Gericht | VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer | Entscheidungsdatum | 26.03.2020 | |
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Aktenzeichen | 2 K 1722/17 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2020:0326.2K1722.17.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | §§ 15ff SchulLbV BB |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin steht als Lehrerin im Dienste des beklagten Landes. Sie verfügt über einen an der Pädagogischen Hochschule Halle „N.K. Krupskaja“ absolvierten Abschluss als Diplomlehrerin für Chemie und Mathematik der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen nach dem Recht der DDR. Sie wurde am 24. September 1996 zur Lehrerin zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 27. Oktober 1998 zur Lehrerin unter gleichzeitiger Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit ernannt und in eine Planstelle nach A 12 eingewiesen. Derzeit ist sie Lehrerin am K...-Gymnasium in Frankfurt (Oder). Mit Schreiben vom 19. Juni 2000 beantragte sie ihre Beförderung in ein Amt nach der Besoldungsgruppe A 13. Diesen Antrag lehnte das Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder) mit Bescheid vom 12. Juli 2000 ab. Mit Schreiben vom 23. August 2004 stellte sie erneut den Antrag auf Beförderung. Diesen Antrag lehnte das Staatliche Schulamt mit Bescheid vom 14. Oktober 2005 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie ausgehend von der sog. „Geprägetheorie“ aufgrund ihres Verwendungsumfangs in der Sekundarstufe II in den drei Jahren vor dem 31. Dezember 1996 nicht in die Besoldungsgruppe A 13 habe eingestuft und aufgrund des Verwendungsumfangs ihrer Tätigkeit in der Sekundarstufe II auch ab dem 30. Juni 1995 nicht in die Besoldungsgruppe A 13 habe befördert werden können. Ihre Tätigkeit in der Sekundarstufe II sei nicht „prägend“ gewesen. Der Widerspruch der Klägerin vom 31. Oktober 2005 wurde mit Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes Frankfurt (Oder) vom 25. Januar 2006 zurückgewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass auch eine Beförderung in ein Amt als Lehrer (A13) für die Sekundarstufe I mangels einer verfügbaren Planstelle ausscheide.
Die Klägerin legte am 25. Februar 2014 eine Erweiterungsprüfung in dem Fach Sprachgeschädigtenpädagogik ab und erwarb damit die Lehrbefähigung in dieser sonderpädagogischen Fachrichtung. Mit Schreiben vom 30. August 2016 beantragte sie im Hinblick darauf ihre Höhergruppierung in die Besoldungsgruppe A 13 und wies ergänzend darauf hin, dass sie weiterhin als Lehrerin im Zweiten Bildungsweg mit der Hauptverwendung in der Sekundarstufe II tätig sei. Nach einer Unterrichtsübersicht für das Schuljahr 2016/2017 vom 16. September 2016 erteilte die Klägerin wöchentlich insgesamt 12 Unterrichtsstunden, davon drei in der Sekundarstufe I und 6 Stunden in der Sekundarstufe II. Des Weiteren sind in der Übersicht 10 Abminderungsstunden als Fachberaterin sowie 3 Abminderungsstunden für die Anleitung der Quereinsteiger aufgeführt. Ausweislich eines Schreibens des Staatlichen Schulamtes Frankfurt (Oder) vom 28. September 2016 wird die Klägerin im Beratungs- und Unterstützungssystem für Schulen und Schulaufsicht (BUSS) ab dem Schuljahr 2016/2017 als Beraterin für die Unterrichts- und Schulentwicklung unter Anrechnung von 13 Lehrerwochenstunden eingesetzt.
Mit Bescheid vom 9. November 2016 lehnte das Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder) den Antrag auf Höhergruppierung in die Besoldungsgruppe A 13 ab und führte zur Begründung aus, dass sie zwar aufgrund ihrer fachlichen Weiterbildung über die Lehrbefähigung für das Beförderungsamt des Förderschullehrers in der Besoldungsgruppe A 13 kw, Fußnote 2 BbgBesG verfüge. Laut Aufstellung über ihren Unterrichtseinsatz sei sie jedoch nicht im Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf eingesetzt. Daher könne ihr auch kein Amt in dieser Laufbahn übertragen werden. Hinsichtlich einer Beförderung nach A 13 aufgrund ihrer Verwendung in der Sekundarstufe II innerhalb der Laufbahn der Sekundarstufe I als auch hinsichtlich der Beförderung durch einen Wechsel in die Laufbahn des Studienrates habe sich die Rechtslage nicht verändert. Insoweit wurde auf die Bescheide vom 14. Oktober 2005 und vom 25. Januar 2006 verwiesen.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2016 Widerspruch, da sie überwiegend in der Sekundarstufe II eingesetzt werde und 13 Stunden Einsatz in der Erwachsenenbildung (BUSS-Beraterin) leiste. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2017 wies das Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder) den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung ergänzend aus: Sie verfüge nicht über die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 hinsichtlich des Eingangsamtes. Sie besitze weder die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II noch sei sie überwiegend – also mit mehr als der Hälfte ihres Unterrichtseinsatzes – in der Sekundarstufe II tätig. Die Lehrtätigkeit in der Sekundarstufe II müsse der Gesamttätigkeit das Gepräge geben. Auch eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 13 in der Laufbahn des Lehrers für die Sekundarstufe I komme nicht in Betracht, da keine verfügbare Planstelle vorhanden sei.
Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 1. August 2017 in ein Amt nach A 13 befördert. Sie hat bereits am 5. Mai 2017 die vorliegende Klage erhoben und macht geltend, dass sie seit dem Schuljahr 1994/1995 in den Sekundarstufen I und II verwendet worden sei, so dass ihre Lehrbefähigung für beide Bereiche seit diesem Schuljahr gegeben sei. Sie sei daher auch bereits vor dem 1. August 2017 in die Besoldungsgruppe A 13 einzureihen gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, sie unter Abänderung des Bescheides vom 9. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2017 spätestens seit ihrem Antrag in die Besoldungsgruppe A 13 einzureihen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht geltend, dass die Klägerin vor dem 1. August 2017 keinen Anspruch auf Höhergruppierung gehabt habe. Ihr Klageantrag sei hinsichtlich des Zeitraums, für welchen rückwirkend die Höhergruppierung geltend gemacht werde, nicht hinreichend bestimmt. Sie sei nicht überwiegend in der Sekundarstufe II tätig gewesen. Ihre Tätigkeit als BUSS-Beraterin sei nicht der Sekundarstufe II zugeordnet gewesen. Auch sei sie im Schuljahr 2016/2017 im Zweiten Bildungsweg nur mit 6 Unterrichtsstunden von 25 Unterrichtsstunden in der Sekundarstufe II eingesetzt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Der Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Eingliederung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 13 dahingehend auszulegen, dass die Klägerin im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage beantragt, festzustellen, dass das Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder) verpflichtet war, die Klägerin spätestens ab dem 30. August 2016 in die Besoldungsgruppe A 13 einzugruppieren (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
Die so zulässige Klage ist nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid des Staatlichen Schulamtes Frankfurt (Oder) vom 9. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet war, sie vor dem 1. August 2017 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 einzugruppieren.
Rechtsgrundlage für die Eingruppierung in ein Amt nach der Besoldungsgruppe A 13 ist das Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBesG) i. V. m. der Schullaufbahnverordnung – SchulLVO. Im Zuge des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und Versorgung und zur Änderung weiterer versorgungsrechtlicher Vorschriften 2017 im Land Brandenburg vom 10. Juli 2017 (GVBl. I, Nr. 14) wurde durch Artikel 2 Nr. 4 e), bb), aaa) die Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 13 kw im Anhang zur den Besoldungsordnungen A und B mit Wirkung zum 1. August 2017 dahingehend geändert, dass Lehrerinnen und Lehrer nach Fußnote 4 b und c zu Besoldungsgruppe A 12 kw in das Eingangsamt A 13 kw eingestuft werden. Vorliegend ist die Rechtslage vor dem 1. August 2017 maßgeblich.
Gemäß Ziffer I 2.1 der allgemeinen Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des BbgBesG in der vor dem 1. August 2017 geltenden Fassung (a.F.) wurden Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR nach Maßgabe dieses Gesetzes in die Besoldungsordnung A eingestuft. Zur Laufbahn des Lehrers für die Sekundarstufe I (Besoldungsgruppe A 12) gehört gem. § 15 Nr. 1 SchulLVO das Amt des Lehrers als Eingangsamt. Die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn gem. § 15 SchulLVO besaßen gem. § 16 Nr. 4 b SchulLVO Lehrkräfte im allgemeinbildenden Schulunterricht mit einer nach dem Recht der DDR erworbenen Lehrbefähigung, wozu u.a. Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) zählten. Dies entspricht Fußnote 4 b zur Besoldungsgruppe A 12 kw (a.F.).
Die Klägerin wurde demnach zunächst zutreffend in die Laufbahn des Lehrers in der Sekundarstufe I (Besoldungsgruppe A 12) eingestuft, da sie über ein entsprechendes Diplom nach dem Recht der DDR zur Unterrichtserteilung an allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen für zwei Fächer (Chemie und Mathematik) verfügt. Eine Beförderung in der Laufbahn des Lehrers für die Sekundarstufe I in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 gem. §§ 15 Nr. 2, 17 Abs. 1 Nr. 1 SchulLVO war mangels besetzbarer Planstelle gem. § 49 Landeshaushaltsordnung nicht möglich.
Eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 kw (a.F.) gem. § 18 SchulLVO in den Laufbahnen des Studienrats und des Lehrers für die Sekundarstufe II als Eingangsamt kam nicht in Betracht. Gemäß § 18 Abs. 2 SchulLVO gehört zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 13) im allgemeinbildenden Schulunterricht in der Sekundarstufe II als Eingangsamt das Amt des Lehrers. Gemäß § 19 Abs. 2 besitzen die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers gemäß § 18 Abs. 2 Lehrkräfte gemäß § 16 Nr. 4 b, wenn sie spätestens bis 31. Dezember 1996 mindestens drei Jahre in der Sekundarstufe II verwendet worden sind. Dies entspricht Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 13 kw (a.F.). Diese Lehrerinnen und Lehrer konnten in die Laufbahn der Studienrätin und Studienräte übernommen werden, wenn sie nach ihrer Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewährt hatten. Insofern wurde bereits bestandskräftig in den Bescheiden vom 14. Oktober 2005 und vom 25. Januar 2006 festgestellt, dass die Klägerin in dem Zeitraum bis spätestens 31. Dezember 1996 nicht in der Sekundarstufe II aufgrund einer prägenden Tätigkeit in diesem Bereich verwendet worden ist.
Auch eine Beförderung in ein Amt nach A 13 der Laufbahn des Lehrers für die Sekundarstufe II kam nicht in Betracht. Zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) im allgemeinbildenden Schulunterricht in der Sekundarstufe II gehört gem. § 18 Abs. 3 Nr. 2 SchulLVO als Beförderungsamt auch das Amt des Lehrers nach der Besoldungsgruppe A 13. Nach § 19 Abs. 3 SchulLVO besitzen Lehrkräfte die fachlichen Voraussetzungen für die Laufbahn des Lehrers gemäß § 18 Abs. 3 gemäß § 16 Nr. 4 Buchstabe b, wenn sie spätestens seit dem 30. Juni 1995 im Unterricht in der Sekundarstufe II verwendet worden sind. Dem entsprach Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 13 kw (a.F.). Diese Lehrerinnen und Lehrer konnten in die Laufbahn der Studienrätin und Studienräte übernommen werden, wenn sie nach ihrer Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit mindestens zwei Jahre in der Sekundarstufe II tätig waren und sich bewährt hatten. Auch insoweit wurde in den Bescheiden vom 14. Oktober 2005 und vom 25. Januar 2006 bestandskräftig festgestellt, dass eine Verwendung der Klägerin in der Sekundarstufe II nicht erfolgte, da ihre Tätigkeit in diesem Bereich nicht prägend gewesen ist.
Die zu ihrem Antrag vom 30. August 2016 gemachten Angaben vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Danach hat die Klägerin von ihren 25 Pflichtstunden nur 6 Stunden in der Sekundarstufe II abgeleistet. Insoweit war ihre Tätigkeit in diesem Bereich auch weiterhin nicht prägend. Die Tätigkeit als BUSS-Beraterin ist der Sekundarstufe II nicht zugeordnet.
Auch im Hinblick auf die Weiterbildung der Klägerin im Bereich Sprachgeschädigtenpädagogik konnte keine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 erfolgen. Zur Laufbahn des Lehrers (Besoldungsgruppe A 12) an Förderschulen mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik gehört zwar gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 SchulLVO das Amt des Förderschullehrers (Besoldungsgruppe A 13). Gemäß Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 13 kw (a.F.) kam eine Beförderung in ein Amt für Lehrer im Unterricht an Förderschulen nach Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 12 kw (a.F.) in Betracht, wenn diese eine achtjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem nach dem 1. August 1991 erfolgreich absolviert hatten und für Lehrer im Unterricht an Förderschulen nach Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 12 kw (a.F.). Dies galt auch für Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und mit Erweiterungsstudium für mindestens eine sonderpädagogische Fachrichtung. Gemäß I. Ziffer 2.4 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B dürfen Lehrkräfte an Grundschulen, weiterführenden allgemeinbildenden Schulen oder Oberstufenzentren in die jeweiligen Ämter des Förderschulbereichs eingestuft werden, wenn sie hierfür die entsprechende Lehrbefähigung besitzen und in den genannten Schulformen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten. Die Klägerin hat zwar eine entsprechende Lehrbefähigung erworben. Sie wurde jedoch nicht als Lehrerin an einer Förderschule verwendet bzw. unterrichtete keine Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.