I.
Das Verfahren war teilweise einzustellen, soweit es die Festsetzung eines Zwangsgeldes mit Bescheid vom 13. August 2009 betraf. Denn insoweit haben die Beteiligten das Verfahren nach Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung durch den Antragsgegner mit Schriftsätzen vom 26. November 2009 und 11. Februar 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt.
II.
Der verbleibende sinngemäße Antrag des Antragstellers richtet sich ausdrücklich nicht gegen die Regelungen gemäß Nrn. III., IV., V. und VI. des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2009 (vgl. den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 26. November 2009, Seite 8 auf Blatt 332 der Gerichtsakte). Er lautet deshalb,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 5 K 1035/09 gegen die Unterlassungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Juli 2009 und der Nrn. I. und II. des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2009 mit Ausnahme der Nr. IV. der Unterlassungsverfügung wiederherzustellen und gegen die Zwangsgeldandrohungen gemäß Nr. VI. Buchstaben a, b und c der Unterlassungsverfügung anzuordnen.
Dieser Antrag ist zulässig, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 39 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBB) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt (hier die Nummern I., II. und III. in Verbindung mit der Nummer V. der Unterlassungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Juli 2009 und der Nrn. I. und II. des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2009 – nachfolgend abgekürzt als „Unterlassungsverfügung“) wiederherstellen und gegen Maßnahmen im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung anordnen (hier die Zwangsgeldandrohungen gemäß Nummer VI. Buchstaben a, b und c der Unterlassungsverfügung).
Vor einer entsprechenden Entscheidung ist zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht und ob dieses bejahendenfalls das private Aussetzungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Dabei ist auch der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit in den Blick zu nehmen. Erweist sich die behördliche Verfügung bereits bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, muss der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag – sofern ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben ist – erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall nicht. Umgekehrt muss ein Antrag ohne weiteres erfolgreich sein, wenn der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann.
Im vorliegenden Fall ist dem Antragsteller nach der im Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Unterlassungsverfügung auf ihre Rechtmäßigkeit und nach Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, soweit ihm der Antragsgegner mit Nummer II. der Unterlassungsverfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes in Nr. VI. Buchstabe b sinngemäß aufgegeben hat, weitere Aussaaten oder Pflanzungen zu unterlassen, die das Ziel verfolgen, „fremdländische“ Gehölzarten einzubringen (1.). Im Übrigen war dem Antrag nicht zu entsprechen (2.). Die Zwangsgeldandrohungen gemäß Nr. VI. Buchstaben a) bis c) der Unterlassungsverfügung vom 17. Dezember 2008 teilen das Schicksal der jeweils damit bewehrten Grundverfügungen (3.).
1.
Soweit sich die Unterlassungsverfügung gegen weitere Aussaaten oder Pflanzungen richtet, die das Ziel verfolgen, „fremdländische“ Gehölzarten einzubringen, besteht kein öffentliches Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehung. Denn die Regelung gemäß Nr. II. der Unterlassungsverfügung erweist sich bereits bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.
Sie steht nicht im Einklang mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn aus der getroffenen Regelung und sonstigen für die Betroffenen bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Umständen die getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können, und dass auch die mit dem Vollzug betrauten oder sonst mit der Angelegenheit befassten Behörden und deren Organe den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können (Kopp Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 37 RN 5 m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Regelung gemäß Nr. II. der Unterlassungsverfügung nicht. Denn es ist nicht hinreichend bestimmt, welche konkreten Pflanzenarten „fremdländisch“ im Sinne der Verfügung sein sollen.
Die Verfügung selbst enthält weder eine Begriffsbestimmung noch eine Liste der vom Antragsgegner als „fremdländisch“ eingestuften Gehölzarten.
Welche Gehölzarten als „fremdländisch“ im Sinne der Verfügung gelten sollen, lässt sich für einen objektiven Dritten in der Position des Antragstellers als Erklärungsempfänger auch nicht aus sonstigen dem Antragsteller bekannten oder für ihn ohne weiteres erkennbaren Umständen hinreichend genau ableiten. Denn der Begriff „fremdländisch“ ist weder im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) legal definiert noch findet er sonst in diesem Gesetz Verwendung. Das BbgNatSchG unterscheidet lediglich „heimische“ (§ 2a Abs. 2 Nr. 5 BbgNatSchG) und „gebietsfremde“ Arten, wobei unter „gebietsfremden“ Pflanzenarten solche wild lebenden Pflanzenarten verstanden werden, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommen (§ 2a Abs. 2 Nr. 6 BbgNatSchG). Dies trifft auf viele der vom Antragsgegner beispielhaft in der Begründung der Unterlassungsverfügung aufgeführten Gehölze nicht zu. Zahlreiche der darin genannten Pflanzen – und darunter gerade die vom Antragsgegner als problematisch angesehenen Arten Prunus serotina und Robinia pseudoacacia – kommen seit mehr als einhundert Jahren in weiten Teilen Deutschlands natürlich vor (vgl. die Angaben zur Verbreitung dieser Pflanzen auf der Website des Bundesamtes für Naturschutz: www.floraweb.de).
