d...vom 8. Oktober 2020 wird nicht deutlich, dass er eine vollständige Anamnese der Antragstellerin gerade hinsichtlich ihrer psychiatrisch-psychotherapeutischen Vorgeschichte erhoben hätte. Es begründet erhebliche Zweifel an seiner Einschätzung, dass er sich nicht mit den aktenkundigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Erkrankungen der Antragstellerin vor 2019 auseinandersetzt. Dr. d...geht in seiner Stellungnahme davon aus, die Symptome der Antragstellerin seien „ausschließlich dieser belastenden Situation, der diesbezüglichen Ankündigung und der daraus resultierenden Drohung der Versetzung“ geschuldet. Aus dem Verwaltungsvorgang ergeben sich jedoch verschiedene Hinweise auf schon seit 1985 aufgetretene psychische Erkrankungen und Beeinträchtigungen der Antragstellerin unabhängig von ihren Dienstorten. So war sie während ihres Einsatzes in der Botschaft L...1985 und 1986 mehrfach in psychotherapeutischer Behandlung, auch stationär in der psychosomatischen Klinik K... . In einem Konsil am 5. Dezember 2011 hielt Dr. F...fest, bei der Antragstellerin beständen Anspannung und Erschöpfung aufgrund von Konflikten mit Vorgesetzten am Arbeitsplatz. Der Verarbeitungsstil und die psychischen Beschwerden seien beeinträchtigend, aber derzeit sei kein pathologisches Niveau erreicht. Am 7. April 2017, während die Antragstellerin am Dienstort A...eingesetzt war, hielt der Gesundheitsdienst der Antragsgegnerin fest, sie berichte von einer schwierigen Situation mit Mobbingsituationen. Der Personalrat strebe eine Mediation an. Die Kommunikation sei erheblich gestört. Die Antragstellerin sei ihrer Aufgaben enthoben worden und habe drei Beratungsgespräche mit einer deutschsprachigen Psychologin in A...gehabt.
Über diese langjährige Vorgeschichte hat die Antragstellerin ihren derzeitigen Behandler Dr. d...offensichtlich nicht unterrichtet, denn dieser schreibt in seinem Bericht vom 8. Oktober 2020, abgesehen von der kälteindizierten Krankheit beschreibe sich die Antragstellerin als „fit und gut und energiegeladen“. Sie habe „eine positive Einstellung und habe sich nach jedem Umzug und den beruflichen Versetzungen schnell adaptiert“. Es kann im Gegensatz zu all dem aber keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin vor der Ankündigung der Umsetzung nach Berlin Mitte 2019 keine psychische Beschwerden gehabt, sondern Belastungssituationen in ihrem Arbeitsumfeld immer problemlos bewältigt hätte.
Bei seiner abschließenden Einschätzung, die Antragstellerin könne noch vollständig genesen, wenn sie eine Reintegrationsperspektive an ihrem Arbeitsplatz in C...habe, lässt Dr. d...außerdem eine Auseinandersetzung mit ihrer konkreten Tätigkeit im diplomatischen Dienst vermissen. Es ist der Antragsgegnerin zuzustimmen, wenn sie hinsichtlich der Ermessensausübung darauf verweist, ihr diplomatisches Personal im Ausland müsse psychisch gerade auch in Krisensituationen belastbar sein, aber im Ausland seien stationäre Behandlungen von Diplomaten insbesondere gegen deren Willen in psychischen Krisensituationen aufgrund der diplomatischen Immunität problematisch. Wegen des Diplomatenstatus der Antragstellerin bestehen für akute psychiatrisch-psychotherapeutische Notfälle im Ausland tatsächlich nur eingeschränkte Interventionsmöglichkeiten für die dortige Exekutive und Justiz, was z.B. eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder sonstige freiheitsbeschränkende Maßnahmen wegen drohender Selbstgefährdung betrifft, während in Deutschland solche Kriseninterventionsmöglichkeiten vorhanden sind. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es in Fällen, in denen ernsthafte psychische Krisen eintreten können, den gefährdeten Beamten nicht länger auf einem ausländischen Dienstposten zu belassen, sondern ihn ins Inland umzusetzen, wo adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Dr. d...lässt in seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2020 zudem auch den dienstlichen Grund betrieblicher Probleme außer Betracht, die bereits für sich genommen den Verbleib der Antragstellerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz ausschließen. Dies erklärt sich vermutlich ebenfalls daraus, dass Dr. d...darüber durch die Antragstellerin nicht unterrichtet ist, sondern fehlerhaft davon ausgeht, eine Rückkehr auf ihren Dienstposten in C...sei noch möglich.
