Gericht | VG Cottbus 6. Kammer | Entscheidungsdatum | 11.09.2012 | |
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Aktenzeichen | VG 6 K 247/09 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 231 AO, § 10 KAG BB, § 80 Abs 1 VwGO |
Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid der Beklagten vom 26. November 2003 festgesetzte Zahlungspflicht für den Kostenersatz für die Herstellung eines Hausanschlusses für Trinkwasser durch Zahlungsverjährung erloschen ist.
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. Februar 2009 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger wenden sich gegen einen Kostenersatz für die Herstellung des Trinkwasseranschlusses.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung T., Flur X, Flurstück xx. Ende des Jahres 2002 stellte die Beklagte durch eine beauftragte Firma den Trinkwasserhausanschluss her.
Mit Bescheid vom 26. November 2003 erhob die Beklagte gegenüber den Klägern einen Kostenersatz für die Herstellung des Trinkwasserhausanschlusses in Höhe von 1.856,03 Euro. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 08. Dezember 2003 -bei der Beklagten am 09. Dezember 2003 eingegangen- Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass bereits ein Anschlussbeitrag gezahlt worden sei und im Bescheid vom 26. November 2003 aufgeführte Arbeiten teilweise nicht ausgeführt worden seien.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 teilte die Beklage den Klägern den Eingang des Widerspruchs mit und ferner, dass sie nach Abschluss der Widerspruchsbearbeitung einen Bescheid erhalten würden. Eine weitere Mitteilung an die Kläger über den Stand des Widerspruchsverfahrens erfolgte in der Folgezeit nicht.
Ausweislich eines im Verwaltungsvorgang enthaltenen Ausdrucks offener Posten stellte die Beklagte unter dem 17. Februar 2009 fest, dass eine Zahlung des geltend gemachten Kostenersatzes noch nicht erfolgt war.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2009 hob die Beklagte den Kostenersatzbescheid vom 26. November 2003 teilweise auf und änderte den zu zahlenden Betrag auf 1.712,03 Euro ab. Im Übrigen wies sie den Widerspruch der Kläger zurück. Im Widerspruchsbescheid ist die Aufforderung enthalten, den Betrag vom 1.712,03 Euro bis zum 24. März 2009 auf ein Konto des Zweckverbandes zu überweisen.
Die Kläger haben am 06. März 2009 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass sie nach Ablauf der fünf Jahre betragenen Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr zur Zahlung verpflichtet seien. Mit Ablauf des Jahres 2003 habe die Zahlungsverjährungsfrist begonnen; diese ende am 31. Dezember 2008. Innerhalb dieser Frist sei die Beklagte nicht tätig geworden. Im Übrigen werde bezweifelt, dass die Satzung der Beklagten den Erlass des Kostenersatzbescheides rechtfertige.
Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die mit Bescheid der Beklagten vom 26. November 2003 festgesetzte Zahlungspflicht durch Verjährung erloschen ist,
sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2009 aufzuheben.
hilfsweise,
den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Eine Zahlungsverjährung sei nicht eingetreten. Der Widerspruch gegen einen Kostenersatzbescheid habe aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung unterbreche die Zahlungsverjährung. Der Gesetzgeber der Abgabenordnung habe nur Steuerbescheide vor Augen gehabt und den Suspensiveffekt bei Kostenersatzbescheiden nicht berücksichtigt. Diese Lücke sei durch entsprechende Anwendung von § 231 Abgabenordnung zu schließen.
Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob die Zahlungsverjährung unterbrochen worden sei. Die ursprüngliche Satzung, die von 1997 bis 2003 Geltung beansprucht habe, sei unwirksam gewesen. Die Kostenersatzpflicht habe aufgrund dieser Satzung daher nicht entstehen können. Ein Erlöschen des Kostenersatzanspruchs vor dessen Entstehung sei ausgeschlossen. Der Zweckverband habe unter dem 28. September 2010 eine neue Satzung über den Kostenersatz beschlossen, die die Herstellung des Trinkwasseranschlusses aufgrund ihres rückwirkenden In-Kraft-Tretens zum 01. Januar 1997 auch in zeitlicher Hinsicht erfasse. Erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung sei die Verpflichtung der Kläger zum Kostenersatz entstanden. Auf die Zahlungsverjährung habe die Rückwirkung indes keinen Einfluss, da die Satzung erst mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nach dem 28. September 2010 in Kraft getreten sei.