Anders als die Begriffe „gebietsfremd“ und „heimisch“ ist „fremdländisch“ demnach kein vorgeprägter Rechtsbegriff. Ein unbefangener Betrachter wird zwar entsprechend der landläufigen Bedeutung des Begriffes jene Gehölzarten als „fremdländisch“ ansehen, die ursprünglich ihre Heimat nicht in Deutschland hatten, sondern in der Vergangenheit aus anderen Gegenden nach Deutschland gelangt sind (vgl. den Eintrag in: Duden, Deutsches Universalwörterbuch: „aus einem fremden Land, einer fremden Kultur stammend“). Auf welche Gehölzarten dies im einzelnen zutrifft, ist für einen unbefangenen Dritten aber nicht „ohne weiteres“ im Sinne der oben eingeführten Bestimmtheitsanforderungen zu ermitteln. Es bedarf vielmehr der Zuhilfenahme weiterer Unterlagen (etwa botanischer Fachliteratur), die nicht jedermann stets und überall zur Verfügung stehen. Insofern hätte es einer genaueren Bestimmung im Bescheid bedurft, die sowohl den Antragsteller als auch ggfs. mit der Vollstreckung beauftragte Vollzugsbeamte später in die Lage versetzt hätte, zu entscheiden, ob eine vor Ort vorgefundene Gehölzart unter das Verbot gemäß Nr. II. der Unterlassungsverfügung fällt. Die gegenwärtige Fassung der Unterlassungsverfügung lässt eine solche Entscheidung nicht zu.
Die Begründung der Verfügung enthält auf der Seite 5 lediglich Beispiele für Gehölzarten, die „fremdländisch“ im vorgenannten Sinn sein sollen. Zahlreiche der Arten, deren Anpflanzung der Antragsteller in seinen Anträgen vom 11. Juli 2007 angekündigt hatte, werden aber auch in der Begründung der Unterlassungsverfügung nicht erwähnt (dies gilt zum Beispiel für Acer nigrum, Acer saccharinum, Carya cordiformis, Castanea sativa, Diospyros virginiana, Fraxinus quadrangulata, Ginkgo bilboa u.v.a.). Es besteht Unklarheit darüber, ob diese Arten von dem Pflanzverbot erfasst werden.
Entgegen der vom Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 26. Oktober 2009 geäußerten Auffassung, ist auch durch einen Rückgriff auf die vom Antragsteller mit Schreiben vom 04. Juni 2007 und vom 11. Juli 2007 ins Verfahren eingeführten Listen nicht eindeutig klärungsfähig, welche Gehölzarten nach Nr. II. der Unterlassungsverfügung nicht gepflanzt werden sollen. Denn diese Listen enthalten keinesfalls nur offensichtlich „fremdländische“ Gehölze, sondern neben zahlreichen Arten, deren Herkunft sich dem durchschnittlich botanisch gebildeten Vollzugsbeamten nicht unmittelbar erschließt, auch einige Arten, die nach einem Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz zur „Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft“ vom 09. Oktober 2008 (ABl. 2008, 2527) als in Brandenburg heimische Gehölzarten geführt werden. Dies gilt zum Beispiel für Spitzahorn, Bergahorn, Eberesche, Winterlinde und Elsbeere. Es kann also keine Rede davon sein, dass zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber bestanden hätte, dass als „fremdländisch“ im Sinne der Unterlassungsverfügung alle in den Listen des Antragstellers genannten Gehölzarten gelten sollten (so aber der Antragsgegner auf Seite 3 der Antragserwiderung vom 26. Oktober 2009).
Die vor diesem Hintergrund verbleibenden Zweifel an dem Umfang des mit der Nr. II. der Unterlassungsverfügung ausgesprochenen Verbotes gehen zu Lasten des Antragsgegners. Dieser kann den Mangel an Bestimmtheit allerdings ggfs. durch Erlass einer konkretisierenden Verfügung heilen. Durch den Widerspruchsbescheid ist dieser Mangel jedenfalls nicht behoben worden. Denn der Widerspruchsbescheid enthält keinerlei Ausführungen zu der Frage, welche Gehölzarten als „fremdländisch“ gelten sollen.
2.
Soweit der Antragsgegner mit den Nrn. I. und III. der Unterlassungsverfügung dem Antragsteller aufgegeben hat, die Pflanzung und Aussaat von Prunus serotina unverzüglich einzustellen und zu unterlassen sowie eingebrachte Jungpflanzen der Prunus serotina bis zum 30. November 2009 vollständig wieder zu entfernen, erweist sich die Unterlassungsverfügung hingegen bereits bei summarischer Prüfung im Eilverfahren als rechtmäßig (a). Im Ergebnis der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (b).
a.
Die Regelungen gemäß Nr. I. und III. der Unterlassungsverfügung sind offensichtlich rechtmäßig.
Sie finden ihre rechtliche Grundlage in § 17 Abs. 3 und Abs. 6 BbgNatSchG. Nach diesen Vorschriften bedürfen Eingriffe in Natur und Landschaft, für die keine sonstige behördliche Zulassung oder Anzeige vorgeschrieben sind, der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, so soll die zuständige Naturschutzbehörde die Einstellung des Vorhabens anordnen. Sie kann die Wiederherstellung des früheren Zustandes oder die Untersagung der Nutzung anordnen.
Bereits bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung kann festgestellt werden, dass die Ausbringung der Prunus serotina einen genehmigungsbedürftigen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt (i.); weder die verfügte Einstellung von Aussaat und Pflanzungen (ii.) noch die Anordnung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Entfernung der eingebrachten Jungpflanzen (iii.) begegnet rechtlichen Zweifeln.
i.