Schließlich fehlt es in dem Befundbericht von Dr. d...an einer Objektivierung der Angaben der Antragstellerin. Es ist nicht ersichtlich, dass er deren Angaben in irgendeiner Weise überprüft, kritisch hinterfragt oder durch geeignete Testmethoden validiert hätte. Es ist nachvollziehbar, dass er als behandelnder Therapeut ein Vertrauensverhältnis zu seiner Patientin aufbauen muss und daher ihre Angaben hinnimmt. Dies schmälert jedoch den objektiven Aussagegehalt seiner Stellungnahmen.
Wenn Dr. d...jetzt konstatiert, die Antragstellerin sei bei ihrer ersten Sitzung im August 2020 extrem verzweifelt gewesen, sie komme mit ihrer Angst nicht mehr zurecht und zeige weiterhin schwere Zeichen von Depression, Angst und Panikattacken, dann deutet dies auf eine dringende Behandlungsbedürftigkeit und zugleich auf eine bisher unzulängliche Behandlung auf dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgebiet hin. Es sei in dem Zusammenhang angemerkt, dass die Antragstellerin, die Mitte 2019 erstmals von ihrer beabsichtigten Umsetzung nach Berlin erfuhr, zwischen Februar 2020 und August 2020, also mindestens fünf Monate lang, in C...keine psychotherapeutische Betreuung erhielt, weil ihre frühere Therapeutin Frau S...hatte verlassen müssen. Erst ab Ende August 2020 wurde die Behandlung durch Dr. d...fortgesetzt. Dies belegt eindrücklich sowohl die mangelhafte psychotherapeutische Versorgung in C...als auch die Berechtigung der Sorge der Antragsgegnerin, dass dies zur Verschlimmerung des Zustands der Antragstellerin führen kann.
Letztlich ist dem Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin darin zuzustimmen, dass die im erstinstanzlichen Verfahren und anschließend im Beschwerdeverfahren eingereichten zahlreichen medizinischen Befunde nur noch einmal verdeutlichen, dass angesichts der Vielzahl und Wechselhaftigkeit der geklagten Beschwerden eine stationäre, multimodale Therapie, die sowohl rein körperliche als auch psychosomatische und psychiatrisch-psychotherapeutische Ansätze beinhaltet, im Fall der Antragstellerin dringend geboten sei und dass die ambulanten Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten in C...unzulänglich seien.
c) Im Gegensatz zu der Sachlage zum Zeitpunkt des Beschlusses des Senats vom 26. August 2020, wonach die Beurteilung der erstinstanzlich nicht näher erörterten Frage, ob der streitbefangenen Umsetzung eine etwaige Suizidalität der Antragstellerin entgegenstehen könnte, dem Senat nicht möglich erschien, lässt sich bei jetzigem Sach- und Streitstand ein akutes Risiko von Suizidalität hinreichend ausschließen.