Unter dem 28. Februar 2012 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes eine weitere Satzung über den Kostenersatz für die Hausanschlüsse im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung beschlossen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Gerichtsakte verwiesen. Vorgenannte Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung der Kammer.
Die als Feststellungsklage statthafte und als solche auch zulässige Klage, wobei das erforderliche Feststellungsinteresse jedenfalls aus dem Vorbringen der Beklagten, die Forderung sei (noch) nicht erloschen, und dem den Widerspruch der Kläger in der Sache zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Beklagten folgt, hat in ihrem Hauptantrag Erfolg. Die begehrte Feststellung ist auszusprechen. Die mit Bescheid der Beklagten vom 26. November 2003 festgesetzte Kostenersatzforderung für die Herstellung des Hausanschlusses für Trinkwasser ist infolge Zahlungsverjährung erloschen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) i.V.m. § 228 Abgabenordnung (AO) unterliegen Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung; die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Die Zahlungsverjährung hat nach § 232 AO das Erlöschen des Anspruchs aus den Abgabenschuldverhältnis -hier des Schuldverhältnisses zum Kostenersatz- zur Folge. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt dabei die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Hiervon ausgehend ist eine Verjährung des mit dem Bescheid der Beklagten vom 26. November 2003 festgesetzten Kostenersatzanspruchs eingetreten. Die Zahlungsverjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2003. Nach der Fälligkeitsbestimmung im Bescheid wurde der Kostenersatzsanspruch einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig (zur Fälligkeit bei einem Rechtsbehelf gegen den Abgabenbescheid und dem damit verbundenen Eintritt der aufschiebenden Wirkung vgl. BFH, Urteil vom 17. September 1987 -VII R 50-51/86 u.a.-, Beschluss vom 26. Februar 1991 -VII B 151/90-, jeweils zitiert nach Juris; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 -3 C 6/82-, BVerwGE 66, 218, OVG Bautzen, Beschluss vom 14. Oktober 2008 -1 E 52/08-, Juris). Gleiches folgt zudem aus § 4 der Satzungen über den Kostenersatz für die Hausanschlüsse im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung des Zweckverbandes vom 28. September 2010 bzw. -inhaltsgleich- vom 28. Februar 2012, die sich jeweils Rückwirkung zum 01.01.1997 beimessen (§ 8 der Satzung); auch die den Vorgang der Herstellung des Hausanschlusses zeitlich erfassenden Vorgängersatzungen sahen in ihren Regelungen zur Fälligkeit eine solche von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides vor. Der Bescheid vom 26. November 2003 selbst gilt vorliegend gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO drei Tage nach Aufgabe zur Post -ausweislich des handschriftlich auf dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Doppel des Bescheides aufgebrachten Postausgangsvermerks ist dieser noch am selben Tag zur Post gegeben worden- als bekannt gegeben mit der Folge, dass die erstmalige Fälligkeit des mit ihm geltend gemachten Kostenersatzanspruchs als Anknüpfungspunkt für den Beginn der Zahlungsverjährung einen Monat später mithin noch im Dezember 2003 eingetreten ist.
Die fünf Jahre betragende und damit bis zum Ablauf des Jahres 2008 laufende Zahlungsverjährungsfrist wurde auch nicht unterbrochen. Der Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2009 konnte eine Unterbrechung nicht herbeiführen. Dieser enthält zwar eine (erneute) Aufforderung zur Zahlung bis zum 24. März 2009 (§ 231 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative AO). Der Widerspruchsbescheid und eine in ihm enthaltene Geltendmachung des Anspruchs datieren aber auf einen Zeitpunkt, in welchem die Zahlungsverjährungsfrist bereits abgelaufen war.