Die Ausbringung der Prunus serotina erfüllt den Tatbestand eines Eingriffs in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 BbgNatSchG.
Nach § 10 Abs. 1 BbgNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Diese Voraussetzungen erfüllt die Ausbringung von Prunus serotina auf den Flächen des Antragstellers.
Er hat Prunus serotina auf seinen Grundstücken erstmalig ausgebracht. Für eine dort bereits zuvor vorhandene Population gibt es keinerlei tatsächliche Belege. Der Antragsteller selbst hat konkret und unter Vorlage von detaillierten Angaben und Lichtbildern lediglich ein „natürliches“ Vorkommen im Revier Dammendorf, etwa 10 km von seinen Flächen entfernt behauptet. Entsprechende Belege für eine angebliche „Naturverjüngung“ der Prunus serotina auch auf seinen Flächen hat er hingegen nicht vorgelegt. Ein „natürlicher“ Eintrag der Prunus serotina aus dem Vorkommen in Dammendorf erscheint ausgeschlossen, denn die in der Fachliteratur angenommene größtmögliche Ausbreitungsentfernung in freier Landschaft beträgt weniger als 1 km (Starfinger, U. (2006), NOBANIS – Invasive Alien Species Fact Sheet – Prunus Serotina –, www.nobanis.org) und es gibt keine Belege für ein „natürliches“ Vorkommen der Prunus serotina auf den Flächen zwischen dem Dammendorfer Gebiet und den Grundstücken des Antragstellers.
Der Antragsteller hat mit der erstmaligen Ausbringung der Prunus serotina die Nutzung der betroffenen Grundflächen verändert (vgl. zur Anpflanzung von „landschaftsfremden“ Bäumen als Eingriff: VG Schleswig, Urteil 1 A 107/86 vom 03. Dezember 1986 und Messerschmidt, BNatSchR, § 18 BNatSchG RN 7 ff.). Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass der Aufwuchs von Prunus serotina die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in dem betroffenen Gebiet erheblich beeinträchtigen kann (§ 10 Abs. 1 BbgNatSchG). Der Naturhaushalt umfasst gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 BbgNatSchG die Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Prunus serotina hat unstreitig Eigenschaften, die ihr eine „hohe Fruchtbarkeit“ und „Ausbreitungsgeschwindigkeit“ verleihen und es ihr so ermöglichen, auch auf den armen Böden von lichten Kiefernwäldern so schnell zu wachsen, dass bei einer Pflanzung, wie der vom Antragsteller vorgenommenen, bereits nach zehn bis fünfzehn Jahren mit einer Flächendeckung zu rechnen ist (vgl. die eigenen Angaben des Antragstellers aus dem Schreiben vom 04. Juni 2007, Blatt 6 des Verwaltungsvorgangs). Das geschlossene Laubdach eines solchen Prunus-serotina-Bestandes entzieht dem darunter befindlichen Boden und den dort sonst vorkommenden Pflanzen das Licht; hinzu kommt eine mögliche Absonderung von Stoffen durch Prunus serotina ins Erdreich, die das Wachstum anderer Pflanzen behindern (vgl. die Angaben des Bundesamtes für Naturschutz unter www.floraweb.de/neoflora/handbuch/prunusserotina.html). Der Antragsgegner hat zudem auch darauf hingewiesen, dass die Prunus serotina aufgrund bestimmter Inhaltsstoffe vom Wild weniger „verbissen“ wird und auch insoweit einen erheblichen Konkurrenzvorteil mitbringt. Die belegte Folge ist, dass es in den letzten Jahrzehnten eine gebietsweise starke Ausbreitung des „Spättraubenkirschen-Kiefernforstes“ gegeben hat, der dadurch gekennzeichnet ist, dass sich unter dem lichtdurchlässigen Kiefernschirm eine geschlossene Strauchschicht Prunus serotina befindet, unter der wiederum kaum eine andere Bodenvegetation wächst (vgl. Landesforstanstalt Eberswalde, Die Kiefer im norddostdeutschen Tiefland – Ökologie und Bewirtschaftung, 2007). Durch die Verschattung des Bodens vermindern sich der Artenreichtum von Blütenpflanzen und die Deckung von Kraut- und Moosschicht. Besonders in Offenlandbiotopen besteht die Gefahr der Verdrängung auch seltener und deshalb geschützter Arten (vgl. die Angaben des Bundesamtes für Naturschutz unter www.floraweb.de/neoflora/handbuch/prunusserotina.html). Die natürliche Verjüngung des Waldes durch Arten, die der potentiellen natürlichen Vegetation entsprechen, wird behindert (Starfinger, U. (2006), NOBANIS – Invasive Alien Species Fact Sheet – Prunus Serotina –, www.nobanis.org). Angemerkt sei, dass wegen dieser erheblichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt in den vergangenen Jahrzehnten in Norddeutschland und den Niederlanden aufwändige Versuche der Bekämpfung der Prunus serotina unternommen wurden, deren Kosten in die Millionen gehen. So wurde in Berlin ein Forstrevier von 750 ha unter Einsatz von 20 Millionen Euro fast vollständig von Prunus serotina befreit (vgl. die Angaben des Bundesamtes für Naturschutz unter www.floraweb.de/ neoflora/handbuch/ prunusserotina.html).