Nach wie vor stammt der einzige konkrete Anhalt auf Suizidalität bei der Antragstellerin vom 6. bzw. 7. Juni 2019, ist also schon mehr als ein Jahr alt. Die Antragstellerin schrieb in einer E-Mail an Dr. F...vom 6. Juni 2019, sollte die Umsetzung nun im Eilverfahren vollzogen werden, bleibe ihr nichts anderes mehr übrig als sich umzubringen. Sie habe keinerlei Vertrauen und Kraft mehr so weiterzuleben, immer mit der Angst, dass es so weitergehe. Dr. F...interpretierte dies seinerzeit als akutes Risiko von Suizidalität. Als er die Antragstellerin auf diese E-Mail hin anrief, sei sie, so Dr. F...in seinem Vermerk vom 13. Juni 2019, äußerst aufgebracht gewesen, habe ihn über weite Strecken angeschrien und ihm massive Vorwürfe gemacht, er habe ihr Leben zerstört. Er habe ihr nachdrücklich und wiederholt geraten, sich unbedingt sofort in medizinische Behandlung zu begeben, aber sie habe sich geweigert in eine Klinik zu gehen. Keine der im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Stellungnahmen enthält einen konkreten Hinweis darauf, dass die Antragstellerin nach diesem Telefonat eine Handlung in suizidaler Absicht vorgenommen hätte oder eine solche aktuell nicht ausgeschlossen werden könnte. Soweit Dr. d...im Bericht vom 8. Oktober 2020 schreibt, die Versetzung nach Deutschland und damit der chronischen Krankheit erneut ausgesetzt zu sein, die komplette Isolation und die Gefahr der Pandemie (da sie zur Hochrisikogruppe gehöre) werde sehr wahrscheinlich jede Chance auf eine Genesung zerstören und das Leben der Antragstellerin gefährden, bleibt unklar, woraus genau die Gefährdung resultieren soll: aus der kälteinduzierten Erkrankung, der pandemiebedingten Gefahr einer lebensgefährlichen Covid-19-Erkrankung oder psychischen Problemen. Eine erhebliche Gefahr einer Selbsttötung gerade für das diese Gefahr auslösende Moment (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 2019 – 2 BvR 2425/18 –, juris Rn. 20), hier für den Fall der Zu-Umsetzung nach Berlin, kann dieser Aussage jedenfalls nicht entnommen werden.
d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehen ihrer Zu-Umsetzung nach Berlin weder Fluguntauglichkeit noch pandemiebedingte Behinderungen im internationalen Flugverkehr entgegen. Es obliegt der Antragsgegnerin, den der Antragstellerin zustehenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dadurch sicherzustellen, dass sie im Bedarfsfall mit der betreffenden Fluggesellschaft, z.B. mit deren medizinischem Dienst oder einem Vertragsarzt, notwendige Modalitäten der Flugreise von C...nach Berlin abklärt, sofern erforderlich eine fachkundige medizinische Begleitperson sicherstellt oder der Antragstellerin eine andere Transportmöglichkeit zur Verfügung stellt, falls die Benutzung eines regulären Charter- oder Linienflugs von C...nach Berlin pandemiebedingt oder aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen gar nicht möglich sein sollte. Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin dieser Pflicht nachkommen wird, weil sie ausdrücklich zugesichert hat, den Anspruch der Antragstellerin auf amtsangemessene Beschäftigung zu erfüllen.
Die Antragstellerin hat keine Fluguntauglichkeit aus physischen Gründen glaubhaft gemacht. Aus den vorgelegten Attesten wird nicht deutlich, dass die Antragstellerin aufgrund des in einer Flugzeugkabine herrschenden Luftdrucks, der in einer Boeing 767 bei einer Reiseflughöhe von 12.000 Metern maximal einer Höhe über Normalnull von 2.400 Metern entsprechen darf (vgl. https://passagierrechte.org/Kabinendruck), auf zusätzlichen Sauerstoff angewiesen wäre oder dass ihr der Druckausgleich zwischen Mittelohr und Umgebungsluftdruck in der Kabine wegen einer akuten schweren Mittelohrentzündung nicht möglich wäre. Glaubhaft gemacht sind lediglich durch ärztliche Befunde vom 4. und 27. August 2020 ein Hinweis auf eine frühe interstitielle Lungenerkrankung und durch ärztlichen Befund vom 7. September 2020 eine Pilzinfektion der Ohren sowie Kopfschmerzen und Gleichgewichtsstörungen. Die Art der Lungenerkrankung, die erstmals überhaupt im August 2020 erwähnt wurde, ist nicht vollständig gesichert, wie sich dem CT-Bericht der Dr. W...vom 4. August 2020 ergibt, wonach frühe Veränderungen im Sinne einer interstitiellen Lungenerkrankung „nicht ausgeschlossen werden können“, diese aber auch eine andere Ursache haben könnten, nämlich entzündliche Veränderungen. Warum Dr. G...in seinem Attest vom 6. Oktober 2020 zu dem Schluss kommt, angesichts der angegriffenen Lungengesundheit der Antragstellerin sei es ratsam, Flugreisen zu vermeiden, erschließt sich nicht. Denn ein Einfluss der in den Lungen festgestellten Veränderungen auf den Sauerstoffbedarf oder sonstige für die Flugtauglichkeit relevante Aspekte lassen sich weder der Stellungnahme von Dr. W...noch der von Dr. G...entnehmen. Hinsichtlich der Kopfschmerzen und Gleichgewichtsstörungen ist ein Bezug zu einer Flugtauglichkeit nicht dargelegt. Dass durch eine Pilzinfektion in den Ohren der Druckausgleich zwischen Kabinendruck und Mittelohr, auf den es beim Fliegen ankommt, beeinträchtigt wäre oder dass ein schwerwiegendes Lungenleiden mit begleitenden Atemschwierigkeiten bzw. Sauerstoffmangel eine Flugreise ausschließen würde, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen nicht.