Der Zahlungsverjährung ist auch sonst nicht unterbrochen worden. Namentlich mit der Erhebung des Widerspruchs und dem damit gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgelösten Suspensiveffekt ist eine Unterbrechung i.S.v. § 230 Abs. 1 AO nicht verbunden. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 18. September 2003 -9 LB 92/03-, NVwZ-RR 2004, 894). Das OVG Lüneburg führt überzeugend aus:
"Nach dem abschließenden Katalog des § 230 Absatz I AO 1977 wird die Verjährung unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Mit Ausnahme der Sicherheitsleistung durch den Steuerschuldner haben danach alle Unterbrechungshandlungen gemeinsam, dass sie ein Tätigwerden der Finanzbehörde mit nach außen gerichteter Wirkung verlangen, aus dem sich ergibt, dass diese den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis weiterhin geltend machen will, während eine lediglich innerdienstliche Handlung oder die bloße Untätigkeit der Behörde nicht genügen (vgl. Ruban, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 1977/FGO, Stand: Juli 2003, AO 1977 § 231 Rdnr. 12; BVerwG, Buchholz 401.0 § 228 AO Nr. 6 = DÖV 1986). Keine Unterbrechung der Verjährung tritt deshalb z.B. ein, wenn der Vollstreckungsaufschub dem Vollstreckungsschuldner nicht mitgeteilt worden ist (BFHE 164, Seite 392 = BStBl II 1991, Seite 742 = BB 1991, Seite 1922), wenn der Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung dem Adressaten nicht zugegangen ist (BFH, BStBl II 1999, Seite 749) oder wenn die Steuerbehörde lediglich vor Erlass des Steuerbescheides angekündigt hat, dessen Vollziehung später auszusetzen (BFH, Urt. v. 14. 4. 1996 - II R 43/93). Angesichts dieser Rechtsprechung verbietet es sich, im Wege der Analogie den mit der Einlegung eines Widerspruchs durch den Abgabeschuldner verbundenen Suspensiveffekt mit einer die Verjährung unterbrechenden Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde i.S. des § 231 Absatz I AO 1977 gleichzusetzen. Denn dies hätte genau die - abgesehen vom Fall der Sicherheitsleistung durch den Steuerschuldner - gesetzlich gerade nicht gewollte Folge, dass ohne jegliches Tätigwerden der Behörde die Zahlungsverjährung unterbrochen würde."
Dem schließt sich die Kammer an mit der Folge, dass der mit der Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage (von Gesetzes wegen) verbundene Eintritt der aufschiebenden Wirkung eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung einer Kostenersatzforderung für die Herstellung eines Hausanschlusses auf der Grundlage von § 10 KAG nicht bewirkt.
Die Kammer folgt insoweit nicht der entgegen stehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder). Hiernach (Urteil vom 22. Juni 2009 -5 K 872/05-, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht) soll in den Fällen einer Kostenersatzforderung nach § 10 KAG, in denen die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen eintritt, mithin eine Aussetzung der Vollziehung also nicht durch die Behörde oder das Gericht auszusprechen ist, § 231 Abs. 1 4. Alternative AO entsprechend anzuwenden sein. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) aus, dass § 231 AO und die hierzu ergangene Rechtsprechung der Finanzgerichte die sofortige Vollziehbarkeit der Abgaben zur Grundlage hätten, während es im Falle des § 10 KAG keiner Handlung der Behörde bedürfe, um die aufschiebende Wirkung entfallen zu lassen. Es bestehe eine im Wege der Analogie zu schließende Gesetzeslücke, weil der Gesetzgeber der AO einen solchen Fall nicht habe berücksichtigen können, da dieser sich lediglich mit stets sofort vollziehbaren Steuern befasst habe. Für eine Analogie bestehe auch dogmatisch Raum, weil der Landesgesetzgeber des KAG vorgesehen habe, dass die Regelungen der AO auf Ersatzansprüche nach § 10 Abs. 1 KAG "entsprechend" anzuwenden seien.