Die Ausbringung der Prunus serotina ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 1 BbgNatSchG von der Anwendung der Eingriffsregelung ausgenommen. Nach dieser Vorschrift ist zwar unter anderem die forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff in Natur und Landschaft anzusehen. Dies gilt aber nur, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden, die insbesondere durch § 1b Abs. 4 bis 6 BbgNatSchG vorgegeben werden.
Die Pflanzung und Aussaat der Prunus serotina berücksichtigt nicht die Anforderungen des § 1b Abs. 5 Sätze 1 und 2 BbgNatSchG. Danach hat die Bewirtschaftung des Waldes insbesondere dem Ziel der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder mit einem hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen zu dienen. Sie hat nachhaltig und in naturnahen Wäldern ohne Kahlschläge zu erfolgen.
Was „naturnahe Wälder“ im Sinne dieser Vorschrift sind, ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bereits geklärt. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Urteil 11 B 17.08 vom 16. September 2009 ausgeführt:
„Unter naturnahen Wäldern, deren Erhaltung und Entwicklung der brandenburgische Gesetzgeber in § 1b Abs. 5 BbgNatSchG als ein vorrangiges Ziel der Bewirtschaftung des Waldes ansieht, sind Wälder zu verstehen, die in ihrem floristischen Artenspektrum, ihrer räumlichen Struktur sowie in ihrer Eigendynamik den natürlichen Pflanzengesellschaften am jeweiligen Standort ähnlich sind (vgl. LT-Drucks. 3/6675, Seite 21 ff., zu § 1 b Abs. 5 BbgNatSchG). Der Begriff der Naturnähe beschreibt das Maß der Annäherung an die potentielle natürliche Vegetation .... Dementsprechend gehören in einem naturnahen Wirtschaftswald die Hauptbaumarten der potentiellen natürlichen Vegetation an .... Die potentielle natürliche Vegetation bezeichnet den Zustand einer Vegetation, die in einem Gebiet unter den heutigen Umweltbedingungen herrschen bzw. sich einstellen würde, wenn der Mensch nicht mehr eingriffe ....“
Die Kammer teilt dieses Begriffsverständnis und macht sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich zu Eigen.
In dem von dem Vorhaben des Antragstellers betroffenen Gebiet gehört die Prunus serotina nicht zur potentiellen natürlichen Vegetation. Der flächendeckende Anbau von Prunus serotina würde (auch und gerade in der Kombination mit der Einbringung anderer gebietsfremder Arten) dazu führen, dass ein Wald geschaffen würde, der den bisherigen Zustand nicht der potentiellen natürlichen Vegetation annähern, sondern ihn von dieser noch weiter entfernen würde.
Neben § 1b Abs. 5 BbgNatSchG verletzt das Vorhaben des Antragstellers auch die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft entsprechend § 4 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG). Denn aufgrund des mit der Etablierung der Prunus serotina einhergehenden Artenrückgangs und der nachteiligen Folgen für den Aufwuchs naturnaher Wälder widerspricht dieses Vorhaben dem gesetzlich vorgegebenen Ziel des Erhalts und der Wiederherstellung der ökologischen Vielfalt des Waldes, der Sicherung der Genressourcen und des Erhalts des Lebensraumes für Tier- und Pflanzenarten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 LWaldG). Es widerspricht auch dem gesetzlich vorgesehenen Vorrang gesunder und artenreicher Waldbestände bei der Wildbewirtschaftung, denn aufgrund der Verschattung durch Prunus serotina und des selektiven Verbisses haben andere Gehölzarten nur eingeschränkte Verjüngungschancen.
Ob Prunus serotina sich im Zuge des befürchteten Klimawandels als gegenüber anderen Baumarten vorzugswürdig erweisen könnte, ist im vorliegenden rechtlichen Kontext nicht erheblich.
Vor diesem Hintergrund entspricht die vom Antragsteller angestrebte großflächige Waldumformung nicht den im Land Brandenburg geltenden naturschutz- und forstrechtlichen Bestimmungen und bedarf deshalb als Eingriff in Natur und Landschaft, für den sonst keine besondere behördliche Zulassung vorgesehen ist, der Genehmigung durch den Antragsgegner (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BbgNatSchG). Der Antragsgegner hat die erforderliche Genehmigung nicht erteilt.
Offen bleiben kann, ob die Ausbringung von Prunus serotina in der konkreten Gestalt auch gegen Vorschriften des Landschafts-, Natur- und Biotopschutzes oder gegen Vorschriften über den Schutz von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) verstößt. Hierfür mag vieles sprechen. Allerdings ist die großflächige Umformung von Waldflächen, die den Wald von der potentiellen natürlichen Vegetation entfernt, bereits nach der allgemeinen Eingriffsregelung unzulässig.