Weshalb die psychische Verfassung der Antragstellerin eine Flugreise unmöglich machen würde, ist auch nicht dargelegt; die ausgeprägten Ängste der Antragstellerin und die daraus resultierenden psychischen Probleme dürften ersichtlich durch den Anlass bzw. das Ziel der Flugreise, nämlich die Umsetzung nach Berlin, verursacht sein, nicht aber – wie es z.B. bei Flugangst, Klaustrophobie oder sonstigen sozialen Ängsten denkbar wäre – durch die besonderen Umstände auf einer Flugreise. Pandemiebedingten Gefahren kann durch entsprechende Maßnahmen (Maske mit Schutzklasse FFP-3, ggf. zusätzlich „face shield“, Abstand, Sitz in der Business Class oder First Class) an Bord und in Terminals begegnet werden.
Da die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 1, gerichtet auf die vorläufige Aussetzung der Umsetzung nach Berlin, weiterhin keinen Erfolg hat, kommt es auf die Anträge zu 2 und 3 (betriebliches Eingliederungsmanagement und amtsangemessene Beschäftigung) nicht mehr an. Die Antragsgegnerin hat im Übrigen im Beschwerdeverfahren zugesichert, am Dienstort Berlin für die Antragstellerin ein betriebliches Eingliederungsmanagement einzuleiten und durchzuführen und sie amtsangemessen zu beschäftigen.
Ohne Belang im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Erwägungen der Antragstellerin zu ungewissen zukünftigen Ereignissen, z.B. ob sie nach einer bestandskräftigen Versetzung in den Ruhestand ihren Ehemann in andere Länder begleiten könnte und wo dieser nach dem Ende seiner regulären Standzeit im Sommer 2022 eingesetzt werden würde. Auch das von der Antragsgegnerin eingeleitete Verfahren zur Feststellung der dauerhaften Dienstunfähigkeit ist hier ohne Belang, weil es einen anderen Streitgegenstand beinhaltet und bislang nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung. Für eine Ansetzung des vollen Auffangstreitwerts für jeden der drei Anträge, wie sie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wegen Vorwegnahme der Hauptsache angeregt hat, besteht kein Anlass. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einer Umsetzung – im Unterschied zur Beförderungskonkurrenz bzw. einer sie vorwegnehmenden Stellenbesetzung – der halbe gesetzliche Auffangwert anzusetzen, weil nicht von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2016 – OVG 10 S 34.16 –, EA S. 5; ebenso bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - OVG 4 L 38.07 –, juris Rn. 1). Denn eine Umsetzung kann auch vorläufig erfolgen, weil die Beendigung der Umsetzung – im Unterschied zu einer statusändernden, die Ämterstabilität auslösenden und damit nicht mehr umkehrbaren Entscheidung – jederzeit möglich ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2012 – BVerwG 2 B 23.12 –, juris Rn. 7). Lediglich für den Zeitraum, in dem eine vorläufige Umsetzung zum Zeitpunkt der Beendigung im Dienstverhältnis schon vollzogen war, kann sie nicht mehr rückabgewickelt werden. Dies gilt jedoch für viele vorläufige Maßnahmen und rechtfertigt es nicht, im Rahmen der Streitwertfestsetzung von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).