Dies vermag nicht zu überzeugen. Zum einen ist bei der Anwendung der Abgabenordnung über die Norm des § 12 KAG und vorliegend für die Feststellung, ob eine durch Analogie zu schließende Regelungslücke vorliegt, nicht maßgeblich, ob der "Gesetzgeber der Abgabenordnung" lediglich den Fall sofort vollziehbarer Steuern zu regeln gehabt habe. Entscheidend ist nämlich nicht die Sicht des Bundesgesetzgebers der Abgabenordnung sondern diejenige des Landesgesetzgebers des Kommunalabgabengesetzes. Vorschriften der Abgabenordnung gelten für Kommunalabgaben nicht unmittelbar sondern lediglich als Landesrecht über die entsprechenden Verweisungen im KAG und zwar auch nur insoweit, als einzelne Vorschriften für anwendbar erklärt werden; in Brandenburg hat der Landesgesetzgeber die entsprechenden Verweisungen in § 12 KAG vorgenommen. Insoweit handelt es sich bei § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 231 AO um eine landesrechtliche Vorschrift. Die Frage, ob eine durch Analogie zu schließende planwidrige Regelungslücke vorliegt, ist mithin durch ein Abstellen auf die Sicht des Bundesgesetzgebers der Abgabenordnung nicht zu beantworten. Dass indes der Landesgesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes lediglich Fälle sofort vollziehbarer Steuern und Abgaben vor Augen hatte, kann nicht angenommen werden. Zwar sind ein Großteil der im KAG geregelten Abgaben solche, die wegen § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar sind. Indes ist im KAG ebenso der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse geregelt. Dass der Landesgesetzgeber die Kostenforderungen nach § 10 KAG bei Schaffung der Verweisungen in § 12 KAG sowie bei den vielfachen Änderungen des KAG förmlich aus den Augen verloren hat, kann indes nicht angenommen werden, da diese ebenso Regelungsgegenstand des KAG sind wie die (kommunalen) Steuern, Gebühren und Beiträge. Ebenfalls spricht angesichts der ganz überwiegenden und herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 1. Februar 2001 - 1 M 80/00 -, NVwZ-RR 2001, 401; Hessischer VGH, Beschluss v. 12. Januar 1989 - 5 TH 4916/88 -, NVwZ-RR 1989, 329; Bayerischer VGH, Beschluss v. 22. Januar 1985 - 23 CS 84 A.258 -, BayVBl. 1985, 409; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. April 1980 -II 322/79-, KStZ 1981, 134; OVG Münster, Beschluss vom 03. August 1976 -II B 303/75 -, NJW 1977, 214) und der brandenburgischen Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. VG Cottbus, Beschluss vom 29. Januar 2002 -6 L 655/01-; Beschluss vom 29. April 2002 -6 L 1166/00-; Potsdam, Beschluss vom 30. Mai 2000 -8 L 139/98-, zitiert nach Juris) auch wenig dafür, dass dem brandenburgischen Landesgesetzgeber verschlossen geblieben sein soll, dass Kostenforderungen für die Herstellung eines Haus- bzw. Grundstücksanschlusses nach § 10 KAG nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar sind. Schließlich steht der Annahme einer im Wege der Analogie zu schließenden Gesetzeslücke entgegen, dass der Landesgesetzgeber mit § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 231 AO der Gemeinde bzw. dem Zweckverband ausreichende Instrumentarien zur Verfügung gestellt hat, um auch bei nicht von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Haus- bzw. Grundstücksanschlusskosten rechtzeitig eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung herbeizuführen. Insoweit genügt für eine Unterbrechung der Verjährung etwa die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs. Die Wirkung der Unterbrechung kann mithin durch den Gläubiger des Kostenersatzanspruchs aufgrund eigenen Handelns herbeigeführt werden, ohne dass es insoweit einer analogen Ausdehnung einer weiteren Alternative des § 231 AO nämlich derjenigen zur Aussetzung der Vollziehung bedürfte. Sollte sich die Gemeinde bzw. der Zweckverband in diesem Fall an einer (erneuten) schriftlichen Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs durch den Suspensiveffekt des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gehindert sehen, so kann auch dem begegnet werden. Ohne dass die Frage, ob eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs mit verjährungsunterbrechender Wirkung nach § 231 Abs. 1 1. Alternative AO die (sofortige) Vollziehbarkeit des Anspruchs überhaupt erfordert, hier abschließend entschieden werden müsste, stünde es der Behörde frei, die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu verbinden, wenn andernfalls eine baldige Zahlungsverjährung des sonst suspendierten Kostenersatzanspruchs droht.