Es sei deshalb nur ergänzend darauf hingewiesen, dass die Ausbringung von Prunus serotina auch einer Verträglichkeitsprüfung nach § 26 d BbgNatSchG bedürfte. Denn die Ausbringungsflächen grenzen (zum Teil unmittelbar) an den räumlichen Geltungsbereich des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) „Schlaubetal“, das die Landesregierung unter der Landesnummer 169 in die am 13. März 2002 bekannt gemachte Liste der vom Land Brandenburg vorgeschlagenen Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG – nachfolgend als „FFH-Richtlinie“ abgekürzt) aufgenommen hat und das die Kommission der Europäischen Gemeinschaften unter der Nr. DE3852304 in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der kontinentalen biogeografischen Region führt, die im Jahr 2004 bekannt gegeben wurde. Angesichts der oben dargestellten Folgen einer Etablierung von Prunus serotina erscheint die Pflanzung auf Flächen, die an ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (nach der „FFH-Richtlinie“ auch „FFH-Gebiet“ genannt) grenzen, (auf mittlere Sicht) geeignet, das FFH-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Die Verträglichkeit eines solchen Projektes (vgl. § 2a Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b BbgNatSchG) bedarf deshalb einer besonderen Prüfung, die bislang jedenfalls noch nicht erfolgt ist.
ii.
Der Antragsgegner war vor diesem Hintergrund berechtigt, die Einstellung der Pflanz- und Saatmaßnahmen anzuordnen und die weitere Ausbringung von Prunus serotina durch den Antragsteller zu untersagen (Nr. I. der Unterlassungsverfügung).
Denn nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG soll die zuständige Naturschutzbehörde die Einstellung eines Vorhabens anordnen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Nichts anderes hat der Antragsgegner mit der Regelung der Nr. I. der Unterlassungsverfügung getan, deren Rechtmäßigkeit durch die Einwendungen des Antragstellers nicht erfolgreich in Frage gestellt wird.
Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Bestimmtheit dieser Anordnung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 37 VwVfG im oben bereits dargestellten Sinne. Zwar enthält der Tenor der Regelung keine Angabe der Flurstücksnummern, für die das Verbot gelten soll. Dem Betreff des Bescheides und seiner Begründung lässt sich aber hinreichend genau entnehmen, für welche Flächen die Anordnung Geltung beansprucht. So wird der räumliche Geltungsbereich der Verfügung bereits im Betreff bestimmt durch die Angabe: „Ort: Landschaftsschutzgebiet Schlaubetal und Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung „Schlaubetal“ (FFH-Gebiet)“ und in der Begründung werden die einzelnen Grundstücke des Antragstellers, die ganz oder teilweise im Landschaftsschutzgebiet und / oder im „FFH-Gebiet“ liegen, unter Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer konkret benannt. Soweit diese Angaben in der Unterlassungsverfügung zum geringen Teil fehlerhaft waren (Vertauschung Flurstücke XXX und XXX der Flur XXX), ist der Fehler in der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2009 berichtigt worden. Der Antragsteller hat die Richtigkeit dieser Angaben auch nicht bestritten. Aufgrund dieser Angaben kann ein unbefangener Dritter in der Position des Antragstellers als Erklärungsempfänger ohne weiteres feststellen, auf welche Flächen sich die Anordnungen der Unterlassungsverfügung beziehen.
Einstellung und Untersagung der Ausbringung von Prunus serotina auf allen im Landschaftsschutzgebiet und FFH-Gebiet belegenen Flächen belasten den Antragsteller auch nicht im Übermaß. Sie sind vielmehr zur Unterbindung des ungenehmigten Eingriffs erforderlich. Umstände, die für das Vorliegen eines atypischen Falles sprechen würden, in dem ausnahmsweise entgegen der gesetzlichen Regel (§ 17 Abs. 6 Satz 1 BbgNatSchG: „soll“) von der Anordnung der Einstellung des Vorhabens abgesehen werden könnte, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst bei summarischer Prüfung ersichtlich.
iii.
Gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 BbgNatSchG steht es ferner im Ermessen des Antragsgegners, neben der Einstellung des Eingriffs auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes anzuordnen. Von dieser Befugnis hat der Antragsgegner mit der Anordnung gemäß Nr. III. der Unterlassungsverfügung vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Juli 2009 und der Ziffer II. des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2009 Gebrauch gemacht.
Nach § 114 Satz 1 VwGO relevante Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat ausweislich der Begründung des Bescheids nicht verkannt, dass ihm ein Ermessen zustand und es entsprechend dem Zweck der Bestimmung, die die Wiederherstellung des vor dem Eingriff bestehenden Zustands ermöglichen soll, ausgeübt.
Er hat dem Antragsteller auch – entgegen dessen Auffassung – nichts Unmögliches aufgegeben. Nichtigkeitsgründe i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i.V. mit § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG liegen nicht vor.
