I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner mit seiner bereits beim Landgericht Neuruppin anhängigen Klage gesamtschuldnerisch u. a. auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Der Antragsteller übernahm nach dem Klagevorbringen zum Zwecke der Vermögensanlage zur Altersversorgung eine Gesellschaftsbeteiligung bei der Beklagten zu 1), die von der Beklagten zu 2) durch einen Emissionsprospekt beworben und die ihm durch Anlageberater der Beklagten zu 3) unter Verstoß gegen bestehende Beratungspflichten vermittelt worden sei. Insbesondere sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das beworbene Produkt für den Aufbau einer Altersvorsorge ungeeignet sei.
Die Antragsteller begehrt aufgrund einer entsprechenden Anregung des Landgerichts Neuruppin die Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
II.
1. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 ZPO über die Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts zu entscheiden, weil sich das Landgericht Neuruppin im hiesigen Gerichtsbezirk befindet.
2. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
Die Antragsgegner haben ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten und werden als Streitgenossen (§ 59, 60 ZPO) in Anspruch genommen, wofür ausreichend ist, wenn - wie hier - die geltend gemachten Ansprüche gleichartig sind und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen.
Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand ist nicht begründet, jedenfalls nicht zuverlässig feststellbar. Denn zumindest bezüglich der gegen den Antragsgegner zu 2) geltend gemachten Forderungen besteht gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts München II. Voraussetzung hierfür ist, dass der geltend gemachte Schaden auch aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen entstanden ist (vgl. BGH NJW 2007, 1364). Obschon das Klagebegehren überwiegend und im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Anlageberatung gestützt wird, ist dem Vorbringen auch zu entnehmen, das unzureichende Prospektangaben beanstandet werden, sodass auch eine Inanspruchnahme aufgrund falscher öffentlicher Kapitalmarktinformationen vorliegt, für die eine besondere ausschließliche Zuständigkeit geregelt ist.
3. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Neuruppin nach erfolgter Anhörung der Beteiligten - hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3. genügte für die Anhörung die alleinige Zustellung an einen der Gesellschafter als Passivvertreter, § 170 Abs. 3 ZPO (vgl. hierzu OLG Celle, Urt. v. 31. März 2004 - 9 U 217/03; BGH, Urt. v. 6. April 2006 - V ZB 158/05; jeweils in Juris).
Die Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei der Gesichtspunkt der ausschließlichen Zuständigkeit nach § 32 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zwar von Gewicht ist, der Bestimmung eines anderen Gerichtes jedoch nicht grundsätzlich entgegensteht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08, in Juris). Im vorliegenden Fall spricht Überwiegendes für die Bestimmung des Landgerichts Neuruppin: Abgesehen davon, dass die Klage dort schon rechtshängig ist und bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, ist zu berücksichtigen, dass das Begehren im Wesentlichen auf die verfehlte Anlageberatung und das Vorliegen einer Haustürsituation gestützt wird und insoweit den besonderen, am Wohnsitz des Antragstellers gelegenen Gerichtsständen der §§ 32, 29, 29 c ZPO eine tragende Bedeutung zukommt. Darüber hinaus hat auch einer der Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 3) im Landgerichtsbezirk Neuruppin seinen Wohnsitz (§§ 12, 13 ZPO).