Auch der Vortrag der Beklagten führt zu keiner anderen Sicht der Dinge. Soweit sie darauf verweist, dass ein Kostenersatzanspruch vor seiner Entstehung nicht durch Verjährung erlöschen könne, und sie hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht verweist, so trägt dies nicht. Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung, wonach das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für die Festsetzungsverjährung sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 -8 C 14/94- und Urteil vom 14. Februar 2001 -11 C 9/00-; hier jeweils zitiert nach Juris), führt nicht weiter, weil vorliegend nicht die Frage des Eintritts einer Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 169 AO in Rede steht, sondern -wie festgestellt- Zahlungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. §§ 228 ff. AO eingetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der von der Beklagten selbst angeführten Entscheidung zum Erschließungsbeitragesrecht (Urteil vom 14. Februar 2001, a.a.O.) zudem die Annahme, dass es für den Beginn der Zahlungsverjährungsfrist nicht auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ankomme, nicht beanstandet. Vielmehr knüpft der Beginn der Zahlungsverjährung gerade nicht an den Eintritt der sachlichen Beitrags- bzw. Kostenersatzpflicht sondern nach § 229 Abs. 1 AO allein an die erstmalige Fälligkeit des Anspruchs an; hier also -wie oben ausgeführt- an die Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides und die in diesem Bescheid bzw. nach § 8 der Kostenersatzsatzung bestimmte Fälligkeit des Kostenersatzanspruchs von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides an (so auch die dem Urteil des BVerwG vorhergehende Entscheidung des VGH Mannheim, Urteil vom 10. April 2000 -2 S 2019/99-, zitiert nach Juris -zum Erschließungsbeitrag-).
Im Übrigen geht die Beklagte selbst davon aus, dass die neueren Satzungen über den Kostenersatz für die Hausanschlüsse im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung des Zweckverbandes vom 28. September 2010 bzw. -inhaltsgleich- vom 28. Februar 2012 wirksam sind und sie sich gemäß ihres § 8 Rückwirkung auf den 01. Januar 1997 beimessen. Damit wäre aber die sachliche Kostenersatzpflicht bereits Ende 2002 entstanden, nämlich in dem Zeitpunkt, als die Trinkwasseranschlussleitung für das Grundstück der Kläger durch das von der Beklagten beauftragte Bauunternehmen endgültig hergestellt worden ist. Denn nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG entsteht der Kostenersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung; im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme; die Entstehung setzt zudem eine wirksame satzungsgemäße Regelung über die Erhebung des Kostenersatzes voraus (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KAG, § 2 Abs. 1 KAG), welche sich Geltung auf den in § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG normierten Zeitpunkt -gegebenenfalls unter Anordnung der Rückwirkung- beimessen muss. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG stellt § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG zeitpunktbezogen auf die endgültige Herstellung der Anschlussleitung bzw. Beendigung der Maßnahme ab mit der Folge, dass es im Zeitpunkt der Verwirklichung des letzen gesetzlichen Tatbestandsmerkmals einer gültigen Satzung zum Kostenersatz bedarf (vgl. VG Cottbus, Urteile vom 17. Februar 2005 -6 K 1702/03-; vom 29. März 2007 -6 K 456/02- und vom 26. August 2010 -6 K 868/08-; vgl. auch Kluge in Becker u.a., KAG Brandenburg, Kommentar; § 10 Rdn. 53). Nichts anderes bestimmt zudem § 2 Abs. 3 der Kostenersatzsatzung wonach der Ersatzanspruch mit der endgültigen Herstellung bzw. mit Beendigung der Maßnahme entsteht. Angesichts dessen, dass sich die Satzung auch Rückwirkung bemisst, ist -die Wirksamkeit der Satzung unterstellt- die sachliche Kostenersatzpflicht damit bereits Ende 2002 entstanden. Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten demgegenüber vertretene Ansicht, die Rückwirkung auf den 01.01.1997 habe auf das In-Kraft-Treten der Satzung keine Auswirkung, denn die Satzung trete erst mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft, erschließt sich demgegenüber nicht. Vielmehr regelt § 8 der Kostenersatzsatzung des Verbandes unmissverständlich, dass die Satzung rückwirkend in Kraft tritt. Damit hat der Satzungsgeber zudem ausdrücklich bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Satzung (rückwirkend) in Kraft treten soll. Darauf kommt es aber letztlich auch nicht an, da der Beginn der Zahlungsverjährung allein durch die Fälligstellung des mit dem bekannt gegebenen Bescheid konkretisierten Kostenersatzanspruchs markiert wird; die Fälligkeit ist hier einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides vom 26. November 2003 eingetreten.
Letztlich steht auch der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 08. August 2012 (OVG 9 N 78.09) dem hier gefundenen Ergebnis, dass die Zahlungsverjährung eines Anspruchs nach § 10 KAG durch eine von Gesetzes wegen eintretende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nicht unterbrochen wird und eine analoge Anwendung von § 231 Abs. 1 4. Alternative AO nicht in Betracht kommt, nicht entgegen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht mit dem vorgenannten Beschluss einen Antrag der Rechtsmittelführerin auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Juni 2009 abgelehnt. Indes hatte sich das Oberverwaltungsgericht nicht mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 231 Abs. 1 4. Alternative AO auf die Fälle von Ersatzansprüchen nach § 10 KAG vorliegen, in denen die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Gesetzes wegen eintritt. Namentlich war nicht Gegenstand der Darlegungen der Antragstellerin zu den Berufungszulassungsgründen und damit der Prüfung im Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) bejahte, hier aber verneinte Frage, ob eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die durch eine analoge Anwendung von § 231 Abs. 1 4. Alternative AO zu schließen wäre.
Ist damit die Kostenersatzforderung aus dem Bescheid vom 26. November 2003 durch Zahlungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2008 erloschen (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 232 AO), so ist die begehrte Feststellung auszusprechen. Auch das auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2009 gerichtete Klagebegehren hat Erfolg. Dieser ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Mit dem Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs hat sich der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2003 erledigt (vgl. BFH, Urteil vom 26. April 1990 -V R 90/87-, BFHE 160, 348). Mit Erledigung des Kostenersatzbescheides vom 20. November 2003 durfte eine Widerspruchsentscheidung in der Sache aber nicht mehr ergehen; die Beklagte hatte keine Befugnis mehr, den Widerspruch inhaltlich zu bescheiden und diesen zurück zu weisen. Vielmehr war das Widerspruchsverfahren einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1989 -8 C 30/87-, BVerwGE 81, 226). Durch den Widerspruchsbescheid sind die Kläger auch beschwert (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Dadurch, dass die Beklagte die Höhe der Kostenersatzforderung auf 1.712,03 Euro abgeändert und den Widerspruch im Übrigen zurück gewiesen hat, hat sie unzulässig den Eindruck erweckt, dass die Kostenforderung aus dem Bescheid vom 26. November 2003 noch besteht und ein der Bestandskraft fähiger Bescheid, aus welchem die Kläger zur Zahlung verpflichtet seien, vorliegt.
Über das hilfsweise Klagebegehren ist nicht mehr zu befinden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).