Denn die Entfernung der „eingebrachten Jungpflanzen“ ist ihm tatsächlich möglich. Er und / oder die von ihm mit der Pflanzung beauftragten Personen kennen die Standorte der Pflanzungen und Aussaaten; sie können entwickelte Jungpflanzen auffinden und entfernen. Wenn hierzu angesichts des jahreszeitbedingten Fehlens von Laubblättern eine Knospenbestimmung erforderlich sein sollte, so haben sie diese durchzuführen. Das Auflesen der Samen, das im Gelände in der Tat problematisch sein dürfte, ist dem Antragsteller nicht aufgegeben worden. Er soll vielmehr lediglich bereits entwickelte „Jungpflanzen“ entfernen. Dass eine Jungpflanze im Sinne der Unterlassungsverfügung und des hierzu ergangenen Änderungsbescheides kein „Samen“ sein soll, erschließt sich einem unbefangenen Dritten in der Position des Antragstellers als Erklärungsempfänger bereits aus dem verwendeten Begriff. Denn der Bescheid verweist nicht auf „Pflanzen“ im Sinne des § 2a Abs. 2 Nr. 2 BbgNatSchG, sondern es ist vielmehr die Rede von „Jungpflanzen“, womit ein Entwicklungsstadium der Pflanzen benannt wird, das erst nach dem erfolgreichen Keimen der Samen beginnt. Dies wird durch die Begründung der Verfügung bestätigt, in der ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass mit Tenorpunkt III. dafür Sorge getragen werde, eine weitere Ausbreitung durch erfolgreich gekeimte und aufgegangene Saat bzw. erfolgreiches Anwachsen von Prunus serotina zu verhindern, indem die Jungpflanzen wieder entfernt werden. Dementsprechend bezieht sich auch die mit Nr. II. des Widerspruchsbescheides gesetzte Frist (30.11.2009) nur auf in diesem Zeitpunkt vorhandene Jungpflanzen. Dies dürften zunächst und in erster Linie die vom Antragsteller gepflanzten Setzlinge sein. Hinzu kommen evtl. bereits in den letzten zwei Jahren aus den Samen entstandene Jungpflanzen, soweit diese bereits erkennbar sind. Mit diesem Inhalt ist der Bescheid vollziehbar, denn sowohl der Antragsteller als auch die vollziehenden Behörden können durch eine Begehung der Flächen ohne weiteres nachprüfen, ob nach dem gesetzten Termin noch Jungpflanzen auf den betroffenen Flächen vorhanden sind, die im übrigen ebenfalls hinreichend bestimmt bezeichnet sind; insoweit wird auf die Ausführungen zu Nr. I. der Unterlassungsverfügung verwiesen.
Die dem Antragsteller nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 12. Oktober 2009 verbliebene Zeitspanne bis zum Ende der (in Ergänzung zu Nr. III. der Unterlassungsverfügung in Nr. II. des Widerspruchsbescheides gesetzten) Frist mit Ablauf des 30. November 2009 ist auch ausreichend lang bemessen gewesen. Es sind keine konkreten Umstände erkennbar, die es ausschließen würden, die nach den Angaben des Antragstellers gepflanzten 2.100 Setzlinge innerhalb von mehr als sechs Wochen zu entfernen (vgl. die entsprechende Angabe des Antragstellers zur Anzahl der Setzlinge auf Seite 14 des Schriftsatzes seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. September 2009, Blatt 154 der Gerichtsakte). Die Kammer geht vorläufig davon aus, dass die Entfernung (Herausreißen) einer jeden der im Abstand von etwa 10 Metern eingebrachten Pflanzen 10 Minuten in Anspruch nimmt; mithin könnten zwei Arbeitskräfte die Arbeit in vier Wochen erledigen. Sollte wider Erwarten ein erheblicher Mehraufwand für bereits aus Samen entwickelte Jungpflanzen entstehen, wären ggfs. weitere Arbeitskräfte zu beauftragen. Der Antragsteller selbst hat nach eigenen Angaben (auch) für die Pflanzungen zehn Arbeitskräfte eingesetzt (Eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 14. September 2009, Blatt 274 der Gerichtsakte). Es sind keine Gründe ersichtlich, warum er eine entsprechende Anzahl von Arbeitskräften nicht auch mit der Beseitigung der Pflanzen beauftragen könnte. Dafür, dass die Witterungsbedingungen in dem Zeitraum vom 12. Oktober 2009 bis zum 30. November 2009 die Arbeiten unmöglich gemacht hätten, gibt es keine Anhaltspunkte.
Der mit den entsprechenden Arbeiten verbundene Aufwand ist dem Antragsteller auch zuzumuten, denn er hat die Pflanzungen ohne die nach § 17 Abs. 3 BbgNatSchG erforderliche Genehmigung bzw. ohne die nach § 26 d BbgNatSchG erforderliche Zulassung vorgenommen. Die Vorschriften, aus denen sich die Genehmigungsbedürftigkeit ergab und weiterhin ergibt (insbesondere § 17 Abs. 3 und 6 BbgNatSchG und § 26 d BbgNatSchG sowie § 1b Abs. 5 BbgNatSchG und § 4 LWaldG), sind bereits seit April 2004 in Kraft.
Auch eine Befreiung von den Vorgaben der Naturschutzgebiets-Verordnung ist dem Antragsteller nicht erteilt worden. Vor Beginn der Pflanzungen im Jahr 2007 hatte der Antragsteller lediglich die Feststellung beantragt, dass er für die angezeigten Maßnahmen keiner Befreiung bedürfe. Daraus, dass der Antragsgegner auf den Antrag des Antragstellers vom Juli 2007 erst mit Schreiben vom 04. Dezember 2007 mitteilte, dass dem Vorhaben naturschutzrechtliche Vorschriften entgegenstünden, kann der Antragsteller allerdings nichts für sich herleiten; gleiches gilt für den Umstand, dass der Antragsgegner sich erst im Dezember 2008 zu einem Vorgehen gegen die Pflanzungen aus dem Jahr 2007 entschlossen hat. Denn die Untätigkeit einer Behörde begründet ohne eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht die Fiktion der Zulässigkeit eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens. Eine entsprechende Fiktionsregelung fehlt sowohl für die Genehmigung von Eingriffen durch die untere Naturschutzbehörde (§ 17 Abs. 3 BbgNatSchG) als auch für die Verträglichkeitsprüfung nach § 26 d BbgNatSchG. Der Antragsteller hätte dementsprechend nicht vor Erteilung der erforderlichen Genehmigung mit den Pflanzungen beginnen dürfen, sondern die erforderlichen Genehmigungsverfahren betreiben und ggfs. Untätigkeitsklage erheben müssen. Die Folgen des vorzeitigen Beginns muss er nun selbst tragen.
Das außerdem vom Antragsteller aufgeworfene Problem einer Abgrenzung der von dem Antragsteller gepflanzten und gesäten Prunus serotina von zuvor bereits vorhandenen Exemplaren dieser Art stellt sich nicht. Denn es ist (s. o.) in Ermangelung anderweitiger konkreter Belege für das Gegenteil davon auszugehen, dass vor den Maßnahmen des Antragstellers auf dessen Grundstücken keine Prunus serotina vorkam. Andernfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller diesen Bestand in derselben substantiierten Weise gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht hätte wie den Bestand im Revier XXX, den er konkret unter Angaben von Alter und Maßen sowie mit der Vorlage von Lichtbildern belegt hat. Entsprechende Belege für ein „natürliches“ Vorkommen von Prunus serotina auf seinen Grundstücken hat der Antragsteller aber nicht vorgelegt, so dass gegenwärtig nichts für das Vorhandensein eines solchen Bestandes spricht.
Die Anordnung der Wiederherstellung des Zustandes vor dem Eingriff ist auch verhältnismäßig, weil auf andere Weise keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden können. Eine nachträgliche Genehmigung des Eingriffs und die Zulassung nach § 26 d BbgNatSchG hat der Antragsteller bislang nicht ausdrücklich beantragt; sie könnte ihm aber auch im Fall der Stellung eines solchen Antrags nicht erteilt werden. Denn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Genehmigung liegen wegen des Verstoßes gegen § 1b Abs. 5 BbgNatSchG und § 4 LWaldG nicht vor. Das in diesen Vorschriften zum Ausdruck gekommene öffentliche Interesse an der Erhaltung und Entwicklung naturnaher Wälder ist im Vergleich zum privaten Interesse des Antragstellers an einer privaten Nutzung seines Grundstücks entsprechend seinen Vorstellungen höherrangig. Dem Antragsteller verbleiben auch bei Wahrung des öffentlichen Interesses ausreichende Möglichkeiten zur Nutzung seiner Waldgrundstücke; insbesondere bleibt es ihm unbenommen, außerhalb von (mit dem Ziel der Erhaltung des vorhandenen Bestandes eingerichteten) Schutzgebieten die Struktur des Waldes so zu verändern, dass dieser besser auf mögliche Klimaveränderungen reagieren kann. Ein solcher „klimaplastischer Wald“ könnte auch bei Beachtung des gesetzlichen Ziels der Annäherung an die potenzielle natürliche Vegetation geschaffen werden. Von Forstwissenschaftlern befürwortet wird der Umbau der in Brandenburg seit Kriegsende vorherrschenden reinen Kiefernforsten in Mischwälder, in denen Bäume der potenziellen natürlichen Vegetation (wie Rot- und Hainbuche, verschiedene Eichen-, Linden- und Ahornarten sowie Kiefer) den größten Anteil bilden. Dies schließt es möglicherweise nicht aus, zu einem geringen Anteil auch Baumarten einzupflegen, die in den Gebieten, aus denen sie stammen, ihre Anpassung an die erwarteten klimatischen Veränderungen bewiesen haben und standortgerecht sind (so für Douglasie und Küstentanne das Waldkunde-Institut Eberswalde GmbH, in: Der klimaplastische Wald im nordostdeutschen Tiefland – Strategie der forstlichen Risikovorsorge angesichts einer ungewissen Zukunft, 2009, www.waldkunde-eberswalde.de/BMBF0330562H.pdf, Seite 64). Der Anbau wird jedoch ausschließlich kleinflächig und in Mischung mit den standortheimischen, potenziell natürlichen Baumarten befürwortet. Eine solche kleinflächige Einbringung ist mit der Prunus serotina angesichts deren – oben näher dargestellten – „invasiven Charakters“ nicht zu erreichen und entspricht im übrigen auch nicht den Vorstellungen des Antragstellers, der mehr als 75 ha flächendeckend mit Prunus serotina bepflanzen wollte (vgl. die entsprechende Angabe im Schreiben des Antragstellers vom 26. November 2007, Blatt 43 des Verwaltungsvorgangs).
b.
Aus diesem „invasiven Charakter“ von Prunus serotina ergibt sich auch das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Unterlassungsverfügung zu Recht in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise damit begründet, dass der Aufwand für die Entfernung von Prunus serotina mit dem Zeitablauf wächst.
Dies steht im Einklang mit entsprechenden Angaben in der Fachliteratur, wonach sich Prunus serotina (auch) stark vegetativ vermehrt, das heißt, dass neben der Ausbreitung über Samen eine Vermehrung und Ausbreitung auch und gerade über Wurzelbrut erfolgt (Starfinger, U. (2006), NOBANIS – Invasive Alien Species Fact Sheet – Prunus Serotina –, www.nobanis.org; www.floraweb.de/ neoflora/ handbuch/ prunusserotina.html). Dies wird auch durch die vom Antragsteller vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Sachverständigen XXX vom 19. August 2009 bestätigt (Blatt 272 der Gerichtsakte). Es kommt deshalb für die Beurteilung der Ausbreitung und Etablierung von Prunus serotina nicht allein auf die erst später einsetzende Fruchtbildung (Fruktifikation) an. Je stärker die Pflanzen verwurzelt sind, um so schwieriger wird es, die gesamten Wurzeln zu entfernen, um ein erneutes Austreiben dauerhaft zu verhindern. Die Wahrscheinlichkeit einer wirksamen Bekämpfung sinkt demnach mit der Dauer der Etablierung in einem Gebiet; anders gesagt ist die angestrebte Wiederherstellung des früheren, „Prunus-serotina-freien“ Zustandes der Grundstücke des Antragstellers um so wahrscheinlicher, je früher die Pflanzen entfernt werden, während sich die Gefahr einer dauerhaften Etablierung von Prunus serotina mit den oben beschriebenen negativen Folgen für die betroffenen Waldflächen mit jedem Jahr des Verbleibs verstärkt (vgl. die Ausführungen bei Starfinger, U. (2006), NOBANIS – Invasive Alien Species Fact Sheet – Prunus Serotina –, www.nobanis.org: „Control of a few seedlings by uprooting in an early stage of invasion is much easier to achieve than control of large invaded areas.“ ). Erfahrungen in Niedersachsen und auch die jahrzehntelange Bekämpfung in den Niederlanden haben gezeigt, dass spätere Bekämpfungsversuche erfolglos bleiben oder nur mit einem sehr hohen Aufwand Erfolg haben können (www.floraweb.de/neoflora/handbuch/prunusserotina.html). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung des Sachverständigen XXX vom 19. August 2009 (Blatt 272 der Gerichtsakte), der lediglich anhand der Fachliteratur die verschiedenen Methoden der Bekämpfung darstellt, aber keineswegs feststellt, Prunus serotina sei zu jedem Zeitpunkt mit gleichbleibendem Aufwand rückstandslos entfernbar (so aber der Antragsteller im Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14. September 2009, Seite 15). In der Fachliteratur wird vor diesem Hintergrund die Vorbeugung in der Nähe potentiell gefährdeter Biotope durch den vollständigen Verzicht auf Pflanzungen von Prunus serotina für sinnvoll gehalten (Bundesamt für Naturschutz, unter: www.floraweb.de/neoflora/ handbuch/ prunusserotina.html; Starfinger, U. (2006), NOBANIS – Invasive Alien Species Fact Sheet – Prunus Serotina –, www.nobanis.org).
Es liegt nach alledem im besonderen öffentlichen Interesse, die nach dem vorstehenden offensichtlich rechtmäßige Verfügung schnellstmöglich zu vollziehen, um eine mögliche dauerhafte und irreversible Verfestigung des von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Zustandes auszuschließen. Ein Zuwarten über einen Zeitraum von mehreren Jahren, die ausgehend von den heutigen durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten für die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens über mehrere Instanzen voraussichtlich benötigt werden, ist mit Blick auf dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse nicht hinnehmbar.
3.
Da die Vollziehung der Nr. II. der o. g. Unterlassungsverfügung ausgesetzt worden ist, hat insoweit auch der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 39 VwVG BB Erfolg.
Die Zwangsgeldandrohungen gemäß Nr. VI. Buchstaben a) und c) bleiben hingegen ebenso wie die damit bewehrten Grundverfügungen gemäß Nrn. I. und III. der Unterlassungsverfügung vollziehbar.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 und § 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils entsprach es billigem Ermessen, den Antragsgegner mit Kosten zu belasten, denn dieser hat durch eigenen Willensentschluss die Erledigung veranlasst (S.Schmidt in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 161 Rdnr. 18).
III.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Antragsteller hat sich mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zunächst gegen die Ziffern I., II. und III. der Unterlassungsverfügung gewandt, die mit der Untersagung der Ausbringung von Prunus serotina (I.), der Untersagung der Ausbringung anderer „fremdländischer Gehölzarten (II.) und der Beseitigung der eingebrachten Jungpflanzen der Prunus serotina (III.) jeweils verschiedene Gegenstände betreffen. Die Kammer setzt für diese drei Gegenstände jeweils den Regelstreitwert in Höhe von 5.000,-- € an, mithin insgesamt 15.000,-- €. Denn bei der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung können weder die Bedeutung des Verbots weiterer Pflanzungen von Prunus serotina und anderer „fremdländischer Gehölze“ noch die Kosten der vollständigen Entfernung der eingebrachten Jungpflanzen der Prunus serotina beziffert werden. Weil der danach für die Grundverfügungen anzusetzende Betrag niedriger ausfällt als die Summe der hinsichtlich der Nrn. I., II. und III., angedrohten Zwangsgelder von insgesamt 50.000,-- €, war von diesem höheren Wert auszugehen (vgl. Nr. 1.6.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004). Hinzu kommt der Betrag des mit Bescheid vom 13. August 2009 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,-- €. Die Summe beider Beträge in Höhe von 60.000,-- € war sodann im Hinblick auf die Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08. Juli 2004).